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AG Bernburg 5 1.-s 272 Js 20290/20 (42120) Urteil

Obsah (7)§ 223§ 242§ 185§ 315§ 316§ 53§ 1851

Tenor Der Angeklagte wird wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trä

. Gründe Randnummer 1 Der Angeklagt ... wurde am –in ... geboren. Seinen schulischen Werdegang beendete er mit einem Hauptschulabschluss. Einen Beruf hat er danach nicht erlernt. Randnummer 2 Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Randnummer 3 Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 03.02.2021 ist der Angeklagte ... bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 4 Auskunft des Bundesamts für Justiz Randnummer 5 Art der Auskunft: Auskunft des Bundesamtes für Justiz und aus dem Erziehungsregister Randnummer 6 Datum der Auskunft: 03.02.2021 Randnummer 7 Interne Auskunfts-Nr. des BZR: ...zu: 5 Ls 272 Js 20290/20 Randnummer 8 (42/20) Randnummer 9 Zusatzangaben für den Empfänger: ... Randnummer 10 Verwendungszweck für die Auskunft: Strafverfolgung Randnummer 11 Registerinhalt: Das Register enthält 30 Eintragung(en) Randnummer 12 Personendaten Randnummer 13 Geburtsname: Randnummer 14 Vorname: ... Randnummer 15 Geburtsdatum: Randnummer 16 Geburtsort: ... Randnummer 17 Staatsangehörigkeit: deutsch Randnummer 18 Straße und Hausnummer: M. ... D Randnummer 19 ... B. abweichende Randnummer 20 Personendaten abweichende Randnummer 21 Geburtsorte: ... Randnummer 22 Deutschland Randnummer 23 Entscheidung Nr. 1 Randnummer 24 Datum der Entscheidung: 1 1.1 1 .2003 Randnummer 25 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 26 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 27 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 DS 531 JS 20926/03 -255/03- Randnummer 28 Datum der Rechtskraft: .Tatbezeichnung: Diebstahl Randnummer 29 angewendete Vorschriften:

S 242, JGG § 1, § 3, § 15 Randnummer 30 Zusatztext: Verfahren eingestellt nach § 47 JGG Erbringung Randnummer 31 von Arbeitsleistungen Randnummer 32 Entscheidung Nr. 2 Randnummer 33 Datum der Entscheidung: 01.12.2005 Randnummer 34 entscheidende Stelle: StA Magdeburg Randnummer 35 Behördenkennung: W1200S Randnummer 36 Aktenzeichen der Entscheidung: 530 Js 38825/05 Randnummer 37 Datum der Rechtskraft: Randnummer 38 Tatbezeichnung: Körperverletzung Randnummer 39 angewendete Vorschriften:

§ 223, § 230 Randnummer 40 Zusatztext: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs.

2 JGG Randnummer 41 Entscheidung Nr. 3 Randnummer 42 Datum der Entscheidung: 13,1 1 .2007 Randnummer 43 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 44 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 45 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ds 530 Js 23329/07 Randnummer 46 Datum der Rechtskraft: 18.122007 Randnummer 47 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete Randnummer 48 Vorschriften:

S 242, § 248a, JGG § 1, S 105 Zusatztext: 10 Randnummer 49 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 50 Entscheidung Nr. 4 Randnummer 51 Datum der Entscheidung: 05.06.2008 Randnummer 52 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 53 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 54 Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ls 530 Js 5988/08 Randnummer 55 Datum der Rechtskraft: 13.06.2008 Randnummer 56 Tatbezeichnung: Raub in 2 Fällen, davon in 1 Fall versuchter Raub, räuberischer Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall in 10 Fällen, wobei es in 1 Fall beim Versuch blieb und in 1 Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahl geringwertiger Sachen in 4 Fällen, Unterschlagung, Hausfriedensbruch in 3 Fällen, versuchte Nötigung, Bedrohung, Beleidigung in 2 Fällen, Sachbeschädigung in 4 Fällen, Verstoß gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit mit vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzliches Führen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs angewendete Vorschriften:

S 53, S 123, § 185, S 194, S 240 Abs. 1 bis Abs. 3, § 241 Abs. 1, § 242 Abs. 1, Abs. 2, S 243 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, § 246 Abs. 1, § 248 a, § 249 Abs. 1, § 252, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 52, § 316 Abs. 1, § 69, § 69 a, WaffG S 2 Abs. 3, S 52 Abs. 3 Randnummer 57 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 abschnitt 1 Nr. 1.43, Anlage 1 abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4, JGG § 1, S 105, StVG S 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, PflVG S 1, § 6 Abs. 1 Randnummer 58 Zusatztext: 2 Jahr(e) 2 Monat(e) Jugendstrafe Randnummer 59 Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12.06.2009 Randnummer 60 Strafvollstreckung erledigt am 07.04.2010 Randnummer 61 Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 05.04.2012 Randnummer 62 Dauer der nach § 68f

eingetretenen Führungsaufsicht geändert Randnummer 63 Fristende 05.04.2013 Randnummer 64 Nach § 68f

eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 18.06.2013 Randnummer 65 Entscheidung Nr. 5 Randnummer 66 Datum der Entscheidung: 20.10.2010 Randnummer 67 entscheidende Stelle: AG Landau A. D. Isar Randnummer 68 Behördenkennung: D2403 Randnummer 69 Aktenzeichen der Entscheidung: 1 Cs 33 Js 26586/10 Randnummer 70 Datum der Rechtskraft: 05.112010 Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl Randnummer 71 angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1, Abs. 2, § 248 a, § 22, S 23 Abs. 1 Randnummer 72 Zusatztext: 25 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe Randnummer 73 Entscheidung Nr. 6 Randnummer 74 Datum der Entscheidung: 05.01 .201 1 Randnummer 75 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 76 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 77 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 38531/10 Randnummer 78 Datum der Rechtskraft: 02.02.201 1 Randnummer 79 Tatbezeichnung: Beleidigung Randnummer 80 angewendete Vorschriften:

§ 185

, § 194 Randnummer 81 Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 82 Entscheidung Nr. 7 Randnummer 83 Datum der Entscheidung: 03.08.201 1 Randnummer 84 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 85 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 86 Aktenzeichen der Entscheidung: 726 Js 20679/1 1 2 Cs Randnummer 87 Datum der Rechtskraft: 31 .08.201 1 Randnummer 88 Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete Randnummer 89 Vorschriften:

§ 242Abs.

1 Randnummer 90 Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 91 Entscheidung Nr. 8 Randnummer 92 Datum der Entscheidung: 26.09.201 1 Randnummer 93 entscheidende Stelle:AG Aschersleben Randnummer 94 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 95 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1 Randnummer 96 Datum der Rechtskraft: 26.09.201 1 Randnummer 97 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen die Führungsaufsicht angewendete Vorschriften:

S 223 Abs. 1, S 224 Abs. 1 Nr. 2, § 53, § 145 a Zusatztext: 7 Monat(e) Freiheitsstrafe Randnummer 98 Entscheidung Nr. 9 Randnummer 99 Datum der Entscheidung: 16.1 1 .201 1 Randnummer 100 entscheidende Stelle:AG B. Randnummer 101 Behördenkennung: Wl 102 Aktenzeichen der Randnummer 102 Entscheidung:5 Ds 521 Js 14631/1 1 (327/1 1) Randnummer 103 Datum der Rechtskraft: 15.02.2012 Randnummer 104 Tatbezeichnung: Vorsätzlich falsches Geld als echt in Verkehr gebracht zu haben angewendete Vorschriften:

S 147 Abs. 1, § 150 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 74 Randnummer 105 Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 106 Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) Randnummer 107 Entscheidung Nr. 10 Randnummer 108 Datum der Entscheidung: 26.012012 Randnummer 109 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 110 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 111 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1 Randnummer 112 Datum der Rechtskraft: 08.02.2012 Tatbezeichnung: ... Randnummer 113 angewendete Vorschriften: Randnummer 114 Zusatztext: 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Randnummer 115 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Randnummer 116 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.201 1+2 Ds 341 Js 12607/1 1 +WI 101 +AG Aschersleben Randnummer 117 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.201 1+726 Js 20679/1 1 2 CS+WI 101 +AG Aschersleben Randnummer 118 Entscheidung Nr. 1 1 Randnummer 119 Datum der Entscheidung: 22.03.2012 Randnummer 120 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 121 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 122 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 162 Js 24816/1 1 Datum Randnummer 123 der Rechtskraft: 21.03.2013 Randnummer 124 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Randnummer 125 Körperverletzung angewendete Vorschriften:

S 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 230, § 21, S 49 Abs. 2, § 53 Randnummer 126 Zusatztext: 1 Jahr(

