Anerkennung einer Vereinigung als solche gemäß § 3 UmwR Leitsatz 1. Eine Vereinigung muss nach ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern, um die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG zu erfüllen. Dabei muss sich aus der Satzung selbst das Ziel des Umweltschutzes als prägende Aufgabe ergeben. Sind mehrere Ziele benannt, muss der Satzung eindeutig ein Überwiegen und der Vorrang der Ziele des Umweltschutzes zu entnehmen sein. (Rn.64) 2. Nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG muss grundsätzlich jedermann mit Eintritt eine Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht offenstehen und die Vereinigung eine binnendemokratische Struktur aufweisen. Diesen Vorgaben entspricht es nicht, wenn die Satzung einer Vereinigung den Erwerb des Stimmrechts auf wenige vorgesehene Plätze beschränkt, weswegen ein Stimmrechtserwerb nur bei Vakanz erworben werden kann und zudem der Aufsichtsrat über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung stimmberechtigter Mitglieder. (Rn.78) 3. Soweit die Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG den Zielen des Art. 9 Aarhus-Konvention widersprechen sollten und die nationale Regelung gegen Völkerrecht verstößt, folgt hieraus – auch unter der Geltung von Unionsrecht – kein Anspruch auf Anerkennung als klagebefugte Umweltvereinigung. (Rn.84) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Klägers als Vereinigung gemäß § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Randnummer 2 Der Kläger wurde 1980 gegründet und ist seit 1982 bei dem Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister eingetragen. Zum Zweck des Vereins heißt es in § 2 seiner Satzung (Stand 17. März 2017): Randnummer 3 „§ 2 Zweck Randnummer 4 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Tierschutzes sowie des Friedens und der Völkerverständigung. A. macht als international tätige ökologische Organisation die Probleme der Umwelt, insbesondere die globalen, bewusst und will so die Beeinträchtigung oder Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen verhindern. A. nimmt im Sinne des Umweltschutzes die Interessen der Verbraucher wahr. Außerdem setzt sich A. weltweit für Frieden und Völkerverständigung ein. Der Verein kann Mittel beschaffen für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden oder gemeinnützige Stiftungen errichten. Der Verein kann zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen oder Lizenzen vergeben. Eine hierin etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet. Randnummer 5 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch gewaltfreie Aktionen, durch Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit sowie durch Aufklärung und Beratung, sowie durch die Mittelweiterleitung an A. mit dem Sitz in Amsterdam (§ 13) oder für dazugehörige A.-Organisationen in anderen Ländern und auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften. Randnummer 6 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.“ Randnummer 7 Der Verein finanziert sich fast ausschließlich über Spenden und Förderbeiträge und hat im Jahr 2021 80,6 Mio. € Erträge aus Spenden erzielt. Der Verein verfügt über eine abgestufte Mitgliederstruktur. § 3 der Satzung regelt hierzu: Randnummer 8 „§ 3 Mitglieder Randnummer 9 1. [...] Randnummer 10 2. Der Verein hat: Randnummer 11 (
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Randnummer 94 In den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Nr. 4 Aarhus-Konvention bedeutet "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention definiert den Begriff "betroffene Öffentlichkeit" als die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse. Randnummer 95 Aufgrund einer Beschwerde („Communication“) des World Wide Fund of Nature, an der der Kläger im Status als Beobachter teilgenommen hat, hat sich das Aarhus Convention Commitee (ACCC/C/2016/137 - abrufbar im Internet < https://unece.org/env/pp/cc/accc.c.2016.137_germany >) mit der hier ebenfalls problematischen Thematik befasst und ist in der Feststellung im -Ausschuss am 23. Juli 2021 zu dem Ergebnis gekommen, die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei halte Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens nicht ein, indem sie ein Kriterium anwende, das Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und keine offene Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht für die Mitglieder haben, vom Zugang zu einem Überprüfungsverfahren für Entscheidungen nach Art. 6 des Übereinkommens ausschließe. Es führt aus, die Voraussetzung der Binnendemokratie entfalte eine unangemessene Ausschlusswirkung und stünde nicht mit dem Ziel im Einklang, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Die Regelung des Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention ermächtige die Vertragsparteien in ihrem Recht Kriterien dafür festzulegen, was eine „Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt,“ ist und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit sie als „an umweltpolitischen Entscheidungen beteiligt“ gelten. Wichtig sei, dass alle Kriterien, die eine Vertragspartei in ihrem Recht für die Zwecke von Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention festlegt, mit den Zielen des Übereinkommens und der Anerkennung der wichtigen Rolle, die Nichtregierungsorganisationen im Umweltschutz spielen können, im dreizehnten Absatz der Präambel des Übereinkommens im Einklang stehen müssen. Dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit breiten Zugang zu den Gerichten zu verschaffen, sei im Anwendungsbereich des Übereinkommens Geltung zu verschaffen. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss in seinen Feststellungen unter Bezugnahme auf die Mitteilung ACCC/C/2008/31 (Deutschland) festgestellt, dass „das Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen breiten Zugang zu Gerichten zu ermöglichen“, bedeute, dass alle von einer Vertragspartei eingeführten Anforderungen klar definiert sein sollten, keine übermäßige Belastung für Umwelt-Nichtregierungsorganisationen darstellen und nicht in einer Weise angewandt werden sollten, die den Zugang zu Gerichten für solchen Nichtregierungsorganisationen einschränke (ACCC/C/2016/137, Rn. 94 ff.). Nach dem Verständnis des Ausschusses sei das Kriterium des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG danach hinreichend klar definiert, aber unangemessen ausschließend und stimme mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen breiten Zugang zu Gerichten zu ermöglichen, nicht überein. Dies werde nicht dadurch kompensiert, dass viele andere Umweltorganisationen anerkannt würden. Es wäre für Umweltschutzorganisationen, die das fünfte Kriterium nicht erfüllen, eine zu große Belastung, wenn sie sich umstrukturieren müssten (ACCC/C/2016/137 Rn. 104., 111, 115.). Ein zwingender Grund für die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG sei von der Vertragspartei nicht vorgebracht worden. Bereits zwei weitere Vorgaben der nationalen Norm, nämlich § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 UmwRG, würden auch ohne das Vorliegen einer Binnendemokratie eine unangemessene Einflussnahme innerhalb der Vereinigung mit dem Ziel der Verfolgung externer Ziele verhindern. Randnummer 96 Der Ausschuss hat der Tagung der Vertragsparteien vorgeschlagen, Deutschland zu empfehlen, die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG und eventuell bestehende andere Bestimmungen, die sie verdrängen, zu streichen. Die siebte Tagung der Vertragsparteien hat sich diesen Schlussfolgerungen in ihrer Entscheidung am 21. Oktober 2021 (VII/8g) angeschlossen und die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, bis zum 1. Juli 2022 einen Aktionsplan, einschließlich eines Zeitplans, für die Umsetzung der Empfehlung vorzulegen und dem Ausschuss bis zum 1. Oktober 2023 und 1. Oktober 2024 ausführliche Fortschrittsberichte über die Maßnahmen und Ergebnisse bei der Umsetzung des Aktionsplans und der Empfehlung vorzulegen (...). Randnummer 97 Es kann vorliegend offenbleiben, ob die im Zusammenhang der Beschwerde einer Stiftung, die per se über keine Mitglieder verfügt, getroffene Feststellung der Vertragsstaatenkonferenz auch im vorliegenden Fall eines mitgliedschaftlich organisierten Vereins Geltung beanspruchen kann. Denn soweit eine nationale Vorschrift völkerrechtswidrig ist, die - wie hier - nach Auffassung der Kammer nicht völkerrechtskonform ausgelegt werden kann, folgen hieraus nicht die Unanwendbarkeit der Norm oder ihre Verfassungswidrigkeit, mit Folge, dass die Kammer eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht vorzunehmen hätte. Völkerrechtliche Verträge haben in der Ordnung des Grundgesetzes in der Regel den Rang einfacher Bundesgesetze. Ein Anwendungsvorrang wird ihnen nur in den Art. 25 GG unterfallenden Fällen eingeräumt. Dies folgt aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn.45). Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Rechtsanwendungsbefehl im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG einem völkerrechtlichen Vertrag innerhalb der Normenhierarchie keinen Rang über dem Gesetz einräumt (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 46 m. w. N.). Die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit einem völkerrechtlichen Vertrag führt desgleichen regelmäßig nicht zu dessen Verfassungswidrigkeit, weil der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Verträge beinhaltet und vor allem als Auslegungshilfe für die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung sowie des einfachen Rechts dient (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 59, 67). Randnummer 98 Die hier betroffene Regelung des Art. 9 Aarhus-Konvention ist Bestandteil eines völkerrechtlichen Übereinkommens und hat nach den genannten Grundsätzen keinen Anwendungsvorrang vor § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG. Randnummer 99 Dennoch ist die Entscheidung VII/8g der siebten