G (juris: AufenthG 2004) ohne Beifügung des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ dürfte hierfür nicht ausreichen. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 25. Oktober 2022, 1 B 405/22 HAL, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis
G i.V.m. § 32 BeschV. Randnummer 2 Der am (…) 1997 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Gambia und Inhaber einer bis zum
G nicht gestattet werden könne. II. Randnummer 4 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat
GO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Randnummer 6 Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer sind §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV (Beschluss des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - juris Rn. 13 ). Randnummer 7 Nach der hier einschlägigen Alternative des § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV kann Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit) zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
V bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet keiner Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit). Randnummer 8 Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - bereits die Vorschrift des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Es ist zweifelhaft, ob der Antragsteller Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ im Sinne dieser Vorschrift ist.
G ist dem Ausländer in den Fällen des § 60b AufenthG die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen (vgl. BT-Drs. 10/10047, S. 37 f.). Die Art und Weise der Ausstellung der Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist unter Nr. 14 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu § 60b des Aufenthaltsgesetzes (<u>https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/60b/BMIanwh60bAufenthG.pdf</u>) näher geregelt. Nach Nr. 14.3 der Anwendungshinweise sollte der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auf dem Etikett der Duldung sowie auf dem Trägervordruck nach Maßgabe der dort vorgegebenen Lösungen angebracht werden. Eine Angabe der Rechtsgrundlage - § 60b AufenthG - sei nicht erforderlich. Sofern aus technischen Gründen (Ausfüllprogramm) gleichwertige, abweichende Lösungen zur Anbringung des Vermerks genutzt werden sollten, bestünden keine Bedenken. Der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ sei gesetzlich vorgegeben; Abkürzungen oder andere Formulierungen könnten daher nicht gewählt werden. Da es sich bei dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom
G hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Die Vorschrift des § 60a Abs. 6 AufenthG begrenzt die in § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV enthaltene Befugnis der Ausländerbehörde, die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, und verpflichtet zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Duldungsinhaber (vgl. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2022, § 32 BeschV Rn. 7). Eine Verpflichtung zur Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis nach diesen Vorschriften liegt hier jedoch voraussichtlich nicht vor. Das vom Antragsgegner angeführte renitente Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit ist kein Umstand, der dazu führt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht vollzogen werden können. Der Antragsteller hat selbst darauf hingewiesen, dass dies eine Abschiebung nicht hindert, weil die Weigerung ggf. durch Zwangsmaßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überwunden werden können. Auch die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers sind geklärt. Etwas anderes wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Schließlich wird dem Antragsteller vom Antragsgegner auch nicht vorgeworfen, seinen Mitwirkungspflichten, etwa bei der Passbeschaffung, nicht hinreichend nachgekommen zu sein. Randnummer 10 Der Antragsteller hat aber deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, weil diese im Ermessen des Antragsgegners steht und dieser die Erteilung im vorliegenden Fall mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung ablehnen kann. Randnummer 11 Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer
G i.V.m. § 32 BeschV steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dabei die Verhinderung einer Verfestigung des Aufenthalts nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten
V regelmäßig kein zulässiger Ermessensgesichtspunkt. Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann aber dann eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint (Beschlüsse des Senats vom
2 GKG von 5.000 € anzusetzen. Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (Beschluss des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - a.a.O. Rn. 29 ). Randnummer 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.