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VG Magdeburg 5. Kammer 5 A 225/20 MD Urteil Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Sachsen-Anhalt § 12 Abs 1 Nr 2 LehrLbVDV ST, § 22 Abs 3 Nr

Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Sachsen-Anhalt Leitsatz 1. Der Prüfer ist im Überdenkungsverfahren nur verpflichtet, auf solche Einwendungen des Prüflings einzugehen, die dem der geric

§ 22Abs.

3 Satz 3 Nr. 2 LVO-Lehramt . Danach gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden, wenn für zwei Prüfungsteile die Note „mangelhaft“ festgelegt wurde. So liegt der Fall hier. Die Laufbahnprüfung des Klägers fand als unterrichtspraktische Prüfung am 13. November 2019 statt. Als Einzelnoten legte der Prüfungsausschuss für die Prüfungsteile „Prüfungsunterricht I“ im Unterrichtsfach Deutsch die Note „mangelhaft“ (5,0) sowie „Prüfungsunterricht II“ im Unterrichtsfach Französisch die Note „mangelhaft“ (4,7) fest. Der Kläger hat damit die Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien nicht bestanden. Randnummer 48 Diese Bestimmungen sind mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG vereinbar. § 30 Abs. 5 Satz 6 SchulG LSA stellt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für § 12 Abs.

§ 22Abs.

3 Satz 3 Nr. 2 LVO-Lehramt dar (1.). Zudem ist § 22 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 LVO-Lehramt in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land (Laufbahnverordnung - LVO LSA) selbst hinreichend bestimmt (2.). Randnummer 49 1. § 30 Abs. 5 Satz 6 SchulG LSA stellt eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für § 12 Abs.

§ 22Abs.

3 Satz 3 Nr. 2 LVO-Lehramt dar. Randnummer 50 Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungs- oder Satzungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Für landesgesetzliche Verordnungs- und Satzungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfG, Beschluss vom

  1. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 52 ff.) und ergeben sich zudem auch aus Art. 79 Abs. 1 Verf LSA. Randnummer 51 Indes ist zu berücksichtigen, dass die oben dargelegten Grundsätze im Prüfungsrecht eine Modifikation erfahren. Zwar verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den parlamentarischen Gesetzgeber, auch in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch geklärt, dass die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sowie die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerwG, Urteil vom
  2. März 2017 – 6 C 46/15 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom
  3. Juni 1995 – 2 C 16.94 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 52 Gemessen hieran genügt die Verordnungsermächtigung in § 30 Abs. 5 Satz 6 SchulG LSA den oben dargestellten Anforderungen. Danach wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, die Prüfungsordnungen für die Lehrämter, die Ausbildung innerhalb des Vorbereitungsdienstes und die Abschlüsse durch Verordnung zu regeln. Der systematische Zusammenhang des § 30 Abs. 5 Satz 6 SchulG LSA mit § 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA lässt erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über Inhalt der Lehrerausbildung gemacht hat. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA erzieht und unterrichtet die Lehrerin und der Lehrer in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Aus dem Aufgabenspektrum des Erziehens und Unterrichtens resultiert, dass Ziel und Inhalt der Ausbildung darin bestehen, den Anwärtern sowie den Referendaren die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die Ausübung des schulformbezogenen Lehramtes (vgl. § 30 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA ) benötigen. Randnummer 53
  4. § 22 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 LVO-Lehramt in Verbindung mit § 15 Abs. 1 LVO LSA ist selbst hinreichend bestimmt. Randnummer 54 Das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs.3 GG abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. März 2004 – 1 BvF 3/92 –, juris, Rn. 103 m.w.N.). Dieses Gebot zwingt den Normgeber indes nicht, jeden Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben bis ins Einzelne zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt. Der Normgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift dabei noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; es kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die Entscheidung des Normgebers – gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden – zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  6. Juli 2013 – 2 BvR 2302/11 –, juris, Rn. 112 m.w.N.). Randnummer 55 Diesen Grundsätzen folgend verstoßen die oben genannten Regelungen nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen. Die Definition der unbestimmten, der Ausfüllung bedürftigen Note „mangelhaft“ im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LVO-Lehramt ergibt sich aus § 19 Abs. 2 LVO-Lehramt in Verbindung mit § 15 Abs. 1 LVO LSA. Danach ist jeder Prüfungsteil von den einzelnen Prüfern oder Gutachtern mit einer Note nach § 15 Abs. 1 der Laufbahnverordnung zu bewerten ( § 19 Abs. 2 LVO-Lehramt ). Gemäß § 15 Abs. 1 LVO LSA ist ein Prüfungsteil mit der Note mangelhaft

(5)zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Der Inhalt dieser Notendefinition verstößt ebenfalls nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen, denn er erschließt sich aus dem Ziel der Laufbahnprüfung und ist im Übrigen durch die Prüfer zu konkretisieren. Randnummer 56 Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärter sowie Referendare zu befähigen, den Lehrerberuf selbstständig in den Fächern im jeweiligen Lehramt auszuüben ( § 2 Satz 2 LVO-Lehramt ). Das heißt insbesondere, dass sie berufliche Handlungsfähigkeit bezogen auf die Anforderungen des Lehrerberufs erwerben sollen ( § 2 Satz 3 LVO-Lehramt ). Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, in der der Anwärter sowie der Referendar nachweisen soll, dass die Ausbildungsziele gemäß § 2 erreicht worden sind (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 LVO-Lehramt ). Die Steuerungskraft dieser rechtlichen Vorgaben bleibt jedoch letztlich begrenzt. Das ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn sie werden im Übrigen durch die Prüfer konkretisiert. Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert geregelt und gesehen werden; sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Sie müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden (OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 – 19 A 1881/10 –, juris, Rn. 49 m.w.N.). Randnummer 57 II. Die Laufbahnprüfung ist ordnungsgemäß abgenommen worden. Es liegen weder Verfahrensfehler (1.) noch Bewertungsfehler (2.) vor. Randnummer 58 1. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einer Wiederholung der erstmaligen Laufbahnprüfung führen würden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ordnungsgemäß berufen worden (a)). Das Überdenkungsverfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden (b)). Die Bewertungsbegründung ist rechtlich nicht zu erinnern (c)). Randnummer 59
