Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Kokainkonsums Orientierungssatz Ein Soldat, der schuldhaft vorsätzlich über mehrere Monate Kokain und damit eine sog. harte Droge konsumiert hat, teilweise auch in der Kaserne jeweils nach Dienstschluss, begeht Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die seine Entlassung rechtfertigen. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 10. November 2021, 5 A 196/20 HAL, Urteil nachgehend BVerwG, 21. Dezember 2023, 2 B 2/23, Beschluss nachgehend BVerwG, 13. November 2024, 2 B 7/24, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 10. November 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die 1988 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit. Randnummer 2 Die Klägerin trat am … 2016 in die Bundeswehr ein und wurde am … 2016 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Zuletzt wurde sie als Stabsgefreite auf einem Dienstposten in der 1. Kompanie des Logistikbataillons … in B-Stadt verwendet. Das reguläre Ende ihrer Dienstzeit war auf den … 2028 bestimmt. Randnummer 3 Am 20. September 2019 wurde in der Kaserne ein dienstliches Gespräch mit der Klägerin zum Thema Betäubungsmittelkonsum und zu den Möglichkeiten der Aufdeckung von Betäubungsmittelbesitz und -konsum bei Soldaten geführt. Ohne dass ein konkret gegen sie gerichteter Anfangsverdacht geäußert worden war, räumte die Klägerin ein, dass sie seit Mai 2019 in unregelmäßigen Abständen am Wochenende, seit August 2019 auch an Wochentagen - ausschließlich nach Dienstschluss - in der militärischen Unterkunft Kokain konsumiert habe. Wöchentlich habe sie bis zu einem Gramm Kokain verbraucht, wobei es auch Wochen gegeben habe, in denen kein Konsum stattgefunden habe. Dass sie mit der Einnahme des Rauschgifts begonnen habe, beruhe auf der im November 2018 vollzogenen Trennung von ihrem langjährigen Lebensgefährten und damit in Zusammenhang stehenden finanziellen Sorgen. Sie habe sich in einer depressiven Episode befunden. Der letzte Konsum sei am 19. September 2019 gegen 18 Uhr in einem Waschraum der Kaserne erfolgt. Bei der Durchsuchung ihrer Stube am 20. September 2019 übergab die Klägerin den ermittelnden Soldaten eine in ihrem privaten Rucksack aufbewahrte Restmenge an Kokain von weniger als 0,5 Gramm. Randnummer 4 In schriftlichen Stellungnahmen vom 11. und 30. Oktober 2019 sprach sich der Kompaniechef, Major K., als nächster Disziplinarvorgesetzter unter anderem mit Hinweis auf das weit überdurchschnittliche Leistungsbild der Klägerin, ihre tadellose Dienstauffassung, ihre umfassende Geständigkeit, ihre uneingeschränkte Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung und ihr erkennbares Bemühen um Nachbewährung eindringlich gegen eine Entlassung der Klägerin aus. Die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, Oberstleutnant K. und Fregattenkapitän H., schlossen sich dieser Bewertung an und befürworteten mit Schreiben vom 14. Oktober bzw. 5. November 2019 ebenfalls „mit besonderem Nachdruck“, der Klägerin zur Pflichtenmahnung (neben etwaigen straf- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen) lediglich einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zu erteilen. Für ein derartiges Vorgehen votierte mit Schreiben vom 25. November 2019 auch der Sozialdienst des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums B-Stadt. Die Staatsanwaltschaft Stendal stellte das gegen die Klägerin eingeleitete betäubungsmittelrechtliche Strafverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags ein. Randnummer 5 Mit am 28. Januar 2020 bekannt gegebenem Bescheid vom 21. Januar 2020 entließ die Beklagte die Klägerin nach Anhörung unter Berufung auf § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des Tags der Aushändigung der Verfügung aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit. Die Klägerin habe durch ihren mehrmonatigen Kokainkonsum nicht nur gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, sondern auch schwerwiegend insbesondere gegen ihre Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), ihre Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), ihre allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) und ihre Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17a Abs. 1 SG) verstoßen und damit das in sie als Soldatin gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Hierdurch habe sie eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeigeführt. Die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr werde erheblich beeinträchtigt, wenn sich unter den Soldaten, für die Vorgesetzten nur schwer erkennbar, der Konsum von Betäubungsmitteln ausbreite und zur Gewohnheit werde. Drogenkonsum könne zu unvorhersehbaren Verhaltensweisen und etwa beim Umgang mit Waffen, Fahrzeugen oder Maschinen zu einer zusätzlichen Gefahr für Leib und Leben führen. Zudem sei die körperliche und geistige Gesundheit wegen der Gefahr einer entstehenden Drogenabhängigkeit ernstlich gefährdet. Der Herabsetzung der Hemmschwelle zum Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln müsse daher auch mit den Mitteln des Statusrechts Einhalt geboten werden. Das Verhalten der Klägerin offenbare einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein sowie an Zuverlässigkeit. Es könne in den Streitkräften nicht geduldet werden. Der Drogenkonsum durch Soldaten sei ferner unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr und jeden einzelnen Angehörigen der Streitkräfte. Das Ansehen der Bundeswehr verlange, dass Soldaten sich vollständig von Drogen fernhielten. Das Vertrauen in Gehorsam, Integrität und Zuverlässigkeit der Klägerin sei zerstört, was ihre dienstliche Einsetzbarkeit einschränke. Überdies ergebe sich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung aus der dem Rauschgiftkonsum innewohnenden Nachahmungsgefahr. Bei einem Verbleiben der Klägerin im Dienst könne der Eindruck entstehen, dass der Betäubungsmittelmissbrauch vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und hingenommen werde. Die Dienstpflichtverletzung sei deshalb geeignet, einer allgemeinen Disziplinlosigkeit Vorschub zu leisten. Insoweit komme es nicht maßgeblich darauf an, dass der Kreis derjenigen, die von dem Betäubungsmittelkonsum der Klägerin wüssten, möglicherweise überschaubar sei. Zumindest den Vorgesetzten der Klägerin sei die Angelegenheit zur Kenntnis gelangt. Auch bei diesen Personen könne es zur Nachahmung kommen. Unabhängig davon sei allgemein eine Verzerrung der Wahrnehmung darüber zu befürchten, welcher Betäubungsmittelkonsum im Einzelfall dienstrechtlich als schwerwiegend oder als nicht oder weniger schwerwiegend zu qualifizieren sei. Früher oder später würde sich eine Verwaltungspraxis etablieren, die die Bundeswehr bei Betäubungsmittelmissbrauch gegenwärtig nicht dulde („rote Linie“). Verbleibe die Klägerin im Dienst, bestehe angesichts der Dauer ihres pflichtwidrigen Verhaltens schließlich auch die Gefahr, dass sie künftig mit weiteren Dienstpflichtverletzungen in Erscheinung trete. Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, im Ermessenswege ausnahmsweise von einer Entlassung der Klägerin abzusehen, lägen auch unter Berücksichtigung der positiven Einschätzungen ihrer Disziplinarvorgesetzten nicht vor. Randnummer 6 Zur Diagnose „Z[ustand] n[ach] Kokainmissbrauch mit Entzug und qualifizierter Entwöhnung und nachgewiesener Abstinenz“ teilte die Oberstabsärztin V. mit truppenärztlicher Stellungnahme vom 23. Januar 2020 mit, seit der ersten truppenärztlichen Vorstellung der Klägerin im September 2019 seien alle unangekündigten Drogenscreenings negativ verblieben. Die Klägerin habe sich allzeit hochmotiviert, krankheitseinsichtig und sozial gut aufgefangen gezeigt. Aus truppenärztlicher Sicht werde „bei bisher beispielloser Therapieadhärenz und Kooperation“ seitens der Klägerin eine sehr gute Prognose gesehen und aufs Dringlichste die Beibehaltung des Soldatendienstverhältnisses auf Zeit im Rahmen einer Einzelfallentscheidung befürwortet. Randnummer 7 Die gegen die Entlassungsverfügung eingelegte Beschwerde der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2020 zurück. Ergänzend wurde unter anderem ausgeführt: Bei einem Konsum der „harten“ Droge Kokain sei mit schweren physischen und psychischen Folgen zu rechnen. So könne es selbst nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen zu einem Wiederaufflammen des Rausches kommen, unkontrollierte Reaktionen seien dann nicht auszuschließen. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Klägerin auf ihrem Dienstposten in der 1. Kompanie des Logistikbataillons … unter Betäubungsmitteleinfluss beim Führen eines Dienstkraftfahrzeugs einen Unfall zum Schaden von Kameraden oder Zivilisten mit erheblichen Nachteilen auch für das Ansehen der Bundeswehr habe verursachen können. Wäre die Rauschgiftabhängigkeit der Klägerin nicht zufällig aufgedeckt worden, habe sie jederzeit im Rahmen von Übungsschießen oder Wachdiensten unter Kokaineinfluss Zugang zu Waffen haben können. Ein atypischer Fall, der eine vom Regelfall der fristlosen Entlassung trotz ernstlicher Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr abweichende Beurteilung erlaube, scheide in der Gesamtschau aus. Randnummer 8 Mit ihrer am 24. April 2020 beim Verwaltungsgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, Randnummer 9 den Entlassungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 25. März 2020 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. November 2021 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 13 Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig. Es erscheine bereits fraglich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Entlassungsnorm des § 55 Abs. 5 SG erfüllt seien. Zwar habe die Klägerin schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie nach ihren eigenen Einlassungen im Zeitraum von Mai bis September 2019, teilweise auch auf dem Dienstgelände, wenngleich außerhalb ihrer Dienstzeit, Kokain konsumiert habe. Mit dem Betäubungsmittelkonsum habe sie gegen ihre Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG), ihre Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) sowie gegen ihre Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die ihr Dienst als Soldatin erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), verstoßen. Zweifelhaft sei jedoch, ob ein Verbleiben der Klägerin in ihrem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde. Auch wenn ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln eine solche Gefährdung herbeiführen und insoweit bereits der Einzelkonsum als Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens - etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts - ausreichen könne, sei doch gleichwohl nicht ersichtlich, dass ein Verbleiben der Klägerin im Dienst die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erheblich vermindern und infolgedessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage stellen würde. Von Nachahmungseffekten lasse sich schon deshalb nicht ausgehen, weil die Klägerin das Kokain allein und unbeobachtet konsumiert habe und die Einnahme anderen Soldaten nicht bekannt gewesen sei. Im Hinblick auf die mit der Aufklärung und Bearbeitung des Fehlverhaltens der Klägerin befassten Personen werde die Beklagte „doch nicht ernsthaft annehmen, dass Stabsoffiziere, Sanitätsoffiziere oder ständig mit Suchtproblemen befasste Sozialarbeiter eines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums in ihrer Persönlichkeit so wenig gefestigt sein sollen, dass sie die Kenntnis eines Betäubungsmittelkonsums durch die Klägerin als Mannschaftsdienstgrad zum Konsum von Kokain verleiten würde“. Dass sich die Kenntnis über den Kokainkonsum der Klägerin negativ auf das Verhalten und die innere Einstellung anderer Soldaten auswirken würde, sei danach nicht ersichtlich. Ebenfalls fraglich sei, ob ein Verbleiben der Klägerin im Dienstverhältnis das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde „oder ob durch die streitbefangene Personalmaßnahme nicht vielmehr das Ansehen der Bundeswehr als fürsorglicher Arbeitgeber ernstlich gefährdet“ werde. Zwar möge - entsprechend früherer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr als einer Wehrpflichtarmee auch dahin bestehen, dass ein Drogenkonsum, insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten, nicht stattzufinden habe. Dass ein solcher bei einem Verbleib der Klägerin im Dienstverhältnis zu befürchten sei, könne indes unter Berücksichtigung der Angaben ihrer Disziplinarvorgesetzten und behandelnden Ärzte nicht allein mit dem Verweis auf einen mehrmonatigen Kokainkonsum bejaht werden. Darum könne auch offenbleiben, ob sich die Betrachtung im Ausgangspunkt dadurch verändert habe, dass die Bundeswehr aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht zu einer Freiwilligenarmee geworden sei. Randnummer 14 Jedenfalls habe die Beklagte das ihr gesetzlich eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Selbst wenn bei der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG von einer intendierten Ermessensentscheidung ausgegangen werde, sei zwingend erforderlich, dass die Entlassungsbehörde sich des ihr in atypischen Fällen eingeräumten Ermessens bewusst gewesen sei und etwaige Besonderheiten zutreffend geprüft und verneint habe. Dem genüge die Entscheidung der Beklagten nicht. Zwar werde