Tagung der Aarhus-Vertragsparteien nicht völlig unbeachtlich. Mit dem Committee haben die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 15 Aarhus-Konvention ein Gremium errichtet, das über die Einhaltung des Abkommens wachen soll. Den Empfehlungen des Committee und den darin geäußerten Rechtsansichten kommt bedeutendes Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 33). Die Tagung der Vertragsparteien hat sich vorliegend den Feststellungen des Ausschusses angeschlossen und ebenfalls eine gleichlautende Empfehlung zur Streichung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG abgegeben sowie die Bundesrepublik Deutschland zur Handlung aufgefordert. Für die Anpassung des deutschen Rechts besteht Gelegenheit bis zur nächsten Tagung, wobei die Bundesrepublik Deutschland zur Aufstellung eines Aktionsplans und zum ausführlichen Bericht über Fortschritte der Maßnahmen und Ergebnisse aufgefordert wurde. Zwar liegt zwischenzeitlich ein solcher Maßnahmeplan vor (https://www.bmuv.de/download/aarhus--beschluss-vii-8g), ein förmliches Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 3 UmwRG ist jedoch noch nicht abgeschlossen und wird erst für Oktober 2024 im Maßnahmeplan angekündigt. Aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 2 GG) sieht sich die Kammer allerdings derzeit an das noch geltende Gesetz gebunden und schon deswegen gehindert, die betreffende noch bestehende gesetzliche Regelung unangewendet zu lassen. Randnummer 100
- cc)Die derzeit mangelnde Angleichung innerstaatlichen Rechts an geltendes Völkerrecht kann auch nicht unter der Geltung des Unionsrechts zu einem anderen Ergebnis führen. Randnummer 101 Ein Anspruch auf Anerkennung des Klägers im Sinne von § 3 UmwRG würde sich nur dann ergeben, wenn die Kammer § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG aufgrund der Geltung von Unionsrecht unangewendet ließe. Das wäre dann der Fall, wenn die Kammer als nationales Gericht im Rahmen ihrer Zuständigkeit Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, aber nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls die entgegenstehende nationale Norm unangewendet lässt, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung auf gesetzgeberischen Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, - C-430/21 -, Rn. 53; Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Rn. 56 m. w. N, jeweils in juris). Damit der Anwendungsvorrang des Unionsrechts Geltung erlangt, ist jedoch eine unmittelbar wirkende Bestimmung des Unionsrechts erforderlich. Das ist in Bezug auf die personelle Anerkennung als klagebefugte Umweltvereinigung nicht der Fall. Randnummer 102 Die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus haben zunächst als solche im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung (vgl. u. a. EuGH Große Kammer, Urteil vom 8. März 2011,- C-240/09 -, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Rn. 45, jeweils in juris). Sie sind aufgrund der Unterzeichnung der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 und der sodann mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 erfolgten Genehmigung integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden (EuGH, Urteil vom 8. November 2022, - C-873/19 -, juris, Rn. 48 m. w. N.9). Eine unmittelbare Wirkung der Vorschriften der Aarhus-Konvention würde jedoch voraussetzen, dass sie eine klare und präzise Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung und Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängen. Das ist im hier betroffenen Fall des Art. 9 Aarhus-Konvention nicht der Fall. Es ist gerade Sache der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedsstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in dem Einzelfall verantwortlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, - C-240-09 -, juris, Rn 44 ff.). Eine Pflicht des Gerichts zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion oder Extension einer Vorschrift des nationalen Rechts setzt jedenfalls eine hinreichend bestimmte, nämlich klare, genaue und unbedingt, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift voraus (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 36). Gleiches gilt - wie bereits ausgeführt - für den Anwendungsvorrang einer unmittelbar geltenden Unionsnorm in dem Fall, in dem die nationale Vorschrift keiner unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist. Randnummer 103 Eine solche unmittelbar geltende Unionsnorm, die als solche den Zugang zu Gerichten für Nichtregierungsorganisationen mit Anwendungsvorrang vor der nationalen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG regelt, ist nicht ersichtlich. Randnummer 104 Mit den Richtlinien 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL), der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (Industrieemissions-RL), der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-RL) sowie der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungs-RL), werden die Regelung des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention in Bezug auf den Zugang zu Gerichten in bestimmten umweltbetroffenen Sachbereichen im Wesentlichen übernommen und damit konkret in Unionsrecht umgesetzt. Hiermit werden auch entsprechende Klagerechte für die „betroffene Öffentlichkeit“ aus Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention normiert. Vorausgesetzt wird in diesen Richtlinien ebenfalls, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, um zur betroffenen Öffentlichkeit zu gehören und ein Interesse am Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben (vgl. Art. 1 Abs. 2 c), Art. 11 UVP-RL; Art. 2
