einem strengen Verständnis nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Indes liegt eine notwendige Verbundenheit auch dann vor, wenn (vorübergehend) Entgeltersatzleistungen bezogen werden (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 40 = juris RdNr 28 ff). Der Bezug einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dem wertungsmäßig gleichzustellen, denn sie bedeutet kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. (Rn.56) 3. Tilgungsleistungen sind auch bei einem weitgehenden Abschluss der Eigenheimfinanzierung (hier: 80 %) nur im Ausnahmefall zu übernehmen, wenn ohne diese Übernahme
den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes besteht (hier verneint). (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017. Randnummer 2 Die 1960 geborene Klägerin und ihr 1956 geborener Ehemann, der Kläger des Parallelverfahrens L 4 AS 224/19 ist, beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten und Berufungsbeklagten (
folgend: Beklagter) seit 2005 ergänzende SGB II-Leistungen. Die Eheleute bewohnen gemeinsam ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 100 m² in G., einem Ortsteil der Stadt J., (Grundstücksgröße 1.500 m²). Das Haus ist mit einer Ölzentralheizung ausgestattet, die auch Warmwasser bereitet. Der Ehemann erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ist – wie die Klägerin – nicht erwerbstätig. Randnummer 3 Zur Finanzierung des Eigenheims hatten die Klägerin und ihr Ehemann zwei Bauspardarlehen aufgenommen. Das Darlehen mit der Nr. xxx401 über 17.167,85 € ist seit März 2016 getilgt. Für das Darlehen mit der Nr. xxx403 über 17.600 € waren monatliche Raten von 106,39 € zu zahlen. Zum Jahresende 2015 waren noch 6.709,01 € und zum Jahresende 2016 noch 5.816,67 € zu tilgen. Im Jahr 2016 betrugen die gezahlten Zinsen 288,53 € und die Gebühren 9,48 €. Weiter fielen von der Bausparkasse erhobene Gebühren von 8 € für die Bearbeitung eines Einzugsrücklaufs, 61,83 € für „Problemkreditbearbeitung“ und 21,50 € für „Notariats- und Gerichtskosten“ an. Im Jahr 2017 zahlten die Eheleute Gesamtzinsen von 244,08 € sowie eine Kontogebühr von 9,48 €. Randnummer 4 Im Oktober 2016 und April 2017 waren Gebühren für die Abfallentsorgung von jeweils 28,10 € zu zahlen. Aufwendungen für Frischwasser und Abwasser fielen in den streitigen Zeiträumen nicht an, da der Abwasserzweckverband die Versorgung im September 2006 eingestellt hatte,
dem seit August 2004 keine Zahlungen erbracht worden waren. Randnummer 5 Am
dem Schreiben war Grundlage ein Abwassergebührenbescheid vom
gewiesen habe. Es ergebe sich ein Jahresbedarf von rund 4.500 €. Hinsichtlich des Heizöls herrscht zwischen den Beteiligten regelmäßig Streit um die Leistungshöhe und die Verfahrensweise bei der Beschaffung.
dem in den Jahren von 2007 bis 2014 keine Belege über Heizölkäufe vorgelegt wurden, gewährte der Beklagte dafür auch keine Leistungen. Auf
weis bewilligte er mehrfach Leistungen für den Erwerb von Brennholz. Im September 2015 tankten die Klägerin und ihr Ehemann 4.000 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von 2.237,20 € und legten die Rechnung dem Beklagten vor, der SGB II-Leistungen in Höhe des Rechnungsbetrags inkl. Mahngebühr bewilligte und an den Versorger auszahlte. Randnummer 10 Der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente des Ehemanns betrug bis Juni 2016 monatlich 392,42 und ab Juli 2016 415,73 €. Letzteres teilte die Klägerin dem Beklagten erst im Februar 2017 mit. Im März 2017 wurde dem Girokonto ein Rentenbetrag von (nur) 414,81 € gutgeschrieben. Zu den Gründen machte die Klägerin trotz Aufforderung keine Angaben. Im Verfahren des Ehemanns ( L 4 AS 224/19 ) ist ein Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung für die zweite Jahreshälfte 2016 von 115,62 € (19,27 €/Mt.) und für die erste Jahreshälfte 2017 von 118,76 € (19,79 €/Mt.) belegt worden. Zudem entrichtete der Ehemann Gewerkschaftsbeiträge von monatlich 4,40 € bis Juli 2016 und 4,70 € ab August
Vorlage der Rechnung werde er den Betrag an den Lieferanten zahlen. Randnummer 13 Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am
Anhörung der Klägerin hat der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 die Leistungsbewilligung für die Monate Juli 2016 bis Februar 2017 teilweise in Höhe von 11,66 € monatlich (Gesamtbetrag 93,28 €) aufgehoben und die Erstattung von 104,94 € verlangt. Zur Begründung der auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestützten Bescheide hat er ausgeführt, der Ehemann habe ein höheres Renteneinkommen erzielt. Daraus ergebe sich ein geringerer Leistungsanspruch. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, alle Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht
gekommen. Entsprechende Bescheide wurden auch für den Ehemann erlassen. Danach ergeben sich folgende Leistungen: Randnummer 20 Monat Leist. anfängl. Leist.
