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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 224/19 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbedarf - Berücksichtigung v

Obsah (13)§ 11b§ 19§ 7§ 7a§ 8§ 9§ 12§ 20§ 22§ 21§ 11§ 11a§ 41

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbedarf - Berücksichtigung von Finanzierungskosten für ein selbst genutztes Eigenheim - Schuldzinsen - unvermeidbare Nebenkosten - Gebühren und

einem strengen Verständnis nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Indes liegt eine notwendige Verbundenheit auch dann vor, wenn (vorübergehend) Entgeltersatzleistungen bezogen werden (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 40 = juris RdNr 28 ff). Der Bezug einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dem wertungsmäßig gleichzustellen, denn sie bedeutet kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. (Rn.56) 3. Tilgungsleistungen sind auch bei einem weitgehenden Abschluss der Eigenheimfinanzierung (hier: 80 %) nur im Ausnahmefall zu übernehmen, wenn ohne diese Übernahme

den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes besteht (hier verneint). (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 7. März 2019, S 13 AS 2298/16, Urteil

gehend BSG,

  1. Juni 2023, B 4 AS 74/23 BH, Beschluss Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  2. März 2019 wird geändert und wie folgt neugefasst: Die Bescheide vom
  3. Mai,
  4. August und
  5. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  6. November 2016 und die Änderungsbescheide vom
  7. November 2016,
  8. Februar,
  9. und
  10. März sowie
  11. April 2017 werden geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen in Höhe von 8,94 € für Juli 2016, 9,09 € monatlich im Zeitraum von August bis Dezember 2016, 7,50 € für Januar 2017, 35,29 € für Februar 2017, 7,96 € für März 2017, 7,50 € für April 2017 und 7,49 € für Mai 2017 zu bewilligen. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  12. April 2017 wird aufgehoben, soweit er den Monat Februar 2017 betrifft und für Juli 2016 mehr als 2,72 €, für die Monate August bis Dezember 2016 mehr als 2,57 € monatlich und für Januar 2017 mehr als 4,16 € zurückverlangt werden und die Erstattung insgesamt mehr als 19,73 € beträgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017. Randnummer 2 Der 1956 geborene Kläger und seine 1960 geborene Ehefrau, die Klägerin des Parallelverfahrens L 4 AS 495/19 ist, beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten und Berufungsbeklagten (

folgend: Beklagter) seit 2005 ergänzende SGB II-Leistungen. Die Eheleute bewohnen gemeinsam ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 100 m² in G., einem Ortsteil der Stadt J., (Grundstücksgröße 1.500 m²). Das Haus ist mit einer Ölzentralheizung ausgestattet, die auch Warmwasser bereitet. Der Kläger erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ist – wie die Ehefrau – nicht erwerbstätig. Randnummer 3 Zur Finanzierung des Eigenheims hatten die Eheleute zwei Bauspardarlehen aufgenommen. Das Darlehen mit der Nr. xxx401 über 17.167,85 € ist seit März 2016 getilgt. Für das Darlehen mit der Nr. xxx403 über 17.600 € waren monatliche Raten von 106,39 € zu zahlen. Zum Jahresende 2015 waren noch 6.709,01 € und zum Jahresende 2016 noch 5.816,67 € zu tilgen. Im Jahr 2016 betrugen die gezahlten Zinsen 288,53 € und die Gebühren 9,48 €. Weiter fielen von der Bausparkasse erhobene Gebühren von 8 € für die Bearbeitung eines Einzugsrücklaufs, 61,83 € für „Problemkreditbearbeitung“ und 21,50 € für „Notariats- und Gerichtskosten“ an. Im Jahr 2017 zahlten die Eheleute Gesamtzinsen von 244,08 € sowie eine Kontogebühr von 9,48 €. Randnummer 4 Im Oktober 2016 und April 2017 waren Gebühren für die Abfallentsorgung von jeweils 28,10 € zu zahlen. Aufwendungen für Frischwasser und Abwasser fielen in den streitigen Zeiträumen nicht an, da der Abwasserzweckverband die Versorgung im September 2006 eingestellt hatte,

dem seit August 2004 keine Zahlungen erbracht worden waren. Randnummer 5 Am

  1. Mai 2016 legte die Ehefrau des Klägers, die regelmäßig den Schriftverkehr mit dem Beklagten abwickelte, diesem eine Mahnung des Abwasserzweckverbands vom
  2. Dezember 2014 über einen Gesamtbetrag von 2.068,49 € vor.

dem Schreiben war Grundlage ein Abwassergebührenbescheid vom

  1. April 2011 über 1.426,54 €, der am
  2. April 2011 fällig war. Hinzu kamen Mahn- und Säumnisgebühren von 22,50 € und 616 €. Auf die vom Beklagten mehrfach geäußerte Bitte, die Originalrechnung vorzulegen, damit der Fälligkeitszeitpunkt der Forderung festgestellt werden könne, erklärte die Ehefrau, es existiere keine Originalrechnung. Die Forderung sei fällig und daher vom Beklagten zu übernehmen. Schriftlich lehnte der Beklagte unter dem
  3. April 2017 eine Berücksichtigung der Forderung bei den Unterkunftskosten ab. Randnummer 6 Im streitigen Zeitraum ergeben sich folgende Aufwendungen für das Eigenheim (in €): Randnummer 7 2016 Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Grundsteuer 44,49 44,48 BSV 403 D 24,83 24,83 24,83 24,83 24,83 24,83 24,83 Abfall 28,10 Geb.-Vers. 282,03 Heizöl Summe 24,83 24,83 351,35 24,83 52,93 69,31 24,83 Randnummer 8 2017 Jan Feb Mrz Apr Mai Grundsteuer 44,49 44,49 BSV403 21,13 21,13 21,13 21,13 21,13 Abfall 28,10 Schornsteinf. 74,58 Heizöl (Diff. zw. erhaltenen. Leist. und Rechnungsbetrag) 55,60 Summe 21,13 121,22 95,71 49,23 65,62 Randnummer 9 Die Eheleute führten und führen eine Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren, in denen sie höhere SGB II-Leistungen geltend machen – insbesondere für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Sie vertreten die Auffassung, für die Betriebskosten des Eigenheims könnten sie Leistungen in der Höhe beanspruchen, die auch Mieter für die Bruttokaltmiete erhalten können – in ihrem Fall seien dies 424 € monatlich. Außerdem habe der Beklagte Leistungen für die Beschaffung von Heizöl im Voraus zu erbringen, da sie durch Vorlage der Heizölrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 einen Jahresverbrauch von ca. 5.500 Liter