im Beschwerdebescheid ausgeführt, dass trotz der dienstlichen Leistungen der Klägerin und der Erklärungen ihrer Disziplinarvorgesetzten vorliegend kein atypischer Fall gegeben sei. Dabei habe die Beklagte aber zum einen mit dem Pauschalargument, der Konsum „harter“ Drogen durch Zeitsoldaten überschreite eine „rote Linie“, die durchweg positiven Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten der Klägerin übergangen, ohne sich mit ihnen inhaltlich auseinanderzusetzen. Zum anderen sei die Beklagte auch nicht auf die der Klägerin am 23. Januar 2020 truppenärztlich attestierte „beispiellose“ Therapieadhärenz sowie auf den dort wie auch bereits im ärztlichen Kurzbefund vom 15. Oktober 2019 prognostizierten Heilungsverlauf eingegangen. Die gebotene Einzelfallprüfung sei unterblieben. Die im Entlassungsverfahren durchzuführenden Anhörungen der Disziplinarvorgesetzten, der Truppenärzte und des Sozialdienstes seien kein Selbstzweck, sondern dienten dazu, der zuständigen Stelle die notwendigen Grundlagen für die Entscheidung zu verschaffen. Das führe umgekehrt zur Verpflichtung, sich diese Grundlagen auch zu vergegenwärtigen und zu verarbeiten. Das sei nicht geschehen. Vielmehr könnten die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Erwägungen auf alle Fälle eines Drogenmissbrauchs angewandt werden. Eine solche Entscheidungspraxis mache die Anhörungen zu einer „reinen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme der Angehörten“. In die gleiche Richtung wiesen auch die Klageerwiderung und das Beklagtenvorbringen in der mündlichen Verhandlung. Soweit sich die Beklagte im Verwaltungsprozess auf den Standpunkt gestellt habe, bei Betäubungsmittelkonsum sei stets die Entlassung auszusprechen, weil Soldaten danach in Zukunft nicht mehr oder nur noch sehr schwer einsetzbar seien, zeige sich auch darin der zu beanstandende Ermessensausfall. Randnummer 15 Mit Beschluss vom 1. April 2022, der Beklagten am 12. April 2022 zugestellt, hat der Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung mit am 2. Mai 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Sie macht unter anderem geltend: Randnummer 16 Die Klägerin sei rechtmäßig entlassen worden. Es sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zweifelhaft, dass ein Verbleiben der Klägerin in ihrem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde. Durch den Konsum von Betäubungsmitteln und die damit einhergehende Suchtgefahr sei der Kernbereich der militärischen Ordnung betroffen. Daneben bestehe eine Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr. Die militärische Ordnung entspreche der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, die grundsätzlich die Einhaltung und Beachtung von Befehlen sowie die individuelle Gesunderhaltung der Soldaten erfordere. Im Fall des Drogenkonsums werde die unmittelbare Einsatzbereitschaft eines Soldaten beeinträchtigt und daher der militärische Kernbereich verletzt. Eine Nachahmungsgefahr ergebe sich daraus, dass es sich bei einem solchem Verhalten um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handele und deshalb ohne die fristlose Entlassung andere Soldaten zu einem ähnlichen Verhalten veranlasst würden. Auch der einmalige Konsum reize andere Soldaten zur Nachahmung und leiste so einer allgemeinen Disziplinlosigkeit Vorschub. Bei einem in der Truppe verbreiteten Betäubungsmittelkonsum sei die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und die militärische Ordnung folglich erheblich gefährdet. Dabei sei nicht entscheidend, dass der Drogenkonsum eines einzelnen Soldaten möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe schwäche, sondern maßgeblich vielmehr die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen drohe, wenn vielfach von Soldaten Betäubungsmittel konsumiert würden, der Betäubungsmittelkonsum also um sich greife. Bei der Prüfung, ob das konkrete Fehlverhalten der Klägerin anderen Soldaten bekannt geworden sei, seien indes nicht nur die mit der Aufklärung und Bearbeitung befassten Vorgesetzten, Ärzte und Sozialarbeiter zu berücksichtigen. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es naheliegend, dass die fristlose Entlassung der Klägerin und deren Hintergründe in ihrer Kaserne und bei ihren dortigen Kameraden nicht unbemerkt geblieben seien, zumal die Stube der Klägerin durchsucht worden sei. Auch dürften die bei der Durchsuchung eingesetzten Feldjäger und die außerhalb der Einheit mit der Bearbeitung der Angelegenheit befassten Personen nicht außer Acht gelassen werden. Angesichts dessen sei die Besorgnis gerechtfertigt, dass der Betäubungsmittelkonsum in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftreten und zur Nachahmung verleiten könne. Weiter sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Klägerin habe über mehrere Monate Kokain konsumiert. Selbst ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum könne eine Wiederholungsgefahr begründen. Dass sich die Klägerin einer Therapie unterzogen habe, stehe dem nicht entgegen. Ein drogenfreier Zeitraum von wenigen Monaten unter dem Druck einer drohenden Entlassung sei kein Beleg für eine dauerhafte Drogenabstinenz. Gerade die Erkenntnis, dass die Klägerin in schwierigen privaten Lebenssituationen auf Drogen zurückgreife, lasse ungeachtet einer guten ärztlichen Prognose befürchten, dass sie bei einer Wiederkehr derartiger Umstände rückfällig werde. Die Betäubungsmittelsucht sei eine chronische Krankheit, bei der Rückfälle nicht selten und bei „harten“ Drogen häufiger seien als bei „weichen“. Darüber hinaus führe ein Verbleiben der Klägerin im Dienst zu einem ernstlichen Ansehensverlust für die Bundeswehr. Das Handeln der Klägerin sei geeignet, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort Alkohol- und Betäubungsmittelabusus verbreitet seien. Randnummer 17 Die Beklagte habe auch ihr Entlassungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Ermessen, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung abzusehen, sei im Sinne einer „intendierten“ Entscheidung auf besondere (Ausnahme-) Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen habe bzw. habe einbeziehen können, weil sie beispielsweise den in Rede stehenden Fall als völlig atypisch prägten. Hiernach sei die zuständige Behörde generell nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall in der Begründung der Entlassungsverfügung oder des Beschwerdebescheids (zusätzliche) Ermessenserwägungen ausdrücklich anzustellen. Ausreichend sei, wenn die Entlassungsbehörde auf das Gesetz verweise und sich auf die Feststellung beschränke, dass besondere Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung nahelegen würden, nicht ersichtlich seien. Es genüge, dass sich die Behörde des in atypischen Fällen eingeräumten Ermessens bewusst gewesen sei und sie etwa bestehende Besonderheiten zutreffend geprüft und verneint habe. Diesem Maßstab sei die Beklagte im Streitfall gerecht geworden. Sie sei sich ihres Ermessensspielraums in atypischen Fällen bewusst gewesen. Da atypische Umstände jedoch nicht vorgelegen hätten, habe über bestehende Besonderheiten nicht entschieden werden müssen. In den angefochtenen Bescheiden sei dementsprechend zutreffend festgestellt worden, dass die Entscheidung im behördlichen Ermessen stehe und sich für zusätzliche Ermessenserwägungen keine wesentlichen entlastenden Aspekte ergeben hätten. Randnummer 18 Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Umständen (positive Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten und des Sozialarbeiters sowie ärztlich attestierte beispiellose Therapieadhärenz der Klägerin) sei keine einen Ausnahmefall prägende Atypik herzuleiten. Dass die Klägerin eine tadellose Dienstauffassung habe und überdurchschnittliche Leistungen zeige, sei unerheblich, weil die Klägerin nicht wegen mangelnder Eignung entlassen worden sei, sondern weil sie durch Dienstpflichtverletzungen die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr gefährdet habe. Dies könne durch eine tadellose Dienstauffassung oder ein überdurchschnittliches Leistungsbild nicht kompensiert werden. Im Übrigen seien die positiven Stellungnahmen des nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Klägerin von der Beklagten schon im Ausgangsbescheid ausdrücklich berücksichtigt worden. Auch die Attestierung einer beispiellosen Therapieadhärenz durch die Truppenärztin begründe keinen atypischen Fall. Mit der Wiederherstellung ihrer Gesundheit sei die Klägerin lediglich einer soldatengesetzlichen Pflicht nachgekommen. Der Drogentherapie habe sich die Klägerin erst nach Ankündigung des Entlassungsverfahrens unterzogen. Die Beklagte habe das Attest der Truppenärztin nicht übergangen, sondern sich mit ihm im Beschwerdebescheid bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung auseinandergesetzt und sei dabei zu der Schlussfolgerung einer hohen Rückfall- und Wiederholungsgefahr gekommen. In der Stellungnahme des Sozialarbeiters des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums seien gleichfalls keine (neuen) Gesichtspunkte dargestellt, die es rechtfertigten, einen atypischen Fall anzunehmen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 10. November 2021 - 5 A 196/20 HAL - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht habe die Entlassungsverfügung zu Recht aufgehoben. Durch ein Verbleiben der Klägerin in ihrem Dienstverhältnis würden weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Eine Gefahr für die militärische Ordnung sei zu verneinen, denn Nachahmungen oder Wiederholungen seien nicht zu befürchten. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sei von Nachahmungseffekten bereits deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin das Kokain allein konsumiert habe und dies anderen Soldaten weder bekannt gewesen sei noch habe bekannt sein können. Lediglich zufällig sei wegen eines veränderten Schlafverhaltens der Klägerin die Mutmaßung eines Drogenkonsums aufgekommen. Dass sich etwa die Vorgesetzten der Klägerin oder die Ermittlungssoldaten der Feldjäger allgemein durch die Ermittlungsarbeit zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinreißen ließen, widerspreche der empirischen Wirklichkeit und dem konkreten Einzelfall. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Eine sichere Gewähr für eine dauerhafte Drogenabstinenz könne es nicht geben und könne mithin auch nicht Voraussetzung für die Negierung einer Wiederholungsgefahr sein. Angesichts der positiven Einschätzungen der behandelnden Ärzte, des Sozialarbeiters und des Disziplinarvorgesetzten sowie des Umstands, dass die Klägerin seit der Offenbarung ihres Fehlverhaltens abstinent und rückfallfrei sei und unter keinem Suchtdruck stehe, sei eine solche Gefahr hier aber nicht gegeben. Ein Verbleiben der Klägerin im Dienst würde auch das Ansehen der Bundeswehr bei Bekanntwerden des Gesamtsachverhalts nicht ernstlich gefährden. Im Gegenteil könne gerade die entgegen fundierten dienstlichen und medizinischen Stellungnahmen verfügte Entlassung der Klägerin das Ansehen der Bundeswehr als fürsorglicher Arbeitgeber beeinträchtigen. Bei der Beurteilung einer Ansehensgefährdung seien nur Vorkommnisse in den Blick nehmen, die messbar zu einer öffentlichen Diskussion geführt und ein schlechtes Bild auf die Bundeswehr geworfen hätten. Da es in der Bundeswehr in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche Skandale und Affären gegeben habe, fielen die Pflichtverletzungen der Klägerin nicht ins Gewicht und seien nicht geeignet, das Ansehen der Streitkräfte negativ zu beeinflussen. Dies gelte erst recht in Anbetracht der dienstlichen Leistungen, die die Klägerin vor und nach der Enthüllung ihres Drogenkonsums gezeigt habe. Die Entlassung werde von keinem der in Kenntnis gesetzten Soldaten nachvollzogen mit Ausnahme derjenigen der Entlassungsstelle, denen die Klägerin persönlich nicht bekannt sei. Randnummer 24 Die Beklagte habe zudem ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie nicht beachtet habe, dass es sich um einen atypischen Fall handele. Eine atypische Besonderheit ergebe sich zunächst aus den - von der Beklagten bei ihrer Entscheidung übergangenen - fachlichen Stellungnahmen, die sich gegen die Entlassung aussprächen. Eine weitere außergewöhnliche Besonderheit liege darin, dass die Klägerin durch ihre freiwillige Aussage maßgeblich dazu beigetragen habe, den eigenen Betäubungsmittelkonsum aufzudecken. Zumindest sei der Klägerin zuzubilligen, dass sie aus freien Stücken Erhebliches zur Aufdeckung der Straftaten und zur Verteidigung der von § 55 Abs. 5 SG geschützten Rechtsgüter unternommen habe. Eine diesen Besonderheiten gerecht werdende Ermessensentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2020 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 25. März 2020 verfügte fristlose Entlassung der Klägerin rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage der Klägerin daher abweisen müssen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 27 Die fristlose Entlassung der Klägerin als Soldatin auf Zeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 5 SG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheids geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl I S. 1626). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Tatbestandsmerkmale dieser Regelung sind erfüllt. Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.