SchulFöG ST) keine geeignete Ermächtigungsgrundlage. (Rn.50)
der Fassung seines Berichtigungsbeschlusses vom
Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung einer Zuwendung für das Haushaltsjahr
Widerspruch zu § 5 Abs. 2 MSG stehend, der zu dieser Regelung über das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte nicht ermächtige. Die Regelung betreffe die Organisation der Musikschule, nicht hingegen die Qualifizierung der Lehrkräfte. Mit letzterer sei die fachliche Eignung und Kompetenz des Lehrkörpers gemeint, was
keinem Zusammenhang damit stehe, ob die unterrichtenden Personen freischaffend oder angestellt seien. Der Gesetzgeber habe
Auch könne der Beklagte aus der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 5 MSG nichts zu seinen Gunsten herleiten; die Festanstellung betreffe nicht die Kriterien des § 4 Abs. 1 - 3 MSG . Randnummer 5 Die Form der Beschäftigung der Lehrkräfte sei eine wesentliche Entscheidung, die vom Gesetzgeber durch Gesetz zu regeln sei, was hier nicht geschehen sei. Randnummer 6 § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO benachteilige private Musikschulen gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten Musikschulen, z. B. gegenüber solchen
kommunaler Trägerschaft. Randnummer 7 Im Übrigen handle es sich bei der Klägerin um einen „atypischen“ Fall, weil eine Festanstellung der unterrichtenden Musiklehrer für sich ausschließlich selbstfinanzierende private Musikschulen nicht realisierbar sei, wohingegen Musikschulen
öffentlicher Trägerschaft auf andere Finanzhilfen zurückgreifen könnten. Die Entscheidung des Beklagten sei
Verkennung der Atypik ermessensfehlerhaft ergangen. Randnummer 8 Bei der Klägerin gebe es auch keine Fluktuation der Lehrkräfte. Diese seien vielmehr, bezogen auf den Stand
der Gesetzesbegründung zeige, dass im Rahmen der zu erlassenden Verordnung nicht nur Regelungen im vorgenannten Sinne, sondern auch solche aufgenommen werden konnten, die die
1 Satz 1 MSG statuierte dauerhafte Tätigkeit der Musikschulen sicherstellen sollten. Randnummer 14 Zudem sei als weitere Verordnungsermächtigung § 4 Abs. 5 MSG heranzuziehen, der mit der Formulierung „
sbesondere“ klarstelle, dass das
1 bis 3 MSG dargestellte Landesinteresse mit der Aufzählung (musikalische Grundausbildung, Landesförderschüler, Begabtenförderung, musikalische Bildung) nicht abschließend erfasst sei. Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens zum MSG sei auch die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte an Musikschulen zur Sicherung der Dauerhaftigkeit einer qualifizierten, hochwertigen Arbeit der Musikschulen thematisiert worden. Im Ergebnis sollte der Verordnungsgeber daher zur Ausgestaltung der
haltlichen Bedingungen der Landesförderung ermächtigt sein, mithin auch zur Sicherstellung der qualitativ hochwertigen Erfüllung der im Gesetz beschriebenen Aufgaben der Musikschulen und damit zur Benennung der zur Erfüllung des Landesinteresses dienenden Kriterien. Randnummer 15 Eine fortlaufende Sicherstellung der im MSG definierten Qualitätsstandards sei ausschließlich mit Honorarkräften kaum zu leisten.
sbesondere die über die reine Unterrichtserteilung hinausgehende kontinuierliche Begabtenfindung und -förderung und die damit verbundene, über Jahre zu gewährleistende Lehrer-Schüler-Bindung und die Vorbereitung auf diverse Wettbewerbe könnten auf Dauer zu einem wesentlichen Teil nur mit fest angestelltem Personal ausgeführt werden. Dies gelte vor allem auch mit Blick auf ihre Kombination mit Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen, mit der Teilnahme an Fortbildungen sowie mit der Durchführung eines planmäßig und auf Dauer angelegten Unterrichts, der Arbeit nach vorgegebenen Rahmenlehrplänen und definierten Schwierigkeitsgraden bis hin zu Ensemble- und Ergänzungsfächern.
