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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 L 125/19 Urteil Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Gewährung einer Zuwendu

Obsah (5)§ 5§ 4§ 2§ 30§ 1

Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Gewährung einer Zuwendung nach dem MSG Orientierungssatz Die Verordnungsermächtigung

§ 5Abs.

2 MSG zur näheren Ausgestaltung der Fördervoraussetzungen berechtigt den Verordnungsgeber nicht zu einer Regelung bezüglich der Festanstellung der Lehrkräfte. (Rn.43) Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Musikschul-Verordnung findet auch

§ 4Abs.

5 MSG keine geeignete Ermächtigungsgrundlage. (Rn.48) Ein „planmäßiger Unterricht“ als Fördervoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG setzt keine für die Notwendigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses sprechende, eine unselbstständige Tätigkeit kennzeichnende Weisungsunterworfenheit (eines Teils) der Lehrkräfte unter das Direktionsrecht der Schule voraus. (Rn.52) Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für den Musikschulunterricht, was die Anforderungen an seine planmäßige Durchführung anbelangt, derselbe Maßstab zugrunde gelegt werden sollte, wie für allgemeinbildende Schulen und schulische Lehrgänge. (Rn.56) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),

  1. August 2018, 3 A 225/18 HAL, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
  2. Kammer - vom
  3. August 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin vom
  4. Februar 2017 auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Musikschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit

gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung einer Zuwendung für das Haushaltsjahr

  1. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft - gUG - (haftungsbeschränkt) und nach eigenen Angaben zertifizierte Musikschule des Bundesverbandes der freien Musikschulen. Randnummer 3 Ihren mit Schreiben vom
  2. Februar 2017 gestellten Antrag auf Gewährung einer Förderung im kulturellen Bereich, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  3. Dezember 2017 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Fördervoraussetzungen gemäß den §§ 4 Abs. 5 und 5 Abs. 2 des Musikschulgesetzes Sachsen-Anhalt (MSG) i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Förderung der Musikschulen (MusSchulFöV) des Landes Sachsen-Anhalt 2013 (nachfolgend: MusikschulVO) nicht erfülle, wonach der Träger der Musikschule dafür Sorge tragen soll, dass der überwiegende Anteil der Wochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte geleistet wird. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, weil der Unterricht im Wesentlichen von freiberuflichen Lehrkräften geleistet werde und keine Anhaltspunkte vorlägen, vom Regelfall der „Soll-Regelung“ abzuweichen. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am
  4. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO sei rechtswidrig, weil

Widerspruch zu § 5 Abs. 2 MSG stehend, der zu dieser Regelung über das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte nicht ermächtige. Die Regelung betreffe die Organisation der Musikschule, nicht hingegen die Qualifizierung der Lehrkräfte. Mit letzterer sei die fachliche Eignung und Kompetenz des Lehrkörpers gemeint, was

keinem Zusammenhang damit stehe, ob die unterrichtenden Personen freischaffend oder angestellt seien. Die Form der Beschäftigung der Lehrkräfte sei eine wesentliche Entscheidung, die vom Gesetzgeber durch Gesetz zu regeln sei, was hier nicht geschehen sei. Randnummer 5 § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO benachteilige private Musikschulen gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten Musikschulen, z. B. gegenüber solchen

kommunaler Trägerschaft. Randnummer 6 Im Übrigen handle es sich bei der Klägerin um einen „atypischen“ Fall, weil eine Festanstellung der unterrichtenden Musiklehrer für sich ausschließlich selbstfinanzierende private Musikschulen nicht realisierbar sei, wohingegen Musikschulen

öffentlicher Trägerschaft auf andere Finanzhilfen zurückgreifen könnten. Die Entscheidung des Beklagten sei

Verkennung der Atypik ermessensfehlerhaft ergangen. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen bzw. zu verpflichten, den Antrag der Klägerin über die Gewährung einer Förderung nach dem Musikschulgesetz des Landes Sachsen- Anhalt für das Jahr 2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Klageverfahren zum Haushaltsjahr 2016 (Az: 3 A 84/18 HAL) vorgetragen, § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG wolle eine dauerhafte Tätigkeit der Musikschulen sicherstellen und lege vor allem Wert auf die Qualifizierung des Personals und der Leitung der Einrichtung als Fördervoraussetzung. Die Formulierung „vor allem“

der Gesetzesbegründung zeige, dass im Rahmen der zu erlassenden Verordnung nicht nur Regelungen im vorgenannten Sinne, sondern auch solche aufgenommen werden konnten, die die

§ 5Abs.

1 Satz 1 MSG statuierte dauerhafte Tätigkeit der Musikschulen sicherstellen sollten. Randnummer 12 Zudem sei als weitere Verordnungsermächtigung § 4 Abs. 5 MSG heranzuziehen, der mit der Formulierung „

sbesondere“ klarstelle, dass das

§ 4Abs.

