Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenhausvergütungsstreit ohne kostenprivilegierte Beteiligte - Feststellungsklage - Zulässigkeit nach Zahlung der geltend gemachten Klageforderung zur Beendigung der ursprünglichen Leistungsklage - Feststellungsinteresse - Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Leistungsklage Leitsatz 1. Bei einem Streit über Krankenhausvergütung ohne kostenprivilegierte Beteiligte ist eine Feststellungsklage zulässig und ggf begründet, wenn sich die zunächst zulässige und begründete Leistungsklage nur einseitig erledigt hat und es zur Beendigung einer entsprechenden Feststellung durch das Gericht bedarf (vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 3/18 R = BSGE 128, 54 = SozR 4-1780 § 161 Nr 3). (Rn.35) 2. Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung ist zu verneinen, wenn die Beteiligten jeweils für sich die Erledigung der Hauptsache durch Zahlung der geltend gemachten Klageforderung festgestellt haben und die Klägerin als zugelassenes Krankenhaus das Klagebegehren sodann auf die Feststellung richtet, die ursprüngliche Leistungsklage sei zulässig und begründet gewesen. Ein "Rechtbehaltenwollen", ohne dass für einen medizinischen Einzelfall allgemeine Rechtsfragen zu klären waren, sieht das Sozialgerichtsgesetz (juris: SGG) nicht vor. (Rn.33) Orientierungssatz Bei Erledigung einer vormaligen Leistungsklagen ist für eine entsprechende Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage kein Raum, da derselbe Zweck mit der Feststellungsklage nach § 55 SGG erreicht werden kann. (Rn.24) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 80 Prozent und die Klägerin zu 20 Prozent. Der Streitwert wird auf 1.087,24 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt nach Zahlung der vormals streitigen Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung die Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein bei der Beklagten nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V) zugelassenes Krankenhaus. In der Zeit vom 10. bis zum 21. März 2014 behandelte sie den bei der beklagten Krankenkasse versicherten, 1941 geborenen B. stationär wegen einer Atemwegserkrankung. Randnummer 3 Für ihre Leistungen forderte die Klägerin von der Beklagten mit Rechnung vom 23. März 2014 die Vergütung in Höhe von insgesamt 3.932,73 Euro. Die kodierten Leistungen führten in die DRG (Diagnosis Related Group-Vergütungssystem) „E65A“ – Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit äußerst schwerem Verlauf oder starrer Bronchoskopie oder mit komplizierender Diagnose oder Bronchitis und Asthma bronchiale, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schwerem oder schwerem Verlauf, Alter [ 1 Jahr, mit RS-Virus-Infektion. Randnummer 4 Die Beklagte leitete ein Prüfverfahren mit der Fragestellung zum Ressourcenverbrauch hinsichtlich der von der Klägerin kodierten Nebendiagnosen ein. Der von der Beklagten beauftragte Medizinische Dienst (MD) stellte mit Gutachten vom 25. September 2014 fest, dass die Nebendiagnosen E43 [Nicht näher bezeichnete erhebliche Energie- und Eiweißmangelernährung] und R63.3 [Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung] nicht festzustellen seien. Die Gabe von nicht näher bezeichneten Energiedrinks reiche als Ressourcenverbrauch nicht aus. Randnummer 5 Dem widersprach die Klägerin nicht. Die Beklagte verrechnete sodann am 26. Januar 2018 die Differenz zwischen der von der Klägerin in Rechnung gestellten DRG E65A zu der von der Beklagten ermittelten DRG E65B in Höhe von 1.087,27 Euro mit einer unstreitigen Forderung der Klägerin. Randnummer 6 Die Klägerin hat am 11. Dezember 2018 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Randnummer 7 Sie hat zunächst den von der Beklagten verrechneten Betrag in Höhe von 1.087,27 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2018 geltend gemacht. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 13. August 2021 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie den Betrag in Höhe von 1.087,24 Euro zuzüglich Zinsen an die Klägerin angewiesen habe. Damit sei die Klägerin klaglos gestellt: „…Der Rechtsstreit ist erledigt. Die Beklagte gibt hiermit ausdrücklich keine Prozesserklärung über ein Anerkenntnis ab. Nach Erledigungserklärung durch die Klägerin wird die Beklagte die notwendigen Kosten dem Grunde nach tragen…“. Mit einer Streitwertfestsetzung in Höhe von 1.087,24 Euro bestehe Einverständnis. Randnummer 9 Die Klägerin hat keine verfahrensbeendende Prozesserklärung abgegeben. Sie hat mit Schriftsatz vom 10. September 2021 die Leistungsklage auf eine „…Fortsetzungsfeststellungsklage…“ umgestellt. Randnummer 10 Die Klägerin führt hierzu unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei statthaft, da an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des erledigten Begehrens ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein solches sei bereits darin zu erkennen, dass Rechtsfragen zur Abrechnung in Krankenhausvergütungsstreitigkeiten wiederholt auftreten würden. Zugleich hält die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. September 2021 fest, dass sich die Hauptsache durch die Zahlung der Hauptforderung erledigt hat. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 festzustellen, dass die Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig und begründet war. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte hält eine Feststellungsklage für unzulässig, da der Klägerin das berechtigte Interesse an einer Feststellung fehle. Insbesondere bestehe ein solches nicht gegenüber der Beklagten, da diese den Anspruch weder bestreite noch leugne. Zudem stehe auch keine Rechtsfrage im Streit. Der vorliegende Rechtsstreit habe keinerlei Auswirkungen auf andere Fälle. Es handele sich um einen medizinischen Einzelfall. Das zutage tretende Kosteninteresse der Klägerbevollmächtigten an der Entstehung weiterer Gebühren durch die Umstellung auf die Feststellungsklage begründe kein schützenswertes Interesse. Randnummer 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die von der Klägerin vorgelegten Patientenunterlagen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). I. Randnummer 18 Die auf eine Feststellungsklage umgestellte Klage ist unzulässig. Randnummer 19 Das Gericht hatte durch Urteil zu entscheiden, da die vormals erhobene, zunächst zulässige Leistungsklage im Krankenhausvergütungsstreit im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG von der Klägerin umgestellt worden ist (sogleich unter 1.). Deshalb war zwar die Leistungsklage beendet, über eine Feststellungsklage jedoch noch zu entscheiden (sogleich unter 2.). 1. Randnummer 20 Die Umstellung auf eine Feststellungsklage ist zunächst wirksam. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 10. September 2021 begehrte Feststellungsklage ist keine Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG. Der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage ist eine bloße Antragsänderung im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG (BSG, Urteil vom 7. Juni 1979 – 12 RK 13/78, BSGE 48, 195; BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 3/18 R; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 99, Rn. 4). 2. Randnummer 21 Die Feststellungsklage ist unzulässig. Randnummer 22 Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen (sogleich unter a)), der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 Abs. 1 Nrn. 1 - 4, Abs. 2 SGG fällt (sogleich unter b)) und die Klägerin außerdem ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung, ein sogenanntes Feststellungsinteresse, hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 55, Rn. 3). Randnummer 23 Die umgestellte Klage ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage. Randnummer 24 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kommt nur in Betracht, wenn sich das primäre Rechtsschutzbedürfnis aus der vorangegangenen Anfechtungs- und oder Verpflichtungsklage auf einen Verwaltungsakt bezogen hatte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 131, Rn. 7c; teilweise a.A. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 – B 3 P 5/10 R, wohl auch BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 3/18 R). Die ursprüngliche Klage auf Zahlung der Vergütung einer Krankenhausbehandlung liegt kein Verwaltungsakt zugrunde. Die aus Sicht des klagenden Krankenhauses noch nicht gezahlte Vergütung ist in einer Leistungsklage nach den Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 SGG geltend zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 57/12 R; Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 1 KN 1/07 KR R, BSGE 102, 172; Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 24/08 R, BSGE 104, 15). Für eine entsprechende Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage bei vormaligen Leistungsklagen kein Raum, da derselbe Zweck mit der Feststellungsklage nach § 55 SGG erreicht werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 131, Rn. 7c). Schließlich kommt es auf die dogmatische Einordnung der auf Feststellung umgestellten Klage nicht in, da sowohl für eine Fortsetzungsfeststellungklage als auch für eine Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse vorliegen muss, welches im vorliegenden Rechtsstreit fehlt (sogleich unter c)). Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.