- b)Nr. 14, Art. 15a Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL; Art. 25 Industrieemissions-RL, Art. 23 Seveso-III-RL, Art. 12, 13 Umwelthaftungs-RL). Randnummer 105 Die benannten Richtlinien haben jedoch einen sachlich jeweils abgegrenzten Geltungsbereich, in dem die Klagerechte begründet werden. Dagegen wird durch die vom Kläger begehrte Anerkennung als Umweltvereinigung ein umfassenderes Recht zur Erhebung von Rechtsbehelfen in umweltrechtlichen Sachverhalten vermittelt. Die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG begründet die Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG. Der sachliche Anwendungsbereich für solche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in Umweltangelegenheiten wird in § 1 Abs. 1 UmwRG geregelt. Dieser dient der Umsetzung von Sekundärrecht der Europäischen Union. So werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in den jeweiligen Sachbereichen der oben aufgezählten Richtlinien in den Anwendungsbereich einbezogen. Damit wird für anerkannte Umweltvereinigungen der Gerichtszugang nach den Vorgaben dieser Richtlinien und des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention im nationalen Recht umgesetzt. Der Anwendungsbereich geht jedoch hierüber hinaus. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (BT-Drs. 18/9526 vom 5. September 2016) wurde der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG um die Nr. 4 bis 6 erweitert. Diese Ergänzungen dienen der vollständigen Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und der Empfehlung der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention, Beschluss V/9h vom 2. Juli 2014 (BT-Drs. 18/9526 vom 5. September 2016, S. 31). Erfasst werden nunmehr Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen, bei denen eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bestehen kann (Nr. 4), Zulassungsentscheidungen für sonstige Vorhaben (Nr. 5) sowie in Fällen der behördlichen Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen zur Umsetzung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union (Nr. 6). Der weitere Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 UmwRG betrifft kein unmittelbar geltendes Unionsrecht. Er dient zwar der nationalen Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, der aber wie beschrieben keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Randnummer 106 Der Zugang zu Gerichten ist somit lediglich in den die Sachgebiete von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG betreffenden Richtlinien und nicht äquivalent zum gesamten Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG unmittelbar in europäischem Recht geregelt. Aus den Regelungen dieser Richtlinien, die die Anerkennung als Umweltvereinigung nach innerstaatlichem Recht voraussetzen, folgt dagegen nicht, dass ohne die Änderung des § 3 Abs. 1 UmwRG durch den deutschen Gesetzgeber, Nichtregierungsorganisationen, die das fünfte Kriterium nicht erfüllen, als Umweltvereinigung anzuerkennen sind. Dies betrifft den persönlichen Anwendungsbereich, der von den sachlichen Geltungsbereichen der jeweiligen Richtlinien zu trennen ist. Eine Richtlinie, die sich hiermit befasst, wurde seitens der Europäischen Union nicht verabschiedet. Der Vorschlag der Kommission vom 24. Oktober 2003 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM [2003] 624) wurde am 21. Mai 2014 durch die Kommission zurückgezogen. Ziel des Vorschlags war, der dritten Säule des Aarhus-Übereinkommens, Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, für Mitglieder der Öffentlichkeit und qualifizierten Einrichtungen zu entsprechen und eine Rahmenregelung hierfür zu schaffen. Hierzu sah der Vorschlag in Art. 9 auch ein Verfahren für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen vor. Erlassen wurde indes lediglich eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmung des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zur Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft vom 6. Oktober 2021. Betroffen sind hiervon nur Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Zum Zugang zu nationalen gerichtlichen Verfahren verhält sich die Verordnung nicht. Demnach liegt keine unmittelbar geltende Unionsvorschrift vor, die die Anerkennung von Umweltvereinigungen regelt, die einen Anwendungsvorrang vor § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG begründen könnte. Randnummer 107 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nur ein Teilbereich des die Anerkennung als klagebefugte Umweltvereinigung betreffenden Anwendungsbereichs unmittelbar unionsrechtlich geprägt ist, sodass aus einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts eine Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG in personeller Hinsicht nicht gefolgert werden kann. Randnummer 108 Soweit sich der Kläger auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention i. V. m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) beruft und daraus einen Anspruch auf Anerkennung als Umweltvereinigung ableitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Art. 47 GrCh garantiert im Anwendungsbereich der Charta ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Vorausgesetzt wird die Verletzung von durch das Recht der Union garantierten Rechten oder Freiheiten. Die Charta gilt für die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union, Art. 51 GrCh. Der Vorrang des Unionsrechts und der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge gebieten es, das nationale Recht soweit möglich so auszulegen, dass es mit deren Anforderungen in Einklang steht, und verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Die durch innerstaatliches Recht festgelegten Kriterien müssen so gehalten sein, dass sie die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und den Zweck eines effektiven Umweltschutzes gewährleisten. Durch sie darf Umweltvereinigungen nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Sind die Kriterien derart streng, dass es für Umweltvereinigungen praktisch unmöglich ist, Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Aarhus-Konvention anzufechten, wäre dies nicht zulässig (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 8. November 2022, - C-873-19 -, juris, Rn. 66 ff.). Randnummer 109 Ein solcher wirksamer Rechtsschutz gebietet im vorliegenden Fall aber nicht die personelle Anerkennung des Klägers als Umweltvereinigung. Solange das die Änderung § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG betreffende Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann ein wirksamer gerichtlicher Schutz im Sinne von Art. 47 GrCh aus den vorgenannten Gründen gewährleistet werden, indem im jeweiligen Einzelfall einer Klageerhebung im Anwendungsbereich unmittelbar geltenden Unionsrechts zu prüfen ist, inwieweit einer Vereinigung ein Klagerecht zusteht, auch wenn sie das Kriterium des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG nicht erfüllt, dies aber dem Ziel der Eröffnung eines weiten Zugangs zu Gerichten entgegenstünde. Gegebenenfalls bedarf es dazu auch einer entsprechenden unionsrechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 2 UmwRG. Randnummer 110 In keinem Fall vermag Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 GrCH nach den vorstehenden Feststellungen schließlich einen Anspruch auf Anerkennung als Umweltvereinigung mit Blick auf Fallgestaltungen zu vermitteln, in denen nicht unmittelbar geltendes EU-Recht zur Überprüfung ansteht, was aber - wie bereits ausgeführt - von einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG und der hieraus folgenden Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG mit umfasst wäre. Randnummer 111 Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die sich ebenfalls stets auf den Zugang zu Gerichten im Rahmen eines konkreten Klageverfahrens bezieht. Diese Klageverfahren hatten jeweils die Überprüfung der Einhaltung einer (unmittelbar geltenden) Richtlinie zum Gegenstand. In der Entscheidung Djurgarden (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, - C-263/08 -, juris), bezieht sich die Prüfung der Anfechtungsmöglichkeit einer Umweltvereinigung z. B. auf einen Sachverhalt, der den Regelungen der UVP-RL, in der wie ausgeführt Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention in unmittelbar geltendes Unionsrecht transferiert worden ist, unterworfen war. Selbst in den Fällen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, in deren Zusammenhang der Europäische Gerichtshof bei seiner Argumentation Art. 47 GrCh heranzieht, sind stets Fallgestaltungen betroffen, die dem Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie unterfallen und somit an durch das Unionsrecht garantierte Rechte und Freiheiten anknüpfen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, - C-240/09 -, Braunbär/Habitat-Richtlinie 92/43/EWG; Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Protect/Wasserrahmen-Richtlinie 2000/60/EWG; Urteil vom 8. November 2022, - C-873/19 -, Deutsche Umwelthilfe/Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, jeweils in juris). Randnummer 112 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 113 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 114 Beschluss Randnummer 115 Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € (Auffangwert) festgesetzt.