Materials in der Halle üblicherweise wie folgt ablaufen: Die Transportbehälter werden bei den Erzeugern mit fünf kleineren Fahrzeugen - zwei Sattelzügen und drei kleineren Fahrzeugen - eingesammelt und zur Halle in B-Stadt gebracht. Die Behälter werden sodann, ohne dass ihr Inhalt behandelt oder in andere Behälter umgefüllt wird, von Mitarbeitern der Klägerin oder den Fahrern unmittelbar in den Kühlauflieger umgeladen. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass die Transportbehälter auf dem Hallenboden abgestellt werden. Die Transportbehälter befinden sich teilweise über einige Stunden in dem Kühlauflieger am Standort. Die Verweildauer beträgt nach Angaben der Klägerin in der Regel zwei, in Einzelfällen bis zu acht Stunden. Eine darüber hinausgehende Verweildauer konnte nicht festgestellt werden. Sind alle Transportbehälter eingesammelt, fährt der Lkw mit dem Kühlauflieger zu einer von der Klägerin betriebenen Verarbeitungsanlage in A-Stadt, wo die Materialien entsorgt oder verwertet werden. Bei den Transportbehältern handelt es sich nicht um luft- bzw. wasserdicht abschließende Behältnisse, sondern überwiegend um übliche Abfallbehälter (240-Liter-Behälter) und sog. Euro-Boxen (600 Liter). Über eine behördliche Zulassung der Räumlichkeiten als Anlage zur Lagerung tierischer Nebenprodukte verfügt die Klägerin nicht. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 untersagte der Beklagte der Klägerin die Lagerung von tierischen Nebenprodukten am Standort in B-Stadt und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Hierzu sei sie nach § 12 Abs. 2 TierNebG befugt. In der Halle finde eine zulassungsbedürftige Lagerung tierischer Nebenprodukte i.S.
1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 statt. Über eine Zulassung verfüge die Klägerin nicht. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 4. Januar 2017 aufgehoben: Bei der Beförderung von potentiell gefährlichen Gütern sei eine - hier vorliegende - kurzfristige, jedenfalls nicht mehrtätige Unterbrechung
Transportvorgangs, die nicht mit einem regelmäßigen Entleeren bzw. Wechsel der Transportbehältnisse verbunden sei, nicht als „Lagern“ i.S. der vorgenannten Vorschrift zu erachten. Gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt. II. Randnummer 4 Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung
Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu der in der Beschlussformel formulierten Frage einzuholen. Randnummer 5 Die Frage betrifft die Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Europäischen Parlaments und
Rates vom
Rechtsstreits bilden folgende Vorschriften
nationalen Rechts: Randnummer 7 § 1 Geltungsbereich Randnummer 8 Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Europäischen Parlaments und
Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union. Randnummer 9 § 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten Randnummer 10 Es ist verboten, Randnummer 11 tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne
Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Randnummer 12 tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne
Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder Randnummer 13 Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2 Randnummer 14 so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Randnummer 15 § 12 Überwachung Randnummer 16
1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bei mehrstündigen Unterbrechungen eines Transportvorgangs mit einem Wechsel
Transportfahrzeugs zu verstehen ist, hängt der Erfolg der Klage ab. Der Beklagte hat die Verfügung, mit der er der Klägerin die Lagerung von tierischen Nebenprodukten am fraglichen Standort untersagt hat, auf § 12 Abs. 2 Satz 2 TierNebG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte erforderlich sind. Zu den in § 1 TierNebG genannten Rechtsakten gehört auch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung sorgen die Unternehmer dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn diese Anlagen oder Betriebe die Tätigkeit der Lagerung tierischer Nebenprodukte ausüben. Nach den plausiblen Feststellungen