sbesondere die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben führe letztlich zu einer Identifikation der Lehrkräfte mit der Einrichtung Musikschule. Freie Mitarbeiter könnten diese Struktur ergänzen, sie jedoch niemals vollständig ersetzen. Die landesweit zu beobachtende Fluktuation unter den Honorarkräften an Musikschulen lasse eine dauerhafte Erfüllung der im MSG definierten Qualitätsstandards nicht zu. Randnummer 16 Im Übrigen fördere der Beklagte eine Musikschule
privater Trägerschaft und zwar
der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der die Fördervoraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung erfülle. Randnummer 17 Mit Urteil vom
VO angegebenen Voraussetzungen für eine Förderung, wobei es sich bei § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO um eine sogenannte Soll-Vorschrift handle, die dem Beklagten bei Vorliegen eines atypischen Falles ein Ermessen einräume. Vorliegend sei ein atypischer Fall gegeben. Der Beklagte sei bei seiner Entscheidung jedoch von einem Regelfall ausgegangen und habe das ihm zukommende Ermessen nicht ausgeübt. Im Fall der Klägerin sei ein atypischer Fall zu bejahen, weil der mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 MSG angestrebte Zweck durch die langjährige Beschäftigung von Lehrkräften auf Honorarbasis ebenfalls erreicht werde. § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO mit seinen Anforderungen zur Festanstellung von Lehrkräften könne im Regelfall zwar das Erfordernis des kontinuierlichen und planmäßigen Unterrichts
dizieren, weil regelmäßig davon auszugehen sei, dass festangestellte Lehrer längere Zeit an der jeweiligen Musikschule verbleiben und damit ein kontinuierlicher Unterricht für die Schüler durch eine Lehrperson gewährleistet werde. Zwingend sei dies jedoch nicht. Auch Honorarkräfte könnten längerfristig an einer Musikschule tätig sein und den geforderten kontinuierlichen und planmäßigen Unterricht gewährleisten. Der Regelungszweck könne somit nicht nur durch den
der Vorschrift genannten Regelfall erreicht werden, sondern auch durch eine andere Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse. Der Halbsatz
VO „der Träger soll dafür Sorge tragen“ deute darauf hin, dass die Vorschrift den Träger - lediglich - auffordere, für eine Festanstellung zu sorgen, dies aber gerade nicht zwingend sein soll, wenn durch andere Ausgestaltungen der mit der Regelung des § 5 MSG i. V. m. § 2 der MusikschulVO gewünschte Zweck der Norm erfüllt werde. Die Klägerin habe dargelegt, dass die bei ihr auf Honorarbasis arbeitenden Musiklehrer nicht nur über die erforderliche Qualifikation verfügten, sondern auch bereits über einen längeren Zeitraum bei ihr tätig seien. Auf die übersandte Liste Bl. 65 der Akte werde Bezug genommen. Damit habe sie nachgewiesen, einen kontinuierlichen und planmäßigen Unterricht über mehrere Jahre durchgeführt zu haben. Dass diese Liste zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Beklagten noch nicht vorgelegen habe, sei unschädlich, weil der Beklagte von einem Regelfall ausgegangen sei und allein aus diesem Grunde die Förderfähigkeit der Klägerin verneint habe; eine Ermessensausübung des Beklagten dahingehend, wie
diesem Ausnahmefall verfahren werden solle, sei nicht durchgeführt worden. Randnummer 19 Gegen das dem Beklagten am
Bezug genommene Liste der Klägerin vom 4. Januar 2018 mit Angaben zum Zeitpunkt des Beginns des Tätigwerdens der Lehrkräfte bei der Klägerin nicht aussagekräftig
Bezug auf die Gewährleistung der kontinuierlichen und planmäßigen Durchführung des Unterrichts sei und eine atypische Fallkonstellation nicht allein wegen einer langjährigen Beschäftigung von Lehrkräften auf Honorarbasis vorliege. Randnummer 20 Am 10. Dezember 2021 hat der Beklagte beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Begründung seiner Berufung eingereicht und führt unter Bezugnahme und