AuEB: (Juni 2016 198,11 € unverändert 198,11 €) Juli 2016 198,11 € ( - 11,66 €) 186,45 € August 2016 361,37 € 349,71 € September 2016 198,11 € 186,45 € Oktober 2016 803,16 € (212,16 €) 791,50 € (200,50 €) November 2016 220,35 € 208,69 € Dezember 2016 198,11 € 186,45 € Januar 2017 202,11 € 190,45 € Februar 2017 224,36 € 212,70 € (März 2017 227,74 € unverändert 227,74 €) (April 2017 204,50 € unverändert 204,50 €) (Mai 2017 212,70 € unverändert 212,70 €) Randnummer 21 Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen:
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle aus dem Jahr 2007 sei ihr Ehemann kein Bezieher von SGB II-Leistungen. Zudem sei sein Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente auch deshalb nicht bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs zu berücksichtigen, weil die Rente eine Entschädigung dafür darstelle, dass er
unverschuldeten Arbeitsunfällen seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Es sei verfassungswidrig, dass Leistungsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, nur 90 % der Regelleistung einer alleinstehenden Person erhielten. Dies verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Beklagte komme seinen Zahlungspflichten für die Heizkosten nicht
. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II seien die Leistungen im Voraus zu erbringen. Dies gelte auch für die Zahlung zur Bevorratung mit Heizöl.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stünden ihr die Tilgungsraten des Finanzierungsdarlehens für das Eigenheim zu (B 14/11b AS 67/06 R). Die Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 1 und 3 GG. Denn ein „Vermögensaufbau“ mittels SGB II-Leistungen werde nur dann für unzulässig gehalten, wenn es um die Tilgung von Hauskrediten gehe. Durch die Riester-Förderung werde ebenfalls Vermögen aufgebaut und Mietzahlungen führten zum Vermögensaufbau beim Vermieter. Schließlich seien auch die weiteren Nebenkosten der Eigenheimfinanzierung zu berücksichtigen. Randnummer 22 Mit Urteil vom
Zustellung des Urteils am
7 SGB II zu. Der Gewerkschaftsbeitrag sei vom Renteneinkommen des Ehemanns abzuziehen. Randnummer 25 Im Verfahren L 4 AS 494/19 (zum Bewilligungszeitraum Juni 2015 bis Mai 2016) hat die Berichterstatterin anhand der dort übersandten Jahreskontoauszüge für die Bauspardarlehen im Oktober 2021 eine aktualisierte Aufstellung der KdUH für die Jahre 2015 und 2016 gefertigt und an die Beteiligten übersandt. Sie hat dazu u.a. ausgeführt, dass die Kontogebühren einbezogen worden seien. Soweit Sondergebühren wegen „Bearbeitung Einzugsrücklauf“ oder „Problemkreditbearbeitung“ oder nicht weiter konkretisierte Notariats- und Gerichtskosten erhoben worden seien, sei eine Berücksichtigung nicht möglich. Sie hat darauf hingewiesen, dass Tilgungsleistungen nur ausnahmsweise
den Umständen des Einzelfalls berücksichtigt werden könnten. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, sie könne ab dem
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 aufzuheben. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Er hält die Berufung für unbegründet und verweist auf die seiner Ansicht
zutref-fenden Ausführungen im Urteil des SG. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen setze
1 Satz 1 Nr. 5 SGB II voraus, dass es sich um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe handele. Dies sei bei dem (mühelosen) Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente nicht der Fall. Die Voraussetzungen für eine Übernahme von Tilgungsraten im Ausnahmefall lägen nicht vor, weil die Klägerin eine finanzielle Notlage weder dargelegt noch
gewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass sie ohne eine Übernahme gezwungen wäre, ihre Unterkunft aufzugeben. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Daher sind das Urteil des SG und die Bescheide des Beklagten zu ändern, soweit der Klägerin im streitigen Zeitraum von Juli 2016 bis Mai 2017 höhere SGB II-Leistungen zustehen. Randnummer 33 Die Berufung ist zulässig. Allein die geltend gemachte Leistungsbewilligung unter Außerachtlassung des Einkommens des Ehemannes würde zu einem um etwa 180 € monatlich höheren Leistungsanspruch der Klägerin führen. Der Gesamtbetrag für den streitigen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten überschreitet die Beschwerdewertgrenze von 750 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Randnummer 34 Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind neben dem Urteil des SG vom 7. März 2019, das den Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 auf den Gesamtbetrag der Teilaufhebungen von 93,28 € (11 Monate zu je 11,66 €) reduziert und im Übrigen die Klage abgewiesen hat, die Bescheide des Beklagten vom 24. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 sowie die dazu erlassenen Änderungsbescheide (vom 10. August, 29. September und 26. November 2016 sowie 15. Februar, 22. und 28. März, 4. April und 7. September 2017) sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017. Randnummer 35 Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, für die Zeiträume von Juni 2016 bis Mai 2017 weitere Leistungen
dem SGB II insbesondere unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs sowie weiterer KdUH sowie ohne Anrechnung des Renteneinkommens des Ehemanns zu erhalten und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufzuheben. Richtige Klageart für letzteres ist die Anfechtungsklage und für die geltend gemachten weiteren Leistungsansprüche die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen die genannten Bewilligungsbescheide. Randnummer 36 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid ist hier § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der hier maßgeblichen seit dem 1. August 2016 gültigen Fassung in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie § 50 Abs. 2 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
seinem Erlass Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen in Ansehung des Zeitraums von Juli 2016 bis Februar 2017 dem Grunde
vor, denn die Klägerin hat die Erhöhung des Renteneinkommens ihres Ehemanns dem Beklagten erst deutlich verspätetet im Februar 2017 angezeigt. Indes war der Beklagte nur insoweit zur teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der überzahlten Beträge gemäß § 50 Abs. 2 SGB X berechtigt, als sich nicht aus anderen Gründen ein höherer Leistungsanspruch in den von der Teilaufhebung betroffenen Monaten ergab. Randnummer 37 Denn Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit §§ 7 ff., 20 ff. SGB II in der in dem streitbefangenen Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 geltenden Fassung.
1 Nr. SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind
1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
a noch nicht erreicht haben (1.) erwerbsfähig (2.) und hilfebedürftig (3.) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (4.) Erwerbsfähig ist
1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin und ihr Ehemann sind im streitigen Zeitraum im erwerbsfähigen Alter sowie erwerbsfähig gewesen und sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Die erwerbsfähige Klägerin bildet zusammen mit ihrem Ehemann gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ehemann nicht von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen. Denn er bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, was bedeutet, dass seine Erwerbsfähigkeit einschränkt, aber nicht ausgeschlossen ist. Ein Antrag des Ehemanns auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde im Januar 2008 bestandskräftig abgelehnt. Der Ehemann ist daher nicht
4 Satz 1 Alt. 2 SGB II wegen des Bezugs der Erwerbsminderungsrente von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Randnummer 38 Der Hilfebedürftigkeit der Klägerin steht nicht das in ihrem Miteigentum stehende Einfamilienhaus entgegen. Dieses unterfällt
3 Nr. 4 SGB II dem Schonvermögen. Die Wohnfläche von 100 m² überschreitet nur knapp die vom BSG mit 90 m² gezogene Grenze bei von zwei Personen bewohnten Eigenheimen (BSG, Urteil vom
4 SGB II ist die monatliche Leistung für Personen einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Regelbedarfsstufe 2 zu bestimmen. Diese beträgt 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden
Absatz 2 Satz 1 (Regelbedarfsstufe 1). Im Jahr 2016 handelte es sich um einen monatlichen Betrag von 364 € und ab Januar 2017 von 368 €. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt es weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG, dass Alleinstehenden ein höherer Regelbedarf zugebilligt wird als Personen, die mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Denn das Zusammenleben in einem Haushalt lässt die Annahme zu, dass „aus einem Topf gewirtschaftet“ wird und dadurch Einsparmöglichkeiten entstehen – insbesondere, was die Generalkosten der Haushaltsführung betrifft. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung zu den Regelleistungen
dem SGB II angeführt und keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Bemessung des Bedarfs für Partner in Bedarfsgemeinschaften geäußert (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, juris RN 154; BVerfGE 125, 175-260). Randnummer 40 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden
1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei ist die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen
den Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen sind, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer
einheitlichen Kriterien zu beantworten (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom
einheitlichen Kriterien. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten – wie dies § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich regelt. Randnummer 41 Der Senat legt daher die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zugrunde. Dazu gehören die aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten. Zu den KdUH gehören auch die von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge. Berücksichtigungsfähig sind regelmäßig die Schuldzinsen, dem Grundsatz
jedoch nicht Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen
dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ sind nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen, etwa, wenn es um den Erhalt von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von SGB II-Leistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Anschaffung außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist. In einem solchen Fall tritt der Aspekt des Ausschlusses des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem von SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie ein Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (ständige Rechtsprechung des BSG: Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 79/10 R, juris RN 18; zuletzt: Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O., RN 18). Weiter hat das BSG im Urteil vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 49/14 R, juris RN 19 ff.) ausgeführt, die Feststellung eines solchen Ausnahmefalls unterliege weitgehend der Beurteilung des Tatrichters, dessen bestehender Entscheidungsspielraum zu respektieren sei. Die Annahme, dass eine Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist, bedürfe einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums. Randnummer 42 Danach sind
der Bewertung des Senats hier die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme von Tilgungsleistungen nicht gegeben: Die Klägerin hat – trotz mehrerer Hinweise – nur wenige Informationen zur Eigenheimfinanzierung und zur persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Situation und Perspektive der Eheleute gegeben. Das Gesamtfinanzierungsvolumen hat sie nicht offengelegt. Der Senat kann daher allein die beiden bekannten Bauspardarlehen berücksichtigen. Für sie ist im streitigen Zeitraum ab Juni 2016 von einem „weitgehenden Abschluss der Finanzierung“ auszugehen, denn es war der
Auffassung des Senats maßgebliche Tilgungsanteil von 80 % bereits erbracht. Das Finanzierungsvolumen aus den beiden dem Senat bekannten Bauspardarlehen belief sich auf 34.767,85 €, von dem am 31. Dezember 2015 noch eine Restschuld von 6.845,39 € (136,38 € aus xxx401 und 6.709,01 € aus xxx403) zu tilgen war; das sind 19,7 % des finanzierten Betrags. Indes ist für die hier streitigen Monate ab Juni 2016 zu beachten, dass sich mit vollständiger Tilgung des Darlehens xxx 401 im März 2016 die monatliche Zahlungslast der Eheleute deutlich von 210,19 € auf 106,39 € verringert hat. Im streitigen Zeitraum hatten die Eheleute aus eigenen Kräften, d.h. nicht vom Beklagten über die KdUH refinanzierte, monatliche Tilgungsanteile von durchschnittlich 82,35 €