Beklagten hat die Klägerin am Standort in B-Stadt tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 von kleinen Transportern in einen größeren Lkw umgeladen und dabei für einen Zeitraum von mehreren Stunden in der Halle aufbewahrt. Das gilt unabhängig davon, dass der Beklagte bei den Kontrollen Behälter mit Material vorgefunden hat, das Verwesungserscheinungen aufwies und
halb möglicherweise nicht (mehr) der Kategorie 3 zuzuordnen war (vgl. hierzu Urteil
Gerichtshofs vom 2. September 2021 - C 836/19 - [ECLI:EU:C:2021:668]). Denn die Feststellungen bei den Kontrollen lassen nicht darauf schließen, dass es sich bei dem Material, das in der Halle umgeladen wird, regelmäßig oder sogar ausschließlich um solches handelt, das nicht die Eigenschaften der Kategorie 3 aufweist. Geht man davon aus, dass das in der Halle der Klägerin praktizierte Verfahren, Behälter mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 während eines Transportvorgangs von kleinen Sammelfahrzeugen in ein großes Fahrzeug umzuladen und die Behälter in diesem Zusammenhang über mehrere Stunden an einem Standort zu belassen, nicht als bloßer Bestandteil
Transportvorgangs, sondern als Lagerung i.S. der genannten Vorschrift anzusehen ist, wäre der Vorgang nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zulassungspflichtig. Da die Klägerin nicht über eine Zulassung verfügt, wäre der Beklagte als zuständige Behörde berechtigt, nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TierNebG eine Anordnung zu treffen, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen für eine Untersagungsanordnung sieht die nationale gesetzliche Regelung nicht vor. Allerdings steht die behördliche Entscheidung im Hinblick darauf, dass die Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TierNebG Anordnungen treffen „kann“, im Ermessen der Behörde. Geht man davon aus, dass die Voraussetzungen
1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfüllt sind, erweist sich die behördliche Untersagungsanordnung nach nationalem Recht als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Solange eine Zulassung noch nicht beantragt und erteilt ist, kommen mildere Mittel als eine Untersagung der Nutzung der Halle für die hier fragliche Unterbrechung
Transportvorgangs nicht in Betracht, um einen rechtmäßigen Zustand zu erreichen. Auf die Frage, ob ein Absehen von Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben
1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Ermessenswege unionsrechtlich überhaupt zulässig ist, kommt es daher nicht an. Wäre also die Vorlagefrage zu bejahen, erwiese sich der angefochtene Bescheid vom
Transports handelte, ist der Bescheid nicht damit zu rechtfertigen, dass die Klägerin auch hierfür einer gesonderten Zulassung bedurft hätte. Eine Zulassungspflicht für den Transport tierischer Nebenprodukte sieht die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht vor. Zulassungspflichten ergeben sich allein aus Art. 24 der Verordnung, der jedoch den Transport tierischer Nebenprodukte nicht erfasst (vgl. Urteil
Gerichtshofs vom
Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, Urteile vom
Materials begründen müsste. Eine Betriebsuntersagung wäre nicht das allein in Betracht kommende Mittel, um den Missständen, die bei den Kontrollen im Jahr 2016 festgestellt wurden, zu begegnen. Der Beklagte hätte jedenfalls erwägen müssen, ob mildere Mittel, wie etwa Anordnungen zum Verschließen oder zur Kühlung der Behälter, ausreichend gewesen wären. Randnummer 22 3. Die Vorlagefrage bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof. Der Begriff der „Lagerung“ wird in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht definiert. Der Gerichtshof hat sich - soweit ersichtlich - mit der Auslegung dieses Begriffs nicht näher befasst und insbesondere nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Umständen bei Unterbrechungen
Transports tierischer Nebenprodukte von einer „Lagerung“ auszugehen ist. Randnummer 23 a) Dem Wortlaut der Regelung lässt sich eine eindeutige Antwort auf die Vorlagefrage nicht entnehmen. Üblicherweise versteht man unter dem Begriff der „Lagerung“ jedenfalls eine Aufbewahrung von Sachen an einem Ort über einen gewissen Zeitraum. Von der Lagerung ist der - in der Verordnung mehrfach erwähnte - Transport tierischer Nebenprodukte zu unterscheiden. Die Aufbewahrung in einem Transportfahrzeug während