1 bis 3 MSG dargestellte Landesinteresse mit der Aufzählung (musikalische Grundausbildung, Landesförderschüler, Begabtenförderung, musikalische Bildung) nicht abschließend erfasst sei. Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens zum MSG sei auch die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte an Musikschulen zur Sicherung der Dauerhaftigkeit einer qualifizierten, hochwertigen Arbeit der Musikschulen thematisiert worden. Im Ergebnis sollte der Verordnungsgeber daher zur Ausgestaltung der

haltlichen Bedingungen der Landesförderung ermächtigt sein, mithin auch zur Sicherstellung der qualitativ hochwertigen Erfüllung der im Gesetz beschriebenen Aufgaben der Musikschulen und damit zur Benennung der zur Erfüllung des Landesinteresses dienenden Kriterien. Randnummer 13 Eine fortlaufende Sicherstellung der im MSG definierten Qualitätsstandards sei ausschließlich mit Honorarkräften kaum zu leisten.

sbesondere die über die reine Unterrichtserteilung hinausgehende kontinuierliche Begabtenfindung und -förderung und die damit verbundene, über Jahre zu gewährleistende Lehrer-Schüler-Bindung und die Vorbereitung auf diverse Wettbewerbe könnten auf Dauer zu einem wesentlichen Teil nur mit fest angestelltem Personal ausgeführt werden. Dies gelte vor allem auch mit Blick auf ihre Kombination mit Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen, mit der Teilnahme an Fortbildungen sowie mit der Durchführung eines planmäßig und auf Dauer angelegten Unterrichts, der Arbeit nach vorgegebenen Rahmenlehrplänen und definierten Schwierigkeitsgraden bis hin zu Ensemble- und Ergänzungsfächern.

sbesondere die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben führe letztlich zu einer Identifikation der Lehrkräfte mit der Einrichtung Musikschule. Freie Mitarbeiter könnten diese Struktur ergänzen, sie jedoch niemals vollständig ersetzen. Die landesweit zu beobachtende Fluktuation unter den Honorarkräften an Musikschulen lasse eine dauerhafte Erfüllung der im MSG definierten Qualitätsstandards nicht zu. Randnummer 14 Im Übrigen fördere der Beklagte eine Musikschule

privater Trägerschaft und zwar

der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der die Fördervoraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung erfülle. Randnummer 15 Mit Urteil vom

  1. August 2019 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom
  2. Februar 2017 auf Gewährung einer Förderung nach dem Musikschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den Bescheid des Beklagten vom
  3. Dezember 2017 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Randnummer 16 Zur Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Anspruchsgrundlage für die mögliche Förderung der Klägerin sei § 6 MSG i. V. m. § 5 Abs. 1 MSG , § 2 der MusikschulVO. Die Klägerin erfülle die

§ 5Abs. 1 MSG , § 2 der Musikschul

VO angegebenen Voraussetzungen für eine Förderung, wobei es sich bei § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO um eine sogenannte Soll-Vorschrift handle, die dem Beklagten bei Vorliegen eines atypischen Falles ein Ermessen einräume. Vorliegend sei ein atypischer Fall gegeben. Der Beklagte sei bei seiner Entscheidung jedoch von einem Regelfall ausgegangen und habe das ihm zukommende Ermessen nicht ausgeübt. Im Fall der Klägerin sei ein atypischer Fall zu bejahen, weil der mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 MSG angestrebte Zweck durch die langjährige Beschäftigung von Lehrkräften auf Honorarbasis ebenfalls erreicht werde. § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO mit seinen Anforderungen zur Festanstellung von Lehrkräften könne im Regelfall zwar das Erfordernis des kontinuierlichen und planmäßigen Unterrichts

dizieren, weil regelmäßig davon auszugehen sei, dass festangestellte Lehrer längere Zeit an der jeweiligen Musikschule verbleiben und damit ein kontinuierlicher Unterricht für die Schüler durch eine Lehrperson gewährleistet werde. Zwingend sei dies jedoch nicht. Auch Honorarkräfte könnten längerfristig an einer Musikschule tätig sein und den geforderten kontinuierlichen und planmäßigen Unterricht gewährleisten. Der Regelungszweck könne somit nicht nur durch den

der Vorschrift genannten Regelfall erreicht werden, sondern auch durch eine andere Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse. Der Halbsatz

§ 2Abs. 4 Satz 2 der Musikschul

VO „der Träger soll dafür Sorge tragen“ deute darauf hin, dass die Vorschrift den Träger - lediglich - auffordere, für eine Festanstellung zu sorgen, dies aber gerade nicht zwingend sein soll, wenn durch andere Ausgestaltungen der mit der Regelung des § 5 MSG i. V. m. § 2 der MusikschulVO gewünschte Zweck der Norm erfüllt werde. Die Klägerin habe dargelegt, dass die bei ihr auf Honorarbasis arbeitenden Musiklehrer nicht nur über die erforderliche Qualifikation verfügten, sondern auch bereits über einen längeren Zeitraum bei ihr tätig seien. Auf die übersandte Liste Bl. 65 der Akte werde Bezug genommen. Damit habe sie nachgewiesen, einen kontinuierlichen und planmäßigen Unterricht über mehrere Jahre durchgeführt zu haben. Dass diese Liste zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Beklagten noch nicht vorgelegen habe, sei unschädlich, weil der Beklagte von einem Regelfall ausgegangen sei und allein aus diesem Grunde die Förderfähigkeit der Klägerin verneint habe; eine Ermessensausübung des Beklagten dahingehend, wie

diesem Ausnahmefall verfahren werden solle, sei nicht durchgeführt worden. Randnummer 17 Gegen das dem Beklagten am

  1. Oktober 2019 zugestellte Urteil vom
  2. August 2019 hat dieser am
  3. November 2019 beim Verwaltungsgericht Halle die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am
  4. Dezember 2019 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt begründet. Mit Beschluss vom
  5. November 2021, dem Beklagten am
  6. November 2021 zugestellt, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die

Bezug genommene Liste der Klägerin vom 4. Januar 2018 mit Angaben zum Zeitpunkt des Beginns des Tätigwerdens der Lehrkräfte bei der Klägerin nicht aussagekräftig

