← Deutschland

LG Magdeburg 8. Strafkammer 28 Ns 272 Js 20290/20 (55/21) Urteil

Obsah (7)§ 242§ 223§ 53§ 185§ 147§ 315§ 316

Tenor Unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts B. im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. D

. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht B. - Schöffengericht - verurteilte den Angeklagten am

  1. Februar 2021 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten. Randnummer 2 Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am
  2. März 2021 form- und fristgerecht Berufung ein, §§ 312, 314 StPO. Randnummer 3 Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geringfügig Erfolg, ist im Übrigen unbegründet. II. Randnummer 4 Die Kammer hat zur Person des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 5 Der Angeklagte hat die Schulausbildung aus der
  3. Klasse nach neun Schuljahren ohne Schulabschluss beendet. Eine Berufsausbildung konnte der Angeklagte aufgrund Drogenkonsums nicht abschließen. Er war bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache arbeitslos unter Bezug von Sozialleistungen entsprechend Hartz IV. Randnummer 6 Der Angeklagte konsumiert seit seiner Jugend Alkohol im Übermaß sowie weitere illegale Substanzen. Er hat sich bereits beginnend seit 2013 mehrfach Entgiftungsbehandlungen und Entwöhnungsbehandlungen unterzogen. Gutachterlich wird dem Angeklagten eine Polytoxikomanie mit anamnestischer Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Amphetaminen, Methamphetaminen und Opiaten attestiert. Randnummer 7 Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 8 Entscheidung Nr. 1 Randnummer 9 Datum der Entscheidung: 11.11.2003 Randnummer 10 entscheidende Stelle: AG A
  4. Randnummer 11 Behördenkennung: W1101 Randnummer 12 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 DS 531 JS 20926/03 -255/03- Randnummer 13 Tatbezeichnung: Diebstahl Randnummer 14 angewendete Vorschriften:

§ 242

, JGG § 1, § 3, § 15 Randnummer 15 Zusatztext: Verfahren eingestellt nach § 47 JGG Randnummer 16 Erbringung von Arbeitsleistungen Randnummer 17 Entscheidung Nr. 2 Randnummer 18 Datum der Entscheidung: 01.12.2005 Randnummer 19 entscheidende Stelle: StA M. Randnummer 20 Behördenkennung: W1200S Randnummer 21 Aktenzeichen der Entscheidung: 530 Js 38825/05 Randnummer 22 Tatbezeichnung: Körperverletzung Randnummer 23 angewendete Vorschriften:

§ 223, § 230 Randnummer 24 Zusatztext: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs.

2 JGG Randnummer 25 Entscheidung Nr. 3 Randnummer 26 Datum der Entscheidung: 13.11.2007 Randnummer 27 entscheidende Stelle: AG A2. Randnummer 28 Behördenkennung: W1101 Randnummer 29 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ds 530 Js 23329/07 Randnummer 30 Datum der Rechtskraft: 18.12.2007 Randnummer 31 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen Randnummer 32 angewendete Vorschriften:

§ 242

, § 248a, JGG § 1, § 105 Randnummer 33 Zusatztext: 10 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 34 Entscheidung Nr. 4 Randnummer 35 Datum der Entscheidung: 05.06.2008 Randnummer 36 entscheidende Stelle: AG A2. Randnummer 37 Behördenkennung: W1101 Randnummer 38 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ls 530 Js 5988/08 Randnummer 39 Datum der Rechtskraft: 13.06.2008 Randnummer 40 Tatbezeichnung: Raub in 2 Fällen, davon in 1 Fall versuchter Raub, räuberischer Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall in 10 Fällen, wobei es in 1 Fall beim Versuch blieb und in 1 Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahl geringwertiger Sachen in 4 Fällen, Unterschlagung, Hausfriedensbruch in 3 Fällen, versuchte Nötigung, Bedrohung, Beleidigung in 2 Fällen, Sachbeschädigung in 4 Fällen, Verstoß gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit mit vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzliches Führen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs Randnummer 41 angewendete Vorschriften:

§ 53, § 123, § 185, § 194, § 240 Abs.