unmittelbaren Beförderns etwa von einer Sammelstelle zum Ort der Verarbeitung oder Beseitigung ist keine Lagerung. Wie bereits ausgeführt, unterliegt der Transport tierischer Nebenprodukte nicht der Zulassungs-, sondern nur der Registrierungspflicht. Kurzzeitige Unterbrechungen während eines Transports, mit denen während eines Transportvorgangs üblicherweise zu rechnen ist, etwa während eines Aufenthalts auf einem Rasthof zur Einhaltung der Ruhezeiten für Lkw-Fahrer oder während eines Verkehrsstaus, sind sicherlich nicht als „Lagerung“ zu verstehen. Das Abstellen
Materials über einen längeren Zeitraum könnte dagegen, selbst wenn am fraglichen Ort keine Behandlung oder Verarbeitung stattfindet, als „Zwischenlagerung“ und damit als Unterfall der „Lagerung“ angesehen werden. Begrifflich ist es daher möglich, die hier fragliche Unterbrechung
Transportvorgangs, bei denen Behälter mit tierischen Nebenprodukten umgeladen und für einen gewissen Zeitraum abgestellt werden, als Bestandteil
zulassungsfreien Transports oder auch als Lagerung zu verstehen. Randnummer 24 Für die Zuordnung eines solchen Vorgangs zum Begriff
Transports mag sprechen, dass das Umladen
Materials in der Halle nicht auf eine dauerhafte Aufbewahrung gerichtet ist und lediglich dem Ziel dient, die Beförderung zur Verarbeitungsanlage in A-Stadt zu ermöglichen. Andererseits kann der Vorgang nicht allein nach dem Zweck der Maßnahme (als Zwischenstation im Transport) beurteilt werden; vielmehr ist auch die Zielrichtung der maßgeblichen rechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen. Randnummer 25 b) Aber auch nach dem Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergibt sich keine eindeutige Bestimmung
Begriffs der Lagerung im Hinblick auf die von der vorliegenden Fragestellung betroffenen Vorgänge. Mit seinem Urteil vom 2. September 2021 (C-836/19 [ECLI:EU:C:2021:668] Rn. 52) hat der Gerichtshof folgende vordringliche Ziele der Verordnung herausgestellt: ausreichende Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette sowie Schaffung eines kohärenten und umfassenden Rahmens von Hygienevorschriften, die dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angemessen sein sollten, das tierische Nebenprodukte, wenn sie während ihres Lebenszyklus von der Sammlung bis zu ihrer Verwendung oder Beseitigung von den Unternehmen behandelt werden, bergen. Ferner hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Unionsgesetzgeber die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier während der gesamten Dauer der Nutzung der tierischen Nebenprodukte ausreichend und angemessen kontrollieren wollte. Randnummer 26 In der nationalen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf den Sinn und Zweck
Tierkörperbeseitigungsrechts der Begriff
Lagerns auch ein mehrstündiges Abstellen von Containern mit beseitigungspflichtigem Material umfasse. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht weist in seinem Beschluss vom 9. September 2019 (- 10 ME 31/19 - juris Rn. 8) darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausweislich der ihr zugrundeliegenden Erwägungsgründe umfassend den Risiken entgegentreten wolle, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen, was eine möglichst lückenlose Überwachung
Materials erfordere. In eine ähnliche Richtung gehen die Erwägungen der Vorinstanz (VG Osnabrück, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 3 B 40/18 - juris Rn. 56): Das gesamte Tierkörperbeseitigungsrecht diene tierseuchenhygienischen Zielsetzungen. An deren Einhaltung bestehe schon grundsätzlich ein umfassendes öffentliches Interesse, das erst recht bei extensiv betriebener Massentierhaltung virulent werde. Um diese Zielsetzungen zu erreichen, ziehe sich durch das gesamte Tierkörperbeseitigungsrecht der Gedanke der möglichst kurzfristigen, direkten und ortsnahen Beseitigung
tierischen Materials. Randnummer 27 Aus den allgemeinen Zielsetzungen
Tierkörperbeseitigungsrechts und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 lässt sich jedoch noch nicht zwingend ableiten, dass Unterbrechungen eines Transportvorgangs, auch bei einer mehrstündigen Dauer, einer umfassenden behördlichen Kontrolle durch eine Zulassung i.S.