gewiesen hätten. Es ergebe sich ein Jahresbedarf von rund 4.500 €. Hinsichtlich des Heizöls herrscht zwischen den Beteiligten regelmäßig Streit um die Leistungshöhe und die Verfahrensweise bei der Beschaffung.

dem in den Jahren von 2007 bis 2014 keine Belege über Heizölkäufe vorgelegt wurden, gewährte der Beklagte dafür auch keine Leistungen. Auf

weis bewilligte er mehrfach Leistungen für den Erwerb von Brennholz. Im September 2015 tankten die Eheleute 4.000 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von 2.237,20 € und legten die Rechnung dem Beklagten vor, der SGB II-Leistungen in Höhe des Rechnungsbetrags inkl. Mahngebühr bewilligte und an den Versorger auszahlte. Randnummer 10 Der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente des Klägers betrug bis Juni 2016 monatlich 392,42 € und ab Juli 2016 415,73 €. Letzteres teilte die Ehefrau dem Beklagten erst im Februar 2017 mit. Im März 2017 wurde dem Girokonto ein Rentenbetrag von (nur) 414,81 € gutgeschrieben. Zu den Gründen machten die Eheleute trotz Aufforderung keine Angaben. Der Kläger belegte einen Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung für die zweite Jahreshälfte 2016 von 115,62 € (19,27 €/Mt.) und für die erste Jahreshälfte 2017 von 118,76 € (19,79 €/Mt.). Zudem entrichtete er Gewerkschaftsbeiträge von monatlich 4,40 € bis Juli 2016 und 4,70 € ab August

  1. Randnummer 11 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Ehefrau vom
  2. Mai 2016, in dem sie den Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft benannte, der ein Renteneinkommen erziele, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  3. Mai 2016 für den Bewilligungszeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 Leistungen von 198,11 € für die Monate Juni, Juli, September, Oktober und Dezember 2016, 220,36 € für August 2016, 220,35 € für November 2016 sowie 183,57 € für die Monate Januar bis Mai 2017 pro Person und überwies den Gesamtbetrag auf das Konto der Ehefrau. Randnummer 12 Mit Bescheid vom selben Tag sicherte der Beklagte die Übernahme von Heizkosten für das Jahr 2016 in Höhe von maximal 1.182 € zu.

Vorlage der Rechnung werde er den Betrag an den Lieferanten zahlen. Randnummer 13 Gegen beide Bescheide legte die Ehefrau am

  1. Juni 2016 Widerspruch ein. Am
  2. Juni 2016 legte der Kläger, vertreten durch die DGB Rechtsschutz GmbH, gesondert Widerspruch ein und führte aus, er sei durch die Bescheide vom
  3. Mai 2016 beschwert und begehre höhere Heizkosten, denn der jährliche Heizölverbrauch betrage 5.000 Liter. Im Übrigen begehre er höhere Leistungen für die KdUH, denn die Schuldzinsen und die Tilgungsleistungen seien – wie auch sein Gewerkschaftsbeitrag – nicht berücksichtigt worden. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheiden vom
  4. November 2016 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom
  5. Mai 2016 zurück. Mit Bescheiden vom
  6. August,
  7. September und
  8. November 2016 sowie
  9. Februar 2017,
  10. und
  11. März und
  12. April 2017 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung ab. Die dagegen eingelegten Widersprüche verwarf der Beklagte als unzulässig. Im Ergebnis wurden für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft folgende laufende Leistungen bewilligt: Randnummer 15 Monat Juni 2016 Betrag 198,11 € Juli 2016 198,11 € August 2016 361,37 € September 2016 198,11 € Oktober 2016 212,16 € November 2016 220,35 € Dezember 2016 198,11 € Januar 2017 202,11 € Februar 2017 224,36 € März 2017 227,74 € April 2017 204,50 € Mai 2017 212,70 € Randnummer 16 Der Kläger hat am
  13. Dezember 2016, vertreten durch die D-GmbH, Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) wegen der Leistungen im Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 erhoben. Auch die Ehefrau hat wegen ihres Leistungsanspruchs beim SG geklagt. Randnummer 17

Anhörung des Klägers hat der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 die Leistungsbewilligung für die Monate Juli 2016 bis Februar 2017 teilweise in Höhe von 11,66 € monatlich (Gesamtbetrag 93,28 €) aufgehoben und die Erstattung von 104,94 € verlangt. Zur Begründung der auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestützten Bescheide hat er ausgeführt, der Kläger habe ein höheres Renteneinkommen erzielt. Daraus ergebe sich ein geringerer Leistungsanspruch. Die Eheleute seien ihrer Verpflichtung, alle Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht

gekommen. Entsprechende Bescheide wurden auch für die Ehefrau erlassen. Randnummer 18 Danach ergeben sich folgende Leistungen: Randnummer 19 Monat Leist. anfängl. Leist.

