solvenzgeldes nicht mitversichert. Daran ändert es nichts, wenn solche Ausgleichsansprüche für verspätete Lohnzahlungen arbeitsvertraglich vereinbart sind. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
solvenzgeld für die Monate Januar bis März 2015 von der Beklagten. Randnummer 2 Der Kläger war als professioneller Basketballspieler (Lizenzspieler) für die
März 2015 endet und im Fall einer Teilnahme im Play-Off oder -Down Modus bis zum letzten Pflichtspiel verlängert wird. Als Vergütung sollte der Kläger ein Netto-Gehalt
Höhe von 1.400 € monatlich für den Zeitraum
letzter Absatz ist Folgendes geregelt: „Der Bundesligist trägt die Verantwortung für den rechtzeitigen Zahlungseingang. Bei Verzug des Zahlungseingangs erhält der Spieler ab dem 3. Werktag eine Ausgleichszahlung
Höhe von 20,00 € je weiterem verstrichenen Werktag ohne Zahlungseingang
der darauffolgenden Gehaltsabrechnung.“ Daneben erhielt der Kläger noch als geldwerten Vorteil das Nutzungsrecht für eine möblierte Wohnung und ein Kfz
cl. Versicherung, Steuern sowie
standhaltungskosten.
Danach sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen drei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sich nicht
nerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht
nerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird. Randnummer 3 Am 29. Juni 2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten, er wolle
solvenzgeld beantragen, wünsche jedoch vor Einsendung des ausgefüllten Formulars Rechtsberatung durch die Mitarbeiter der Beklagten.
seinem schriftlichen Antrag auf
solvenzgeld gab der Kläger an, dass über das Vermögen seines Arbeitgebers ein
solvenzverfahren laufe (Amtsgericht M. 340
232/15), welches am 12. Mai 2015 beantragt worden sei. Ihm sei das
solvenzereignis seit dem
einem Arbeitsverhältnis bei „A.“ mit einem Entgelt von ca. 1.350 € monatlich.
der Anlage zum Antrag auf
solvenzgeld gab der Kläger an, im Zeitraum
solvenzgeldantrag verwiesen. Hierin enthalten waren ein weiterer Betrag von 3.440 € (172 x 20 €) für Ausgleichszahlungen wegen Zahlungsverzuges („Aufschlag/Werktag“) und 600 € Play-Off-Bonus. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 wurde das
solvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet.
der
solvenzgeldbescheinigung für den Kläger gab der
solvenzverwalter an, dass für den Monat Februar 2015 noch ein Nettoentgelt
Höhe von 1.137 € (1.400 € abzüglich gezahlter 263 €) und für März 2015 noch ein solches
Höhe von 2.000 € (1.400 € + 600 € - Play-Off-Bonus) nicht gezahlt worden seien. Für Januar 2015 seien dem Kläger die geschuldeten 1.400 € (netto) gezahlt worden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 3. November 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger
solvenzgeld
Höhe von 3.137,00 €. Hiergegen legte der Kläger am 27. November 2015 Widerspruch ein und begehrte ein höheres
solvenzgeld. Es seien Zahlungen aus Januar 2015 auf offene Forderungen aus Dezember 2014 anzurechnen. Zum anderen sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung wegen Zahlungsverzuges nicht berücksichtigt worden. Es sei vereinbart worden, dass pro Tag des Lohnzahlungsverzuges weitere 20 € Gehalt zu zahlen seien. Solche Ausgleichszahlungen seien als Lohnzahlung zu behandeln und abzurechnen. Auch wenn die Zahlung Entschädigungscharakter habe, sei sie zu berücksichtigen. Auch Entschädigungen, z. B. für nicht gewährten Urlaub, seien Einkommen. Die zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei unproblematisch, weil die Ausgleichszahlungen für einen bestimmten Zeitraum angefallen seien.