Bezug auf die Gewährleistung der kontinuierlichen und planmäßigen Durchführung des Unterrichts sei und eine atypische Fallkonstellation nicht allein wegen einer langjährigen Beschäftigung von Lehrkräften auf Honorarbasis vorliege. Randnummer 18 Am 10. Dezember 2021 hat der Beklagte beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Begründung seiner Berufung eingereicht und führt unter Bezugnahme und

Ergänzung seines bisherigen Vorbringens aus, die Planmäßigkeit der Musikschule umfasse das gesamte Leistungsspektrum der Musikschule und somit alle im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die über den eigentlichen

strumental- und Vokalunterricht hinausgingen. Die Regelung

§ 2Abs. 4 Satz 2 der Musikschul

VO trage dem Rechnung, damit das Landesinteresse an einer dauerhaften und planmäßigen Arbeit der Musikschule,

sbesondere bei der Betreuung der Landesförderschülerinnen und -schüler erreicht werde. Sie gehe über einen reinen Programmsatz hinaus; sie könne auch nicht durch Erteilung einer Nebenbestimmung gewährleistet werden. Randnummer 19 Allein der Umstand, dass ein großer Teil der Honorarkräfte langjährig bei der Klägerin tätig sei, führe nicht dazu, dass der mit § 5 Abs. 1 MSG angestrebte Zweck des dauerhaften und planmäßigen Unterrichts erreicht werde. Planmäßig bedeute, dass sich die Lehrkräfte dem Plan der Musikschule im Einklang mit den Anforderungen des MSG unterwerfen müssten, sie sich

die Gesamtorganisation der Musikschule einordneten. Planmäßigkeit bedeute für eine Musikschule auch, dass die Musikschulleitung die Lehrkräfte zum verbindlichen Einhalten der Stundenpläne verpflichte, sie zur Unterrichtsvertretung anweise und von ihnen verlangen könne, dass während der Schulferien kein Unterricht stattfinde. Auch müsse es der Musikschulleitung möglich sein, konkrete thematische Unterrichtsinhalte festzulegen, etwa die Einstudierung von Orchesterstimmen für eine Aufführung mit einem Musikschulensemble oder die Vorbereitung auf spezifische Musikschulprojekte. Weiter müsse die Musikschulleitung Lehrkräfte anweisen können, jährlich bewertete Vorspiele im Sinne der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der geltenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt durchzuführen und diese Schülerinnen und Schüler für Musiktheorie und Ensembleunterricht im Sinne der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der VO Musikschulen zu motivieren. Um eine planmäßige Unterrichtsgestaltung zu gewährleisten, müsse die Musikschulleitung den Unterricht kontrollieren und auf ihn Einfluss nehmen können, was prinzipiell nur mit einem Mindestmaß an weisungsgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich sei. Auf diese Weise sei der Förderzweck, also die Umsetzung des Landesinteresses an Musikschulen, zu gewährleisten. Randnummer 20 Erkenntnisse im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zur Musikschulförderung im Haushaltsjahr 2020 zeigten hingegen, dass die Klägerin gegenwärtig und auch

der Vergangenheit nicht

der Lage gewesen sei, die kontinuierliche und planmäßige Durchführung

sbesondere des Unterrichts für Landesförderschülerinnen und -schüler sicherzustellen und durch entsprechende Belege nachzuweisen. Im Haushaltsjahr 2020 habe die Klägerin angegeben, den überwiegenden Anteil der Wochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte zu leisten, weshalb sie durch Bescheid vom

  1. September 2020 eine Musikschulförderung i. H. v. 45.992,73 € als Festbetragsfinanzierung erhalten habe. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung sei eine separate Abrechnung leistungsorientierten Unterrichts nicht möglich gewesen. Mit Schreiben vom
  2. April 2021 habe die Klägerin eingeräumt, dass „es für sie wegen der ausbleibenden Förderung

den vergangenen Jahren bisher keinen Anlass gab, den leistungsorientierten Unterricht separat abrechnen zu lassen“. Ferner weise die Gebührenordnung der Klägerin, Stand 1. September 2019, nicht das

den Ausführungsbestimmungen zur Musikschulrichtlinie zum leistungsorientierten Unterricht vorgeschriebene Ergänzungsfach (Musiktheorie, Gehörsbildung, Musikgeschichte, Komposition u. a.) dauerhaft aus bzw. bietet es nicht als Kurs an. Randnummer 21 Ein Verfahren zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides 2020 sei eingeleitet worden. Es sei davon auszugehen, dass für das streitgegenständliche Haushaltsjahr vergleichbare Mängel vorliegen. Unbeschadet des Vorliegens einer Ermächtigungsgrundlage für § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO könne die Klägerin die Erteilung des leistungsorientierten Unterrichts

der erforderlichen Form weder von festangestellten noch von auf Honorarbasis tätigen Lehrkräften durch geeignete Belege nachweisen. Der beantragte Zuwendungsbescheid dürfe

Kenntnis seiner Aufhebbarkeit nicht erteilt werden. Randnummer 22 Im Übrigen hätten lediglich das Konservatorium H-Stadt und die Musikschule S-M im Jahr 2017 hinsichtlich der Festanstellungen zeitlich begrenzt und geringfügig unter der 50 v. H.-Grenze wegen Elternzeit bzw. Mutterschutz oder Langzeiterkrankung oder Ruhestandseintritt gelegen. Außer der Klägerin hätten im Land Sachsen-Anhalt keine Musikschulen

privater Trägerschaft Förderanträge gestellt. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -

  1. Kammer - vom
  2. August 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Musikschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Randnummer 27 Sie trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter vor, dass sie nach - vor der Antragstellung durch den Landesmusikschulverband geprüften - Rahmenlehrplänen arbeite. Die Landesregierung habe auf eine Anfrage des Abgeordneten Dr. Sch.im Jahr 2018 erklärt, dass an 21 durch das Land geförderten Musikschulen 377 festangestellte und 566 freiberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig gewesen seien, woraus schon zahlenmäßig folge, dass die 21 Musikschulen nicht zumindest zur Hälfte mit festangestellten Lehrkräften ausgestattet sein könnten. Die geförderten,

kommunaler Trägerschaft betriebenen Musikschulen S-M, H. und H-Stadt erfüllten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO nicht, wodurch der Beklagte gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Private Musikschulen seien im Zusammenhang mit der obigen Anfrage überhaupt nicht gelistet. Der Beklagte habe bundesweit nur eine private Musikschule („M-Musikschule“

B-Stadt) benennen können, die tatsächlich überwiegend festangestellte Lehrkräfte beschäftige, woraus folge, dass das Kriterium der Festanstellung private Musikschulen faktisch von der Förderung ausschließe. Randnummer 28 Die Planmäßigkeit des Unterrichts bei der Klägerin sei bereits vor der Antragstellung durch den Landesverband der Musikschulen

Sachsen-Anhalt geprüft und als ordnungsgemäß eingestuft worden. Dem Beklagten liege ein mehr als 100 Seiten umfassender Fördergeldantrag mit sämtlichen, darin enthaltenen Lehrplänen vor, die sämtliche Kriterien des § 5 MSG umfassten. Die Einordnung von Honorarkräften

die Gesamtorganisation der Musikschule erfolge durch den Vertragspartner, also durch die Geschäftsführung der Musikschule. Sämtliche Honorar-Lehrkräfte der Klägerin seien erfahrene und versierte Musikpädagogen, die seit Jahren die vorgegebenen Unterrichtspläne umsetzten und sich auch

deren Gestaltung durch eigene Ideen einbrächten. Im Übrigen könne auch ein Musikschullehrer auf Honorarbasis durch vertragliche Vorgaben vergleichbar mit einem abhängig beschäftigten Musikschullehrer organisatorisch und unterrichtsmäßig eingebunden werden. Randnummer 29 Der vom Beklagten aufgestellten Behauptung zur Mangelhaftigkeit der Verwendungsnachweisprüfung für das Haushaltsjahr 2020 werde entgegengetreten; erst recht rechtfertigten sich keine Schlussfolgerungen

Bezug auf die Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Haushaltsjahres 2017. Randnummer 30 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten im anhängigen Verfahren und im Verfahren 1 L 124/19 (3 A 84/18 HAL) und die dort jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 I. Die zulässige Berufung hat

der Sache keinen Erfolg. Randnummer 32 Die Klägerin hat Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Fördermittelantrages vom

  1. Februar 2017, weil der Beklagte eine Bewilligung zu Unrecht unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Förderung der Musikschulen vom
  2. März 2013 abgelehnt hat mit der Begründung, dass die Klägerin entgegen den dortigen Anforderungen den Unterricht im Wesentlichen durch freiberufliche Lehrkräfte absichere. § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO ist mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und als unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Rahmen einer

zident-Prüfung als zwischen den Verfahrensbeteiligten unwirksam anzusehen (I.1.2.1.). Es ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Bewilligungsermessen des Beklagten auf Null reduziert sein könnte, d. h. dass eine erneute Ermessensausübung ausnahmsweise entbehrlich wäre, weil es nur die eine richtige Entscheidung, nämlich die Versagung der beantragten Gewährung der Zuwendung gäbe. Weder steht fest, dass die Klägerin mangels Durchführung eines planmäßigen Unterrichts nicht förderfähig ist (I.1.2.2.), noch dass der beantragte Zuwendungsbescheid

Kenntnis seiner Aufhebbarkeit nicht erteilt werden dürfte, weil die Klägerin zu einer separaten Abrechnung und einem Nachweis des leistungsorientierten Unterrichts im streitgegenständlichen Haushaltsjahr nicht

der Lage sein wird (I.1.2.

  1. und I.1.2.4.). Randnummer 33 I.1.
  2. Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren war gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO wurde eingehalten. Randnummer 34 I.1.
  3. Die Klage ist - allerdings aus anderen Gründen als vom Verwaltungsgericht festgestellt - auch begründet, weshalb die erneute Bescheidung des Fördermittelantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu erfolgen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch

seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 35 I.1.2.

  1. Der Bescheid des Beklagten vom
  2. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin

ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung, das

Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gilt (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom

  1. Mai 2020 - 2 LC 21/17 -, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom
  2. April 2020 - II ZB 13/19 -, juris Rn. 13). Denn die Ablehnung der beantragten Förderung ist ermessensfehlerhaft erfolgt,

dem sie sich ausschließlich auf eine zwischen den Verfahrensbeteiligten unwirksame, weil rechtswidrige Rechtsvorschrift - hier § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO - stützt. Randnummer 36 I.1.2.1.1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine mögliche Förderung der Klägerin ist § 6 MSG i. V. m. § 5 Abs. 1 MSG . Randnummer 37 Gemäß § 6 MSG können Musikschulen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der vom für Kultur zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien gefördert werden. Randnummer 38 Gemäß § 5 Abs. 1 MSG ist eine Musikschule förderfähig, wenn sie auf Dauer und planmäßig Unterricht durchführt und nach Rahmenlehrplänen arbeitet. Der Unterricht soll sowohl musikalische Grundausbildung,

strumentalunterricht und Vokalunterricht

verschiedenen Schwierigkeitsgraden als auch Ensemble- und Ergänzungsfächer enthalten. Die Anerkennung einer Musikschule nach § 3 MSG ist nicht Fördervoraussetzung. Randnummer 39 Gemäß § 5 Abs. 2 MSG wird das für Kultur zuständige Ministerium ermächtigt, die nähere Ausgestaltung des Absatzes 1 zum Unterrichtsangebot, zur Qualifizierung der Musikschulleitung und der Lehrkräfte sowie zum Mindestunterrichtsumfang an den Musikschulen durch Verordnung zu regeln. Randnummer 40 Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage regelt § 2 der MusikschulVO die Fördervoraussetzungen und enthält