den ihm bekannten Umständen des Einzelfalls keine konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes für den Fall, dass die Tilgungsanteile nicht vom Beklagten übernommen werden, feststellen. Eine solche konkrete Gefahr liegt
Auffassung des Senats nicht regelmäßig schon dann vor, wenn den Beziehern von SGB II-Leistungen aus eigenen Kräften die Erbringung von Tilgungsleistungen rechnerisch nicht möglich ist, weil ihnen keine frei bleibenden Mittel (beispielsweise aus Freibeträgen auf Erwerbseinkommen oder Mehrbedarfsleistungen) zur Verfügung stehen. Denn damit würde die vom BSG im Ausnahmefall mögliche Übernahme von Tilgungsanteilen zum Regelfall und die den Leistungsberechtigten grundsätzlich aufgebürdete Last, die Tilgungsanteile (irgendwie) selbst aufzubringen, ihnen ohne sachlichen Grund abgenommen. Es müssen konkrete Hinweistatsachen für eine ernsthafte Kreditgefährdung vorliegen, die über Mahnschreiben des Darlehensgebers oder auch einzelne Einzugsrückläufe bei den Ratenzahlungen hinausgehen. Im konkreten Einzelfall muss offensichtlich sein, dass die Aufbringung der Raten dem Leistungsberechtigten nicht möglich ist und die weitere Finanzierung voraussichtlich scheitern wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Tilgungsanteile den Regelbedarf übersteigen, zusätzliche Geldmittel nicht zur Verfügung stehen und keine Hilfe von Dritten erfolgt. Randnummer 44 So liegt der Fall der Klägerin nicht: Die monatliche Belastung durch die Tilgungsraten ist mit 82,35 € bzw.86,05 € relativ gering und durch Einsparungen kompensierbar. Zudem ist dem Senat aus der mehrjährigen Beschäftigung mit dem Leistungsfall der Klägerin bekannt, dass es in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten bei den Ratenzahlungen gab. Lastschrift-Rückgaben sind erstmalig in 2015 und zuletzt im April 2016 aufgetreten, aber nicht mehr im streitbefangenen Zeitraum. Zudem hat die Klägerin trotz gerichtlicher
frage zu den aus den Jahreskontoauszügen ersichtlichen Rückbuchungen keine Erklärung abgegeben. Andere Angaben zu den individuellen Umständen hat sie – bis auf die Mitteilung, sie werde ab Dezember 2026 Altersrente beziehen können – nicht gemacht. Dies ist zu respektieren. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Informationen lässt sich jedoch eine ernsthafte Gefährdung des Wohneigentums nicht prognostizieren. Randnummer 45 Neben den Schuldzinsen können sonstige Aufwendungen zu den Finanzierungskosten gehören und im Rahmen der KdUH berücksichtigungsfähig sein. Dazu gehören Kostenpositionen, die die finanzierende Bank geltend macht, denen sich der Darlehensnehmer nicht entziehen kann. Dies trifft hier auf die von der darlehensgebenden Bausparkasse verlangten Kontoführungsgebühren von 9,48 € pro Jahr für das Bauspardarlehen zu. Auf den Monat berechnet ergibt sich ein Betrag von 0,79 €, der zusätzlich zum monatlichen Zinsanteil zu berücksichtigen ist. Die von der Bausparkasse in Rechnung gestellten Sondergebühren (z.B. wegen nicht näher bezeichneter „Problemkreditbearbeitung“ oder „Notariats- und Gerichtskosten“) sind u.a. mangels Erläuterung der Klägerin nicht berücksichtigungsfähig. Für das Darlehen xxx403 ergibt sich in 2016 aus den Jahreszinsen ein Monatsanteil von 24,04 € und der anteiligen Kontoführungsgebühr von 0,79 € ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 24,83 €. Für 2017 ergeben sich 21,13 €/Mt. Randnummer 46 Da die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für das Eigenheim im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zugrunde zu legen sind, hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die im Schreiben des Abwasserzweckverbands vom 2. Dezember 2014 angemahnte Forderung von 2.068,49 €, deren Übernahme sie beim Weiterbewilligungsantrag am 28. Mai 2016 geltend gemacht hatte, bei den KdUH-Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt wird.