  1. e)3 Monat(
  2. e)Freiheitsstrafe Randnummer 127 Strafvollstreckung erledigt am 07.10.2014 Randnummer 128 Entscheidung Nr. 12 Randnummer 129 Datum der Entscheidung: 05.07.2012 Randnummer 130 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 131 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 132 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1 Randnummer 133 Datum der Rechtskraft: 24.07.2012 Tatbezeichnung.: Randnummer 134 angewendete Vorschriften: _ Randnummer 135 Zusatztext: 10 Monat(
  3. e)Freiheitsstrafe Randnummer 136 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Randnummer 137 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.2011+2 Ds 341 Js 12607/1 1 101 Aschersleben Randnummer 138 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.201 1+726 Js 20679/1 1 2 CS+WI 101 +AG Aschersleben Randnummer 139 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.1 1.2011+5 Ds 521 Js 14631/1 1 (327/1 1)+WI 102+AG B. Randnummer 140 Strafvollstreckung erledigt am 25.012013 Randnummer 141 Entscheidung Nr. 13 Randnummer 142 Datum der Entscheidung: 28.07.2014 Randnummer 143 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 144 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 145 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 223 Js 38677/12 Randnummer 146 Datum der Rechtskraft: 05.08.2014 Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen angewendete Vorschriften:

S 242 Abs. 1, S 248 a, S 53 Zusatztext: 150 Tagessätze zu je 3,00 EUR Geldstrafe Randnummer 147 Entscheidung Nr. 14 Randnummer 148 Datum der Entscheidung: 03.06.2015 Randnummer 149 entscheidende Stelle: AG Magdeburg Randnummer 150 Behördenkennung: W1209 Randnummer 151 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Cs 763 Js 7674/15 (306/15) Randnummer 152 Datum der Rechtskraft: 24.06.2015 Randnummer 153 Tatbezeichnung: Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit angewendete Vorschriften:

§ 315c Abs.

1 Nr. 1 a, § 315 c Abs. 3 Nr. 2 Randnummer 154 Zusatztext: 20 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 155 Entscheidung Nr. 15 Randnummer 156 Datum der Entscheidung: 03.02.2016 Randnummer 157 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 158 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 159 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 729 Js 27045/15 Randnummer 160 Datum der Rechtskraft: 24.02.2016 Tatbezeichnung: Randnummer 161 Diebstahl in 2 Fällen angewendete Vorschriften:

S 242 Abs. 1, § 248 a, § 53 Zusatztext: 50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 162 Entscheidung Nr. 16 Randnummer 163 Datum der Entscheidung: 10.02.2016 Randnummer 164 entscheidende Stelle: AG Magdeburg Randnummer 165 Behördenkennung: Wl 209 Randnummer 166 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15 Randnummer 167 Datum der Rechtskraft: 18.02.2016 Randnummer 168 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete Vorschriften:

§ 242

, S 248 a Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 13,00 EUR Geldstrafe Randnummer 169 Entscheidung Nr. 17 Randnummer 170 Datum der Entscheidung: 18.04.2016 Randnummer 171 entscheidende Stelle: AG Oschersleben Randnummer 172 Behördenkennung: W 1210 Randnummer 173 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10922/16 Randnummer 174 Datum der Rechtskraft: 07.05.2016 Randnummer 175 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen Randnummer 176 angewendete Vorschriften:

S 242, S 248 a Randnummer 177 Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 178 Entscheidung Nr. 18 Randnummer 179 Datum der Entscheidung: 23.05.2016 Randnummer 180 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Behördenkennung: Randnummer 181 Wl 101 Randnummer 182 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10460/16 Randnummer 183 Datum der Rechtskraft: 15.06.2016 Randnummer 184 Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr angewendete Randnummer 185 Vorschriften:

§ 316Abs.

