Arbeitslosengeld II bzw Bürgergeld - Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach § 21 Abs 4 SGB 2 - Teilnahme an einer strukturierten Maßnahme Leitsatz Der Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 S 1 SGB II setzt die Leistungserbringung im Rahmen einer strukturierten regelförmigen Maßnahme im Sinne von § 21 Abs 4 S 2 SGB II voraus, die innerhalb eines organisatorischen Rahmens erbracht werden muss. Reine Vermittlungs- und Beratungsleistungen (hier der gesetzlichen Unfallversicherung) sind nicht ausreichend. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 30. September 2022, S 30 AS 502/22 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die vorläufige Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeiträume von Mai bis Oktober 2022 und von November 2022 bis April 2023 streitig. Randnummer 2 Der am 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im weiteren Antragsteller) bezieht eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft H. (BG). Aufstockend erhält er seit mehreren Jahren Grundsicherungsleistungen vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (im weiteren Antragsgegner). Dieser gewährte bis einschließlich April 2022 auch einen Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach § 21 Abs. 4 SGB II. Randnummer 3 Der Antragsteller bewohnt eine Mietwohnung, für die seit April 2021 Gesamtkosten i.H.v. 360 €/Monat anfallen. Randnummer 4 Am 1. März 2022 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung der Leistungen ab Mai 2022. Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 21. April 2022 Leistungen i.H.v. 534,83 €/Monat. Er berücksichtigte dabei neben dem Regelbedarf die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) zuzüglich eines Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung. Als Einkommen rechnete er die Unfallrente i.H.v. 314,50 €/Monat abzüglich der Versicherungspauschale von 30 €/Monat an. Randnummer 5 Hiergegen erhob der Antragsteller am 26. April 2022 Widerspruch. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II sei nicht berücksichtigt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen seien vom Sozialgericht Stendal bereits im Jahr 2010 festgestellt worden. Randnummer 6 Am 16. Mai 2022 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg (SG) hinsichtlich der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2022 beantragt. Er erhalte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so dass ihm der Mehrbedarf zustehe. Zudem habe das SG bereits im Jahr 2010 die Anspruchsvoraussetzungen bejaht. Randnummer 7 Mit Änderungsbescheid vom 24. Mai 2022 hat der Antragsteller für die Zeit von Juli bis Oktober 2022 Leistungen i.H.v. 515,59 € bewilligt. Er hat dabei die Anpassung der Unfallrente (Zahlbetrag: 333,74 €/Monat) berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2022 hat der Antragsgegner den Widerspruch hinsichtlich des Leistungszeitraums von Mai bis Oktober 2022 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage wird beim SG unter dem Aktenzeichen S 30 AS 749/22 geführt. Randnummer 8 Der Antragsteller hat das Schreiben der BG vom 28. März 2013 vorgelegt, nach dem er Kosten für die Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nach § 35 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) i.V.m. § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) a.F. erhalte. Dies gelte, bis die berufliche Wiedereingliederung erreicht sei. Er hat zudem einen Vermittlungsgutschein der BG vom 25. August 2017 und einen Stellenvorschlag der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV Job) vom 17. Mai 2022 als Bürokraft eingereicht. Zudem hat der Antragsteller auf die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung ab dem 4. November 2021 verwiesen. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II nicht gegeben seien. Der Antragsteller absolviere derzeit keine Maßnahme, die einen solchen Mehrbedarf auslösen würde. Dieser könne auch nach Beendigung einer Maßnahme für einen angemessenen Übergangszeitraum gewährt werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzung sei beim Antragsteller nicht zu erkennen. Randnummer 10 Mit dem Antrag vom 1. September 2022 hat der Antragsteller zudem die Weitergewährung der Leistungen ab November 2022 geltend gemacht. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 16. September 2022 Leistungen i.H.v. 579,59 €/Monat für den Zeitraum von November 2022 bis April 2023 bewilligt. Er hat dabei den Regelbedarf, die tatsächlichen KdUH und den Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung berücksichtigt. Das Einkommen aus der Unfallrente i.H.v. 333,74 €/Monat hat er unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale angerechnet. Randnummer 11 Der Antragsteller hat am 26. September 2022 einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG hinsichtlich des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II für den Zeitraum von November 2022 bis April 2023 gestellt. Er hat zudem am 29. September 2022 Widerspruch beim Antragsgegner gegen den Bescheid vom 