die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen ist. Für diese aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr erforderlichen Entscheidungen - einschließlich derjenigen nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 WHG (juris: WHG 2009) - sind inhaltlich allein die speziellen materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze maßgeblich. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
der Landkreis Harz als Straßenbaulastträger beabsichtige, die Widmung der K 1340 wegen des schlechten Straßenzustands und möglicher Probleme beim Lkw-Begegnungsverkehr auf Fahrzeuge bis 15 t Gesamtgewicht zu beschränken, denn diese Absicht bestehe nur für einen vorübergehenden Zeitraum bis zur grundhaften Sanierung der Kreisstraße. Da derzeit keine Tonnagebeschränkung gelte, künftig eine Ausbauverpflichtung nach § 9 Abs. 1 StrG LSA in Frage komme und dem Kläger als Verursacher die Mehrkosten für den aufwändigeren Ausbau gemäß § 16 Abs. 1 StrG LSA auferlegt werden könnten, stehe derzeit nicht fest,
es an der ausreichenden Erschließung des Vorhabens fehlen werde. Der Landkreis Harz habe weder den Verkehr schwerer Lkw auf der Straße ausgeschlossen noch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 22 Abs. 2 StrG LSA für die Zufahrt zur K 1340 abgelehnt. Bei dieser Entscheidung seien zudem nur straßenverkehrsrechtliche und auf den Straßenbau bezogene Belange zu berücksichtigen. Die zwei vom Kläger vorgeschlagenen Varianten für eine Zuwegung bis zur Zufahrt auf die K 1340 enthielten ebenfalls keine zwingenden Hindernisse. Soweit die nach der Variante 1 vorgesehenen Wirtschaftswege nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge mit geringerem Gewicht geeignet seien, komme ein vom Kläger zu leistender Ausbau der Betonfahrspuren in Betracht, der ihm bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Auflage gemacht werden könne. Auch die in der Variante 2 vorgesehenen privaten Wege stünden dem Vorhaben nicht zwingend entgegen. Zwar seien diese Wege mit EU-Subventionsmitteln für die Landwirtschaft zweckgebunden gefördert worden. Auch habe der Kläger bislang keine Wegenutzungsverträge geschlossen. Es sei jedoch weder dargelegt noch ersichtlich,
für den Kläger keine Aussichten bestünden,
ihm die Wegenutzung künftig gestattet werde. Der Kläger habe angeboten, die Wegeeigentümer von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel freizustellen. Dies könne dem Kläger durch entsprechende Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss auferlegt werden. Auch sei nicht von vornherein auszuschließen,
das private Grundeigentum an den Wegen in einem späteren Grundabtretungsverfahren gegen Geldentschädigung entzogen werde. Randnummer 8 Der Beklagte habe zu Unrecht eine negative Grundabtretungsprognose gestellt. In Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in der Garzweiler-II-Entscheidung (Urteil vom
der Kies- und Sandabbau im I-Tal in der Lage sei, eine substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Unerheblich sei, ob gegenwärtig in einem Umkreis von B die Nachfrage nach Kies und Sand zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen noch aus anderen Lagerstätten gedeckt werden könne. Die rohstoffgeologische Einschätzung,
der in B-Ost gelegene Bodenschatz von hoher Qualität sei und zur Rohstoffversorgung in der Region beitragen könne, sei daher vom Beklagten zugunsten des Klägers zu gewichten gewesen. Dies sei unterblieben. Es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren,
die öffentlichen Interessen an der Rohstoffsicherung und die Belange des Klägers als Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung hinter den Grundrechten der betroffenen Landwirte zurückzustehen hätten. Randnummer 9 Die Versagung der Planfeststellung wegen fehlender Aufbereitung des Bodenschatzes sei rechtswidrig. Wegen des klaren Wortlauts des § 48 Abs. 2 BBergG, der nur die Aufsuchung und Gewinnung, nicht aber die Aufbereitung erfasse, dürfe eine Untersagung oder Beschränkung eines Betriebs wegen fehlender Aufbereitung nicht ausgesprochen werden; es verbiete sich auch eine entsprechende Anwendung der Norm auf die Aufbereitung. Die Frage der Aufbereitung sei im Planfeststellungsverfahren bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auch nicht aus Gründen des Problembewältigungsgebots zu klären. Der Kläger habe daher die Frage der Aufbereitung des Bodenschatzes in dem von ihm vorgelegten Rahmenbetriebsplan zurückstellen dürfen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben des Klägers handele es sich nicht um einen Aufbereitungsbetrieb. Eine Aufbereitung des zu gewinnenden Kieses und Kiessandes sei auf dem Areal B-Ost nicht mehr vorgesehen. Randnummer 10 Der Beklagte habe die Planfeststellung zu Unrecht wegen Bedenken hinsichtlich des Artenschutzes versagt. Ein Verstoß des Rahmenbetriebsplans gegen die Verbote des § 44 BNatSchG bzw. Art. 12 FFH-RL sei nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beklagten zum Fehlen eines umfassenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags seien nicht überzeugend. Der Kläger habe als Vorhabenträger auf Anforderung am 2. März 2017 einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgelegt. Dieser habe den bis dahin an ihn gestellten Anforderungen entsprochen. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sei ein wissenschaftliches Hilfsmittel und diene der Sachverhaltsermittlung. Es gehe vorliegend um die geschützten Arten Eisvogel, Rotmilan und Neuntöter. Im Ergebnis komme es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume i.S.d. FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutz-Richtlinie geschützter Arten. Soweit nunmehr weitere Untersuchungen gefordert würden, weil das Vorkommen anderer geschützter Tierarten (Feldlerche, Feldhamster, Fledermaus) zwar nicht belegt sei, aber nicht ausgeschlossen werden könne, sei dies nicht plausibel. Der klägerseits vorgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom März 2017 lasse keine beachtlichen Fehler oder Widersprüche erkennen, so
