vorgesehene Schriftform. Randnummer 34 Der Verwerfungsbescheid wurde dem Betroffenen am
am 14.12.2022 ab. Der Betroffene stellte am 14.12.2022 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, da es auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde ankommt. Randnummer 38 2. Der Antrag ist begründet, denn die Zentrale Bußgeldstelle hat über den konkludent gestellten und aller Voraussicht nach begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden. Randnummer 39 a) Der Betroffene hat im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.12.2022 konkludent Wiedereinsetzung beantragt, da er erklärte, er lege erneut Einspruch ein und darüber hinaus Randnummer 40 Gründe vorträgt, die gegen eine verschuldete Fristversäumung sprechen. Randnummer 41 Das Gericht ist jedoch nicht befugt, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, denn hierfür ist die Verwaltungsbehörde zuständig, § 52 Abs. 2 S. 1
. Randnummer 42 Ein Fall des § 52 Abs. 2 S. 2
liegt nicht vor. Danach ist das Gericht zuständig, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, wenn es mit dem Rechtsbehelf befasst ist. Das Gericht ist jedoch nicht mit dem Rechtsbehelf, hier dem Einspruch, befasst, denn das Tatbestandsmerkmal „Rechtsbehelf" meint nicht den Rechtsbehelf gegen den Verwerfungsbescheid der Verwaltungsbehörde. „Rechtsbehelf" meint nur den Rechtsbehelf, dessen Frist verstrichen ist, was sich aus dem Merkmal „das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre" ergibt (BeckOK
/A. Bücherl, 36. Ed. 1.10.2022,
45). Das Gericht ist hier aber fristgemäß mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung befasst. Randnummer 43 Für den Fall, dass das Gericht nicht zuständig ist, ist der Verwerfungsbescheid aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung wieder an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben (BGH NJW 1968, 557; OLG Oldenburg JurBüro 1983, 399; OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 21949; Göhler/Seitz/Bauer Rn. 40; KK-
/Lampe Rn. 42; BeckOK
/Gertler, 36. Ed. 1.10.2022,
OK
/A. Bücherl, 36. Ed. 1.10.2022,
47). Randnummer 44 b) Für das weitere Verfahren weist das Gericht auf Folgendes hin: Randnummer 45 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfte aller Voraussicht nach begründet sein, denn die verwendete Rechtsbehelfsbelehrung der zentralen Bußgeldstelle dürfte unrichtig sein. Randnummer 46 § 50
verlangt bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, dass die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren ist. Randnummer 47 Eine fehlende oder in einem wesentlichen Punkt unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beeinträchtigt die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides, seine Zustellung sowie den Beginn der Einspruchsfrist zwar nicht (BGH NStZ 1984, 181 und 329; BayObLG Beschl. v. 7.6.1984, DAR 1985, 248 [Rü]). Derartige Fehler sind jedoch in aller Regel Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 S. 2 StPO iVm § 52 Abs. 1
(KK-
/Lampe, 5. Aufl. 2018,
20). Randnummer 48 Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 02.11.2022 ist hinsichtlich der Einreichung als E-Mail unrichtig. Danach ist ein per E-Mail eingelegter Einspruch nur zulässig, wenn dieser bei der Bußgeldstelle unverzüglich mit der Unterschrift des Betroffenen per Post oder Fax eingeht. Randnummer 49 aa) Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ist nicht in der zuvor beschriebenen Weise per E-Mail an die Zentrale Bußgeldstelle übersandt worden und damit nicht in der von § 67 Abs. 1 S. 1
vorgesehenen Schriftform. Die Entscheidung darüber, ob eine E-Mail die Schriftform erfüllt hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BT-Drs. 15/4067, S. 44). Eine E-Mail erfüllt die Schriftform nur dann, wenn sie in der von der Behörde angegebenen Form übersendet wurde. Diese Gestaltungsfreiheit über die Zugangsart folgt daraus, dass die Behörde nur verpflichtet ist eine postalische Anschrift sowie eine Möglichkeit der Niederschrift vor Ort vorzuhalten. Jedenfalls seit dem 01.01.2022 muss die Verwaltungsbehörde auch den Zugang nach § 32a Abs. 2, Abs. 3 StPO i.V.m. § 110c
