Schichtverteilung wurde in einigen Betrieben am
dem Angebot der Beteiligten zu 5) nicht mehr. Am 22.10.2021 sei nochmals die Einsichtnahme in den Kanzleiräumen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 5) in Düsseldorf unter Anerkennung der Reisezeit als Arbeitszeit und einer Reisekostenerstattung angeboten worden -insoweit unstreitig -. Randnummer 25 Die Beteiligte zu 5) beantragt, Randnummer 26 den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.11.2021 – 1 BV 2/21 – abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 4) zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Beteiligten zu 12) bis 14) beantragen erstmals in dem Termin zur Anhörung der Beteiligten, Randnummer 28 den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.11.2021 – 1 BV 2/21 – soweit es um die Wirksamkeit der Aufsichtsratswahl geht, abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) – 4) zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen, Randnummer 30 die Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.11.2021 – 1 BV 2/21 – zurückzuweisen; Randnummer 31 sowie Randnummer 32 den Antrag der Beteiligten zu 12) bis 14) zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Antragsteller zu 1) bis 4) tragen unter anderem vor, die Verletzung der wesentlichen Wahlvorschrift in § 37 Abs. 2 WO MitbestG gegenüber allen Wahlberechtigten sei geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Drei zusätzliche Stimmen für die Liste 3 hätten einen Stimmengleichstand und damit ein anderes Wahlergebnis im Losverfahren bedeuten können. Randnummer 34 Im übrigen handelten die Beteiligten zu 1) und 4) nicht treuwidrig im Verfahren um die Wirksamkeit der Wahl. Schließlich hätten sie als Betriebswahlvorstände keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Übermittlung der gültigen Wahlvorschläge durch den Hauptwahlvorstand. Randnummer 35 Die beantragte Akteneinsicht sei bislang an der fehlenden Bereitschaft der Beteiligten zu 5) gescheitert, auch die notwendigen Übernachtungskosten zu übernehmen. Außerdem stehe der Beteiligten zu 5) nicht das Bestimmungsrecht für die Akteneinsicht außerhalb ihres Unternehmenssitzes zu. Randnummer 36 Wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten wird ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Anhörungstermine aus beiden Instanzen Bezug genommen. Randnummer 37 B. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) hat teilweise Erfolg. Randnummer 38 I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO). Randnummer 39 Darüber hinaus ist keiner der Beteiligten, insbesondere nicht die Beteiligten zu 12) bis 14), als Anschlussbeschwerdeführerin/Anschlussbeschwerdeführer an dem Verfahren beteiligt. Randnummer 40 Zwar können sich Beteiligte der Beschwerde
GG, 524 Abs. 1 ZPO durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht anschließen. Randnummer 41 So verhält es sich hier aber gerade nicht. Randnummer 42 Die Beteiligten zu 12) bis 14) haben zwar innerhalb der für die Antragsteller antragsgemäß verlängerten Frist zur Äußerung schriftsätzlich vorgetragen. In diesem Schriftsatz nehmen sie jedoch ausdrücklich nur auf die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 5) Stellung, ohne selbst ihre Anschließung zu erklären. Wenngleich sie in dem Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht einen im Rahmen ihrer zulässigen Beteiligtenstellung inhaltsgleichen Sachantrag wie die Beteiligte zu 5) gestellt haben, liegt hierin allein keine Anschlussbeschwerde. Es handelt sich mangels weiterer ergänzenden Erklärungen der Beteiligten zu 12) bis 14) lediglich um eine das Vorbringen der Beteiligten zu 5) unterstützende Antragstellung (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting - Schlewing/Spinner, Arbeitsgerichtsgesetz, 10. Auflage, C.H.Beck München 2022, § 89 Rn. 36). Randnummer 43 II. Der Wahlanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) bis 4) ist begründet. In diesem Umfang hat die Beschwerde der Beteiligten zu 5) keinen Erfolg. Randnummer 44 1. Das Begehren der Antragsteller ist als Anfechtung der Wahl aller Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer einschließlich der Gewerkschaftsvertreter zu verstehen. Der Antrag ist