keine Notwendigkeit bestehe, weitere Gutachten einzuholen. Über Feldlerchen enthalte der vom Kläger vorgelegte landschaftspflegerische Begleitplan verwertbare Bestandserfassungen und Angaben. Für vorhandene relevante Populationen von Feldhamstern und Fledermäusen auf dem Gebiet des Betriebsplans fehle es an hinreichenden Belegen und Anhaltspunkten. Insbesondere für den fotografierten Feldhamster sei ein individuenbezogener Standortnachweis aufgrund aussagekräftiger Kontrolldaten nicht gegeben. Da aufgrund des im Plangebiet bestehenden hohen Grundwasserstandes eine Habitateignung für den Feldhamster, der tiefe Baue anlege, ausgeschlossen erscheine, fehle es an Feststellungen der Naturschutzbehörde über ein etwaiges Hamstervorkommen in der näheren Umgebung. Randnummer 11 Die Ablehnung der Planfeststellung des klägerischen Vorhabens mit der Begründung, die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig, weil ein wasserrechtlicher Fachbeitrag nicht beigefügt worden sei, sei rechtswidrig. Der Beklagte könne den von ihm für erforderlich gehaltenen wasserrechtlichen Fachbeitrag selbst erstellen. Dem Kläger obliege keine Beweisführungslast. Es reiche insoweit,
die vom Kläger vorgelegten wasserrechtlichen Unterlagen, insbesondere das hydrogeologische Gutachten nebst späterer Ergänzung, den formalen Anforderungen genügten, eine zusammenfassende Darstellung des Vorhabens auch zum Schutzgut Wasser enthielten und somit prüffähig seien. Dies sei nach den Ausführungen der Fachabteilung des Beklagten zum Wasserrecht vom 18. April 2017 und 12. Oktober 2017 der Fall. Der Beklagte selbst habe mithin die wasserrechtlichen Anforderungen - auch das Verschlechterungsverbot - geprüft mit dem Ergebnis,
gewichtige Einwände, die einer Planfeststellung entgegenstünden, nicht festgestellt worden seien, und Nebenbestimmungen, etwa zum Monitoring zur Beobachtung des Grundwassers im Abstrom des Kiesabbaus, als ausreichend erachtet würden. Soweit der Beklagte die Forderung nach einem Monitoring zur Beobachtung des Grundwassers als berechtigt ansehe, verkenne er,
eine entsprechende Nebenbestimmung im Zulassungsbescheid den Zweck erfülle. Die Zulassung des klägerischen Rahmenbetriebsplans im Wege der Planfeststellung müsse nicht an den Bedenken der Unteren Wasserbehörde vom
alle vom Kläger in den vorgelegten Unterlagen und nachgereichten hydrologischen Stellungnahmen in den Blick genommenen Schadstoffparameter im Normbereich bzw. sogar an der Grenze der Messbarkeitsschwelle lägen. Randnummer 12 Der Vorwurf unvollständiger Unterlagen zur Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen gehe fehl. Der Beklagte habe zu Unrecht moniert,
die Datengrundlage für eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung wegen der längere Zeit zurückliegenden Erstellung unzureichend sei. Sowohl die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke im I-Tal als auch die Verkehrssituation mit der ländlichen Erschließung der Dörfer B. und S-Lingen über die K 1340 seien unverändert geblieben. Die Verkehrszählung stamme aus dem Jahr
und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und/oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte - und auch in sich schlüssige - Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, Beschluss vom
eine ausreichende Erschließung möglich ist (OVG NRW, Beschluss vom
der Landkreis Harz bei seiner Entscheidung nur straßenverkehrsrechtliche und auf den Straßenbau bezogene Belange berücksichtigen dürfe. Zu den angesprochenen Traglastbeschränkungen, die offenbar für die Kreisstraße K 1340 in Aussicht genommen sind, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese Absicht bestehe nur für einen vorübergehenden Zeitraum bis zur grundhaften Sanierung der Kreisstraße. Auch komme künftig eine Ausbauverpflichtung nach § 9 Abs. 1 StrG LSA in Frage. Zudem könnten dem Kläger als Verursacher die Mehrkosten für den aufwändigeren Ausbau gemäß § 16 Abs. 1 StrG LSA auferlegt werden. Zur Zweckgebundenheit des als Zuwegung vorgesehenen Wirtschaftsweges für die landwirtschaftliche Nutzung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe angeboten, die Wegeeigentümer von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel freizustellen. Dies könne dem Kläger durch entsprechende Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss auferlegt werden. Zum Ausbauzustand des (anderen) Wirtschaftsweges hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, insoweit komme ein vom Kläger zu leistender Ausbau der Betonfahrspuren in Betracht, der ihm bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Auflage gemacht werden könne. Auf diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts geht der Beklagte nicht näher ein. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht dargelegt. Randnummer 20 b) Nicht durchgreifend sind die Einwände des Beklagten gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe zu Unrecht eine negative Grundabtretungsprognose gestellt. Randnummer 21 Der Beklagte trägt hierzu vor, die für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens erforderliche Inanspruchnahme des privaten Eigentums Dritter sei nicht durch Belange des Allgemeinwohls, insbesondere das öffentliche Interesse an der Rohstoffgewinnung, gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend festgestellt,
