Tenor Der Angeklagte S. ist der fahrlässigen Tötung schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90,00 Euro verurteilt, von denen 20 Tagessätze als vollstreckt gelten. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die für die Gutachtenerstattung des Sachverständigen Dr. P. entstanden sind. Zudem hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschrift: § 222 StGB. Gründe Randnummer 1 Am 07. Januar 2005 wurde der spätere Geschädigte O. J. (hier wie im Folgenden wird die SchreibW. des Namens aus dessen Duldungspapier gewählt; bekannt war für dieselbe Person auch die SchreibW. des Vornamens mit „O.“ und des Nachnamens mit „J.“, die als Nebenkläger auftretenden Familienangehörigen schreiben sich „D.“) in der T. in D. (seit 01. Juli 2007: D.-R.) von den Polizeibeamten S. und M. in Gewahrsam genommen. Anlass für die Gewahrsamnahme war, dass O. J. in der T. Frauen, die mit Arbeiten in Grünanlagen beschäftigt waren, belästigt hatte. Zudem war er der Aufforderung des hinzu gerufenen Polizeibeamten S., sich auszuW.n, nicht nachgekommen und hatte sich, als er daraufhin zum Polizeirevier D. verbracht werden sollte, gegen die Verbringung durch die beiden Polizeibeamten körperlich zur Wehr gesetzt. Randnummer 2 Gleichwohl gelang es den Beamten, O. J. in das Polizeirevier D. zu bringen, in dem zu jenem Zeitpunkt der Angeklagte als Dienstgruppenleiter seinen Dienst versah. Im Polizeirevier wurde O. J., der im Revier versucht hatte, sich selbst zu verletzen, nach einer Blutprobenentnahme und einer Untersuchung auf seine Gewahrsamstauglichkeit, beides durchgeführt durch den Arzt Dr. B., in der Gewahrsamszelle 5 mit Hand- und Fußfesseln auf einer Matratze liegend zur Verhinderung weiterer Selbstgefährdungen fixiert. So sollte O. J. bis in die Mittagszeit bis zu seiner Ausnüchterung und einer dann geplanten erkennungsdienstliche Behandlung verbleiben. Randnummer 3 An Stelle einer durchgehenden visuellen Beobachtung des O. J. fanden Zellenkontrollen nur in halbstündigem Abstand und jedenfalls ab etwa 11:00 Uhr eine akustische Überwachung über eine Wechselsprechanlage statt. Nach mehreren Zellenkontrollen durch unterschiedliche Polizeibeamte ertönte gegen 12:05 Uhr ein durch einen für O. J. tödlichen Brand in der Zelle 5 ausgelöster Alarm der Ionisationsmeldeanlage. Das Feuer war durch O. J. verursacht worden, dem es gelungen war, mit einem Feuerzeug die Matratze, auf der er lag, in Brand zu setzen. Eine Rettung des O. J. war dem Angeklagten, wovon zu seinen Gunsten auszugehen war, nicht mehr möglich. Randnummer 4 Bereits im Jahr 2002 war in derselben Zelle eine andere ebenfalls mehrere Stunden im Gewahrsam befindliche Person, M. B., verstorben. Zum Zeitpunkt von dessen Tod war ebenfalls der Angeklagte als Dienstgruppenleiter eingesetzt. Ein damals auch gegen den Angeklagten geführtes Ermittlungsverfahren war gemäß § 170 StPO eingestellt worden. Randnummer 5 Unter dem Datum des 06. Mai 2005 erhob die Staatsanwaltschaft D.-R. gegen den Angeklagten und den damaligen Mitangeklagten M. wegen des Todes des O. J. Anklage mit dem Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge. Nachdem im Zwischenverfahren auf Anordnung der Schwurgerichtskammer des Landgerichts D.-R. weitere BeW. erhoben worden waren, lehnte das Schwurgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den damaligen Mitangeklagten M. mit Beschluss vom 02. November 2006 ab. Die Anklage gegen den Angeklagten S. wurde im Januar 2007 zugelassen. Noch im selben Monat hob das Oberlandesgericht Naumburg die Nichteröffnung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten M. auf und ließ auch die gegen ihn gerichtete Anklage zur Hauptverhandlung zu. Die im M. 2007 begonnene Hauptverhandlung vor dem Landgericht D.-R. endete nach 58 Verhandlungstagen am 08. Dezember 2008 mit einem Freispruch für beide Angeklagte. Auf die hiergegen eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die sich jeweils nur auf den Freispruch des Angeklagten S. beschränkten, wurde das Urteil des Landgerichts D.-R. mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. Januar 2010, soweit es den Angeklagten S. betraf, aufgehoben und an das Schwurgericht des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen. Beim Landgericht Magdeburg sind die Akten am 12. Mai 2010 eingegangen. Am 12. Januar 2011 hat hier die erneute Hauptverhandlung begonnen. I. Randnummer 6 Der heute 52 und zur Tatzeit 44 Jahre alte Angeklagte wuchs mit drei Geschwistern im Elternhaus auf. Er besuchte die Schule bis zum Abschluss der 10. Klasse und absolvierte anschließend ein Studium an der Polizeischule. 1989 musste er aus dem Polizeidienst ausscheiden, da sein Bruder in die Bundesrepublik ausgereist war. Nach der „Wende“ wurde er wieder in den Polizeidienst eingestellt und ab 1993 in der heute als „Dienstgruppenleiter“ bezeichneten Funktion im Polizeirevier D. eingesetzt. Randnummer 7 Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 07. Januar 2005 wurde der Angeklagte, zu jener Zeit Polizeihauptkommissar, vom Dienst suspendiert, bis er vom Landgericht D.-R. mit dem vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil im Dezember 2008 freigesprochen wurde. Im Jahr 2009 trat er den Dienst wieder an. Ab Februar 2010 befand sich der Angeklagte jedoch im Krankenstand, nachdem er an Krebs erkrankt war. Nach stationärer und anschließender ambulanter Behandlung befindet er sich derzeit in einem ärztlichen Kontrollstadium. Randnummer 8 Der Angeklagte ist verheiratet und Vater eines ehelichen Kindes, das bereits erwachsen und wirtschaftlich selbstständig ist. Der Angeklagte erhält Bezüge in Höhe von etwa 2.900,00 Euro netto. Seine Ehefrau ist als Verkäuferin ebenfalls berufstätig und bezieht ein eigenes Einkommen. Randnummer 9 Der Angeklagte ist strafrechtlich unvorbelastet. II. Randnummer 10 Nachdem der Angeklagte im Jahr 1993 seine Tätigkeit als Dienstgruppenleiter im Polizeirevier D. angetreten hatte, verstarb im Jahr 2002 während seiner Dienstschicht der im Gewahrsam befindliche M. B.. M. B. war damals von Polizeibeamten in den Abendstunden in einer vermeintlich alkoholbedingt hilflosen Situation im Stadtgebiet von D. angetroffen worden. Die Polizeibeamten hatten ihn ins Polizeirevier mitgenommen und nach einer Untersuchung seiner Gewahrsamstauglichkeit durch den Arzt Dr. B. zum Ausnüchtern in die Gewahrsamszelle 5 verbracht. Nach einer Gewahrsamsdauer von etwa 16 Stunden war M. B. dann tot in der Zelle aufgefunden worden. Als Todesursache wurde anschließend ein bei der Untersuchung seiner Gewahrsamstauglichkeit unentdeckt gebliebener Schädelbruch festgestellt. Ein in diesem Zusammenhang gegen den Angeklagten geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung aufgrund der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kontrollzeiten und einer unterlassenen Hilfeleistung war im Jahr 2003 gemäß § 170 StPO eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Tod M. B.s aufgrund seiner zuvor erlittenen Verletzungen möglicherW. unvermeidbar gewesen sei. Ein daneben gegen den Angeklagten eingeleitetes Disziplinarverfahren aus gleichem Anlass war im Januar 2005 noch anhängig. Es ist, nachdem es um die Prüfung weiterer Vorwürfe im Zusammenhang mit dem hier verfahrensgegenständlichen Geschehen erweitert worden ist, bis zum Abschluss dieses Strafverfahrens ausgesetzt worden. Ein eventueller Verstoß gegen den R.vorbehalt nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: SOG LSA) im Zusammenhang mit dem Gewahrsam des M. B. war in den gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungs- und Disziplinarverfahren nicht thematisiert worden. Randnummer 11 Am Morgen des 07. Januar 2005 trat der Angeklagte gegen 05:30 Uhr seinen um 06:00 Uhr beginnenden Dienst in seiner Funktion als Dienstgruppenleiter im Polizeirevier D. an. Der 07. Januar war ein Freitag, der in S.-A. ein „Brückentag“ zwischen dem Feiertag „Heilige Drei Könige“ und dem folgenden Wochenende war. Randnummer 12 Wenige Stunden später an jenem Tag hielt sich der spätere Geschädigte O. J., ein in K. in S. L. laut Duldungspapier am . geborener Schwarzafrikaner, der über eine mehrfach verlängerte und im Januar 2005 gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) verfügte, im Bereich der T. in D. auf. O. J., bei einer Körpergröße von etwa 170 cm etwa 60 Kilogramm schwer, stand zu jener Zeit unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain. Eine um 09:15 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 o/oo und einen Nachweis von Cocain-Metaboliten auf. Im Rahmen eines früheren, gegen O. J. gerichteten Strafverfahrens hatte dieser bereits über seine Probleme mit dem übermäßigen Konsum von Alkohol und Drogen berichtet. Randnummer 13 Im Bereich der T. versahen an jenem Morgen ab etwa 07:15 Uhr mehrere sogenannte „1-Euro-Jobberinnen“, unter ihnen auch A. B. und K. R.-S., Pflegearbeiten in den Verkehrs- und Grünflächen. Kurz vor 08:00 Uhr wurden die Frauen von O. J. angesprochen. Der Inhalt dessen, was O. J. zu ihnen sagte, war nicht mehr vollständig aufzuklären, jedenfalls aber fragte er sie mehrfach nach einem Handy, weil er telefonieren wollte. Ein Handy wurde ihm aber nicht gegeben. In diesem Zusammenhang kam es unter anderem dazu, dass O. J. an den Rucksack der Frau R.-S. griff. Da O. J. die Arbeiterinnen in der Folgezeit fortlaufend ansprach, sich zwar zeitW. ein paar Meter entfernte, dann aber immer wieder zurück kam und nicht von ihnen wich, rief Frau B. um 08:03 Uhr im Polizeirevier D. an. Sie zeigte gegenüber der Streifeneinsatzführerin, der Polizeiobermeisterin B. H., an, dass sie von einem „Ausländer“ „belästigt“ würden. Nähere Angaben zu der Belästigung wurden in dem Anruf nicht gemacht, jedoch wurde Frau B. von der Polizeibeamtin H. zugesagt, dass sie jemanden vorbei schicken werde. Vom Polizeirevier aus wurde die Besatzung eines Funkstreifenwagens verständigt und der Besatzung mitgeteilt, man möge zu der von der Anruferin beschriebenen Stelle fahren. Dort würden 1-Euro-Job-Mitarbeiter „von Ausländern belästigt“. Die Besatzung des zunächst verständigten Funkstreifenwagens war jedoch wegen eines anderen Einsatzes beschäftigt. Um 08:12 Uhr folgte ein neuerlicher Anruf von Frau B. im Revier. Nun teilte sie mit, „ein Ausländer, der tut uns hier belästigen, beim Arbeiten, der kommt überall hinterher“. Daraufhin wurde vom Revier aus ein zweiter Funkstreifenwagen verständigt und dessen Besatzung mitgeteilt, sie möge an jene Stelle fahren. Konkret wurde den Polizeibeamten gesagt, dass „vier weibliche Personen durch einen Ausländer belästigt (werden), massiv sogar, also ich hab das jetzt im Hintergrund gehört. Der rennt wohl immer hinter die hinterher und versucht, sie anzutatschen.“ Randnummer 14 Daraufhin begab sich der mit den Polizeibeamten S. und M. besetzte Funkstreifenwagen in die T.. Dort gegen 08:20 Uhr angekommen, wollte sich der Polizeimeister M. von den Arbeiterinnen deren Personalien geben und schildern lassen, was zuvor geschehen war. Der Polizeiobermeister S. begab sich währenddessen zu dem inzwischen etwas abseits befindlichen O. J., der sich zu dieser Zeit nicht mehr auffällig verhielt. Er fragte O. J. mit dem Wort „Passport“ nach dessen Papieren. Dem Polizeibeamten S. war in jenem Moment nicht bekannt, was die Arbeiterinnen zeitgleich gegenüber seinem Kollegen M. an Vorwürfen gegen O. J. erhoben. Eine Belehrung des O. J. zu dem Grund, seine Papiere sehen zu wollen, gab Polizeiobermeister S. ihm gegenüber nicht. Als O. J. die Herausgabe seiner Papiere mehrfach sinngemäß mit den Worten „Warum Passport?“ verweigerte, wies der Beamte S. ihn an, in den Funkstreifenwagen zu steigen. In der Hauptverhandlung zum Grund der Aufforderung befragt und darüber, warum er gegenüber O. J. keine Belehrung über diesen Grund abgegeben habe, gab der Beamte S. an, sein Ziel sei es gewesen, O. J. erst einmal vor Ort weg und ins Revier zu bringen, „das Rechtliche hätte man später noch machen können“. O. J. lehnte es jedoch ab, in den Funkstreifenwagen einzusteigen. Der Polizeibeamte S. fasste O. J. deshalb an, um ihn in den Funkstreifenwagen zu bringen, woraufhin sich O. J. durch heftiges Hin- und Herdrehen zur Wehr setze. Der Beamte S. rief nach seinem Kollegen M., damit dieser ihm beim Verbringen des O. J. in den Funkstreifenwagen helfen konnte. Dem sich weiterhin durch Hin- und Herdrehen heftig wehrenden O. J. wurden von den beiden Polizeibeamten, denen O. J. zu jener Zeit nicht bekannt war beziehungsW. aus früheren Begegnungen nicht geläufig war, die Hände rücklings mit Handfesseln fixiert, wobei nicht mehr sicher festgestellt werden konnte, ob O. J. dabei zu Boden gebracht worden war. Anschließend fassten die Polizeibeamten S., damals bei einer Körpergröße von 1,87 Metern etwa 85 Kilogramm schwer, und M., damals bei einer Körpergröße von etwa 1,96 Metern etwa 95 Kilogramm schwer, gemeinsam O. J. nun kräftig an und zogen und schoben ihn zur Beifahrerseite des Funkstreifenwagens. Dort angekommen, begab sich der Beamte M. auf die Fahrerseite des Wagens. Er öffnete dort die hintere Tür und zog an O. J., der rücklings zum Wagen auf der Beifahrerseite stand und dort von dem Beamten S. festgehalten und in den Wagen gedrückt wurde. So kam O. J. zunächst auf der Rücksitzbank zum Liegen, wobei er in dieser Lage mit den Füßen nach dem Polizisten S. austrat. Dabei oder bei dem sich im Wagen noch fortsetzenden Wehren des O. J. wurde durch einen Tritt von ihm die Plastikverkleidung der S.nkurbel des Türfensters der rechten hinteren Fahrzeugtür beschädigt. Randnummer 15 Nachdem O. J. dann in eine sitzende Position entweder verbracht worden war oder sich selbst hinsetzte, nahm der Beamte S. neben ihm auf der Rücksitzbank Platz. Mit dem von seinem Kollegen M. gefahrenen Funkstreifenwagen begaben sie sich zum Polizeirevier D.. Auf dem Weg dorthin machte O. J. weiterhin sich wehrende Körperbewegungen, wobei er möglicherW. auch mit der Nase gegen die S. der hinteren Beifahrertür schlug, sich dabei aber allenfalls leicht an der Nase verletzte. Er wurde daraufhin von dem Polizisten S. festgehalten. Bereits per Funk wurde von dem Polizeibeamten M. um 08:32 Uhr gegenüber dem Revier darum gebeten, dass jemand den Schlüssel für den Gewahrsam runter bringen solle. Randnummer 16 Auf dem Parkplatz des Reviers angekommen, stiegen die Polizeibeamten M. und S. sowie O. J. aus dem Wagen. Alle drei begaben sich in den im Keller des Polizeireviers gelegenen Gewahrsamsbereich, in dem sich der Polizeibeamte T. mit den Schlüsseln für den Gewahrsamsbereich befand, und dort zunächst in ein sogenanntes „Arztzimmer“. In dem Arztzimmer zeigte sich O. J. erneut renitent. Auf dem Stuhl an einem Tisch sitzend schlug O. J. seinen Kopf in Richtung der Wand neben dem Stuhl und in Richtung eines vor ihm stehenden Tisches. Ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität O. J. dabei Wand und / oder Tisch erreicht hat, war nicht mehr festzustellen. Jedenfalls aber gelang es dem Beamten S., O. J. durch Abrücken des Stuhles von der Wand und Festhalten seiner Person von erheblichen Selbstverletzungen abzuhalten. Zwar war nicht auszuschließen, dass sich O. J. durch sein früheres wehrhaftes Verhalten vor oder in dem Funkstreifenwagen oder bei jenen Versuchen im Arztzimmer, sich selbst zu verletzen, leicht, möglicherW. auch geringfügig blutend an der Nase verletzt hat oder von den Beamten M. oder S. durch deren Einschreiten verletzt wurde. Eine selbst oder durch einen der Polizeibeamten verursachte massive Verletzung der Nase, insbesondere eine solche, die einen später bei der Leiche O. J.s festgestellten Nasenbeinbruch hätte entstehen lassen können, erlitt O. J. jedoch nicht. In dem Arztzimmer wurde der sich weiterhin wehrende O. J. durchsucht und bei ihm eine Duldung gefunden. Diese Duldung wies unter anderem folgende, mit Schreibmaschine vervollständigte Eintragung zur Identität des O. J. auf: „Familienname: J.“, „Vorname: O.“ (wobei hier der untere Teil des unteren Bogens des „O“ nicht deutlich war), „Geb.-Datum: 02.06.1 “ (bei den beiden „0“ fehlte ebenfalls der untere Bogenteil, bei der Jahreszahl war aufgrund eines Knicks in der Duldung die „1“ deutlich, von der nächsten Ziffer ein oberer Kreis wie bei einer „9“, von der dritten Ziffer der Übergang eines oberen Kreises zu einem unteren Kreis, wie bei einer „8“ und die vierte Ziffer gar nicht sichtbar), „Geb.-Ort: K.“, „Staatsangehörigkeit: ungeklärt“. Etwa mittig der Duldung war eingetragen: „Wohnsitz: ... R. (Elbe), o.straße 34“, wobei hier ersichtlich war, dass bei dem Straßennamen dem „o“ ein großgeschriebener Anfangsbuchstabe vorangestellt war, von dem nur der obere rechte Teil eines Bogens zu sehen war. Im Alphabet findet sich als hierzu passender Buchstabe nur das „P“. Das Duldungspapier war mit einem Lichtbild und ST...n des Landkreises Anhalt-Zerbst versehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Duldung gefälscht oder verfälscht war, bestanden nicht und wurden von den mit O. J. befassten Polizeibeamten auch nicht vermutet. Obwohl der fortdauernd renitente O. J. sowohl im Bereich des Oberkörpers durch den Polizeiobermeister S. wie im Bereich hüftabwärts durch den Polizeimeister M. durchsucht worden war, vermochte die Kammer nicht auszuschließen, dass dabei ein sich in der Kleidung oder darunter am Körper O. J.s befindliches Feuerzeug übersehen worden ist. Randnummer 17 Ohne hierzu genaue Details feststellen zu können, wurde der Inhalt der aufgefundenen Duldung an den Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters gemeldet. Um 08:44 Uhr versuchte der Angeklagte, Angaben zu O. J. über das Einwohnermeldeamt zu erhalten, was jedoch an technischen Problemen bei jenem Amt scheiterte. Anschließend nahm er Kontakt zur Ausländerbehörde auf, erhielt dort aber jedenfalls keine vollständigen Daten. Daraufhin forderte der Angeklagte, unter Eingabe welcher Daten ließ sich nicht mehr klären, um 08:47 Uhr eine „I.Prod-Vollauskunft“ für O. J. ein. Hieraus ergab sich, dass eine Person „O. J., geb. ... in K., Guinea/Sierra Leone“ und letztem Aufenthalt in der P. 28 in R. bereits am 18. April 2000 vom Revierkriminaldienst G. mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck, am 06. Juni 2001 vom Revierkriminaldienst R. mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck sowie am 22. Juli 2002 vom Revierkriminaldienst D. ebenfalls mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck erkennungsdienstlich behandelt worden war. Diese Information nahm der Angeklagte zu den Unterlagen. Randnummer 18 Nachdem der Angeklagte inzwischen von Frau H. über den Grund der Verbringung des O. J. in den Gewahrsam, nämlich dessen Belästigung von Passanten, seine Widerstandshandlung bei dem Versuch der Personalienfeststellung, seine unklaren Personalien und der alkoholisierte Zustand der festgehaltenen Person, unterrichtet worden war, verständigte der Angeklagte den Arzt Dr. B., der O. J. eine Blutprobe entnehmen sollte. Dies erfolgte nach der Durchsuchung um 09:15 Uhr. Die spätere Analyse der Probe erbrachte den bereits genannten Nachweis einer hohen Blutalkoholkonzentration und von Cocain-Metaboliten. Auch gegen jene Blutprobenentnahme hatte sich O. J. durch heftiges Bewegen seines Körpers gewehrt, weshalb er auf einer Liege zum Liegen gebracht und während der Entnahme der Blutprobe festgehalten werden musste. Randnummer 19 Gegen 09:30 Uhr wurde O. J. von den Polizeibeamten S., M. und T. in die Gewahrsamszelle 5 verbracht. Da er auch hierzu nicht freiwillig bereit war, wurde er von den Polizeibeamten in die Zelle getragen. Bei jener Gewahrsamszelle handelte es sich um einen etwa 240 cm breiten und 450 cm langen Raum mit einer Höhe von etwa 260 cm, der auf einer der schmalen Seiten zu betreten ist. Der Raum war, abgesehen von der Zugangstür, dem von innen über ein Schloss im Fenstergriff verschließbaren Fenster in der der Tür gegenüber liegenden Wand und einem Bereich um die in den Boden eingelassene WC-Vorrichtung sowie mit Ausnahme der mit Stuckputz verputzten Decke vollständig gefliest. Im Inneren der Zelle befand sich unmittelbar hinter der etwa 210 cm hohen und etwa 90 cm breiten, links angeschlagenen und zum Flur hin zu öffnenden Tür auf der linken Seite (Seitenangaben hier jeweils aus der Sicht von der Tür aus) der Zelle ein in den Boden eingelassener, als WC dienender Edelstahl-Wasserablauf mit geriffelter Ablage und einer tR.artigen Vertiefung. Die beiden an diese Vorrichtung angrenzenden Wände waren im Bereich des WC vom Boden aus bis auf eine Höhe von etwa 100 cm mit Edelstahlblechen verkleidet. Ebenfalls linksseitig in der Zelle befand sich im Abstand von etwa 80 cm hinter der WC-Vorrichtung und unmittelbar an die Wand anschließend ein etwa 7 cm hohes, vollständig gefliestes Podest mit einer Breite von etwa 85 cm (von der Wand Richtung Zellenmitte) und einer Länge von etwa 200 cm. In diesem Podest waren in der der Tür zugewandten Seite, etwa auf der Hälfte der Höhe von zirka 7 cm, zwei jeweils etwa 20 cm lange Metallbügel waagrecht eingelassen, der linke Bügel beginnend in einem Abstand von zirka 10 cm von der linken Zellenwand, der rechte etwa beginnend in einem Abstand von 20 cm von der rechten Podestseite, jeweils zur Podestmitte hin. Rechtsseitig des Podestes war etwa mittig der Podestlänge ein gleichartiger Bügel in die Seitenwand des Podestes eingelassen. An der linken Seite des Podestes, ebenfalls auf Höhe der Mitte der Podestlänge, war ein ebenfalls vergleichbarer Metallbügel senkrecht in der Wand befestigt, wobei die Wand an jener Stelle eine Vertiefung aufwies, so dass der Bügel in Richtung Zellenmitte nicht über die sonstige linke Wandflucht hinausragte. Jener Bügel begann auf seiner unteren Seite nur wenige Zentimeter oberhalb der Podestfliesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zelle, des Podestes und der Metallbügel wird auf die bei den Akten befindlichen und im Rahmen der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Fotographien („Sonderheft 1 KT Spuren- u. Asservatenliste LiBi-Anlage“, Bl. 15 bis 18 und Bl. 32 Rückseite bis 33 Vorder- und Rückseite) Bezug genommen. In der Mitte der Zellendecke befand sich zur damaligen Zeit ein mit einem Lochblech abgedeckter Rauchmelder, der nach dem Ionisationsprinzip funktionierte und der im Auslösefall ein Signal mittels Piepton und einer blinkenden Diode am Bedienelement der Alarmanlage im Zimmer des Dienstgruppenleiters im 1. Obergeschoss des Reviergebäudes auslöste. In der Wand, in der sich auch die Zellentür befindet, war zudem eine Belüftungsanlage eingebaut. Auch diese beinhaltete zur damaligen Zeit einen Alarmauslöser, der im Auslösefall ein Signal im Zimmer des Dienstgruppenleiters ertönen ließ und zugleich die Zuführung frischer Luft abstellte. Jener ebenfalls auf Rauch reagierende Alarmmelder reagierte aber deutlich später als der Alarm der Ionisationsmeldeanlage an der Zellendecke. Randnummer 20 Auf dem Podest befand sich am 07. Januar 2005 eine Matratze mit einem Kern aus Polyurethan und einer Ummantelung aus einem textilen Gewebe aus Polyester („Polyesterfasermatrix“) mit auflaminiertem, geschäumtem PVC. Jene Matratze, insgesamt etwa 9 cm dick, ragte, linksseitig an der Wand anliegend, in der Breite etwa 10 cm über die rechte Seite der Erhöhung, also zur Zellenmitte hin, hinaus. Die Gewahrsamszelle 5 war die einzige Zelle im Polizeirevier D., in der an der Wand und an dem Podest die beschriebenen Metallvorrichtungen angebracht waren, an denen Hand- und Fußfesseln angebracht werden konnten. An jenen Vorrichtungen wurde O. J., auf dem Rücken liegend, an seinen Handgelenken mit Handfesseln und an seinen Fußgelenken mit Fußfesseln fixiert. Trotz der Fixierung blieb es O. J. jedoch möglich, auf der Matratze in alle vier horizontale Richtungen zu rutschen und seinen Oberkörper in eine sitzende Position aufzurichten. Seine Hosentaschen und die Hosenverschlüsse blieben für seine fixierten Hände erreichbar. Als bewegliches Zellenzubehör dienende Gegenstände befanden sich am 07. Januar 2005 bei Einschluss des O. J. nicht in der Zelle. Die Kammer vermochte es jedoch nicht auszuschließen, dass dem Polizeibeamten M. im Rahmen der Fixierung des O. J. auf der Matratze unbemerkt ein Feuerzeug verloren gegangen war, das dann in der Zelle verblieben ist. Randnummer 21 Nach der Fixierung des O. J., der entgegen den Ziffern 15.1. und 15.2. der Polizeigewahrsamsordnung von niemandem gefragt worden war, ob ein Angehöriger oder eine sonstige Person informiert werden solle und dem weiterhin kein Grund für seinen Gewahrsam genannt worden war, begaben sich alle Polizeibeamten wieder aus dem Gewahrsamsbereich, in dem O. J. allein zurück blieb. Die Zellentür wurde mit dem Türschlüssel und zwei zusätzlichen Riegeln verschlossen. Die Tür vom Kellerflur in den Flur des Gewahrsamsbereichs, der über jeweils eine Kamera am Anfang und am Ende des Flures mit einer Bildübertragung ohne Aufzeichnung auf einen Monitor in das Zimmer des Dienstgruppenleiters zu überwachen war, wurde ebenfalls mit einem Schlüssel verschlossen. Eine Möglichkeit für dritte Personen, ohne die nötigen Schlüssel unbemerkt in den Gewahrsamsbereich zu gelangen, bestand damit nicht mehr. Der Beamte M. brachte anschließend die Schlüssel zurück in den Dienstgruppenleiterbereich. Dort befanden sich zu jener Zeit wie schon bei der Verbringung O. J.s in das Revier und in der Zeit danach bis zum Tod O. J.s, von kürzeren Zeiten der Abwesenheit abgesehen, der Angeklagte und die Polizeibeamtin H., die an jenem Tag stellvertretende Dienstgruppenleiterin und Streifeneinsatzführerin war. Der Beamte M. informierte den Angeklagten darüber, dass O. J. fortdauernd renitent geblieben war und sich selbst zu verletzen versucht hatte und dass er deshalb in der Zelle 5 vierfach fixiert worden war, jetzt sei aber „alles in Ordnung“. Der Angeklagte fertigte daher Einträge über die Gewahrsamnahme im Buch über Freiheitsentziehungen und zeichnete in der Spalte der Kontrolle eine von ihm eingetragene Uhrzeit von 09:30 Uhr, die der Uhrzeit der Verbringung O. J.s in die Zelle entsprach, mit seinem Kürzel und dem Zusatz „i.O.“ ab. Als Grund der Gewahrsamnahme ist in dem Buch „Identitätsfeststellung § 163 StPO“ eingetragen worden. Zudem wurde die Fixierung zur Eigensicherung vermerkt. Bei den Personalien notierte der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt „J., O., . in K., R., P.str. 34, Guinea, Sierra Leone“. Der Beamte M. seinerseits notierte in dem von ihm ausgefüllten Einlieferungsbeleg als Personalien „J., Q., 02.06.83, K., R., P.str. 34 P.str. 34 Guinea Sierra Leone“ und in der Strafanzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie in dem Bogen, in dem er die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung anordnete, jeweils „J., Q., ..., in K., Sierra Leone, P.- o. P.str (nicht geklärt) 34, 06862 R. (Elbe)“. Woher die Anschrift „P.straße“ rührte und wie es zu der Angabe des Vornamens „Q.“ kam, ließ sich nicht mehr klären. Allerdings befand sich in dem Buch über Freiheitsentziehungen unter der Nummer 90 ein Eintrag über eine Mitte November 2004 in Gewahrsam genommene und an jenem Abend von Frau H. entlassene Person mit jenen Daten. Randnummer 22 Der Angeklagte ging aufgrund der ihm erteilten Informationen von Frau H. und anschließend von dem Polizeibeamten M., der auch die Beschädigung des Funkstreifenwagens erwähnte, davon aus, dass O. J. zum einen zum eigenen Schutz aufgrund seines alkoholisierten Zustandes und zum anderen bis zur genaueren Identitätsfeststellung wegen des Vorwurfs von Straftaten, wobei für ihn eine Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Betracht kamen, einige Zeit in der Gewahrsamszelle verbleiben müsse. Davon, ob durch die Fixierung des O. J. tatsächliche alle weiteren selbstgefährdenden Handlungen ausgeschlossen waren, etwa ein ständiges Aufschlagen mit dem Hinterkopf auf die zwar mit Schaumstoff gefüllte, aber nur dünne Matratze, überzeugte sich der Angeklagte eben so wenig wie davon, ob die Fixierung etwa ein weiteres Schlagen des Kopfes gegen die Zellenwand auszuschließen vermochte. Von Beginn an prognostizierte der Angeklagte bezüglich des Aufenthalts O. J.s in der Zelle einen Zeitraum bis etwa 14:00 Uhr. Dann, davon ging der Angeklagte aus, werde O. J. so ausgenüchtert sein, dass zum einen eine weitere Selbstgefährdung auszuschließen sei und er sich zum anderen nicht mehr renitent zeige, so dass man mit ihm eine erkennungsdienstliche Behandlung durchführen könne. Der Gedanke, dass er – der Angeklagte – bei einer solch langen Verweildauer des O. J. in der Zelle einen R. verständigen müsse oder verständigen lassen müsste, kam dem Angeklagten nicht. Dabei erachtete er nicht etwa die Voraussetzungen für die Wahrung des R.vorbehalts als in diesem Fall nicht gegeben, sondern ihm waren die Vorschriften über den R.vorbehalt bei Gewahrsamnahmen wegen einer Identitätsfeststellung (§ 163c Abs. 1 StPO) oder auch zum Eigenschutz ( §§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA ) unbekannt. Während seiner Zeit als Dienstgruppenleiter, also seit 1993, hatte weder er selbst jemals bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme zur Identitätsfeststellung oder nach dem SOG LSA einen R. informiert oder informieren lassen noch hatten seine Kollegen, die im Januar 2005 in den anderen Schichten die Tätigkeit als Dienstgruppenleiter versahen, dies bis dahin in solchen Fällen jemals gemacht. Es entsprach bis dahin der ständigen Übung aller Dienstgruppenleiter und deren Vorstellung als rechtmäßig, dass Gewahrsamnahmen zum Zweck der Identitätsfeststellung und Gewahrsamnahmen zum Zweck der Eigensicherung gegen den Willen des Betroffenen 12 Stunden andauern dürften. Gedanken darüber, wie mit einer nicht freiwillig im Gewahrsam verbleibenden Person zu verfahren wäre, wenn innerhalb dieser Fristen eine Identitätsprüfung nicht möglich gewesen wäre oder die zur Eigensicherung in Gewahrsam genommene Person aus polizeilicher Sicht noch nicht wieder entlassungsfähig gewesen wäre, hatten sich die Dienstgruppenleiter bis dahin nie gemacht. Solche Fälle, in denen die von den Dienstgruppenleitern genannten Zeiten