16. September 2022 eingelegt. Randnummer 12 Mit den Beschlüssen vom 27. September 2022 hat das SG die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen. Der Antragsteller habe einen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II im streitigen Zeitraum von Mai 2022 bis April 2023 erfüllt seien. Der Antragsteller habe nicht dargetan, dass er derzeit an einer Maßnahme im Sinne der gesetzlichen Regelung teilnehme. Auch die Möglichkeit, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II für einen Übergangszeitraum weiter zu gewähren, greife im vorliegenden Fall nicht ein. Es sei nicht ersichtlich, dass eine bereits begonnene Eingliederung in eine Beschäftigung oder ein kostenintensives Bemühen um eine Eingliederung nach Abschluss einer Maßnahme die Weitergewährung des Mehrbedarfs noch bedingen würde. Auf die im Jahr 2010 getroffene Entscheidung des SG könne sich der Antragsteller aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht berufen. Randnummer 13 Gegen die am 5. und 21. Oktober 2022 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsteller am 10. bzw. 24. Oktober 2022 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Randnummer 14 Die Entscheidung des SG sei nicht nachvollziehbar. Er habe bereits im Jahr 2021 entsprechend der Aufforderung des Antragsgegners umfangreiche Unterlagen der BG zu den bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgelegt. Damals sei der Mehrbedarf ohne Beanstandung weiter bewilligt worden. Nunmehr sei ab Mai 2022 plötzlich und ohne erkennbaren Grund die Bewilligung nicht mehr erfolgt. Er erhalte weiterhin Leistungen der beruflichen Wiedereingliederung mit Schwerpunkt Arbeitsvermittlung. Er werde durch einen Reha-Fachberater aus Hannover betreut. Randnummer 15 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 16 die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2022 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von Mai 2022 bis April 2023 vorläufig einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt schriftlich, Randnummer 18 die Beschwerden zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des SG. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II, da hierfür Eingliederungsleistungen erforderlich seien, die über bloße Vermittlungstätigkeiten hinausgingen. Randnummer 20 Der Senat hat bei der BG hinsichtlich der aktuellen und in der Vergangenheit erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angefragt. Die BG hat mit Schreiben vom 11. November 2022 mitgeteilt, dass keine Umschulungen oder Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt seien. Durch die DGUV Job würden Vermittlungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt durchgeführt. Randnummer 21 Die Gerichtsakten zu den vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsakten des Beklagten ab März 2022 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. 1. Randnummer 22 Die Beschwerden sind statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Wert von 750 € gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird jeweils überschritten. Der Antragsteller macht zumindest weitere vorläufige Leistungen i.H.v. 157,15 € /Monat in Form des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II geltend (ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022), so dass bei den 6-monatigen Bewilligungszeiträumen der streitige Betrag jeweils mindestens 942,90 € beträgt. Randnummer 23 Dabei handelt es sich nicht um einen isolierten Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, sondern um eine unselbstständige Berechnungsposition. Diese wäre gegebenenfalls bei der Feststellung der nach dem SGB II zu gewährenden laufenden Leistungen zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R, juris, Rn. 9 f.). Randnummer 24 Hinsichtlich des Zeitraums von Mai bis Oktober 2022 ist bereits das Klageverfahren beim SG unter dem Aktenzeichen S 30 AS 749/22 anhängig. Bezüglich des Zeitraums von November 2022 bis April 2023 wird das Widerspruchsverfahren noch beim Antragsgegner geführt. Damit liegen anhängige, aber noch nicht abgeschlossene Hauptsacheverfahren vor. 2. Randnummer 25 Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Das SG hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgewiesen. Randnummer 26 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Randnummer 27 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 86b, Rn. 16b). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds zu stellen. Der einstweilige Rechtsschutz darf trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, juris). Randnummer 28 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf weitere vorläufige Leistungen für den streitigen Gesamtzeitraum von Mai 2022 bis April 2023 nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 21. April 2022 in der Fassung des Bescheides vom 24. Mai 2022 sowie dem Bescheid vom 16. September 2022 Leistungen i.H.v. 534,83 €/Monat für Mai und Juni 2022 und 515,59 €/Monat ab Juli 2022 bewilligt hat und fortlaufend zahlt.
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