er die öffentlichen Interessen an der Rohstoffsicherung sowie das bergbauliche Interesse des Klägers nicht angemessen berücksichtigt und gewichtet habe. Die enteignungsspezifische Gesamtabwägung führe dazu,
der Zulassung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, da das Vorhaben nicht zur Erreichung eines zulässigen Gemeinwohlziels, der Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, erforderlich sei. Das Vorhaben leiste keinen substantiellen Beitrag zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen. Der geplante Rohstoffabbau könne aufgrund der Qualität des Rohstoffes nur nach entsprechender Aufbereitung zur Versorgungssicherheit des Marktes mit hochwertigen Betonkiesen beitragen und damit dem öffentlichen Interesse der Sicherung der Rohstoffversorgung dienen. Ohne Aufbereitung (abschlämmbare Bestandteile, Klassierung, Überkorn brechen) seien die gewinnbaren Rohkiese nur als Auffüllmassen einsetzbar, was nicht dem höchstmöglichen Verwendungszweck des Vorkommens entspreche. Der fehlende Nachweis einer Aufbereitungsmöglichkeit begründe darüber hinaus Zweifel an einer zeitnahen und planmäßigen Aufnahme der Gewinnung, mithin an der Ernsthaftigkeit des Vorhabens. Randnummer 22 Diese Einwände greifen nicht durch. Zwar geht der Beklagte im Ansatz zu Recht davon aus,
ein Vorhaben dem öffentlichen Interesse i.S.d. § 48 Abs. 2 BBergG widerspricht, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar ist,
die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss,
die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (BVerfG, Urteil vom
ohne den Abbau aktuell eine Unterversorgung des Marktes eintritt. Anderenfalls ließe sich für fast jeden Tagebau begründen,
er nicht erforderlich ist, solange aktuell ein verbleibender Tagebau in der Lage ist, den Rohstoff zu liefern (BVerfG, Urteil vom
nach der rohstoffgeologischen Einschätzung der Lagerstätte vom 14. Oktober 2014 (BA Bl. 1493 ff.) die nachgewiesenen Kiessandvorräte des Vorkommens B-Ost als Rohkiese ohne Aufbereitung nur als Auffüllmasse einsetzbar seien, was nicht dem höchstmöglichen Verwendungszweck des Vorkommens entspreche. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall angenommen, es sei unerheblich,
der gewonnene Lavasand erst durch Vermischung mit Lavasand aus anderen Gruben geeignet sei, Steine herzustellen, die eine vorgegebene DIN-Norm erfüllten. Damit werde der Lavasand nicht zu einem minderwertigen Rohstoff, dessen Gewinnung keinen Abbau rechtfertige (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - a.a.O. Rn. 51). Der vorliegende Fall ist damit vergleichbar. Der Umstand,
der in der Lagerstätte vorkommende Kiessand nur nach entsprechender Aufbereitung zur Herstellung von Betonzuschlagsstoffen geeignet ist, führt nicht dazu,
es sich bei dem Kiessand nur um einen minderwertigen Rohstoff handelt, der nicht zur Versorgung des Markes mit Rohstoffen beitragen kann und dessen Gewinnung daher nicht erforderlich ist. Randnummer 25 c) Der Beklagte macht geltend, die nicht gesicherte Aufbereitung des Bodenschatzes stehe der Zulassung des Vorhabens entgegen, da die Aufbereitung erforderlich sei, damit der geplante Rohstoffabbau zur Versorgungssicherheit des Marktes mit hochwertigen Betonkiesen beitragen könne. Im Rahmen der Abwägung des Interesses der Rohstoffsicherung sowie des Interesses des Klägers an der Grundrechtsausübung mit den durch das geplante Vorhaben betroffenen öffentlichen Interessen sei zu berücksichtigen, ob die geplante Rohstoffgewinnung zur Sicherung der Rohstoffversorgung erforderlich sei. Da dies vorliegend nur der Fall sei, wenn der Rohstoff aufbereitet werde und die Aufbereitung Gegenstand der im Rahmenbetriebsplan dargestellten Planung sei, müsse die geplante Aufbereitung sowie der Standort der Aufbereitungsanlage zumindest dem Grunde nach bekannt sein. Dies nicht zuletzt, um alle relevanten Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen zu haben. Die Aufbereitung sei durch den Kläger ausdrücklich beantragt worden und somit Gegenstand des Vorhabens. Zudem sei die Aufbereitung erforderlich, damit der Abbau dem Rohstoffsicherungsbelang entspreche. Der mangelnde Nachweis der Aufbereitung stelle somit einen öffentlichen Belang dar, der in gesetzeskonformer Anwendung des § 48 Abs. 2 BBergG zur Versagung der Gewinnung führe. Randnummer 26 Diese Einwände greifen nicht durch. Der geplante Abbau der Kiessandvorräte in der Lagerstätte B-Ost ist - wie bereits ausgeführt - auch ohne den Nachweis der Aufbereitung vernünftigerweise geboten und damit zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen gemäß § 79 Abs. 1 BBergG erforderlich. Darüber hinaus ist die Aufbereitung nicht mehr Gegenstand des Rahmenbetriebsplans, dessen Zulassung begehrt wird, denn der Kläger hat das Vorhaben mit Schreiben vom 23. Mai 2012 (BA Bl. 1277) dahingehend beschränkt,