Ergänzung seines bisherigen Vorbringens aus, die Planmäßigkeit der Musikschule umfasse das gesamte Leistungsspektrum der Musikschule und somit alle im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die über den eigentlichen
strumental- und Vokalunterricht hinausgingen. Die Regelung
VO trage dem Rechnung, damit das Landesinteresse an einer dauerhaften und planmäßigen Arbeit der Musikschule,
sbesondere bei der Betreuung der Landesförderschülerinnen und -schüler erreicht werde. Sie gehe über einen reinen Programmsatz hinaus; sie könne auch nicht durch Erteilung einer Nebenbestimmung gewährleistet werden. Randnummer 21 Allein der Umstand, dass ein großer Teil der Honorarkräfte langjährig bei der Klägerin tätig sei, führe nicht dazu, dass der mit § 5 Abs. 1 MSG angestrebte Zweck des dauerhaften und planmäßigen Unterrichts erreicht werde. Planmäßig bedeute, dass sich die Lehrkräfte dem Plan der Musikschule im Einklang mit den Anforderungen des MSG unterwerfen müssten, sie sich
die Gesamtorganisation der Musikschule einordneten. Planmäßigkeit bedeute für eine Musikschule auch, dass die Musikschulleitung die Lehrkräfte zum verbindlichen Einhalten der Stundenpläne verpflichte, sie zur Unterrichtsvertretung anweise und von ihnen verlangen könne, dass während der Schulferien kein Unterricht stattfinde. Auch müsse es der Musikschulleitung möglich sein, konkrete thematische Unterrichtsinhalte festzulegen, etwa die Einstudierung von Orchesterstimmen für eine Aufführung mit einem Musikschulensemble oder die Vorbereitung auf spezifische Musikschulprojekte. Weiter müsse die Musikschulleitung Lehrkräfte anweisen können, jährlich bewertete Vorspiele im Sinne der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der geltenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt durchzuführen und diese Schülerinnen und Schüler für Musiktheorie und Ensembleunterricht im Sinne der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der VO Musikschulen zu motivieren. Um eine planmäßige Unterrichtsgestaltung zu gewährleisten, müsse die Musikschulleitung den Unterricht kontrollieren und auf ihn Einfluss nehmen können, was prinzipiell nur mit einem Mindestmaß an weisungsgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich sei. Auf diese Weise sei der Förderzweck, also die Umsetzung des Landesinteresses an Musikschulen, zu gewährleisten. Randnummer 22 Erkenntnisse im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zur Musikschulförderung im Haushaltsjahr 2020 zeigten hingegen, dass die Klägerin gegenwärtig und auch
der Vergangenheit nicht
der Lage gewesen sei, die kontinuierliche und planmäßige Durchführung
sbesondere des Unterrichts für Landesförderschülerinnen und -schüler sicherzustellen und durch entsprechende Belege nachzuweisen. Im Haushaltsjahr 2020 habe die Klägerin angegeben, den überwiegenden Anteil der Wochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte zu leisten, weshalb sie durch Bescheid vom
den vergangenen Jahren bisher keinen Anlass gab, den leistungsorientierten Unterricht separat abrechnen zu lassen“. Ferner weise die Gebührenordnung der Klägerin, Stand 1. September 2019, nicht das
den Ausführungsbestimmungen zur Musikschulrichtlinie zum leistungsorientierten Unterricht vorgeschriebene Ergänzungsfach (Musiktheorie, Gehörsbildung, Musikgeschichte, Komposition u. a.) dauerhaft aus bzw. bietet es nicht als Kurs an. Randnummer 23 Ein Verfahren zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides 2020 sei eingeleitet worden. Es sei davon auszugehen, dass für das streitgegenständliche Haushaltsjahr vergleichbare Mängel vorliegen. Unbeschadet des Vorliegens einer Ermächtigungsgrundlage für § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO könne die Klägerin die Erteilung des leistungsorientierten Unterrichts
