G LSA verlangt werden. (Rn.61)
Nr. 1 Satz 4 lit. h) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. keine Zusatzbedarfe für die gymnasiale Oberstufe an den entsprechenden öffentlichen Schulen zugewiesen werden. (Rn.72) 4. Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Jahresentgelts der Lehrkräfte an Grundschulen und Gymnasien ist mit höherrangigem Recht ( § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA ) nicht vereinbar. Der Verordnungsgeber hat das Jahresentgelt nur
den tatsächlichen Gegebenheiten der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen zu bemessen und darf weder die verbeamteten Lehrkräfte in seine Betrachtung einbeziehen, noch ein arithmetisches Mittel als maßgeblich berücksichtigen, oder sich aufgrund eines Gestaltungsspielraums von den tatsächlichen Gegebenheiten lösen. (Rn.80) 5. Bei der Festsetzung des Umfangs der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung auf 2,0 für Sekundarschulen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn bei der Berechnung des Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht die
der früheren Erlasslage ausdrückliche Zuweisung eines dahingehenden Bedarfs entsprechend den Vorgaben des geltenden Unterrichtsorganisationsrunderlasses fortgeschrieben wird. (Rn.97) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg
Vorlage von Unterlagen durch den Beklagten nicht
vollziehbar. Auch erschließe sich nicht, dass für den gemeinsamen Unterricht an Grundschulen von zwei Lehrerwochenstunden je Schüler auszugehen sei und diese auskömmlich seien. Randnummer 6 In Bezug auf die Stundenpauschale für die Grundschule sei Nr. 1.2 der Hinweise zur Unterrichtsorganisation an den Grundschulen zu erläutern, insbesondere woraus sich der pauschalisierte Zusatzbedarf von 0,03 und der Übergang Vorschulbereich Grundschule von 0,025 ergebe. Der Beklagte belege weder die „statistisch gesicherte Überlegung“, dass bei nur etwa 15 v. H. der Schüler Lernbeeinträchtigungen verschiedener Art auftreten, noch, dass 0,5 Lehrerwochenstunden für je angefangene 20 Schüler auskömmlich seien, um die mit der Aufnahme dieser Schüler anfallenden Aufgaben zu erledigen. Seine Berechnung benachteilige die Ersatzschulen; den öffentlichen Schulen werde für 21 Schüler ein Lehrerwochenstundenbedarf von einer Stunde gewährt, den Ersatzschulen hingegen nur 0,525 Stunden. Überdies fehle eine Gegenüberstellung der Zuschüsse für verlässliche Öffnungszeiten und für präventive sonderpädagogische Förderung mit den hierfür den öffentlichen Schulen zugewiesenen Stunden. Selbiges gelte für den gemeinsamen Unterricht. Der vorgelegten Tabelle ließen sich weder zugewiesene Stunden für die präventive sonderpädagogische Förderung noch für den Bedarf beim gemeinsamen Unterricht entnehmen. Selbst wenn ab dem Schuljahr 2015/2016 keine Binnendifferenzierung
den bisherigen Zuweisungsgründen erfolgt sei, erschließe sich nicht, wie viele der für den Inklusionspool veranschlagten Stunden im Schuljahr 2017/2018 bei der Berechnung der Zuschüsse für verlässliche Öffnungszeiten und präventive sonderpädagogische Förderung sowie den gemeinsamen Unterricht zu berücksichtigen seien. Selbiges gelte für die Ermittlung dieser Stunden und Verteilung auf die Schulen und Schüler; die diesbezügliche Angabe des Beklagten sei nicht überprüfbar. Die Auskömmmlichkeit von 0,09 Lehrerwochenstunden für die präventive sonderpädagogische Förderung je Schüler sei nicht
vollziehbar. Randnummer 7 Unakzeptabel sei weiterhin, für die gymnasiale Oberstufe keine Zusatzbedarfe zuzuweisen und für die Schuljahrgänge 5 bis 10 des Gymnasiums die Stundenpauschale auf 0,78 festzusetzen. Die zusätzlichen Stunden an den öffentlichen Gymnasien habe der Beklagte nicht
vollziehbar mitgeteilt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, auf welchen Überlegungen die Annahme beruhe, dass 5,16 Wochenstunden für Arbeitsgemeinschaften und Förderstunden, mithin 0,861 Wochenstunden je Schuljahrgang, auskömmlich seien. Auch sei bezüglich des Wahlpflichtbereichs nicht
vollziehbar, warum er neun Stunden abziehe, die angeblich in der Stundentafel enthalten seien. Bezüglich seines Hinweises, es beständen keine Sachverhalte, die eine Stundenzuweisung für alle öffentlichen Gymnasien vorsehen, lege er nicht dar, ob bestimmten Gymnasien weitere Stunden zugewiesen worden seien. Randnummer 8 Bei der Bemessung des Jahresentgelts für Lehrkräfte die Stufe 4 zugrunde zu legen, sei nicht plausibel. Von den 93,92 % der
Entgeltgruppe 11 vergüteten angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen seien 94,75 %
Stufe 5 vergütet worden. Von den 87,19 % der an öffentlichen Gymnasien
Entgeltgruppe 13 vergüteten angestellten Lehrkräfte hätten sich 95,82 % in der Stufe 5 befunden. Zum 1. August 2018 seien 89,94 % der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen und 89,65 % an öffentlichen Gymnasien
Stufe 6 vergütet worden. Der Rückgriff auf die Stufe 4 für das Jahresentgelt der Lehrkräfte verstoße gegen höherrangiges Recht. § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA lasse zwar bei den Entwicklungsstufen die Bildung von Mittelwerten im Sinne einer – im Tarifvertrag so nicht vorgesehenen – Zwischenstufe, nicht jedoch eines arithmetischen Mittels von 5 oder 6 Entwicklungsstufen zu.