am Standort nur noch eine Gewinnung der Bodenschätze und eine Verladung auf LKW mit einem Tieflöffelbagger erfolgen soll. Die gewonnenen Bodenschätze sollen an anderer Stelle und außerhalb der Zuständigkeit des BBergG aufbereitet werden. Randnummer 27 d) Auch die Einwände zum Artenschutz greifen nicht durch. Der Beklagte wendet gegen das Urteil ein, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei vor Zulassung eines Vorhabens zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG berührt würden. Hiermit verkennt der Beklagte,
das Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
im vorliegenden Verfahren die Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen ist (UA S. 32). Randnummer 28 Der Beklagte trägt weiter vor, der Planfeststellungsbehörde stehe zwar bei der artenschutzrechtlichen Prüfung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu. Um im konkreten Einzelfall zu einer naturschutzfachlich vertretbaren Einschätzung zu kommen, sei jedoch eine umfassende Bestandserfassung unerlässlich. Die Annahmen der Planfeststellungsbehörde könnten insoweit nur auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützt sein. Mängel bei der Bestandserfassung führten dazu,
die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde auf einem unzulänglichen Bewertungsverfahren beruhe. Diesbezüglich sei auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG hinzuweisen. Es habe zwar keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Folgen, wenn ein Beteiligter der Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkomme, obwohl ihm die Mitwirkung zumutbar sei, allerdings sei die Behörde in der Regel in einem solchen Fall nicht mehr gehalten, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, um die Tatsachen aufzuklären, insbesondere, wenn ein Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit erfolgt sei. Vorliegend sei im Rahmen der Anhörung mehrfach, insbesondere mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 (BA Bl. 2499 f.), auf die Entscheidungserheblichkeit hingewiesen worden. Das Verwaltungsgericht habe sich in dem angefochtenen Urteil nicht ansatzweise mit den bestehenden Mitwirkungspflichten des Antragstellers im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens auseinandergesetzt. Es habe ausgeführt,
die Untersuchungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhänge und Untersuchungen „ins Blaue hinein“ nicht veranlasst seien. Insoweit sei festzustellen,
die Forderung, den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag um die Prüfung einer Betroffenheit von weiteren relevanten Arten der Acker- und Flusslebensräume, wie der Feldlerche, dem Feldhamster und der Artengruppe der Fledermäuse zu ergänzen, insbesondere auf Anhaltspunkten hinsichtlich des Vorkommens des Feldhamsters im Vorhabengebiet beruhte. Das Vorkommen des Feldhamsters im Vorhabengebiet sei nachgewiesen, so
entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts ein individuenbezogener Standortnachweis aufgrund aussagekräftiger Kontrolldaten gegeben sei. Wie in der Stellungnahme der Stadt O. vom
der Feldhamster im geplanten Abbaugebiet vorkomme. Aus der Verbreitungskarte auf S. 73 gehe hervor,
es ein Vorkommen der Art zwischen O. und der Landesgrenze zu Niedersachsen gebe und somit in Zusammenschau mit den tatsächlichen Beobachtungen Anhaltspunkte für das Vorkommen der Art bestünden. Randnummer 29 Hiermit sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Randnummer 30 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (UA S. 30), setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 44 BNatSchG, entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Bereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom
auch eine fehlende oder fehlerhafte Bestandserfassung einzelner Arten, etwa des Feldhamsters, der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht zwingend entgegensteht, da dem Artenschutz auch durch eine Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen werden kann, wonach die jeweils aktuelle Bestandserfassung der betroffenen Arten sowie die gegebenenfalls erforderliche Anpassung der erforderlichen Maßnahmen in den späteren Betriebsplänen vorgesehen ist (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - a.a.O. Rn. 15). Randnummer 34 e) Der Beklagte wendet gegen das Urteil weiter ein, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein wasserrechtlicher Fachbeitrag sei nicht erforderlich, gehe fehl. Mit Blick auf die hierzu im Planfeststellungsverfahren durch den Kläger beigebrachten Informationen bestehe der Bedarf der Aktualisierung und Ergänzung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere hinsichtlich hydrologischer Extremsituationen sowie deren Auswirkungen auf den Klimawandel, Starkregen-ereignissen mit Extremabflüssen aus südlichen Hanglagen, bestehender Nutzungsrechte verbunden mit den jeweiligen Wasserentnahmedaten sowie der konkreten Beschaffenheit der Oberflächen- und Grundwasserkörper. Auch ein Konzept zur wasserwirtschaftlichen Beweissicherung und ein Konzept für ein Monitoring zur Beobachtung der Grundwasserchemie im Abstrom des Kiesabbaus sei erforderlich, um auf ungünstige Entwicklungen im Abstrom der zukünftigen Kiesseen reagieren zu können.
