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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 292/22 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Entscheidung über Berufung dur

Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Entscheidung über Berufung durch rechtskräftiges Urteil - unzulässiger Antrag auf mündlichen Verhandlung - Entscheidung durch Beschluss Leitsatz

  1. Ist über eine zulässige Berufung gegen einen Gerichtsbescheid rechtskräftig durch Urteil des LSG entschieden worden, ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG gemäß § 105 Abs 2 S 2 SGG unzulässig. (Rn.15)
  2. Da mangels eines noch anhängigen Klageverfahrens über die Zulässigkeit oder die Statthaftigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung kein klärungsbedürftiger Streit bestehen konnte, kann das SG den Antrag durch Beschluss zurückweisen. Es bedarf keiner Entscheidung der Kammer durch Urteil. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg
  3. Kammer,
  4. September 2022, S 5 R 167/17, Beschluss Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor dem Sozialgericht Magdeburg nach rechtskräftigem Abschluss der beiden Klageverfahren. Der Kläger erstrebt in der Sache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung schon zu einem früheren Zeitpunkt sowie eine höhere Altersrente. Randnummer 2 Die Beklagte hatte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom
  5. November 2008 bis
  6. Juni 2010 bewilligt. In dem dagegen gerichteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg einigten sich die Beteiligten im gerichtlichen Vergleich vom
  7. Dezember 2012 auf einen Rentenbeginn ab dem
  8. Oktober 2008 (S 5

(19)R 375/09). Randnummer 3 Gegen den Ausführungsbescheid vom
  1. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. Mai 2013 erhob der Kläger erneut Klage. Das Sozialgericht verband diese mit einem anderen Rechtsstreit betreffend eine höhere Altersrente ab
  3. Juli 2010 (S 5 R 1017/13 und S 8 R 1637/12). Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich vom
  4. Oktober
  5. Der Ausführungsbescheid vom
  6. November 2015 wurde bestandskräftig. Randnummer 4 Am
  7. Juni 2016 beantragte der Kläger gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Überprüfung der Renten wegen Erwerbsminderung und wegen Alters. Gegen den Ablehnungsbescheid vom
  8. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  9. Dezember 2016 erhob der Kläger abermals Klage. Das Sozialgericht wies diese mit Gerichtsbescheid vom
  10. April 2020 ab, da kein Anspruch auf Neufeststellung der Renten bestehe ( S 5 R 167/17 ). Randnummer 5 Zwischenzeitlich hatte der Kläger am
  11. Oktober 2017 die Wiederaufnahme der Verfahren S 5
(19)R 375/09 und S 8 R 1637/12 beantragt. Bei dem Vergleich vom
  1. Dezember 2012 habe er einen schweren Fehler gemacht. Das Sozialgericht wies die Wiederaufnahmeklage mit Gerichtsbescheid vom
  2. Januar 2020 ab, da der Rechtsstreit wirksam beendet worden sei. Randnummer 6 Nach Zustellung beider Gerichtsbescheide hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg am
  3. Februar und
  4. April 2020 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Nach Hinweisen auf die Zulässigkeit der Berufungen hat er am
  5. März und
  6. April 2020 Berufungen beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat aber darauf bestanden, dass ihm daneben auch ein Anspruch auf mündliche Verhandlungen beim Sozialgericht zustünde. Randnummer 7 Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Berufungen mit rechtskräftigen Urteilen vom
  7. Februar 2022 (L 3 R 53/20) und vom
  8. Juni 2022 (L 3 R 90/20) zurückgewiesen. Diese seien zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom
  9. September 2022 die Anträge des Klägers auf mündliche Verhandlung verworfen. Die Anträge seien unzulässig, da mündliche Verhandlungen nach § 105 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig hätte beantragt werden können. Wegen der Unstatthaftigkeit der Anträge könne darüber in entsprechender Anwendung von §§ 158 S. 2, 169 S. 3 SGG durch Beschluss entschieden werden. Es sei nicht notwendig, über jeden Antrag auf mündliche Verhandlung eine solche durchzuführen. Denn diese könne nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben sei. Hier sei jeweils das Rechtsmittel der Berufung gegeben gewesen, denn der Wert des Beschwerdegegenstands habe jeweils 750 € überschritten. Randnummer 9 Dagegen hat der Kläger am
  10. Oktober 2022 jeweils Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er macht im Wesentlichen geltend, die Arbeitsweise der zuständigen Richterin habe schwere Verfahrensmängel gezeigt. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 3 R 90/20 und L 3 R 53/20 Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II.
  11. Randnummer 11 Die Beschwerden des Klägers sind nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig. Bei einem Antrag auf mündliche Verhandlung nach Abschluss des Klageverfahrens durch Gerichtsbescheid handelt es sich um einen Rechtsbehelf und nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. § 172 Abs. 2 SGG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  12. Aufl., § 105 Rn. 18). Randnummer 12 Die Beschwerden sind auch form- und fristgerecht gemäß § 173 S. 1 SGG beim Sozialgericht eingelegt worden.
  13. Randnummer 13 Die Beschwerden sind aber unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die Anträge des Klägers auf Durchführung von mündlichen Verhandlungen als unzulässig verworfen hat. a. Randnummer 14 Der Antrag auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht nach Erlass eines Gerichtsbescheids ist gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGG nur dann zulässig, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Die Regelung in § 105 Abs. 2 S. 3 SGG über den Vorrang des Antrags auf mündliche Verhandlung vor einem eingelegten Rechtsmittel setzt die Zulässigkeit des Antrags voraus (Bundessozialgericht, Beschluss vom
  14. Januar 2017, B 13 R 33/16 BH). Randnummer 15 Hier war gegen beide Gerichtsbescheide das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGG gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands lag jeweils über 750 €. Die Zulässigkeit der Berufungen ist auch in den rechtskräftigen Urteilen des Landessozialgerichts vom
  15. Februar und
  16. Juni 2022 bestätigt worden. Somit waren die Anträge auf mündliche Verhandlung unzulässig. b. Randnummer 16 Die Kammervorsitzende des Sozialgerichts Magdeburg durfte die Anträge auch im Wege von Beschlüssen verwerfen. Da diese einen Rechtsbehelf zum Gegenstand gehabt haben, waren sie zu begründen (§ 142 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGG). Randnummer 17 Einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Urteil über die Anträge auf mündliche Verhandlung gemäß § 125 SGG bedurfte es nicht. Hier ging es nicht (mehr) um Entscheidungen des Sozialgerichts über die beiden Klagen, da diese bereits rechtskräftig durch Urteile des Landessozialgerichts beendet worden sind. Diese binden gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG den Kläger und die Beklagte in Bezug auf die Streitgegenstände. Mangels noch anhängiger Rechtstreitigkeiten hinsichtlich der Renten wegen Erwerbsminderung und wegen Alters fehlt für die Anträge auf Durchführung der mündlichen Verhandlung jedes Rechtsschutzinteresse. Randnummer 18 Insoweit unterscheidet sich die Prozesslage von der Situation, dass - bei einem noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahren - Streit über die Zulässigkeit oder die Statthaftigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung besteht. Dies kann etwa den Wert des Beschwerdegegenstands betreffen, die Einhaltung der formellen Voraussetzungen oder aber die Einhaltung von Rechtsbehelfsfristen (so etwa: Beschluss des Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom
  17. Januar 2022, L 5 AS 670/21 B). Ob in einem solchen Fall über den Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist, kann hier offenbleiben. Denn mangels anhängiger Klagen konnte über die Zulässigkeit oder die Statthaftigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung gar kein klärungsbedürftiger Streit bestehen.
  18. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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