1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bedürfen. Unterbrechungen
Transportvorgangs mögen mit einem erhöhten Risiko verbunden sein, weil die tierischen Nebenprodukte durch die längere Verweildauer in ihren Eigenschaften negativ verändert werden und dadurch Gesundheitsrisiken hervorrufen können. Andererseits bringt jeder längere Transport tierischer Nebenprodukte solche Gefahren mit sich, denen der jeweilige Transportunternehmer durch die Einhaltung formeller und materieller Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch unabhängig von einer allgemeinen Zulassungspflicht Rechnung zu tragen hat. Gerade bei Material der Kategorie 3 nimmt der Unionsgesetzgeber an, dass von ihm eine geringe Gefahr ausgeht (vgl. Urteil
Gerichtshofs vom
Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung für plausibel, dass der Rechtsprechung
Gerichtshofs nicht entnommen werden kann, dass der Begriff der „Lagerung“ so weit auszulegen ist, dass möglichst viele Tätigkeiten, die einen Zusammenhang mit der Beförderung von tierischen Nebenprodukten, insbesondere dem vom Unionsgesetzgeber als weniger gefährlich angesehenen Kategorie-3-Material aufweisen, einem Zulassungszwang unterworfen werden sollen. Allein diese Erwägung hält der Senat jedoch nicht für ausreichend, um die Vorlagefrage im Sinne der Auffassung
Verwaltungsgerichts zu beantworten. Randnummer 28 c) Das Verwaltungsgericht zieht Parallelen zum Begriff der „Lagerung“ in anderen - auch unionsrechtlichen - Normen und leitet daraus ab, dass kurzzeitige Transportunterbrechungen, wie sie hier vorliegen, nicht als „Lagerung“ zu verstehen seien. Nach Auffassung
Senats ergibt sich jedoch auch aus der Auslegung
Begriffs der „Lagerung“ in anderen unionsrechtlichen Normen keine eindeutige Antwort auf die Vorlagefrage. Randnummer 29 Soweit ersichtlich, hat sich der Gerichtshof lediglich im Abfallrecht näher mit dem Begriff der „Lagerung“ im Hinblick auf kürzere Zeiträume
Abstellens befasst. In dem Urteil vom 5. Oktober 1999 (C-175/98 [ECLI:EU:C:1999:486]) ging es um die Frage, ob eine „zeitweilige Lagerung“ unter den Begriff der „Bewirtschaftung“ i.S.
d der Richtlinie 75/442/EWG
Rates vom 15. Juli 1975 über die Abfälle (ABl. L 194 S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG
Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 377 S. 20) fiel. Als „Bewirtschaftung“ wurde in dieser Regelung das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung definiert. In den Anhängen II A Punkt D 15 und II B Punkt R 13 war geregelt, dass die Verfahren der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen die Zwischenlagerung, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung, umfassen. Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, aber die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln am Entstehungsort hiervon ausgeschlossen ist (Urteil
Gerichtshofs vom
Transportvorgangs für (nur) wenige Stunden dürfte nach dieser Rechtsprechung nicht als „Lagerung“ im Sinne
Abfallrechts verstanden werden. Es ist allerdings schon fraglich, ob man dieses Ergebnis im Hinblick auf den Begriff der „Lagerung“ im Sinne der für das Abfallrecht maßgeblichen Richtlinie 2008/98/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom
Gefahrstoffrechts lässt sich nach Auffassung
Senats keine Parallele ziehen, die Aufschluss darüber gibt, wie die Lagerung und der Transport im Recht der tierischen Nebenprodukte voneinander abzugrenzen sind. Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2012/18/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
Rates (Seveso-III-Richtlinie) (ABl. L 197 S. 1) nimmt die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren damit unmittelbar in Zusammenhang stehende, zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich
Be- und Entladens sowie
Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausdrücklich aus. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 8. Juni 2005 - 8 A 3745/03 - juris - Rn. 66 f.) hat sich zur Auslegung
gefahrstoffrechtlichen Begriffs „zeitlich begrenzt“ an der 24-Stunden-Regel einer nationalen Rechtsverordnung orientiert, aber betont, dass diese Regel nicht als eine starre Grenze zu begreifen sei und das Unionsrecht eine solche Regel nicht enthalte. Auch wenn man ein mehrstündiges Abstellen von Stoffen bei einem Umladen gefahrstoffrechtlich gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2012/18/EU als Bestandteil der Beförderung ansehen sollte, muss die Abgrenzung zwischen Transport und Lagerung tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht in gleicher Weise erfolgen. Im Bereich der tierischen Nebenprodukte gibt es gerade keine Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2012/18/EU entsprechende Regelung, in der zeitlich begrenzte Zwischenlagerungen (ausdrücklich) der Beförderung zugeordnet werden. Randnummer 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.