seinem Wortlaut auf die Anfechtung der „Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Randnummer 45 der Arbeitnehmer“ gerichtet. Zu den gewählten Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gehören die unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2, § 18 i.V.m. § 15 MitbestG) sowie die Vertreter von Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2, § 18 i.V.m. § 16 MitbestG). Der Antragsbegründung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Wahl der Gewerkschaftsvertreter nicht angefochten werden sollte. Vielmehr sind die geltend gemachten Wahlfehler für die Wirksamkeit der Wahl aller gewählten Aufsichtsratsmitglieder von Bedeutung, so dass der Wahlanfechtungsantrag nicht auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beschränkt werden konnte (BAG, Beschluss vom 24.02.2021- 7 ABR 38/19 – Rn. 11, juris). Randnummer 46
G als wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens zur Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer berechtigt. Randnummer 49 b. Die Antragsteller haben die Wahl rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG angefochten. Randnummer 50
G ist die Anfechtung binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig. Innerhalb der Frist, die
1 BGB mit dem auf die Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger folgenden Tag beginnt, muss mindestens ein
G erheblicher Anfechtungsgrund geltend gemacht werden. Der Grund muss geeignet sein, Zweifel an der
den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Wahl zu begründen (BAG, Beschluss vom 24.02.2021- 7 ABR 38/19 – Rn. 17 m.w.N.; 17.05.2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 30; juris). Randnummer 51 Danach ist die Zweiwochenfrist gewahrt. Randnummer 52 Zwar ist der Antrag schon vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Diese vorfristige Anfechtung steht der Fristwahrung nicht entgegen. Vielmehr kann die Anfechtung fristwahrend bereits vor der Bekanntmachung erfolgen (Habersack/Henssler-Henssler, Mitbestimmungsrecht
G kann die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Randnummer 57 b. Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 58 aa. Der Hauptwahlvorstand hat dadurch gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, dass er entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WO MitbestG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB die gültigen Wahlvorschläge nicht so rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände übersandt hat, dass sie spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe in den Betrieben bekannt gemacht werden konnten. Dadurch, dass die gültigen Wahlvorschläge durch den Hauptwahlvorstand am 25.03.2021 an die einzelnen Betriebe übermittelt worden sind, war eine rechtzeitige Bekanntmachung für die Betriebe, in denen (erst) am 08.04.2021 gewählt wurde, nicht mehr möglich. Die maßgebliche Frist von zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hätte eine Bekanntmachung bereits am 24.03.2021 und für die Betriebe, in denen schon am 07.04.2021 gewählt wurde, noch einen Tag früher, nämlich am 23.03.2021 erfordert. Randnummer 59 bb. In diesem Zusammenhang bedarf es deshalb keiner Entscheidung darüber, ob die Verordnung mit dem „ersten Tag der Stimmabgabe“ auf den jeweiligen Betrieb oder aber den „ersten Tag der Stimmabgabe“ überhaupt abstellt. Vorliegend wurde die Frist jedenfalls in keinem denkbaren Fall gewahrt. Randnummer 60
G sind die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe in den Betrieben bekannt zu machen. Randnummer 61 Hierbei handelt es sich
Überzeugung der Kammer um eine wesentliche Wahlvorschrift, die zwingend festlegt, dass der Hauptwahlvorstand durch eine rechtzeitige Übersendung der gültigen Wahlvorschläge dafür Sorge zu tragen hat, dass diese so rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände übersandt werden, damit die Bekanntmachung in den Betrieben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vorgenommen werden kann. (für die Betriebsratswahl: Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 31. Auflage, Verlag Franz Vahlen München 2022, § 10 WO 2001 Rn. 4; Forst in Richardi Betriebsverfassungsgesetz, 16. Auflage C.H.Beck München 2018, § 10 WO 2001 Rn. 3). Randnummer 62 Das ergibt die Auslegung der Vorschriften. Randnummer 63 (a) Schon