G LSA sei das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen und zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr als Jahresentgelt in die Berechnung des Schülerkostensatzes einzustellen. Auch die Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA beziehe sich auf Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen, mithin nicht die in Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen geführten verbeamteten Lehrkräfte. Auf Ausschussprotokolle und Angaben des Präsidenten des Landesrechnungshofes und Kultusministeriums zu verweisen, führe nicht weiter, da die gesetzgebende Gewalt durch den Landtag ausgeübt werde. Die Interpretation des Beklagten zur Reichweite des Gestaltungsspielraums verstoße gegen Wesentlichkeitstheorie und rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Randnummer 9 Auch das Jahresentgelt der Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht, das zur Bestimmung des Ausgleichsbetrags zugrunde gelegte Jahresentgelt sowie das Jahresentgelt der pädagogischen Mitarbeiter begegne deshalb rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der pädagogischen Mitarbeiter seien die im vorangegangenen Schuljahr (hier: 2016/2017) an den entsprechenden öffentlichen Schulen (hier: Grundschulen) je Schüler eingesetzten Vollbeschäftigteneinheiten maßgeblich. Trotz einer Abordnung bleibe die Zugehörigkeit der Mitarbeiter zur Stammschule bestehen. Bedenklich sei zudem, Anrechnungsstunden und die Wochenstunden langzeiterkrankter Mitarbeiter in Abzug zu bringen.
dem Gesetzeswortlaut sei die Zuordnung der Vollzeitbeschäftigten (ihr Einsatzort), nicht deren tatsächliche Arbeitsleistung maßgeblich. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11
gekommen. Randnummer 18 Im Hinblick auf die A-Grundschule seien seine Darlegungen zur Stundenpauschale, zum Jahresentgelt für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiter an Grundschulen sowie – betreffend den Einsatz im gemeinsamen Unterricht – Lehrkräfte an Förderschulen, zu den Zuschüssen für verlässliche Öffnungszeiten und präventive sonderpädagogische Förderung sowie zur Berechnung der Lehrerwochenstunden für den gemeinsamen Unterricht unzureichend. Randnummer 19 So lasse sich die Ermittlung und Berechnung der Stundenpauschale
T-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 lit. a) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. und Nrn. 1, 3 und 4 des Runderlasses auch anhand der beigebrachten Unterlagen nicht
vollziehen. Dies gelte für die Herleitung der Berechnungsparameter 1,30, 1,20 und 17 zur Ermittlung des Grundbedarfs in Nr. 1.1 des Runderlasses vom
der Entwicklungsstufe 5 vergütet worden sei. Mit Stand August 2017 seien rund 79,5 % der in den Entgeltgruppen 11 und 13 angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Förderschulen in Sachsen-Anhalt
der Entwicklungsstufe 5 vergütet worden. Es dürfe weder die Einstufung verbeamteter Lehrkräfte noch ein rechnerischer Mittelwert aus den Entwicklungsstufen herangezogen werden. Entsprechendes gelte für die Personalkosten der pädagogischen Mitarbeiter an Grundschulen und Förderschulen
G LSA , soweit § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit.
vollziehbar dargelegt. Da der Beklagte den öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt Lehrerwochenstunden für die Förderung von Schülern im gemeinsamen Unterricht konkret zugewiesen habe, sei davon auszugehen, dass er über Unterlagen hierzu verfüge. Deren Nichtvorlage im Klageverfahren lasse darauf schließen, dass die festgesetzten 2,0 Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung nicht die tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen Grundschulen im Land abbildeten. Randnummer 22 In Bezug auf das A-Gymnasium sei die in der SchifT-VO a. F. geregelte Festsetzung der Stundenpauschale mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA unvereinbar. Der Festlegung der Stundenpauschale für die Schuljahrgänge 5 bis 10 auf 0,78 sei keine Berechnung dieses Wertes oder Begründung zu entnehmen und § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 lit. c) Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. lasse jegliche Zusatzbedarfe unberücksichtigt, die über den Grundbedarf hinausgehen und an allen öffentlichen Gymnasien anfallen. Entsprechende Zusatzbedarfe nenne Nr. 5.4 des Runderlasses Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien und Kollegs) ab Schuljahr 2008/2009 vom 9. Juni 2008 - 25-84003 -, so unter anderem Lehrerwochenstunden im Schülerwohnheim, bilingualen Unterricht, Ganztagsangebote und die Fortführung eingerichteter Wahlpflichtgruppen
Klassenzusammenlegung unter bestimmten Voraussetzungen. Auch wenn etwaige Zusatzbedarfe nicht zwingend an allen öffentlichen Gymnasien anfallen, mithin nicht in jedem Fall eine Stundenpauschale anfalle, werde durch Festsetzung der Stundenpauschale auf 0,78 für die Schuljahrgänge 5 bis 10 den Gymnasien in freier Trägerschaft die Abgeltung dieses Zusatzbedarfs bereits dem Grunde
verwehrt. Rechtlich bedeutungslos sei, wenn bei der Festsetzung der Stundenpauschale der Zusatzbedarf zwar in den Blick genommen, aber nicht berücksichtigt worden sei, weil der dort normierte Zusatzbedarf nicht an allen öffentlichen Gymnasien anfalle. Dies ändere nichts an der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Auch sei aus der erforderlichen Beantragung und Genehmigung des Zusatzbedarfs nicht zu schließen, dass dieser nicht an allen öffentlichen Gymnasien anfalle. Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sei ebenfalls eine Stundenpauschale festzusetzen. Dem stehe § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 SchulG LSA wegen § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 und 4 SchulG LSA nicht entgegen, zumal nicht ersichtlich sei, dass zusätzliche Stunden zumindest für Lerngruppenbildungen und (sonstige) Zusatzbedarfe in den Schuljahrgängen 11 und 12 nicht anfielen und Nr. 5.4 des Runderlasses vom 9. Juni 2008 für Gymnasien ausdrücklich die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für Zusatzbedarf – über die in Nr. 2 im Grundsatz geregelten Stundenzuweisungen für die Qualifikationsphase hinaus – vorsehe. Randnummer 23 Auch soweit § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. d) SchifT-VO a. F. für Lehrkräfte an Gymnasien die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 festlege, sei dies nicht mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA vereinbar, da im Februar 2018 von den 1.980 Lehrkräften in der Entgeltgruppe 13 oder 13 (Studienrat) 1.909 in der Entwicklungsstufe 6 eingestuft gewesen seien, was einem Anteil von 96,41 % entspreche. In der Entgeltgruppe 11 sei es ein Anteil von 95,43 % gewesen. Trotz seines Gestaltungsspielraums habe der Verordnungsgeber darzulegen, dass die festgesetzte Entwicklungsstufe den Vorgaben des § 18a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA entspreche, was eine Offenlegung und plausible Darlegung der Systematik und Berechnung erfordere. Auch bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages sei ausschließlich die Situation angestellter Lehrkräfte an öffentlichen Gymnasien in den maßgeblichen Schuljahren in den Blick zu nehmen. Im Schuljahr 2006/2007 hätten sich 80,30 % und im Schuljahr 2007/2008 79,58 % der
Entgeltgruppe 13 und 13 (Studienrat) vergüteten Lehrkräfte in der Entwicklungsstufe 5 befunden. Randnummer 24 Auf den Antrag des Beklagten vom