die wasserrechtlichen Belange im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu prüfen seien, ergebe sich bereits aus § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG, wonach durch die Gewinnung keine gemeinschädlichen Einwirkungen zu erwarten sein dürften. Zudem gehöre der wasserrechtliche Fachbeitrag zu den entscheidungserheblichen Unterlagen i.S.d. § 6 Abs. 1 UVPG a.F., welche durch den Vorhabenträger vorzulegen seien. Unabhängig davon werde im Hinblick auf das Erfordernis eines wasserrechtlichen Fachbeitrags, mit welchem die Einhaltung sowohl des Verschlechterungsverbotes als auch des Verbesserungsgebotes sowie des Gebotes der Trendumkehr überprüft werden solle, auf die EuGH-Vorlage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. April 2018 (9 A 16.16) hingewiesen, mit welcher die Entscheidung des EuGH unter anderem zu der Frage eingeholt werden solle, welche formalen Anforderungen die Wasserrahmenrichtlinie an das behördliche Zulassungsverfahren stelle. Ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
eine gewässerkörperbezogene Prüfung der Bewirtschaftungsziele der WRRL im Zulassungsverfahren vorgenommen werden müsse. Hierfür sei eine entsprechend belastbare fachwissenschaftliche Unterlage erforderlich. Auch diesbezüglich sei auf die Mitwirkungspflicht des Klägers gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG hinzuweisen. Hinsichtlich der Ausführung des Verwaltungsgerichts, es könne ein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bestehen, wenn die Behörde sich, wie etwa bei einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG, gebunden habe, was hier in Betracht komme, da er dem Kläger mehrfach schriftlich die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes in Aussicht gestellt habe, sei festzustellen,
es sich hierbei nicht um eine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG gehandelt habe. Zusicherungen seien Zusagen auf Erlass oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes, mithin eine verbindliche Erklärung der Verwaltung,
sie unter bestimmten Voraussetzungen einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen werde. Er habe sich nicht verbindlich verpflichten wollen, einen Verwaltungsakt zu erlassen, sondern vielmehr darstellen wollen, unter welchen Voraussetzungen ein Erlass des begehrten Verwaltungsaktes möglich erscheine. Selbst wenn man eine Zusicherung annehmen würde, käme hier aufgrund der Rechtswidrigkeit eine Rücknahme gemäß § 48 VwVfG in Betracht. Randnummer 35 Diese Einwände greifen nicht durch. Zwar geht der Beklagte zutreffend davon aus,
im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens auch die wasserrechtlichen Belange zu prüfen sind. Er geht jedoch, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht hinreichend auf die Fachstellungnahme vom 12. Oktober 2017 (BA Bl. 2506 ff.) ein, die zu der Einschätzung gelangt ist,
durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Grund- und Oberflächenwasser zu erwarten seien. Randnummer 36 Nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Dies war hier nach § 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb UVP-V Bergbau i.V.m. § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG der Fall. Bei dem Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ handelt es sich um ein nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG betriebsplanpflichtiges Vorhaben, das eine Abbaufläche von mehr als 25 ha beansprucht und mit der Herstellung eines Gewässers verbunden ist. Randnummer 37 § 57a Abs. 4 Satz 1 BBergG sieht vor,
die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen ist. Für diese aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr erforderlichen Entscheidungen - einschließlich derjenigen nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 WHG - sind aber inhaltlich allein die speziellen materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 7 B 43.15 - juris Rn. 14 m.w.N.). Weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthält,
das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden darf, und diese Feststellung der Bestandskraft fähig ist, kann bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens - vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - nicht erneut in Frage gestellt werden (BVerwG, Urteil vom
die Bergbehörde bereits bei der Entscheidung über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplanes prüfen muss, ob die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen ist, weil ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom
sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 19 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (BVerwG, Urteil vom
1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein,
die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Die Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (EuGH, Urteil vom
die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere das hydrogeologische Gutachten zum Rahmenbetriebsplan Kiessandtagebau B-Ost der Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umweltgeologie mbH (IHU) vom
die entscheidenden Annahmen aus dem Gutachten von 2003 noch aktuell seien. Es hätten sich weder die geologischen Randbedingungen geändert, noch sei von bedeutenden hydrodynamischen und hydrochemischen Veränderungen auszugehen. Die langjährigen Monatshauptwerte für den Durchfluss von 1954 bis 2014 seien im Internet veröffentlicht. Danach sei der Juli 2002 der Monat mit dem höchsten Durchfluss. Dieses Hochwasser sei in dem hydrogeologischen Gutachten vom