Abs. 4 Satz 2 die Bestimmung: „Der Träger soll dafür Sorge tragen, dass der überwiegende Anteil der Wochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte geleistet wird.“ Randnummer 41 Diese Bestimmung hat die Klägerin im Haushaltsjahr 2017 unstreitig nicht erfüllt. Allein auf diesen Umstand hat der Beklagte seine Ablehnung im streitgegenständlichen Bescheid vom

  1. Dezember 2017 gestützt, wobei er die Bestimmung als Regelfall angesehen hat und Anhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regel erlaubten, nicht zu erkennen vermochte. Randnummer 42 Ausweislich Ziff. 1.2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (gem. RdErl. d. MK v.
  2. April 2013 - 42-57001 -, MBl. LSA 2013, S. 186), die allerdings mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist, wie auch gem. Ziff. 1 Satz 2 der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalt (gem. Erl. d. Staatskanzlei v.
  4. Juli 2017 – StK-62-57001 -, MBl. LSA 2017, S. 668), seit
  5. Oktober 2017

Kraft getreten, besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Ermessensentscheidung hat der Beklagte ermessensfehlerhaft getroffen, weil er von einer rechtlichen Voraussetzung ausgegangen ist, die wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist. Randnummer 43 I.1.2.1.2. Die Verordnungsermächtigung

§ 5Abs.

2 MSG zur näheren Ausgestaltung der Fördervoraussetzungen berechtigt den Verordnungsgeber nicht zu einer Regelung bezüglich der Festanstellung der Lehrkräfte. Die Festanstellung von Lehrkräften betrifft nicht die

§ 5Abs.

2 MSG angeführten Kriterien, wie das Unterrichtsangebot oder den Mindestunterrichtsumfang. Sie ist auch kein Merkmal der Qualifizierung der Lehrkräfte. Randnummer 44 „Qualifizierung“ ist ein Oberbegriff für Maßnahmen zum Aufbau, Erhalt und Ausbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung beruflicher Anforderungen notwendig sind (vgl. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/qualifizierung-45524/version-268816). Die Art des Tätigkeitsverhältnisses - ob

Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) etwa als Arbeitnehmer

einem Arbeitsverhältnis oder

selbständiger Weise als freier Mitarbeiter aufgrund eines Honorar-/Dienstvertrages bei einer juristischen Person des Privatrechts wie der Klägerin - gehört nicht dazu. Dies zeigen auch die Regelungen

§ 30Schul

G LSA , die zwischen dem Status der Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Schulen

§ 30Abs. 2 Satz 1 Schul

G LSA als

einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehend einerseits und den Regelungen

§ 30Abs. 3 ff. Schul

G LSA über deren Lehr- und Unterrichtsbefähigung bzw. Berufsqualifikation andererseits unterscheiden. Randnummer 45 Es ist auch nicht feststellbar, dass der Landesgesetzgeber die Aufzählung hinsichtlich der durch Verordnung regelbaren Kriterien nicht abschließend bestimmt haben könnte. Eine Formulierung wie „vor allem“ oder „

sbesondere“ findet sich

der Gesetzesfassung nicht. Vielmehr wird

der 1. Beratung des Entwurfes eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG), Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2471 durch Frau Dr. H. (…Partei) bemängelt: Randnummer 46 „Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte soll genügend gesichert sein. Auch dazu kein Wort

§ 5

. Die ist aber im Schulgesetz zum Beispiel für die Schulen

freier Trägerschaft Genehmigungsvoraussetzung.“ (vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 4/67 v. 10. November 2005, S. 4830). Randnummer 47 Eine § 16 Abs. 3 Nr. 3 SchulG LSA für Ersatzschulen vergleichbare Regelung enthält das Musikschulgesetz nicht. Dies zeigt, dass das Problem der Art des Tätigkeitsverhältnisses von Lehrkräften

der Diskussion über den Gesetzesentwurf gesehen wurde, aber nicht zu einer entsprechenden Änderung des bzw. Regelung

§ 5Abs.

2 MSG geführt hat. Soweit sich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf des MSG der Formulierung „vor allem“ bedient, bezieht sich diese auf die Qualifizierung des Personals und der Leitung der Einrichtung („Neben den strukturellen Voraussetzungen [Unterrichtsangebot] wird vor allem Wert auf die Qualifizierung des Personals und der Leitung der Einrichtung als Fördervoraussetzung gelegt“, vgl. S. 4 und 9 d. LT-Drs. v. Sachsen-Anhalt 4/2471 v.

  1. November 2005), ohne dass dies den Schluss rechtfertigt, dass der Landesgesetzgeber den Kriterienkatalog für die MusikschulVO erweitern oder ihm Beispielscharakter beimessen wollte. Jedenfalls hätte eine solche gesetzgeberische Erwägung im Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 MSG nicht den für eine entsprechende Auslegung erforderlichen Niederschlag gefunden. Randnummer 48 I.1.2.1.
  2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Musikschul-Verordnung findet auch

§ 4Abs.