Unterrichtsorganisationserlass in unterschiedlichen Ausgangslagen. Die vom Runderlass vom
hinein nicht mehr im Detail für jede einzelne Schule ermittelbar. Dem bedürfe es aber auch nicht, da die Schule
G LSA bei der Umsetzung pädagogisch eigenverantwortlich handele. Rein rechnerisch lasse sich der jeweilige Zusatzbedarf bestimmen, indem zum Beispiel für die Schüler mit Lernbeeinträchtigung in die Formel 0,15 x S x 0,2 die Schülerzahl der Schule eingesetzt werde (präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase). Die Zuordnung der Stundenanteile für den gemeinsamen Unterricht könne nicht mehr aufgeschlüsselt werden, da hierfür keine Einzelzuweisungen mehr erfolgt seien. Die Schulen erhielten ihre Zuweisungen orientiert am Bedarf der Vorjahre; die den öffentlichen Grundschulen in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 zugewiesenen Stunden für Grundbedarf und Inklusionspool seien aus Anlagen B 17 und B 18 ersichtlich. Der pauschalisierte Zusatzbedarf von 0,03 beruhe auf einer „statistisch gesicherten“ Überlegung; diesbezüglich sei die drittschützende Wirkung fraglich. Randnummer 26 Der Umfang der Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung sei mit 2,0 Wochenstunden je Schüler nicht willkürlich festgesetzt worden. Er habe nicht verkannt, dass der Runderlass vom 9. März 2010 - 23.2-81620 - wegen desjenigen vom 20. November 2015 - 23-81630 - nicht mehr gegolten habe. Ungeachtet dessen habe der Runderlass vom 23. April 2015 mit der Fortschreibung der sonderpädagogischen Förderung im Inklusionspool für mindestens drei Jahre gegolten. Unklar sei auch, dass der für den gemeinsamen Unterricht festgesetzte Wert von zwei Lehrerwochenstunden je Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Gutachten die tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt nicht abbilden solle; die tatsächlichen Verhältnisse seien
den Vorgaben der Unterrichtsorganisationserlasse gestaltet worden. Der Ansatz der zwei Lehrerwochenstunden resultiere aus der durch Runderlass angeordneten Fortschreibung; mindestens zwei Lehrerwochenstunden seien für die entsprechenden Schüler eingesetzt worden. Randnummer 27 In Bezug auf das A-Gymnasium sei die festgesetzte Stundenpauschale von 0,78 für die Schuljahrgänge 5 bis 10 mit § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA vereinbar.
der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA sei nur die Festsetzung der Stundenpauschale in die Verordnung aufzunehmen, nicht die Begründung oder deren Ermittlung. Anlage B 1 Gymnasium lege die Berechnung der Stundenpauschale dar. § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 lit. c) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. verwehre auch nicht die Abgeltung von – etwa
Nr. 5.4 des Runderlasses vom 9. Juni 2008 - 25-84003 - zu berücksichtigenden – Zusatzbedarfen dem Grunde
, weil dem Verordnungsgeber bei Normierung der Stundenpauschale der Zusatzbedarf für das maßgebliche Schuljahr 2015/2016 bekannt gewesen sei; der Wortlaut von Nr. 1 lit. c) von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. bleibe nicht hinter dem des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA zurück. Unklar bleibe, dass er nur von der Zahl gestellter Anträge oder erteilter Genehmigungen auf die erteilten Zusatzbedarfe geschlossen haben solle oder bei anfallenden Zusatzbedarfen keine Anträge gestellt worden sein könnten. Dem Datenmaterial zufolge seien nicht an allen öffentlichen Gymnasien Zusatzbedarfe entstanden, beantragt und genehmigt worden. Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sei aufgrund § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 SchulG LSA keine Stundenpauschale festzusetzen gewesen. Der Grundbedarf an Lehrerwochenstunden für die Qualifikationsphase an öffentlichen Gymnasien sei zum Schuljahr 2015/2016
Nr. 5.2 des Runderlasses vom
vollziehbar. Im Hinblick auf den Grundbedarf seien die Berechnungsparameter 1,30, 1,20 sowie 17 und beim Zusatzbedarf sei die Berechnungsmethode trotz der beigebrachten Unterlagen nicht
vollziehbar. Der Beklagte habe die fehlende Binnendifferenzierung hinsichtlich der den öffentlichen Grundschulen für den Inklusionspool zugewiesenen Lehrerwochenstunden ab dem Schuljahr 2015/2016 eingeräumt; seitdem sei nicht mehr ersichtlich, wie viele Lehrerwochenstunden den Parametern Übergang vom Vorschulbereich und präventive sonderpädagogische Förderung in der Schuleingangsphase zugewiesen worden seien. Mangels Differenzierung der Stundenzuweisung im Rahmen eines Inklusionspools sei die Ermittlung der Parameter rechnerisch nicht mehr
vollziehbar. Bezüglich des pauschalisierten Zusatzbedarfs von 0,03 bestehe keine „statistisch gesicherte“ Überlegung. Randnummer 35 Er, der Kläger, stelle nicht die Auskömmlichkeit der zugewiesenen Bedarfe, sondern die
vollziehbarkeit der Berechnungsfaktoren infrage. Er habe einen Anspruch auf
vollziehbarkeit der erteilten Finanzhilfeberechnung, um überprüfen zu können, ob die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 7 Abs. 4 GG eingehalten worden sei. Der Beklagte lege die konkrete Berechnung der Parameter 1,30 und 1,20 sowie 17 nicht offen mit seinem Verweis darauf, was der Grundbedarf abdecken solle, und seiner Vergleichsberechnung, die die Auskömmlichkeit darstellen solle. Denn der mit diesen Parametern berechnete Grundbedarf gehe über die Stundenzahl laut Stundentafel hinaus. Nicht
vollziehbar sei, ob ihm, dem Kläger, (zumindest) – entsprechend seinem gesetzlichen Anspruch – eine so hohe Stundenpauschale zugestanden werde, mittels der alle Zusatzbedarfe entsprechend den öffentlichen Grundschulen abgegolten werden. Die Ermittlung habe nicht rechnerisch, sondern anhand tatsächlicher Daten zu erfolgen. Die Parameter seien unplausibel und die Berechnung des Beklagten bedenklich, da 29,44 Wochenstunden je Zug oder 7,36 Stunden je Klasse als Stundenpauschale in Ansatz zu bringen wären, die Stundenpauschale aber auf nur 2,49 festgesetzt worden sei. Obgleich die Inklusionsstunden trotz Außerkrafttretens des Runderlasses vom 7. Mai 2010 auch weiterhin differenziert auszuweisen seien, habe der Verordnungsgeber keine Vorkehrungen getroffen, um die erforderliche Zuordnung der Stundenkontingente zu ermöglichen. Stehe die Aufteilung der Stunden im Rahmen des Organisationsermessens der jeweiligen Schule, sei nicht
vollziehbar, ob die Schulen tatsächlich zwei Lehrerwochenstunden je Schüler für den gemeinsamen Unterricht oder 0,09 zusätzlichen Unterricht je Schüler im Jahr im Zusammenhang mit der präventiven sonderpädagogischen Förderung in der Schuleingangsphase der Grundschule aufgewendet haben. Auch bezüglich des pauschalisierten Zusatzbedarfs/Übergangs Vorschulbereich habe er einen Anspruch auf Offenlegung, da auch insoweit die durch den Inklusionspool zugewiesenen Stunden an den öffentlichen Grundschulen tatsächlich gänzlich anders hätten eingesetzt werden können als durch den Verordnungsgeber bis zum Außerkrafttreten des Runderlasses vom 7. Mai 2010 vorgesehen. Randnummer 36 Hinsichtlich des Jahresentgelts für Lehrkräfte an Grundschulen sei
Gesetzeswortlaut und -genese ausschließlich auf die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abzustellen. § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA lasse zwar bei den Entwicklungsstufen die Bildung von Mittelwerten im Sinne einer – im Tarifvertrag so nicht vorgesehenen – Zwischenstufe, nicht jedoch eines arithmetischen Mittels von 5 oder 6 Entwicklungsstufen zu.