  1. a)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ordnungsgemäß berufen worden. Dem steht nicht entgegen, dass das Bestellungsschreiben vom 10. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Dr. Schneider, als Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes unterzeichnet wurde. Gleichwohl ist die Bestellung des Prüfungsausschusses dem Beklagten als nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LVO-Lehramt zuständiger Behörde zuzurechnen. Dies folgt aus der Art und Weise der Zeichnung, nämlich „im Auftrag". Aus der Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB analog) hat der Mitarbeiter des Beklagten nicht für sich selbst, sondern für ihn gehandelt. Randnummer 60 Einer Übertragung der Prüferbestellung durch Einräumung einer Zeichnungsbefugnis „im Auftrag" an einen Mitarbeiter des Beklagten stehen weder Vorschriften der LVO-Lehramt noch allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts entgegen. Eine vertikale Aufgabenzuweisung innerhalb einer Behörde im Wege des innerbehördlichen Mandats ist grundsätzlich zulässig. Um eine solche handelt es sich hier. Das ist als Fachgebiet 33 im Fachbereich 3 „Lehrerausbildung, Lehramtsprüfungen“ bei dem Beklagten integriert (vgl. Organigramm des Landesinstitutes für Schulqualität und Lehrerbildung , abrufbar unter: https://lisa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MK/LISA/organigramm2020.pdf), welches durch den Direktor vertreten wird. Damit untersteht der Mitarbeiter des Beklagten dem Direktor. Es liegt mithin keine horizontale Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Behörden, selbständigen Organen oder Behördenteilen vor, sondern lediglich die vertikale Aufgabenverteilung innerhalb eines solchen Gebildes. Nur die Delegation im Rahmen einer horizontalen Aufgabenverteilung bedarf indes einer hinreichend bestimmten normativen Ermächtigung (OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris, Rn. 31; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 362). Randnummer 61 Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist für die Wahrnehmung des innerbehördlichen Mandats nicht erforderlich. Wird einer Behörde gesetzlich eine Kompetenz zugewiesen, so schließt dies regelmäßig die Befugnis des Behördenleiters ein, durch organisatorische Maßnahmen im Einzelfall oder allgemein nachgeordnete Behördenbedienstete zu ermächtigen, Rechtsakte in seinem Namen und Auftrag nach außen hin vorzunehmen. Die gesetzliche Zuweisung einer Kompetenz an die Behörde oder an den Behördenleiter impliziert damit grundsätzlich die stillschweigende (gesetzliche) Zulassung eines innerbehördlichen Mandats. Die Wahrnehmung eines innerbehördlichen Mandats ist allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit sich dies eindeutig aus der jeweiligen normativen Regelung über die Kompetenzzuweisung oder aber aus der Art der zu treffenden Entscheidung ergibt (OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.; Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362). Randnummer 62 Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Eine höchstpersönliche Wahrnehmungspflicht des Behördenleiters ist mit Blick auf den Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 1 LVO-Lehramt zu verneinen. Danach bestellt das Landesprüfungsamt zur Abnahme des Prüfungsunterrichts und des Prüfungskolloquiums für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. Insoweit ist ausdrücklich nur vom Landesprüfungsamt als integralem Bestandteil des Beklagten und gerade nicht vom Behördenleiter die Rede. Ferner gebietet die Art der zu treffenden Entscheidung kein anderes Ergebnis. Bei der Bestellung des Prüfungsausschusses handelt es sich nicht um eine schwierige Aufgabe. Wer aufgrund seiner persönlichen Qualifikation als Prüfer bestellt werden kann, ist in § 13 Abs. 3 Satz 2 LVO-Lehramt eindeutig geregelt. Die grundsätzlich lediglich notwendige Überprüfung, ob eine Person die Befähigung für das zu prüfende Lehramt hat oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt, stellt keine komplizierte Rechtsfrage dar. Nichts anderes ergibt sich daraus, soweit § 13 Abs. 4 LVO-Lehramt dem Landesprüfungsamt bei der Bestellung des Prüfungsausschusses ein Auswahlermessen einräumt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der für die Prüferbestellung beauftragte Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes sich selbst zum Prüfer bestellt. Denn § 13 Abs. 4 Nr. 4 LVO-Lehramt sieht ausdrücklich vor, dass als Mitglied von Prüfungsausschüssen Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes bestellt werden können. Randnummer 63
  2. b)Das Überdenkungsverfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden. Randnummer 64 Entgegen der Auffassung des Klägers ist für das Überdenkungsverfahren im Hinblick auf die Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung nicht erforderlich, dass die jeweiligen Prüfer eine eigene schriftliche Stellungnahme abgeben. Vielmehr wird beim Überdenken von Einwänden gegen die Bewertung mündlicher bzw. mündlich-praktischer Prüfungen nicht gefordert, die Erwägungen der einzelnen Prüfer schriftlich zu dokumentieren (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 B 108.15 –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Prüfer der unterrichtspraktischen Prüfung können vielmehr eine gemeinsame Stellungnahme zu den vom Prüfling erhobenen Einwänden abgeben. Da das Überdenkungsverfahren grundsätzlich spiegelbildlich zum Bewertungsverfahren zu gestalten ist, entspricht eine gemeinsame Stellungnahme im Überdenkungsverfahren der gemeinsamen Bewertung im Rahmen des ursprünglichen Bewertungsverfahrens. Randnummer 65 Eine derartige gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses liegt hier zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Dr. Schneider, hat in der mündlichen Verhandlung zum Ablauf des Überdenkungsverfahrens glaubhaft bekundet, dass er den Entwurf einer Stellungnahme nach Abstimmung per E-Mail und Telefonaten mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gefertigt habe. Er habe diese Stellungnahmen nochmal schriftlich zusammengefasst und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnisnahme und Billigung vorgelegt. Das in den Akten befindliche Ergebnis sei das Ergebnis dieser Abstimmung. Randnummer 66 Der Einwand des Klägers, die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 setze sich nicht mit allen seinen Einwänden auseinander, verfängt nicht. Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahme aufweisen muss, hängt von der Substanz der im konkreten Einzelfall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 – 6 B 14/16 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Der Prüfer ist indes im Überdenkungsverfahren nur verpflichtet auf solche Einwendungen des Prüflings einzugehen, die den der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereich der prüfungsspezifischen Bewertung betreffen (so auch BFH, Urteil vom 03. Februar 2004 – VII R 1/03 –, juris, Rn. 24). Denn Sinn und Zweck des Überdenkungsverfahrens ist es, den beschränkten Prüfungsumfang des Gerichts bei Prüfungsentscheidungen zu kompensieren. Die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung stößt dort an Grenzen, wo sie nicht auf fachspezifischen Bewertungen darüber beruht, ob etwas „falsch" oder „richtig" ist, sondern auf einem Bewertungsvorgang, der sich auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht. Die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist deshalb nur erreichbar, wenn den Prüfern bei solchen prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Für den dadurch bewirkten, mitunter weitgehenden Ausfall einer gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung stellt das verwaltungsinterne Verfahren des Überdenkens der Bewertung einer Prüfungsleistung einen unerlässlichen Ausgleich dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 –1 BvR 419/81 –, juris). Randnummer 67 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 nicht zu beanstanden. In der mehrseitigen Stellungnahme setzt sich der Prüfungsausschuss mit den Einwänden des Klägers aus dessen Ausarbeitungen vom 30. Mai 2020 auseinander und schildert – detailliert für jeden Abschnitt der unterrichtspraktischen Prüfung für den Prüfungsunterricht in den Unterrichtsfächern Deutsch und Französisch –, aus welchen Gründen sie zu der Leistungsbewertung jeweils mit der Note „mangelhaft“ gelangt sind. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme auf Einzelheiten zu Fragen, was der Kläger in einzelnen Prüfungsabschnitten – Entwurf, Durchführung und Reflexion – Richtiges oder Falsches gemacht hat, bzw. welche relevanten Aspekte er ausreichend gewürdigt hat oder nicht, nicht vollumfänglich eingegangen ist, sondern – wie es dem Sinn des Überdenkungsverfahrens entspricht – sich zuvörderst mit der prüfungsspezifischen Wertungsfrage befasst hat, ob bestimmte vom Kläger geltend gemachte Umstände eventuell eine andere Benotung einzelner Prüfungsleistungen rechtfertigen. Soweit der Prüfungsausschuss in der Stellungnahme vom 15. Juli 2020 in Bezug auf die Entwürfe ausführt, da es den Rahmen einer Stellungnahme sprengen würde, den Kläger in allen Punkten detailliert die Probleme aufzuzeigen, solle dies an jeweils zwei inhaltlichen Beispielen für Deutsch und Französisch gezeigt werden, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der Prüfungsausschuss hat vorab in der Stellungnahme ebenso ausgeführt, der grundlegende Fehler der Entwürfe bestehe darin, meist nicht den relevanten Ausschnitt an Informationen für die konkrete Stunde getroffen zu haben. Insoweit hat er seine prüfungsspezifische Bewertung im Hinblick auf die Entwürfe nachvollziehbar dargelegt und verdeutlicht diese lediglich an jeweils zwei Beispielen für den Prüfungsunterricht in den Unterrichtsfächern Deutsch und Französisch. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen des Überdenkungsverfahrens bezüglich der Wiederholungsprüfung eine umfangreichere Stellungnahme verfasst hat, weil der Kläger keinen Anspruch auf einen konkreten Umfang einer Stellungnahme in quantitativer Hinsicht hat. Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, dass die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 sich nicht mit allen seinen Einwänden auseinandersetze, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Es wird nicht deutlich, welche konkreten Einwände des Klägers aus dem Überdenkungsverfahren in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 keine Berücksichtigung gefunden haben sollen. Randnummer 68 Die Fußnote in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 15. Juli 2020 „Die Prüfungskommission möchte gerade in diesem Punkt Herrn C. nicht nacheifern.“ verletzt auch nicht das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Gebot der Sachlichkeit. Dieses Gebot verpflichtet den Prüfer – auch im Überdenkungsverfahren –, darauf zu achten, dass er – über das Gebot hinaus, sachfremde Erwägungen zu unterlassen – die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt, sowie, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner, gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufzubringen. Allerdings schließt dies nicht aus, auf schwache Leistungen mit harten Bemerkungen zu reagieren, etwa eine abwegige Äußerung mit dem Begriff „Unsinn“ zu bezeichnen. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise in der Bewertung von Prüfungsleistungen wird man regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 57/83 –, juris, Rn. 36). So liegt indes der Fall hier. Die Fußnote in der Stellungnahme des Prüfungsschusses für sich allein begründet den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass dem Prüfungsausschuss weitere Ausrutscher oder Entgleisungen, insbesondere während der unterrichtspraktischen Prüfung, zur Last gelegt werden, sind weder vom Kläger vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Randnummer 69
  3. c)Die Bewertungsbegründung ist rechtlich nicht zu erinnern. Randnummer 70 In mündlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfungen vergebene Noten müssen grundsätzlich begründet werden (BVerwG, Urteil vom 06. September 1995 – 6 C 18/93, juris, Rn. 18). Dabei müssen die wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind, bekannt gegeben werden. Dies kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Wie auch bei der Begründungspflicht schriftlicher Prüfungsleistungen soll der Prüfling dadurch in die Lage versetzt werden, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren (BVerwG, Urteil vom 06. September 1995, a.a.O., Rn. 19 ff.). Allerdings ist den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung (BVerwG, Urteil vom 06. September 1995, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 71 Dabei ist auch zu beachten, dass die Bewertung der Lehrproben einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer unterliegt. Ziel der Durchführung von Lehrproben ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Prüflings nachzuweisen. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die nur sehr eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.). Entscheidend sind hierbei nämlich in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters (VGH BW, Urteil vom 09. Mai 1995 – 4 S 1322/93, juris, Rn. 34). Randnummer 72 Der Prüfling muss jedoch auch hier durch eine Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil von 09. Dezember 1992 – 6 C 3/92, juris, Rn. 30). Randnummer 73 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Bewertungsbegründung rechtlich nicht zu erinnern. Aus der Prüfungsniederschrift vom 13. November 2019 ergeben sich bereits die Mängel in Bezug auf den Entwurf, die Durchführung sowie die Reflexion im Prüfungsunterricht I im Unterrichtsfach Deutsch. Der Entwurf zeige insgesamt deutliche Mängel sowohl inhaltlicher als auch formaler Art. Die Lerngruppenbeschreibung sei zu allgemein und pauschal gewesen. Die Sachanalyse werde den Anforderungen nicht gerecht. Die didaktischen Überlegungen legitimierten zwar in Ansätzen die Textauswahl, allerdings nicht den Stundenschwerpunkt. Es bestehe kein Bezug zur Fachdidaktik und keine Kongruenz von Ziel, Inhalt und Methodenwahl. Die Literaturbasis sei unausgewogen ohne erkennbare Verarbeitung im Text. Bei der Durchführung habe ein erheblicher Materialaufwand für einen rein reaktivierenden Einstieg bestanden. Es hätten organisatorische Mängel im Hinblick auf Arbeitsmaterial und Gruppenarbeit vorgelegen. Die Arbeitsphasen seien zu lang und (ohne erkennbaren