1 bis Abs. 3, § 241 Abs. 1, § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, § 246 Abs. 1, § 248 a, § 249 Abs. 1, § 252, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 52, § 316 Abs. 1, § 69, § 69 a, WaffG § 2 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3, Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4, JGG § 1, § 105, StVG § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, PflVG § 1, § 6 Abs. 1 Randnummer 42 Zusatztext: 2 Jahr(e) 2 Monat(e) Jugendstrafe Randnummer 43 Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12.06.2009 Randnummer 44 Strafvollstreckung erledigt am 07.04.2010 Randnummer 45 Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 05.04.2012 Randnummer 46 Dauer der nach § 68f

eingetretenen Führungsaufsicht geändert; Fristende 05.04.2013 Randnummer 47 Nach § 68f

eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 18.06.2013 Randnummer 48 Entscheidung Nr. 5 Randnummer 49 Datum der Entscheidung: 20.10.2010 Randnummer 50 entscheidende Stelle: AG L. A. D. Isar Randnummer 51 Behördenkennung: D2403 Randnummer 52 Aktenzeichen der Entscheidung: 1 Cs 33 Js 26586/10 Randnummer 53 Datum der Rechtskraft: 05.11.2010 Randnummer 54 Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl Randnummer 55 angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1, Abs. 2, § 248 a, § 22, § 23 Abs. 1 Randnummer 56 Zusatztext: 25 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe Randnummer 57 Entscheidung Nr. 6 Randnummer 58 Datum der Entscheidung: 05.01.2011 Randnummer 59 entscheidende Stelle: AG A2. Randnummer 60 Behördenkennung: W1101 Randnummer 61 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 38531/10 Randnummer 62 Datum der Rechtskraft: 02.02.2011 Randnummer 63 Tatbezeichnung: Beleidigung Randnummer 64 angewendete Vorschriften:

§ 185

, § 194 Randnummer 65 Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 66 Entscheidung Nr. 7 Randnummer 67 Datum der Entscheidung: 03.08.2011 Randnummer 68 entscheidende Stelle: AG A2. Randnummer 69 Behördenkennung: W1101 Randnummer 70 Aktenzeichen der Entscheidung: 726 Js 20679/11 2 Cs Randnummer 71 Datum der Rechtskraft: 31.08.2011 Randnummer 72 Tatbezeichnung: Diebstahl Randnummer 73 angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1 Randnummer 74 Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 75 Entscheidung Nr. 8 Randnummer 76 Datum der Entscheidung: 26.09.2011 Randnummer 77 entscheidende Stelle: AG A2. Randnummer 78 Behördenkennung: W1101 Randnummer 79 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/11 Randnummer 80 Datum der Rechtskraft: 26.09.2011 Randnummer 81 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen die Führungsaufsicht Randnummer 82 angewendete Vorschriften:

§ 223Abs.

1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 53, § 145 a Randnummer 83 Zusatztext: 7 Monat(e) Freiheitsstrafe Randnummer 84 Entscheidung Nr. 9 Randnummer 85 Datum der Entscheidung: 16.11.2011 Randnummer 86 entscheidende Stelle: AG B. Randnummer 87 Behördenkennung: W1102 Randnummer 88 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 521 Js 14631/11 (327/11) Randnummer 89 Datum der Rechtskraft: 15.02.2012 Randnummer 90 Tatbezeichnung: Vorsätzlich falsches Geld als echt in Verkehr gebracht zu haben Randnummer 91 angewendete Vorschriften:

§ 147Abs.

1, § 150 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 74 Randnummer 92 Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 93 Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) Randnummer 94 Entscheidung Nr. 10 Randnummer 95 Datum der Entscheidung: 26.01.2012 Randnummer 96 entscheidende Stelle: AG A

  1. Randnummer 97 Behördenkennung: W1101 Randnummer 98 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/11 Randnummer 99 Datum der Rechtskraft: 08.02.2012 Randnummer 100 Zusatztext: 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Randnummer 101 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Randnummer 102 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.2011+2 Ds 341 Js 12607/11+W1101+AG A
  2. Randnummer 103 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.2011+726 Js 20679/11 2 Cs+W1101+AG A
  3. Randnummer 104 Entscheidung Nr. 11 Randnummer 105 Datum der Entscheidung: 22.03.2012 Randnummer 106 entscheidende Stelle: AG A
  4. Randnummer 107 Behördenkennung: W1101 Randnummer 108 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 162 Js 24816/11 Randnummer 109 Datum der Rechtskraft: 21.03.2013 Randnummer 110 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung Randnummer 111 angewendete Vorschriften:

§ 223Abs.