dies für die Prüfung der Belange des Hochwasserschutzes relevant ist. Insoweit wird jedoch in dem Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2018 (BA Bl. 2591 ff.) (S. 24) ausgeführt,
die Belange des Hochwasserschutzes durch das Vorhaben nicht in dem Maße beeinträchtigt werden könnten,
eine Versagung des Vorhabens geboten wäre. Mit den bergbaulichen Vorhaben (in der derzeit beantragten Form) seine keine Anlagen vorgesehen, die den Hochwasserabfluss in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Die Belange des Hochwasserschutzes würden in ausreichendem Maße berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, weshalb das Fehlen einer ergänzenden Bewertung von Starkregenereignisse mit Extremabflüssen aus südlichen Hanglagen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans entgegenstehen kann. Randnummer 46 Der Beklagte hält eine Aktualisierung der Angaben zu bestehenden Nutzungsrechten verbunden mit den jeweiligen Wasserentnahmedaten für geboten. Dies wird auch vom GLD in dessen Stellungnahmen vom
unter den bekannten Randbedingungen des Abbaus eine Verschlechterung der Grundwasserqualität i.S.d. WRRL infolge des Kiesabbaus bzw. der künftigen Kiesseen nicht zu erwarten sei. Infolge des hohen Verdünnungsgrades sei auch im Oberflächengewässer nur von einem marginalen Einfluss auszugehen. Randnummer 48 Im Hinblick auf den Grundwasserkörper (GWK) nimmt die Fachstellungnahme an,
eine Verschlechterung i.S.d. Grundwasserverordnung (GrwV) nicht eintreten werde. Die Grundwasserverordnung beziehe sich bei der Bewertung stets auf einen Grundwasserkörper. Insofern sei § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst b GrwV in die Bewertung einzubeziehen. Hiernach könne der chemische Grundwasserzustand bei nachteiligen Veränderungen des Grundwassers durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten auch dann noch als gut eingestuft werden, wenn die festgestellte oder die in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Überschreitung für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe auf insgesamt weniger als 25 km² pro Grundwasserkörper und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 km² seien, auf weniger als ein Zehntel der Fläche des Grundwasserkörpers begrenzt sei. Der GWK DE GBDENI 4 2017 (Oker mesozoisches Festgestein rechts) habe eine Größe von ca. 1.120 km², davon 190 km² in Sachsen-Anhalt, der hauptsächliche Teil in Niedersachsen. Dem GWK werde ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand zugeschrieben. Selbst bei Anwendung der 10 % Regelung nur für den Teil von Sachsen-Anhalt dürfte die von der Verschlechterung betroffene Fläche 19 km² betragen, ohne
für den GWK eine Verschlechterung postuliert werden könne. Die Fläche des Abbaus betrage ca. 0,5 km² mit einer Abstrombreite von ca. 400 m. Ein evtl. Schadstoff könne sich bedingt durch die vorhandenen hydrogeologischen Bedingungen nur in einem schmalen Talbereich in Richtung Abstrom bewegen. Selbst wenn man von einer Kontamination über die gesamte Breite der Ilseschotter von ca. 1.000 m ausgehen würde, dürfte sich die Stofffahne bis in 19 km des Abstroms bewegen, bevor man von einer schädlichen Verunreinigung sprechen müsse. Eine Reichweite einer evtl. Überschreitung der Stoffe gemäß Anlage 2 zur GrwV auf über 10 km sei bei den vorhandenen hydrogeologischen Bedingungen nicht wahrscheinlich. Ohne
durch den Kläger konkrete Berechnungen vorgelegt worden seien, zeige doch die Erfahrung,
abbaubedingte Veränderungen im Chemismus des Grundwassers nur einige hundert Meter im Abstrom zu erwarten seien. Ein Großteil des Abstroms fließe zudem direkt den Vorflutern zu, wo er eine hohe Verdünnung erfahre. Randnummer 49 Im Hinblick auf den Oberflächenwasserkörper (OWK) führt die Fachstellungnahme aus, der Bereich der Ilse gehöre zum OWK WESOW21-00 Ilse (von Absturz in I-Burg bis Mündung <als Kanal-Ilse bezeichnet> in die Oker). Der chemische Zustand sei als „nicht gut“, das ökologische Potential an „unbefriedigend“ eingestuft. Der mittlere Bereich ab I-Burg sei stark begradigt, vertieft und befestigt worden und zahlreiche Wehre und Querbauwerkle regulierten die Abflussmengen bzw. behinderten die ökologische Durchgängigkeit für Fische und Makroinvertebraten. Zwischen O. und Landesgrenze seien sowohl Abschnitte mit hoher Eigendynamik und Substratdiversität vorhanden als auch erst in jüngster Zeit ausgebaute Abschnitte. Die Länge des Gesamtgewässernetzes im OWK betrage 55 km. Die Abbauerstreckung in Längserstreckung des Tales betrage ca. 1,3 km. Nach den Berechnungen des hydrogeologischen Gutachtens ergäben sich für die Wasserführung der Ilse Verluste während des Abbaus von 4,2 l/s und nach Abbauende von 1,7 l/s. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens habe beispielsweise die Gemeinde Hoppenstedt über ein Wasserrecht für die Entnahme aus der Ilse von 76 l/s verfügt. Die Bilanzrechnungen seien in der Stellungnahme des GLD vom 2. Dezember 2005 (BA Bl. 2273 ff.) (S. 4) als nachvollziehbar bewertet worden. Nach Auswertung der Unterlagen sei hieraus geschlussfolgert worden,
bilanzseitig mit keinen vorhabensbedingten quantitativen Änderungen durch den Kiessandabbau zu rechnen sei. Befürchtungen,
