Erwerb eines gebrauchten Dieselfahrzeugs: Deliktischer Schadensersatzanspruch bei Verwendung eines sog. Thermofensters Orientierungssatz
(2017)352 vom 26.01.2017; Bl. 90 der Akte). Randnummer 31 Eine entsprechende Auslegung war damals zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Jahr 2014 vertretbar, schließlich ist sie sogar ausdrücklich im April 2016 in dem seinerzeit vom Bundesverkehrsministerium veranlassten VW-Bericht der Untersuchungskommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/207/EG bestätigt worden. In dem Bericht heißt es auf Seite 123: „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/
- Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztendlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein“. Schließlich scheidet eine Sittenwidrigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beklagten – jedenfalls bis zur Entscheidung des EuGH vom
- Dezember 2020 – wegen des seit Jahren andauernden Meinungsstreits über die rechtliche Zulässigkeit des Thermofensters aus (OLG Koblenz, Urteil vom
- April 2020, 12 U 1570/19). Dies ist vom Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt worden. Randnummer 32 Auch sonst haben sich nach diversen Überprüfungen des KBA zum entsprechenden Fahrzeugtyp ergeben, dass eben keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorhanden sind. Randnummer 33 Auch fehlt es darüber hinaus an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Randnummer 34 Dieser setzt voraus, dass ein Schädiger den Schadenseintritt erkannt und als mögliche Folge seines Handelns in seinen Willen aufgenommen hat. Daran fehlt es jedoch erkennbar, denn die Beklagte müsste dann gewusst und nicht nur für möglich gehalten haben, dass sie den Motor erneut mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat. Während die millionenfache Täuschung von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen des immer wieder herangezogenen Motors EA 189 aufgrund einer bewussten Manipulation der Abgasrückführung durch eine Abschaltlogik eindeutig feststellbar gewesen ist, verhält es sich hier anders. Eine etwaige zukünftige Einordnung eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung führt nicht rückwirkend zu der Annahme eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten. Gerade der Umstand, dass die diesbezüglichen technisch-rechtlichen Fragen streitig sind, spricht nämlich gegen die Annahme, die Beklagte habe mit der Verwendung eines Thermofensters bewusst erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht, weshalb es schon am erforderlichen Wissenselement des Vorsatzes fehlt. Randnummer 35 Schließlich wäre ein kausaler Schaden nur anzunehmen, wenn man hierfür allein die Gefahr einer Stilllegung oder eines Rückrufs genügen ließe, weil eben ein verpflichtender Rückruf insbesondere zur Installation eines „notwendigen“ Updates erfolgt ist. Das ist alles beim Fahrzeug des Klägers nicht der Fall, was das Landgericht darüber hinaus zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 36 Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zusteht, scheiden, wie schon nach den Ausführungen des Landgerichts, mangels Hauptsacheanspruchs auch die geltend gemachten Nebenansprüche des Klägers aus. Randnummer 37 Der Streitwert richtet sich gemäß § 47 GKG nach den Berufungsanträgen des Klägers. Dieser berechnet sich aus dem Hauptantrag auf die Gebührenstufe von bis zu ... €. Randnummer 38 1.
- Sollte sich der Kläger entschließen, die Berufung zurückzunehmen, würden sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren vom Vierfachen auf das Zweifache der Gebühr ermäßigen (KV-Nrn. 1220, 1222, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). II. Randnummer 39 Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen, weil die Vorlagen des Landgerichts Ravensburg auf einer vom Senat nicht geteilten, von der überzeugenden diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtsauffassung beruhen (vgl. LG Ravensburg, EuGH-Vorlage vom 31.02.2021, 2 O 339/19, 2 O 183/20, 2 O 193/20, 2 O 304/20 , 2 O 238/20, Rn. 67, zitiert nach juris), woran auch die am 02.06.2022 gestellten Schlussanträge des Generalanwaltes ... in der Rechtssache C-100/21 nichts ändern (vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2022, VII ZR 602/21, Rn. 26, zitiert nach juris).