1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 230, § 21, § 49 Abs. 2, § 53 Randnummer 112 Zusatztext: 1 Jahr(

  1. e)3 Monat(
  2. e)Freiheitsstrafe Randnummer 113 Strafvollstreckung erledigt am 07.10.2014 Randnummer 114 Entscheidung Nr. 12 Randnummer 115 Datum der Entscheidung: 05.07.2012 Randnummer 116 entscheidende Stelle: AG A2. Randnummer 117 Behördenkennung: W1101 Randnummer 118 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/11 Randnummer 119 Datum der Rechtskraft: 24.07.2012 Randnummer 120 Zusatztext: 10 Monat(
  3. e)Freiheitsstrafe Randnummer 121 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Randnummer 122 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.2011+2 Ds 341 Js 12607/11+W1101+AG A2. Randnummer 123 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.2011+726 Js 20679/11 2 Cs+W1101+AG A2. Randnummer 124 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.11.2011+5 Ds 521 Js 14631/11 Randnummer 125 (327/11)+W1102+AG B. Randnummer 126 Strafvollstreckung erledigt am 25.01.2013 Randnummer 127 Entscheidung Nr. 13 Randnummer 128 Datum der Entscheidung: |28.07.2014 Randnummer 129 entscheidende Stelle: |AG A2. Randnummer 130 Behördenkennung: W1101 Randnummer 131 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 223 Js 38677/12 Randnummer 132 Datum der Rechtskraft: 05.08.2014 Randnummer 133 Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen Randnummer 134 angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1, § 248 a, § 53 Randnummer 135 Zusatztext: 150 Tagessätze zu je 3,00 EUR Geldstrafe Randnummer 136 Entscheidung Nr. 14 Randnummer 137 Datum der Entscheidung: 03.06.2015 Randnummer 138 entscheidende Stelle: AG M. Randnummer 139 Behördenkennung: W1209 Randnummer 140 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Cs 763 Js 7674/15 (306/15) Randnummer 141 Datum der Rechtskraft: 24.06.2015 Randnummer 142 Tatbezeichnung: Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit Randnummer 143 angewendete Vorschriften:

§ 315c Abs.

1 Nr. 1 a, § 315 c Abs. 3 Nr. 2 Randnummer 144 Zusatztext: 20 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 145 Entscheidung Nr. 15 Randnummer 146 Datum der Entscheidung: 03.02.2016 Randnummer 147 entscheidende Stelle: AG A2. Randnummer 148 Behördenkennung: W1101 Randnummer 149 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 729 Js 27045/15 Randnummer 150 Datum der Rechtskraft: 24.02.2016 Randnummer 151 Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen Randnummer 152 angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1, § 248 a, § 53 Randnummer 153 Zusatztext: 50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 154 Entscheidung Nr. 16 Randnummer 155 Datum der Entscheidung: 10.02.2016 Randnummer 156 entscheidende Stelle: AG M. Randnummer 157 Behördenkennung: W1209 Randnummer 158 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15 Randnummer 159 Datum der Rechtskraft: 18.02.2016 Randnummer 160 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen Randnummer 161 angewendete Vorschriften:

§ 242

, § 248 a Randnummer 162 Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 13,00 EUR Geldstrafe Randnummer 163 Entscheidung Nr. 17 Randnummer 164 Datum der Entscheidung: 18.04.2016 Randnummer 165 entscheidende Stelle: AG O. Randnummer 166 Behördenkennung: W1210 Randnummer 167 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10922/16 Randnummer 168 Datum der Rechtskraft: 07.05.2016 Randnummer 169 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen Randnummer 170 angewendete Vorschriften:

§ 242

, § 248 a Randnummer 171 Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 172 Entscheidung Nr. 18 Randnummer 173 Datum der Entscheidung: 23.05.2016 Randnummer 174 entscheidende Stelle: AG A2. Randnummer 175 Behördenkennung: W1101 Randnummer 176 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10460/16 Randnummer 177 Datum der Rechtskraft: 15.06.2016 Randnummer 178 Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr Randnummer 179 angewendete Vorschriften:

§ 316Abs.