AuEB: (Juni 2016 198,11 € unverändert 198,11 €) Juli 2016 198,11 € ( - 11,66 €) 186,45 € August 2016 361,37 € 349,71 € September 2016 198,11 € 186,45 € Oktober 2016 803,16 € (212,16 €) 791,50 € (200,50 €) November 2016 220,35 € 208,69 € Dezember 2016 198,11 € 186,45 € Januar 2017 202,11 € 190,45 € Februar 2017 224,36 € 212,70 € (März 2017 227,74 € unverändert 227,74 €) (April 2017 204,50 € unverändert 204,50 €) (Mai 2017 212,70 € unverändert 212,70 €) Randnummer 20 Zur Begründung der Klage hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vorgetragen, sein Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente dürfe nicht in dem vom Beklagten angenommenen Umfang auf die SGB II-Leistungen angerechnet werden. Er berufe sich auf die Regelung in § 11a Abs. 1 Nr. 3 SGB II zu Renten

dem Bundesentschädigungsgesetz. Auch seine Rente werde aufgrund eines Schadens am Körper und der Gesundheit gezahlt. Der Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid vom

  1. April 2017 sei wegen der Rentenanpassung 2016 aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten erfolgt. Die Rentenerhöhung dürfe nicht auf den Bedarf angerechnet werden, da die Teuerung auch SGB II-Leistungsberechtigte treffe. Sonst sei das Existenzminimum nicht mehr gesichert. Randnummer 21 Mit Urteil vom
  2. März 2019 hat das SG den an den Kläger gerichteten Erstattungsbescheid vom
  3. April 2017 aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 93,28 € zurückverlangt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Leistungsgewährung sei rechtmäßig. Der Erstattungsbescheid sei rechtswidrig, soweit er über die Summe der Teilaufhebungen (8 x 11,66 € = 93,28 €) hinausgehe. Randnummer 22

Zustellung des Urteils am

  1. März 2019 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am
  2. April 2019 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  3. Dezember 2019 begründet: Er hat sein Vorbringen zu § 11a Abs. 1 Nr. 3 SGB II und zur Erhöhung der Lebenshaltungskosten im Jahr 2016, die die Rentenerhöhung kompensiert habe, wiederholt. Er sei weiterhin der Auffassung, dass sein Renteneinkommen sich nicht mindernd auf die Leistungen seiner Ehefrau auswirken dürfe. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfe zudem bis zur Höhe der Grundrente auch bei der Berechnung seines Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden. Denn die Rente sei eine Entschädigung dafür, dass er aufgrund von Körperschäden

unverschuldeten Arbeitsunfällen seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Randnummer 23 Im Schreiben vom 18. Dezember 2019 hat die Berichterstatterin erläutert, die bezogene Erwerbsminderungsrente sei als Einkommen vollständig anrechenbar, denn es handele es sich nicht um einen immateriellen Schadensersatz im Sinne von § 11a Abs. 2 SGB II, und die Rente gehöre auch nicht zu den in § 11a Abs. 1 SGB II genannten Renten. Die Erwerbsminderungsrente solle einen Ausgleich dafür herstellen, dass die Erwerbsfähigkeit und damit die Möglichkeit der Einkommenserzielung eingeschränkt sei. Sie diene daher der Sicherung des Lebensunterhalts. Randnummer 24 Dazu hat der Kläger ausgeführt, die Ausführungen widersprächen § 11a SGB II. Im Übrigen sei die Rente im Fall der Anrechenbarkeit um die (Erwerbstätigen-)Freibeträge

§ 11bAbs.

2 und Abs. 3 SGB II zu bereinigen. Der Beklagte habe falsch gerechnet. Der Kläger hat ein Schreiben der DBS, Deutsche Bausparkasse AG vom 15. Januar 2000 vorgelegt, die unter Bezugnahme auf ein Sparkonto xxx 01, ein Vorausdarlehenskonto xxx 01 und ein Darlehenskonto xxx 02 ausführt, der Kläger sei mit Abschluss der Kreditverträge Verpflichtungen eingegangen, die einzuhalten seien. Da alle Bausparer gleich zu behandeln seien, werde der gewünschten Stundung nicht zugestimmt. Der Kläger hat dazu keine Erklärung abgegeben. Randnummer 25 Mehrfach hat der Kläger im Berufungsverfahren vortragen lassen, er habe SGB II-Leistungen weder beantragt noch bezogen und unterliege daher keinen Mitwirkungspflichten. Der Beklagte möge ihm

weise für einen Leistungsbezug in Form von Bescheiden, „die auf seinen Namen und auf seine Verhältnisse ausgestellt worden seien“, vorlegen. In den an seine Ehefrau gesandten Bescheide werde er in „fälschlicher und in rechtswidriger Weise“ als Leistungsempfänger aufgeführt. Sämtliche Zahlungen seien an seine Ehefrau gegangen. Trotzdem habe der Beklagte ihn zur Rückzahlung von Leistungen aufgefordert, die er selbst nie erhalten habe. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom

  1. März 2019 abzuändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheids vom
  2. Mai 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  3. August 2016 und
  4. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  5. November 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  6. November 2016,
  7. Februar 2017,
  8. März 2017,
  9. März 2017 und
  10. April 2017 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 Leistungen

dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 aufzuheben. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt

seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Er hält die Berufung für unbegründet und verweist auf die seiner Ansicht

zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG. Weiter hat er ausgeführt, das Rechtsschutzinteresse sei zweifelhaft, denn das Verhalten des Klägers sei widersprüchlich. Einerseits behaupte er, keine SGB II-Leistungen zu beziehen, mache solche aber gerichtlich geltend. Im Übrigen setze eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen

§ 11bAbs.

