einem strengen Verständnis nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Indes liegt eine notwendige Verbundenheit auch dann vor, wenn (vorübergehend) Entgeltersatzleistungen bezogen werden (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 40 = juris RdNr 28 ff). Der Bezug einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dem wertungsmäßig gleichzustellen, denn sie bedeutet kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. (Rn.137) 3. Tilgungsleistungen sind auch bei einem weitgehenden Abschluss der Eigenheimfinanzierung (hier: 80 %) nur im Ausnahmefall zu übernehmen, wenn ohne diese Übernahme
den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes besteht (hier verneint). (Rn.124) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 7. März 2019, S 13 AS 1880/15 PKH, Urteil
gehend BSG,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Juni 2015 bis Mai 2016. Randnummer 2 Die 1960 geborene Klägerin und ihr 1956 geborener Ehemann, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten und Berufungsbeklagten (
folgend: Beklagter) seit 2005 ergänzende SGB II-Leistungen. Die Eheleute bewohnen gemeinsam ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 100 m² in Gorsdorf, einem Ortsteil der Stadt J. (Grundstücksgröße 1.500 m²). Das Haus ist mit einer Ölzentralheizung ausgestattet, die auch Warmwasser bereitet. Randnummer 3 Zur Finanzierung des Eigenheims hatten die Klägerin und ihr Ehemann zwei Bauspardarlehen bei der Badenia Bausparkasse aufgenommen. Das Darlehen mit der Nr. xxx401 über 17.167,85 € valutierte zu den Jahresenden 2014 mit 1.295,15 € und 2015 noch mit 136,38 €. Die monatliche Rate betrug 103,80 €. Für das Jahr 2015 waren insgesamt 39,47 € Zinsen und Kontoführungsgebühren von 9,48 € zu zahlen. Zusätzlich fiel 2015 ein Beitrag für eine Risikolebensversicherung (RLV) von 20,88 € an. Die Zinsen für 2016 beliefen sich auf 2,71 € und die Gebühren auf 1,58 €. Es fiel kein Beitrag für die RLV mehr an. Für das Darlehen mit der Nr. xxx403 über 17.600 € waren monatliche Raten von 106,39 € zu zahlen. Zum Jahresende 2015 waren noch 6.709,01 € und Ende 2016 noch 5.816,67 € zurückzuzahlen. Im Jahr 2015 wurden Zinsen von insgesamt 328,23 € und Darlehensgebühren von 9,48 € gezahlt. Im Jahr 2016 betrugen die Gesamtzinsen 288,53 € und die Gebühren 9,48 €. Eine RLV war nicht abgeschlossen. Randnummer 4 Die Klägerin hatte keine Aufwendungen für Frischwasser und Abwasser im streitigen Zeitraum, da der Abwasserzweckverband die Versorgung im September 2006 eingestellt hatte,
dem seit August 2004 keine Zahlungen erbracht worden waren. Mit Bescheid vom
dem Schreiben war Grundlage ein Abwassergebührenbescheid vom
gewiesen habe. Es ergebe sich ein Jahresbedarf von rund 4.500 €. Hinsichtlich des Heizöls herrscht zwischen den Beteiligten regelmäßig Streit um die Leistungshöhe und die Verfahrensweise bei der Beschaffung.