1, § 316 Abs. 2 Randnummer 180 Zusatztext: 50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 181 Entscheidung Nr. 19 Randnummer 182 Datum der Entscheidung: 17.08.2016 Randnummer 183 entscheidende Stelle: AG M. Randnummer 184 Behördenkennung: W1209 Randnummer 185 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15 Randnummer 186 Datum der Rechtskraft: 27.08.2016 Randnummer 187 Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 12,00 EUR Geldstrafe Randnummer 188 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Randnummer 189 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.02.2016+13 Ds 361/15 777 Js 7537/15+W1209+AG M. Randnummer 190 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.02.2016+2 Cs 729 Js 27045/15+W1101+AG A

  1. Randnummer 191 Entscheidung Nr. 20 Randnummer 192 Datum der Entscheidung: 07.12.2016 Randnummer 193 entscheidende Stelle: AG A
  2. Randnummer 194 Behördenkennung: W1101 Randnummer 195 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 225 Js 8349/16 Randnummer 196 Datum der Rechtskraft:15.12.2016 Randnummer 197 Tatbezeichnung: Diebstahl, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, Diebstahl zwei Fällen Randnummer 198 angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1, § 248 a, § 53, § 55, § 185, § 194, § 52, § 49, § 21, § 86 a Abs. 1 Nr. 1 Randnummer 199 Zusatztext: 160 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 200 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.04.2016+2 Cs 726 Js 10922/16+W1210+ AG O. Randnummer 201 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.05.2016+ 2 Cs 726 Js 10460/16+W1101+ AG A

  1. Randnummer 202 Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: Auf die Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 18.04.
  2. --- Eine weitere Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde wegen Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 23.05.2016 ausgesprochen. --- Wegen der übrigen Straftaten wurde eine dritte Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt. Randnummer 203 Entscheidung Nr. 22 Randnummer 204 Datum der Entscheidung: 21.09.2017 Randnummer 205 entscheidende Stelle: AG A
  3. Randnummer 206 Behördenkennung: W1101 Randnummer 207 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 160 Js 7674/17 Randnummer 208 Datum der Rechtskraft: 29.09.2017 Randnummer 209 Tatbezeichnung: Diebstahl sowie Diebstahl in 2 Fällen Randnummer 210 angewendete Vorschriften:

§ 53, § 242, § 55, § 242 Abs.

1, § 248 a Randnummer 211 Zusatztext: 75 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 212 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.12.2016+2 Ds 225 Js 8349/16+W1101+AG A

  1. Randnummer 213 Vermerk: Auf die Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls unter Einbeziehung der dritten Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus der Entscheidung vom 07.12.2016.---Wegen der übrigen Straftaten wurde eine weitere Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro ausgesprochen. Randnummer 214 Entscheidung Nr. 23 Randnummer 215 Datum der Entscheidung: 20.03.2018 Randnummer 216 entscheidende Stelle: AG A
  2. Randnummer 217 Behördenkennung: W1101 Randnummer 218 Aktenzeichen der Entscheidung: Ds 743 Js 33267/17 Randnummer 219 Datum der Rechtskraft: 28.03.2018 Randnummer 220 Tatbezeichnung: Diebstahl Randnummer 221 angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1 Randnummer 222 Zusatztext: 3 Monat(e) Freiheitsstrafe Randnummer 223 Entscheidung Nr. 24 Randnummer 224 Datum der Entscheidung: 29.06.2018 Randnummer 225 entscheidende Stelle: AG H. (S.) Randnummer 226 Behördenkennung: W1109 Randnummer 227 Aktenzeichen der Entscheidung: 320 Cs 563 Js 17622/18 Randnummer 228 Datum der Rechtskraft: 14.09.2018 Randnummer 229 Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung Randnummer 230 angewendete Vorschriften:

§ 53, § 54, § 74, § 185, Bt

MG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Randnummer 231 Zusatztext: 40 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe Randnummer 232 Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) Randnummer 233 Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG) Randnummer 234 Maßnahme nach: BtMG § 33 Randnummer 235 Entscheidung Nr. 25 Randnummer 236 Datum der Entscheidung: 22.08.2018 Randnummer 237 entscheidende Stelle: AG E.. Randnummer 238 Behördenkennung: U1305 Randnummer 239 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18 Randnummer 240 Datum der Rechtskraft: 22.08.2018 Randnummer 241 Tatbezeichnung: Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung Randnummer 242 angewendete Vorschriften:

§ 185, § 194 Abs.