1 Satz 1 Nr. 5 SGB II voraus, dass es sich um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe handele. Dies sei bei dem (mühelosen) Renteneinkommen des Klägers nicht der Fall. Die Voraussetzungen für eine Übernahme von Tilgungsraten im Ausnahmefall lägen nicht vor, weil eine finanzielle Notlage weder dargelegt noch

gewiesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne die begehrte Übernahme gezwungen wäre, seine Unterkunft aufzugeben. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Daher sind das Urteil des SG und die Bescheide des Beklagten zu ändern, soweit dem Kläger im streitigen Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 höhere SGB II-Leistungen zustehen. Randnummer 33 Die Berufung ist zulässig. Allein die geltend gemachte Leistungsbewilligung unter Außerachtlassung des Renteneinkommens würde zu einem um etwa 180 € monatlich höheren Leistungsanspruch des Klägers führen. Der Gesamtbetrag für den streitigen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten überschreitet die Beschwerdewertgrenze von 750 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Randnummer 34 Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind neben dem Urteil des SG vom 7. März 2019, das den Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 auf den Gesamtbetrag der Teilaufhebungen von 93,28 € (11 Monate zu je 11,66 €) reduziert und im Übrigen die Klage abgewiesen hat, die Bescheide des Beklagten vom 24. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 sowie die dazu erlassenen Änderungsbescheide (vom 10. August, 29. September und 26. November 2016 sowie 15. Februar, 22. und 28. März, 4. April 2017) sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017. Randnummer 35 Das Begehren des Klägers ist –

seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung des Senats – darauf gerichtet, für die Zeiträume von Juni 2016 bis Mai 2017 weitere Leistungen

dem SGB II insbesondere unter Berücksichtigung weiterer KdUH sowie ohne Anrechnung des Renteneinkommens zu erhalten und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufzuheben. Richtige Klageart für letzteres ist die Anfechtungsklage und für die geltend gemachten weiteren Leistungsansprüche die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen die genannten Bewilligungsbescheide. Randnummer 36 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid ist hier § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der hier maßgeblichen seit dem 1. August 2016 gültigen Fassung in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie § 50 Abs. 2 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufzuheben, wenn

seinem Erlass Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen in Ansehung des Zeitraums von Juli 2016 bis Februar 2017 dem Grunde

vor, denn der Kläger und seine Ehefrau haben die Erhöhung der Rente dem Beklagten erst deutlich verspätetet im Februar 2017 angezeigt. Indes war der Beklagte nur insoweit zur teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der überzahlten Beträge gemäß § 50 Abs. 2 SGB X berechtigt, als sich nicht aus anderen Gründen ein höherer Leistungsanspruch in den von der Teilaufhebung betroffenen Monaten ergibt. Randnummer 37 Denn Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit §§ 7 ff., 20 ff. SGB II in der in dem streitbefangenen Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2017 geltenden Fassung.

§ 19Abs.

1 Nr. SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind

§ 7Abs.

1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze

§ 7a

noch nicht erreicht haben (1.) erwerbsfähig (2.) und hilfebedürftig (3.) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (4.) Erwerbsfähig ist

§ 8Abs.

1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

§ 9Abs.

1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Kläger und seine Ehefrau sind im streitigen Zeitraum im erwerbsfähigen Alter sowie erwerbsfähig gewesen und sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Der erwerbsfähige Kläger bildet zusammen mit seiner Ehefrau gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Entgegen seiner Auffassung ist er nicht von Leistungen

dem SGB II ausgeschlossen. Denn er bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, was bedeutet, dass seine Erwerbsfähigkeit einschränkt, aber nicht ausgeschlossen ist. Sein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde im Januar 2008 bestandskräftig abgelehnt. Der Kläger ist daher nicht

§ 7Abs.

4 Satz 1 Alt. 2 SGB II wegen des Bezugs der Erwerbsminderungsrente von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Randnummer 38 Der Hilfebedürftigkeit des Klägers steht nicht das in seinem Miteigentum stehende Einfamilienhaus entgegen. Dieses unterfällt

§ 12Abs.

3 Nr. 4 SGB II dem Schonvermögen. Die Wohnfläche von 100 m² überschreitet nur knapp die vom BSG mit 90 m² gezogene Grenze bei von zwei Personen bewohnten Eigenheimen (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2013, B 14 AS 90/12 R, juris). Dabei haben die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte keinen normativen Charakter, sondern stellen Annährungswerte dar, die Entscheidungsspielraum für Besonderheiten des Einzelfalls zulassen. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass sich das Eigenheim in einer zur Stadt J. gehörenden kleinen ländlichen Gemeinde mit rund 300 Einwohnern befindet. Angesichts dieser Grundstückslage ist nicht zu vermuten, dass sich das Anwesen einfach und angemessen verwerten lässt. Auch die Grundstücksgröße von 1.500 m² steht der Annahme der Angemessenheit nicht entgegen. Denn diese ist im ländlich geprägten Raum ortsüblich (so bereits der
  2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zum Eigenheim der Klägerin im Urteil vom
  3. April 2013, L 5 AS 76/08 , juris; ebenso: Urteil des Senats vom
  4. Juli 2020, L 4 AS 633/16 , juris RN 44 ). Sonstige Vermögenswerte, die dem Leistungsanspruch entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 39 Die Höhe des dem Kläger und seiner Ehefrau zustehenden Regelbedarfs ergibt sich aus § 20 SGB II.

§ 20Abs.

4 SGB II ist die monatliche Leistung für Personen einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

Regelbedarfsstufe 2 zu bestimmen. Diese beträgt 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden

Absatz 2 Satz 1 (Regelbedarfsstufe 1). Im Jahr 2016 handelte es sich um einen monatlichen Betrag von 364 € und ab Januar 2017 von 368 €. Es verstößt es weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG, dass Alleinstehenden ein höherer Regelbedarf zugebilligt wird als Personen, die mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Denn das Zusammenleben in einem Haushalt lässt die Annahme zu, dass „aus einem Topf gewirtschaftet“ wird und dadurch Einsparmöglichkeiten entstehen – insbesondere, was die Generalkosten der Haushaltsführung betrifft. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung zu den Regelleistungen

dem SGB II angeführt und keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Bemessung des Bedarfs für Partner in Bedarfsgemeinschaften geäußert (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, juris RN 154; BVerfGE 125, 175-260). Randnummer 40 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden

§ 22Abs.