G LSA sei das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen und zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr als Jahresentgelt in die Berechnung des Schülerkostensatzes einzustellen. Die Formulierung Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen erfasse nur die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen; Landesbeamte erhielten Besoldung. Das Bruttoentgelt der angestellten Lehrkraft bemesse sich
Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe. Auch die Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA beziehe sich auf Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen, mithin nicht auf die in Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen geführten verbeamteten Lehrkräfte. Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen seien angesichts unterschiedlicher Stufenanzahl und -laufzeiten auch nicht mit Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gleichzusetzen. Selbst wenn verbeamtete Lehrkräfte zu berücksichtigen wären, habe sich deren überwiegender Teil im Schuljahr 2017/2018 in einer höheren Stufe als der Stufe 4 befunden. Die Interpretation des Beklagten zur Reichweite des Gestaltungsspielraums verstoße gegen Wesentlichkeitstheorie und rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe den Finanzhilfeparameter Jahresentgelt nicht starr abbilden, sondern eine Orientierung an der tatsächlichen Entwicklung der öffentlichen Schulen innerhalb des jeweiligen Schuljahres ohne eine alljährliche Änderung des Schulgesetzes ermöglichen wollen; während § 18a Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA auf das vorangegangene Schuljahr verweise, nehme Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 bewusst auf das jeweils laufende Schuljahr Bezug. Das Ausschussprotokoll vom 18. Juni 2008 belege keine Delegation an den Verordnungsgeber, die Entwicklungsstufen zu bestimmen, sondern der dortige Verweis auf einen 30-jährigen Berechnungszyklus offenbare lediglich Überlegungen entgegen der schließlich getroffenen, ausdrücklich auf das jeweilige Schuljahr abstellenden Regelungen. Fehlerhaft sei die Vermutung, Lehrkräfte an Ersatzschulen seien nicht so lange bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt wie solche im öffentlichen Schulwesen. Auch das Jahresentgelt der Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht begegne deshalb rechtlichen Bedenken. Bezüglich der Plausibilität des Jahresentgelts für pädagogische Mitarbeiter an Grundschulen, das heißt der Zugrundelegung von Stufe 5 bei knapp 99 % der pädagogischen Mitarbeiter in der Stufe 6, sei die Anzahl der durch einen pädagogischen Mitarbeiter zu betreuenden Schüler irrelevant, da dem bei der Ermittlung des Personalkostenzuschusses für pädagogische Mitarbeiter an Grundschulen bereits durch die Berücksichtigung nur eines Anteils von 80 v. H. der im vorangegangenen Schuljahr an den entsprechenden öffentlichen Schulen je Schüler eingesetzten Vollbeschäftigteneinheiten Rechnung getragen werde. Spätere Neueinstellungen seien nicht zu berücksichtigen, da
G LSA das Jahresentgelt im jeweils laufenden Schuljahr maßgeblich sei; Einstellungsstopp und dessen Folgen seien ebenfalls irrelevant. Randnummer 37 Die Festsetzung der 2,0 Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung könne der Beklagte nicht rechtfertigen. Soweit er zum Inklusionspool vortrage, die Verwendung der Stunden und deren Aufteilung falle in das Organisationsermessen der Grundschulen, und mindestens 2,0 Lehrerwochenstunden je Schüler seien für den gemeinsamen Unterricht aufgewandt worden, wäre die Berechnung des zusätzlichen Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht gleichwohl fehlerhaft, würden tatsächlich mehr zusätzliche Wochenstunden für den gemeinsamen Unterricht aufgewandt. Randnummer 38 Auch bezüglich des Ökumenischen A-Gymnasiums verstießen die Regelungen zur Stundenpauschale gegen höherrangiges Recht. Die Nichtberücksichtigung der
dem maßgeblichen Erlass vorgesehenen Zusatzbedarfe bei den Schuljahrgängen 5 bis 10 bleibe hinter den Vorgaben des Schulgesetzes zurück. Auch wenn der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Stundenpauschale den öffentlichen Gymnasien zugewiesenen Zusatzbedarf betrachtet habe und ihm ein etwaiger weiterer Zusatzbedarf bekannt gewesen sein soll, verstoße die Regelung gegen höherrangiges Recht. Dies gelte sinngemäß, soweit der Beklagte bezüglich der Qualifikationsphase darauf verweise, nicht allen öffentlichen Gymnasien seien im Schuljahr 2015/2016 für die jeweiligen Zusatzbedarfe Lehrerwochenstunden zugewiesen worden, weil den Ersatzschulträgern insoweit bereits dem Grunde
eine Stundenpauschale verwehrt werde. Zur fehlenden Plausibilität des Jahresentgelts für Lehrkräfte an Gymnasien verweise er sinngemäß auf seine Ausführungen zum Jahresentgelt für Lehrkräfte an Grundschulen. Die verbeamteten Lehrkräfte seien auch bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages nicht zu berücksichtigen. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie den vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 41 Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 42 Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Beklagten vom
dieser Regelung gewährt das Land den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Der hier allein streitige Umfang der Finanzhilfe ist gesetzlich geregelt in § 18a SchulG LSA.