1, § 316 Abs. 2 Zusatztext: 50 Randnummer 186 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 187 Entscheidung Nr. 19 Randnummer 188 Datum der Entscheidung: 17.08.2016 Randnummer 189 entscheidende Stelle: AG Magdeburg Randnummer 190 Behördenkennung: W1209 Randnummer 191 Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15 Randnummer 192 Datum der Rechtskraft: 27.08.2016 Tatbezeichnung.: Randnummer 193 angewendete Vorschriften: _ Randnummer 194 Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 12,00 EUR Geldstrafe Randnummer 195 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Randnummer 196 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.02.2016+13 Ds 361/15 777 Js 7537115+W1209+AG Magdeburg Randnummer 197 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.02.2016+2 Cs 729 ... Js 27045/15+W1101 +AG Aschersleben Randnummer 198 Entscheidung Nr. 20 Randnummer 199 Datum der Entscheidung: 07.12.2016 Randnummer 200 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 201 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 202 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 225 Js 8349/16 Randnummer 203 Datum der Rechtskraft: 15,122016 Randnummer 204 Tatbezeichnung: Diebstahl, Velwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, Diebstahl zwei Randnummer 205 angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1, § 248 a, S 53, S 55, § 185, § 194, S 52, § 49, S 21, § 86 a Abs. 1 Nr. 1 Randnummer 206 Zusatztext: 160 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 207 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.04.2016+2 Cs 726 Js 10922/16+W1210+ AG Oschersleben Randnummer 208 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.05.2016+ 2 Cs 726 Js 10460/16+W1101 + AG Aschersleben Randnummer 209 Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: Auf die Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls und V.M. von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 18.04.2016. Eine weitere Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde wegen Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 23.05.2016 ausgesprochen. Wegen der übrigen Straftaten wurde eine dritte Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt. Randnummer 210 Entscheidung Nr. 21 Randnummer 211 Datum der Entscheidung: 21.09.2017 Randnummer 212 entscheidende Stelle: Salzlandkreis (B.) Randnummer 213 Behördenkennung: VV61 1 IW Randnummer 214 Aktenzeichen der Entscheidung: 32.26.20-034/2015 Randnummer 215 Datum der Rechtskraft: 28.10.2017 Tatbezeichnung: _ Randnummer 216 angewendete Vorschriften: _ Randnummer 217 Zusatztext: Besitz und Erwerb von Waffen untersagt Besitz Randnummer 218 und Erwerb von Munition untersagt Randnummer 219 Entscheidung Nr. 22 Randnummer 220 Datum der Entscheidung: 21 .09.2017 Randnummer 221 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 222 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 223 Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 160 Js 7674/17 Randnummer 224 Datum der Rechtskraft: 29.09.2017 Randnummer 225 Tatbezeichnung: Diebstahl sowie Diebstahl in 2 Fällen angewendete Randnummer 226 Vorschriften:

§ 53, § 242, S 55, S 242 Abs.

1, § 248 a Zusatztext: 75 Randnummer 227 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 228 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.12.2016+2 Ds 225 Js 8349/16+W1101 +AG Aschersleben Randnummer 229 Vermerk: Auf die Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls unter Einbeziehung der dritten Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus der Entscheidung vom 07.122016.---Wegen der übrigen Straftaten wurde eine weitere Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro ausgesprochen. Randnummer 230 Entscheidung Nr. 23 Randnummer 231 Datum der Entscheidung: 20.03.2018 Randnummer 232 entscheidende Stelle: AG Aschersleben Randnummer 233 Behördenkennung: Wl 101 Randnummer 234 Aktenzeichen der Entscheidung: Ds 743 Js 33267/17 Randnummer 235 Datum der Rechtskraft: 28.03.2018 Randnummer 236 Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete Randnummer 237 Vorschriften:

§ 242Abs.

1 Zusatztext: 3 Randnummer 238 Monat(e) Freiheitsstrafe Randnummer 239 Entscheidung Nr. 24 Randnummer 240 Datum der Entscheidung: 29.06.2018 Randnummer 241 entscheidende Stelle: AG Halle (Saale) Randnummer 242 Behördenkennung: Wl 109 Randnummer 243 Aktenzeichen der Entscheidung: 320 Cs 563 Js 17622/18 Randnummer 244 Datum der Rechtskraft: 14.09.2018 Randnummer 245 Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung angewendete Vorschriften:

S 53, § 54, S 74, S 185, BtMG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, S 29 Abs. 1 Nr. 1, S 33 Randnummer 246 Zusatztext: 40 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe Randnummer 247 Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) Randnummer 248 Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG) Randnummer 249 Maßnahme nach: BtMG S 33 Randnummer 250 Entscheidung Nr. 25 Randnummer 251 Datum der Entscheidung: 22.08.2018 Randnummer 252 entscheidende Stelle: AG Eilenburg Randnummer 253 Behördenkennung: Ul 305 Randnummer 254 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18 Randnummer 255 Datum der Rechtskraft: 22.08.2018 Randnummer 256 Tatbezeichnung: Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung Randnummer 257 angewendete Vorschriften:

§ 1851§ 194 Abs.