dem in den Jahren von 2007 bis 2014 keine Belege über Heizölkäufe vorgelegt wurden, gewährte der Beklagte dafür auch keine Leistungen. Auf
weis bewilligte er mehrfach Leistungen für den Erwerb von Brennholz. Randnummer 10 Der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente des Ehemanns betrug bis Juni 2015 monatlich 382,86 € und ab Juli 2015 392,42 €. Der Ehemann entrichtete Gewerkschaftsbeiträge von monatlich 4,30 € bis Juli 2015 und 4,40 € ab August
weise vor, sodass die Leistungen voraussichtlich noch angepasst werden müssten. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts H. aus dem Jahr 2007 sei ihr Ehemann kein Bezieher von SGB II-Leistungen. Zudem sei sein Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente nicht bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs zu berücksichtigen, weil die Rente eine Entschädigung dafür darstelle, dass er
unverschuldeten Arbeitsunfällen seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Es sei verfassungswidrig, dass Leistungsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, nur 90 % der Regelleistung eines alleinstehenden Leistungsberechtigten beanspruchen könnten. Dies verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Beklagte komme seinen Zahlungspflichten für die Heizkosten nicht
. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II seien die Leistungen im Voraus zu erbringen. Dies gelte auch für die Zahlung zur Bevorratung mit Heizöl.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stünden ihr die Tilgungsraten des Finanzierungsdarlehens für das Eigenheim zu (B 14/11b AS 67/06 R). Die Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 1 und 3 GG. Denn ein „Vermögensaufbau“ werde nur dann für unzulässig gehalten, wenn es um die Tilgung von Hauskrediten gehe. Durch die Riester-Förderung werde ebenfalls Vermögen aufgebaut und Mietzahlungen führten zum Vermögensaufbau beim Vermieter. Schließlich seien auch die Nebenkosten der Eigenheimfinanzierung zu berücksichtigen. Randnummer 13 Am
Klageerhebung hat der Beklagte mehrere Änderungsbescheide (vom
dem ein Erörterungstermin nicht zustande gekommen war, haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 23 Mit Urteil vom 7. März 2019 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Leistungsbewilligung sei in der Fassung der Bescheide über die endgültige Leistungsfestsetzung nicht zu beanstanden. Bei den KdUH seien nur solche Kosten zu übernehmen, die tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Da der Beklagte die Kosten für die Lieferung von 4.000 l Heizöl vollständig übernommen habe, sei über die Heizkosten nicht zu entscheiden. Einen höheren Bedarf habe die Klägerin nicht
gewiesen. Das Einkommen des Ehemanns aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei auf den Bedarf anzurechnen. Randnummer 24
Zustellung des Urteils am
frage hat die Klägerin unter dem
Maßgabe eines mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrags ab. … Randnummer 32 Versicherung und der Versicherungsschutz beginnen mit dem Tage der ersten Auszahlung des Bauspardarlehns, vorausgesetzt der Versicherte lebt noch zu diesem Zeitpunkt. … Randnummer 33 Versicherungsnehmer ist der Bausparer bei einem auf Eheleute lautenden Bausparvertrag der Ehemann, sofern bei Vertragsabschluss nichts anderes vereinbart wird. Die Bausparkasse ist unwiderruflich bezugsberechtigt auf die Versicherungssumme bis zur Höhe der Forderung der Bausparkasse gegen den Bausparer am Todestag. Die fälligen Überschussanteile stehen dem versicherten Bausparer zu.“ Randnummer 34 Mit Schreiben vom 3. November 2020 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, vorliegend sei von zwei Darlehen bei der Bausparkasse nur für das Darlehen xxx401 ein Beitrag für eine RLV zu zahlen. Obwohl
den AGB der Abschluss einer RLV zwingend vorgesehen sei, habe es für das Darlehen xxx403 keine RLV gegeben. Insoweit werde um ergänzende Ausführungen gebeten. Randnummer 35 Am Erörterungstermin am 13. Juli 2021 haben die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der Vertreter des Beklagten teilgenommen. Wegen der Erörterungen im Einzelnen, insbesondere zu den Voraussetzungen für eine Übernahme von Tilgungsraten, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Randnummer 36
folgend hat die Klägerin bekräftigt, ihr Ehemann habe niemals SGB II-Leistungen beantragt, auch keine von ihr gestellten Leistungsanträge ausgefüllt oder unterschrieben. Ihm stünden daher keine SGB II-Leistungen zu und er habe auch keine Leistungen erhalten. Daher sei seine Rente nicht auf ihren Leistungsanspruch anzurechnen. Sie hat insoweit aus dem Urteil des BSG vom 17. Oktober 2013 (B 14 AS 58/12 R, juris) Ausführungen zur gemischten Bedarfsgemeinschaft zitiert.