5 MSG keine geeignete Ermächtigungsgrundlage. Danach wird das für Kultur zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die nähere Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3

sbesondere zur musikalische Grundausbildung, zum Landesförderschüler und zur Begabtenförderung sowie zur musikalischen Bildung zu regeln. Randnummer 49 Davon hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht,

dem er

§ 1Abs. 1 der Musikschul

VO Regelungen bezüglich der musikalischen Grundausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 MSG ,

§ 1Abs. 2 der Musikschul

VO Bestimmungen für die Landesförderschüler im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 MSG getroffen hat und

§ 1Abs. 3 der Musikschul

VO das besondere Landesinteresse der Kooperation im Sinne des § 4 Abs. 3 MSG aufgegriffen hat. Das

§ 4Abs.

4 MSG zum Ausdruck gebrachte besondere Landesinteresse an der Fortbildung von Musikschulkräften wird von der Verordnungsermächtigung nicht erfasst. Die Verwendung des Begriffs „

sbesondere“

§ 4Abs.

5 MSG bezieht sich auf die

§ 4Abs.

1 bis 3 MSG erfassten Aspekte des Landesinteresses und bezweckte eine genauere Bestimmung des

halts der Verordnungsermächtigung (vgl. LT v. Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 4/71 v. 19. Januar 2006, TOP 5, Frau Dr. H., Berichterstatterin d. Ausschusses für … zur Beschlussempfehlung, Drs. 4/2555, S. 5072 [5073]); sie stellt keine Generalermächtigung für das zuständige Ministerium dar, jede Form des besonderen Landesinteresses durch Verordnung näher zu regeln. Dass die Art des Tätigkeitsverhältnisses der Lehrkräfte von Musikschulen von dem

§ 4Abs.

1 bis 3 MSG formulierten Landesinteresse erfasst wird, ist nicht ersichtlich. Es betrifft weder die musikalische Grundversorgung ( § 4 Abs. 1 MSG ) noch die Unterstützung der Entwicklung und Förderung von Landesförderschülern bzw. die Hochbegabtenförderung im Sinne des § 4 Abs. 2 MSG noch das Kooperationsinteresse im Sinne des § 4 Abs. 3 MSG . Randnummer 50 Soweit der Beklagte vorträgt, die über die reine Unterrichtserteilung hinausgehende kontinuierliche Begabtenfindung und -förderung und die damit verbundene, über Jahre zu gewährleistende Lehrer-Schüler-Bindung sowie die Vorbereitung auf diverse Wettbewerbe könnten auf Dauer zu einem wesentlichen Teil nur mit festangestelltem Personal ausgeführt werden, was vor allem auch mit Blick auf ihre Kombination mit Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen gelte, führen diese Erwägungen nicht dazu, dass die Regelung der Art des Tätigkeitsverhältnisses der Lehrkräfte als durch den Verordnungsgeber regelbarer Bestandteil der musikalischen Grundversorgung (i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 MSG ), der musikalischen Grundausbildung

der Region, der Unterstützung der Entwicklung und Förderung der Landesförderschüler oder der Projektinitiierung im Rahmen der Hochbegabtenförderung (i. S. d. § 4 Abs. 2 MSG ) oder als kooperationsbildend bzw. -fördernd (i. S. d. § 4 Abs. 3 MSG ) anzusehen wäre. Dagegen spricht auch, dass der Landesgesetzgeber lediglich für die Fortbildung von Musikschullehrern

§ 4Abs.

4 MSG eine eigenständige explizite Regelung getroffen und diese gerade nicht der Verordnungsermächtigung

§ 4Abs.

5 MSG unterstellt hat, sowie dass sich die Verordnungsermächtigung

§ 5Abs.

2 MSG „nur“ auf die Qualifizierung der Lehrkräfte und nicht - was sachthematisch nahegelegen hätte - auch auf deren Tätigkeitsstatus bezieht. Dass andererseits ein derart gravierender Einschnitt

die Eigenständigkeit und Selbstbestimmung einer Musikschule wie die Art der vertraglichen Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses ihrer Lehrkräfte immanenter oder gar notwendiger Bestandteil der

§ 4Abs.

1 bis 3 MSG angeführten Aspekte des Landesinteresses sein soll, überzeugt nicht. Randnummer 51 I.1.2.2. Weiter macht der Beklagte geltend, dass auch ohne die Regelung

§ 2Abs. 4 Satz 2 der Musikschul

VO die Durchführung eines planmäßigen Unterrichts als Fördervoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG ohne festangestellte Lehrkräfte nicht gewährleistet sei. „Planmäßig“ bedeute, dass sich die Lehrkräfte dem Plan der Musikschule im Einklang mit den Anforderungen des MSG unterwerfen, sie sich

die Gesamtorganisation der Musikschule einordnen müssten und die Musikschulleitung die Lehrkräfte zu verbindlichem Einhalten der Stundenpläne verpflichten, sie zur Unterrichtsvertretung anweisen und zur Einhaltung von Schulferien verpflichten können müsse. Der Musikschulleitung müsse gegenüber den Lehrkräften die Anordnung konkreter thematischer Unterrichtsinhalte sowie zur Durchführung der jährlich bewerteten Vorspiele und die Einflussnahme möglich sein, dass die Lehrkräfte motivierend auf die Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Teilnahme an Musiktheorie und Ensembleunterricht einwirken. Um eine planmäßige Unterrichtsgestaltung zu gewährleisten, müsse die Musikschulleitung den Unterricht kontrollieren und auf ihn Einfluss nehmen können. Randnummer 52 Das Vorbringen des Beklagten ist nicht durchgreifend. Ein „planmäßiger Unterricht“ als Fördervoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG setzt keine für die Notwendigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses sprechende, eine unselbstständige Tätigkeit kennzeichnende Weisungsunterworfenheit (eines Teils) der Lehrkräfte der Klägerin unter ihr Direktionsrecht voraus. Randnummer 53 I.1.2.2.1. Der Beklagte unterscheidet