1, § 241 Abs. 1, § 21, S 49, S 52, § 55 Randnummer 258 Zusatztext: 7 Monat(

  1. e)Freiheitsstrafe Randnummer 259 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267/17+W1101 A. Randnummer 260 Entscheidung Nr. 26 Randnummer 261 Datum der Entscheidung: 24.01.2019 Randnummer 262 entscheidende Stelle: AG Eilenburg Randnummer 263 Behördenkennung: Ul 305 Randnummer 264 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18 Randnummer 265 Datum der Rechtskraft: 14.02.2019 Tatbezeichnung: Randnummer 266 angewendete Vorschriften: _ Randnummer 267 Zusatztext: 8 Monat(
  2. e)Freiheitsstrafe Randnummer 268 Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung Randnummer 269 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Randnummer 270 Maßnahme nach: BtMG § 33 Randnummer 271 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.08.2018+5 Ds 851 Js 4079/18+U1305+AG Eilenburg Randnummer 272 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267117+W1 101 +AG Aschersleben Randnummer 273 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.06.2018+320 Cs 563 Js 17622/18+W1109+AG Halle (Saale) Randnummer 274 Strafvollstreckung erledigt am 30.03.2019 Randnummer 275 Entscheidung Nr. 27 Randnummer 276 Datum der Entscheidung: 16.04.2020 Randnummer 277 entscheidende Stelle: AG B. Randnummer 278 Behördenkennung: Wl 102 Randnummer 279 Aktenzeichen der Entscheidung: 5 CS 776 Js 8572/20(112/20) Randnummer 280 Datum der Rechtskraft: 23.06.2020 Randnummer 281 Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen Randnummer 282 angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1, § 248 a Randnummer 283 Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe Randnummer 284 Derzeit befindet sich der Angeklagte zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 16.04.2020 in der Justizvollzugsanstalt Magdeburg. Darüber hinaus ist Überhaft notiert für einen Haftbefehl des Landgerichts Magdeburg vom 08.12.2020 und einen Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts in dieser Sache vom 09.122020. II. Randnummer 285 Am 20.02.2020 gegen 19.00 Uhr entschloss sich der Angeklagte, sich den Motorroller des Zeugen und später Geschädigten – ZU verschaffen. In Ausführung seines Tatentschlusses begab sich der Angeklagte zu dem Zeugen ... und erklärte diesem, dass er dessen Motorroller kaufen wolle. Als der Zeuge– dem Angeklagten mitteilte, dass er den Roller nicht verkaufen werde, schlug der Angeklagte den Geschädigten Randnummer 286 –derart stark mit der Faust in die Rippen, so dass der Geschädigte zu Boden ging. Der Angeklagte nahm sodann den Roller, dessen Schlüssel steckte, startete diesen und entfernte sich mit dem Roller, um diesen für sich wie ein Eigentümer zu verwenden. Dem Angeklagten war klar, dass der Geschädigte den Roller nicht freiwillig hergeben würde, so dass der Angeklagte auf den Geschädigten körperlich massiv einwirkte, um jeglichen Widerstrand durch diesen zu verhindern, was ihm auch gelang. Der Geschädigte ... wurde daraufhin im A. Klinikum in B. ärztlich behandelt. Es wurde unter anderem neben den starken Schmerzen ein Rippenbruch diagnostiziert. Randnummer 287 Der Angeklagte steckte am 20.03.2020 gegen 18.35 Uhr einen LED Schlauch sowie 2 LED Ständer digital im Gesamtwert von 99,97 € im Geschäft der Firma T. – Baumarkt in der K.straße 1 1 in B. ein, um diese Ware mitzunehmen, ohne sie bezahlt zu haben. Randnummer 288 Am 28.05.2020 gegen 11.40 Uhr suchte der Zeuge ... die WOhnanschrift des Angeklagten in der K. Straße 42 in B. auf, um diesen zu einem anhängigen Ermittlungsverfahren zu befragen bzw. einen Vernehmungstermin abzustimmen. Der Angeklagte öffnete das Fenster seiner Wohnung und fragte den Zeugen nach dem Anlass seines Besuches. Dies erläuterte der Zeuge– worauf hin der Angeklagte unvermittelt seine geschlossene Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger in Richtung des Geschädigten zeigte und rief: „Scheiß Kripo, Fick dich du Wichser, verpiss dich" wodurch sich der Kriminalbeamte in seinem Ehranspruch herabgesetzt sah. Der Verletzte hat am 28.05.2020 formund fristgerecht Strafantrag gestellt, darüber hinaus besteht an der Strafverfolgung das besondere öffentliche Interesse. Randnummer 289 Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Randnummer 290 Die Diebstahlshandlung am 20.03.2020 im Geschäft der Firma– in $ hat er vollumfänglich geständig eingeräumt. Als Grund dafür benannte er seinen Drogen- und Alkoholkonsum. Er habe zu dieser Zeit Crystal und Alkohol konsumiert. Es sei sehr viel gewesen. Randnummer 291 Die Beleidigungshandlung gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen–hat er nicht in Abrede gestellt. Er könne sich jedoch im Einzelnen nicht mehr