1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei ist die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen

den Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen sind, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer

einheitlichen Kriterien zu beantworten (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom

  1. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R, juris RN 35; zuletzt BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2019, a.a.O., RN 17). Diese Rechtsprechung verkennt der Kläger, wenn er die Auffassung vertritt, er könne – unabhängig von den tatsächlichen Kosten – für das Eigenheim monatliche KdUH in Höhe einer Bruttokaltmiete sowie Heizkosten beanspruchen. Denn das BSG hat nicht entschieden, dass Hauseigentümern Leistungen für die KdUH in derselben Höhe zustehen, wie sie Mieter erhalten. Lediglich die Angemessenheit der Kosten beurteilt sich

einheitlichen Kriterien. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten – wie dies § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich regelt. Randnummer 41 Der Senat legt daher die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zugrunde. Dazu gehören die aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten. Zu den KdUH gehören auch die von den Eheleuten zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge. Berücksichtigungsfähig sind regelmäßig die Schuldzinsen, dem Grundsatz

jedoch nicht Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen

dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ sind nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen, etwa, wenn es um den Erhalt von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von SGB II-Leistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Anschaffung außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist. In einem solchen Fall tritt der Aspekt des Ausschlusses des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem von SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie ein Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (ständige Rechtsprechung des BSG: Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 79/10 R, juris RN 18; zuletzt: Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O., RN 18). Weiter hat das BSG im Urteil vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 49/14 R, juris RN 19 ff.) ausgeführt, die Feststellung eines solchen Ausnahmefalls unterliege weitgehend der Beurteilung des Tatrichters, dessen bestehender Entscheidungsspielraum zu respektieren sei. Die Annahme, dass eine Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist, bedürfe einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums. Randnummer 42 Danach sind

der Bewertung des Senats hier die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme von Tilgungsleistungen nicht gegeben: Der Kläger hat – trotz mehrerer Hinweise – nur wenige Informationen zur Eigenheimfinanzierung und zur persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Situation und Perspektive der Eheleute gegeben. Das Gesamtfinanzierungsvolumen ist nicht offengelegt worden. Der Senat kann daher allein die beiden bekannten Bauspardarlehen berücksichtigen. Für sie ist im streitigen Zeitraum ab Juni 2016 von einem „weitgehenden Abschluss der Finanzierung“ auszugehen, denn es war der

Auffassung des Senats maßgebliche Tilgungsanteil von 80 % bereits erbracht. Das Finanzierungsvolumen aus den beiden dem Senat bekannten Bauspardarlehen belief sich auf 34.767,85 €, von dem am 31. Dezember 2015 noch eine Restschuld von 6.845,39 € (136,38 € aus xxx401 und 6.709,01 € aus xxx403) zu tilgen war; das sind 19,7 % des finanzierten Betrags. Indes ist für die hier streitigen Monate ab Juni 2016 zu beachten, dass sich mit vollständiger Tilgung des Darlehens xxx 401 im März 2016 die monatliche Zahlungslast der Eheleute deutlich von 210,19 € auf 106,39 € verringert hat. Im streitigen Zeitraum hatten die Eheleute aus eigenen Kräften, d.h. nicht vom Beklagten über die KdUH refinanzierte, monatliche Tilgungsanteile von durchschnittlich 82,35 €

(2016)bzw. 86,05 €
(2017)aufzubringen. Im Vorjahr
(2015)war die Last durch die Tilgungsanteile mit durchschnittlich 179,55 € monatlich mehr als doppelt so hoch. Damit bestand im streitigen Zeitraum eine deutlich geringere wirtschaftliche Belastung durch die Eigenheimfinanzierung als in den Vorjahren. Randnummer 43 Zudem kann der Senat

den ihm bekannten Umständen des Einzelfalls keine konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes für den Fall, dass die Tilgungsanteile nicht vom Beklagten übernommen werden, feststellen. Eine solche konkrete Gefahr liegt

Auffassung des Senats nicht regelmäßig schon dann vor, wenn den Beziehern von SGB II-Leistungen aus eigenen Kräften die Erbringung von Tilgungsleistungen rechnerisch nicht möglich ist, weil ihnen keine frei bleibenden Mittel (beispielsweise aus Freibeträgen auf Erwerbseinkommen oder Mehrbedarfsleistungen) zur Verfügung stehen. Denn damit würde die vom BSG im Ausnahmefall mögliche Übernahme von Tilgungsanteilen zum Regelfall und die den Leistungsberechtigten grundsätzlich aufgebürdete Last, die Tilgungsanteile (irgendwie) selbst aufzubringen, ohne sachlichen Grund abgenommen. Es müssen konkrete Hinweistatsachen für eine ernsthafte Kreditgefährdung vorliegen, die über Mahnschreiben des Darlehensgebers oder auch einzelne Einzugsrückläufe bei den Ratenzahlungen hinausgehen. Im konkreten Einzelfall muss offensichtlich sein, dass die Aufbringung der Raten dem Leistungsberechtigten nicht möglich ist und die weitere Finanzierung voraussichtlich scheitern wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Tilgungsanteile den Regelbedarf übersteigen, zusätzliche Geldmittel nicht zur Verfügung stehen und keine Hilfe von Dritten erfolgt. Randnummer 44 So liegt der Fall des Klägers nicht: Die monatliche Belastung durch die Tilgungsraten ist mit 82,35 € bzw. 86,05 € relativ gering und durch Einsparungen kompensierbar. Zudem ist dem Senat aus der mehrjährigen Beschäftigung mit dem Leistungsfall des Klägers bekannt, dass es in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten bei den Ratenzahlungen gab. Lastschrift-Rückgaben sind erstmalig in 2015 und zuletzt im April 2016 aufgetreten, aber nicht mehr im streitbefangenen Zeitraum. Zudem ist trotz gerichtlicher

