Vertragspartner eines Bauvertrags bei Beteiligung von Projektmanager Orientierungssatz 1. Ein Bauvertrag kommt mit dem Auftraggeber zustande, nicht mit dem Projektmanager, wenn der spätere Auftragnehmer von einem Projektmanager zur Angabe eines Angebots aufgefordert wird und dieser erklärt, dass der Auftraggeber als Bauherr anzusehen sei. (Rn.30) 2. Kannte der andere Teil (hier: der Auftragnehmer) den Mangel der Vertretungsmacht, oder musste ihn kennen, haftetet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht auf Schadensersatz. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 20. November 2020, 2 U 73/20, Beschluss vorgehend LG Magdeburg, 4. März 2020, 2 O 976/19 nachgehend BGH, 21. September 2022, VII ZR 150/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. März 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.673,68 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin behauptet, im Zeitraum von Ende August bis Ende Oktober 2017 auf einer Baustelle in O. verschiedene Tiefbauarbeiten ausgeführt zu haben. Diese Baustelle gehörte nach den Angaben der Beklagten zu einem Bauvorhaben der J. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit Geschäftssitz in R. ( künftig: Bauherrin ). Die Parteien streiten darüber, wer Auftraggeber der Klägerin gewesen ist. Randnummer 2 Unstreitig nahm die Beklagte, eine Projektmanagementgesellschaft, Kontakt zur Klägerin auf; Mitte August 2017 fand in O. ein Vor-Ort-Gespräch statt. Bezugnehmend hierauf forderte die Beklagte die Klägerin per E-Mail vom 23.08.2017 zur Abgabe eines Angebots auf; in einer weiteren E-Mail vom selben Tage zeigte die Beklagte an, dass die Bauherrin Auftraggeberin sein werde, bezeichnete diese jedoch als "J. GmbH (UG) & Co. KG" mit Geschäftssitz in O.. Die Klägerin übersandte der Beklagten am selben Tag ein erstes Angebot per E-Mail über die Herstellung eines Grabens einschließlich dessen Absandung und Verlegung eines E-Kabels sowie über die Herstellung zweier Baugruben (GDRMA und Trafo). Die Beklagte verlangte mit E-Mail vom Folgetag "Nachbesserungen am Preis". Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie die angebotenen Arbeiten ausgeführt und ein Mitarbeiter der Beklagten die Arbeiten am 19.09.2017 abgenommen habe. Randnummer 3 Mit E-Mail vom 09.10.2017 fragte die Beklagte bei der Klägerin an, ob sie kurzfristig den Keller für die Gasdruckstation mit Sand verfüllen könne. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach eigenen, von der Beklagten bestrittenen Angaben nach. Randnummer 4 Im Oktober 2017 lieferte die Klägerin nach eigenen, ebenfalls bestrittenen Angaben Füllsand zum Absanden der Kabeltrasse und baute diesen ein. Randnummer 5 Die Klägerin stellte gegenüber der Bauherrin am 19.09.2017 eine Zwischen- (Abschlags-)rechnung i.H.v.19.765,00 €, am 24.10.2017 eine weitere Rechnung i.H.v. 7.897,78 € und am 28.11.2017 eine Rechnung i.H.v. 2.010,00 €. Die Bauherrin zahlte nicht. Randnummer 6 Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 02.11.2017 forderte die Klägerin die Bauherrin zur Zahlung von insgesamt 27.663,68 € für Tiefbauarbeiten auf der Baustelle in O. auf. Die Forderungsaufstellung beinhaltete auch die beiden ersten der o.g. Rechnungen. Eine A. L. ( unter einer E-Mail-Anschrift der Fa. J. Gemüse ) wies das Ansinnen der Klägerin zurück und berief sich darauf, dass sie nicht Auftraggeberin der Klägerin sei. Randnummer 7 Die Klägerin machte ihre Zahlungsansprüche gegen die Bauherrin gerichtlich geltend (LG Magdeburg, Az. 31 O 49/18); eine Vollstreckung scheiterte an der Zahlungsunfähigkeit der Bauherrin. Randnummer 8 Die Klägerin hat mit ihrer nunmehrigen Klage gegen die Beklagte geltend gemacht, dass sie von der Beklagten beauftragt worden sei, die Arbeiten für die Bauherrin durchzuführen. Die Bauherrin sei nur Leistungsempfängerin, nicht Vertragspartnerin geworden. Die ursprüngliche, irrtümliche Annahme der Klägerin, dass die Beklagte die Bauherrin vertreten habe, habe auf einer Fehlinformation der Beklagten beruht. Die von ihr, der Klägerin, ermittelte Anschrift der Bauherrin sei identisch mit der Anschrift der Beklagten, der Vorstandsvorsitzende der Beklagten sei Kommanditist der Bauherrin. Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte nicht für, sondern als Bauherrin gehandelt habe. Randnummer 9 Das Landgericht hat mit seinem am 04.03.2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Randnummer 10 Gegen das ihm am 13.03.