daran genau erinnern. Randnummer 292 Bezüglich der Raubstraftat am 20.02.2020 zum Nachteil des Zeugen und Geschädigten– ... hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Der Herr– habe da, mit noch jemanden gestanden. Er sei hingegangen und habe gefragt, ob er den Roller verkaufen würde. Herr– habe gesagt: 150 €. Der Angeklagte habe ihm daraufhin gefragt, ob auch 50 € gehen würden. Der– habe ihn aber noch erst fertigmachen wollen. Der Angeklagte habe bereits auf dem Roller gesessen. Er habe den– gefragt, ob er ihn mal starten könne. Daraufhin hätte –gesagt, wie blöd er doch sei. Darauf habe er ihm einen Schlag in die Rippen versetzt. Dann sei er losgefahren, um eine Runde zu drehen. Als er zurückgekommen sei, sei der– weg gewesen. Daraufhin habe er den Roller dann mitgenommen. Später habe er ihn am Bahnhof abgestellt. Was aus dem Roller geworden sei, wisse er nicht. Er habe dabei auch unter Alkoholeinfluss gestanden, Drogen seien auch möglich gewesen. Den Roller habe er auch nicht fahren dürfen, da er eine Fahrerlaubnis nicht habe. Er ist der Meinung, dass so eine Tat in der Drogenszene durchaus mal passieren könne. Er habe den Roller zum rumfahren gewollt. Eine Fahrerlaubnis habe er nicht. Das sei ihm aber auch egal gewesen. Randnummer 293 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte sämtliche Taten so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Der Angeklagte ist der Taten überführt. Randnummer 294 Das Gericht stützt sich hierbei auf die Bekundungen der Zeugen– –und ..., die das Geschehen, soweit sie es noch ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Randnummer 295 Der Zeuge ... bekundete, dass er mit seinem Roller auf dem P. Parkplatz gestanden habe. Dann sei der Angeklagte gekommen und habe zu ihm gesagt: gib mir den Roller. Er habe daraufhin – nein - gesagt. Es habe ein Wort das Andere gegeben. Der Angeklagte habe ihn dann in die Rippen geschlagen, so dass er zu Boden gegangen sei. Dann sei der Angeklagte mit seinem Roller losgefahren. Über einen Preis habe der Angeklagte vorher gar nicht gesprochen. Er hätte den Roller auch nicht verkauft, da er ihn täglich benötige. Ca. 1 oder 2 Wochen später habe er ihn bei der Polizei total beschädigt, schrottreif wieder abholen können. Durch den Schlag des Angeklagten habe sich eine Rippe gebrochen. Er musste im Krankenhaus ärztlich behandelt werden. Ca. 6 Wochen sei er krank gewesen. Er habe erhebliche Schmerzen gehabt. Randnummer 296 Der Zeuge ... bekundete, dass er als Polizeibeamter mit dem Geschädigten eine Wahllichtbildvorlage gemacht habe und diesen auch zeugenschaftlich vernommen habe. Der Zeuge habe den Angeklagten eindeutig identifiziert. Der Roller sei Tage später nach der Tat am Asylbewerberheim aufgefunden worden. Er habe den Angeklagten an seiner Wohnanschrift aufgesucht, um mit ihm einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung abzustimmen. Der Angeklagte habe aus dem Fenster geschaut und ihm den Mittelfinger gezeigt. Dabei habe er geschrien: „Scheiß Kripo, Fick dich du Wichser". Randnummer 297 Der Zeuge ... bekundete, dass er als Sicherheitsbeamter im Asylbewerberheim tätig sei. Der Angeklagte sei dort im Asylbewerberheim bekannt. Er habe auch schon mehrfach Hausverbot erteilt bekommen. Er sei an diesem Abend mit dem Roller auf dem Feldweg am Asylbewerberheim entlanggefahren. Er habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass er sich wieder entfernen solle. Er sei dann mit dem Roller auch wieder weggefahren. Später habe er den Roller dort wieder stehen sehen. Daraufhin sei die Polizei informiert worden. Der Angeklagte sei auch schon des Öfteren mit verschiedensten Fahrrädern im Asylbewerberheim erschienen. Er habe dort auch sogenannte Geschäfte gemacht. Randnummer 298 Die vorbenannten Zeugen haben ihre Aussage jeweils ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Wiedersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Das Gericht hat nicht den geringsten Anlass gesehen – auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung den Wahrheitsgehalt der Aussagen der vorbenannten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft, sie selbst glaubwürdige Zeugen. Er ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten. Randnummer 299 Das Gericht sieht die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten demgegenüber unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen und sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Umständen wie auch aufgrund des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen könnten. IV. Randnummer 300 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Diebstahls sowie der Beleidigung gemäß der 185, 194, 223, 242 Abs. 1, 249, 52, 53