dessen Absatz 1 Satz 1 richtet sich der Zuschuss
der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet ( § 18a Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA ). Randnummer 44 Der Zuschuss wird gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt und setzt sich
Satz 2 der Regelung aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen:
G LSA die Kosten für das nicht pädagogisch tätige Personal enthalten sind. Der Umfang der Förderung beträgt 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen zuzüglich eines davon abhängigen pauschalierten Sachkostenzuschusses. Die Teilbeträge werden anhand der Absätze 3 bis 5 sowie der Verordnung
Absatz 8 ermittelt ( § 18a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA ). Randnummer 45 Der Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte je Schüler als ein Teilbetrag des gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 SchulG LSA gewährten Zuschusses berechnet sich
G LSA wie folgt: Randnummer 46 Wochenstundenbedarf je Klasse x Jahresentgelt x 0,9 x F 1 x F 2 ____________________________________________________________________________________ Klassenfrequenz x Wochenstundenangebot je Lehrkraft Randnummer 47 Dabei legt § 18a Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA verschiedene Maßgaben für die Berechnungsparameter Wochenstundenbedarf je Klasse (Nr. 1 und 6), Wochenstundenangebot je Lehrkraft (Nr. 2), Klassenfrequenz (Nr. 3), Jahresentgelt einschließlich Ausgleichsbetrages (Nr. 4) und die Faktoren F 1 und F 2 (Nr. 5) fest. Der Teilbetrag des Zuschusses Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen
G LSA ist gemäß Absatz 4 der Regelung zu ermitteln, und der Sachkostenzuschuss gemäß § 18a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG LSA beträgt
Absatz 5 der Regelung 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses. Randnummer 48 § 18a Abs. 8 SchulG LSA ermächtigt das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung unter anderem die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 (Nr. 3) sowie die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule sowie des Ausgleichsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Satz 2; die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen ist möglich (Nr. 6). Randnummer 49 Von dieser Ermächtigung machte der seinerzeitige Kultus- beziehungsweise Bildungsminister des Landes Sachsen-Anhalt mit Erlass der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom
T-VO a. F. wird Finanzhilfe gewährt, indem für jede Schülerin und jeden Schüler der Ersatzschule, der am ersten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, ein pauschalierter Betrag (Schülerkostensatz) für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Verlaufe des Schuljahres die Schule oder kommt eine Schülerin oder ein Schüler hinzu, erhält der Schulträger den Schülerkostensatz
Satz 2 der Regelung nur für die Zeit der Verweildauer der Schülerin oder des Schülers an der Schule. Hat eine solche Schülerin oder ein solcher Schüler die Schule mindestens 15 Kalendertage eines Monats besucht, bekommt der Schulträger für diesen Monat den vollen Schülerkostensatz ( § 9 Abs. 1 Satz 3 SchifT-VO a. F.). Bei ununterbrochenem unentschuldigtem Fehlen eines Schülers wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 SchifT-VO a. F.
einem Zeitraum von vier Wochen keine Finanzhilfe mehr gewährt. Die vorläufigen Schülerkostensätze sowie die für die Berechnung zu Grunde gelegten Größen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 SchulG LSA werden jeweils für das kommende Schuljahr von der obersten Schulbehörde in einer Richtlinie zum 30. Juni eines jeden Jahres und die endgültigen Schülerkostensätze
Abschluss des Schuljahres zum
stehend unter I.). Darüber hinaus setzt § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. a), Nr. 3 lit. a) sowie Nr. 4 lit. a) und b) SchifT-VO a. F. die
G LSA für die Ersatzschulen bestehenden Maßgaben defizitär im Hinblick auf das Jahresentgelt für Lehrkräfte (dazu
stehend unter II.), pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (dazu
stehend unter III.) und des Ausgleichsbetrags (dazu
stehend unter IV.) um. Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die Berechnung des Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht in Bezug auf die Festsetzung von 2,0 Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung (dazu
stehend unter V.). Randnummer 52 I. Die Berechnung der Stundenpauschale als ein Bestandteil des Berechnungsparameters Wochenstundenbedarf je Klasse des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte erfolgte nicht entsprechend den Vorgaben des § 18a SchulG LSA ,
denen – entsprechend der vom Landesgesetzgeber normierten Bindung der Ersatzschulfinanzierung an die Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen – die für die öffentlichen Schulen getroffenen finanzwirksamen Regelungen auf die Ersatzschulfinanzierung zu übertragen sind. Randnummer 53 Der Wochenstundenbedarf je Klasse wird
G LSA aus dem arithmetischen Mittel der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge ermittelt. Dabei wird
Satz 1 der Vorschrift die für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, werden durch eine für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzte Stundenpauschale abgegolten ( § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 und 4 SchulG LSA ). Die Formulierung „darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden […] werden abgegolten“ verdeutlicht dabei, dass
dem Willen des Gesetzgebers sämtliche der an Ersatzschulen anfallenden zusätzlichen Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe in die Berechnung der Stundenpauschale einbezogen werden müssen, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom
Satz 2 der Vorschrift die Festlegungen der Unterrichtsorganisation und Angaben aus der Statistik der obersten Schulbehörde zur Unterrichtsversorgung des Schuljahres 2015/2016. Für die Festsetzung der jeweiligen Stundenpauschale ist die Summe der
G LSA ermittelten zusätzlichen Stunden durch die Anzahl der bei der Ermittlung berücksichtigten jeweiligen Schuljahrgänge zu teilen (Nr. 1 Satz 3 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F.). Randnummer 55 1. Für die Grundschulen werden
Teil 2 Nr. 1 Satz 4 lit. a) der Anlage zur SchifT-VO a. F. alle Stunden aus dem Grundbedarf und dem Inklusionspool bei der Festsetzung der Stundenpauschale berücksichtigt, die den öffentlichen Grundschulen im Schuljahr 2015/2016 zugewiesen wurden, abzüglich der Sachverhalte, die schon durch weitere Berechnungsgrößen im Schülerkostensatz abgedeckt sind (Wochenstundenbedarf