dem Wortlaut der Bestimmung sind die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe in den Betrieben bekannt zu machen. Die Formulierung der Verordnungsgebers setzt damit eine Frist für den letztmöglichen Beginn der Bekanntmachungsfrist. Die Wortwahl „spätestens“ macht deutlich, dass die gültigen Wahlvorschläge auch schon früher als notwendig für die Fristwahrung von zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe übersandt und bekannt gemacht werden dürfen. Gleichzeitig bestimmt sie aber auch eine unabdingbar einzuhaltende Mindestfrist, weil sie gerade keine Ausnahmen für eine Unterschreitung der Frist zulässt. Randnummer 64 (b) Der Gesamtzusammenhang der Regelung bestätigt dieses Verständnis. Randnummer 65 In § 37 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz der 3. WO MitbestG wird die entsprechende Anwendung von § 26 Abs. 4 und 5 bestimmt. Randnummer 66
G sind auf der Bekanntmachung der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung zu vermerken. Hieraus wird deutlich, dass der Verordnungsgeber die Frist als wesentliche Formalie ansieht, die zu dokumentieren ist, damit sie jederzeit überprüft werden kann. Randnummer 67 Abs. 5 dieser Bestimmung bestätigt den zuvor dargestellten eindeutigen Wortlaut in § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WO MitbestG. Danach ist eine vorfristige Übersendung möglich („unverzüglich
ihrem Erlass“) andererseits jedoch so rechtzeitig, dass die Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden können. Randnummer 68 (c) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Randnummer 69 Die wahlberechtigten Arbeitnehmer sollen damit in die Lage versetzt werden, sich ein Bild von den Wahlbewerbern machen zu können und Erkundigungen einzuholen. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wahlbewerber nicht jedem Wahlberechtigten persönlich bekannt sein können. Das hat der Verordnungsgeber erkannt und den Wahlberechtigten deshalb eine
seiner Einschätzung angemessene Frist eingeräumt, um sich über die Personen, die zu der Wahl stehen, einen Eindruck zu verschaffen. Randnummer 70 Diese Annahme wird zudem durch die entsprechende Bestimmung in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz gestützt. Danach haben die Wahlberechtigten eine Woche Zeit. Der Verordnungsgeber hat hier einen entscheidenden Unterschied zwischen der Betriebsratswahl und der Aufsichtsratswahl gemacht, offensichtlich bedingt durch die große Anzahl von Wahlberechtigten in unterschiedlichen Betrieben. Randnummer 71 Diesem Ziel kann nur dadurch entsprochen werden, dass die Frist nicht zur Disposition der verantwortlich Handelnden gestellt wird, sondern für sie verpflichtend ist. Randnummer 72
G die Verpflichtung, die gültigen Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände zu übersenden und ihnen den Zeitpunkt der Bekanntmachung schriftlich mitzuteilen. Randnummer 76 Ist bereits im Zeitpunkt der Übersendung durch den Hauptwahlvorstand die maßgebliche Frist verstrichen – wie hier unter B.II.4.b.aa. dargestellt -, hat der örtliche Betriebswahlvorstand die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Randnummer 77 bb . Eine Berichtigung des Verstoßes ist nicht erfolgt. Randnummer 78 cc. Der Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WO MitbestG konnte das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Randnummer 79
G berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (vgl. etwa in Habersack/Henssler-Henssler, a.a.O., § 21 MitbestG Rn. 27; vgl. BAG, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 36/20 – Rn. 58; Beschluss vom 24.02.2021 – 7 ABR 38/19 – Rn. 34; Beschluss vom 20.01.2021 – 7 ABR 3/20 _ Rn. 5; juris). Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG, Beschluss vom 12.06.2013 – 7 ABR 77/11 – Rn.39, m.w.N., juris). Randnummer 80
dieser Bestimmung haben in einem Beschlussverfahren neben den Antragstellern diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die
dem Mitbestimmungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Mitbestimmungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung
diesem Gesetz unmittelbar betroffen ist (BAG, Beschluss vom 26.08.2020 – 7 ABR 24/18 – Rn. 18; Beschluss vom 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 m.w.N.; juris). Dies ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BAG, Beschluss vom 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; Beschluss vom 23.08. 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 30 m.w.N.; juris). Randnummer 91 Diese Voraussetzungen sind bei den Verfahrensbeteiligten zu 6) bis 14) nicht erfüllt. Randnummer 92 Weder der Aufsichtsrat noch die gewählten Aufsichtsratsmitglieder und ihre Ersatzmitglieder noch die Gewerkschaft, auf deren Vorschlag Vertreter der Arbeitnehmer gewählt wurden, sind durch die begehrte Akteneinsicht in die Wahlunterlagen unmittelbar in ihrer Rechtsstellung