soweit bereits nicht hinreichend zwischen der für ein Weisungsrecht sprechenden Notwendigkeit von Einzelanordnungen der Schulleitung und der Begrenzungsmöglichkeit der Handlungsmöglichkeiten von Selbstständigen durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit eher

generell-abstrakter Weise umschreiben (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, juris Rn. 20). Dass es für einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb der Klägerin konkreter arbeitskraftbezogener Weisungen bedarf und Rahmenvorgaben bzw. die Vorgabe von „Eckpunkten“ des jeweiligen Einsatzauftrags nicht genügen, ist nicht ersichtlich. Die Lehrkräfte der Klägerin können auch ohne konkrete arbeitskraftbezogene Weisung hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen ihrer Tätigkeiten bestimmten Bedingungen der Klägerin unterliegen, z. B. über eine Schul- oder Hausordnung der Klägerin und deren Beachtung durch vertragliche Regelung oder im Wege einzelvertraglicher Regelungen von Leistungsbeschreibungen im Dienstvertrag. Konkretisierende Vereinbarungen darüber, was die Vertragsparteien zur Zielerreichung des Vertragsinhalts voneinander erwarten, belegen kein Weisungsrecht des Dienstgebers oder dessen Erfordernis, sondern sind Ausdruck der Gleichrangigkeit beider Vertragsparteien. Randnummer 54 Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Dozenten nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen sei, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimme. Der Lehrbetrieb könne sowohl

allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch

Volkshochschulen (entsprechendes gilt für Musikschulen) regelmäßig nur dann sinnvoll von statten gehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen

einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt würden. Allein aus dieser geminderten „Autonomie“ der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirkten und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssten, dürfe nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreiche, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibe. Auch Selbstständige könnten

ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln und Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr

generell-abstrakter Weise umschreiben (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, juris Rn. 29 m. w. N.). Randnummer 55 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Tätigkeitsumstände der Lehrkräfte der Klägerin gerade nicht zwingend durch Einzelweisungen der Schulleitung erfolgen müssen und keine persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte von der Musikschule erfordern, sondern auch mittels generell-abstrakter Regeln als Gegenstand der Leistungsvereinbarung im Rahmen eines freien Dienstvertrages möglich sind, die den Honorarkräften eine größere Gestaltungsfreiheit einräumen, ohne dass damit zugleich ein planmäßiger Unterricht im Sinne der Förderbestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG

frage gestellt würde. Maßgeblich ist

soweit, was die Klägerin mit ihren selbstständig beschäftigten Lehrkräften vereinbart hat und ob die - ausschlaggebenden - tatsächlichen Verhältnisse, d. h. die tatsächliche Vertragsdurchführung (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 2004, a. a. O., Rn. 15; BAG, Urteil vom
  2. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 -, juris Rn. 12), einen planmäßigen Unterricht gewährleistet. Randnummer 56 I.1.2.2.
  3. Soweit der Beklagte darauf verweist, die Musikschulleitung müsse den Unterricht kontrollieren und auf ihn Einfluss nehmen können, ist nicht nachvollziehbar, weshalb

soweit für den Musikschulunterricht, was die Anforderungen an seine planmäßige Durchführung anbelangt, derselbe Maßstab zugrunde gelegt werden sollte, wie für allgemeinbildende Schulen und schulische Lehrgänge. Randnummer 57 Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der stärkeren Einbindung von Schülern

ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger entspricht. Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und im Rahmen von Kursen, die zu staatlich anerkannten Schulabschlüssen führen sollen, gebe es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese beträfen nicht nur die Unterrichtsziele, die sehr genau beschrieben würden, sondern auch

halt, Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen müsse nicht nur

haltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Wegen der großen allgemeinen Bedeutung unterlägen diese Lehrkräfte verstärkter Aufsicht und Kontrolle, abgesehen davon, dass die ständig stattfindenden Leistungskontrollen der Schüler mittelbar auch eine Kontrolle der Unterrichtenden bedeuten würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und im Rahmen schulischer Kurse zur Erlangung von Schulabschlüssen regelmäßig mehr Nebenarbeiten anfielen, als bei der Abhaltung u. a. von Musikschulunterricht. Neben der Unterrichtsvorbereitung stünden die Korrekturen von schriftlichen Arbeiten, die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen, die Abhaltung von Schulsprechstunden, unter Umständen auch Pausenaufsichten und die Durchführung von Wandertagen und Schulreisen. Die Erteilung von Unterricht an allgemeinbildenden Schulen bedinge die Eingliederung der Lehrkräfte

die vom Schulträger bestimmte Arbeitsorganisation. Unterricht an allgemeinbildenden Schulen könne im Grundsatz nicht freien Mitarbeitern übertragen werden. Anders sei die Lage bei Volkshochschulen und Musikschulen. Hier sei die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger erheblich lockerer. Es bestehe kein Schulzwang; die Schüler könnten sich leicht von der Schule lösen. Es gebe regelmäßig - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - auch keine förmlichen Abschlüsse. Die Kurse dienten nicht der Berufsvorbereitung. Der Unterricht sei meist weniger reglementiert, das Ausmaß der Kontrolle geringer. Schließlich fielen weniger Nebenarbeiten an. Die auch hier nötige Organisation und Koordination für die

haltlichen Vorgaben ließen den Lehrkräften regelmäßig mehr Spielraum als

allgemeinbildenden Schulen (vgl. BAG, Urteil vom

  1. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 -, juris Rn. 29 bis 30; Urteil vom
  2. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 -, juris Rn. 13). Die Fördervoraussetzung eines „planmäßigen Unterrichts“

§ 5Abs.

