(2021)BGB § 249, Rn. 228 ff. m.w.N.). Randnummer 12 Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, räumt die bei einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB uneingeschränkt anwendbare Bestimmung des § 249 BGB dem Geschädigten die Wahlmöglichkeit ein zwischen der in Absatz 1 vorgesehenen Naturalrestitution und dem in Absatz 2 S. 1 geregelten Zahlungsanspruch auf den zur (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag. Denn die Ersetzungsbefugnis sichert dem Geschädigten gerade auch das ihm zustehende Recht, sich bei Ausführung der Schadensbeseitigung ausschließlich an seinen eigenen Wiederherstellungsinteressen zu orientieren und sich nicht auf ein gegenläufiges Interesse des Schädigers etwa an einer möglichst kostengünstigen und deshalb in ihrer Tauglichkeit nicht ohne Weiteres zweifelsfreien Wiederherstellung einlassen zu müssen. Dementsprechend kann der Geschädigte seine Ersetzungsbefugnis grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen ausüben, muss sich für die getroffene Wahl also nicht rechtfertigen und sich auch sonst zu ihrer Umsetzung nicht mit dem Schädiger ins Benehmen setzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17). Randnummer 13 Dies gilt auch dann, wenn der der Beklagte die Kläger für die aufgeführten Schäden wegen Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache auf Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 280, 281 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt. Bei einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung kommt eine Naturalrestitution nicht in Betracht, weil die Erfüllung der vertraglichen Leistung gem. § 281 Abs. 4 BGB gerade nicht mehr verlangt werden kann. Dieser Anspruch ist deshalb von Anfang an nur auf Geld gerichtet. In der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist indes anerkannt, dass Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten bemessen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2022 - VIII ZR 364/20 -, Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 14 Soweit der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (Az.: VII ZR 46/17) einer Bemessung des Schadens anhand von fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB eine Absage erteilt hat, hat er klargestellt, dass die Ablehnung einer solchen Bemessung allein auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts, insbesondere dem Vorschussanspruch des Bestellers gemäß § 637 Abs. 3 BGB, beruht. Auf andere Vertragstypen sind diese Erwägungen nicht übertragbar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31.03.2021 - XII ZR 42/20). Randnummer 15 Zwar kann der Vermieter auch die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten verlangen, wenn der Mieter mit seiner vertraglichen Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis in Verzug gerät (BGH, Urteil vom 15.03.2006 - VIII ZR 123/05 -, Rn. 12). Vorliegend macht der Beklagte jedoch Schadensersatzansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis geltend. Randnummer 16
- b)Der Geltendmachung eines fiktiven Schadensersatzanspruchs durch den Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die geltend gemachten Beschädigungen an der Mietwohnung nicht beseitigt und die Wohnung zwischenzeitlich veräußert hat. Randnummer 17 Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht gehindert, auch dann einen fiktiven Anspruch abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern zwischenzeitlich weiterveräußert. Der Geschädigte kann sich die Instandsetzungskosten auszahlen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte vor Veräußerung wenigstens schon eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangt hat. Auch wenn dies nicht der Fall ist, bleibt die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 S. 1 bestehen (vgl. BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 125; MüKoBGB/Oetker, 9. Auflage 2022, § 249 Rn. 369 m.w.N.). Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich deshalb nicht auf einen durch Schäden bedingten Mindererlös. Randnummer 18 Dass der Beklagte die Wohnung veräußert hat, schließt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch eine fiktive Bemessung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nicht aus. Wollte man den Geschädigten lediglich auf den Minderwert verweisen, ließe man außer Acht, dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach dem Konzept der Schuldrechtsreform den ausgebliebenen Erfüllungserfolg und nicht nur den Minderwert der Sache ausgleichen soll; durch die Ersatzfähigkeit der hierfür erforderlichen Kosten wird unabhängig von deren Aufwendung der Vorrang des Erfüllungsanspruchs schadensrechtlich umgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2022 - VIII ZR 364/20 -, Rn. 12 ff.). 2. Randnummer 19 Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache gem. § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen vor: Randnummer 20
- a)Die Ansprüche des Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz sind nach Grund und Höhe streitig. Das Amtsgericht hat die Widerklage durch Teilurteilung abgewiesen mit der Begründung, dass Schadensersatzansprüche dem Grunde nach nicht bestehen. Randnummer 21
- b)Der Streit zwischen den Parteien über den Betrag der Ansprüche ist noch nicht zur Entscheidung reif. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz ist weder als unzulässig abzuweisen noch kann über ihn bereits jetzt positiv entschieden werden. Randnummer 22
- c)Der Beklagte hat die Zurückvereisung des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 01.07.2022 beantragt. Randnummer 23
- d)Die Zurückverweisung an das Amtsgericht steht gem. § 538 Abs. 2 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2011 - II ZR 188/09). Für eine Zurückverweisung spricht aber im vorliegenden Fall ganz wesentlich der Umstand, dass noch eine Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich sein wird. Mit Beweisbeschluss vom 27.05.2021 hat das Amtsgericht Halle (Saale) beschlossen, dass zu den Behauptungen der Kläger (Schäden am Parkett, Kratzer am Flur, Arbeitsplatte in der Küche, Abplatzung am Spülbecken) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden. Es ist sachdienlich, die erforderliche Beweisaufnahme zu den im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Substanzschäden mit der beim Amtsgericht durchzuführenden Beweisaufnahme zu verbinden. 3. Randnummer 24 Wird von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, kann über die Kosten des Berufungsverfahrens nicht entschieden werden, weil der Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist. Die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller/Heßler, ZPO, 20. Auflage 2020, § 538 Rn. 58). 4. Randnummer 25 Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.