überschritten worden waren und die festgehaltenen Personen nicht „freiwillig“ im Gewahrsam verblieben waren, waren bis dahin noch nicht vorgekommen. Dass von ihnen allen der R.vorbehalt, gleich für welche Maßnahme vom Gesetz vorgesehen, nicht eingehalten worden war, war den Vorgesetzten der Dienstgruppenleiter, dem Einsatzleiter Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) K. wie auch dem Revierleiter Polizeidirektor K. bekannt. Dennoch war es weder von diesen noch von anderer Seite bis dahin jemals moniert worden. Auch im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Tod des M. B. in der Zelle 5 war jener Vorfall im Hinblick auf die Wahrung des R.vorbehaltes weder dienstintern noch von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beanstandet worden. Dabei war M. B. sogar am Dienstag, dem 29. Oktober 2002 gegen 21:45 Uhr in Gewahrsam genommen und sein Tod gegen 13:45 Uhr am 30. Oktober 2002 festgestellt worden. In den letzten Stunden vor der Feststellung des Todes des M. B. waren die kontrollierenden Beamte davon ausgegangen, dass M. B. seinen „Rausch“ noch nicht ausgeschlafen habe und sie hatten ihn deshalb noch schlafen lassen wollen. Bis zum Tod des M. B. hatte bezüglich seiner Gewahrsamnahme keine Information eines R.s stattgefunden. Es waren bis dahin und auch in der Folgezeit bis zum 07. Januar 2005 keine Schulungen der Dienstgruppenleiter zu Fragen des R.vorbehaltes erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hat erstmals im fortgeschrittenen Stadium der jetzigen Hauptverhandlung die Ansicht vertreten, dass eine Missachtung des R.vorbehalts durch den Angeklagten im Fall des O. J. schon für sich betrachtet einen strafrechtlich relevanten Tatvorwurf begründe. Bis dahin hatte es derartige Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen der Missachtung eines R.vorbehalts nicht gegeben. Randnummer 23 Obwohl der Angeklagte wusste, dass sich der stark alkoholisierte O. J. unter anderem zum Schutz vor weiterer Selbstgefährdung fixiert in der Zelle befand, und obwohl ihm aus dem früheren Vorfall mit M. B. bekannt war, dass allein die akustische Zellenüberwachung und die Überwachung zu bestimmten Kontrollzeiten zwischenzeitliche Gesundheitsbeeinträchtigungen oder -verschlechterungen der im Gewahrsam befindlichen Person nicht zu verhindern geeignet war, gestaltete er die Gewahrsamnahme so, dass keine permanente Überwachung des O. J. durch einen in der Nähe O. J.s befindlichen Beamten erfolgte. Das Problem, das einer ständigen Bewachung aus seiner Sicht die geringe Personalstärke an jenem Tag entgegen stand, zeigte er weder gegenüber seinem Vorgesetzten K. an noch meldete er diesem gegenüber Bedenken gegen den Gewahrsam des O. J. unter diesen Bedingungen an. Dabei hätte dem Angeklagten bewusst sein müssen, dass es bei einer alkoholisierten und schon zuvor sich selbst zu verletzen versuchenden Person wie O. J. einer ständigen optischen Überwachung bedurfte, um diese Person von weiteren Selbstgefährdungen abzuhalten. Insbesondere musste der Angeklagte damit rechnen, dass eine derart auffällige Person generell zu irrationalen Handlungen neigen könnte, von denen sie mangels optischer Überwachung nicht umgehend abgehalten werden könnte. Dabei galt es nicht nur, selbstverletzende Handlungen zu verhindern. Vielmehr war es auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der nicht gezielt nach einem Feuerzeug durchsuchte O. J. im Besitz eines Feuerzeuges sein und damit trunkenheitsbedingt gefährliche Situationen schaffen könnte, die nicht nur sein körperliches Wohlbefinden, sondern auch sein Leben gefährden könnten. Diese unmittelbaren oder mittelbare Gefahren für O. J.s Leben, etwa in dem er sich durch ein Feuer schwer oder gar mit tödlichen Folgen verletzt oder durch Verletzungen des Kopfes durch wiederholtes und heftiges Aufschlagen auf die Matratze bewusstlos wird und dann, vor allem in fixierter Lage, durch Erschlaffen des Zungenmuskels oder Erbrechen ersticken könnte, lagen nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Erst recht hätte die nur akustische Überwachung eine Erstickungsgefahr im Falle des Erbrechens ohne selbstverletzende Handlungen O. J.s nicht verhindern können. Randnummer 24 Ein konkret bestimmter Gewahrsamsbeamter wurde an jenem Morgen nicht eingesetzt. Dies entsprach ebenfalls der bislang in dem Revier geübten Praxis, obwohl nach der zu jener Zeit geltenden Polizeigewahrsamsordnung vom 27. M. 1995 gemäß Ziffer 7.1. der Gewahrsamsdienst von Polizeibeamten oder Angestellten des Polizeidienstes zu versehen war, die gemäß Ziffer 7.2. mit den Aufgaben des Gewahrsamsdienstes zu betrauen waren und für die bestimmte Kenntnisnahmepflichten bestanden. Hinzu kam, dass es die eingeschränkte Personalsituation in der Schicht des Angeklagten an jenem Tag, einige Kollegen hatten den „Brückentag“ als Urlaubstag genutzt, nicht ermöglicht hätte, neben dem üblichen Streifeneinsatzdienst eine Person allein und ständig mit der Aufgabe eines Gewahrsamsbeamten zu betrauen. Insoweit blieb die Bestimmung der Ziffer 5.2. Sätze 5 und 6 der Polizeigewahrsamsordnung unbeachtet, wonach für die Unterbringungszeit ausreichend Personal zur Verfügung stehen musste und ansonsten die Unterbringung im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen hatte. Randnummer 25 In der ersten Zeit ab der Gewahrsamnahme des O. J. konnte der Polizeihauptmeister T. von dem Angeklagten zwei Mal gebeten werden, O. J. in seiner Zelle zu kontrollieren. Jene Kontrollen erfolgten um 10:03 Uhr und um 10:37 Uhr. Allerdings war auch der Beamte T. zuvor nicht als Gewahrsamsbeamter bestimmt, sondern nur um die Durchführung der beiden Kontrollen gebeten worden. Da der Polizeibeamte T. sich aber nach längerer Krankheit erst in einer Wiedereingliederungsmaßnahme befand, endete sein Dienst an jenem Tag um 11:00 Uhr. Jedenfalls in der daran anschließenden Zeit, ob auch schon zuvor, ließ sich nicht mehr sicher feststellen, erfolgte dann eine akustische Überwachung des O. J. in der Gewahrsamszelle über eine Wechselsprechanlage vom Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters aus. Jener Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters lag im 1. Obergeschoss des Polizeireviers und bestand insbesondere aus einem halbreisförmigen Arbeitspult mit mehreren Telefon- und Funkanlagen. Über ein Tastenfeld war von dort aus die Wechselsprechanlage mit den Zellen zu bedienen. An der linken Seite des Arbeitspults schloss sich ein Tisch an. An der vom Arbeitsplatz aus rückseitigen Wand befanden sich über die gesamte Länge hinweg etwa hüfthohe Schränke, bezeichnet als „Flachstrecke“. Ebenfalls linksseitig von dem Arbeitspult befand sich der Übergang in ein Durchgangszimmer. Links neben jenem Durchgang, auf der Seite des Zimmers des Dienstgruppenleiters, befindet sich an der Wand ein Schlüsselkasten, in dem unter anderem die Schlüssel für Fußfesseln aufbewahrt wurden. Von dem Durchgangszimmer aus gelangte man rückseitig von den dortigen, zu den Fenstern ausgerichteten Arbeitsplätzen in den Flur des Reviers und linksseitig von den dortigen Arbeitsplätzen in den „Technikraum“. Dort befand sich ein verschlossener Panzerschrank, in dem unter anderem ein zweiter Satz Schlüssel für die Gewahrsamsräume und die Fußfesseln verwahrt wurden. An jenen „Technikraum“ schloss sich zudem eine „Teeküche“ an. An der rechts von dem Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters befindlichen Wand war das Bedienelement der Ionisationsmeldeanlage des Gewahrsamsbereichs und daneben ein Monitor angebracht, über den die Bilder der beiden Überwachungskameras zu sehen waren, die den Flur im Gewahrsamsbereich vor den Zellen in Echtzeit übertrugen. Das Bedienelement der Ionisationsmeldeanlage wies mehrere Leuchtdioden für unterschiedliche Meldegruppen und einen Aufkleber mit der handgeschriebenen Aufschrift „Gruppe 1 Zellen“ und „Gruppe 2 Dusche“ auf. Für jede Meldegruppe gab es einen „Ein/Aus“-Schalter und jeweils eine Diode für „Alarm“ und für „Störung“. Auf einem separaten Feld waren Dioden zur Anzeige des Netzanschlusses, des Betriebes, einer Störung und eines Alarms sowie eine Taste für das Ausschalten des Alarmtones und eine Reset-Taste angebracht. Die Fenster des gesamten Dienstgruppenleiterbereichs wiesen zum Innenhof des Reviers, weshalb das Fenster vor dem Arbeitspult des Dienstgruppenleiters etwa oberhalb der im Keller befindlichen Gewahrsamszelle 5 gelegen war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten jener Arbeitsplätze und Örtlichkeiten wird Bezug genommen auf die hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder aus den Akten („Sonderheft 1 KT Spuren- u. Asservatenliste LiBi-Anlage“, Bl. 28 und 29, jeweils Vorder- und Rückseite, und Bl. 30 Vorderseite). Randnummer 26 Nachdem der Polizeihauptmeister T. seinen Dienst um 11:00 Uhr beendet hatte, wurden für die nächste Zellenkontrolle, die um 11:05 Uhr stattfand, die beiden Polizeibeamten S. und M. eingesetzt, die sich zu jener Zeit noch im Revier befanden, eigentlich aber an jenem Tag mit Streifenfahrten beauftragt gewesen waren. Für spätere Kontrollen hätte es sich nach der Planung des Angeklagten erforderlich gemacht, Polizeibeamte von ihrer Streifenfahrt in das Revier zurück zu rufen und dann mit der jeweils anstehenden Zellenkontrolle zu beauftragen. Dies – Beamte nur für eine Zellenkontrolle von der Streifenfahrt zurück zu rufen – entsprach ebenfalls den Gepflogenheiten in dem Revier zu anderen Zeiten, war den Vorgesetzten des Angeklagten bekannt und wurde von ihnen nicht beanstandet. Randnummer 27 Nicht ausschließbar fand gegen 11.30 Uhr eine im Buch über Freiheitsentziehungen nicht dokumentierte Öffnung der Zelle 5 durch den Polizeibeamten M., möglicherW. in Begleitung seines Kollegen S., statt. Zum Hintergrund dieses Vorfalls vermochte die Kammer folgende nähere Umstände nicht auszuschließen: Der Beamte M. hatte im Zuge der Verbringung des O. J. in die Gewahrsamszelle unbemerkt sein Feuerzeug in der Zelle verloren und den Verlust des Feuerzeuges im Laufe des Vormittages bemerkt. Nachdem sich die Polizeibeamten M. und S. nach der Gewahrsamnahme O. J.s entweder weiter im Revier aufgehalten hatten oder nach einer Streifenfahrt gegen 11:30 Uhr in das Revier zurück gekehrt waren, holte sich der Polizeibeamte M. in einem Moment, in dem sich der Angeklagte nicht im Zimmer des Dienstgruppenleiters befand und von der Streifeneinsatzführerin H. unbemerkt, den Gewahrsamsschlüssel aus dem Bereich des Dienstgruppenleiters und begab sich – möglicherW. in Begleitung seines Kollegen S. – in die Gewahrsamszelle 5, um diese und O. J. nach seinem verlorenen Feuerzeug zu durchsuchen. Dieses fand er jedoch nicht, woraufhin er die Zelle wieder verließ, sie verschloss und den Schlüssel wieder unbemerkt im Zimmer des Dienstgruppenleiters ablegte. Randnummer 28 Etwa im selben Zeitraum um 11:30 Uhr herum hatte der Angeklagte seinen Vorgesetzten K. für ein mehrminütiges Gespräch aufgesucht und ihn unter anderem über den Gewahrsam des O. J. informiert. Der Einsatzleiter hatte den Angeklagten in jenem Gespräch darauf hingewiesen, dass er daran denken solle, dass bei einem Vorfall mit einem Ausländer der Kommissar vom Lagedienst in der Polizeidirektion D. mit einer „WE-Meldung“ (Meldung eines wichtigen Ereignisses) zu informieren sei. Den Hinweis, dass daneben auch ein R. zu informieren sei, erteilte der Vorgesetzte K. nicht. Kurz nach 11:30 Uhr kehrte der Angeklagte an seinen Arbeitsplatz zurück und rief bald darauf beim Kommissar vom Lagedienst an, den er über die Gewahrsamnahme O. J.s informierte und eine noch zu fertigende „WE-Meldung“ ankündigte. Da sich der Angeklagte während jenes Telefonats über die lautstarken verbalen und fesselklappernden Geräusche des O. J., die schon über die gesamte Zeit hinweg, in der die Wechselsprechanlage angeschaltet war, über jene Anlage zu hören waren, gestört fühlte, stellte er die Sprechanlage leiser. Hiermit war seine Kollegin H. jedoch nicht einverstanden, die die Anlage gleich wieder lauter drehte, worauf der Angeklagte mit einer Bemerkung wie etwa „hast ja Recht“ reagierte. Randnummer 29 Die letzte im Buch über Freiheitsentziehungen dokumentierte Kontrolle der Zelle 5 fand um 11:45 Uhr statt. Jene Kontrolle wurde von den Polizeibeamten H. und S. vom Verkehrsdienst wahrgenommen, den die Beamtin H. zufällig auf der Suche nach einem sie in den Gewahrsamsbereich begleitenden Beamten an der Hauswache getroffen hatte. Die Streifeneinsatzführerin H. hatte sich zu einer eigenen Kontrolle des O. J. entschlossen, da dieser weiterhin mit ständigem lauten Rufen und Schimpfen über die Wechselsprechanlage zu hören gewesen war und wiederholt lautstark verlangt hatte, von den Fesseln gelöst zu werden. Randnummer 30 Bei jener Kontrolle wurde Frau H. in der Zelle 5 von O. J. ebenfalls gebeten, seine Fesseln zu lösen, und danach befragt, warum er sich in der Zelle befinde. Sie gab ihm darauf lediglich zur Antwort, dass er schon wisse, warum er dort sei. Dann wurde die Zelle wieder von ihr verschlossen. Wieder im Zimmer des Dienstgruppenleiters angekommen, konnte die Beamtin H. über die Wechselsprechanlage hören, dass O. J. sein bereits zuvor gezeigtes Verhalten, insbesondere lautes Rufen und Beschweren, fortsetzte. Randnummer 31 Kurz vor 12:05 Uhr, ohne dass hierzu eine minutengenaue Angabe möglich war, kam es in der Zelle 5 zum Ausbruch eines Feuers, hinsichtlich dessen Entzündung die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt auszugehen hatte: Randnummer 32 Nachdem O. J. auch bei der letzten Kontrolle durch die Polizeibeamten H. und S. der Grund seines Gewahrsams nicht genannt worden war, hatte sich für ihn der Eindruck erweckt, dass er mit einer alsbaldigen Befreiung aus seiner Fixierung nicht rechnen konnte. Er suchte deshalb nach einem Weg, um die Polizeibeamten dazu zu bewegen, ihn von den Fesseln zu lösen. Dabei kam er auf die Idee, in der Zelle ein Feuer zu entzünden, wobei er davon ausging, dass Polizeibeamte alsbald auf das Feuer aufmerksam und ihn aus der Zelle herausholen würden. Hierauf zu vertrauen war auch nicht abwegig, weil sich etwa mittig der Zellendecke ein deutlich sichtbarer Kasten befand, unter dem O. J. den tatsächlich dort auch befindlichen „Rauchmelder“ vermuten konnte. Mit dem Feuerzeug, dass er bei sich hatte, weil es entweder bei der Durchsuchung seiner Kleidung übersehen oder von dem Polizeibeamten M. in der Zelle verloren worden war, versuchte O. J. die Matratze, auf der er lag, anzuzünden. O. J. gelang es, die schwer entflammbare Ummantelung der Matratze durch Erhitzen mit dem Feuerzeug in der rechten Hand aufzuweichen. Hierbei entstand noch kein Rauch oder Ruß, auf den der Brandmelder an der Decke oder in der Lüftungsanlage reagierte. Die oberste Schicht der weich gewordenen Ummantelung der Matratze konnte O. J. in dem Bereich, in dem ihm die Handfesseln einen Handlungsspielraum ließen, abreißen, das darunter gelegene textile Gewebe mit den Fingern der rechten Hand durchbohren und an den so entstandenen Löchern ohne größere Probleme jenes Gewebe