Mehrwert) an wenig geeignetem Materials gewesen. Die Transferphase sei nicht gelungen gewesen (mangelhafte Vorentlastung, ungeeignete Sozialform und Arbeitsanweisung, Zeit zu knapp). Die mangelhafte Schülerleistung sei Ausdruck des nicht erreichten Stundenziels gewesen. Die Reflexion sei ohne Schwerpunktsetzung und Zielorientierung verlaufen. Der Verlauf der Stunde und die Planungsüberlegungen seien nur rekapitulierend gewesen. Der Kläger habe deutliche fachliche Mängel auf Nachfragen aufgewiesen und Problemstellen nicht erkannt. Randnummer 74 Aus der Prüfungsniederschrift vom 13. November 2019 ergeben sich auch die Mängel in Bezug auf den Entwurf, die Durchführung sowie die Reflexion im Prüfungsunterricht II im Unterrichtsfach Französisch. Der Entwurf weise insgesamt vielfach formale und inhaltliche Mängel auf, auch im französischen Schülermaterial. Es gebe kaum stundenbezogene Lerngruppenbeschreibung ohne Differenzierungsüberlegungen. Die Sachanalyse weise keinen Bezug zum Gegenstand der Stunde auf. Es gebe keine Literaturbasis. Es fehle die Begründung des zentralen Gegenstandes (Film + Szene). Die Sequenzplanung sei ziellos und unschlüssig. Die Durchführung habe unpräzise Arbeitsaufträge aufgewiesen. Der Medieneinsatz sei nicht ziel- und aufgabenadäquat gewesen. Die Gesprächsführung sei mangelhaft gewesen. Es habe unpräzise Anleitungen gegeben. Die angedachten Überarbeitungsphasen seien zeitlich zu knapp gewesen und deshalb nicht realisiert worden. Das Lehrerfeedback sei unstrukturiert gewesen und habe den sprachlichen Aspekt vernachlässigt. Die Reflexion sei rein ablaufbezogen und wenig zielorientiert in Bezug auf die Betrachtung des Stundenverlaufs gewesen. Die Reaktion auf Nachfragen sei oberflächlich gewesen. Die fehlenden Planungsperspektiven seien deutlich zum Vorschein getreten (Sequenzplanung). Die Problemstellen seien nicht erkannt worden. Randnummer 75 Aus diesen Ausführungen ergeben sich die tragenden Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers. Hierdurch hatte der Kläger die Möglichkeit, effektiv Einwände gegen die Prüfungsbewertung vorzubringen, die der Kläger auch mit seinen umfangreichen Ausarbeitungen vom 30. Mai 2020 wahrgenommen hat. Die Begründung der Prüfungsbewertung ist zudem nach dem Widerspruch des Klägers im Überdenkungsverfahren von den Prüfern vertieft worden. Einen Begründungsmangel vermag die Kammer nach alledem nicht zu erkennen. Randnummer 76 2. Bewertungsfehler liegen nicht vor. Randnummer 77 Rechtsfolge eines Bewertungsfehlers im konkreten Einzelfall des Klägers ist nur ein Anspruch auf die Wiederholung des ersten Versuchs der Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien (a)). Die Prüfung ist jedoch im Einzelnen ordnungsgemäß bewertet worden (b)). Randnummer 78
  4. a)Rechtsfolge eines Bewertungsfehlers im konkreten Einzelfall des Klägers ist nur ein Anspruch auf die Wiederholung des ersten Versuchs Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Randnummer 79 Die angegriffene Bewertung der in der mündlich-praktischen Prüfung erbrachten Leistung enthält nicht nur fachliche Urteile, sondern „untrennbar“ hiermit verknüpft auch prüfungsspezifische Bewertungen. Diese werden von einem Prüfergremium im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens und im wertenden Vergleich anhand der bei vergleichbaren Prüfungen entwickelten Erfahrungen gebildet und sind damit in einem nachträglichen Gerichtsverfahren nur eingeschränkt nachvollziehbar. Angesichts dieser fehlenden Rekonstruierbarkeit der Prüfungssituation und dem aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgenden Erfordernis, für alle Prüflinge möglichst vergleichbare Bedingungen und Bewertungskriterien zu gewährleisten, kann auch im Falle der (feststehenden) Fehlerhaftigkeit einer Bewertung diese grundsätzlich nicht durch ein Gericht ersetzt werden. Der situationsbedingte Gesamtrahmen des Prüfungsgeschehens einer mündlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfung lässt eine Korrektur und fehlerfreie Neubewertung daher nur durch die zuständigen Prüfer selbst zu (VGH BW, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 9 S 1478/10 –, juris, Rn. 15). Randnummer 80 Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine ausreichende Grundlage für die Neubeurteilung zur Verfügung steht. Denn mündliche bzw. mündlich-praktische Prüfungen sind im Gegensatz zu Klausuren einer nachträglichen Betrachtung nicht zugänglich und werden regelmäßig auch nicht umfassend protokolliert. Selbst die nachträglich auf Verlangen fixierte Begründung ist nur auf die vorgebrachten Einwände bezogen, weil sie nur der Ermittlung dient, ob ein Bewertungsfehler tatsächlich vorliegt. Das „gesamte Umfeld, in dem die Prüfungsfragen gestellt und die Antworten gegeben werden“ und das ggf. Rückschlüsse „auf die Überzeugungskraft der Argumente, auf die prompte oder zögerliche Beantwortung der gestellten Fragen sowie etwa allgemein Unsicherheiten im Verhalten des Prüflings“ liefern könnte, ist damit regelmäßig allenfalls eingeschränkt dokumentiert. Die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen lässt aber erfahrungsgemäß schnell nach, so dass sich die erforderliche Entscheidungsgrundlage einer Neubewertung „verflüchtigt“. Denn hierfür ist nicht ausreichend, dass der Verlauf der Prüfung „in groben Zügen“ rekonstruiert werden kann, vielmehr verlangt eine ordnungsgemäße Bewertung auch die Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten, wie etwa „Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des 'Mitgehens' im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings“. Ohne eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann nachträglich eine (korrigierte) Leistungsbewertung aber nicht stattfinden. Die Erfüllung eines hierauf gerichteten Anspruchs ist schlicht unmöglich, weil die erbrachte Prüfungsleistung nach einem entsprechenden Zeitablauf nicht mehr erfassbar. Insoweit verbleibt nur die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung (VGH BW, Beschluss vom 19. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 81 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führen hier die vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler nur zu einem Anspruch auf Wiederholung der streitbefangenen Prüfung, weil eine Neubewertung jedenfalls durch Zeitablauf unmöglich geworden ist. Nachdem bereits derzeit mehr als drei Jahre seit Ablegung der mündlich-praktischen Prüfung (am 19. November 2019) verstrichen sind, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr in dem prüfungsrechtlich gebotenen Maße gewährleistet, dass den vier Prüfern Herr Dr. Schneider, Frau Wittich, Herr Krahl sowie Herr Koslowsky der genaue Ablauf der mündlich-praktischen Prüfung noch so umfassend präsent ist, dass eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Neubewertung gegeben ist. Anders als bei schriftlichen Prüfungen, bei denen die Prüfungsarbeit als verkörperte Prüfungsleistung vorhanden ist und als solche (gegebenenfalls auch durch andere Prüfer) ohne Weiteres neu bewertet werden kann, trifft dies auf mündlich-praktische Prüfungsleistungen nicht zu. Dies hat zur Folge, dass eine mündlich-praktische Prüfung, bei der eine etwaige Neubewertung auch