einem weiteren Berechnungsbogen errechnete der Kläger eine offene Gehaltszahlung
Höhe von 5.703,54 €. Hierbei führte einerseits die vom Arbeitgeber geschuldeten Beträge aus den Monaten September bis Februar 2015 u. a. für ein Bett (79,90 €), den Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Zahlungsverzuges
der Zeit von Dezember 2014 bis April 2015
Höhe von 3.880 € (194 x 20 €), eine anteilige Gehaltszahlung für März 2015 (22/31) und auf der anderen Seite gezahlte Beträge
Form von Barzahlungen und Überweisungen von Dritten (C) auf. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage „Offene Beträge Stand 13.01.2016“ zum klägerischen Schriftsatz im Verwaltungsverfahren vom 13. Januar 2016 verwiesen (Bl. 46-47 VA). Die Beklagte wies auf Widersprüche zwischen den beiden Aufstellungen und
Bezug auf das Enddatum der Beschäftigung hin, worauf der Kläger nicht reagierte. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die tägliche Ausgleichszahlung von 20 € wegen des Lohnverzuges lasse sich zeitlich nicht dem
solvenzgeldzeitraum vom
solvenzgeldanspruchs zum Arbeitsentgeltanspruch. Zum weiteren Beleg hat der Kläger Kontoauszüge seines Girokontos bei der P-Bank für den Zeitraum vom
solvenzereignis vorausgehenden drei Monate zusteht, nicht auf die Fälligkeit ankomme, sondern darauf, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden sei. Das erarbeitete Entgelt sei nicht nur der erarbeitete Lohn. Die Bezüge müssten sich nur aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Bezogen auf die Ausgleichszahlungen wegen Verzugs gehe er für den
solvenzgeldzeitraum von einer Gehaltssumme von 1.800 € aus. Arbeitsrechtlich sei eine Zahlung stets auf die älteste Schuld anzurechnen, unabhängig davon, ob der Schuldner eine Bestimmung getroffen hat oder nicht. Er hat beantragt, ihm unter Abänderung des angegriffenen Bescheides der Beklagten
Gestalt des Widerspruchsbescheides höhere als bisher gewährte Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren. Randnummer 8 Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs nicht substantiiert dargelegt. Es sei nicht zu erkennen, ob und ggf.
welcher Höhe aus früheren Monaten noch Zahlungsrückstände bestanden hätten, die auszugleichen gewesen wären. Der Kläger hätte die bereits im Verwaltungsverfahren aufgeworfenen Fragen beantworten und konkret darlegen müssen, welche Beträge ihm warum zustehen sollen. Eine Sachaufklärung könne auf der Grundlage des unkonkreten Vortrages durch das Gericht nicht erfolgen. Die Ausgleichszahlung sei nicht
solvenzgeldfähig. Es handele sich nicht um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit, sondern um eine „pauschalisierte Regelung zum Verzugsschaden“, die aufgrund der Privatautonomie an Stelle der gesetzlichen Vorschriften gelten soll. Randnummer 9 Gegen das ihm am
solvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt gehörten alle Geld- und Sachleistungen, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für die geleistete Arbeit zu beanspruchen habe. Dabei zähle alles was der Leistungsbezieher „während seiner Zeit“ arbeitsvertraglich erworben habe, zur Berechnung des
solvenzausfallgeldes und alles, was er aufgrund der Beendigung „verdient“ habe, nicht dazu. Entscheidend sei, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden sei. Das SG habe erst
der mündlichen Verhandlung begonnen zu ermitteln.
soweit hätte der Kläger nicht mehr alle Antworten parat gehabt und hätte Unterlagen einsehen müssen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2018 aufzuheben und gemäß dem erstinstanzlichen Antrag zu befinden. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 15 Der Berichterstatter hat den Kläger auf Unklarheiten und Widersprüche
seinen Angaben zu Barzahlungen und einer Überweisung hingewiesen. Ein bereits anberaumter Erörterungstermin ist auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben worden, nachdem dieser erklärt hatte, hierzu keine verlässlichen Angaben mehr tätigen zu können; relevante Unterlagen seien auch nicht vorhanden. Die möglichen Konsequenzen zu seinen Lasten nehme er hin, seine Anhörung wäre nicht ergiebig. Randnummer 16 Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
Betracht komme, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Randnummer 17 Der Senat hat die Prozessakten des SG und die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. II. Randnummer 18 Der Senat weist die Berufung durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Die Beteiligten sind dazu angehört worden. Randnummer 19 Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Beschwerdewert 750 € übersteigt. Der Kläger begehrt höheres