aufreißen. Nachdem so die Füllung der Matratze auf einer Fläche, deren konkrete Größe nicht mehr feststellbar war, die aber unter Berücksichtigung des Bewegungsspielraums des O. J. halbovalförmig mit einer maximalen Länge von etwa einem halben Meter mit einer Breite von maximal etwa 30 Zentimetern groß gewesen sein kann, zwischen dem Körper O. J.s und der rechtsseitig von ihm befindlichen Wand freigelegt worden war, setzte O. J. das Feuerzeug an diesem Füllmaterial an, das dadurch in Brand geriet. Auch bei jenem Entzündungsvorgang entstand bis zum selbstständigen Brennen der Matratze nach Entfernen des Feuerzeuges noch kein Rauch oder Ruß in nennenswerter Menge oder gar einer Menge, auf den der Ionisationsmelder reagiert hätte. Während sich das Feuer nach und nach ausbreitete und die Hitze den Körper J.s zunehmend gefährdete, bemerkte er, dass die erhoffte sofortige Reaktion der Polizeibeamten ausblieb. Da das Feuer sich aber bereits schnell zu einem größeren Brand des Matratzenkerns ausgebreitet hatte, geriet O. J. nun in Panik. Er versuchte, seinen Körper möglichst weit von dem Feuer weg in Richtung Zellenmitte zu bewegen, wobei die Fesselung ihm hierbei aber wenig Raum beließ. Entweder bei diesen Ausweichbewegungen, möglicherW. auch bei einem Versuch, das Feuer noch auszublasen, geriet O. J. mit der Nase bei leicht erhobenem und nach rechts ausgerichteten Oberkörper über oder in die heißen Gase der Flamme oder die Flamme selbst. Dadurch atmete er Luft mit einer Temperatur von 180°C oder mehr ein. Nach wenigen Atemzügen, möglicherW. auch nur einem einzelnen Atemzug mit dem Einatmen von derart heißer Luft, erlitt O. J. einen inhalativen Hitzeschock, der zu seinem sofortigen Tod führte. Der leicht erhobene Oberkörper O. J.s fiel rücklings auf die Matratze zurück. Ob er zuvor, um Polizisten zu verständigen oder wegen der möglicherW. schon seinen rechten Arm erreichenden Hitze, Hilfe- und /oder Schmerzensschrei ausgestoßen hatte, vermochte die Kammer nicht mehr festzustellen. Wenn dies geschehen sein sollte, waren diese jedenfalls nicht als solche von dem Angeklagten und / oder der Polizeibeamtin H. erkannt, sondern als Fortsetzung seines vorausgegangenen aufbrausenden und lauten Verhaltens missverstanden worden. Nicht auszuschließen war allerdings, dass der Angeklagte wegen der vorausgegangenen erfolglosen Beschwerderufe keine Hilferufe getätigt hatte und er durch das Einatmen heißer Gase bereits verstorben war, bevor das Feuer oder eine davon ausgehende seitliche Hitze Teile seines Körpers erreicht hatten beziehungsW. schmerzhaft erhitzt hatten. Dabei war zudem nicht auszuschließen, dass das anfängliche hitzebedingte Schmerzempfinden bei O. J. wegen dessen vorangegangenen Konsums von Alkohol und Kokain herabgesetzt war. Der Körper O. J.s blieb dann, nachdem er nach dem Einatmen der tödlichen Hitze zurück auf die Matratze gesackt war, rücklings auf der von ihm aus linken Seite der Matratze liegen, wo in der weiteren Folge das Feuer auf ihn übergriff. Randnummer 33 Am Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters waren zu Beginn des Brandgeschehens von dem Feuer verursachte Geräusche über die Wechselsprechanlage zu hören, die dort wie ein „Plätschern“ zu vernehmen waren. Während sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt im zum Zimmer des Dienstgruppenleiters benachbarten Teeküchenbereich befand, wurde seine Kollegin H. auf das für sie sonderbare Geräusch aufmerksam, dem sie keine Ursache zuordnen konnte. Kurz darauf, die genaue Zeit war nicht mehr festzustellen, kam der Angeklagte an den Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters zurück und wurde dort von Frau H. auf das „Plätschern“ aufmerksam gemacht. Auch er konnte dem zunächst keine Ursache zuordnen. Kurze Zeit darauf, der genaue zeitliche Abstand war nicht mehr festzustellen, kann sich aber im Bereich einiger Sekunden bewegt haben, wurde durch das ausgebrochene Feuer etwa um 12:05 Uhr über die Ionisationsmeldeanlage ein Signal im Bereich des Dienstgruppenleiters dergestalt ausgelöst, dass über das Bedienelement der Brandmeldeanlage ein lautes Piepen ertönte und eine Diode als Alarmmeldung zu blinken begann. Randnummer 34 Das nachfolgende Geschehen bis zum Eintreffen des Angeklagten an der Zelle 5 ließ sich nicht mehr in allen Details aufklären. Festzustellen war jedenfalls, dass der Angeklagte den ersten Alarm für einen Fehlalarm hielt, von denen es mehrere im Jahr 2004, den letzten aber schon im Spätsommer gegeben hatte. Er begab sich mit Worten wie etwa „nicht das Ding wieder“ zu dem an der Wand angebrachten Bedienelement der Meldeanlage und schaltete das Signal durch Betätigen der Reset-Taste aus. Als das Signal nach etwa 10 Sekunden wieder ertönte, hatte der Angeklagte das Zimmer des Dienstgruppenleiters noch nicht verlassen. Das zweite Signal wurde auch noch ausgestellt, wobei nicht mehr geklärt werden konnte, ob der Angeklagte selbst oder Frau H. dies tat. Auch nicht mehr festgestellt werden konnte, ob auch das zweite Signal über die Reset-Taste ausgeschaltet wurde oder ob nun der Alarmbetrieb insgesamt über die „Ein/Aus“-Taste abgestellt wurde. Ob der Alarm der Ionisationsmeldeanlage noch ein drittes Mal oder noch öfter ertönte, ob die Ionisationsmeldeanlage nach dem zweiten Ertönen einen Defekt erlitt und in welchem Abstand nach dem Alarm der Ionisationsmeldeanlage die Alarmmeldung aus der Lüftungsanlage ertönte, war ebenfalls nicht mehr feststellbar. Eben so wenig konnte noch aufgeklärt werden, ob der Angeklagte noch in diesem zeitlichen Zusammenhang vom Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters aus oder erst später auf dem Weg in den Gewahrsam von der Hauswache im Parterre aus bei seinem Vorgesetzten K. anrief, um ihn mit wenigen Worten über das Signal aus der Brandmeldeanlage zu informieren. Jedenfalls verließ er das Zimmer des Dienstgruppenleiters erst, nachdem der zweite Alarm von ihm oder seiner Kollegin H. ausgeschaltet worden war und jedenfalls informierte er seinen Vorgesetzten K. telefonisch, noch bevor er erstmals nach dem Brandalarm im Gewahrsamsbereich eintraf. Weitere Sekunden verstrichen auf dem Weg zum Gewahrsam dadurch, dass der Angeklagte beim Verlassen des Zimmers des Dienstgruppenleiters zunächst nicht alle für eine eventuelle Befreiung O. J.s nötigen Schlüssel mitgenommen hatte und deshalb nach wenigen Metern nochmals umkehren und aus dem Dienstgruppenleiterbereich noch Schlüssel holen musste. Fest stand zudem, dass Frau H. telefonisch bei Frau T. von der Revierverwaltung meldete, dass es einen Alarm von der Ionisations- und Lüftungsanlage gab und in einem kurz daran anschließenden Telefongespräch mitteilte, dass nun Rauchschwaden aus dem Gewahrsam aufstiegen. Nicht mehr zu klären war jedoch, ob das erste Telefonat mit Frau T. erfolgte, als der Angeklagte noch im Bereich des Dienstgruppenleiters war oder ob dies erfolgte, nachdem der Angeklagte seinen Arbeitsplatz bereits verlassen hatte. Randnummer 35 Unabhängig davon aber, welche Zeit der Angeklagte möglicherW. vor seinem Gang zur Zelle 5 hat verstreichen lassen, hatte die Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass O. J. zum Zeitpunkt des ersten Alarmsignals, möglicherW. sogar schon in dem Moment des im Dienstgruppenleiterzimmer vernehmbaren „Plätscherns“, bereits an einem „inhalativen Hitzeschock“ verstorben war und dass der Angeklagte, selbst wenn er sofort nach dem vernehmbaren Plätschern oder dem ersten Ertönen des Alarmsignals der Brandmeldeanlage mit Feuerlöschmitteln in den Gewahrsamsbereich geeilt wäre, das Leben des O. J. nicht mehr hätte retten können. Randnummer 36 Auf dem Weg in den Gewahrsamsbereich öffnete der Angeklagte die Tür zum Büro des Polizeibeamten M. und bat ihn ohne Angabe von Gründen, mit in den Gewahrsamsbereich zu kommen. Auf dem Weg dorthin liefen beide an mindestens einem Feuerlöscher unmittelbar vorbei, ohne dass einer von ihnen den Feuerlöscher ergriff. Jedenfalls noch vor dem Gewahrsamsbereich holte M. den Angeklagten ein, ohne dass abschließend geklärt werden konnte, ob der Angeklagte noch zuvor die Gelegenheit gehabt hatte, von der Hauswache im Parterre aus mit seinem Vorgesetzten K. zu telefonieren, falls jenes bereits erwähnte Telefonat nicht schon aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters geführt worden war. Gemeinsam im Keller angekommen, öffnete der Angeklagte die verschlossene Tür zum Gewahrsamsbereich und dort die Tür der Zelle 5. Nach dem Öffnen dieser Tür B.uoll den beiden sogleich eine große Menge verrußter Luft entgegen, die den Bereich des Gewahrsamsflures zu füllen begann. Randnummer 37 Der Angeklagte lief daraufhin die Treppe aus dem Keller hinauf und durch die Tür auf den hinter dem Revier befindlichen Parkplatz. Dort traf er auf einen Kollegen, entweder den Polizeimeister M. oder den Polizeibeamten B., den er bat, einen Feuerlöscher aus einem Auto zu holen. Zwar wurde dem Angeklagten der Feuerlöscher gebracht, ihm war aber eine Rückkehr in den Gewahrsamsbereich aufgrund der fortgeschrittenen Rauchentwicklung nicht mehr möglich. Der Angeklagte lies den Feuerlöscher zurück und lief zu Frau F. in der Hauswache. Von dort aus rief er bei Frau H. an, der er mitteilte, dass sie die Feuerwehr verständigen solle. Dann begab er sich wieder auf den Hof hinter dem Revier. Randnummer 38 M. war während dessen noch im Gewahrsamsbereich verblieben und hatte versucht, mittels einer Decke das Feuer in der Zelle zu löschen. Dies gelang ihm aber nicht. Den Wasserschlauch, der sich angeschlossen in einem Raum auf der der Zelle 5 gegenüber liegenden Flurseite befand, ergriff keiner von ihnen, eben so wenig den darüber an der Wand angebrachten Feuerlöscher. Dass sich dort ein Feuerlöscher und ein Wasserschlauch befand, war keinem von ihnen bekannt, dem Angeklagten zumindest in jenem Moment nicht bewusst gewesen, und beide möglichen Löschmittel, da sie sich auf der Innenseite der Wand jenes Zimmers befanden, vom Flur aus nicht erkennbar. Randnummer 39 Das Geschehen im Gewahrsamsbereich hatte die Polizeiobermeisterin H., die sich noch im Zimmer des Dienstgruppenleiters befand, über die Wechselsprechanlage und den aus der Zelle 5 hinaus B.uellenden Rauch über die Monitorüberwachungsanlage, mit der der Flur vor den Zellen im Gewahrsamsbereich zu überblicken war, verfolgt. Der Blick war ihr jedoch durch den Rauch nach wenigen Sekunden genommen worden, so dass sie sich nur noch akustisch verständigen konnte. Ihre Nachfragen über die Wechselsprechanlage, was denn geschehen sei, blieben unbeantwortet. Randnummer 40 Die Beamtin H. verlor während dieses Geschehens zunehmend den Überblick über das Geschehen und das, was nun ihre Aufgabe gewesen wäre. Sie rief zwar, nachdem sich der Angeklagte dann vom Telefon der Hauswache aus kurz bei ihr gemeldet hatte, bei der Rettungsleitstelle an, vermochte aber trotz des Anrufs des Angeklagten zunächst nicht selbstständig zu entscheiden, ob die Feuerwehr und / oder ein Rettungswagen verständigt werden sollte. Von den Personen auf dem Innenhof des Reviers, der unterhalb der Fenster des Arbeitsbereichs des Dienstgruppenleiters gelegen war, versuchte sie zu erfahren, was genau im Gewahrsamsbereich geschehen war und geschah. Hierzu begab sie sich aber nicht – jedenfalls nicht sogleich – selbst an das Fenster, sondern befragte dazu eine im Bereich des Dienstgruppenleiters anwesende männliche Person, die ihrerseits am Fenster stand und nach unten schaute. Diese Person bat sie auch, nach unten zu fragen, ob ein Rettungswagen benötigt werde. Wer diese Person war, die sich in diesem Moment neben H. im Arbeitsbereich des Dienstgruppenleiters aufhielt, konnte nicht geklärt werden. Randnummer 41 Die etwa um 12:11 Uhr von der Streifeneinsatzführerin H. verständigte Feuerwehr traf um etwa 12:20 Uhr auf dem Innenhof des Polizeireviers ein und begann sogleich mit den Löscharbeiten. Dabei war den eingesetzten Feuerwehrleuten des Angriffstrupps gesagt worden, dass sich noch eine Person im Gewahrsam befinde, nicht aber, dass sich diese Person konkret in der Zelle 5 befand und nicht, dass die Person fixiert worden war. Eine erste Absuche in dem insgesamt stark verrußten Gewahrsamsbereich durch die Feuerwehrleute blieb daher erfolglos. Als sie dies auf dem Parkplatz mitteilten, wurde ihnen nun gesagt, dass sich die Person in der Zelle 5 befinden müsse. Bei der daraufhin erfolgenden gezielten Nachschau wurde die Leiche des O. J. auf der Matratze gefunden, als der Feuerwehrmann K. durch die Zelle kriechend mit dem Knie gegen die Schulter O. J.s stieß. Zu diesem Zeitpunkt brannte der Leichnam noch im Bereich der Körpermitte und wurde nun abgelöscht. Randnummer 42 In der Folge wurde der Keller von der Feuerwehr entlüftet, wobei die Leiche des O. J. aus einem Glutnest heraus nochmals aufbrannte. Anschließend wurde der Brandbereich vom Kriminaldauerdienst der Polizeidirektion D. gesichert. Dann wurde die Tatortgruppe des Landeskriminalamts zum Tatort geschickt, wo sie erste Spurensicherungen vornahmen. Mit den Ermittlungen der Brandursache wurde das Fachkommissariat 2 der Polizeidirektion S. beauftragt. Mitglieder der Ermittlungsgruppe jenes Fachkommissariats führten noch am selben Tag im Revier erste Vernehmungen durch. Dabei verfolgten sie zunächst das Ziel, die Entstehung des Brandes aufzuklären, einen Tatvorwurf gegen eine konkrete Person oder gegen Unbekannt gab es zu jenem Zeitpunkt noch nicht. Am 10. Januar 2005 wurde in dem von der Tatortgruppe in der Zelle unterhalb des Körpers der Leiche des O. J. als Spur „1.1.“ gesicherten Material bei dessen näherer Untersuchung im Landeskriminalamt Magdeburg der verschmolzene Rest eines Feuerzeuges gefunden, das anschließend als Spur „1.1.1.“ gesichert wurde. Zur Verdeutlichung des Zustandes jenes Feuerzeuges wird auf die bei den Akten befindlichen und in Augenschein genommenen Lichtbilder Bezug genommen („Sonderheft 1 KT Spuren- u. Asservatenliste LiBi-Anlage“, Bl. 35 Rückseite). Randnummer 43 Die Brandfolgen in dem Gewahrsamsbereich des Reviers D. wurden in der Folgezeit beseitigt und die Gewahrsamsräume, insbesondere die Zelle 5, in dem früheren Zustand wieder hergerichtet, wobei in der Zelle 5 lediglich der damalige Rauchmelder an der Decke nicht wieder in der damaligen Variante erneuert wurde. Gewahrsamnahme finden in jenen Räumen seit dem 07. Januar 2005 jedoch nicht mehr statt. III. Randnummer 44 1. Zur Person Randnummer 45 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen Einlassung, an denen zu zweifeln kein Grund bestand und bezüglich derer, was seine berufliche Laufbahn betraf, keine anderslautenden Angaben von anderer Seite im Rahmen der Beweisaufnahme gemacht worden sind. Randnummer 46 Die Feststellungen zu den fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 14. November 2012. Randnummer 47 2. Zur Sache Randnummer 48