dem Mitbestimmungsgesetz betroffen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist lediglich eine vorbereitende Maßnahme, ohne dass allein hierdurch bereits in die Rechtsstellung Weiterer eingegriffen wird. Randnummer 93 An dem Verfahren über den Antrag zu
1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsklagen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf (BAG, Beschluss vom 17.11.2021 – 7 ABR 39/19 – Rn. 17; Beschluss vom 13.03.2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 22; juris). Randnummer 99 a. In Anwendung dieser Grundsätze ist für den Leistungsantrag der Antragsteller zu 1) bis 4) zunächst festzustellen, dass der Anspruch bislang unstreitig nicht erfüllt ist. Randnummer 100 Zudem liegen entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 5) keine besonderen Umstände vor, die das Verlangen auf Akteneinsicht als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Randnummer 101 Zwar hat die Beteiligte zu 5) die Akteneinsicht am Ort ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Düsseldorf und damit außerhalb ihres Betriebssitzes in der Lutherstadt Wittenberg verbunden mit der Zusage der Anerkennung der Reisezeit als Arbeitszeit und der Übernahme der Reisekosten angeboten. Randnummer 102 Gleichwohl sind die Beteiligten zu 1) bis 4) hierdurch nicht streitlos gestellt worden. Randnummer 103 Allein aus der durch die Antragsteller unter diesen Bedingungen nicht wahrgenommenen Akteneinsicht kann nicht geschlossen werden, dass sie die Wahlakten nicht mehr einsehen wollen. Vielmehr bestehen Meinungsverschiedenheiten über die einzelnen Erfüllungsvoraussetzungen. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, der Anspruch könne nur am Sitz des Unternehmens in der Lutherstadt Wittenberg wirksam erfüllt werden. Darüber hinaus sehen sie die ungeklärte Frage der Kostenerstattung für die Übernachtung als weiteres Risiko ihres bislang nicht rechtskräftig entschiedenen Begehrens als so wesentlich an, dass sie dem unterbreiten Angebot ohne Entscheidung über ihre materiellrechtliche Berechtigung bislang nicht
gekommen sind. Hieraus folgt bereits, dass sie weiterhin gerichtlichen Rechtsschutz für die Klärung ihres Anliegens bedürfen. Randnummer 104 Zudem haben sie eine ausdrückliche Erklärung, die begehrte Akteneinsicht nicht mehr wahrnehmen zu wollen, auch auf
frage des Gerichts im Termin gerade nicht abgegeben. 20 - Rn. 10 mwN). Randnummer 105 b. Das Rechtsschutzinteresse fehlt auch nicht etwa deshalb, weil die Antragsteller mit ihrem Antrag zu
der unmittelbar nur für das Urteilsverfahren geltenden Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 – 7 ABR 54/04 – Rn. 17, juris). Wird die Vorlage von Belegen verlangt, müssen diese im Antrag konkret bezeichnet werden (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 a.a.O.). Das Bestimmtheitsgebot des Randnummer 110 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 27.07.2005, a.a.O. m.w.N.). Randnummer 111 bb. Diesen Anforderungen genügt der Antrag zu 2., mit dem die Beteiligten zu1) bis 4) Einsicht in die von der Beteiligten zu 5) aufbewahrten Wahlakten der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vom 07./08.04.2021 verlangen. Der Antrag erstreckt sich auf die Einsichtnahme in die vollständigen bei der Beteiligten zu 5 vorhandenen, vom Hauptwahlvorstand und den einzelnen Betriebswahlvorständen zu den Wahlakten genommenen schriftlichen Unterlagen über die Wahl. Im Falle der Stattgabe des Antrags ist auch für das in Anspruch genommene Unternehmen zweifelsfrei erkennbar, welche Unterlagen den Antragstellern zu 1) bis 4) zur Einsichtnahme vorgelegt werden sollen, nämlich diejenigen, die ihr von den Wahlvorständen über die Wahl vom 07./08.04.2021 übergeben wurden. Die Antragsteller sind
2 Nr. 2 ZPO nicht gehalten, die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke im Einzelnen zu bezeichnen. Das kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil sie in der Regel keine Kenntnis davon haben, welche konkreten Schriftstücke die Wahlvorstände zu den Akten genommen und dem Unternehmen übergeben haben. Die Antragsteller sind allenfalls in der Lage, diejenigen Schriftstücke aufzulisten, die üblicherweise zu den Wahlakten genommen werden. Das ist jedoch aus Gründen der Bestimmtheit des Antrags nicht erforderlich, wenn – wie hier - Einsichtnahme in die vollständigen Wahlakten verlangt wird. Randnummer 112