der erforderlichen Form weder von festangestellten noch von auf Honorarbasis tätigen Lehrkräften durch geeignete Belege nachweisen. Der beantragte Zuwendungsbescheid dürfe
Kenntnis seiner Aufhebbarkeit nicht erteilt werden. Randnummer 24 Im Übrigen hätten lediglich das Konservatorium H. und die Musikschule S-M im Jahr 2017 hinsichtlich der Festanstellungen zeitlich begrenzt und geringfügig unter der 50 v. H.-Grenze wegen Elternzeit bzw. Mutterschutz oder Langzeiterkrankung oder Ruhestandseintritt gelegen. Außer der Klägerin hätten im Land Sachsen-Anhalt keine Musikschulen
privater Trägerschaft Förderanträge gestellt. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 1. August 2019
der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Halle -
kommunaler Trägerschaft betriebenen Musikschulen S-M, H. und H-Stadt erfüllten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO nicht, wodurch der Beklagte gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Private Musikschulen seien im Zusammenhang mit der obigen Anfrage überhaupt nicht gelistet. Der Beklagte habe bundesweit nur eine private Musikschule („M-Musikschule“
B.) benennen können, die tatsächlich überwiegend festangestellte Lehrkräfte beschäftige, woraus folge, dass das Kriterium der Festanstellung private Musikschulen faktisch von der Förderung ausschließe. Randnummer 30 Die Planmäßigkeit des Unterrichts bei der Klägerin sei bereits vor der Antragstellung durch den Landesverband der Musikschulen
Sachsen-Anhalt geprüft und als ordnungsgemäß eingestuft worden. Dem Beklagten liege ein mehr als 100 Seiten umfassender Fördergeldantrag mit sämtlichen, darin enthaltenen Lehrplänen vor, die sämtliche Kriterien des § 5 MSG umfassten. Die Einordnung von Honorarkräften
die Gesamtorganisation der Musikschule erfolge durch den Vertragspartner, also durch die Geschäftsführung der Musikschule. Sämtliche Honorar-Lehrkräfte der Klägerin seien erfahrene und versierte Musikpädagogen, die seit Jahren die vorgegebenen Unterrichtspläne umsetzten und sich auch
deren Gestaltung durch eigene Ideen einbrächten. Im Übrigen könne auch ein Musikschullehrer auf Honorarbasis durch vertragliche Vorgaben vergleichbar mit einem abhängig beschäftigten Musikschullehrer organisatorisch und unterrichtsmäßig eingebunden werden. Randnummer 31 Der vom Beklagten aufgestellten Behauptung zur Mangelhaftigkeit der Verwendungsnachweisprüfung für das Haushaltsjahr 2020 werde entgegengetreten; erst recht rechtfertigten sich keine Schlussfolgerungen
Bezug auf die Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Haushaltsjahres 2016. Randnummer 32 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 I. Die zulässige Berufung hat
der Sache keinen Erfolg. Randnummer 34 Die Klägerin hat Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Fördermittelantrages vom
zident-Prüfung als zwischen den Verfahrensbeteiligten unwirksam anzusehen (I.1.2.1.). Es ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Bewilligungsermessen des Beklagten auf Null reduziert sein könnte, d. h. dass eine erneute Ermessensausübung ausnahmsweise entbehrlich wäre, weil es nur die eine richtige Entscheidung, nämlich die Versagung der beantragten Gewährung der Zuwendung gäbe. Weder steht fest, dass die Klägerin mangels Durchführung eines planmäßigen Unterrichts nicht förderfähig ist (I.1.2.2.), noch dass der beantragte Zuwendungsbescheid
Kenntnis seiner Aufhebbarkeit nicht erteilt werden dürfte, weil die Klägerin zu einer separaten Abrechnung und einem Nachweis des leistungsorientierten Unterrichts im streitgegenständlichen Haushaltsjahr nicht
der Lage sein wird (I.1.2.
seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 37 I.1.2.
ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung, das
Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gilt (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom
dem sie sich ausschließlich auf eine zwischen den Verfahrensbeteiligten unwirksame, weil rechtswidrige Rechtsvorschrift - hier § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO - stützt. Randnummer 38 I.1.2.1.1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine mögliche Förderung der Klägerin ist § 6 MSG i. V. m. § 5 Abs. 1 MSG . Randnummer 39 Gemäß § 6 MSG können Musikschulen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der vom für Kultur zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien gefördert werden. Randnummer 40 Gemäß § 5 Abs. 1 MSG ist eine Musikschule förderfähig, wenn sie auf Dauer und planmäßig Unterricht durchführt und nach Rahmenlehrplänen arbeitet. Der Unterricht soll sowohl musikalische Grundausbildung,
strumentalunterricht und Vokalunterricht
verschiedenen Schwierigkeitsgraden als auch Ensemble- und Ergänzungsfächer enthalten. Die Anerkennung einer Musikschule nach § 3 MSG ist nicht Fördervoraussetzung. Randnummer 41 Gemäß § 5 Abs. 2 MSG wird das für Kultur zuständige Ministerium ermächtigt, die nähere Ausgestaltung des Absatzes 1 zum Unterrichtsangebot, zur Qualifizierung der Musikschulleitung und der Lehrkräfte sowie zum Mindestunterrichtsumfang an den Musikschulen durch Verordnung zu regeln. Randnummer 42 Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage regelt § 2 der MusikschulVO die Fördervoraussetzungen und enthält
Abs. 4 Satz 2 die Bestimmung: „Der Träger soll dafür Sorge tragen, dass der überwiegende Anteil der Wochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte geleistet wird.“ Randnummer 43 Diese Bestimmung hat die Klägerin im Haushaltsjahr 2016 unstreitig nicht erfüllt. Allein auf diesen Umstand hat der Beklagte seine Ablehnung im streitgegenständlichen Bescheid vom
Kraft getreten, besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Ermessensentscheidung hat der Beklagte ermessensfehlerhaft getroffen, weil er von einer rechtlichen Voraussetzung ausgegangen ist, die wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist. Randnummer 45 I.1.2.1.2. Die Verordnungsermächtigung
2 MSG zur näheren Ausgestaltung der Fördervoraussetzungen berechtigt den Verordnungsgeber nicht zu einer Regelung bezüglich der Festanstellung der Lehrkräfte. Die Festanstellung von Lehrkräften betrifft nicht die
2 MSG angeführten Kriterien, wie das Unterrichtsangebot oder den Mindestunterrichtsumfang. Sie ist auch kein Merkmal der Qualifizierung der Lehrkräfte. Randnummer 46 „Qualifizierung“ ist ein Oberbegriff für Maßnahmen zum Aufbau, Erhalt und Ausbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung beruflicher Anforderungen notwendig sind (vgl. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/qualifizierung-45524/version-268816). Die Art des Tätigkeitsverhältnisses - ob
Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) etwa als Arbeitnehmer
einem Arbeitsverhältnis oder
selbständiger Weise als freier Mitarbeiter aufgrund eines Honorar-/Dienstvertrages bei einer juristischen Person des Privatrechts wie der Klägerin - gehört nicht dazu. Dies zeigen auch die Regelungen
G LSA , die zwischen dem Status der Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Schulen
G LSA als
einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehend einerseits und den Regelungen
G LSA über deren Lehr- und Unterrichtsbefähigung bzw. Berufsqualifikation andererseits unterscheiden. Randnummer 47 Es ist auch nicht feststellbar, dass der Landesgesetzgeber die Aufzählung hinsichtlich der durch Verordnung regelbaren Kriterien nicht abschließend bestimmt haben könnte. Eine Formulierung wie „vor allem“ oder „
sbesondere“ findet sich
der Gesetzesfassung nicht. Vielmehr wird
der 1. Beratung des Entwurfes eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG), Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2471 durch Frau Dr. H. (…Partei) bemängelt: Randnummer 48 „Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte soll genügend gesichert sein. Auch dazu kein Wort
. Die ist aber im Schulgesetz zum Beispiel für die Schulen
freier Trägerschaft Genehmigungsvoraussetzung.“ (vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 4/67 v. 10. November 2005, S. 4830). Randnummer 49 Eine § 16 Abs. 3 Nr. 3 SchulG LSA für Ersatzschulen vergleichbare Regelung enthält das Musikschulgesetz nicht. Dies zeigt, dass das Problem der Art des Tätigkeitsverhältnisses von Lehrkräften
der Diskussion über den Gesetzesentwurf gesehen wurde, aber nicht zu einer entsprechenden Änderung des bzw. Regelung
2 MSG geführt hat. Soweit sich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf des MSG der Formulierung „vor allem“ bedient, bezieht sich diese auf die Qualifizierung des Personals und der Leitung der Einrichtung („Neben den strukturellen Voraussetzungen [Unterrichtsangebot] wird vor allem Wert auf die Qualifizierung des Personals und der Leitung der Einrichtung als Fördervoraussetzung gelegt“, vgl. S. 4 und 9 d. LT-Drs. v. Sachsen-Anhalt 4/2471 v.