- a)Einlassung des Angeklagten Randnummer 49 Der Angeklagte hat sich zur Sache in der Hauptverhandlung zu unterschiedlichen Anlässen ergänzend, jedoch ohne wesentliche inhaltliche Widersprüche, zusammengefasst wie folgt eingelassen: Randnummer 50 Er habe an jenem Morgen, nachdem er um 05:30 Uhr seinen um 06:00 Uhr beginnenden Dienst angetreten habe, an der routinemäßigen Dienstberatung beim Leiter des Polizeireviers, K., teilgenommen. Die Hierarchie im Revier sei zu jener Zeit so gewesen, dass dem Polizeidirektor K. als Revierleiter der Leiter Einsatz (EPHK K.), der Leiter Kriminalpolizei (EKHK S.) und Leiter Verkehrsdienst, dessen Name ihm heute nicht mehr bekannt sei, untergeordnet gewesen seien. Auf der Ebene darunter sei unter anderem er als Dienstgruppenleiter angesiedelt gewesen. Als Dienstgruppenleiter sei er sozusagen „der Chef“ der Schutzpolizei in der jeweiligen Schicht gewesen, wobei der Betrieb in der Regel durch vier wechselnde Schichten aufrechterhalten worden sei. Sein Vertreter sei an jenem Tag die Polizeiobermeisterin H. als Streifeneinsatzführerin gewesen. Die Schicht am Vormittag des 07. Januar 2005 habe aus dem Dienstgruppenleiter, der Streifeneinsatzführerin und den Funkstreifenwagen mit den Besatzungen S./M., M./S. sowie B./T. sowie aus dem Kollegen T. bestanden, der aber nur einige Stunden im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach längerer Krankheit im Revierpräsenzdienst eingesetzt gewesen sei. Seine Aufgabe als Dienstgruppenleiter habe darin bestanden, sich bei Dienstantritt in die Lage einzulesen, die Kollegen einzuW.n, das Dienstgeschehen zu überwachen, Verbindung zur Polizeidirektion zu halten, am Frührapport teilzunehmen und eingehende Schriftstücke durchzusehen und zu verteilen. Um diese Aufgaben wahrzunehmen, seien Dienstgruppenleiter und Streifeneinsatzführer in der Regel gegen 05:30 Uhr zum Dienst erschienen und hätten sich einW.n lassen, bevor dann um 06:00 Uhr der Dienstbeginn gewesen sei. Der Dienstgruppenleiter und der Streifeneinsatzführer hätten ihren Arbeitsplatz im Dienstgruppenleiterbereich im 1. Obergeschoss des Gebäudes gehabt. Im Jahr 2005 habe er seine Schichten in der Regel mit seiner Kollegin H. bearbeitet, die etwa seit dem Jahr 2000 mit ihm gearbeitet habe. Die Personaldecke sei an jenem 07. Januar 2005 knapp gewesen, da der Brückentag von vielen Kollegen als Urlaubstag genutzt worden sei. Das Mindestmaß sei besetzt gewesen, aber im Revierpräsenzdienst, im Verkehrsdienst und bei der Kriminalpolizei hätten Kräfte gefehlt. Randnummer 51 Von der bevorstehenden Gewahrsamnahme des O. J. habe er nach dem Frührapport und seiner Rückkehr in das Zimmer des Dienstgruppenleiters durch Frau H. erfahren. Ihm sei berichtet worden, dass eine Person alkoholisiert sei und Frauen belästigt, sich bei der Feststellung seiner Personalien widersetzt und bei der Gewahrsamnahme Widerstand geleistet haben solle. Dass er dies erfahren habe, sei kurz vor dem Eintreffen des Funkstreifenwagens mit O. J. auf dem Revierhof gewesen. Hier habe er mitbekommen, dass die Schlüssel für den Gewahrsamsbereich runter gebracht werden sollten, was sein Kollege T. dann gemacht habe. Den Kontakt zu den Beamten M. und S. im Streifenwagen habe Frau H. gehalten. Das spätere Herbeirufen des Arztes Dr. B. für eine Blutprobenentnahme und die Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit des O. J. habe er vorgenommen. Information über Verletzungen des O. J. habe er nicht gehabt, daher sei dies auch kein Grund für die Verständigung des Arztes gewesen. Der Tonfall bei jenem Telefonat mit Dr. B. sei lax gewesen, da er den Arzt kannte und sie schon mehrfach dienstlich miteinander zu tun gehabt hätten. Fremdenfeindliche oder rassistische Gründe seien nicht das Motiv für die Wortwahl gewesen, bei der er unter anderem von „piekste mal nen Schwarzafrikaner“ und einer „Spezialkanüle“ gesprochen habe. O. J. habe er nicht gekannt und die Wortwahl tue ihm im Nachhinein auch leid. Randnummer 52 Die ihm von Frau H. und später von einem Kollegen, wohl M., berichteten Umstände (Belästigung von Passanten, Widerstand, Sachbeschädigung am Dienstwagen, unklare Personalien und der alkoholisierte Zustand der in Gewahrsam genommenen Person) seien solche gewesen, die aus seiner Sicht die Beamten vor Ort zur Gewahrsamnahme O. J.s zum Zweck der Identitätsfeststellung und zur Verbringung in das Revier berechtigt hätten. Randnummer 53 Er habe vom Eintreffen des Dr. B. und dessen Verlassen des Reviers keine direkte Kenntnis erhalten, habe in jenem Zeitraum auch nicht mit Dr. B. gesprochen. Er könne sich noch erinnern, einmal telefonisch aus dem Gewahrsamsbereich informiert worden zu sein, dass eine weitere Person zur Verstärkung runter kommen solle, weil O. J. Widerstand leiste, woraufhin er die Beamten T. und T., einen Kollegen aus dem Präsenzdienst, nach unten geschickt habe. Mit einem weiteren Anruf aus dem Gewahrsamsbereich sei er dann informiert worden, dass O. J. in die Zelle 5 verbracht und dort fixiert werden müsse und dass dazu wegen des Widerstandes O. J.s die Fußfessel und die zugehörigen Schlüssel benötigt würden. Jene Schlüssel seien in einem Schrank im Bereich des Dienstgruppenleiters aufbewahrt worden, die Fußfesseln selbst in einem gesonderten Schrank im Technikraum in der Nähe des Zimmers des Dienstgruppenleiters. Nach seiner Erinnerung seien dem Polizeibeamten T. die Fußfessel und die Schlüssel dafür übergeben und jener Kollege dann mit Fesseln und Schlüssel wieder nach unten beordert worden. Die Entscheidung, O. J. in Gewahrsam zu nehmen und in der Zelle zu fixieren, sei eigentlich von den Polizeibeamten S. und M. mit dem Arzt Dr. B. getroffen worden. Die Fixierung sei zum Selbstschutz des O. J. erforderlich gewesen. Richtig sei aber, dass ihm – dem Angeklagten – der Grund für die Fixierung, nämlich dass O. J. unter Alkohol und eventuell auch unter Drogen stehe, sich gewehrt und versucht habe, mit dem Kopf gegen die Wand und auf den Tisch zu schlagen, mitgeteilt worden sei. Die von den drei Personen veranlasste Fixierung habe er daher „abgenickt“, da auch er O. J. unter diesen Umständen für aggressiv auch gegen sich selbst gehalten habe und seinen geistigen Zustand nicht habe abschätzen können. Er habe nicht einschätzen können, ob O. J. mit seinem Verhalten ein Ziel verfolgt habe oder ob er neben sich gestanden habe. Als Dienstgruppenleiter sei er für O. J. verantwortlich gewesen, er habe die „Dienstaufsicht“ gehabt. Er habe dann im Buch über Freiheitsentziehungen die Gewahrsamnahme mit den dazugehörigen Angaben notiert. Das auffällige Verhalten des O. J. habe er nicht für notierenswert gehalten. Der erste Kontrollvermerk zu 09:30 Uhr mit dem Zusatz „i.O.“ stamme von ihm, tatsächlich habe er aber zu jener Zeit keine Kontrolle vorgenommen. Hier sei für ihn nur die notierte Uhrzeit von Bedeutung gewesen, als O. J. in die Zelle verbracht worden sei, die Namen der Kollegen M. und S. habe er einfach nicht aufgeschrieben. Was später zu den Kontrollen in das Buch über Freiheitsentziehungen eingetragen worden sei, habe er sich erst im Nachhinein angesehen. Ob die Kollegen O. J. bei der Gewahrsamnahme gefragt haben, ob ein Angehöriger oder jemand anderes von der Gewahrsamnahme unterrichtet werden solle, sei ihm nicht bekannt gewesen. Hätte O. J. dies geW.t, wäre es seine – des Angeklagten – oder seiner Kollegin H. Aufgabe gewesen, die Unterrichtung vorzunehmen. Ihm sei so ein Wunsch des O. J. jedenfalls nicht bekannt geworden. Er habe die Kollegen auch nicht mehr gefragt, ob sie O. J. bei der Gewahrsamnahme nochmals nach dessen Personalien befragt haben. Randnummer 54 Aus seiner Sicht sei letztlich der konkrete Grund für die Gewahrsamnahme die ungeklärte Identität O. J.s gewesen. Die Aufklärung sei aber zur Verfolgung der Straftaten, deren O. J. verdächtigt worden sei, nötig gewesen. Ein weiterer Grund der Gewahrsamnahme sei „Schutzgewahrsam“ gewesen, den er allerdings nicht als Gewahrsamsgrund im Buch über Freiheitsentziehungen habe. Dies einzutragen habe er keine Gelegenheit gehabt, er hätte es aber, wäre es nicht zu dem für O. J. tödlichen Vorfall gekommen, eventuell später noch nachgetragen. Randnummer 55 Es seien dann nach seiner Erinnerung routinemäßige Kontrollen des O. J. in der Zelle im Abstand von 30 Minuten erfolgt, wobei der Kontrollzeitraum von Dr. B. genannt worden sei. Entgegen der damals gültigen Polizeigewahrsamsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, die zwar jedenfalls seit 2004 nicht Gegenstand der turnusmäßigen Belehrungen gewesen sei, deren Inhalt ihm aber bekannt gewesen sei, habe wegen Personalknappheit kein konkreter Gewahrsamsbeamter benannt und eingesetzt werden können. Ihm sei bekannt gewesen, dass es zu den Aufgaben eines „Gewahrsamsbeamten“ gehört hätte, schriftliche Sachen in Bezug auf die im Gewahrsam befindliche Person zu regeln, diesen zu kontrollieren und eventuelle Toilettengänge zu organisieren. Die Kontrollen hätten in Ermangelung des Gewahrsamsbeamten so stattgefunden, dass zunächst der Kollege T. kontrolliert habe und danach Beamte, die vom Streifendienst ins Revier kamen oder sich gerade dort aufhielten, die Kontrollen hätten durchführen müssen. Ob diese dabei, wie in der Polizeigewahrsamsordnung vorgesehen, die Dienstwaffen vorher abgelegt hätten, sei ihm nicht bekannt. Solange der Beamte T. noch seine Dienstzeit gehabt habe, habe dieser sich angeboten, die Kontrollen zu übernehmen. Dies habe der Kollege T. ohne Begleitung eines zweiten Beamten gemacht. Insoweit sei der Beamte T. in dieser Zeit der „Gewahrsamsbeamte“ gewesen. Ab 11:00 Uhr, dem Dienstende T.s, habe es aber gar keinen „Gewahrsamsbeamten“ mehr gegeben. Kontrollen durch die Polizeibeamten S. und / oder M. habe er nicht durchführen lassen wollen, da diese O. J. in Gewahrsam genommen hatten und er – der Angeklagte – die Lage nicht weiter eskalieren lassen wollte. Der Kollege S. sei ein ruhiger und besonnener Kollege, der Kollege M. aber sei jemand, der „schon mal aus der Haut“ fahren könne. Erfolgte Kontrollen seien im Buch über Freiheitsentziehungen eingetragen worden, ohne dass ihm dabei neue Besonderheiten gemeldet worden seien. Ab einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt sei zudem eine direkte Überwachung der Zelle 5 im Dauerbetrieb über die Wechselsprechanlage erfolgt. Die Kontrollen in dieser Form seien „schon immer so gemacht“ worden, noch nie habe sich ein Beamter etwa vor die Zellentür gesetzt. Für die Fixierung von in Gewahrsam genommenen Personen gebe es keine besonderen Vorschriften und / oder Anweisungen. Dass nach der Polizeigewahrsamsordnung bei fehlendem Kontrollpersonal eine Überstellung in Gewahrsam genommener Personen in die Justizvollzugsanstalt vorgesehen war, sei ihm bekannt gewesen. Auch die Möglichkeit der Verbringung hilfloser Personen in ein Krankenhaus habe grundsätzlich bestanden, bei konkreten Anlässen habe es aber stets Probleme gegeben. Aus Kostengründen und zur Vermeidung von möglichen Verunreinigungen hätten die Krankenhäuser immer wieder die Aufnahme solcher Personen abgelehnt. Er habe sich selbst deshalb in der Vergangenheit schon mit dem Krankenhauspersonal „angelegt“, wofür er später – wohl von seinem Vorgesetzten K., aber da sei er nicht mehr sicher – gerügt worden sei. Er habe deshalb auch bei O. J. an eine Verbringung in ein Krankenhaus gedacht, dies dann aber wegen der früheren Erfahrungen nicht mehr versucht. Eigentlich sei O. J. aus seiner Sicht wegen seines Alkohol- und wohl auch Drogenkonsums ein Fall für ein Krankenhaus gewesen, aber letztlich habe der Arzt ja seine Gewahrsamstauglichkeit festgestellt. Randnummer 56 Das ständige Rufen und Schimpfen des O. J. und dessen Bewegungen seien als akustischer Lärm über die Wechselsprechanlage im Zimmer des Dienstgruppenleiters angekommen. Unmittelbaren Kontakt durch Hineinsprechen in das Mikrophon habe seine Kollegin H. mit O. J. gehabt. Er, der Angeklagte, habe versucht, über das zuständige Einwohnermeldeamt weitere Angaben zur Identität des O. J. zu erhalten, was jedoch an technischen Problemen bei jenem Amt gescheitert sei. Auch habe er beim Ausländeramt nachgefragt, aber auch von dort keine klärende Auskunft erhalten können. Die Ausländerbehörde habe Daten zu einer Person gehabt, aber es sei unklar gewesen, ob es sich um dieselbe Person wie der im Gewahrsam befindliche O. J. gehandelt habe. Dass es einen Mitschnitt seines Telefonats mit dem Einwohnermeldeamt von 08:44 Uhr gegeben habe, aber keinen Mitschnitt von einem Telefonat mit dem Ausländeramt, könne er nur damit erklären, dass er möglicherW. mit dem Ausländeramt über eine andere Leitung telefoniert habe, deren Telefonate nicht mitgeschnitten würden. Es habe nach seiner Erinnerung aufzuklärende Unklarheiten gegeben, weil die „Duldung“ des O. J. an einer Stelle, einem geknickten Bereich, an dem das Geburtsdatum stand, Unleserlichkeiten aufgewiesen habe. Er habe die Absicht gehabt, eine Überprüfung mittels Telebild, einem System unter anderem zum Abgleich von Finger- und Handflächenabdrücken beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden, vornehmen zu lassen. Da O. J. aber so aggressiv gewesen sei, habe er erst zur Ruhe kommen sollen, da ihm bei diesem Verhalten keine Abdrücke, die über einen Livescanner hätten eingegeben werden müssen, hätten abgenommen werden können. Mit den Kriminaltechnikern im Hause sei daher im Laufe des Vormittags vereinbart worden, dass die Abnahme der Abdrücke gegen 14:00 Uhr stattfinden solle. Vor dem Ergebnis der Telebildabfrage hätte er O. J. nicht entlassen, aber auch nach einem klärenden Ergebnis nicht, wenn O. J. dann noch immer so aufbrausend wie am Morgen gewesen wäre. Andererseits hätte er eventuell versucht, den Termin für die Telebildabfrage vorzuverlegen, wenn O. J. früher zur Ruhe gekommen wäre. Randnummer 57 Zutreffend sei, dass er schon um 08:47 Uhr an jenem Tag eine „I.-L. Prod-Vollauskunft“ eingeholt habe. Wie aus jener Dateiauskunft zu erkennen gewesen sei, sei eine Person „O. J., geb. ... in K., Guinea/Sierra Leone“ und letztem Aufenthalt in der P. 28 in R. bereits am 18. April 2000 vom Revierkriminaldienst G. mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck, am 06. Juni 2001 vom Revierkriminaldienst R. mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck sowie am 22. Juli 2002 vom Revierkriminaldienst D. ebenfalls mit Erstellung von Lichtbild sowie Zehnfinger- und Handflächenabdruck erkennungsdienstlich behandelt worden. Diese Auskunft habe er aber nur zur Akte genommen. Eine Anfrage bei der Kriminaltechnik, die später die Telebildabfrage hätte machen sollen, ob dort aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung eines „O. J.