dem Schreiben des AZV war Grundlage ein Abwassergebührenbescheid aus dem Jahr 2011 über 1.426,45 €, der am 28. April 2011 fällig war. Unabhängig davon, dass die Klägerin den Originalbescheid nicht vorgelegt hat, hätte dieser allenfalls im Rahmen der Leistungsbewilligung für das Jahr 2011 Berücksichtigung finden können. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Forderung. Sind Zahlungsverpflichtungen bereits seit längerem fällig und vom Leistungsberechtigten nicht beglichen worden, handelt es sich um Schulden, die bei der Berechnung des aktuellen Leistungsanspruchs generell nicht zu berücksichtigen sind. Randnummer 47 In den streitbefangenen Monaten Juni, Juli, September und Dezember 2016 bestanden die Aufwendungen für die KdUH allein in Finanzierungskosten von je 324,83 €. Im August 2016 war neben den Finanzierungskosten noch die Grundsteuer von 44,49 € sowie der Jahresbeitrag zur Gebäudeversicherung von 282,03 € fällig, sodass sich ein Gesamtbetrag von 351,35 € ergibt. Im Oktober 2015 ist neben den Finanzierungskosten noch die Gebühr für die Abfallentsorgung von 28,10 € zu berücksichtigen, die zu Gesamtaufwendungen von 52,93 € führen. Im November 2015 fiel die Grundsteuer von 44,48 € für das letzte Quartal an und ergab mit den Finanzierungskosten einen Betrag von 69,31 €. Ab Januar 2017 ergeben sich Finanzierungskosten von monatlich 21,13 €. Nur diese fielen im Januar 2017 an. Im Februar und Mai 2017 kam die Grundsteuer hinzu. Randnummer 48 Zudem hat die Klägerin im Februar 2017 Heizöl zu einem Gesamtpreis von 1.237,60 € bezogen. Für die Bevorratung mit Heizöl waren den Eheleuten für das Jahr 2016 Leistungen in Höhe von 1.182 € zugesichert und im Oktober 2016 auch ausgezahlt worden.
Einsatz dieses Betrags für das erst im Februar 2017 beschaffte Heizöl verbleibt ein Restbetrag von 55,60 €, der
Auffassung des Senats bei den KdUH zu berücksichtigen ist, auch wenn dieser den Wert des bundesweiten Heizspiegels für das Jahr 2015 von 1.182 € – wie bewilligt – und für das Jahr 2016 von 978 € (16,30 € x 60 m²) überstieg. Denn die Gesamtaufwendungen der Eheleute für ihr Eigenheim waren moderat und überschritten die Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten nicht. Insoweit waren der Klägerin und ihrem Ehemann Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht zumutbar. Daher sind im streitigen Zeitraum die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Heizung zu übernehmen. Für Februar 2017 ergeben sich damit Unterkunftskosten von 121,22 €. Randnummer 49 Im März 2017 fiel neben den Finanzierungskosten noch die Rechnung des Schornsteinfegers an, sodass 95,71 € zu zahlen waren. Im April 2017 war die anteilige Abfallgebühr von 28,10 € zu begleichen. Mit den Finanzierungskosten ergeben sich 49,23 €. Randnummer 50 Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr im streitgegenständlichen Zeitraum kein Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwasserbereitung
7 SGB II zu. Denn
dem sie sich im September 2015 mit 4.000 Liter Heizöl bevorratet hatte, ist davon auszugehen, dass die Warmwasserbereitung auch im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Zentralheizung erfolgen konnte. Dafür, dass durchgängig noch Öl im Tank war, spricht, dass sie zunächst die ihr bereits im Mai 2016 zugesicherten Leistungen für eine erneute Bevorratung von 1.182 € nicht in Anspruch genommen hat und auch den im Oktober 2016 erstrittenen Auszahlungsbetrag von 1.182 € nicht unmittelbar
Erhalt für die Beschaffung von Heizöl verwendet hat. Tatsächlich hat sie sich erst vier Monate später im Februar 2017 Öl liefern lassen. Damit ist im streitgegenständlichen Zeitraum eine dezentrale Warmwassererzeugung (mangels Möglichkeit zum Betrieb der Ölzentralheizung) nicht belegt oder glaubhaft gemacht worden. Randnummer 51 Für Juni 2016 ergibt sich folgende Berechnung des Leistungsanspruchs: Der Regelbedarf von je 364 € sowie die KdUH-Aufwendungen von insgesamt 24,83 € (Darlehenszinsen und anteilige Finanzierungskosten) führen zu einem Gesamtbedarf von 752,83 €. Randnummer 52 Diesem Bedarf ist das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen.