der Entscheidung seien Entschädigungsrenten – wie sie auch ihr Ehemann beziehe – nicht auf den SGB II-Leistungsanspruch anzurechnen. Unter Verweis auf das Urteil des BSG vom
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sowie den Erstattungsbescheid vom 25. April 2017 aufzuheben. Randnummer 40 Der Beklagte beantragt
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 41 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 42 Er hält die Berufung für unbegründet und verweist auf die seiner Ansicht
zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG. Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung seien mangels Belegvorlage nicht zu übernehmen. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen setze
1 Satz 1 Nr. 5 SGB II voraus, dass es sich eine um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe handele. Dies sei bei dem (mühelosen) Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente nicht der Fall. Die Voraussetzungen für eine Übernahme von Tilgungsraten im Ausnahmefall lägen nicht vor, denn die Klägerin habe eine finanzielle Notlage weder dargelegt noch
gewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie ohne eine Übernahme gezwungen wäre, ihre Unterkunft aufzugeben. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Daher sind das Urteil des SG und die Bescheide des Beklagten zu ändern, soweit ihr höhere SGB II-Leistungen zustehen. Randnummer 45 Die Berufung ist zulässig. Allein die im Bewilligungszeitraum gezahlten Tilgungsraten, deren Berücksichtigung im Rahmen der KdUH begehrt wird, belaufen sich auf rund 1.780 €. Der davon auf die Klägerin entfallende hälftige Anteil überschreitet die Beschwerdewertgrenze von 750 € gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Randnummer 46 Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind neben dem klageabweisenden Urteil des SG vom 7. März 2019 die Bescheide des Beklagten vom 12. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2015 für den Monat Juni 2015 sowie vom 25. April 2017 über die endgültige Leistungsfestsetzung für die Zeit von Juli 2015 bis Mai 2016 und die dazu erlassenen Erstattungsbescheide vom 25. April 2017. Randnummer 47 Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, ihr für den Zeitraum von Juni 2015 bis Mai 2016 weitere Leistungen
dem SGB II insbesondere unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs sowie weiterer KdUH sowie ohne Anrechnung des Renteneinkommens des Ehemanns zu zahlen. Randnummer 48 Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Klägerin verfolgt ihr Klageziel, das auf die Abänderung der vorläufigen Bewilligung für Juni 2015 und der abschließenden Entscheidung für Juli 2015 bis Mai 2016 gerichtet ist, zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG; vgl. dazu zuletzt: BSG, Urteil vom
Vorlage weiterer KdUH-Belege werde die Leistungsbewilligung angepasst. Dies stellt keine ausreichende Begründung für eine (nur) vorläufige Bewilligung dar, da weitere KdUH im Bewilligungszeitraum durch den Erlass von Änderungsbescheiden berücksichtigt werden konnten. Soweit der Beklagte jedoch im Widerspruchsbescheid vom
1 Nr. SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind
1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
a noch nicht erreicht haben (1.) erwerbsfähig (2.) und hilfebedürftig (3.) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (4.) Erwerbsfähig ist
1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin und ihr Ehemann sind im streitigen Zeitraum im erwerbsfähigen Alter sowie erwerbsfähig gewesen, und sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Die erwerbsfähige Klägerin bildet zusammen mit ihrem erwerbsfähigen Ehemann gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ehemann nicht von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen. Denn er bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, was bedeutet, dass seine Erwerbsfähigkeit einschränkt, aber nicht ausgeschlossen ist. Ein Antrag des Ehemanns auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde im Januar 2008 bestandskräftig abgelehnt. Der Ehemann ist daher nicht
4 Satz 1 Alt. 2 SGB II wegen des Bezugs der Erwerbsminderungsrente von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Randnummer 54 Der Hilfebedürftigkeit der Klägerin steht nicht das in ihrem Miteigentum stehende Einfamilienhaus entgegen. Dieses unterfällt