1, § 241 Abs. 1, § 21, § 49, § 52, § 55 Randnummer 243 Zusatztext: 7 Monat(

  1. e)Freiheitsstrafe Randnummer 244 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267/17+W1101+AG A2. Randnummer 245 Entscheidung Nr. 26 Randnummer 246 Datum der Entscheidung: 24.01.2019 Randnummer 247 entscheidende Stelle: AG E.. Randnummer 248 Behördenkennung: U1305 Randnummer 249 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18 Randnummer 250 Datum der Rechtskraft: 14.02.2019 Randnummer 251 Zusatztext: 8 Monat(
  2. e)Freiheitsstrafe Randnummer 252 Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung Randnummer 253 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Randnummer 254 Maßnahme nach: BtMG § 33 Randnummer 255 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.08.2018+5 Ds 851 Js 4079/18+U1305+AG E.. Randnummer 256 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267/17+W1101+AG A2. Randnummer 257 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.06.2018+320 Cs 563 Js 17622/18+W1109+AG H. (S.) Randnummer 258 Strafvollstreckung erledigt am 30.03.2019 Randnummer 259 Entscheidung Nr. 27 Randnummer 260 Datum der Entscheidung: 16.04.2020 Randnummer 261 entscheidende Stelle: AG B. Randnummer 262 Behördenkennung: W1102 Randnummer 263 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 CS 776 Js 8572/20(112/20) Randnummer 264 Datum der Rechtskraft: 23.06.2020 Randnummer 265 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen Randnummer 266 angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1, § 248 a Randnummer 267 Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 268 Die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 16.04.2020 ist im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt. Randnummer 269 Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom

  1. Dezember 2020 seit dem
  2. April 2021 in Untersuchungshaft. III. Randnummer 270 Die Kammer hat folgende strafrechtlich relevante Sachverhalte festgestellt:
  3. Randnummer 271 Am Nachmittag des
  4. Februar 2020 äußerte der Angeklagte anlässlich einer zufälligen Begegnung mit dem Zeugen St. R
  5. in Anwesenheit des Zeugen D. Sch. in einem Park in der Nähe des Bahnhofs B., dass er den dem Zeugen R
  6. gehörenden Motorroller von diesem kaufen wolle. Der Zeuge R
  7. lehnte einen Verkauf des Motorrollers jedoch mit der Begründung ab, dass er diesen selber benötige. Nachdem der Angeklagte, dies nicht akzeptierend, mehrfach wiederholend gegenüber dem Zeugen R
  8. erklärte, dass er dessen Motorroller haben wolle, antwortete dieser, dass er den Roller vielleicht am Monatsende verkaufen würde. Anlässlich einer weiteren Begegnung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen R
  9. am Abend des
  10. Februar 2020 gegen 19.00 Uhr Bereich des Parkplatzes vor dem Penny Markt in B., B.straße äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen R
  11. erneut, dass er dessen Roller haben wolle, was der Zeuge R
  12. wiederum ablehnte. Der Angeklagte äußerte ferner, dass er wenigstens eine Probefahrt machen wolle, was der Zeuge R
  13. ebenfalls ablehnte. Der Zeuge R
  14. hatte vielmehr die Absicht, sich den Forderungen des Angeklagten zu entziehen, indem er mit dem Motorroller nach Hause fahren wollte. Der Angeklagte versuchte jedoch seinerseits den Motorroller zu starten. Dies versuchte der Zeuge R
  15. zu verhindern. In der weiteren Folge kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen R
  16. zu einem Gerangel, welches dazu führte, dass der Motorroller umkippte. Im Anschluss versetzte der Angeklagte dem Zeugen R
  17. bewusst und gewollt kurz hintereinander zwei heftige Faustschläge in den Bereich der Rippen, was bei dem Zeugen R
  18. erhebliche Schmerzen sowie einen am Folgetag ärztlich diagnostizierten Rippenbruch zur Folge hatte. Unmittelbar im Anschluss hieran setzte sich der Angeklagte auf den Motorroller, wobei der Schlüssel im Zündschloss steckte, startete diesen und fuhr mit diesem in der Absicht davon, den Motorroller für sich zu behalten. Der Zeuge R
  19. hielt sich noch ca. 15 Minuten im Bereich des Parkplatzes auf, ohne dass der Angeklagte mit dem Motorroller zurückkehrte. Etwa eine Woche später wurde der Angeklagte durch den Zeugen F
  20. im Bereich des Asylbewerberheims in B. fahrend festgestellt, woraufhin der Motorroller dort durch Polizeibeamte sichergestellt und in beschädigtem Zustand dem Zeugen R
  21. zurückgegeben werden konnte.
  22. Randnummer 272 Am
  23. März 2020 gegen 18.35 Uhr entwendete der Angeklagte im Geschäft des Toom-Baumarktes in B., K.straße
  24. einen LED Schlauch sowie zwei LED Ständer im Gesamtwert von 99,97 €, um diese für sich zu behalten und aus dem Veräußerungserlös Drogen zu kaufen.
  25. Randnummer 273 Am
  26. Mai 2020 gegen 11.40 Uhr suchte der Zeuge KOK F
  27. die Wohnanschrift des Angeklagten in B., K
  28. Straße
  29. auf, um diesen zu einem Ermittlungsverfahren zu befragen. Der Angeklagte öffnete das Fenster seiner Wohnung und fragte den Zeugen nach dem Anlass eines Besuches. Nachdem der Zeuge F
  30. dem Angeklagten dies diesem mitteilte, zeigte der Angeklagte seine geschlossene Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger in Richtung des Zeugen und rief "Scheiß Kripo, fick dich du Wichser, verpiss dich" in der Absicht, den Polizeibeamten in seiner Ehre herabzusetzen. Der Zeuge F
  31. hat am 28.05.2020 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. IV. Randnummer 274 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. St
  32. P
  33. zur biographischen Anamnese des Angeklagten, dem verlesenen Auszug aus dem Zentralregister vom
  34. Juni 2021 sowie dem verlesenen Vollstreckungsblatt der JVA B
  35. vom
  36. Mai
  37. Randnummer 275 Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf zu
  38. dahin eingelassen, dass er mit dem Zeugen R
  39. zunächst im Bahnhofspark und später auf dem Parkplatz vor dem Penny Markt Verkaufsgespräche geführt habe. Er habe lediglich eine Probefahrt mit dem Motorroller machen wollen. Eine Zueignungsabsicht habe seinerseits nicht bestanden. Er habe sich erst, nachdem er mit dem Motorroller davongefahren sei, entschieden, diesen für sich zu behalten. Er habe den Zeugen R
  40. geschlagen, weil es zuvor einen Streit über eine Bemerkung des Zeugen wie "Bist du dumm" gegeben habe. Randnummer 276 Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu
  41. und
  42. ließ sich der Angeklagte vollumfänglich geständig ein. Randnummer 277 Die Feststellungen zur Tat zu
  43. beruhen, soweit sie von der Einlassung des Angeklagten abweichen, auf der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen St. R4.. Dieser bekundete, dass er sich am Nachmittag des
