68 Rn. 14). Die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und der „Erstschaden“ müssen im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen (BSG, 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R, juris Rn. 10). Randnummer 26 Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ist weiter ein Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und dem Erstschaden erforderlich. Hier genügt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. z.B. BSG, 4.7.2013 - B 2 U 11/12 R, juris Rn. 12; BSG, 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R, juris Rn. 15). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, das ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R,
77, Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 27 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat infolge (dazu 4.) einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (dazu 1.) und der damit verbundenen Einwirkung (dazu 2.) einen Gesundheitsschaden (dazu 3.) erlitten. Randnummer 28 1. Der Unfall ereignete sich in unmittelbarer Ausführung der versicherten Tätigkeit als Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b. SGB VII im Rahmen des Sportunterrichts an der Schule des Klägers. Randnummer 29 2. Ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis liegt vor. Randnummer 30
R 4-2200 § 548, Rn. 18; Schröter, MedSach 2013, 11; a.A. Thüringer LSG, 4.8.2022 - L 1 U 398/21, juris Rn. 21). Auch alltägliche Vorgänge können ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein (vgl. BSG, 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R, NZS 2012, 390 Rn. 15; BSG, 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R,
31 Rn. 10). Bereits bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) können nach Ansicht des BSG äußere Ereignisse darstellen (BSG, 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R,
77, Rn. 18). Die äußere Einwirkung kann auch in der (unsichtbaren) Kraft liegen, die ein schwerer und festgefrorener Stein dem Versicherten entgegensetzt, wenn ein Versicherter zur Ausübung einer versicherten Tätigkeit gezielt eine erhebliche Kraftanstrengung unternimmt und dadurch einen Gesundheitsschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erleidet (BSG, 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R, juris Rn. 15). Das BSG setzt nicht voraus, dass dieser Stein überraschenderweise festgefroren war (BSG, 30.1.2007 – a.a.O.; anders LSG Baden-Württemberg, 26.1.2009 - L 1 U 3612/08, juris Rn. 35). Randnummer 34 3. Ein Gesundheits(erst)schaden liegt mit dem Apophysenabriss vor. Randnummer 35 4. Dieser Apophysenabriss ist als unfallbedingter Erstschaden festzustellen. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Erstschaden gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung die Theorie der wesentlichen Bedingung, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolges ist, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non; dazu sogleich bei a). Erst wenn auf dieser sog. ersten Stufe feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis - hier das Abbremsen - eine naturphilosophische Ursache der Verletzung (hier: Apophysenabriss) ist, stellt sich auf der sog. zweiten Stufe die Frage, ob die Einwirkung auch rechtlich die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestands fallenden Gefahr ist (BSG, 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 1103 Nr. 1, Rn. 16 m.w.N.; dazu bei b). Randnummer 36
2, Rn. 32; BSG, 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R,
Sach 2007, 92). Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes. Gesichtspunkt ist auch der zeitliche Ablauf des Geschehens, wobei eine Ursache nicht allein deswegen wesentlich ist, weil sie die letzte war. Randnummer 42 Diese Entscheidung ergibt sich insbesondere aus der Abwägung des Ereignisses mit dem körperlichen Zustand des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls. Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt das Vorliegen einer Schadensanlage nicht den Eintritt eines Arbeitsunfalls aus. Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben, so dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Einzelfallprüfung notwendig ist (vgl. Urteil des Senats, 21.4.2022 - L 6 U 64/18 , juris Rn. 59 ). Randnummer 43 Der Senat geht mit dem Sachverständigen Dr. G. davon aus, dass bei Jugendlichen wie bei dem Kläger nur eine lockere Verbindung von Epi- und Diaphyse besteht. Dabei handelt es sich physiologisch um eine im Wachstumsprozess entstehende Schwachstelle, die im Normalfall keine Schadensanlage darstellt (vgl. hierzu auch Schröter, MedSach 2013, 11; Pretzsch/Scholz/Matzen, Sportverletzungen bei Kindern, KCS 2004, 35; Hempfling/Wich/Bultmann/Ludolph, MedSach 2017, 163). Gleichwohl kann diese zu einer erhöhten Verletzungsanfälligkeit führen. Der Grund liegt in der Muskelkraft der Jugendlichen und dem noch nicht vollständigen Durchbau der Gelenke (näher zur Beschreibung der Störung Kunze/Ludolph, MedSach 2013, 6). Randnummer 44 Diese Schwachstelle hat nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Sinne einer notwendigen Voraussetzung zum Eintritt des Apophysenabrisses beigetragen. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Überlegungen des Sachverständigen, wonach insoweit eine erhöhte Gefährdung im Wachstumsalter durch die genannten Umstände bei jedem Apophysenschaden mit zu bedenken und im Sinne der Wesentlichkeit von einer traumatischen Einwirkung abzugrenzen ist. Randnummer 45 Soweit der Körper eines Jugendlichen manchmal andere Merkmale aufweist als der eines Erwachsenen, führt das nicht zu einer Verminderung des Unfallversicherungsschutzes. Jeder ist in dem Zustand versichert, in dem er am Arbeitsleben bzw. Schulleben teilnimmt. Gerade im Bereich der Schülerunfallversicherung können wachstumsbedingte Vorgänge, die möglicherweise zu einer geringeren Stabilität des Knochensystems führen, nicht zu einer Aushebelung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes führen (Thüringer LSG, 17.10.2018 - L 3 U 146/17, juris Rn. 30; Molkentin, MedSach 2011, 195). Hier sind der Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts (BSG, 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R,
Sach 2007, 92) sowie die Auffassung des praktischen Lebens (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 33) zu berücksichtigen. Randnummer 46 Insbesondere bei einem Fußballspiel wirken besondere Kräfte auf das Kniegelenk ein, so dass diesem nicht nur die Bedeutung eines beliebigen, durch Alltagsereignisse austauschbaren Einflusses zukommt (zu dieser Voraussetzung BSG, 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R, juris Rn. 16). Der jugendliche Spieler geht aus Spieltrieb und dem von der Schule gewünschten Ehrgeiz bis an die Grenze seiner körperlichen Leistungsfähigkeit. Während er zunächst versucht, sprintend maximal schnell am Ball zu sein, muss er sodann möglichst scharf abbremsen, um diesen zu treffen. Dabei wirkte hier dann das Trägheitsmoment des Körpers und die Gegenkraft des Bodens massiv auf das linke Kniegelenk des Klägers ein, das so ein Vielfaches des Körpergewichts zu tragen hatte. Dies entspricht einer besonderen Belastung und keiner alltäglichen Situation, so dass offen bleiben kann, inwieweit Ballsport im Allgemeinen oder bei (männlichen) Jugendlichen „alltäglich“ ist. Solange Schüler im Sportunterricht besonderen Belastungen ausgesetzt sind, denen sie sich nicht entziehen können, muss der Unfallversicherungsschutz dem Umstand Rechnung tragen, dass der jugendliche Körper diesen Anforderungen in einigen Fällen nicht standhalten kann. Randnummer 47 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers von dem eines gleichaltrigen männlichen Jugendlichen grundsätzlich im Sinne eines Vorschadens oder Ähnlichem unterschied. Ein Morbus Osgood-Schlatter, eine Osteochondrosis dissecans oder eine Schädigung durch intensives und nachhaltiges sportliches Training (dazu jeweils Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 440; Schröter, MedSach 2013, 12; Molkentin, MedSach 2011, 192; Hempfling/Wich/Bultmann/Ludolph, MedSach 2017, 158) sind nicht feststellbar. Neben dem Schulsport betrieb der Kläger nur Schwimmsport. Durch die dabei entwickelte Kraftentfaltung im Wasser wird keine ähnliche Einwirkung hervorgerufen, wie beim Stemmen gegen den Erdboden. Randnummer 48 Vorschäden hat auch der Sachverständige verneint. Im CT vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.