3 Nr. 4 SGB II dem Schonvermögen. Die Wohnfläche von 100 m² überschreitet nur knapp die vom BSG mit 90 m² gezogene Grenze bei von zwei Personen bewohnten Eigenheimen (BSG, Urteil vom
4 SGB II ist die monatliche Leistung für Personen einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Regelbedarfsstufe 2 zu bestimmen. Diese beträgt 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden
Absatz 2 Satz 1 (Regelbedarfsstufe 1). Im Jahr 2015 handelte es sich um einen monatlichen Betrag von 360 € und von 364 € ab Januar 2016. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt es weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG, dass Alleinstehenden ein höherer Regelbedarf zugebilligt wird als Personen, die mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Denn das Zusammenleben in einem Haushalt lässt die Annahme zu, dass „aus einem Topf gewirtschaftet“ wird und dadurch Einsparmöglichkeiten entstehen – insbesondere, was die Generalkosten der Haushaltsführung betrifft. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zu den Regelleistungen
dem SGB II angeführt und keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe des Bedarfs für Partner in Bedarfsgemeinschaften geäußert (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, juris RN 154; BVerfGE 125, 175-260). Randnummer 56 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden
1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei ist die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen
den Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen sind, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer
einheitlichen Kriterien zu beantworten (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom
einheitlichen Kriterien. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten – wie dies § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich regelt. Randnummer 57 Der Senat legt daher die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zugrunde. Dazu gehören die aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten. Zu den KdUH gehören auch die von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge. Berücksichtigungsfähig sind regelmäßig die Schuldzinsen, dem Grundsatz
jedoch nicht Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen
dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ sind nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen, etwa, wenn es um den Erhalt von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von SGB II-Leistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Anschaffung außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist. In einem solchen Fall tritt der Aspekt des Ausschlusses des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem von SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig ein Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (ständige Rechtsprechung des BSG: Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 79/10 R, juris RN 18; zuletzt: Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O., RN 18). Weiter hat das BSG im Urteil vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 49/14 R, juris RN 19 ff.) ausgeführt, die Feststellung eines solchen Ausnahmefalls unterliege weitgehend der Beurteilung des Tatrichters, dessen bestehender Entscheidungsspielraum zu respektieren sei. Die Annahme, dass eine Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist, bedürfe einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums. Randnummer 58 Danach sind
der Bewertung des Senats hier die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme von Tilgungsleistungen nicht gegeben: Die Klägerin hat – trotz mehrerer Hinweise – nur wenige Informationen zur Eigenheimfinanzierung und zur persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Situation und Perspektive der Eheleute gegeben. Das Gesamtfinanzierungsvolumen hat sie nicht offengelegt. Der Senat kann daher allein die beiden bekannten Bauspardarlehen berücksichtigen. Für sie wäre frühestens ab Jahresende 2015 von einem „weitgehenden Abschluss der Finanzierung“ auszugehen, denn dieser liegt