  44. Februar 2020 mit dem Zeugen D. Sch. in einem Park in der Nähe der Bahnhofstraße in B. aufgehalten habe. Der Angeklagte habe zu ihm gesagt, dass er ihm seinen Motorroller für etwa 200,- bis 300,- € abkaufen wolle. Er, der Zeuge, habe dies jedoch abgelehnt und erklärt, dass er den Motorroller noch brauche, da er am selben Tag einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und den Roller für die Fahrten zur Arbeit benötige. Er könne nicht genau sagen, ob er auch erklärt habe, den Motorroller eventuell am Monatsende zu verkaufen. Am Abend desselben Tages sei der Angeklagte im Bereich des Penny Marktes an der B.straße erneut zu ihm gekommen und habe wieder mehrfach erklärt, dass er seinen Roller haben wolle. Das habe er, der Zeuge, jedes Mal verneint. Der Angeklagte habe dann erklärt, dass er wenigstens eine Runde fahren wolle. Auch dies habe er, der Zeuge, abgelehnt. Er habe die Absicht gehabt mit dem Roller nach Hause zu fahren. Der Angeklagte habe aber mehrfach versucht, den Roller zu starten. Er, der Zeuge habe daraufhin erklärt, dass er damit aufhören solle. Im Weiteren sei es zwischen ihm und dem Angeklagten zu einer Rangelei gekommen und der Roller sei umgefallen. Er habe versucht, den Angeklagten von dem Roller fernzuhalten. Der Angeklagte habe ihm jedoch aus heiterem Himmel von der Seite zwei schnelle Faustschläge in den Rippenbereich versetzt, sich auf den Motorroller gesetzt und sei mit diesem davongefahren. Er habe etwa 20 Minuten auf dem Parkplatz gewartet, ohne dass der Angeklagte zurückgekommen sei. Wegen der Schmerzen habe er sich am Folgetag in das Krankenhaus begeben, wo ein Rippenbruch diagnostiziert worden sei. Er habe in der Folge noch etwa 6 Wochen Schmerzen gehabt. Knapp eine Woche später sei ihm durch die Polizei mitgeteilt worden, dass der Roller gefunden worden sei. Dieser sei im Bereich der Kanzel und der Blinker defekt und nicht fahrbereit gewesen. Randnummer 278 Der Zeuge D. Sch. bekundete, dass er sich am Nachmittag des Tages gemeinsam mit St. R
  45. im Bahnhofspark aufgehalten habe und der Angeklagte sie angesprochen habe, weil er den Roller des St. R
  46. hatte haben wollen. Der St. R
  47. habe den Roller jedoch nicht verkaufen wollen, weil er beruflich auf diesen angewiesen sei, was er dem Angeklagten auch mehrfach gesagt habe. Der Angeklagte habe jedoch nicht abgelassen und 300,- € für den Roller geboten. Er habe den Eindruck gehabt, dass der St. R
  48. vor dem Angeklagten Angst gehabt und deshalb versucht habe, den Roller schlechtzureden, damit der Angeklagte ihn in Ruhe lasse. Am Abend desselben Tages habe ihn der St. R
  49. dann angerufen und ihm gesagt, dass der Angeklagte ihm den Roller gestohlen habe. Er sei deshalb gemeinsam mit St. R
  50. zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Der St. R
  51. habe ihm berichtet, dass er am Bahnhof erneut auf den Angeklagten getroffen sei und der Angeklagte erneut gesagt habe, dass er den Roller haben wolle. Der Angeklagte sei dem R
  52. gefolgt, habe diesem zwei Schläge verpasst und sei anschließend mit dem Roller losgefahren. Randnummer 279 Die Aussagen der Zeugen R
  53. und Sch. waren glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Zeugen haben den Sachverhalt erkennbar so geschildert, wie sie ihn tatsächlich erinnerten. Der Zeuge R
  54. hat, soweit er sich hinsichtlich der einzelnen Abläufe nicht mehr ganz sicher war, dies nachvollziehbar mit Erinnerungslücken aufgrund des erheblichen Zeitablaufes erklärt. Eine Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war bei keinem der Zeugen feststellbar. Randnummer 280 Der Zeuge D
  55. F
  56. sagte erstinstanzlich ausweislich des gem. § 325 StPO verlesenen Sitzungsprotokolls aus, dass er als Sicherheitsbeamter im Asylbewerberheim tätig sei und ihm der Angeklagte bekannt gewesen sei. Der Angeklagte sei an einem Abend mit einem Motorroller auf dem Feldweg entlanggefahren, worauf er, der Zeuge, ihn aufgefordert habe, dass er sich wieder entfernen solle. Er habe dann den Roller im Bereich des Asylbewerberheimes stehen sehen und die Polizei informiert. Der Angeklagte habe mit einem Bewohner des Heimes ein engeres Bekanntenverhältnis gehabt, wobei es immer um Geldgeschäfte gegangen sei. Randnummer 281 Im Ergebnis einer Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel steht damit für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte gegen den Zeugen St. R
  57. Gewalt in Form der Faustschläge ausübte, um diesen den ihm gehörenden Motorroller wegzunehmen. Die Tatsache, dass der Angeklagte dem Zeugen R
  58. zuvor einen Kauf des Motorrollers angeboten hatte, spricht nicht gegen einen im Zeitpunkt der Gewaltanwendung und Wegnahme bestehende Zueignungsabsicht. Vielmehr ergibt sich aus dem festgestellten Geschehensablauf, dass sich der Angeklagte, nachdem der Zeuge R
  59. mehrfach einen sofortigen Verkauf des Motorrollers abgelehnt hatte, entschieden hatte, seinen Willen im Hinblick auf die Wegnahme des Motorrollers nunmehr mittels Gewalt durchzusetzen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich eine Probefahrt machen wollen und den Motorroller zurückgeben wollen, erweist sich damit als Schutzbehauptung. Randnummer 282 Die Feststellungen zu den Taten zu
  60. und
  61. beruhen auf den insoweit vollumfänglich geständigen Einlassungen des Angeklagten sowie, hinsichtlich der Tat zu
  62. auf der gem. § 325 StPO verlesenen erstinstanzlichen Aussage des Zeugen und Polizeibeamten F3., welcher das Geschehen in glaubhafter Weise so geschildert hat, wie es den tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt wurde. V. Randnummer 283 Der Angeklagte hat sich damit hinsichtlich der Tat zu
  63. des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, hinsichtlich der Tat zu
  64. des Diebstahls und hinsichtlich der Tat zu
  65. der Beleidigung gem. §§ 185, 194, 223 Abs. 1, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 52, 53