“ vom 22. Juli 2002 noch Lichtbilder von jener Person vorhanden sind, die er mit der Person im Gewahrsam hätte vergleichen können, habe er nicht vorgenommen. Selbst wenn O. J. auf diese W. zu identifizieren gewesen wäre, hätte dann weiterhin der Gewahrsamsgrund des Schutzgewahrsams bestanden. Er hätte daher O. J. auch bei geklärter Identität zu jener Zeit nicht aus dem Gewahrsam entlassen, solange er bei ihm die Gefahr der Selbstschädigung gesehen hätte. Randnummer 58 Er habe wegen der Gewahrsamnahme keinen R. verständigt und dies auch nicht über dritte Personen veranlasst. Es habe bis zum 07. Januar 2005 keinen einzigen Fall gegeben, in dem er oder ein anderer Dienstgruppenleiter im Zusammenhang mit einer Gewahrsamnahme wegen einer Identitätsfeststellung oder als Schutzgewahrsam einen R. kontaktiert habe. Anderenfalls müsste dies in dem Buch über Freiheitsentziehungen unter „Bemerkungen“ dokumentiert worden sein. Ihm sei es damals gar nicht bekannt gewesen, dass Gewahrsamnahmen zur Identitätsfeststellung oder als Schutzgewahrsam einem R.vorbehalt unterlegen hätten. Einziger Maßstab sei es bis dahin gewesen, dass der unfreiwillige Gewahrsam sowohl für die Identitätsfeststellung wie auch als Schutzgewahrsams nicht länger als 12 Stunden dauern durfte. So sei es ihm bei Beginn seiner Tätigkeit als Dienstgruppenleiter mitgeteilt und so sei anschließend immer ohne Beanstandungen verfahren worden. Da die Einhaltung der 12-Stunden-Frist immer funktioniert habe, habe sich für ihn nie die Frage gestellt, was bei einem Überschreiten dieser Frist hätte geschehen müssen. Es habe zu keiner Zeit eine Belehrung oder Einweisung zur Beachtung eines solchen R.vorbehaltes gegeben. In dem früheren Fall M. B. sei auch kein R. verständigt worden, obwohl dort die Gewahrsamszeit sogar 12 Stunden überschritten habe. Dennoch sei nach Auswertung des damaligen Falles an höherer Stelle keine Beanstandung diesbezüglich erfolgt. Er sei sich, so erklärte er auf den Vorhalt der Aussage des Revierleiters K. zu angeblich stattgefundenen Belehrungen über R.vorbehalte, sehr sicher, dass es solche Belehrungen nicht gegeben habe. Es habe sich daher bei der Gewahrsamnahme des O. J. für ihn nicht die Frage gestellt, ob dies ein Fall eines ihm bekannten R.vorbehalts sei, sondern er habe gar nicht gewusst, dass es diesbezüglich überhaupt einen R.vorbehalt gebe. Dass der „R.vorbehalt“ thematisiert worden sei, habe es erst nach dem Vorfall vom 07. Januar 2005 gegeben. Auf den Vorhalt an den Angeklagten, dass unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht der § 163c Abs. 1 und Abs. 3 StPO keine Sinn mache, da selbst mit R.licher Entscheidung ein Gewahrsam nach jener Norm nicht länger als 12 Stunden dauern dürfe, erklärte der Angeklagte, dass er dies jetzt auch so sehe, sich diese Erkenntnis für ihn aber damals mangels Kenntnis von jener Norm nicht ergeben habe. Randnummer 59 Bis zur 11. Stunde des 07. Januar 2005 habe er keine Erinnerung an dramatische Veränderungen. O. J. habe die ganze Zeit geschimpft, geflucht, beleidigt und mit den Handschellen an den metallenen Befestigungsbügeln gerasselt. Seine Kollegin H. habe versucht, ihn durch Gespräche zu beruhigen. Zu einer eigenen Nachschau, warum O. J. keine Ruhe gab, habe er keine Zeit gehabt, da er mit anderen Aufgaben beschäftigt gewesen sei. Er sei nicht davon ausgegangen, dass O. J. aus welchem Grund auch immer Schmerzen hätte haben können. Die Nachfrage, ob er nicht durch den Todesfall des M. B. in der Zelle 5 im Jahr 2002 hätte gewarnt sein müssen, gab der Angeklagte keine Antwort. Randnummer 60 Irgendwann in der Zeit zwischen 11.15 Uhr und 11:40 Uhr habe er seinen Vorgesetzten K. aufgesucht und diesem von der Fixierung eines ausländischen Bürgers im Gewahrsam berichtet. K. habe ihn noch darauf hingewiesen, dass er daran denken solle, die vorgesetzte Dienststelle zu informieren. Randnummer 61 Etwa gegen 11:40 Uhr oder 11:45 Uhr, so seine weitere Einlassung, habe sich H. nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters einen eigenen Eindruck von O. J. verschaffen und selbst zur Zelle gehen wollen. Zeit für eine routinemäßige Kontrolle sei es wohl noch nicht gewesen, aber sie habe O. J. beruhigen wollen. Wäre sie aus diesem Grund nicht zu dieser Zeit zur Zelle gegangen, hätte er aber zeitnah einen anderen mit der Kontrolle beauftragen müssen. Eine kurz zuvor erfolgte Zellenkontrolle, die nicht im Buch über Freiheitsentziehungen eingetragen worden sei, könne er – so ließ sich der Angeklagte zunächst ein – ausschließen. Dies wäre über die Überwachungskamera auf dem Flur des Gewahrsamsbereichs zu sehen gewesen, allerdings habe er den Monitor nicht die ganze Zeit im Auge gehabt, da der Dienstgruppenleiter mit dem Rücken zum Monitor sitze. Später erklärte der Angeklagte, dass das bereits erwähnte Gespräch mit seinem Vorgesetzten K. wegen der Information über die Fixierung einer ausländischen Person im Gewahrsam etwa fünf bis sechs Minuten gedauert habe und er in dieser Zeit demnach nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei. Eine undokumentierte Kontrolle der Zelle in dieser Zeit habe er deshalb möglicherW. nicht mitbekommen. Von einer zweiten Durchsuchung des O. J. in der Zelle im Laufe des Vormittags, wie sie der Zeuge B. im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erwähnt hat, wisse er nichts. Schlüssel für den Gewahrsamsbereich gebe es nach seiner Kenntnis drei: einer, der im Zimmer des Dienstgruppenleiters gelegen habe, einer in dem verschlossenen Panzerschrank im Technikraum, wobei die Schlüssel zu jenem Schrank wiederum in dem unverschlossenen Schlüsselkasten im Zimmer des Dienstgruppenleiters gehangen habe, und einer bei der Verwaltung. Wer alles über Schlüssel zu den Zugängen in den Keller und den sonstigen, außer dem Gewahrsamsbereich dort befindlichen Räumen verfügt habe, sei ihm nicht bekannt. Randnummer 62 Seine Kollegin H. sei, als sie sich auf den Weg in die Zelle gemacht habe, sicherlich von dem Krach, der ständig von O. J. über die Wechselsprechanlage zu hören gewesen sei, aufgebracht gewesen, aber sie sei eine fürsorgliche Kollegin. Er, der Angeklagte, habe ihr bei ihrem Gang in den Gewahrsamsbereich noch nachgerufen, dass sie die Zelle nicht allein betreten solle, da er daran gedacht habe, dass O. J. möglicherW. die Toilette benutzen müsse. Von Aussagen H.s wisse er, dass sie im Eingangsbereich des Reviers einen Polizisten aus dem Verkehrsdienst, den Polizeibeamten S., angesprochen und gebeten habe, sie in den Gewahrsamsbereich zu begleiten. Wieder zurück im Zimmer des Dienstgruppenleiters habe H. nichts weiter berichtet, lediglich sinngemäß, dass O. J. erst ruhig gewesen sei, dann aber wieder gebrüllt habe. Randnummer 63 Er habe dann, dem Hinweis seines Vorgesetzten K. entsprechend, mit dem stellvertretenden Kommissar vom Lagedienst, L., in der Polizeidirektion D. zu telefonieren gehabt, weil es sich bei der Gewahrsamnahme eines Ausländers und bei einer Straftat mit Beteiligung eines Ausländers um ein meldepflichtiges „Wichtiges Ereignis“ („WE“) handele und er gegenüber dem Kommissar vom Lagedienst habe ankündigen wollen, dass eine „WE-Meldung“ gefertigt werde. Als stellvertretender Kommissar vom Lagedienst habe L. mit dem Kommissar vom Lagedienst, W., sprechen sollen und wenn es noch Nachfrage gäbe, habe er zurückrufen sollen, was aber nicht geschehen sei. Warum er bei dem Kommissar vom Lagedienst erst gegen Mittag und nicht schon zuvor aus eigener Initiative angerufen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Während jenes Anrufs seien aus dem Lautsprecher der Wechselsprechanlage laute Rufe und Rasselgeräusche gedrungen, die auch der Gesprächspartner L. mitbekommen habe und die ihn zu der Nachfrage veranlasst hätten, was „denn bei Euch los“ ist. Er habe deshalb, um das Telefonat ungestört durchführen zu können, den Lautstärkenregler der Wechselsprechanlage leiser gedreht. Das Telefonat habe etwa fünf Minuten gedauert. Das Leiserdrehen habe seine Kollegin H. beanstandet und den Regler wieder lauter gedreht. Dann habe er das Telefonat beendet. Er sei dann kurz aus dem Raum des Dienstgruppenleiters durch das Durchgangszimmer und den Technikraum in die Teeküche gegangen, wo er einen Schluck Wasser zu sich genommen habe. Die Erwähnung des Aufenthalts in der Teeküche fehle zwar in dem Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vom Vorfallstag, er habe das aber schon damals in einem Vorgespräch erwähnt. Dazu habe er aber von dem Leiter der Ermittlungsgruppe K., der zu Beginn der an sich von dem Polizeibeamten U. durchgeführten Vernehmung noch dabei gewesen sei, gehört, dass er das nicht hören wolle. Er – der Angeklagte – habe daher später bei der tatsächlichen Vernehmung anders angefangen und die Teeküche nicht mehr erwähnt. Bei seiner Rückkehr aus der Teeküche habe er sich bereits wieder an der Tür zwischen Technik- und Durchgangszimmer, befunden, als seine Kollegin H. ihn zum Lautsprecher gerufen und ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass aus der Wechselsprechanlage komische Geräusche, wie ein Plätschern, zu hören seien. Er sei zum Pult geeilt, um dies selbst zu hören, und sei schon jetzt entschlossen gewesen, selbst in den Zellentrakt zu gehen. In dem Moment, in dem er wieder um Frau H. herum gegangen sei, um die Schlüssel für den Gewahrsam und für die Fußfesseln zu ergreifen, sei das akustische Signal der Brandmeldeanlage ertönt. Dies sei gegen 12:04 Uhr oder 12:05 Uhr gewesen. Zudem habe sich eine Diode am Bedienungselement der Rauchmeldeanlage angeschaltet. In die FunktionsW. der Anlage sei er nach deren Installation nicht eingewiesen worden, wisse nur, dass daran mehrere Dioden und Tasten vorhanden seien, und zwei Dioden den Ort der möglichen Störung, seines Wissens entweder den Zellengang oder die Zellen insgesamt, betreffen. Weder die aus der Wechselsprechanlage zu hörenden Plätschergeräusche, mit denen er im Bewusstsein einer oberhalb der Zelle gelegenen Damentoilette ein Wassereindringen in die Zelle assoziiert habe, noch das Alarmsignal, das er als eventuellen Kurzschluss aufgrund eindringender Feuchtigkeit gedeutet habe, hätten ihn an einen Brand in der Zelle 5 denken lassen. Dort sei aus seiner Sicht nichts Brennbares gewesen. Darüber, dass eventuell in einem anderen Bereich des Kellers etwas hätte brennen können und der Rauch von dort in die Zellen, deren Türen bis auf die der Zelle 5 geöffnet waren, habe ziehen können, habe er nicht nachgedacht. Er habe aber weiterhin die Absicht gehabt, die Zelle aufzusuchen, habe sich aber zunächst zu dem Bedienungselement begeben, um die schrille Akustik abzuschalten. Dazu habe er eine Taste gedrückt. In diesem Zusammenhang habe er wohl „Nicht schon wieder dieses Ding!“ geäußert, da er unterschwellig an eine Fehlfunktion der Meldeanlage gedacht habe, wie es sie in der Vergangenheit schon gelegentlich gegeben hatte. Er habe sich dann zu der als „Flachstrecke“ bezeichneten Schrankzeile, auf der auch das Buch über Freiheitsentziehungen gelegen habe, gewandt, wo er die Schlüssel für den Gewahrsamsbereich und den Schlüssel für die Fußfesseln ergriffen habe. Schlüssel für die Handfesseln habe er immer bei sich getragen. Er habe überdies auch noch eigene Fußfesselschlüssel an seinem eigenen Schlüsselbund gehabt, die er schon seit DDR-Zeiten bei sich trage und die auch zu den Fußfesseln des O. J. gepasst hätten. Dann sei das akustische Signal, nach seinem Empfinden nur wenige Augenblicke nach dem ersten Ausschalten, ein zweites Mal ertönt. Ob er selbst die Taste ein zweites Mal gedrückt habe oder gleich losgegangen sei, könne er nicht mehr erinnern. Auch habe er keine Erinnerung daran, ob ein Alarmsignal der Lüftungsanlage ertönt sei. Er habe sich dann mit den Schlüsseln auf den Weg zum Gewahrsamsbereich begeben und beim Hinausgehen noch wahrgenommen, dass seine Kollegin H. den Telefonhörer in der Hand gehabt habe. Er wisse aber nicht mehr, ob sie jemanden angerufen habe oder angerufen worden sei. Randnummer 64 Er sei dann über den Gang der ersten Etage des Polizeigebäudes gelaufen. Ihm sei aber klar gewesen, dass er nach der Polizeigewahrsamsordnung nicht allein in den Gewahrsamsbereich habe gehen dürfen, sondern einen Begleiter gebraucht habe. Er habe die Bürotür des Polizeibeamten M. geöffnet, den er telefonierend an seinem Schreibtisch gesehen habe. Er habe ihn kurz informiert und aufgefordert, ihn in den Gewahrsamsbereich zu begleiten. Wie viel Zeit vergangen sei, bis M. ihm gefolgt sei, könne er nicht mehr sagen, er meine aber, etwas Vorsprung vor ihm gehabt zu haben. Randnummer 65 Er meine sich,auch in Kenntnis anderslautender Zeugenaussagen zu erinnern, dass er den Vorsprung vor M. benutzt habe, um auf der Parterreetage vom Telefon der Hauswache aus seinen unmittelbaren Vorgesetzten K. zu informieren, dem er wohl gesagt habe, dass die Rauchmeldeanlage angeschlagen habe, er auf den Weg in den Gewahrsam sei und er ihn bitte, ihm zu folgen. Sollte das Telefonat entgegen seiner Erinnerung nicht von der Hauswache aus geführt worden sein, müsse er es noch aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters geführt haben, da kein anderes Telefon dafür in Frage gekommen sei. Zum Grund des Anrufs gab er zu einem anderen Zeitpunkt seiner Einlassung an, er habe seinen Vorgesetzten K. von dem Alarm informieren wollen, da dies nach der Brandschutzordnung so vorgesehen sei. Über den Inhalt der Brandschutzordnung sei er zwar nie belehrt worden, habe sich die Kenntnis über jene Vorschriften aber selbst angeeignet. Es habe in seiner Zuständigkeit gelegen, im Rahmen der turnusmäßigen Belehrungen die Kollegen über jene Bestimmungen zu informieren, da sich die Brandschutzordnung in dem Belehrungsordner befunden habe. Auf Vorhalt einer in der Akte befindlichen Aussage des Polizeibeamten W., dem er am Nachmittag gesagt habe „Hätte ich doch das scheiß Telefonat sein lassen“, gab der Angeklagte an, dass er damit jenes Telefonat mit seinem Vorgesetzten K. gemeint habe. Mit dem Kollegen M. zusammen sei er dann die Stufen zum Kellergeschoss und dann in den Gewahrsamsbereich gegangen. Einen Feuerlöscher habe er dorthin nicht mitgenommen, da er nach wie vor nicht von einem Brand in der Zelle ausgegangen sei. Er habe die Brandschutztür zum Zellengang aufgeschlossen und sei mit dem Kollegen M. vor die Zelle 5 getreten. Bis dahin habe er keine Feststellungen zu einem Brand in der Zelle machen können. Er habe die Tür geöffnet, wozu es nötig gewesen sei, die Tür aufzuschließen und zwei Riegel zur Seite zu schieben. Dann sei ihm schwarzer beißender B.ualm entgegen geschlagen. Er, der Angeklagte, müsse wohl geäußert haben „Scheiße, es brennt“. Rufe oder Schreie des O. J. habe er nicht gehört. Er selbst habe auch keine Flammen gesehen. Auch zuvor, als er sich noch im Zimmer des Dienstgruppenleiters aufgehalten habe, habe er von O. J. weder den Ruf „Feuer“ noch Schmerzensschreie vernommen. Sein Kollege M. habe sich spontan in Richtung des Technikraums in dem Gewahrsamsbereich gewandt, um eine Decke zu holen. Er selbst sei wieder die halbe Treppe aus dem Keller hoch gelaufen und habe die Tür zum Hof geöffnet. Dass im Keller in einem schräg der Zelle 5 gegenüber gelegenen Raum ein zum Reinigen des Kellers zu verwendender Wasserschlauch an einen Wasseranschluss angebracht war, sei ihm nicht bekannt gewesen. Auf dem Hof angekommen hätten seine Kollegen M. und B. vor ihm gestanden, der Beamte S. sei wohl später dazu gekommen. Er – der Angeklagte – habe nach einem Feuerlöscher gerufen, der ihm nach seiner Erinnerung von dem Polizeibeamten B. aus einem Polizeiwagen geholt und gegeben worden sei. Sein Versuch, für Löschversuche mit