Auffassung des Senats erst ab einem erbrachten Tilgungsanteil von 80 % vor. Das Finanzierungsvolumen aus den Bauspardarlehen beläuft sich auf 34.767,85 €, von dem am 31. Dezember 2015 noch eine Restschuld von 6.845,39 € (136,38 € aus xxx401 und 6.709,01 € aus xxx403) zu tilgen war; das sind 19,7 % des finanzierten Betrags. Im Vorjahr belief sich die Restschuld Ende 2014 noch auf 25,7 % der Darlehen (8.932,13 €). Die Finanzierung war noch nicht weitgehend abgeschlossen. Randnummer 59 Indes ist für die hier streitigen Monate des Jahres 2016 (Januar bis Mai) zu beachten, dass mit vollständiger Tilgung des Darlehens xxx 401, für das im Januar 2016 die letzte reguläre Rate und im März 2016
Abrechnung des Darlehens noch ein Restbetrag von 36,87 € eingezogen wurde, sich die monatliche Zahlungslast der Eheleute deutlich von 210,19 € auf 106,39 € verringert hat. Ab Februar 2016 hatten die Eheleute aus eigenen Kräften, d.h. nicht vom Beklagten über die KdUH refinanzierte, monatliche Tilgungsanteile von durchschnittlich 82,35 € aufzubringen. Im Jahr 2015 waren die Tilgungsleistungen mit durchschnittlich 173,90 € monatlich mehr als doppelt so hoch. Damit bestand ab Februar 2016 eine deutlich geringere wirtschaftliche Belastung der Klägerin als zuvor. Randnummer 60 Zudem kann der Senat
den ihm bekannten Umständen des Einzelfalls keine konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes für den Fall, dass die Tilgungsanteile nicht vom Beklagten übernommen werden, feststellen. Eine solche konkrete Gefahr liegt
Auffassung des Senats nicht regelmäßig schon dann vor, wenn den Beziehern von SGB II-Leistungen aus eigenen Kräften die Erbringung von Tilgungsleistungen rechnerisch nicht möglich ist, weil ihnen keine frei bleibenden Mittel (beispielsweise aus Freibeträgen auf Erwerbseinkommen oder Mehrbedarfsleistungen) zur Verfügung stehen. Denn damit würde die vom BSG im Ausnahmefall mögliche Übernahme von Tilgungsanteilen zum Regelfall und die den Leistungsberechtigten grundsätzlich aufgebürdete Last, die Tilgungsanteile (irgendwie) selbst aufzubringen, ihnen ohne sachlichen Grund abgenommen. Daher müssen konkrete Hinweistatsachen für eine ernsthafte Kreditgefährdung vorliegen, die über Mahnschreiben des Darlehensgebers oder auch einzelne Einzugsrückläufe bei den Ratenzahlungen hinausgehen. Im konkreten Einzelfall muss offensichtlich sein, dass die Aufbringung der Raten dem Leistungsberechtigten nicht möglich ist und die weitere Finanzierung voraussichtlich scheitern wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Tilgungsanteile den Regelbedarf übersteigen, zusätzliche Geldmittel nicht zur Verfügung stehen und keine Hilfe von Dritten erfolgt. Randnummer 61 So liegt der Fall der Klägerin nicht: Die monatliche Belastung durch die Tilgungsraten ist im Jahr 2016 mit 82,35 € relativ gering und durch Einsparungen kompensierbar. Zudem ist dem Senat aus der mehrjährigen Beschäftigung mit dem SGB II-Leistungsfall der Klägerin bekannt, dass es in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten bei den Ratenzahlungen gab. Lastschrift-Rückgaben sind erstmalig in den Jahren 2015 und 2016 aufgetreten. Schließlich hat die Klägerin trotz gerichtlicher
frage keine Erläuterung zu den aus den Jahreskontoauszügen ersichtlichen Rückbuchungen der Lastschriften im Februar und Dezember 2015 und April 2016 abgegeben. Andere Angaben zu den individuellen Umständen hat sie – bis auf die Mitteilung, sie werde ab Dezember 2026 Altersrente beziehen können – nicht gemacht. Dies ist zu respektieren. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen lässt sich jedoch eine ernsthafte Gefährdung des Wohneigentums nicht prognostizieren. Randnummer 62 Neben den Schuldzinsen können sonstige Aufwendungen zu den Finanzierungskosten gehören und im Rahmen der KdUH berücksichtigungsfähig sein. Dazu gehören Kostenpositionen, die die finanzierende Bank geltend macht, denen sich der Darlehensnehmer nicht entziehen kann. Dies trifft hier auf die von der darlehensgebenden Bausparkasse verlangten Kontoführungsgebühren von 9,48 € pro Jahr für jedes der beiden Bauspardarlehen zu. Auf den Monat berechnet ergibt sich ein Betrag von 0,79 €, der zusätzlich zum monatlichen Zinsanteil zu berücksichtigen ist. Randnummer 63 Indes konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass auch die Aufwendungen für die Risikolebensversicherung (RLV) für das Darlehen xxx401 zu den unvermeidlichen Nebenkosten gehören. Denn die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen und belegt, dass die Bausparkasse den Abschluss eines RLV-Vertrags zur Bedingung für die Darlehensvergabe gemacht hat. Dagegen spricht, dass für das Darlehen xxx403 keine derartige Absicherung erfolgt ist.
den vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse war für jeden Kreditnehmer im Alter zwischen 16 und 55 Jahren, der ein Bauspardarlehen in Anspruch nahm, eine RLV abzuschließen. Die Höhe der Versicherungssumme entsprach dem zugesagten Darlehen und reduzierte sich jährlich im Umfang des jeweiligen Tilgungsfortschritts. Danach wäre für jedes der beiden Bauspardarlehen eine RLV abzuschließen gewesen. Der von der Bausparkasse verfolgte Schutzzweck stellt sich für jedes Darlehen in gleicher Weise. Weshalb entgegen den AGB für das Darlehen xxx403 keine RLV abgeschlossen wurde, ist für den Senat nicht erklärlich. Diesbezügliche
fragen hat die Klägerin nicht beantwortet. Randnummer 64 Danach ergibt sich für das Darlehen xxx401 für 2015 ein berücksichtigungsfähiger monatlicher Aufwand von 4,08 €, der sich aus dem Monatsanteil der Jahreszinsen (3,29 €) und dem anteiligen Betrag für die Kontoführung (0,79 €) zusammensetzt. Für 2016 war nur noch in der Januarrate ein Gesamtbetrag von 4,29 € für Zinsen (2,71 €) und Kontoführungsgebühren (1,58 €) zu zahlen. Mit dem Sondereinzug zum 1. März 2016 von 36,87 €, der auf den Bearbeitungsgebühren für die Einzugsrückläufe in 2015 beruhen dürfte, war das Darlehen vollständig getilgt. Für das Darlehen xxx403 ergibt sich für 2016 aus den Jahreszinsen ein Monatsanteil von 24,04 € und der anteiligen Kontoführungsgebühr von 0,79 € ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 24,83 €. Für 2015 ergeben sich monatlich 28,14 €. Randnummer 65 In den streitbefangenen Monaten Juni, Juli, September und Dezember 2015 bestanden die Aufwendungen für die KdUH allein in Finanzierungskosten von je 32,22 €. Im August 2015 war neben den Finanzierungskosten noch die Grundsteuer von 44,49 € sowie der Jahresbeitrag zur Gebäudeversicherung von 252,08 € fällig, sodass sich ein Gesamtbetrag von 328,79 € ergibt. Im Oktober 2015 sind neben den Finanzierungskosten Aufwendungen für die Heizungsreparatur von 221,83 € und für die Beschaffung von Heizöl von 2.238,20 € (inkl. Mahngebühr) zu berücksichtigen, die zu Gesamtaufwendungen von 2.492,25 € führen. Im November 2015 fiel die Grundsteuer von 44,48 € für das letzte Quartal an und ergab mit den Finanzierungskosten einen Betrag von 76,70 €. Im Januar 2016 ergeben sich Finanzierungskosten von insgesamt 29,12 € (4,29 € und 24,83 €). Im Februar und Mai 2016 ergeben sich aus Finanzierungskosten von 24,83 € und der Grundsteuer Gesamtaufwendungen von 69,32 €. Im März 2016 fielen nur die Finanzierungskosten an. Im April 2016 kam dazu noch die Abfallgebühr und die Rechnung des Schornsteinfegers. Randnummer 66 Für Juni 2015 ergibt sich aus den KdUH von 32,22 € und dem Regelbedarf von 360 € für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sowie unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für eine dezentrale Warmwasserbereitung von 8,28 € pro Person ein Gesamtbedarf von 768,76 €. Insoweit folgt der Senat den Vortrag der Klägerin, sie habe bis zur Bevorratung mit Heizöl im September 2016 kein Heizöl mehr im Tank gehabt, sodass die Warmwasserbereitung über die Zentralheizung nicht möglich gewesen und diese dezentral erfolgt sei. Daher ist bis August 2015 der Mehrbedarf