schuldig gemacht. VI. Randnummer 284 Bei der Strafzumessung hat die Kammer ausgehend von jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen und den Strafzumessungskriterien des § 46

sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Randnummer 285 Hinsichtlich der Tat zu 1. wurde zugunsten des Angeklagten strafmildernd unterstellt, dass dieser aufgrund zuvor konsumierter berauschender Substanzen enthemmt gewesen sein könnte, ohne dass jedoch Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln i.S.v. § 21

gegeben gewesen wären. Strafmildernd waren ferner der erhebliche Zeitablauf seit Begehung der Tat und der Umstand zu berücksichtigen, dass der Motorroller später, wenn auch beschädigt, dem Zeugen R4. zurückgegeben werden konnte. Die strafmildernden Umstände überwiegen jedoch nicht derart, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Falls gem. § 249 Abs. 2

erfüllt gewesen wären. Denn straferschwerend musste Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und die Verletzung des Zeugen R

  1. nicht nur unerheblicher Art gewesen ist. Ferner war straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vielfach, u.a. wegen Gewaltdelikten, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat nur etwa 11 Monate nach seiner letzten Haftentlassung begangen hat. Die Kammer hat daher auf die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt. Randnummer 286 Hinsichtlich der Taten zu
  2. und
  3. war neben dem Zeitablauf seit Begehung der Taten strafmildernd die geständige Einlassung des Angeklagten zu berücksichtigen. Auch insoweit musste straferschwerend Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte bereits vielfach, u.a. wegen einschlägiger Delikte, strafrechtlich in Erscheinung getreten und hafterfahren ist. Die Kammer hat daher hinsichtlich der Tat zu
  4. unter Berücksichtigung des Wertes des Diebesgutes auf die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten und hinsichtlich der Tat zu
  5. auf die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 1,- € erkannt. Randnummer 287 Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer sodann im Hinblick auf die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts B. vom
  6. April 2020 (5 Cs 776 Js 8572/20 (112/20)) einen Härteausgleich von Freiheitsstrafe von 2 Monaten vorgenommen und im Ergebnis unter nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten und des Charakters der Taten die Einzelstrafen auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren zurückgeführt, §§ 53, 54

. VII. Randnummer 288 Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64

war nicht anzuordnen. Zwar steht nach den von Sach- und Fachkunde geprägten Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. St

  1. P
  2. fest, dass bei dem Angeklagten ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel, nämlich Methamphetamine, zu sich zu nehmen, vorliegt. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Verurteilung und dem Hang ist jedoch lediglich im Hinblick auf die Tat zu
  3. anzunehmen, da der Angeklagte diese im Rahmen der Beschaffung finanzieller Mittel für den Erwerb von Betäubungsmitteln begangen hat. Vorliegend liegt jedoch der Schwerpunkt auf der Verurteilung wegen der Tat zu
  4. Insoweit konnte nicht mit der für eine Anordnung einer Unterbringung gem. § 64

erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Begehung der Tat auf den Hang zurückzuführen ist. Der Angeklagte hat sich lediglich dahin eingelassen, dass er den Motorroller an sich genommen hat, um diesen selbst zu nutzen. Weder aus der Einlassung des Angeklagten noch dem sonstigen Beweisergebnis ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Angeklagte beabsichtigt hätte, den Motorroller zu Erlangung finanzieller Mittel für den Erwerb von Betäubungsmitteln veräußern wollte, so dass insoweit ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der verurteilten Tat nicht festzustellen ist. Gleiches gilt für die Tat zu 3. Die Kammer hat daher insgesamt davon abgesehen, eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64

anzuordnen. VIII. Randnummer 289 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.