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 07.04.2020 vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der bis zum 15.06.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Randnummer 11 Die Klägerin meint, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Klageforderung auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter gestützt werde; diese Anspruchsgrundlage habe das Landgericht gar nicht geprüft. Eine Vertretung der Bauherrin durch die Beklagte sei nicht unstreitig gewesen, was sich bereits aus dem - damit nicht zu vereinbarenden - Hauptvorbringen der Klägerin ergebe. Das Landgericht habe zudem versäumt, hilfsweise eine Haftung der Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu prüfen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 14 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.673,68 € Randnummer 15 nebst Zinsen jeweils in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 16 aus 19.765,90 € seit dem 04.10.2017, aus 7.897,78 € seit dem 25.10.2017 und aus 2.010,00 € seit dem 28.11.2017 Randnummer 17 sowie weitere 9,00 € zu zahlen; Randnummer 18 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.358,86 € zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und bekräftigt das Bestreiten ihrer Passivlegitimation. Randnummer 22 Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 20.11.2020 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er in dieser Rechtssache eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zu treffen beabsichtigt und den Prozessparteien, insbesondere der Klägerin, Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Randnummer 23 Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 16.12.2020 hiervon Gebrauch gemacht; auf den Inhalt der Stellungnahme der Klägerin wird Bezug genommen. B. Randnummer 24 Der Senat hat die Rechtssache unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin vom 16.12.2020 erneut beraten und ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Randnummer 25 Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vertiefen zwar die bisher bereits vertretenen Argumente, sind im Endergebnis jedoch gleichwohl nicht geeignet, eine andere Beurteilung als in dem Hinweis des Senats vom 20.11.2020 herbeizuführen. Insbesondere rügt die Klägerin unzutreffend, dass der Senat sich nicht mit den Argumenten in ihrer Replik vom 18.11.2020 auseinandergesetzt und dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Randnummer 26 Der Senat nimmt Bezug auf die nach wie vor zutreffenden und durch die Stellungnahme der Klägerin vom 16.12.2020 nicht entkräfteten Gründe des o.a. Hinweisbeschlusses. Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Randnummer 27 I. Eine Gehörsverletzung durch den Senat liegt nicht vor. Der Senat hat im Abschnitt A. seines Beschlusses ausdrücklich darauf verwiesen, dass er den Inhalt der Replik vom 18.11.2020 berücksichtigt habe; das zeigt sich im Übrigen auch in einzelnen Passagen des nachfolgenden Hinweises. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich die wesentlichen Berufungsangriffe, wie gesetzlich gefordert, bereits in der Berufungsbegründung der Klägerin niedergeschlagen haben und deswegen die Ausführungen zur Berufungsbegründung einen größeren Raum einnehmen als die Ausführungen zu der lediglich ergänzenden Replik. Randnummer 28 II. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass es für einen vertraglichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bereits an einer Passivlegitimation der Beklagten fehlt, so dass es auch dabei verbleibt, dass die weiteren erheblichen Einwendungen der Beklagten gegen einen solchen Anspruch schon nicht geprüft werden müssen. Randnummer 29 1. Die Klägerin folgt dem Senat in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2020 darin, dass es für die Frage, wer Auftraggeberin der Klägerin für die streitgegenständlichen Tiefbauarbeiten geworden sei, ausschließlich auf die Auslegung der Kommunikation zwischen der Klägerin und der Beklagten ankommt und dass bereits das Landgericht und ihm folgend der Senat die zur Auslegung heranzuziehenden Erklärungen der Prozessparteien und die äußeren Umstände ihrer Abgabe jeweils vollständig berücksichtigt hat. Insbesondere gibt es im Berufungsrechtszug keinen neuen Sachvortrag der Klägerin zu dieser Kommunikation. Randnummer 30 2.
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