eröffnen. Darüberhinausgehende Zugangsmöglichkeiten stehen in ihrem Belieben (BeckOK
/Gertler, 31. Ed. 1.7.2021,
69). Randnummer 50 Der Bußgeldbescheid vom 02.11.2022 enthielt, wie der Verwerfungsbescheid, eine E-Mail-Adresse. Diesen (unbeschränkten) Zugang für Einsprüche beschränkte die Bußgeldstelle jedoch prinzipiell zulässigerweise (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. November 2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16, Rn. 26, juris; KK-
/Ellbogen, 5. Aufl. 2018,
OK
/Gertler, 31. Ed. 1.7.2021,
69). Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise bei einem Einspruch" unmittelbar nach der Rechtsbehelfsbelehrung weist der Bußgeldbescheid darauf hin, dass ein per E-Mail eingelegter Einspruch nur zulässig ist, wenn dieser bei der Zentralen Bußgeldstelle unverzüglich mit der Unterschrift des Betroffenen per Post oder Fax eingeht. Randnummer 51 Diesen Hinweis musste ein verständiger Durchschnittsadressat auch wahrnehmen. Allein aus dem Vorhandensein einer E-Mail-Adresse im Bescheidkopf kann der Betroffene noch nicht unmittelbar darauf schließen, dass dieser Zugangskanal auch ohne weiteres zur Einspruchserhebung eröffnet ist. Andernfalls würde auch die Telefonnummer einen unbeschränkten Zugang eröffnen, was jedoch ebenfalls von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (tatsächliche Niederschrift erforderlich KK-
/Ellbogen, 5. Aufl. 2018,
70). Er hat daher den gesamten Bußgeldbescheid aufmerksam und vollständig zu lesen. Dass die Beschränkung des Einspruchs per E-Mail nicht unmittelbar in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist, sondern in einem weiteren Zusatz, ist unschädlich. Neben der fettgedruckten Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrung" enthält der Bescheid eine unmittelbar im Anschluss daran ebenso fett gedruckte Überschrift „Wichtige Hinweise bei einem Einspruch". Randnummer 52 Die Rechtsprechung des Landgerichts Mosbach (Beschl. V. 30.08.2018 - 1 Qs 22/18) steht dieser Ansicht nicht entgegen. Auch nach hier vertretener Auffassung ist die Einspruchserhebung per E-Mail möglich. Die Zentrale Bußgeldstelle hat auch nicht, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im Fall des Landgerichts Mosbach, die inhaltlich möglichen Erklärungen des Betroffenen per E-Mail beschränkt. Randnummer 53 bb) Der Ausdruck der E-Mail vom 09.11.2022 am 19.12.2022 konnte die Einspruchsfrist (BGH NJW 2019, 2096
i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO vorgesehene Maß hinaus, was der Verwaltungsbehörde nicht zusteht. Dem Betroffenen wird suggeriert, er müsse den Einspruch zusätzlich per Post oder Fax mit Unterschrift übersenden, obwohl es jedenfalls seit 2022 ausreichend ist den Einspruch als elektronisches Dokument, wozu auch die E-Mail zählt (BT-Drs. 18/9416, 45), zu erheben. Der Betroffene muss sich danach lediglich eines sicheren Übermittlungsweges bedienen, § 110c
i. V.m. § 32a Abs. 4 StPO. Randnummer 55 dd) Die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ist auch unverschuldet, § 44 S. 2 StPO, denn die Fristversäumung dürfte auch auf dem Belehrungsmangel beruhen (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 233; OLG Koblenz NStZ 1991, 42; Krenberger/Krumm Rn. 10; KK-
/Lampe Rn. 18; BeckOK
/A. Bücherl, 36. Ed. 1.10.2022,
15). Randnummer 56 Der Betroffene erklärte in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dass er die fehlende Unterschrift übersehen habe und diese nachtragen hätte können. Er ging mithin davon aus, die strengen Anforderungen der Rechtsbehelfsbelehrung erfüllen zu müssen, welche er übersehen habe. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung die - geringeren - Anforderungen des § 110c
i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO erfüllt hätte. Es kann gleichsam nicht angenommenen werden, dass der Betroffene auch die Hinweise einer unterstellten richtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht befolgt hätte. Randnummer 57 Ob auf diese Fälle § 110c
i.V.m. § 32a Abs. 6 StPO anzuwenden ist, kann offenbleiben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.