Abschluss der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer von dem Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen. Dies dient dem Zweck, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl überprüfen zu können. Aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ergibt sich ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung ist. Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die
G berechtigt sind, die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer anzufechten. Dazu gehören auch die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens. Randnummer 116 b. Dieses Recht auf Akteneinsicht besteht nicht nur während eines Wahlanfechtungsverfahrens oder während der Dauer der Anfechtungsfrist. Die Gültigkeit einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann zwar grundsätzlich nur im Rahmen einer Wahlanfechtung
G überprüft werden. Die Anfechtung der Wahl muss
G innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt die Wahl grundsätzlich als wirksam. Ein Anfechtungsberechtigter, der die Wahl nicht fristgerecht angefochten hat, kann daher aus Verstößen gegen Wahlvorschriften in der Regel keine Rechte mehr herleiten. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten dieser Wahl auf die Dauer der Anfechtungsfrist oder -
erfolgter Anfechtung - auf die Dauer des Anfechtungsverfahrens beschränkt ist. Dem steht entgegen, dass das in § 53 der 3. WO MitbestG bestimmte Unternehmen die Wahlakten nicht nur bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist oder bis zum Abschluss eines etwaigen Wahlanfechtungsverfahrens aufzubewahren hat, sondern unabhängig davon mindestens für die Dauer von Jahren. Das beruht zum einen darauf, dass die Wahl unter besonderen Voraussetzungen auch nichtig sein kann und dies jederzeit außerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG geltend gemacht werden kann. Auch in diesem Zusammenhang kann die Einsichtnahme in die Wahlakten erforderlich sein. Zum anderen ermöglicht die Lektüre der Wahlakten und die dadurch erlangte Kenntnis von Verstößen gegen Wahlvorschriften, derartigen Fehlern bei der nächsten Wahl vorzubeugen, um eine spätere Wahlanfechtung zu vermeiden. Hieran haben grundsätzlich die
G Anfechtungsberechtigten - und damit auch die Beteiligten zu 1) bis 4) - ein berechtigtes Interesse. Randnummer 117 c. Der Geltendmachung eines besonderen rechtlichen Interesses oder der Darlegung von Anhaltspunkten für das Bestehen von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründen bedarf es dafür nicht. Denn das Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten soll die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl und damit die Feststellung etwaiger Verstöße gegen Wahlvorschriften gerade ermöglichen. Randnummer 118 d. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Randnummer 119 Für die Bestandteile der Wahlakten, in die Einsicht begehrt wird, und die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer geben können, müssen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Kenntnis auch dieser Unterlagen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 12.06.2013 Randnummer 120 – 7ABR 77/11 - Rn. 24; Beschluss vom 27.07.2005 – 7 ABR 54/04 – Rn. 19; juris). Randnummer 121 Wenn demgegenüber vertreten wird, diese Einschränkung sei für andere Anfechtungsberechtigte (gemeint ist wohl, andere Anfechtungsberechtigte als der Arbeitgeber) abzulehnen, weil anders als bei der Betriebsratswahl das Unternehmen selbst die Wahlakten aufbewahre (Habersack/Henssler-Henssler, a.a.O., §15 MitbestG Rn. 122 m.w.N.), ist
Überzeugung der erkennenden Kammer diese Differenzierung für das Einsichtsrecht in die Wahlakten der Wahl für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht vorzunehmen. Randnummer 122 e. Das Recht auf Einsichtnahme erfährt deshalb eine Einschränkung, weil einzelne Bestandteile dieser Aktenvorgänge Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer ermöglichen kann. Randnummer 123 Die Wahlakten enthalten nicht nur Unterlagen, die bereits während der Wahl und deren Vorbereitung im Unternehmen und den einzelnen Betrieben ohnehin öffentlich zugänglich waren. Zu den Wahlakten gehören auch Schriftstücke, die gerade nicht durch Aushang oder Auslegung im Unternehmen und in den Betrieben veröffentlicht wurden und die Rückschlüsse auf die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zulassen, wie etwa die mit Stimmabgabevermerken der Wahlvorstände versehenen Wählerlisten, von den Briefwählern zurückgesandte Briefwahlunterlagen oder an die Wahlvorstände gerichtete Schreiben einzelner Wahlberechtigter (BAG, Beschluss vom 12.06.2013 – 7 ABR 77711 – Rn. 24, juris). Randnummer 124 Aus diesen Unterlagen sind Rückschlüsse auf das Wählerverhalten einzelner Wahlberechtigter möglich. Die Stimmabgabevermerke der Wahlvorstände lassen erkennen, wer sich nicht an der Wahl beteiligt hat. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der durch das Wahlgeheimnis zu schützen ist, schließlich kann in der unterlassenen Stimmabgabe auch eine Wahlentscheidung liegen. Aus persönlichen Schreiben einzelner Wahlberechtigter an die einzelnen Wahlvorstände, die zu den Akten genommen wurden, können sich auch Rückschlüsse auf ihr Wahlverhalten ergeben. Diese Unterlagen unterliegen deshalb nicht nur einer besonderen vertraulichen Behandlung, weil die Einsichtnehmenden gerade nicht Adressaten dieser Schreiben sind. Vielmehr gebietet auch das Wahlgeheimnis eine besonders sensible Handhabung der zuvor beispielhaft genannten Bestandteile der Wahlakten. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern auch für die Wahlvorbereitung. Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl sind insoweit nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 – 7 ABR 54/04 – Rn. 25 m.w.N., juris). Die begehrte Einsicht in diese Unterlagen steht damit im Spannungsfeld zu der Vertraulichkeit des Wortes und dem Wahlgeheimnis, das sich aus §§ 18 in Verbindung mit 15 bis 17 MitbestG ergibt. Randnummer 125 Für die erkennende Kammer ist kein Grund ersichtlich, aus welchen Gründen der Einsicht begehrende Arbeitgeber im Wahlanfechtungsverfahren
dem Betriebsverfassungsgesetz sein besonderes Interesse an diesen Unterlagen darzulegen hat, im Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes die übrigen Anfechtungsberechtigten aber davon befreit sein sollen. Die betroffenen Rechte der Wahlberechtigten verdienen den Schutz gegenüber jedem Einsichtsberechtigten. Randnummer 126 Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil im Gegensatz zu der Betriebsratswahl hier die Akten nicht entsprechend bei dem Aufsichtsrat, sondern
dem Willen des Verordnungsgebers bei dem Unternehmen aufzubewahren sind, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Randnummer 127 Dieser Aufbewahrungspflicht folgt aber nicht zugleich das Recht, jederzeit uneingeschränkt Akteneinsicht zu nehmen. Randnummer 128
Überzeugung der erkennenden Kammer hat der Verordnungsgeber mit dieser Bestimmung lediglich eine Pflicht für die Aufbewahrung der Akten, den Ort der Aufbewahrung getroffen und die Aufbewahrungsdauer getroffen. Darüber hinaus ist - anders als
dem Betriebsverfassungsgesetz - bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer auch nicht etwa das Unternehmen selbst anfechtungsberechtigt, sondern gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 MitbestG das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ. Randnummer 129 f. Besitzen die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens
alledem ein berechtigtes Interesse an der möglichst vertraulichen Behandlung derartiger Unterlagen, ist deshalb die Einsichtnahme der Berechtigten – hier: der Beteiligten zu 1) bis 4) - auch in solche Bestandteile der Wahlakten nur zulässig, wenn die Einsichtnahme gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist. Das wiederum haben die Antragsteller darzulegen (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 – 7 ABR 54/04 – Rn.19, 24, juris). Randnummer 130 Daran fehlt es im Streitfall. Randnummer 131 Die Antragsteller haben gerade nicht dargelegt, dass die Einsichtnahme auch in die mit Stimmabgabevermerken versehenen Wählerlisten, die Briefwahlunterlagen und sonstige in den Wahlakten vorhandene Schriftstücke, die Rückschlüsse auf die Stimmabgabe der wahlberechtigten Arbeitnehmer zulassen, zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Randnummer 132 C. Einer Kostenentscheidung bedarf es mit Blick auf § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 133 D. Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligten zu 5) bis 14) bezüglich der Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 5)
GG zuzulassen. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 der 3. WO MitbestG haben grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 134 Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
GG für keinen der Beteiligten vor. Randnummer 135 Die Entscheidung weicht insoweit nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte ab.
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