frage zu den aus den Jahreskontoauszügen ersichtlichen Rückbuchungen keine Erklärung abgegeben worden. Andere Angaben zu den individuellen Umständen haben die Eheleute nicht gemacht. Dies ist zu respektieren. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Informationen lässt sich jedoch eine ernsthafte Gefährdung des Wohneigentums nicht prognostizieren. Randnummer 45 Neben den Schuldzinsen können sonstige Aufwendungen zu den Finanzierungskosten gehören und im Rahmen der KdUH berücksichtigungsfähig sein. Dazu gehören Kostenpositionen, die die finanzierende Bank geltend macht, denen sich der Darlehensnehmer nicht entziehen kann. Dies trifft hier auf die von der darlehensgebenden Bausparkasse verlangten Kontoführungsgebühren von 9,48 € pro Jahr für das Bauspardarlehen zu. Auf den Monat berechnet ergibt sich ein Betrag von 0,79 €, der zusätzlich zum monatlichen Zinsanteil zu berücksichtigen ist. Die von der Bausparkasse in Rechnung gestellten Sondergebühren (z.B. wegen nicht näher bezeichneter „Problemkreditbearbeitung“ oder „Notariats- und Gerichtskosten“) sind u.a. mangels Erläuterung nicht berücksichtigungsfähig. Für das Darlehen xxx403 ergibt sich in 2016 aus den Jahreszinsen ein Monatsanteil von 24,04 € und der anteiligen Kontoführungsgebühr von 0,79 € ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 24,83 €. Für 2017 ergeben sich 21,13 €/Mt. Randnummer 46 Da die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für das Eigenheim im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zugrunde zu legen sind, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die im Schreiben des Abwasserzweckverbands vom 2. Dezember 2014 angemahnte Forderung von 2.068,49 €, deren Übernahme beim Weiterbewilligungsantrag am 28. Mai 2016 geltend gemacht worden ist, bei den KdUH-Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt wird.

dem Schreiben des AZV war Grundlage ein Abwassergebührenbescheid aus dem Jahr 2011 über 1.426,45 €, der am 28. April 2011 fällig war. Unabhängig davon, dass der Originalbescheid nicht vorgelegt worden ist, hätte dieser allenfalls im Rahmen der Leistungsbewilligung für das Jahr 2011 Berücksichtigung finden können. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Forderung. Sind Zahlungsverpflichtungen bereits seit längerem fällig und vom Leistungsberechtigten nicht beglichen worden, handelt es sich um Schulden, die bei der Berechnung des aktuellen Leistungsanspruchs generell nicht zu berücksichtigen sind. Randnummer 47 In den streitbefangenen Monaten Juni, Juli, September und Dezember 2016 bestanden die Aufwendungen für die KdUH allein in Finanzierungskosten von je 24,83 €. Im August 2016 war neben den Finanzierungskosten noch die Grundsteuer von 44,49 € sowie der Jahresbeitrag zur Gebäudeversicherung von 282,03 € fällig, sodass sich ein Gesamtbetrag von 351,35 € ergibt. Im Oktober 2015 ist neben den Finanzierungskosten noch die Gebühr für die Abfallentsorgung von 28,10 € zu berücksichtigen, die zu Gesamtaufwendungen von 52,93 € führen. Im November 2015 fiel die Grundsteuer von 44,48 € für das letzte Quartal an und ergab mit den Finanzierungskosten einen Betrag von 69,31 €. Ab Januar 2017 ergeben sich Finanzierungskosten von monatlich 21,13 €. Nur diese fielen im Januar 2017 an. Im Februar und Mai 2017 kam die Grundsteuer hinzu. Randnummer 48 Zudem haben die Eheleute im Februar 2017 Heizöl zu einem Gesamtpreis von 1.237,60 € bezogen. Für die Bevorratung mit Heizöl waren ihnen für das Jahr 2016 Leistungen in Höhe von 1.182 € zugesichert und im Oktober 2016 auch ausgezahlt worden.

Einsatz dieses Betrags für das erst im Februar 2017 beschaffte Heizöl verbleibt ein Restbetrag von 55,60 €, der

Auffassung des Senats bei den KdUH zu berücksichtigen ist, auch wenn dieser den Wert des bundesweiten Heizspiegels für das Jahr 2015 von 1.182 € – wie bewilligt – und für das Jahr 2016 von 978 € (16,30 € x 60 m²) überstieg. Denn die Gesamtaufwendungen der Eheleute für ihr Eigenheim waren moderat und überschritten die Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten nicht. Insoweit waren ihnen Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht zumutbar. Daher sind im streitigen Zeitraum die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Heizung zu übernehmen. Für Februar 2017 ergeben sich damit Unterkunftskosten von 121,22 €. Randnummer 49 Im März 2017 fiel neben den Finanzierungskosten noch die Rechnung des Schornsteinfegers an, sodass 95,71 € zu zahlen waren. Im April 2017 war die anteilige Abfallgebühr von 28,10 € zu begleichen. Mit den Finanzierungskosten ergeben sich 49,23 €. Randnummer 50 Dem Kläger steht im streitgegenständlichen Zeitraum kein Mehrbedarf für eine dezen-trale Warmwasserbereitung

§ 21Abs.