7 SGB II zu berücksichtigen. Randnummer 67 Diesem Bedarf ist das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen.
1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der
Dabei handelt es sich insbesondere um Leistungen
dem SGB II, der Grundrenten
dem Bundesversorgunggesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz sowie zweckbestimmte Leistungen
3 SGB II. Randnummer 68 Da die Klägerin im Juni 2015 kein eigenes Einkommen erzielt hat, ist allein das Einkommen ihres Ehemanns zu berücksichtigen, denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Auf das Einkommen des Ehemanns kommt es hier an, weil davon nicht nur die Hilfebedürftigkeit der Klägerin abhängig ist, sondern auch, ob der Ehemann selbst als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einen Anspruch
dem SGB II besitzt, und zwar auch dann, wenn er selbst individuell nicht hilfebedürftig ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom
1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 6 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der 2015 gültigen Fassung von 30 € abzuziehen. Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht zu berücksichtigen, da für den gesamten streitigen Zeitraum keine Belege für die Beitragshöhe vorgelegt worden sind. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren erklärt, 2015 habe sich der monatliche Beitrag auf 34,03 € belaufen. Der genannte Betrag erscheint
den in den Vorjahren und dem ab Juli 2016 zu zahlenden Beiträgen von rund 20 €/Mt. zu hoch und kann – ohne
weis – nicht berücksichtigt werden. Randnummer 71 Ein Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 SGB II) steht dem Ehemann der Klägerin nicht zu, denn er war nicht erwerbstätig. Allerdings sind im Rahmen der notwendigen Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II
Auffassung des Senats die von ihm entrichteten Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft in Höhe von 4,30 € abzusetzen. Diese sind zwar
einem strengen Verständnis keine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Indes reicht es für den Begriff der Notwendigkeit aus, wenn eine Ausgabe einen Nutzen für die Einkommenserzielung hat (so bereits zu § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz: BVerwGE 62, 275 [278; 95, 103 ff.]). Dieser Auffassung ist das BSG in seinem Urteil vom 27. September 2011 (B 4 AS 180/10 R, juris RN 28ff.) jedenfalls für Gewerkschaftsbeiträge ausdrücklich gefolgt und geht von der notwendigen Verbundenheit auch dann noch aus, wenn Entgeltersatzleistungen bezogen werden. Die vom Ehemann der Klägerin bezogene Erwerbsminderungsrente ist wie eine Entgeltersatzleistung zu bewerten, denn der Ehemann ist nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist jederzeit möglich. Daher ist
Auffassung des Senats der Gewerkschaftsbeitrag berücksichtigungsfähig (vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 2020 im Verfahren L 4 AS 633/16 der Klägerin, juris RN 55 ). Danach ergibt sich für den Monat Juni 2015 ein anrechenbares Einkommen des Ehemanns von 348,56 €, welches
2 Satz 3 SGB II verteilt auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu einem individuellen Leistungsanspruch der Klägerin von 210,11 € führt. Eine Rundung der Endzahlbeträge auf volle Euro-Beträge findet
2 SGB II n.F. nicht mehr statt. Da der Klägerin vom Beklagten für diesen Monat Leistungen in einer Gesamthöhe von 202,74 € bewilligt worden waren, ergibt sich ein noch nicht befriedigter Leistungsanspruch von 7,37 €. Randnummer 72 Im Juli 2015 sind die KdUH unverändert und führen zu einem Gesamtbedarf von 768,78 €.
der Rentenerhöhung ergibt sich ein Auszahlbetrag von 392,42 €, der um die Versicherungspauschale und den Gewerkschaftsbeitrag zu bereinigen ist. Das anrechenbare Einkommen von 358,12 € führt
Verteilung auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu einem Leistungsanspruch der Klägerin von 205,33 €. Dieser liegt um 7,37 € über den mit Bescheid vom
7 SGB II ist nicht mehr zu gewähren, da die Eheleute in diesem Monat Heizöl tankten.
Anrechnung des unveränderten Renteneinkommens von 358,02 € ergibt sich ein Leistungsanspruch der Klägerin von 197,10 €, der geringer ist als die ihr endgültig bewilligten Leistungen von 197,96 €. Randnummer 75 Für Oktober 2015 beläuft sich – insbesondere wegen der Heizölrechnung – der Gesamtbedarf auf 3.212,25 €, der
Anrechnung des Renteneinkommens von 358,02 € zu einem Leistungsanspruch der Klägerin von 1.427,12 € führt. Da der Beklagte ihr endgültig Leistungen von 1.427,98 € bewilligt hatte, besteht kein weiterer Leistungsanspruch. Denn entgegen den Angaben der Klägerin, der Beklagte zahle grundsätzlich keine Heizkosten, hat dieser auf die Heizkostenrechnung aus September 2015 reagiert und dafür Leistungen in Höhe des Rechnungsbetrags einschließlich der vom Lieferanten gelten gemachten Mahngebühr von 1 € im Oktober 2015 bewilligt und ausgezahlt. Randnummer 76 Für November 2015 bestand ein Bedarf von 996,70 €, der sich aus dem Regelbedarf und den KdUH von 76,70 € zusammensetzt.