dem Kollegen M. zusammen in den Zellentrakt zurück zu gehen, sei aber nach den ersten Stufen der Treppe gescheitert, da der gesamte Gewahrsamsbereich verraucht gewesen sei und man nicht mehr richtig habe atmen können. Er sei dann wieder in die Parterreetage zur Hauswache gelaufen, wobei ihm auf der Treppe der Brandermittler des Hauses, der Polizeibeamte B., begegnet sei. Diesen habe er gebeten, in den Kellergang zu gehen, da es dort brenne. Von der Hauswache aus habe er, der Angeklagte, dann mit Frau H. am Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters telefoniert. Er habe gefordert, dass die Feuerwehr und ein Rettungswagen gerufen werden. Dann sei er wieder auf den Hof gegangen, wo er gesehen habe, dass sich dort einige Kollegen, darunter seine Vorgesetzten K. und K., versammelt hätten. Er habe dann wohl einen Schock erlitten und habe danach nicht mehr alles bewusst wahrgenommen. Erst später sei ihm bewusst geworden, dass O. J. nicht mehr aus der Zelle habe gerettet werden können und dort verstorben sei, was ihn sehr betroffen gemacht habe. Er habe O. J. zu keinem Zeitpunkt wissentlich oder willentlich in der Zelle leiden lassen wollen und es tue ihm besonders leid, dass er O. J. nicht rechtzeitig habe helfen können. Randnummer 66 Am 07. Januar 2005 sei er dann irgendwann nach Hause gefahren, später aber noch zur Zeugenvernehmung in das Revier zurück gerufen worden, wo er auch noch am selben Tag vernommen worden sei. Dass sein Aufenthalt in der Teeküche in jenem Protokoll keine Erwähnung gefunden habe, beruhe auf den bereits dargestellt Gründen. Er habe sich über die Art der Vernehmung durch die Kollegen ohnehin gewundert und dies als einen „Dämpfer“ empfunden. Randnummer 67 Die Angaben seiner Kollegin H. bei deren erster Zeugenaussage seien ihm später bekannt geworden. Sie solle angegeben haben, sie habe ihn sinngemäß „gebeten, endlich runter zu gehen“. Er selbst habe im Gedächtnis, dass sie so etwas wie „geh Du jetzt“ oder „jetzt gehst Du mal“ gesagt habe, aber nicht in dem Sinne, dass sie ihn überhaupt habe auffordern müssen, zu gehen, sondern nur in dem Sinn, dass er nun an der Reihe sei. Er habe ein gutes kollegiales Verhältnis zu Frau H. gehabt und ihm sei klar, dass der Wortlaut ihrer Äußerung unterschiedlich habe aufgefasst werden können. Er könne sich nicht erklären, dass dies als nötige Aufforderung gemeint gewesen sein soll. Randnummer 68
- b)Beweiswürdigung Randnummer 69
- aa)Einlassung des Angeklagten Randnummer 70 Wesentliche Widersprüche innerhalb der jetzigen Einlassung des Angeklagten oder zwischen seiner jetzigen Einlassung, der Einlassung vor dem Landgericht D.-R. und/oder seinen Angaben im Ermittlungsverfahren hat die Kammer nicht festgestellt. Soweit der Angeklagte vorausgegangene Angaben ergänzt oder relativiert hat, war dies jeweils für die Kammer nachvollziehbar und betraf keine derart wesentlichen Umstände, dass schon aufgrund der Bedeutung jener Umstände die spätere Ergänzung oder Relativierung nicht mehr glaubhaft gewesen wäre. Randnummer 71 Die jetzige Einlassung des Angeklagten war in sich nachvollziehbar und für sich betrachtet glaubhaft. Randnummer 72 Neben der Nachvollziehbarkeit der Einlassung des Angeklagten hat die Kammer jene Einlassung zudem hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den früheren Aussagen und Einlassungen des Angeklagten geprüft. Auch insoweit gab es keine wesentlichen, nicht durch den Zeitablauf oder die unterschiedliche Befragungssituation erklärlichen Unterschiede in den Angaben. Randnummer 73 Der Zeuge U. bekundete, er habe den Angeklagten noch am 07. Januar 2005 als Zeugen vernommen, als er gemeinsam mit seiner Kollegin B. die vier Kollegen vom Fachkommissariat 2 zur Unterstützung von S. nach D. begleitet habe. Der Angeklagte habe damals ruhige, sachliche und spontane Auskünfte gegeben und zusammengefasst darüber berichtet, dass er Leiter der Frühschicht gewesen sei und dabei von H. erfahren habe, dass eine Person zugeführt wird, bezüglich der ein Sachverhalt zu klären sei. Später sei ihm – dem Angeklagten – bekannt geworden, dass es wohl um eine Widerstandshandlung und eine Sachbeschädigung gegangen sei. Er habe die Person, deren Identität nicht festgestanden habe, nicht zu Gesicht bekommen. Ein Arzt sei zur Blutprobenentnahme gekommen. Ihm sei berichtet worden, dass O. J. weiter Widerstand geleistet und mehrfach mit dem Kopf auf den Tisch geschlagen habe, um sich selbst zu verletzen. O. J. sei von S., M. und T. durchsucht worden. Wegen seiner Versuche, sich selbst zu verletzen, sei er mit Hand- und Fußfesseln in die Zelle 5 gebracht und dort fixiert worden. Die Zelle sei mit einer akustischen Anlage überwacht worden, zudem habe es im Abstand von jeweils einer halben Stunde Kontrollen durch T., M., S., H. und S. gegeben. Gegen 12:05 Uhr sei ein Plätschern über die Wechselsprechanlage zu hören gewesen. Der Alarm des Rauchmelders sei angegangen, er habe den Schlüssel genommen und sei mit einem Kollegen runter gegangen. Dort habe er die Zellentür geöffnet, aus der ein starker, beißenden B.ualm herausgekommen sei. Sie beide – M. und der Angeklagte – seien zum Luftschnappen hoch gelaufen und er habe anschließend versucht, mit einem Feuerlöscher noch mal in den Keller zu gehen, was ihm aber wegen des starken Rauchs nicht mehr gelungen sei. H. habe dann Feuerwehr und Notarzt verständigt. Randnummer 74 Auf Nachfrage führte der Zeuge U. weiter aus, dass nicht besprochen worden sei, ob er – der Angeklagte – O. J. bereits gekannt habe. Den Umstand, dass in dem Vernehmungstext an keiner Stelle zu lesen war, dass der Angeklagte bekundet habe, er habe zwischenzeitlich den Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters einmal in Richtung Teeküche verlassen, erklärte U. damit, dass der Angeklagte das dann auch nicht gesagt habe. Auf den Vorhalt der jetzigen Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er den zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Teeküche im damaligen Vorgespräch erwähnt habe, dies aber für seine Vernehmer nicht von Belang gewesen sei und sie daher jenen Teil nicht hätten hören wollen, gab U. an, dass er dies weder bestätigen, noch dementieren könne. Randnummer 75 Der Zeuge K., der damals die Ermittlungsgruppe des Fachkommissariats 2 geleitet hat, bekundete hierzu, dass er sich gar nicht mehr daran erinnern könne, bei einer Befragung des Angeklagten dabei gewesen zu sein. Aus seinem Gedächtnis heraus höre er den ihm jetzt diesbezüglich gemachten Vorhalt bezüglich eines Aufenthalts des Angeklagten in der Teeküche zum ersten Mal. Er sei dazu auch bei der Verhandlung in D.-R. nicht vernommen worden und gehe davon aus, dass sich der Angeklagte als erfahrener Polizeibeamter nicht „so abfertigen lassen“ würde. Allerdings war festzustellen, dass die Erinnerungen K.s auch an andere Teile der damaligen Ermittlungen nicht mehr vorhanden waren. So bekundete er etwa, dass es damals HinW. gegeben habe, dass die Matratze in der Zelle 5 breiter als üblich gewesen sei und deshalb übergestanden haben solle. Dies habe sich aber nach seiner Erinnerung nicht bestätigt. Tatsächlich aber handelte es sich hierbei um einen Umstand, der etwa wegen der Bewegungsmöglichkeiten des O. J. von nicht unwesentlicher Bedeutung war und der schon damals von mehreren Zeugen berichtet worden war. Auch ein zweiter Aspekt aus den Ermittlungen, dass nämlich eine Handfessel, mit der O. J. in der Zelle fixiert worden war, nach einigen Tagen vom Hausmeister vernichtet worden ist, weil sie nicht als Spur gesichert worden war, war dem Zeugen K. nicht in Erinnerung. In einem dritten Punkt, dieser betraf eine Bemerkung K.s gegenüber dem EKHK S. über „Probleme mit Ausländern“ im Polizeirevier D., hat der Zeuge K. jene Bemerkung ausdrücklich bestritten, obwohl die Kammer davon überzeugt ist, dass er sie getätigt hat, wozu noch gesonderte Ausführungen an späterer Stelle folgen. Das Bekunden K.s im Hinblick auf eventuelle Äußerungen des Angeklagten, die er – K. – damals nicht habe hören wollen, war für die Kammer vor diesem Hintergrund weiterer angeblicher Vergesslichkeiten bei jenem Zeugen und Unwahrheiten in seiner Aussage vor dem vermutlichen Hintergrund, eigene Unzulänglichkeiten bei den Ermittlungsarbeiten nicht zu offenbaren, nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt in der Teeküche erst im Nachgang erdacht hat, um sich in eine günstigere Position bei der Beurteilung seines Verhaltens bei den ersten auffälligen Geräuschen in Form eines Plätscherns zu setzen. Randnummer 76 Die Vernehmung der Zeugin B. brachte insoweit keine nähere Aufklärung. Sie bekundete, damals von der Leiterin des Zentralen Kriminaldienstes gebeten worden zu sein, die Kollegen vom Fachkommissariat 2 bei den ersten Vernehmungen zu unterstützen. Das habe sie gemacht, habe aber danach in den folgenden über sechs Jahren bis zu ihrer jetzigen Vernehmung mit den Ermittlungen nichts mehr zu tun gehabt. Sie sei bei der Vernehmung des Angeklagten dabei gewesen, könne aber zu den damaligen Angaben des Angeklagten nur auf das Vernehmungsprotokoll verW.n. Eigene Erinnerungen habe sie praktisch nicht mehr. Ob der Angeklagte mal die Teeküche erwähnt habe, könne sie weder bestätigen noch ausschließen. Randnummer 77 Abweichungen zwischen der damaligen Aussage, soweit sie von dem Zeugen U. wieder gegeben worden ist, und der jetzigen Einlassung des Angeklagten ergaben sich demnach nur insoweit, als der Angeklagte damals weitere Alarmsignale vor seinem Losgehen in Richtung Gewahrsam unerwähnt gelassen haben soll und angegeben haben soll, dass der Kollege sogleich mit ihm aus dem Gewahrsam zurück gegangen sei, um Luft zu schnappen. Hieraus vermochte die Kammer aber keine Schlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zu ziehen, da die damalige erste Vernehmung des Angeklagten vor allem dazu diente, die Brandentstehung zu klären und nicht eventuelle Versäumnisse des Angeklagten heraus zu arbeiten. In wie weit die damals im Vergleich zu heute vom Angeklagten nicht gemachten Angaben Anzeichen für gezieltes Verschweigen waren oder auf die der damalige Art der Befragung zurück zu führen waren, vermochte die Kamer nicht festzustellen. Randnummer 78 Auch soweit der zeugenschaftlich vernommene R. am Landgericht K., BeR.statter bei der ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht D.-R., sich an die damalige Einlassung des Angeklagten zu erinnern vermochte, ergaben sich bei einem Vergleich der damaligen Einlassung des Angeklagten und dessen jetziger Einlassung keine Widersprüche. Der Zeuge K. bekundete, er könne die damalige Einlassung des Angeklagten nur noch aus dem Gedächtnis mit Unterstützung der damaligen Urteilsgründe, die er sich zur Vorbereitung seiner Vernehmung noch einmal angeschaut habe, wiedergeben. Über eigene Aufzeichnungen verfüge er nicht mehr. Der Angeklagte habe damals bekundet, er habe nach der Rückkehr vom Frührapport davon erfahren, dass eine alkoholisierte Person, die Widerstand geleistet habe, ins Revier gebracht werde. Es habe dann in der Folgezeit das in der Akte dokumentierte Telefongespräch mit Dr. B. gegeben. T. sei zwischenzeitlich nach unten gegangen und habe die Schlüssel für die Fußfesseln nach unten gebracht. Später sei dann M. nach oben gekommen und habe dem Angeklagten auf dessen Nachfrage bestätigt, dass nun „alles in Ordnung“ sei. Der Schlüssel für den Gewahrsam habe sich wie üblich auf der Flachstrecke befunden. Anlass für die letzte Kontrolle um 11:45 Uhr sei wohl das laute Poltern der Hand- und Fußfesseln gewesen. Zum Kerngeschehen habe der Angeklagte bekundet, er habe mit dem Kommissar vom Lagedienst telefoniert, während aus der Wechselsprechanlage lautes Rufen und andere Geräusche zu hören gewesen seien. Er habe die Lautstärke herunter gedreht, woraufhin er einen kurzen Disput mit H. gehabt habe. Die Lautstärke sei dann wieder lauter gestellt worden. Nach dem Telefonat sei er in die Teeküche gegangen. Bei seiner Rückkehr seien über die Wechselsprechanlage Geräusche wie Plätschern zu hören gewesen. Sowohl H. wie auch er hätten genau hingehört, als dann der Piepton der Rauchmeldeanlage ein Signal abgegeben habe. Er sei zu dem Kasten der Anlage gegangen und habe den Ton ausgestellt. Er habe in diesem Moment an einen Fehlalarm gedacht und an einen eventuellen Feuchtigkeitsschaden wegen der oberhalb der Zelle gelegenen Toilette. Er habe in der Folge K. angerufen, wisse aber nicht mehr sicher, ob er dies noch vom Arbeitsplatz des Dienstgruppenleiters gemacht habe oder ob er da schon an der Hauswache gewesen sei und von dort telefoniert habe. Er habe dann jedenfalls den Gewahrsamsschlüssel gegriffen, als der Melder erneut ertönt sei. H. habe zu jener Zeit den Telefonhörer in der Hand gehabt, aber noch nicht telefoniert. Zu ihm habe sie gesagt „Lass, geh“ und er habe sich dann mit zügigem Schritt auf den Weg gemacht. Er sei bei M. vorbei gegangen und habe ihn, der gerade telefoniert habe, gebeten, mit in den Keller zu kommen. Im Erdgeschoss angekommen, so habe der Angeklagte damals gemeint, habe er mit K. telefoniert, wenn dieses Gespräch nicht schon aus dem Zimmer des Dienstgruppenleiters erfolgt sein sollte. Dann sei er in Richtung des Gewahrsamsbereichs gegangen, habe die Tür zum Zellentrakt, dann die Zellentür geöffnet. Er habe nur einen Lungenhieb nehmen können und dann gleich „Feuer“ gerufen. M. sei auch unten gewesen, er selbst habe sich wieder hoch zur Pforte begeben. Von dort aus sei er auf den Hof gelaufen, dort habe er M. getroffen, der ihm auf seine Aufforderung hin einen Feuerlöscher geholt habe. Er habe dann nochmals versucht, in den Keller zu gehen, sei aber wegen des starken Rauchs nicht weit gekommen. Randnummer 79 Widersprüchliche Einlassungen des Angeklagten zu den wesentlichen Punkten vermochte die Kammer vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. Vielmehr war zu konstatieren, dass der Angeklagte schon nach der Aussage des Zeugen K., an deren Wahrheitsgemäßheit die Kammer keine Zweifel hegte, in dem damaligen Verfahren davon gesprochen hatte, zwischenzeitlich in der Teeküche gewesen zu sein und bei seiner Rückkehr von Frau H. auf ein plätscherndes Geräusch aus der Wechselsprechanlage aufmerksam gemacht worden zu sein. Auch hatte der Angeklagte schon damals eingeräumt, beim zweiten Ertönen des Alarmsignals noch im Zimmer des Dienstgruppenleiters gewesen zu sein, auf dem Weg nach unten noch den Kollegen M. verständigt und bei dem Vorgesetzten K. angerufen zu haben. Soweit die Detailangaben zu diesen Aspekten vom Angeklagten teils unterschiedlich genannt worden sind, sieht die Kammer darin keine gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung insgesamt sprechenden Indizien, da er die Verzögerungen bis zum Erreichen der Gewahrsamszelle als solche schon damals eingeräumt hat. Randnummer 80 Im Ergebnis der nachfolgenden Beweiswürdigung ergaben sich zunächst die weiteren Feststellungen der Umstände, die einer eigenen Kenntnisnahme des Angeklagten nicht zugänglich waren und daher nicht Inhalt seiner Einlassung sein konnten. Es ergab sich aus dieser Beweiswürdigung aber auch, dass die Einlassung des Angeklagten in keinem Teil, der für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens von Bedeutung gewesen ist, widerlegt worden ist. Zu den getroffenen Feststellungen bezüglich der verfahrensmäßigen Umstände betreffend den Tod des M. B. hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Auf jene Umstände wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung nicht entsprechend dem historischen Ablauf zu Beginn, sondern an späterer Stelle in dem jeweils relevanten Zusammenhang eingegangen. Randnummer 81