Stundentafel, Gemeinsamer Unterricht, präventive sonderpädagogische Förderung, verlässliche Öffnungszeiten), soweit sie alle öffentlichen Grundschulen betreffen. In der Stundenpauschale sind
Satz 2 der Vorschrift auch die zugewiesenen Stunden für den „Unterstützungsbedarf in der Aneignung und Nutzung der deutschen Sprache (Mi-gration)“ enthalten, soweit sie alle öffentlichen Grundschulen betreffen. Satz 3 setzt die Stundenpauschale auf 2,49 fest. Randnummer 56 Insoweit erweist sich die streitbefangene Finanzhilfeberechnung im Hinblick auf die Festsetzung der Stundenpauschale als rechtswidrig, weil die Stundenpauschale abweichend von den zuvor aufgezeigten Vorgaben des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA , § 9 Abs. 3 Nr. 6 SchifT-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. ermittelt wurde. Randnummer 57 Nr. 1 Satz 2 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. zufolge sind Grundlage für die Festsetzung der Stundenpauschalen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA die Festlegungen der Unterrichtsorganisation und die Angaben aus der Statistik der obersten Schulbehörde zur Unterrichtsversorgung des Schuljahres 2015/2016. Die Festlegungen der Unterrichtsorganisation trifft der Runderlass Unterrichtsorganisation an den Grundschulen vom 23. April 2015 - 23-84003 - (SVBl. LSA S. 76) – im Folgenden: Grundschulrunderlass –. Dieser ist zwar für das streitbefangene Schuljahr durch den Runderlass vom 20. März 2017 (SVBl. LSA S. 72 ff.) ersetzt worden. Da die Stundenpauschale
G LSA indes im zweijährigen Turnus festgesetzt wird, ist der im Zeitpunkt der Festsetzung der Stundenpauschale für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 durch die SchifT-VO a. F. geltende Grundschulrunderlass maßgeblich. Randnummer 58
dessen Nr. 1.1 ist der Grundbedarf durch Addition des Sockelbetrags von 17 Stunden pro Schule mit dem Produkt aus schülerzahlbezogenem Faktor und Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler (S)
der Formel 1,30 x S + 17 bei Schulen mit bis zu 70 Schülern sowie bei Schulen mit mehr als 70 Schülern
der Formel 1,20 x S + 17 (mindestens aber 110 Lehrerwochenstunden) zu ermitteln. Die ermittelte Stundenzahl wird jeweils aufgerundet auf die nächsthöhere halbe oder ganze Stundenzahl. Aus dem Grundbedarf ist der
Stundentafel in Nr. 3 vorgesehene Unterricht zu planen. Mit den im Grundbedarf zur Verfügung stehenden Stunden sind auch der allgemeine Förderauftrag der Grundschule sowie die Vorgaben zur Ausgestaltung der verlässlichen Öffnungszeiten zu erfüllen. Für die Berechnung des Grundbedarfs ist die Schülerzahl am Stichtag der zweiten vorläufigen Erhebung der Schüler- und Klassen- oder Lerngruppenzahlen maßgebend. Veränderungen sollen nur dann vorgenommen werden, wenn sich die Gesamtschülerzahl am Beginn des Schuljahres gegenüber dem Stichtag um mehr als 5 v. H. verändert hat. Randnummer 59 a) Diesbezüglich war der Beklagte zwar nicht zur Darlegung der im Grundschulrunderlass niedergelegten Berechnungsparameter 1,30, 1,20 und 17 verpflichtet. Randnummer 60 aa) Der Kläger kann als Träger einer Finanzhilfe erhaltenden Ersatzschule vom Beklagten eine
vollziehbare Finanzhilfeberechnung beanspruchen. Dazu gehört – jedenfalls bei einem substantiierten Verlangen wie dem klägerischen – auch die Erläuterung der in Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Berechnungsvariablen für den Finanzhilfeanspruch einer Ersatzschule, insbesondere das
vollziehbare Aufzeigen der zugrundeliegenden Methodik und Systematik von deren Ermittlung und die Zurverfügungstellung der Zahlengrundlage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
vollziehbar aufzuzeigen und die Zahlengrundlage zur Verfügung zu stellen. Der Kläger kann vielmehr nur die Anwendung der für die öffentlichen Schulen geltenden Maßgaben auf die Finanzhilfeberechnung
G LSA begehren, nicht aber die Offenlegung der – hier im Grundschulrunderlass niedergelegten – Bedarfsplanung und -zuweisung für die öffentlichen Schulen in den Unterrichtsorganisationsvorgaben. Diese sind vom Kläger als gegeben hinzunehmen. Im Hinblick auf die maßgeblichen Vorgaben für die Unterrichtsorganisation und Ausstattung der öffentlichen Schulen steht den Ersatzschulen lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den öffentlichen Schulen zu; eine Überprüfung der für die öffentlichen Schulen geltenden Parameter, insbesondere im Hinblick auf deren Auskömmlichkeit, können sie im Rahmen eines ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Verfahrens nicht beanspruchen. Randnummer 62 cc) Wendet man diese Maßgaben auf den vorliegenden Fall an, legt der Grundschulrunderlass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben für die öffentlichen Grundschulen nieder, mit denen diese die schulfachlichen und pädagogischen Vorgaben ihrer Schulform erfüllen sollen. Zur plausiblen und
vollziehbaren Herleitung der Faktoren 1,30 sowie 1,20 und des Summanden 17 in der Berechnungsformel zur Ermittlung des Grundbedarfs in Nr. 1.1 des Grundschulrunderlasses ist der Beklagte danach nicht verpflichtet. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab beschränkt sich insoweit auf die rechtliche Überprüfung, ob die Ersatzschulen mit der Finanzhilfe den gesetzlich festgelegten Anteil der auch den entsprechenden öffentlichen Schulen gewährten Mittel erhalten. Randnummer 63 dd) Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen zur Reichweite des klägerischen Plausibilisierungsanspruchs hat der Beklagte eine ihm obliegende Offenlegungs- und Darlegungspflicht ebenfalls nicht deshalb verletzt, weil er nicht statistisch belegt hat, dass 15 % der Schülerinnen und Schüler in der Grundschule eine Lernbeeinträchtigung aufweisen. Soweit sich der pauschalisierte Zusatzbedarf von 0,03 aus der „statistisch gesicherten“ Überlegung ergeben soll, dass bei etwa 15 % der Schülerinnen und Schüler einer Grundschule Lernbeeinträchtigungen verschiedener Art auftreten und das Stundenvolumen der Einzelschule für diese Schülerzahl um jeweils 0,2 Lehrerwochenstunden ergänzt wird, kommt es
dem zuvor Ausgeführten nämlich nicht darauf an, ob sich die Berücksichtigung von (lediglich) 15 % der Schülerinnen und Schüler einer Grundschule mit Lernbeeinträchtigungen anhand statistischen Datenmaterials herleiten lässt. Maßgeblich ist vielmehr, dass den öffentlichen Grundschulen in Sachsen-Anhalt ein pauschalisierter Zusatzbedarf von 0,03 gewährt wurde und der Kläger insoweit lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den öffentlichen Schulen hat, dessen Verletzung er selbst nicht geltend macht. Randnummer 64