7 SGB II zu. Denn

dem sich die Eheleute im September 2015 mit 4.000 Liter Heizöl bevorratet hatten, ist davon auszugehen, dass die Warmwasserbereitung auch im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Zentralheizung erfolgen konnte. Dafür, dass durchgängig noch Öl im Tank war, spricht, dass sie zunächst die bereits im Mai 2016 zugesicherten Leistungen für eine erneute Bevorratung von 1.182 € nicht in Anspruch genommen haben und auch den im Oktober 2016 erstrittenen Auszahlungsbetrag von 1.182 € nicht unmittelbar

Erhalt für die Beschaffung von Heizöl verwendet haben. Tatsächlich ist erst vier Monate später im Februar 2017 Öl geliefert worden. Damit ist im streitgegenständlichen Zeitraum eine dezentrale Warmwassererzeugung (mangels Möglichkeit zum Betrieb der Ölzentralheizung) nicht belegt oder glaubhaft gemacht worden. Randnummer 51 Für Juni 2016 ergibt sich folgende Berechnung des Leistungsanspruchs: Der Regelbedarf von je 364 € sowie die KdUH-Aufwendungen von insgesamt 24,83 € (Darlehenszinsen und anteilige Finanzierungskosten) führen zu einem Gesamtbedarf von 752,83 €. Randnummer 52 Diesem Bedarf ist das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen.

§ 11Abs.

1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der

§ 11b

SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei handelt es sich insbesondere um Leistungen

dem SGB II, der Grundrenten

dem Bundesversorgunggesetz und

den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die

dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente

dem Bundesversorgungsgesetz sowie zweckbestimmte Leistungen

§ 11aAbs.

3 SGB II. Randnummer 53 Es ist allein das Einkommen des Klägers zu berücksichtigen, denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Auf das Renteneinkommen kommt es hier an, um zu ermitteln, ob der Kläger selbst als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Anspruch

dem SGB II besitzt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er selbst individuell nicht hilfebedürftig ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom

  1. November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris). Die Hilfebedürftigkeit des individuell nicht Bedürftigen wird durch die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, die auch für Sozialgeldempfänger im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anwendung findet, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom
  2. November 2006, B 7b AS 10/06 R, juris RN 17) fingiert. Daher ist bei einem bestehenden Hilfebedarf und Leistungsanspruch – entgegen der Auffassung des Klägers – jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Bezieher von SGB II-Leistungen. Randnummer 54 Die vom Kläger bezogene Erwerbsminderungsrente gehört – entgegen seiner Auffassung – nicht zu den von § 11a SGB II erfassten Einkünften. Es handelt sich nicht um eine Entschädigungsleistung. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Rentenzahlung soll Einkommenseinbußen kompensieren, die dadurch entstehen, dass eine Erwerbstätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich wegen der Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht möglich ist. Sie ersetzt – anteilig – ausgefallenes Arbeitseinkommen und dient wie dieses dazu, den Lebensunterhalt zu sichern. Randnummer 55 Im Juni 2016 belief sich der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente auf 392,42 €. Davon ist die Versicherungspauschale

§ 11bAbs.

1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 6 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der 2016 gültigen Fassung von 30 € abzuziehen. Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht zu berücksichtigen, da trotz gesonderter Anforderung kein Beleg für die Beitragshöhe in der ersten Jahreshälfte 2016 vorgelegt worden ist. Randnummer 56 Ein Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 SGB II) steht dem Kläger nicht zu, denn er war nicht erwerbstätig. Allerdings sind im Rahmen der notwendigen Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II

Auffassung des Senats die von ihm entrichteten Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft in Höhe von 4,40 € abzusetzen. Diese sind zwar

einem strengen Verständnis keine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Indes reicht es für den Begriff der Notwendigkeit aus, wenn eine Ausgabe einen Nutzen für die Einkommenserzielung hat (so bereits zu § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz: BVerwGE 62, 275 [278; 95, 103 ff.]). Dieser Auffassung ist das BSG in seinem Urteil vom

  1. September 2011 (B 4 AS 180/10 R, juris RN 28ff.) jedenfalls für Gewerkschaftsbeiträge ausdrücklich gefolgt und geht von der notwendigen Verbundenheit auch dann aus, wenn Entgeltersatzleistungen bezogen werden. Die vom Kläger bezogene Erwerbsminderungsrente ist wie eine Entgeltersatzleistung zu bewerten, denn er ist nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist jederzeit möglich. Daher ist der Gewerkschaftsbeitrag berücksichtigungsfähig (vgl. auch Urteil des Senats vom
  2. Juli 2020 im Verfahren L 4 AS 633/16 der Klägerin, juris RN 55 ). Danach ergibt sich für den Monat Juni 2016 ein anrechenbares Einkommen von 358,02 €, welches

§ 9Abs.

2 Satz 3 SGB II verteilt auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu einem individuellen Leistungsanspruch des Kläger von 197,41 € führt. Eine Rundung der Endzahlbeträge auf volle Euro-Beträge findet

§ 41Abs.

2 SGB II n.F. nicht mehr statt. Da dem Kläger für diesen Monat Leistungen in einer Gesamthöhe von 198,11 € bewilligt worden waren, verbleibt kein weiterer Leistungsanspruch für Juni 2016. Randnummer 57 Im Juli 2016 belief sich der Gesamtbedarf unverändert auf 752,83 €, auf den ein geändertes bereinigtes Renteneinkommen von 362,02 € anzurechnen war. Ab Juli 2016 belief sich der Auszahlungsbetrag der Rente auf 415,73 €, der um die Versicherungspauschale und den Gewerkschaftsbeitrag (insgesamt 34,40 €) sowie um den Monatsbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung von 19,27 € zu bereinigen war (Abzüge insgesamt: 53,67 €).