- bb)Geschehen bis zur Gewahrsamnahme des O. J. in der Zelle 5 des Polizeireviers D. Randnummer 82 (
- a)Bis zum Eintreffen der Polizei in der T. Randnummer 83 Die Feststellung, dass O. J. am Morgen des 07. Januar 2005 im Bereich der Kreuzung T. Straße und T. in D. die dort im Rahmen von 1-Euro-Tätigkeiten arbeitenden Personen, unter anderem die Zeuginnen B. und R.-S., angesprochen hat, beruhen im Wesentlichen auf den Angaben dieser beiden Zeuginnen. Sie haben zusammengefasst übereinstimmend bekundet, dass O. J., der ihnen damals weder persönlich noch vom Sehen oder Namen her bekannt gewesen sei, zu ihnen gekommen sei und sie angesprochen habe. Sie seien damals in einer Gruppe von vier Frauen mit dem Aufsammeln von Müll in den Grünanlagen an der Straße beschäftigt gewesen. O. J. habe sie nach einem Handy gefragt, er habe telefonieren wollen. Von ihnen beiden sei die Situation als unangenehm und bedrohlich empfunden worden, weil man ihn nicht habe verstehen können und er immer wieder zu ihnen gekommen und hinter ihnen her gelaufen sei. Dabei sei zu bemerken gewesen, dass sein Gang unsicher gewesen sei, er getorkelt habe. Sein Verhalten sei auffällig und aufdringlich gewesen, mehrfach habe er sich ein Stück entfernt, sei dann aber immer wieder zu ihnen zurück gekommen. Schließlich habe er der Zeugin R.-S. mehrfach an den Rucksack, den sie auf dem Rücken gehabt habe, gefasst. Da sie nicht gewusst hätten, wie sie sich verhalten sollten, und O. J. sie nicht in Ruhe gelassen habe, habe man schließlich die Polizei gerufen, was noch wiederholt worden sei, weil die Polizei nicht sofort erschienen sei. Randnummer 84 Nach einiger Zeit sei ein Funkstreifenwagen mit zwei Polizisten gekommen. Es habe sich dann eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Polizisten und O. J. ergeben, wobei O. J. nach den Polizisten getreten habe. Schließlich sei O. J., dem Handfesseln angelegt worden seien, in den Funkstreifenwagen verbracht worden. Randnummer 85 Diese Schilderungen der beiden Zeuginnen hat die Kammer ihren Feststellungen zu Grunde gelegt, da es keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass die beiden Zeuginnen insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt haben könnten. Soweit die beiden Zeuginnen darüber hinaus allerdings weitere Details bekundeten, konnte die Kammer dies nicht mehr als ausreichende Grundlage entsprechender Feststellungen ansehen, da sich die Zeuginnen im Rahmen ihrer Aussagen bezüglich jener Details teils selbst und teils auch untereinander widersprachen. Zudem war ersichtlich, dass tatsächliche Erinnerungen über die Zeit seit dem Vorfall bis heute mit vermeintlichen Erinnerungen überlagert worden waren, und sich, insbesondere in der Erinnerung der Zeugin B., der damalige Sachverhalt in der heutigen Erinnerung dramatischer darstellte als er tatsächlich war. Die Zeugin B. schilderte etwa die Auseinandersetzung zwischen den beiden Polizeibeamten vor Ort zunächst sehr intensiv, sie habe bei der Rangelei den Polizeibeamten sogar helfen wollen. Beide Polizisten hätten O. J. auf den Boden drücken müssen, O. J. habe auch im Gesicht geblutet. Insbesondere die Erinnerung an Blut im Gesicht des O. J. wechselte bei der Zeugin B. allerdings im Zuge ihrer Aussage mehrfach zwischen Erinnerung, dass er geblutet habe, und keiner Erinnerung an Blut. Ebenso wechselten ihre Antworten auf die Frage, ob O. J. an dem Morgen eine Zigarette geraucht habe. Da die Zeugin B. zudem auch noch bezüglich anderer Details des Vorfalls ihre anfangs durchaus bestimmten Angaben im Rahmen ihrer Befragung immer weiter relativierte, vermochte die Kammer aufgrund ihrer Aussage nicht mehr als den groben Rahmen des Vorfalls in der T. bis zum Eintreffen von S. und M. festzustellen. Randnummer 86 Die Zeugin R.-S. bekundete, sie habe weder Verletzungen bei O. J. gesehen noch habe sie gesehen, dass O. J. geraucht habe. Ihre zunächst im Rahmen ihrer jetzigen Vernehmung gemachten Angaben zu einigen Details, insbesondere in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen den Polizisten und O. J., relativierte sie schließlich ebenfalls dahingehend, dass sie sich einiges davon auch nur noch „zusammenreimen“ könne. Randnummer 87 Der Zeuge M. bekundete zudem, er sei als Verantwortlicher für die Arbeitsmaßnahme, in deren Rahmen unter anderem R.-S. und B. tätig gewesen seien, am 07. Januar 2005 von den Frauen wegen Problemen mit einer Person, die sie belästige und an der Arbeit hindere, verständigt worden. Er habe sich damals etwa 700 bis 800 Meter entfernt von deren Arbeitseinsatzstelle aufgehalten und sei dann zum Ort des Geschehens gegangen. Er habe dann veranlasst, dass die Polizei gerufen wird, da er schnell gemerkt habe, dass ein Gespräch mit der belästigenden Person nichts bringen würde. Die belästigende Person und die etwa vier bis fünf arbeitenden Frauen hätten herum diskutiert, es sei aber alles verbal geblieben. Er habe die belästigende Person nicht verstehen können, habe ihn selbst „aus gesundem Respekt“ nicht angesprochen, habe sich auch nicht getraut, an den Mann heranzutreten. Ansonsten sei ihm an dem Mann nichts Besonderes aufgefallen. Er habe sich nicht weiter einmischen und die Situation nicht eskalieren lassen wollen, weshalb ihm die Verständigung der Polizei als das Richtige erschienen sei. Bis zum Eintreffen der Polizei seien die Gespräche zwischen den Frauen und dem Mann immer hin- und hergegangen. Randnummer 88 Der festgestellte Rahmen des Vorfalls im Bereich der T. bis zum Eintreffen der Polizeibeamten wurde darüber hinaus bestätigt durch den protokollierten und mit der Zeugin B. erörterten Mitschnitt ihrer Anrufe bei der Polizei, in denen um 08:03 Uhr und um 08:12 Uhr „Belästigungen“ durch einen „Ausländer“ angezeigt worden waren. Randnummer 89 Die Feststellungen betreffend den sich aus dem Duldungspapier ergebenden Personalien des O. J. beruhen auf einer entsprechenden Augenscheinseinnahme jener bei der Akte befindlichen Duldung. Randnummer 90 Die Feststellungen zur Alkoholisierung des O. J. und dem Nachweis von Cocain-Metaboliten in seinem Blut beruhen auf den verlesenen Befundberichten des Prof. Dr. K. vom 12. Januar 2005 und vom 09. Februar 2005 sowie auf dessen ergänzenden Angaben im Rahmen seiner Gutachterstattung in der jetzigen Hauptverhandlung. Randnummer 91 Angaben zur körperlichen Konstitution des O. J. hat die Kammer über den Zeugen M. eingeführt, der bekundet hat, dass die in dem ärztlichen Untersuchungsbericht anlässlich der Blutprobenentnahme genannten Angaben über O. J.s Gewicht von 60 Kilogramm und Größe von 170 Zentimetern geschätzt worden seien, weil er Messung wegen des wehrhaften Verhaltens des O. J. nicht möglich gewesen sei. Andere verlässliche Angaben zur Konstitution J.s standen der Kammer nicht zur Verfügung. Randnummer 92 (
- b)Ab dem Eintreffen der Polizei Randnummer 93 Die Feststellungen zu dem Geschehen ab dem Eintreffen der Polizeibeamten S. und M. in der T. beruhen außer auf den Angaben der Zeuginnen B. und R.-S., soweit diesen aus den vorgenannten Gründen gefolgt werden konnte, vor allem auf den Aussagen der Zeugen S. und M.. Randnummer 94 Der Zeuge M. hat insoweit bekundet, sein Kollege S. und er seien mit dem aus dem Revier erteilten Hinweis, dass in der T. Straße mehrere Frauen belästigt würden, dorthin gefahren. Vor Ort im Bereich der Ecke T. Straße / T. habe er sich zu den Frauen begeben, die in einiger Distanz zu O. J., der ihm damals völlig fremd gewesen sei, gestanden und in dessen Richtung gedeutet hätten. S. habe sich währenddessen O. J. zugewandt. Er – M. – habe von den Frauen erfahren wollen, was vorgefallen sei, sei aber nur bis zu den Personalien einer der Frauen gekommen. Dann habe S. ihn gerufen, weil es ein Handgemenge zwischen S. und O. J. gegeben habe. S. habe O. J. am Oberarm gehalten und O. J. habe sich gewehrt, so als habe er sich wegziehen wollen. Gemeinsam mit S. habe er O. J. zum Funkstreifenwagen bringen wollen, um ihn dort zu durchsuchen. O. J. habe sich jedoch weiterhin gewehrt und habe nach ihnen getreten. Anlass für die polizeiliche Maßnahme sei bis dahin eine Identitätsfeststellung aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit, nämlich der Belästigung der Frauen, §§ 53, 118 OWiG, gewesen. Ab diesem Moment des Tretens sei es eine Straftat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gewesen. O. J. sei daraufhin zu Boden gebracht und ihm Handfesseln angelegt worden. Er – M. – habe allerdings nicht gewusst, was S. zuvor zu O. J. gesagt und ob er ihn nach seinem Namen gefragt habe. Was O. J. möglicherW. bereits geantwortet hatte, habe er auch nicht gewusst. Er sei davon ausgegangen, dass S. ihn zuvor vergeblich nach den Personalien befragt habe. Er selbst – M. – habe jedenfalls nicht versucht, O. J. noch nach seinem Namen zu fragen. Wegen der fortdauernden Gegenwehr O. J.s sei die beabsichtigte Durchsuchung seiner Person dann vor Ort nicht mehr möglich gewesen. Weil bei O. J. Alkoholgeruch festzustellen war, sei er davon ausgegangen, dass dieser aufgrund einer Alkoholisierung so aggressiv sei. Ob O. J. auch unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe, habe er nicht beurteilen können. Er sei dann in den Funkstreifenwagen, einen viertürigen VW Passat, verbracht worden. Dazu sei er – M. – um den Wagen gegangen und habe O. J. dann von hinten auf die Rücksitzbank gezogen. Er – M. – sei damals bei einer Körpergröße von 1,96 Metern etwa 95 Kilogramm schwer gewesen. S. habe während dessen O. J. von vorn geschoben. Dabei habe O. J., als er rücklings auf der Sitzbank gelegen habe, noch nach S. getreten. Schließlich habe sich O. J. sitzend auf der Rücksitzbank befunden, S. neben ihm und er – M. – habe den Funkstreifenwagen zum Revier gefahren, was eine Strecke von etwa vier Kilometern bedeutet habe. Da O. J. auch noch auf der Fahrt keine Ruhe gegeben habe, habe S. ihn – M. – aufgefordert, sich zu beeilen, weshalb er dann mit Blaulicht gefahren sei. Durch das Treten O. J.s, entweder noch beim Einsteigen oder während der Fahrt, sei ein Plastikstück der Verkleidung der Fensterkurbel an der rechten hinteren Tür beschädigt worden. Auf den Vorhalt, dass ausweislich der von ihm geschriebenen Strafanzeige vom 07. Januar 2005 O. J. im Funkstreifenwagen mit dem Kopf gegen die S. geschlagen und sich dabei verletzt habe, bekundete der Zeuge M. bei seiner Vernehmung am zweiten Hauptverhandlungstag, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Bei seiner folgenden Vernehmung am fünften Sitzungstag gab er jedoch an, es stimme wohl, dass O. J. im Auto seinen Kopf gegen die S. gestoßen habe. Eine von ihm damals angegebene Verletzung der Nase O. J.s sage ihm aber nichts, allerdings treffe es zu, dass sich unter der Strafanzeige seine Unterschrift befinde. Noch beim Eintreffen auf dem Revierhof habe er per Funk darum gebeten, dass man den Schlüssel zum Gewahrsamsbereich herunterbringen möge. Der Kollege T. sei dann mit dem Schlüssel gekommen und gemeinsam habe man O. J. in den Gewahrsamsbereich im Keller des Reviergebäudes gebracht. Auf dem Weg dorthin habe sich O. J., der bis dahin keine erkennbaren Verletzungen aufgewiesen habe, ruhig verhalten und sei selbst gelaufen. Im Gewahrsamsbereich sei O. J. dann wieder renitent geworden. An einem Tisch sitzend habe O. J. mehrfach seinen Kopf gegen die Wand und auf die Tischplatte geschlagen, weshalb S. schließlich den Stuhl von Wand und Tisch weggezogen und ihn dann von hinten festgehalten habe. Dann habe O. J. durchsucht werden sollen, habe sich aber auch dagegen gewehrt. Er sei deshalb von mehreren Polizeibeamten auf eine Liege gelegt und ihm zu den Handfesseln zusätzlich noch eine Fußfessel angelegt worden. S. habe dann den Bereich von O. J.s Oberkörper abgesucht, dazu dessen äußere Oberbekleidung ausgezogen, wobei zu diesem Zweck die Handfesseln kurz geöffnet worden seien, das Hemd hochgezogen und den Bereich abgetastet. Wie das teilW. Ausziehen der Oberbekleidung bei angelegten Handfesseln erfolgt sei, ob diese etwa zu diesem Zweck kurzzeitig gelöst worden waren, konnte M. nicht mehr angeben. Er selbst – M. – habe den unteren Körperbereich O. J.s durchsucht, dabei vor allem die Hose abgetastet. In den vorderen Hosentaschen habe er ein Handy und ein Taschentuch gefunden, in die Gesäßtasche habe er hinein gefasst. Ihm sei noch ein Bild vor Augen, dass das weiße Innenfutter aus den Hosentaschen des O. J. herausgeschaut habe. Am Hosenbein aufgenähte Stoffe, die wie Taschen ausgesehen hätten, seien ohne Öffnung gewesen. Er habe die Hose bis zu den Füßen abgetastet, habe dabei keine Fläche ausgelassen. Die Schuhe seien O. J. bereits vor dem Anbringen der Fußfesseln ausgezogen worden und schon vor dem Hinlegen auf der Liege sei der Hosengürtel entfernt worden. Im Rahmen dieser Durchsuchung sei in der Bekleidung des O. J. so etwas wie eine Brieftasche gefunden worden, in der sich ein Duldungspapier befunden habe. Aus der Duldung sei laut M. der Name O. J.s ersichtlich gewesen, es habe aber Probleme mit einem Datum und der Anschrift gegeben. Eine Rückfrage bei der Kollegin H. habe kein Ergebnis zur Identität des O. J. erbracht, weil es angeblich eine Vielzahl von „über 100“ Personen mit einem solchen Namen in den abgefragten Dateien gegeben habe und auch die eventuelle Anschrift nicht sicher festzustellen gewesen sei. Er habe daher entschieden, dass O. J. einer Identitätsfeststellung unterzogen werden solle. Wären die Personalien des O. J. bekannt gewesen, hätte er aus seiner Sicht nach Hause gebracht und, wenn es dort eine zur Beaufsichtigung fähige Person gegeben hätte, dort belassen werden können. Eines Gewahrsams hätte es dann nicht bedurft. Dies sei aber wegen der Identitätsunklarheiten nicht möglich gewesen. Die Anschriftenfragmente hätten ihm damals nichts gesagt, weil es sich offenbar um eine Straße im damals noch selbstständigen R. gehandelt habe, die nicht zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört habe. Die auf dem Einlieferungsbeleg genannten potentiellen Anschriften „P.- o. P.str (nicht geklärt) 34“ für einen „Q. J.“ mit dem Geburtsdatum „.“ hätten damals aus ihm nicht mehr bekannten Gründen als mögliche Daten festgestanden. Wäre O. J. zuvor schon einmal erkennungsdienstlich behandelt worden, wäre ein Rückgriff auf jene Daten möglich gewesen. Er selbst habe keinen Zugriff auf jene Daten gehabt, hätte aber in der Behörde nachfragen können. Auf den Vorhalt, dass ausweislich einer bei den Akten befindlichen und in Augenschein genommenen I.-Ausku