durch die Ableitung von Kiesseewasser über den Wegbegleitgraben das Wasser der Ilse entscheidend beeinträchtigt werden könnte, seien nicht begründet. Nach dem hydrogeologischen Gutachten würden im Mittel ca. 10 l/s abgeleitet. Am Pegel Hoppenstedt habe der langjährige mittlere Durchfluss der Ilse ca. 1.190 l/s betragen. Damit stehe ein hohes Verdünnungspotential zur Verfügung. Randnummer 50 Mit diesen Aussagen der Fachstellungnahme vom 12. Oktober 2017 setzt sich der Beklagte nicht näher auseinander, worauf auch das Verwaltungsgericht (UA S. 35) zu Recht hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, weshalb die Aktualisierung und Ergänzung der vorgelegten Unterlagen zu der konkreten Beschaffenheit der Oberflächen- und Grundwasserkörper eine Voraussetzung für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sein sollte. Randnummer 51 Auch soweit der Beklagte ein Konzept zur wasserwirtschaftlichen Beweissicherung und ein Konzept für ein Monitoring zur Beobachtung der Grundwasserchemie im Abstrom des Kiesabbaus vermisst, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen,
dem Kläger die Vorlage dieser Unterlagen (sowie die Durchführung der Beweissicherung bzw. des Monitorings) durch eine entsprechende Nebenbestimmung im Zulassungsbescheid aufgegeben werden kann (UA S. 34). Schon in der Stellungnahme des GLD vom 2. Dezember 2005 (S. 7) wurde darauf hingewiesen,
das Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ eine umfangreiche Beweissicherung durch Wasserstandsbeobachtung und Beprobung des Grund- und Oberflächenwassers erforderlich mache. Auch in den Fachstellungnahmen vom
eine solche Beweissicherung bzw. ein solches Monitoring in einem „Sonderbetriebsplan Sondermessnetz“ vorgesehen werden können. Randnummer 52 Soweit der Beklagte die Vorlage eines wasserrechtlichen Fachbeitrags für geboten hält, damit eine Prüfung des Verschlechterungsverbots erfolgen könne, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Beklagte setzt sich insoweit nicht mit der Fachstellungnahme vom 12. Oktober 2017 auseinander, in der - wie bereits dargelegt - unter Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen ausgeführt wird,
ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vorliege. Randnummer 53 Der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Prüfung des Verbesserungsgebots (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG) führt zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte dafür,
das Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ zu einer Verletzung dieses Gebots führen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Gleiche gilt, soweit der Beklagte auf das Gebot der Trendumkehr (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG) verweist. Randnummer 54 Der Einwand des Beklagten, der wasserrechtliche Fachbeitrag gehöre zu den entscheidungserheblichen Unterlagen i.S.d. § 6 Abs. 1 UVPG a.F., begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Vorschrift ist auf das Vorhaben „Kiessandtagebau B-Ost“ nicht anwendbar, da gemäß § 18 UVPG a.F. (in der bis zum
in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen die Angaben, die gemäß § 57a Abs. 2 Satz 2 bis 5 BBergG i.V.m. § 2 UVP-V Bergbau in der bis zum
keine unzulässigen Immissionen durch das geplante Vorhaben zu erwarten seien, sei vor einer Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens zu erbringen. Die Aktualität der als Datengrundlagen in die Prognosen eingeflossenen Ergebnisse der Verkehrszählung aus dem Jahr 1997 seien unabhängig davon veraltet und nicht mehr verwertbar. Randnummer 57 Hiermit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Verkehrsgeräusche (auch) darauf hingewiesen,
es um Verkehrsverhältnisse gehe, die nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG bergrechtlich nicht zu berücksichtigen seien und allein keinen Grund darstellten, einem Betriebsplan gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Zulassung zu versagen (UA S. 36). Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig Bezug genommen, nach der das BBergG keine Reglementierung des bergbaulichen Transportverkehrs auf öffentlichen Straßen enthalte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG gelte dieses Gesetz u.a. für das Aufsuchen von Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens (...) von Bodenschätzen (...), soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang u.a. mit dem Aufsuchen stehe und sich nicht aus Abs. 4 etwas anderes ergebe. § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG besage dagegen,
das BBergG nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gelte. Daraus ergebe sich,
sich die Beurteilung der Transporttätigkeit auf öffentlichen Straßen gerade nicht nach dem BBergG richten solle. Hintergrund der rechtlichen Auslagerung der in § 2 Abs. 4 BBergG genannten Tätigkeiten aus dem BBergG sei,
es hierzu bereits gesetzliche Regelungen gebe, die vom Bergrecht nicht überlagert werden sollten. Für den bergbaulichen Transportverkehr seien dies etwa die Vorschriften des Straßenrechts, also des Fernstraßengesetzes, des Straßengesetzes, des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) oder sonstige Vorschriften, die den Gütertransport auf öffentlichen Straßen beträfen (vgl. Güterkraftverkehrsgesetz, Fahrpersonalgesetz). Hieraus folge,
Fragen und Auswirkungen der Straßenbenutzung durch den bergbaubezogenen Verkehr bei der Betriebsplanzulassung grundsätzlich außen vorzubleiben hätten und somit auch nicht als öffentlicher Belang i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG der Betriebsplanzulassung entgegengehalten werden könnten. Das ergebe sich auch schon aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Bundesberggesetzes (BT-Drs. 8/1315, S. 75), wonach das Bergrecht auf die dort in Nr. 1 bezeichneten Nebentätigkeiten dann keine Anwendung mehr finden könne, wenn zwar noch ein Zusammenhang mit dem Betrieb bestehe, aber unter keinem Gesichtspunkt ein betrieblicher Vorgang mehr gegeben sei. Aus dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes würden daher ausdrücklich ausgenommen: das Beladen, Befördern und Entladen - im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen; die Formulierung lehne sich an § 1 Abs. 1 StVG an; die Öffentlichkeit von Wegen und Plätzen bestimme sich nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (Widmung). Negative Auswirkungen des durch die Zulassung eines Steinbruchs hervorgerufenen ansteigenden Verkehrs allein auf die straßenrechtliche Lage machten nicht den Betriebsplan rechtswidrig, sondern führten dazu,