schuldig gemacht. Randnummer 301 Der Strafrahmen von § 249 Abs. 1

beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens für minderschwere Fälle gemäß § 249 Abs. 2

kam nicht in Betracht. Die ergibt eine Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden und schärfenden Umstände. Die schärfenden Faktoren überwiegen. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten weicht nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des Raubes ab, dass der Regelstrafrahmen unangemessen wäre. Randnummer 302 Der Bemessung der Höhe der Strafe, die den Angeklagten diesbezüglich zu treffen hatte, hat das Gericht den Regelstrafrahmen von S 249 Abs. 1

zu Grunde gelegt, da im Fall der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 2

die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, dass die schwerste Strafe androht, das heißt aus dem schwersten Strafrahmen, der bei spezialisierender Betrachtungsweise konkret ermittelt worden ist. Randnummer 303 Der konkret ermittelte Strafrahmen hinsichtlich der vom Angeklagten tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung ist dem gegenüber leichter. Er beträgt lediglich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre. Randnummer 304 Der Strafrahmen von § 242

beträgt Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Randnummer 305 Der Strafrahmen des § 185

beträgt Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe. Randnummer 306 Das Gericht hat bezüglich der Tat des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von 2 Jahren 10 Monaten erkannt. Bezüglich der Tat des Diebstahls hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt. Randnummer 307 Bezüglich der Tat der Beleidigung hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt. Randnummer 308 Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten ein Betracht gekommenen Strafzumessungskriterien wurde hieraus eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten gebildet. Sowohl die Einsatz- und Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe erschienen nach Abwägung aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten in Betracht gekommenen Strafzumessungsgesichtspunkten tat- und schuldangemessen. Das Gericht hat sich dabei an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46

ausgerichtet. Dabei waren folgende Erwägungen maßgebend und Umstände bestimmend gewesen: Randnummer 309 Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht bewertet, dass er die Tat des Diebstahls vollumfänglich geständig eingeräumt hat. Zu seinen Lasten fiel jedoch ins Gewicht, dass er innerhalb eines sehr kurzen und überschaubaren Tatzeitraumes mehrere, zum Teil schwere Straftaten begangen hat. So kam zu Lasten des Angeklagten in Betracht, dass er bezüglich der Tat des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten– in einer Tat zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Darüber hinaus fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte seit dem Jahre 2003 stetig und massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat seit fast zwei Jahrzehnten regelmäßig zum Teil schwere Straftaten begangen. Gegen den Angeklagten wurden in diesem Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten eine Vielzahl von Geldstrafen, Jugendstrafen und Freiheitsstrafen verhängt. Der Angeklagte hat mehrjährige Jugendstrafen und Freiheitsstrafen verbüßt. Gleichwohl ist eine Verhaltensänderung beim Angeklagten nicht zu erkennen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es sich in der Person des Angeklagten um einen hartnäckigen Überzeugungstäter handelt. Das Begehen von zum Teil schweren Straftaten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung ist mittlerweile ein ausgeprägtes Verhaltensmuster des Angeklagten geworden. Aus diesem Grunde kam lediglich die Verhängung einer nachhaltigen Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht. VI. Randnummer 310 Die Kostenentscheidung beruht auf S 465 Abs. 1 StPO.

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