5 MSG keine geeignete Ermächtigungsgrundlage. Danach wird das für Kultur zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die nähere Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3
sbesondere zur musikalische Grundausbildung, zum Landesförderschüler und zur Begabtenförderung sowie zur musikalischen Bildung zu regeln. Randnummer 51 Davon hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht,
dem er
VO Regelungen bezüglich der musikalischen Grundausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 MSG ,
VO Bestimmungen für die Landesförderschüler im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 MSG getroffen hat und
VO das besondere Landesinteresse der Kooperation im Sinne des § 4 Abs. 3 MSG aufgegriffen hat. Das
4 MSG zum Ausdruck gebrachte besondere Landesinteresse an der Fortbildung von Musikschulkräften wird von der Verordnungsermächtigung nicht erfasst. Die Verwendung des Begriffs „
sbesondere“
5 MSG bezieht sich auf die
1 bis 3 MSG erfassten Aspekte des Landesinteresses und bezweckte eine genauere Bestimmung des
halts der Verordnungsermächtigung (vgl. LT v. Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 4/71 v. 19. Januar 2006, TOP 5, Frau Dr. H., Berichterstatterin d. Ausschusses für … zur Beschlussempfehlung, Drs. 4/2555, S. 5072 [5073]); sie stellt keine Generalermächtigung für das zuständige Ministerium dar, jede Form des besonderen Landesinteresses durch Verordnung näher zu regeln. Dass die Art des Tätigkeitsverhältnisses der Lehrkräfte von Musikschulen von dem
1 bis 3 MSG formulierten Landesinteresse erfasst wird, ist nicht ersichtlich. Es betrifft weder die musikalische Grundversorgung ( § 4 Abs. 1 MSG ) noch die Unterstützung der Entwicklung und Förderung von Landesförderschülern bzw. die Hochbegabtenförderung im Sinne des § 4 Abs. 2 MSG noch das Kooperationsinteresse im Sinne des § 4 Abs. 3 MSG . Randnummer 52 Soweit der Beklagte vorträgt, die über die reine Unterrichtserteilung hinausgehende kontinuierliche Begabtenfindung und -förderung und die damit verbundene, über Jahre zu gewährleistende Lehrer-Schüler-Bindung sowie die Vorbereitung auf diverse Wettbewerbe könnten auf Dauer zu einem wesentlichen Teil nur mit festangestelltem Personal ausgeführt werden, was vor allem auch mit Blick auf ihre Kombination mit Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen gelte, führen diese Erwägungen nicht dazu, dass die Regelung der Art des Tätigkeitsverhältnisses der Lehrkräfte als durch den Verordnungsgeber regelbarer Bestandteil der musikalischen Grundversorgung (i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 MSG ), der musikalischen Grundausbildung
der Region, der Unterstützung der Entwicklung und Förderung der Landesförderschüler oder der Projektinitiierung im Rahmen der Hochbegabtenförderung (i. S. d. § 4 Abs. 2 MSG ) oder als kooperationsbildend bzw. -fördernd (i. S. d. § 4 Abs. 3 MSG ) anzusehen wäre. Dagegen spricht auch, dass der Landesgesetzgeber lediglich für die Fortbildung von Musikschullehrern
4 MSG eine eigenständige explizite Regelung getroffen und diese gerade nicht der Verordnungsermächtigung
5 MSG unterstellt hat, sowie dass sich die Verordnungsermächtigung
2 MSG „nur“ auf die Qualifizierung der Lehrkräfte und nicht - was sachthematisch nahegelegen hätte - auch auf deren Tätigkeitsstatus bezieht. Dass andererseits ein derart gravierender Einschnitt
die Eigenständigkeit und Selbstbestimmung einer Musikschule wie die Art der vertraglichen Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses ihrer Lehrkräfte immanenter oder gar notwendiger Bestandteil der
1 bis 3 MSG angeführten Aspekte des Landesinteresses sein soll, überzeugt nicht. Randnummer 53 I.1.2.2. Weiter macht der Beklagte geltend, dass auch ohne die Regelung
VO die Durchführung eines planmäßigen Unterrichts als Fördervoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG ohne festangestellte Lehrkräfte nicht gewährleistet sei. „Planmäßig“ bedeute, dass sich die Lehrkräfte dem Plan der Musikschule im Einklang mit den Anforderungen des MSG unterwerfen, sie sich
die Gesamtorganisation der Musikschule einordnen müssten und die Musikschulleitung die Lehrkräfte zu verbindlichem Einhalten der Stundenpläne verpflichten, sie zur Unterrichtsvertretung anweisen und zur Einhaltung von Schulferien verpflichten können müsse. Der Musikschulleitung müsse gegenüber den Lehrkräften die Anordnung konkreter thematischer Unterrichtsinhalte sowie zur Durchführung der jährlich bewerteten Vorspiele und die Einflussnahme möglich sein, dass die Lehrkräfte motivierend auf die Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Teilnahme an Musiktheorie und Ensembleunterricht einwirken. Um eine planmäßige Unterrichtsgestaltung zu gewährleisten, müsse die Musikschulleitung den Unterricht kontrollieren und auf ihn Einfluss nehmen können. Randnummer 54 Das Vorbringen des Beklagten ist nicht durchgreifend. Ein „planmäßiger Unterricht“ als Fördervoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG setzt keine für die Notwendigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses sprechende, eine unselbstständige Tätigkeit kennzeichnende Weisungsunterworfenheit (eines Teils) der Lehrkräfte der Klägerin unter ihr Direktionsrecht voraus. Randnummer 55 I.1.2.2.1. Der Beklagte unterscheidet