1 Satz 1 MSG gibt keinen Anhalt für die Annahme, der Musikschulunterricht der Klägerin müsse aus Kontrollgründen den gleichen strengen Anforderungen

Bezug auf die persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Schulträger genügen, wie ein der Schulpflicht unterliegender bzw. zu förmlichen staatlich anerkannten Abschlüssen führender Unterricht. Randnummer 58 I.1.2.3. Soweit der Beklagte vorträgt, aufgrund seiner Erkenntnisse aus der Verwendungsnachweisprüfung für das Haushaltsjahr 2020 sei davon auszugehen, dass die Klägerin für das streitgegenständliche Haushaltsjahr nicht

der Lage sein werde, den leistungsorientierten Unterricht separat abzurechnen und nachzuweisen, und dass ihre Gebührenordnung im Hinblick auf die Anforderungen

den Ausführungsbestimmungen zur Musikschulrichtlinie zum leistungsorientierten Unterricht das vorgeschriebene Ergänzungsfach (Musiktheorie, Gehörsbildung, Musikgeschichte, Komposition u. a.) nicht dauerhaft bzw. als Kurs anbiete, handelt es sich nicht um lediglich ergänzende Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO, die prozessual berücksichtigungsfähig wären. Randnummer 59 I.1.2.3.

  1. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „ergänzen“. Diese Vorschrift ist auch bei Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklagen anwendbar (vgl. OVG LSA, Urteil vom
  2. Februar 2015 - 2 L 22/13 -, juris Rn. 68 m. w. N.). Diese Möglichkeit findet ihre Grenze aber dort, wo das Wesen der ursprünglichen Ermessensentscheidung verändert wird,

dem die Behörde sie gleichsam mit einem neuen argumentativen Unterbau versieht (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom

  1. April 2010 - 10 ME 186/09 -, juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom
  2. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 46, 47; BayVGH, Beschluss vom
  3. August 2014 - 22 CS 14.1597 -, juris Rn. 18; Sodan/Ziekow, VwGO,
  4. Aufl. 2018, § 114 VwGO Rn. 209). Die Errichtung eines dem ursprünglichen, nicht wesensgleichen Unterbaus stellt es dar, wenn - wie vorliegend - die Ablehnungsentscheidung anstatt auf die fehlende Festanstellung von Lehrkräften nunmehr darauf gestützt wird, dass die Klägerin die sich aus den Ausführungsbestimmungen zur Musikschulrichtlinie ergebenden Anforderungen an eine Förderung leistungsorientierten Einzelunterrichts nicht erfülle bzw. nicht nachweisen könne. Dies stellt eine substantielle Veränderung des Ablehnungsgrundes dar und nicht lediglich nur eine Präzisierung der im angefochtenen Verwaltungsakt bereits angeführten Begründung. Zudem macht das Beklagtenvorbringen zu dem Erkenntnisgewinn aus dem Zuwendungsverfahren des Jahres 2020 deutlich, dass bei Erlass der angefochtenen Ablehnungsentscheidung diese Ermessenserwägungen noch keine Rolle gespielt haben können. Randnummer 60 I.1.2.
  5. Im Übrigen genügen die neuen Ermessenserwägungen auch nicht dem Bestimmtheitserfordernis an die Änderung eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA. Selbst wenn daher ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO

Betracht käme, hätte der Beklagte dies nicht

der gebotenen Form getan. Ein solches Nachschieben muss genügend bestimmt geschehen. Die Behörde muss unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Es genügt nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den

halt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (vgl. OVG LSA, Urteil vom

  1. Februar 2015 - 2 L 22/13 -, juris Rn. 70 m. w. N.; BVerwG Urteil vom
  2. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht. Es lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich der Beklagte nicht auf prozessuales Verteidigungsvorbringen beschränken, sondern einen (geänderten) Ablehnungsbescheid erlassen wollte und hierzu Ermessenserwägungen angestellt hat. Randnummer 61 I.1.2.
  3. Im Übrigen sei

der Sache - ohne dass es vorliegend entscheidungserheblich darauf ankäme - darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte bislang auf Vermutungen und Schlussfolgerungen stützt, die klägerseits vollumfänglich bestritten werden. Weder steht bislang fest, dass die Klägerin für das Jahr 2017 nicht

der Lage sein wird, den von ihr erbrachten leistungsorientierten Unterricht separat abzurechnen und nachzuweisen, noch erscheint es zwingend, aus dem Fehlen von oder nicht hinreichenden Angaben zum „gebührenfreien“ Ensembleunterricht und musiktheoretischen Ergänzungsfach

der jeweils maßgeblichen Gebührenordnung der Klägerin zu schließen, dass beides nicht

einer den Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalt genügenden Weise stattgefunden hat. Eine Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null lässt sich aufgrund des bisherigen Erkenntnisstandes nicht feststellen. Randnummer 62 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 63 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 64 IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 65 Beschluss Randnummer 66 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000 € festgesetzt. Randnummer 67 Gründe: Randnummer 68 Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Randnummer 69 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5

Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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