nur durch den die Prüfung abnehmenden Prüfer selbst möglich ist, regelmäßig das Problem der Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens und zugleich die Gefahr eines alsbaldigen Verlustes der Bewertungsgrundlage in sich birgt. Randnummer 82 Die Niederschrift der streitbefangenen mündlich-praktischen Prüfung, die hinsichtlich ihres Ablaufs weder umfassend wörtlich protokolliert noch sonst vollständig aufgezeichnet worden, erschöpft sich in einer stichwortartigen Auflistung der Gegenstände der jeweiligen Prüfung sowie der wesentlichen das Prüfungsergebnis tragenden Gründe. Die nachträglich erstellte Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren ist ebenfalls nicht geeignet, die Prüfungssituation insgesamt einschließlich des gesamten Umfeldes, in dem insbesondere die Durchführung und Reflexion in dem Prüfungsunterricht der Fächer Deutsch und Französisch stattgefunden hat, in dem für eine Neubewertung gebotenen Maße voll umfänglich zu rekonstruieren. Die Stellungnahme, die sich im Kern vor allem zu den vom Kläger vorgebrachten Einwänden verhält, liefet allenfalls Ausschnitte aus der streitbefangenen Prüfung, jedenfalls aber keine umfassende Dokumentation des Prüfungsgeschehens. Eine solche letztlich nur „in groben Zügen" mögliche Rekonstruktion der mündlich-praktischen Prüfungssituation reicht als verlässliche Erkenntnis- und Beurteilungsgrundlage für eine Neubewertung nicht aus. Randnummer 83 Zugleich ist ausgehend von allgemeinen Erfahrungssätzen bei einem Zeitablauf von derzeit bereits mehr als drei Jahren seit Ablegung der mündlich-praktischen Prüfung Mitte November 2019 die Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer als überschritten anzusehen (vgl. zur Unmöglichkeit einer Neubewertung von mündlichen Prüfungsleistungen nach Zeitablauf von 20 Monaten: BayVGH, Beschluss vom 03. Februar 2014 – 7 ZB 13.2221 –, juris, Rn. 7; zu einem Zeitablauf von „mehr als einem Jahr": OVG NRW, Beschluss vom 07. Oktober 2010 – 19 E 985/10 –, juris, Rn. 4). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, ob die Prüfer ihr Erinnerungsvermögen auf vorhandene Notizen stützen können oder nicht, sowie auch ungeachtet der Frage, ob der Prüfling seinerseits zeitnah substantiierte Einwendungen gegen die Beurteilung vorgebracht hat oder nicht. Denn maßgebend ist nicht, ob die Prüfer aufgrund etwaiger (zeitnaher) Rügen oder Aufzeichnungen überhaupt noch irgendwelche Erinnerungen an die mündlich-praktische Prüfung des Prüflings auffrischen können, sondern ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Neubewertung noch über ein – sämtliche für die Bewertung maßgebliche Einzelheiten – umfassendes Gesamtbild als verlässliche Beurteilungsgrundlage verfügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13/96 –, juris, Rn. 23). Davon ist bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten bei einem Zeitablauf von derzeit gut drei Jahren offenkundig objektiv nicht mehr auszugehen. Randnummer 84
  5. b)Die Prüfung ist im Einzelnen ordnungsgemäß bewertet worden. Randnummer 85 Die Maßstäbe für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Bewertung schriftlicher Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ergeben sich aus dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Derartige Leistungsbewertungen obliegen ausschließlich den dafür bestimmten Prüfern, die diese Aufgabe eigenständig und unabhängig wahrzunehmen haben. Nur die Prüfer, nicht die Prüfungsbehörden, üben den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum aus. Die Prüfertätigkeit lässt sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen. Vielmehr nimmt der jeweilige Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (BVerwG, Beschluss vom 05. März 2018 – 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 –, juris, Rn. 8 m.w.N.). Die Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machen es notwendig, den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Der Prüfer muss den Maßstab beachten; er darf fachlich vertretbare Antworten nicht als falsch bewerten. Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d.h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat (BVerwG, Beschluss vom 05. März 2018, a.a.O., Rn. 9). Randnummer 86 Ein derartiger genereller Maßstab fehlt bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers. Solche prüfungsspezifischen Wertungen sind die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe sowie die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs. Prüfungsspezifisch sind auch die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen; d.h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe. Hierfür muss sich der Prüfer darüber klar werden, welche durchschnittlichen Anforderungen er an eine Prüfungsleistung stellt. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (BVerwG, Beschluss vom 05. März 2018, a.a.O., Rn. 10). Randnummer 87 Eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen setzt eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings voraus, die sich in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art mit den fachlichen Beanstandungen der Prüfungsleistung auseinander setzen muss. Den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung insofern eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu gehört eine an der Fachliteratur orientierte nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Fragen (OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 3 O 71/18 –, juris, Rn. 7 m.w.N.). Randnummer 88 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Bewertung des Prüfungsunterrichts I im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) (aa)) sowie des Prüfungsunterrichts II im Unterrichtsfach Französisch mit der Note „mangelhaft (4,7) (bb)) rechtlich nicht zu erinnern. Randnummer 89
  6. aa)Die Bewertung des Prüfungsunterrichts I im Unterrichtsfach Deutsch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) ist zutreffend. Bewertungsfehler liegen mit Blick auf den Entwurf (aaa)), die Durchführung (bbb)) sowie die Reflexion (ccc)) nicht vor. Randnummer 90 aaa) Der Entwurf ist ordnungsgemäß bewertet worden. Randnummer 91 Soweit der Kläger in Bezug auf die Lerngruppenbeschreibung im Entwurf vorträgt, dass er auf alle wesentlichen Punkte bzw. Anforderungen, die in der fachwissenschaftlichen Literatur bzw. von der Beklagten selbst gefordert werden, eingehe, führt dies nicht zu einem Bewertungsfehler. Die Prüferkritik lautet ausweislich der Prüfungsniederschrift, dass die Lerngruppenbeschreibung zu allgemein und pauschal sei. Im Überdenkungsverfahren erfolgte die Plausibilisierung der Prüferkritik dahingehend, dass ein Entwurf die Überlegungen darstelle, die für die konkrete Unterrichtsstunde relevant seien. Der grundlegende Fehler der Entwürfe des Klägers bestehe darin, meist nicht den relevanten Ausschnitt an Informationen für die konkrete Stunde getroffen zu haben. Mit dieser Kritik setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er wendet nicht substantiiert ein, warum seine Überlegungen zur Lerngruppenbeschreibung Bezug zur konkreten Unterrichtsstunde aufweisen. Soweit der Kläger vorträgt, es sei relevant mitzuteilen, dass die Schüler am Donnerstag kurz vor der Mittagspause