1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der
Dabei handelt es sich insbesondere um Leistungen
dem SGB II, der Grundrenten
dem Bundesversorgunggesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz sowie zweckbestimmte Leistungen
3 SGB II. Randnummer 53 Da die Klägerin im streitigen Zeitraum kein eigenes Einkommen erzielt hat, ist allein das Einkommen ihres Ehemanns zu berücksichtigen, denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Auf das Einkommen des Ehemanns kommt es hier an, weil davon nicht nur die Hilfebedürftigkeit der Klägerin abhängig ist, sondern auch, ob der Ehemann selbst als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Anspruch
dem SGB II besitzt, und zwar auch dann, wenn er selbst individuell nicht hilfebedürftig ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom
1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 6 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der 2015 gültigen Fassung von 30 € abzuziehen. Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht zu berücksichtigen, da trotz gesonderter Anforderung kein Beleg für die Beitragshöhe in der ersten Jahreshälfte 2016 vorgelegt worden ist. Randnummer 56 Ein Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 SGB II) steht dem Ehemann der Klägerin nicht zu, denn er war nicht erwerbstätig. Allerdings sind im Rahmen der notwendigen Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II
Auffassung des Senats die von ihm entrichteten Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft in Höhe von 4,40 € abzusetzen. Diese sind zwar
einem strengen Verständnis keine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Indes reicht es für den Begriff der Notwendigkeit aus, wenn eine Ausgabe einen Nutzen für die Einkommenserzielung hat (so bereits zu § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz: BVerwGE 62, 275 [278; 95, 103 ff.]). Dieser Auffassung ist das BSG in seinem Urteil vom
2 Satz 3 SGB II verteilt auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu einem individuellen Leistungsanspruch der Klägerin von 197,41 € führt. Eine Rundung der Endzahlbeträge auf volle Euro-Beträge findet
2 SGB II n.F. nicht mehr statt. Da der Klägerin für diesen Monat Leistungen in einer Gesamthöhe von 198,11 € bewilligt worden waren, verbleibt kein weiterer Leistungsanspruch für Juni 2016. Randnummer 57 Im Juli 2016 belief sich der Gesamtbedarf unverändert auf 752,83 €, auf den ein geändertes bereinigtes Renteneinkommen von 362,02 € anzurechnen war. Ab Juli 2016 belief sich der Auszahlungsbetrag der Rente auf 415,73 €, der um die Versicherungspauschale und den Gewerkschaftsbeitrag (insgesamt 34,40 €) sowie um den Monatsbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung von 19,27 € zu bereinigen war (Abzüge insgesamt: 53,67 €).
Verteilung des Einkommens auf die Partner der Bedarfsgemeinschaft verbleibt ein Leistungsanspruch von 195,39 € pro Person. Für diesen Monat hatte der Beklagte ursprünglich Leistungen von 198,11 € bewilligt, die er mit dem angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auf 186,45 € reduziert hatte. Daher besteht noch ein Leistungsanspruch von 8,94 €, der wegen der ursprünglich höheren Leistungsbewilligung nicht zu einem weiteren Zahlungsanspruch führt. Es sind vielmehr der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag (von 11,66 €) auf 2,72 € zu reduzieren. Randnummer 58 Im August 2016 führten Unterkunftsaufwendungen von 351,35 € zu einem Gesamtbedarf von 1.079,35 €.
Anrechnung des bereinigten Renteneinkommens (361,76 €), das sich durch den erhöhten Gewerkschaftsbeitrag (4,70 €) im Vergleich zum Vormonat reduziert, ergibt sich ein Leistungsanspruch der Klägerin von 358,80 €, der um 9,09 € höher ist als die
dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid verbliebene Leistungsbewilligung von 349,71 €. Die Teilaufhebung und die Erstattung sind auf 2,57 € zu reduzieren. Randnummer 59 Im September 2016 beträgt der Gesamtbedarf 752,83 €.
Anrechnung des unveränderten Renteneinkommens ergibt sich ein Leistungsanspruch von 195,54 €, der wieder um 9,09 € über den zuletzt bewilligten Leistungen liegt. Die Erstattungsforderung ist auf 2,57 € zu verringern. Randnummer 60 Für Oktober 2016 sind KdUH von 52,93 € zu berücksichtigen, sodass sich ein Gesamtbedarf von 780,93 € ergibt.