solvenzgeld für die Zeit vom
Höhe von 5.703,54 €, aber nur 3.137 €
solvenzgeld erhalten. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig,
sbesondere am Montag, dem
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 ist rechtmäßig, der Kläger hat keinen höheren Anspruch auf
solvenzgeld, als von der Beklagten bewilligt. Randnummer 21 Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf
solvenzgeld, wenn sie im
land beschäftigt waren und bei einem
solvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die allgemeinen Voraussetzungen für einen
solvenzgeldanspruch hat die Beklagte zu Recht bejaht. Über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers ist am 31. Juli 2015 das
solvenzverfahren eröffnet worden. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. März 2015, so dass die letzten drei Monate seines Arbeitsverhältnisses Januar bis März 2015 waren, für die noch Entgeltansprüche offenstanden. Randnummer 22 Für diesen
solvenzgeldzeitraum stehen dem Kläger aber keine höheren Ansprüche auf
solvenzgeld zu, als der ihm
Höhe von 3.137 € gewährte Betrag. Nach § 165 Abs. 2 Satz 1 SGB III gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis
diesem Sinne sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen und
unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom
solvenzgelds nicht mitversichert. Das Bundessozialgericht hat bereits für das Konkursausfallgeld entschieden, dass Verzugszinsen und Kosten der Geltendmachung des rückständigen Lohns nicht zum mit
solvenzgeld versicherten Arbeitsentgelt gehören. Die
solvenzgeldrechtliche Absicherung ist auf die Bezüge beschränkt, die Gegenwert für die Arbeitsleistung sind (vgl. BSG, Urteil vom
solvenzgeldes erfasst, den Schutz der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalles im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu verbessern. Es handelt sich um eine zusätzliche Zahlung zum vereinbarten Arbeitslohn, nicht eine solche, die an die Stelle von Arbeitsentgelt tritt. Bei einem Lohnausfall im
solvenzfall tritt ein solcher Verzug der Zahlung regelmäßig auf.
sofern hätten die Arbeitsvertragsparteien durch eine solche Klausel die Möglichkeit, den
solvenzgeldanspruch des Klägers über das ausgefallene Arbeitsentgelt hinaus zu erhöhen. Allein die privatautonome Entscheidung, den Verzugsschaden arbeitsvertraglich zu verankern, führt noch nicht zu einer so engen Verknüpfung des Anspruchs mit der Erbringung der Arbeitsleistung, dass seine Einbeziehung
das
solvenzgeld geboten wäre. Randnummer 25 Scheidet die Berücksichtigung dieser Forderung aus, macht der Kläger auch kein höheres noch offenstehendes Arbeitsentgelt geltend, als von der Beklagten angenommen. Er hat die Ausgleichszahlung
Höhe von maximal 3.880 € (netto) (z. T. macht er auch 3.440 € geltend oder spricht von einer Ausgleichsforderung
Höhe von 1.800 €)
seine Forderung
Höhe von 5.703,54 € eingerechnet. Ohne diese Forderung macht er noch offene Gehaltszahlungen (netto)
Höhe von maximal 1.823,54 € (5.703,54 € abzüglich 3.880 €) geltend. Setzt man die Forderung für März 2015 mit 1.400 € (statt 993,55 €) an, begehrt er maximal 2.229,99 €.
seiner Aufstellung ist das ihm gezahlte
solvenzgeld nicht mit enthalten. Die Beklagte hat ihm basierend auf den Angaben des
solvenzverwalters bereits
solvenzgeld
Höhe von 3.137 € gezahlt. Es gibt auch keine belastbaren objektiven Anhaltspunkte dafür, dass noch ein höheres, als das vom
solvenzverwalter bescheinigte Entgelt offensteht. Es gibt keine objektivierten Angaben von Zahlungszeitpunkten, mit denen dies geprüft werden könnte. Zum Teil können tatsächlich erfolgte Zahlungen nicht mehr zugeordnet werden. Es kann auch nicht genau bestimmt werden, wann welche Barzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgten und welche offenen Forderungen damit erfüllt wurden. Die Angaben hierzu differieren zwischen den Aufstellungen des Klägers. Zuletzt hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er dies nicht mehr aufklären könne und dass es hierzu auch keine Unterlagen oder andere Ermittlungsansätze mehr gäbe. Er nehme die hieraus resultierenden Rechtsfolgen
Kauf, wobei er – wie oben aufgezeigt – im Ergebnis ohnehin selbst keine höhere über den Ausgleichsanspruch wegen Verzuges hinausgehende offenstehende Lohnforderung behauptet. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.