frage des Senats nicht plausibel darlegen, dass er
seinen Berechnungen die Vorgaben
T-VO a. F. i. V. m. Nr. 1 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. beachtet hat. Für den Senat ist deshalb auch nicht
vollziehbar, inwieweit tatsächlich ein Grundbedarf für die Grundschulen entsprechend den Unterrichtsorganisationsvorgaben in die Berechnung der Stundenpauschale eingeflossen ist. Randnummer 65 c) Darüber hinaus vermochte der Beklagte die festgesetzte Stundenpauschale auch hinsichtlich des Inklusionspools und Zusatzbedarfs nicht
vollziehbar darzulegen. Diesbezüglich formuliert Nr. 1.2 Satz 1 Grundschulrunderlass, dass den Grundschulen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ein verlässlicher Inklusionspool zugewiesen wird, der den Grundbedarf der Grundschule für die Umsetzung schulischer Pflichtaufgaben ergänzt. Der Inklusionspool steht der Grundschule
Satz 2 der Vorschrift zur Erfüllung des allgemeinen Förderauftrages und Entwicklung eines differenzierten Förderangebotes entsprechend der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Des Weiteren ist der Inklusionspool
Satz 2 der Regelung für die Vorbereitung des Schuleintritts in Verbindung mit den Angeboten der vorschulischen Bildung sowie für besondere pädagogische Konzepte aufgrund der regionalen Besonderheiten des Schulstandortes zu nutzen. Die Zuweisung des Inklusionspools orientiert sich
Nr. 1.2 Satz 7 des Runderlasses an der bisherigen Schulentwicklung, insbesondere an der pädagogischen Arbeit der Grundschule in der allgemeinen, präventiven und sonderpädagogischen Förderung. Randnummer 66 Den Einlassungen des Beklagten zufolge wurden den öffentlichen Grundschulen ab dem Schuljahr 2015/2016 für den Inklusionspool Lehrerwochenstunden ohne Binnendifferenzierung
den bisherigen Zuweisungsgründen zugewiesen. Aus Seite 5 der Anlage B 1.1 Grundschule ergibt sich, dass seitdem nicht mehr ersichtlich ist, wie viele Lehrerwochenstunden einzelnen Parametern, etwa dem Übergang vom Vorschulbereich zur Schule, zugewiesen wurden. Infolge dieser fehlenden Differenzierung lassen sich die Anteile der den öffentlichen Grundschulen zugewiesenen Inklusionspoolstunden nicht feststellen. Dessen bedarf es indes entgegen der Argumentation des Beklagten, die durch Runderlass vom 7. Mai 2010 vorgegebene Binnendifferenzierung
den bisherigen Zuweisungsgründen bei der Ermittlung des pauschalisierten Zusatzbedarfs und der präventiven sonderpädagogischen Förderung sei durch den Grundschulrunderlass außer Kraft gesetzt worden. Ungeachtet der im Grundschulrunderlass entfallenen Differenzierung erfordert § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA auch weiterhin eine solche binnendifferenzierte Erfassung zugewiesener Inklusionspoolstunden, um die Finanzhilfeansprüche der Ersatzschulen entsprechend den den öffentlichen Schulen zugewiesenen Stundenkontingenten berechnen zu können. Randnummer 67 d) Die Festsetzung der Stundenpauschale erweist sich schließlich auch insoweit als mit höherrangigem Recht unvereinbar, als die Berechnung des Parameters „Übergang Vorschulbereich Grundschule“ die Ersatzschulen ohne einen erkennbaren sachlichen Grund benachteiligt.
Nr. 6.2 des Grundschulrunderlasses nutzt die Schule für die Erledigung der im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Grundschule anfallenden Aufgaben den Inklusionspool. Ausweislich Seite 3 der Anlage B 1 Grundschule beinhaltet der Übergang Vorschulbereich Grundschule einen Anteil von 0,025 x Schüler, das heißt für 21 Schülerinnen und Schüler werden 0,525 Stunden berücksichtigt. Der Beklagte hat indes im Termin zur mündlichen Verhandlung am
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teil der Ersatzschulen jegliche Zusatzbedarfe, wie sie etwa in Nr. 5.4 des Runderlasses Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien und Kollegs) ab Schuljahr 2008/2009 vom 9. Juni 2008 - 25-84003 - (SVBl. LSA S. 245) benannt werden, unberücksichtigt, die über den Grundbedarf hinausgehen und an allen öffentlichen Gymnasien anfallen. Denn
Nr. 1 Satz 1 des Teils 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. werden bei der Festsetzung der Stundenpauschalen gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG LSA für die allgemeinbildenden Ersatzschulen alle Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe berücksichtigt, die auch die entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen. Seite 4 f. der Anlage B 1 Gymnasium verdeutlicht, dass Zusatzbedarfe bei der Festsetzung der Stundenpauschale auf 0,78 in die Erwägungen eingestellt und lediglich im Ergebnis gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SchulG LSA nicht berücksichtigt worden sind, weil diese nicht an allen öffentlichen Gymnasien angefallen waren. Demgemäß ist die Formulierung „Folgende Stunden werden bei der Berechnung der Stundenpauschale berücksichtigt:“ in Satz 4 Nr. 1 von Teil 2 der Anlage zur SchifT-VO a. F. dahingehend zu verstehen, dass nur die an allen entsprechenden öffentlichen Schulen angefallenen Zusatzbedarfe bei der Berechnung der Stundenpauschale berücksichtigt werden. Randnummer 71
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dieser Regelung ist das Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr.
Satz 2 der Regelung sind für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden ( § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 3 SchulG LSA ). Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA , der das für Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule, wobei die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen möglich ist, legt § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit.
der vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Anlage B 14 Grundschule befand sich im streitbefangenen Schuljahr der weit überwiegende Anteil der in Entgeltgruppe 11 eingruppierten angestellten Lehrkräfte in den Stufen 5 und
der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung vom
den tatsächlichen Gegebenheiten der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen bemessen. Er durfte weder die verbeamteten Lehrkräfte in seine Betrachtung einbeziehen, noch ein arithmetisches Mittel als maßgeblich berücksichtigen, noch durfte er sich aufgrund eines Gestaltungsspielraums von den tatsächlichen Gegebenheiten lösen. Randnummer 81 a) Abzustellen ist allein auf die Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen der angestellten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (vgl. Wolff, Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Kommentar, 17.