etwas unruhiger seien, vermag er nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, warum diese Mitteilung für die konkrete Unterrichtsstunde von 9:55 Uhr bis 10:40 Uhr relevant ist. Sein Einwand, die Stundenlänge werde in anerkannten Abhandlungen nicht als Problem thematisiert sowie Partner- und Gruppenarbeit seien nur zu thematisieren, wenn konkrete Probleme bestünden, mangelt es ebenfalls an Substanz, weil er nicht anhand von Fachliteratur aufzeigt, dass der Prüfungsausschuss vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Überlegungen im Hinblick auf die konkrete Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse von ihm als falsch bewertet hätte. Randnummer 92 Mit seinem Vortrag im Hinblick auf die Sachanalyse unter Rekurs auf die Anforderungskriterien des Beklagten und die Checkliste von B. Hoffmann, dass die Ausführungen in seinem abgelieferten Entwurf bei allem individuellen Bewertungsspielraum und eventuell möglichen Ergänzungsideen den geltenden fachlichen Standards zur Ballade entsprächen und somit die Mindestanforderungen einer Sachanalyse für einen Prüfungsentwurf erfüllt seien, setzt der Kläger seine insoweit unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Er stellt lediglich Auszüge zur Sachanalyse seines Entwurfs den Anforderungskriterien des Beklagten und der Checkliste von B. Hoffmann gegenüber mit der Behauptung, dass seine Ausführungen den Anforderungen entsprächen. Die Wertung, ob und wie gut die Sachanalyse den Anforderungen entspricht, unterliegt dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, welcher – wie oben ausgeführt – der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Im Übrigen präzisierten die Prüfer im Überdenkungsverfahren ihre Kritik dahingehend, dass in der Sachanalyse die Ausführungen zum Begriff und zur Geschichte der Ballade breiten Raum einnehmen, obschon die Ballade als Genre weder begrifflich noch literaturhistorisch Thema der Prüfungsstunde gewesen sei. Zudem seien weder alle für die Stunde relevanten sprachkünstlerischen Gestaltungsmittel in der Sachanalyse genannt noch seien diese erklärt worden. Zu dieser Prüfungskritik verhält sich der Kläger nicht substantiiert. Soweit er sich gegen die Prüfungskritik wendet, es seien allem Anschein nach Textteile aus http://www.rhetoriksturm.de/die-brueck-am-tay-fontane.php ohne Quellenangabe einfach kopiert und eingefügt worden, verkennt der Kläger die zuvor benannte wesentliche Prüferkritik in Bezug auf die Sachanalyse. Randnummer 93 Mit seinem Einwand, seine didaktischen Überlegungen entsprächen den geltenden allgemein- bzw. fachdidaktischen Anforderungen; Teile der Ausführungen hätten umfassender sein können, sollten aber zweifelsfrei den bestehenden Mindestanforderungen gerecht werden und dürften bei einer objektiven Einschätzung nicht mit ungenügend bewertet werden, setzt er wiederum lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Mit der Prüferkritik, dass die didaktischen Überlegungen in Ansätzen die Textauswahl, nicht aber den Stundenschwerpunkt legitimierten, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er stellt abermals Anforderungen aus der fachdidaktischen Literatur seinen Ausführungen gegenüber und behauptet, dass seine didaktischen Vorüberlegungen diesen gerecht würden, ohne die Prüferkritik substantiiert zu rügen. Der Kläger verkennt, dass seine didaktischen Überlegungen in Bezug auf den konkreten Stundenschwerpunkt von den Prüfern kritisiert worden sind. Randnummer 94 Soweit der Kläger in Bezug auf die Abschnitte „Kompetenzentwicklung und Lernziele“ und „Methodische Vorüberlegungen“ im Wesentlichen rügt, dass diese den geforderten Kriterien bzw. Standards entsprächen und somit den Mindestanforderungen genügen sollen, begründet dies keinen Bewertungsfehler. Der Kläger gleicht nur Kriterien der fachwissenschaftlichen Literatur sowie des Beklagten mit seinen Ausführungen im Entwurf ab und setzt insoweit seine unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Er zeigt nicht auf, dass der Prüfungsausschuss vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Überlegungen insbesondere zu den Zielen der Sequenz in der konkreten Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse als falsch bewertet hätte. Randnummer 95 Soweit der Kläger vorträgt, er habe Quellennachweise im Entwurf angegeben, verkennt er abermals die Prüferkritik. Die Prüfer monierten, er habe Fachlehrpläne in den Literaturlisten aufgeführt und im Literaturverzeichnis eine ganze Reihe didaktischer Werke aufgelistet, deren Verarbeitung im Text nicht zu finden sei. Zu dieser Prüferkritik verhält sich der Kläger nicht. Die Prüferkritik, es fehle am zentralen Material, ist zutreffend, denn der Entwurf enthält keinen Text der in der konkreten Unterrichtsstunde behandelten Ballade. Randnummer 96 bbb) Die Bewertung der Durchführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 97 Die Prüferkritik, die Arbeitsphasen seien ohne erkennbaren Mehrwert an wenig geeignetem Material zu lang gewesen, wird nicht durch den klägerischen Vortrag in Zweifel gezogen, wonach in den Arbeitsphasen gemäß dem von ihm vorgelegten fachwissenschaftlichen Schemata 3 bis 5 Lernziele erreicht worden seien und Arbeitsphasen in der Prüfungsstunde von maximal 15 Minuten bei einer Gesamtzeit von 45 Minuten angemessen bzw. gängige Praxis seien. Hiermit zeigt der Kläger nicht auf, dass der Prüfungsausschuss eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Vorgehensweise von ihm als falsch bewertet hätte. Denn sein Vortrag unter Vorlage des fachwissenschaftlichen Schemas belegt nicht, dass die Arbeitsphasen von insgesamt maximal 15 Minuten in der konkreten Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse angemessen sind. Er setzt vielmehr erneut seine eigene, dem Prüfervotum entgegengesetzte Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Randnummer 98 Soweit der Kläger in Bezug auf die Transferphase vorträgt, die Lernprogression bzw. der Lernzuwachs sollte in Bezug auf das vorgelegte fachwissenschaftliche Schema als angemessen bezeichnet werden dürfen, da ein „Vorbeirauschen“ nicht Sinn des nachhaltigen Lernens sei, begründet diese Rüge keinen Bewertungsfehler. Die Prüferkritik lautet ausweislich der Prüfungsniederschrift, dass die Transferphase nicht gelungen sei (mangelhafte Vorentlastung, ungeeignete Sozialform und Arbeitsanweisung, Zeit zu knapp). Im Überdenkungsverfahren erfolgte die Plausibilisierung der Prüferkritik dahingehend, dass in der Transferphase neben der notwendigen Bearbeitungszeit die methodische und inhaltliche Basis für die zu leistende Anwendung des Gelernten auf eine bestimmte Strophe gefehlt habe. Zudem habe sich das Textmaterial nur bedingt für die Anwendung des vorher nur allgemein und ohne inhaltlichen Bezug besprochenen sprachkünstlerischen Mittels geeignet. Dementsprechend habe es in der Stunde keinen nachvollziehbaren und plausiblen Lernzuwachs bei den Schülern gegeben. Dieser Kritik setzt der Kläger keine Substanz entgegen. Er zeigt auch unter Rekurs auf das fachwissenschaftliche Schema nicht auf, dass der Prüfungsausschuss eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig Transferphase in der konkreten Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse als falsch bewertet hätte. Der Kläger setzt abermals nur seine Bewertung an die Stelle der Prüferbewertung. Randnummer 99 Es kann offenbleiben, ob die Rüge des Klägers, der Prüfungsunterricht sei organisatorisch perfekt und regelkonform abgelaufen, zu einem Bewertungsfehler führt. Die Prüferkritik, es hätten organisatorische Mängel (Arbeitsmaterial und Gruppenarbeit) vorgelegen, findet zwar keine Stütze in der Prüfungsniederschrift zum Unterrichtsverlauf. Aus dieser wird nicht ersichtlich, dass in der Prüfungsstunde organisatorische Mängel, wie beispielsweise bei der Zusammenstellung des Arbeitsmaterials oder dem Ablauf der Gruppenarbeit vorgelegen haben, die die Prüfer zur Kenntnis genommen haben. Dieser Bewertungsfehler wäre jedoch nicht erheblich, da auszuschließen ist, dass der Prüfungsunterricht I im Unterrichtsfach Deutsch mit einer besseren Note bewertet worden wäre. Ausweislich der Plausibilisierung in der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren sind für den Prüfungsausschuss die oben genannten Beanstandungen zur Transferphase und zum Lernzuwachs tragenden Erwägungen gewesen, dass die Leistung des Klägers auch in der Durchführung des Prüfungsunterrichts I im Unterrichtsfach Deutsch als nicht bestanden bewertet worden ist. Randnummer 100 ccc) Bewertungsfehler liegen mit Blick auf die Reflexion nicht vor. Randnummer 101 Der Einwand des Klägers, bei der Frage, welche Balladenarten er kenne, handle es sich um eine fachlich nicht korrekte Fragestellung, führt zu keinem Bewertungsfehler. Von einer fachlich falschen Fragestellung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er weder substantiiert darstellt noch anhand von Fachliteratur belegt, warum eine Differenzierung von Balladen in die Arten Volksballade (Verfasser oftmals unbekannt) sowie Kunstballade (Verfasser bekannt) unvertretbar bzw. falsch ist. Mit seinem Vortrag, er habe alle anderen Fragen vollständig und umfassend beantworten können, setzt der Kläger seine insoweit unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer, ohne mit Substanz die Bewertung des Prüfungsausschusses zu rügen. Randnummer 102
  7. bb)Die Bewertung des Prüfungsunterrichts II im Unterrichtsfach Französisch mit der Note „mangelhaft“ (4,7) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bewertungsfehler liegen mit Blick auf den Entwurf (aaa)), die Durchführung (bbb)) sowie der Reflexion (ccc)) nicht vor. Randnummer 103 aaa) Der Entwurf ist ordnungsgemäß bewertet worden. Randnummer 104 Soweit der Kläger in Bezug auf die Lerngruppenbeschreibung im Entwurf vorträgt, dass er auf alle wesentlichen Punkte bzw. Anforderungen, die in der fachwissenschaftlichen Literatur bzw. von der Beklagten selbst gefordert werden, eingehe, führt dies nicht zu einem Bewertungsfehler. Die Prüferkritik lautet ausweislich der Prüfungsniederschrift, dass die Lerngruppenbeschreibung kaum stundenbezogen sei, ohne Differenzierungsüberlegungen. Im Überdenkungsverfahren erfolgte die Präzisierung der Prüferkritik dahingehend, dass ein Entwurf die Überlegungen darstelle, die für die konkrete Unterrichtsstunde relevant seien. Der grundlegende Fehler der Entwürfe des Klägers bestehe darin, meist nicht den relevanten Ausschnitt an Informationen für die konkrete Stunde getroffen zu haben. Mit dieser Kritik setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er wendet nicht substantiiert ein, warum seine Überlegungen zur Lerngruppenbeschreibung Bezug zur konkreten Unterrichtsstunde aufweisen. Randnummer 105 Mit seinem Vortrag im Hinblick auf die Sachanalyse unter Rekurs auf die Anforderungskriterien des Beklagten und der Checkliste von B. Hoffmann, dass die Ausführungen in seinem abgelieferten Entwurf fachlich und stilistisch die Mindestanforderungen einer Sachanalyse erfüllten, setzt der Kläger seine insoweit unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer, ohne mit Substanz die Kritik des Prüfungsausschusses, die Sachanalyse habe keinen Bezug zum Gegenstand der Stunde, zu rügen. Diese Prüferkritik ist nachvollziehbar, da der Kläger in der Sachanalyse Ausführungen zum französischen Kino macht, obschon Gegenstand der konkreten Stunde nur eine Personencharakterisierung zum Film „La tête en friche“ ist. Er vermag nicht aufzuzeigen, dass der Prüfungsausschuss eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Sachanalyse in Bezug auf die konkrete Unterrichtsstunde als falsch bewertet hätte. Randnummer 106 Mit seinem Einwand, die didaktischen Vorüberlegungen entsprächen den allgemein- bzw. fachdidaktischen Anforderungen und orientierten sich am Perspektivschema Klafkis; die Mindestanforderungen seien weit übertroffen, setzt der Kläger wiederum lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Der Kläger verkennt, dass die fehlende Begründung des zentralen Gegenstandes (Film + Szene) von den Prüfern kritisiert worden ist. Diese Prüferkritik ist im Überdenkungsverfahren dahingehend präzisiert, dass ein Stundentitel wie „Le cinéma français“ ein kulturelles, vielleicht kulturhistorisches Thema aufrufe, in dem es um die Spezifik von französischem Kino in Bezug auf Plots, Einsatz filmtechnischer Mittel, kulturellen Stellenwert, legendäre Regisseure, etc. gehen könne, nicht um einen Einzelausschnitt von 3 Minuten, der nicht einmal filmtechnisch, historisch oder kulturell situiert sei. Das heiße, der Inhalt der Unterrichtsstunde und das propagierte Thema passe in keiner Weise zusammen. Der Kläger hätte für diese Stunde, die eigentlich eine allgemeine Personencharakterisierung beinhalte, auch einen japanischen Film oder gar keinen Film nutzen können. Zu dieser Prüferkritik weist die Rüge des Klägers, es handele sich bei der Stunde um eine Sequenz, die Teil eines einheitlichen Ganzen sei, keine Substanz auf. Er vermag weder schlüssig noch plausibel den Zusammenhang von „Le cinéma français“ mit den Inhalten der konkreten Unterrichtsstunde (Beschreibung des Filmplakates, Ansehen eines dreiminütigen Filmausschnitts, Aufschreiben und Vorlesen der Personencharakterisierung) sowie die Notwendigkeit des gewählten Filmausschnitts für die Erstellung einer Personencharakterisierung darzulegen. Randnummer 107 Die Rüge des Klägers, die Stellungnahme im Überdenkungsverfahren verkenne, dass sich die spezifische Thematik unmittelbar aus dem Grundsatzband ergebe, begründet keinen Bewertungsfehler. Mit der Plausibilisierung der Prüfungskritik, die spezifische Thematik der Lese- bzw. Sprachprobleme spielt für die Stunde und die Aufgaben, die die Schüler lösen sollen, kaum eine Rolle, setzt sich der Kläger abermals nicht substantiiert auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, dass der Prüfungsausschuss vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige didaktische Vorüberlegungen in Bezug auf die konkrete Unterrichtsstunde falsch bewertet hätte. Randnummer 108 Soweit der Kläger in Bezug auf die Abschnitte „Kompetenzentwicklung und Lernziele“ und „Methodische Vorüberlegungen“ im Wesentlichen rügt, dass diese den geforderten Kriterien bzw. Standards entsprächen und somit den Mindestanforderungen genügten, begründet dies keinen Bewertungsfehler. Der Kläger gleicht nur Kriterien der fachwissenschaftlichen Literatur sowie des Beklagten mit