Anrechnung des unveränderten Renteneinkommens verbleibt ein Leistungsanspruch von 219,34 €. Da der Beklagte endgültig 220,20 € bewilligt hat, besteht kein weiterer Leistungsanspruch. Randnummer 77 Im Dezember 2015 betrug der Gesamtbedarf 752,22 € (KdUH 32,22 €).
Anrechnung der Rente bleibt ein Leistungsanspruch der Klägerin von 197,10 €. Die endgültige Leistungsbewilligung lag mit 197,16 € darüber. Randnummer 78 Der Gesamtbedarf von 757,12 € im Januar 2016 setzt sich zusammen aus den erhöhten Regelbedarfen von je 364 € und Unterkunftskosten von 29,12 €. Vom Renteneinkommen des Ehemanns sind unverändert 358,02 € anzurechnen, sodass sich ein Leistungsanspruch der Klägerin von 199,55 € ergibt. Für diesen Monat hat der Beklagte endgültig Leistungen von 198,11 € festgesetzt, sodass noch ein weiterer Leistungsanspruch von 1,44 € besteht. Insoweit ist der Festsetzungsbescheid zu ändern und die Erstattungsforderung auf 3,34 € zu reduzieren. Ein Zahlungsanspruch besteht nicht, da der Klägerin bereits höhere vorläufige Leistungen (202,89 €) ausgezahlt worden waren. Randnummer 79 Zusammen mit den KdUH von 69,32 € ergibt sich im Februar 2016 ein Gesamtbedarf von 797,32 €. Unter Berücksichtigung des Renteneinkommens von 358,02 € ergibt sich ein Leistungsanspruch der Klägerin von 219,65 €, der unter den endgültig festgesetzten Leistungen von 220,36 € liegt. Randnummer 80 Im März 2016 führen KdUH von 24,83 € zu einem Gesamtbedarf von 752,83 €.
Anrechnung des unveränderten Renteneinkommens verbleibt ein individueller Leistungsanspruch der Klägerin von 197,41 €. Da der Beklagte endgültig 198,11 € bewilligt hat, besteht kein weiterer Leistungsanspruch. Randnummer 81 Regelbedarf und Unterkunftskosten ergeben im April 2016 einen Gesamtbedarf von 896,62 €.
Anrechnung des unveränderten Einkommens hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Leistungsanspruch von 269,30 €. Für diesen Monat hatte der Beklagte die Leistungen endgültig auf 255,95 € festgesetzt. Der Bescheid vom 25. April 2017 ist zu ändern und die Erstattungsforderung für diesen Monat aufzuheben. Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch von 8,56 €. Randnummer 82 Schließlich beläuft sich für Mai 2016 mit Unterkunftskosten von 69,32 € der Gesamtbedarf auf 797,32 €.
Anrechnung des Einkommens von 358,02 € bleibt ein individueller Leistungsanspruch von 219,65 €. Der Beklagte hat endgültig bereits höhere Leistungen von 220,36 € bewilligt. Randnummer 83 Soweit die dargestellten weiteren Leistungsansprüche der Klägerin bestehen, sind die zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide, d.h. der Bescheid vom
zuzahlen wären. Diese Anrechnung ist ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut und durch Verwaltungsakt geltend zu machen, der – ähnlich einer Aufrechnung – in Höhe der gezahlten vorläufigen Leistungen das Erlöschen der festgestellten endgültigen Leistung rückwirkend zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung bewirkt. Durch die Regelung in Satz 2 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das Verbot der Saldierung (vgl. BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.