der Straßenbaulastträger gehalten sei, die Straßen nach ihrer Leistungsfähigkeit in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (VG Leipzig, Urteil vom
eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus,
der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert,
der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom
erst aufgrund einer ausreichenden Daten- und Erkenntnisgrundlage eine Entscheidung im Einzelfall getroffen werden könne, wäre diese Verwaltungspraxis zu ändern, wenn man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts folge,
die vom Bundesverfassungsgericht für „komplexe Großvorhaben mit Umsiedlung ganzer Ortschaften“ aufgestellten hohen Grundsätze bei einer damit nicht vergleichbaren Eingriffsintensität nicht angewendet werden könnten. In der Konsequenz wäre damit davon auszugehen,
G bei anders gelagerten Vorhaben (ohne nähere Differenzierung des Verwaltungsgerichts) nicht schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes drittschützende Wirkung zugunsten der Eigentümer entfalte, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen. Dies würde ein grundlegend anderes Verständnis der Beachtung der Garzweiler-II-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Verwaltungspraxis bedeuten, als von ihm bisher angenommen. Randnummer 63 Hiermit kann der Beklagte nicht durchdringen. Die von ihm aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Er missversteht das Urteil des Verwaltungsgerichts, wenn er meint, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - aufgestellten Grundsätze, die der Beklagte nicht näher konkretisiert hat, seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Gegenteil ist der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, „in Anwendung dieser Grundsätze“ müsse die Grundabtretung in Bezug auf das Vorhaben des Klägers nicht zwingend scheitern (UA S. 25). Damit hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht,
die im vorstehenden Absatz dargestellten, vom Bundesverfassungsgericht in der Garzweiler-II-Entscheidung aufgestellten Erfordernisse, nämlich Randnummer 64 · eine positive Grundabtretungsprognose für den Fall,
die Vorhabenfläche nicht im Eigentum des Unternehmers steht· und eine Gesamtabwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gemein-wohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits, Randnummer 65 im vorliegenden Fall anzuwenden seien. Das Verwaltungsgericht ist allerdings der Auffassung gewesen,
der Beklagte bei der Anwendung der dieser Grundsätze nicht den richtigen Maßstab angelegt hat, soweit er den Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2018 damit begründet hat, es sei „nicht auszuschließen“,
der Verlust von Ackerflächen zu betrieblichen und wirtschaftlichen „Schwierigkeiten“ führen könne, und es bestehe eine „mögliche Gefährdung“ der Existenzgrundlage von Einwendern; die „Besorgnis“ der Existenzgefährdung könne derzeitig „nicht ausgeräumt“ werden. Die Frage, ob der Beklagte bei der Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze selbst den richtigen Maßstab angelegt hat, ist indessen nicht von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage des Einzelfalls. Randnummer 66 b) Zudem hält der Beklagte folgende Frage für klärungsbedürftig: Randnummer 67 „Ist für die Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen eines Planfeststellungverfahrens ein wasserrechtlicher Fachbeitrag durch den Antragsteller zu erarbeiten?“ Randnummer 68 Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Wie bereits ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - klargestellt,
1 Buchst. a Ziff. i WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein,
die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - a.a.O. Rn. 23). Hiernach ist geklärt,
der Kläger dem Beklagten die Angaben vorzulegen hat, die so beschaffen sein müssen,
die Auswirkungen des Vorhabens „Kiessandtagebau B-Ost“ auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Ob die tatsächlich vorgelegten Unterlagen, insbesondere das hydrogeologische Gutachten der IHU vom
das Gericht im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, was aus den vorstehend dargelegten Gründen auch überwiegend wahrscheinlich sei. Randnummer 71 Damit ist kein Verfahrensmangel bezeichnet. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch des Verbots einer „Überraschungsentscheidung“ plausibel dargelegt. Randnummer 72 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet,
das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. In engem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, steht das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von „Überraschungsentscheidungen“. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 - juris Rn. 24). Randnummer 73 Eine derartige „Überraschungsentscheidung“ liegt hier nicht vor, da das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2019 - wie der Beklagte selbst vorträgt - darauf hingewiesen hat,
es seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage gegenüber der im Erörterungstermin vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.