seinen Ausführungen im Entwurf ab und setzt insoweit seine unmaßgebliche Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Er zeigt nicht auf, dass der Prüfungsausschuss vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Überlegungen zur Kongruenz von Ziel, Inhalt und Methodenwahl in der konkreten Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse von ihm als falsch bewertet hätten. Randnummer 109 Die Rüge des Klägers, unter der Überschrift „sprachliche Fehler in beiden Entwürfen“ verkenne die Stellungnahme, dass er mit der Formulierung „unmittelbar aus dem Grundsatzband“ keine chronologische Reihenfolge dargestellt habe, sondern eine inhaltliche Beziehung, führt zu keinem Bewertungsfehler. Der Kläger verkennt wiederum, dass die wesentliche Prüferkritik in Bezug auf seinem Entwurf ist, dass er meist nicht den relevanten Ausschnitt an Informationen für die konkrete Stunde getroffen habe. Randnummer 110 Der Einwand des Klägers, die Prüferkritik in der Stellungnahme im Hinblick auf Orthographie- und Vertauschungsfehler, Ungenauigkeiten und Tippfehler, insbesondere im Französischentwurf, sei zu rügen, verfängt nicht, denn der Einwand ist unzutreffend. Der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Entwurf und die Arbeitsanweisung zeigen eine nicht nur unerhebliche Zahl an derartigen Fehlern auf. Soweit der Kläger vorträgt, in der Arbeitsanweisung seien ohne weiteres beide Bezeichnungen dans bzw. en verwendbar, verkennt er, dass die Prüfer dies ausweislich der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren lediglich als unpassende Wortwahl moniert, jedoch nicht als falsch bzw. unvertretbar gewertet haben. Randnummer 111 Soweit der Kläger vorträgt, er habe Quellennachweise im Entwurf angegeben, verkennt er abermals die Prüferkritik. Die Prüfer monierten, er habe Fachlehrpläne in den Literaturlisten aufgeführt und im Literaturverzeichnis eine ganze Reihe didaktischer Werke aufgelistet, deren Verarbeitung im Text nicht zu finden sei. Zu dieser Prüferkritik verhält sich der Kläger nicht. Die Prüferkritik, es fehle am zentralen Material, ist zutreffend, denn der Entwurf enthält weder Angaben zu einem Link für den in der konkreten Unterrichtsstunde gezeigten Filmausschnitt noch eine inhaltliche oder filmtechnische Beschreibung der ausgewählten Szene. Randnummer 112 bbb) Die Bewertung der Durchführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 113 Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Durchführung verfangen nicht. Die Prüfer haben kritisiert, dass die Durchführung unpräzise Arbeitsaufträge aufgewiesen habe. Der Medieneinsatz sei nicht ziel- und aufgabenadäquat gewesen. Die Gesprächsführung sei mangelhaft gewesen. Es habe unpräzise Anleitungen gegeben. Die angedachten Überarbeitungsphasen seien zeitlich zu knapp gewesen und deshalb nicht realisiert worden. Das Lehrerfeedback sei unstrukturiert gewesen und habe den sprachlichen Aspekt vernachlässigt. Mit dieser Prüferkritik setzt sich der Kläger im Einzelnen nicht substantiiert auseinander. Er schildert vielmehr lediglich den Verlauf der konkreten Unterrichtsstunde nach seinen subjektiven Wahrnehmungen und setzt insoweit wiederholt seine eigene, dem Prüfervotum entgegengesetzte Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, dass es kein Mangel sei, wenn die Schüler gegen Ende der Arbeitsphase feststellen, eine Nachfrage stellen zu müssen und zwar dahingehend, ob die Erkenntnisse aus den vorangegangenen Stunden nicht einbezogen werden sollen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Prüfungsausschuss eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtige Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Transferphase, der konkreten Unterrichtsstunde und in der vom Kläger unterrichteten Klasse von ihm als falsch bewertet hätte. Randnummer 114 ccc) Bewertungsfehler liegen mit Blick auf die Reflexion nicht vor. Randnummer 115 Soweit der Kläger sich gegen die Prüferkritik, er habe nach der Bildbeschreibung (Einstieg) und dem Erarbeitungsteil (Notizen zur Hauptfigur) keine Zwischensicherung durchgeführt, wendet, führt dies nicht zu einem Bewertungsfehler. Sein Einwand, es entspreche absolut nicht den Anforderungen für die Qualifikationsphase und es sei zeitlich auch nicht realistisch in 45 Minuten nach dem Einstieg und der Erarbeitungsphase noch Randnummer 116 einmal die Methoden zu erklären und zwischenzusichern, weist trotz der Bezugnahme des Klägers auf den Fachlehrplan Französisch keine Substanz auf. Der vom Kläger vorgelegte Auszug des Fachlehrplans verhält sich zu der Frage der Sicherung von Material zwischen Einstieg und Einarbeitungsteil nicht, sondern führt nur pauschal die Lernziele der Qualifikationsphase aus. Die Kammer vermag insoweit nicht zu erkennen, warum die Prüferkritik in Bezug auf die fehlende Zwischensicherung unvertretbar bzw. falsch ist. Randnummer 117 Die Rüge des Klägers, es sei nicht sachlich und ernsthaft vertretbar, dass seine Aufgabenstellung, Anforderungen und Thema kaum dem Niveau einer 12. Klasse, sprich Sek.: II entspreche, begründet keinen Bewertungsfehler. Von einer fachlich falschen Prüferkritik kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sein pauschaler Hinweis auf den Fachlehrplan Französisch keine Substanz aufweist, warum Aufgabenstellung, Anforderungen und Thema seiner konkreten Unterrichtsstunde dem Niveau einer 12. Klasse entsprechen und mithin die Prüferkritik unvertretbar bzw. falsch ist. Der Kläger setzt auch hier seine Meinung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Randnummer 118 Soweit der Kläger die Prüferkritik, es habe keine hinreichende Binnendifferenzierung vorgelegen, rügt, führt dies nicht zu einem Bewertungsfehler. Zwar trägt der Kläger vor, eine Binnendifferenzierung werde in stark heterogenen Klassen mit hohem Leistungsgefälle von Fachdidaktikern bzw. in der Literatur gefordert bzw. empfohlen, nicht jedoch in Kleinstgruppen wie der konkreten Klasse mit einer relativ geringen Leistungsdifferenz. Allerdings belegt er diese Behauptung nicht mit entsprechenden Nachweisen aus der Fachliteratur, sodass seine Rüge nicht hinreichend substantiiert ist. Er legt auch nicht dar, weshalb es sich bei der von ihm unterrichteten Klasse um eine Kleinstgruppe handeln soll. Randnummer 119 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. Randnummer 120 BESCHLUSS Randnummer 121 Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat am 23. Februar 2023 beschlossen: Randnummer 122 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 123 Gründe: Randnummer 124 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Streitwert für den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfungen – wie hier die Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien – in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber in Höhe von 15.000,00 Euro festzusetzen ist. Der Jahresbetrag des erwarteten Verdienstes des Klägers nach Abschluss der den Berufszugang eröffnenden Gymnasiallehramtsprüfung ist für die Kammer weder anhand der Aktenlage noch anhand sonstiger Anhaltspunkte ersichtlich. Demzufolge war der Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro festzusetzen.

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