soweit bereits nicht hinreichend zwischen der für ein Weisungsrecht sprechenden Notwendigkeit von Einzelanordnungen der Schulleitung und der Begrenzungsmöglichkeit der Handlungsmöglichkeiten von Selbstständigen durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit eher
generell-abstrakter Weise umschreiben (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, juris Rn. 20). Dass es für einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb der Klägerin konkreter arbeitskraftbezogener Weisungen bedarf und Rahmenvorgaben bzw. die Vorgabe von „Eckpunkten“ des jeweiligen Einsatzauftrags nicht genügen, ist nicht ersichtlich. Die Lehrkräfte der Klägerin können auch ohne konkrete arbeitskraftbezogene Weisung hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen ihrer Tätigkeiten bestimmten Bedingungen der Klägerin unterliegen, z. B. über eine Schul- oder Hausordnung der Klägerin und deren Beachtung durch vertragliche Regelung oder im Wege einzelvertraglicher Regelungen von Leistungsbeschreibungen im Dienstvertrag. Konkretisierende Vereinbarungen darüber, was die Vertragsparteien zur Zielerreichung des Vertragsinhalts voneinander erwarten, belegen kein Weisungsrecht des Dienstgebers oder dessen Erfordernis, sondern sind Ausdruck der Gleichrangigkeit beider Vertragsparteien. Randnummer 56 Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Dozenten nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen sei, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimme. Der Lehrbetrieb könne sowohl
allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch
Volkshochschulen (entsprechendes gilt für Musikschulen) regelmäßig nur dann sinnvoll von statten gehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen
einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt würden. Allein aus dieser geminderten „Autonomie“ der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirkten und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssten, dürfe nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreiche, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibe. Auch Selbstständige könnten
ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln und Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr
generell-abstrakter Weise umschreiben (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, juris Rn. 29 m. w. N.). Randnummer 57 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Tätigkeitsumstände der Lehrkräfte der Klägerin gerade nicht zwingend durch Einzelweisungen der Schulleitung erfolgen müssen und keine persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte von der Musikschule erfordern, sondern auch mittels generell-abstrakter Regeln als Gegenstand der Leistungsvereinbarung im Rahmen eines freien Dienstvertrages möglich sind, die den Honorarkräften eine größere Gestaltungsfreiheit einräumen, ohne dass damit zugleich ein planmäßiger Unterricht im Sinne der Förderbestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG
frage gestellt würde. Maßgeblich ist
soweit, was die Klägerin mit ihren selbstständig beschäftigten Lehrkräften vereinbart hat und ob die - ausschlaggebenden - tatsächlichen Verhältnisse, d. h. die tatsächliche Vertragsdurchführung (vgl. BSG, Urteil vom
soweit für den Musikschulunterricht, was die Anforderungen an seine planmäßige Durchführung anbelangt, derselbe Maßstab zugrunde gelegt werden sollte, wie für allgemeinbildende Schulen und schulische Lehrgänge. Randnummer 59 Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der stärkeren Einbindung von Schülern
ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger entspricht. Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und im Rahmen von Kursen, die zu staatlich anerkannten Schulabschlüssen führen sollen, gebe es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese beträfen nicht nur die Unterrichtsziele, die sehr genau beschrieben würden, sondern auch
halt, Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen müsse nicht nur
haltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Wegen der großen allgemeinen Bedeutung unterlägen diese Lehrkräfte verstärkter Aufsicht und Kontrolle, abgesehen davon, dass die ständig stattfindenden Leistungskontrollen der Schüler mittelbar auch eine Kontrolle der Unterrichtenden bedeuten würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und im Rahmen schulischer Kurse zur Erlangung von Schulabschlüssen regelmäßig mehr Nebenarbeiten anfielen, als bei der Abhaltung u.a. von Musikschulunterricht. Neben der Unterrichtsvorbereitung stünden die Korrekturen von schriftlichen Arbeiten, die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen, die Abhaltung von Schulsprechstunden, unter Umständen auch Pausenaufsichten und die Durchführung von Wandertagen und Schulreisen. Die Erteilung von Unterricht an allgemeinbildenden Schulen bedinge die Eingliederung der Lehrkräfte
die vom Schulträger bestimmte Arbeitsorganisation. Unterricht an allgemeinbildenden Schulen könne im Grundsatz nicht freien Mitarbeitern übertragen werden. Anders sei die Lage bei Volkshochschulen und Musikschulen. Hier sei die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger erheblich lockerer. Es bestehe kein Schulzwang; die Schüler könnten sich leicht von der Schule lösen. Es gebe regelmäßig - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - auch keine förmlichen Abschlüsse. Die Kurse dienten nicht der Berufsvorbereitung. Der Unterricht sei meist weniger reglementiert, das Ausmaß der Kontrolle geringer. Schließlich fielen weniger Nebenarbeiten an. Die auch hier nötige Organisation und Koordination für die
haltlichen Vorgaben ließen den Lehrkräften regelmäßig mehr Spielraum als
allgemeinbildenden Schulen (vgl. BAG, Urteil vom
1 Satz 1 MSG gibt keinen Anhalt für die Annahme, der Musikschulunterricht der Klägerin müsse aus Kontrollgründen den gleichen strengen Anforderungen
Bezug auf die persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Schulträger genügen, wie ein der Schulpflicht unterliegender bzw. zu förmlichen staatlich anerkannten Abschlüssen führender Unterricht. Randnummer 60 I.1.2.3. Soweit der Beklagte vorträgt, aufgrund seiner Erkenntnisse aus der Verwendungsnachweisprüfung für das Haushaltsjahr 2020 sei davon auszugehen, dass die Klägerin für das streitgegenständliche Haushaltsjahr nicht
der Lage sein werde, den leistungsorientierten Unterricht separat abzurechnen und nachzuweisen, und dass ihre Gebührenordnung im Hinblick auf die Anforderungen
den Ausführungsbestimmungen zur Musikschulrichtlinie zum leistungsorientierten Unterricht das vorgeschriebene Ergänzungsfach (Musiktheorie, Gehörsbildung, Musikgeschichte, Komposition u. a.) nicht dauerhaft bzw. als Kurs anbiete, handelt es sich nicht um lediglich ergänzende Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO, die prozessual berücksichtigungsfähig wären. Randnummer 61 I.1.2.3.
dem die Behörde sie gleichsam mit einem neuen argumentativen Unterbau versieht (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom
Betracht käme, hätte der Beklagte dies nicht
der gebotenen Form getan. Ein solches Nachschieben muss genügend bestimmt geschehen. Die Behörde muss unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Es genügt nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den
halt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (vgl. OVG LSA, Urteil vom
der Sache - ohne dass es vorliegend entscheidungserheblich darauf ankäme - darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte bislang auf Vermutungen und Schlussfolgerungen stützt, die klägerseits vollumfänglich bestritten werden. Weder steht bislang fest, dass die Klägerin für das Jahr 2016 nicht
der Lage sein wird, den von ihr erbrachten leistungsorientierten Unterricht separat abzurechnen und nachzuweisen, noch erscheint es zwingend, aus dem Fehlen von oder nicht hinreichenden Angaben zum „gebührenfreien“ Ensembleunterricht und musiktheoretischen Ergänzungsfach
der jeweils maßgeblichen Gebührenordnung der Klägerin zu schließen, dass beides nicht
einer den Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalt genügenden Weise stattgefunden hat. Eine Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null lässt sich aufgrund des bisherigen Erkenntnisstandes nicht feststellen. Randnummer 64 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 65 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 66 IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 67 Beschluss Randnummer 68 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 € festgesetzt. Randnummer 69 Gründe: Randnummer 70 Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Randnummer 71 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5
Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.