lieferung, Mai 2016, § 18a S. 4). Die Einstufung der verbeamteten Lehrkräfte in Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen darf nicht berücksichtigt werden, weil
dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 und 2 SchulG LSA Jahresentgelt das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft ist, wobei für die Festsetzung die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder maßgeblich sind. Die Regelung verweist – ebenso wie die auf Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen Bezug nehmende Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA – ausdrücklich auf die angestellte Lehrkraft. Deren Bruttoentgelt bemisst sich
Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe. Auch die Formulierung „Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen“ in § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SchulG LSA erfasst ausschließlich die angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Verbeamtete Lehrkräfte befinden sich hingegen nicht in einer Entgeltgruppe oder Entwicklungsstufe, sondern Besoldungsgruppe sowie Erfahrungsstufe und erhalten kein Entgelt, sondern werden besoldet. Randnummer 82 Ein dahingehendes Normverständnis kommt auch im Gesetzentwurf der Landesregierung zum
Tarifvertrag an öffentlichen Schulen tätigen Lehrkräfte. Insoweit ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus der Art der Einstellung von Lehrkräften ergebende Tendenzen nur zu berücksichtigen sind, wenn sich der zu solchen Reaktionen auf tatsächliche Entwicklungen allein berufene Gesetzgeber zu einer dahingehenden Berücksichtigung entschließt. Randnummer 86 Die Argumentation des Beklagten, dem Urteil des erkennenden Gerichts vom
Tarifvertrag so nicht vorgesehenen – (rechnerischen) Zwischenstufe ermöglichen. Die Norm rechtfertigt hingegen bereits deshalb nicht die Heranziehung eines rechnerischen Mittelwertes aus den fünf oder sechs Entwicklungsstufen, weil dies die tatsächlichen Gegebenheiten an den entsprechenden öffentlichen Schulen gänzlich unberücksichtigt ließe, die Personalkosten an entsprechenden öffentlichen Schulen mithin nicht ansatzweise widerspiegeln würde; der Personalkostenzuschuss soll diese aber gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA gerade zu einem bestimmten Anteil abdecken. Randnummer 89 c) Ist folglich für die Festsetzung der Entwicklungsstufe
G LSA allein die faktische Beschäftigungssituation des überwiegenden Teils der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen maßgeblich, vermag der Senat der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen, wonach der Verordnungsgeber – losgelöst von den tatsächlichen Umständen – pauschal eine Entwicklungsstufe festsetzen darf, soweit er darlegt, dass diese den von § 18a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Denn der gemäß § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA ermächtigte Verordnungsgeber hat sich am Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA zu orientieren, der insoweit keinen Spielraum belässt, da sich das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft
Entgeltgruppe und Entwicklungsstufe bemisst. Randnummer 90 Die Anerkennung eines dahingehenden Gestaltungsspielraums verbietet sich nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Prämissen. Denn
der Wesentlichkeitstheorie muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, unter anderem der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (vgl. Avenarius, Schulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft,
Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein (rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot). Bei der Konkretisierung verfassungsrechtlicher Leistungsansprüche hat der Gesetzgeber den Umfang der Leistung so zu bestimmen, dass es nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen bleibt, in welcher Höhe,
welchen Kriterien und
welchem Verfahren Zuschüsse zu erwarten sind (vgl. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft,
Satz 2 der Regelung für die Ermittlung des Jahresentgeltes die Regelung für Lehrkräfte entsprechend gilt und Satz 3 der Norm bestimmt, dass vom Jahresentgelt 90 v. H. berücksichtigt werden . § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit.
G LSA das Jahresentgelt „im jeweils laufenden Schuljahr“ maßgeblich ist. Randnummer 94 Der klägerischen Sichtweise, vor dem Hintergrund etwaiger Abordnungen oder Langzeiterkrankungen komme es für die Berücksichtigung als Vollbeschäftigteneinheit auf die bloße Zuordnung einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters zur Stellenbesetzungsliste einer Schule an, vermag der Senat angesichts der Formulierung „eingesetzten“ in § 18a Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA nicht zu folgen, die vielmehr die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Erbringung pädagogischer Leistungen an der Schule durch den Mitarbeiter im vorangegangenen Schuljahr nahelegt. Randnummer 95 IV. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter II. und III. ist in der Finanzhilfeberechnung betreffend das Ökumenische A-Gymnasium die dem Ausgleichsbetrag zugrunde gelegte Entwicklungsstufe ebenfalls nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.
G LSA wird Ersatzschulen, die bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, mithin nicht der A-Grundschule, die den Schulbetrieb erst im Jahr 2012 aufnahm, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt. Dieser beträgt gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 lit. d) SchifT-VO a. F. 5.926,72 Euro für Lehrkräfte an Gymnasien. Die diesem Betrag zugrundeliegende Berechnungsmethode erweist sich im Hinblick auf die zugrunde gelegte Entwicklungsstufe aus den unter II. dargelegten Erwägungen ebenfalls als rechtswidrig, da die für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 berücksichtigte Entwicklungsstufe nicht den damaligen tatsächlichen Verhältnissen an entsprechenden öffentlichen Schulen (hier: Gymnasien) entsprach. Dabei ist in Bezug auf den Ausgleichsbetrag zudem zu berücksichtigen, dass ausschließlich die angestellten Lehrkräfte vom BAT-O in den TV-L übergeleitet wurden, sodass sich auch vor diesem Hintergrund eine Berücksichtigung der verbeamteten Lehrkräfte verbietet. Randnummer 96 Hinsichtlich der Lehrkräfte an Gymnasien ergibt sich aus den Tabellen auf Seite 3 der Anlage B 14 Gymnasium, dass sowohl im Schuljahr 2006/2007 als auch im Schuljahr 2007/2008 der weit überwiegende Anteil der angestellten Lehrkräfte an Gymnasien
der Entwicklungsstufe 5 der Entgeltgruppe 13 vergütet wurde. Von den im Schuljahr 2006/2007
Entgeltgruppe 13 und 13 (Studienrat) vergüteten 3.725 Lehrkräften befanden sich 2.991 (80,3 %) in der Entwicklungsstufe 5 und lediglich 734 in den Entwicklungsstufen 1 bis
vollziehbar. Danach sah Nr. 2.3 des Runderlasses „Hinweise zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts“ vom
vollzogen. Randnummer 101 Die Einwendungen des Klägers verfangen nicht. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht erfolgreich die Auskömmlichkeit der den öffentlichen Schulen zur sonderpädagogischen Begleitung zugewiesenen Lehrerwochenstunden in Zweifel zu ziehen vermag, sondern ebenfalls lediglich eine Übertragung der für die öffentlichen Schulen bestehenden finanzwirksamen Regelungen auf den Bereich der Ersatzschulfinanzierung beanspruchen kann. Dass Letzteres vorliegend nicht erfolgt ist, macht er selbst nicht geltend. Soweit er lediglich pauschal einwendet, die Berechnung des zusätzlichen Schülerkostensatzes für den gemeinsamen Unterricht wäre zu seinen Lasten fehlerhaft, würden tatsächlich mehr zusätzliche Wochenstunden für diesen aufgewandt werden, trägt er Anhaltpunkte hierfür weder substantiiert vor, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Randnummer 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 103 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 11 ZPO. Randnummer 104 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Randnummer 105 Beschluss Randnummer 106 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 851.360,71 Euro festgesetzt. Randnummer 107 Gründe: Randnummer 108 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertbestimmung sowie den klägerischen Angaben zur Höhe des festzusetzenden Streitwertes in der Klageschrift vom 16. Juli 2020. Randnummer 109 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.