Anrechnung des unveränderten Einkommens verbleibt ein Leistungsanspruch von 209,59 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Da die
Aufhebung und Erstattungsbescheid bewilligten Leistungen nur 200,50 € betrugen, ergibt sich eine Differenz von 9,09 €, um die die Teilaufhebung und die Erstattungsforderung (auf 2,57 €) zu reduzieren sind. Randnummer 61 Im November 2016 führen Unterkunftskosten von 69,31 € zu einem Gesamtbedarf von 797,31 €.
Anrechnung des unveränderten Einkommens ergibt sich ein Leistungsanspruch von 217,78 €, der über den mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gewährten Leistungen von 208,69 € liegt. Die Rückforderung ist auf 2,57 € zu beschränken. Randnummer 62 Zum selben Ergebnis führt die Berechnung für Dezember 2016: Ein Gesamtbedarf von 752,83 €, der sich aus den Regelbedarf von und den Finanzierungskosten und 24,83 € zusammensetzt, führt
Anrechnung des unveränderten Einkommens zu einem Leistungsanspruch von 195,54 €, der um 9,09 € höher ist als die vom Beklagten zuletzt bewilligten Leistungen. Randnummer 63 Im Januar 2017 ergeben die um 4 € auf 368 € erhöhten Regelbedarfe zusammen mit den geänderten Finanzierungskosten von 21,13 € einen Gesamtbedarf von 757,13. Vom unveränderten Renteneinkommen sind insgesamt 54,49 € abzuziehen, die sich aus dem geänderten Monatsbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung (19,79 €), dem Gewerkschaftsbeitrag von 4,70 € und der Versicherungspauschale zusammensetzen. Ein anrechenbares Einkommen von 361,24 € führt zu einem Leistungsanspruch von 197,95 € pro Person, der um 7,50 € höher ist als die zuletzt bewilligten Leistungen (190,45 €). Um diesen Differenzbetrag ist die Teilaufhebung und Erstattung (auf 4,16 €) zu reduzieren. Randnummer 64 Bei der Berechnung für Februar 2017 ergibt sich unter Berücksichtigung des Mehrbetrags von 55,60 € für die Bevorratung von Heizöl ein Gesamtbedarf von 857,22 €.
Anrechnung des Renteneinkommens von bereinigt 361,24 € verbleibt ein Leistungsanspruch pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von 247,99 €. Die zuletzt – auf der Grundlage des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids – bewilligten Leistungen von 212,70 € waren um 35,29 € geringer. Daher ist für diesen Monat nicht nur die Erstattungsforderung vollständig aufzuheben, sondern es sind weitere 23,63 € an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 65 Bei der Berechnung für März 2017 legt der Senat den von der Klägerin belegten (abweichenden) Zufluss der Rente in Höhe von 414,81 € zugrunde, von dem
Bereinigung um 54,49 € ein Anrechnungsbetrag von 360,32 € bleibt. Mit Unterkunftskosten in einer Gesamthöhe von 95,71 €, die zu einem Gesamtbedarf von 831,71 € führen, verbleibt
Anrechnung des Einkommens ein Leistungsanspruch von 235,70 €, der über den mit Änderungsbescheid vom 28. März 2017 bewilligten Leistungen von 227,74 € liegt. Für diesen Monat besteht ein Zahlungsanspruch der Klägerin von 7,96 €. Randnummer 66 Im April 2017 führen Regelbedarf und Unterkunftskosten von 49,23 € zu einem Gesamtbedarf von 785,23 €.
Anrechnung des bereinigten Renteneinkommens von 361,24 € ergibt sich ein Leistungsanspruch von 212 €. Dieser liegt um 7,50 € über den bewilligten Leistungen (204,50 € mit Änderungsbescheid vom 4. April 2017). Insoweit besteht ein Zahlungsanspruch. Randnummer 67 Im Mai 2017 ergibt sich aus Finanzierungskosten, Grundsteuer und Regelbedarf ein Gesamtbedarf von 801,62 €.
Anrechnung des unveränderten Einkommens verbleibt ein Leistungsanspruch von 220,19 €, der über den bewilligten Leistungen von 212,70 € liegt. Der Differenzbetrag von 7,49 € ist noch an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 68 Soweit die dargestellten weiteren Leistungsansprüche der Klägerin bestehen, sind die zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 sowie das erstinstanzliche Urteil zu ändern. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 70 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.