Verteilung des Einkommens auf die Partner der Bedarfsgemeinschaft verbleibt ein Leistungsanspruch von 195,39 € pro Person. Für diesen Monat hatte der Beklagte ursprünglich Leistungen von 198,11 € bewilligt, die er mit dem angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auf 186,45 € reduziert hatte. Daher besteht noch ein Leistungsanspruch von 8,94 €, der wegen der ursprünglich höheren Leistungsbewilligung nicht zu einem weiteren Zahlungsanspruch führt. Es sind vielmehr der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag (von 11,66 €) auf 2,72 € zu reduzieren. Randnummer 58 Im August 2016 führten Unterkunftsaufwendungen von 351,35 € zu einem Gesamtbedarf von 1.079,35 €.

Anrechnung des bereinigten Renteneinkommens (361,76 €), das sich durch den erhöhten Gewerkschaftsbeitrag (4,70 €) im Vergleich zum Vormonat reduziert, ergibt sich ein Leistungsanspruch des Klägers von 358,80 €, der um 9,09 € höher ist als die

dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid verbliebene Leistungsbewilligung von 349,71 €. Die Teilaufhebung und die Erstattung sind auf 2,57 € zu reduzieren. Randnummer 59 Im September 2016 beträgt der Gesamtbedarf 752,83 €.

Anrechnung des unveränderten Renteneinkommens ergibt sich ein Leistungsanspruch von 195,54 €, der wieder um 9,09 € über den zuletzt bewilligten Leistungen liegt. Die Erstattungsforderung ist auf 2,57 € zu verringern. Randnummer 60 Für Oktober 2016 sind KdUH von 52,93 € zu berücksichtigen, sodass sich ein Gesamtbedarf von 780,93 € ergibt.

Anrechnung des unveränderten Einkommens verbleibt ein Leistungsanspruch von 209,59 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Da die

Aufhebung und Erstattungsbescheid bewilligten Leistungen nur 200,50 € betrugen, ergibt sich eine Differenz von 9,09 €, um die die Teilaufhebung und die Erstattungsforderung (auf 2,57 €) zu reduzieren sind. Randnummer 61 Im November 2016 führen Unterkunftskosten von 69,31 € zu einem Gesamtbedarf von 797,31 €.

Anrechnung des unveränderten Einkommens ergibt sich ein Leistungsanspruch von 217,78 €, der über den mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gewährten Leistungen von 208,69 € liegt. Die Rückforderung ist auf 2,57 € zu beschränken. Randnummer 62 Zum selben Ergebnis führt die Berechnung für Dezember 2016: Ein Gesamtbedarf von 752,83 €, der sich aus den Regelbedarfen und den Finanzierungskosten und 24,83 € zusammensetzt, führt

Anrechnung des unveränderten Einkommens zu einem Leistungsanspruch von 195,54 €, der um 9,09 € höher ist als die vom Beklagten zuletzt bewilligten Leistungen. Randnummer 63 Im Januar 2017 ergeben die um 4 € auf 368 € erhöhten Regelbedarfe zusammen mit den geänderten Finanzierungskosten von 21,13 € einen Gesamtbedarf von 757,13. Vom unveränderten Renteneinkommen sind insgesamt 54,49 € abzuziehen, die sich aus dem geänderten Monatsbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung (19,79 €), dem Gewerkschaftsbeitrag von 4,70 € und der Versicherungspauschale zusammensetzen. Ein anrechenbares Einkommen von 361,24 € führt zu einem Leistungsanspruch von 197,95 € pro Person, der um 7,50 € höher ist als die zuletzt bewilligten Leistungen (190,45 €). Um diesen Differenzbetrag ist die Teilaufhebung und Erstattung (auf 4,16 €) zu reduzieren. Randnummer 64 Bei der Berechnung für Februar 2017 ergibt sich unter Berücksichtigung des Mehrbetrags von 55,60 € für die Bevorratung von Heizöl ein Gesamtbedarf von 857,22 €.

Anrechnung des Renteneinkommens von bereinigt 361,24 € verbleibt ein Leistungsanspruch pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von 247,99 €. Die zuletzt – auf der Grundlage des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids – bewilligten Leistungen von 212,70 € waren um 35,29 € geringer. Daher ist für diesen Monat nicht nur die Erstattungsforderung vollständig aufzuheben, sondern es sind weitere 23,63 € an den Kläger zu zahlen. Randnummer 65 Bei der Berechnung für März 2017 legt der Senat den belegten (abweichenden) Zufluss der Rente in Höhe von 414,81 € zugrunde, von dem

Bereinigung um 54,49 € ein Anrechnungsbetrag von 360,32 € bleibt. Mit Unterkunftskosten in einer Gesamthöhe von 95,71 €, die zu einem Gesamtbedarf von 831,71 € führen, verbleibt

Anrechnung des Einkommens ein Leistungsanspruch von 235,70 €, der über den mit Änderungsbescheid vom 28. März 2017 bewilligten Leistungen von 227,74 € liegt. Für diesen Monat besteht ein Zahlungsanspruch von 7,96 €. Randnummer 66 Im April 2017 führen Regelbedarf und Unterkunftskosten von 49,23 € zu einem Gesamtbedarf von 785,23 €.

Anrechnung des bereinigten Renteneinkommens von 361,24 € ergibt sich ein Leistungsanspruch von 212 €. Dieser liegt um 7,50 € über den bewilligten Leistungen (204,50 € mit Änderungsbescheid vom 4. April 2017). Insoweit besteht ein Zahlungsanspruch. Randnummer 67 Im Mai 2017 ergibt sich aus Finanzierungskosten, Grundsteuer und Regelbedarf ein Gesamtbedarf von 801,62 €.

Anrechnung des unveränderten Einkommens verbleibt ein Leistungsanspruch von 220,19 €, der über den bewilligten Leistungen von 212,70 € liegt. Der Differenzbetrag von 7,49 € ist noch an den Kläger zu zahlen. Randnummer 68 Soweit die dargestellten weiteren Leistungsansprüche des Klägers bestehen, sind die zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 sowie das erstinstanzliche Urteil zu ändern. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 70 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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