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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 49/21 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf den Kör

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf den Körper einwirkendes, zeitlich begrenztes Ereignis - Abbremsen aus vollem Lauf - haftungsbegründende Kausalität - wes

§ 8Nr.

68 Rn. 14). Die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und der „Erstschaden“ müssen im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen (BSG, 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R, juris Rn. 10). Randnummer 26 Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ist weiter ein Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und dem Erstschaden erforderlich. Hier genügt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. z.B. BSG, 4.7.2013 - B 2 U 11/12 R, juris Rn. 12; BSG, 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R, juris Rn. 15). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, das ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R,

§ 8Nr.

77, Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 27 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat infolge (dazu 4.) einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (dazu 1.) und der damit verbundenen Einwirkung (dazu 2.) einen Gesundheitsschaden (dazu 3.) erlitten. Randnummer 28 1. Der Unfall ereignete sich in unmittelbarer Ausführung der versicherten Tätigkeit als Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b. SGB VII im Rahmen des Sportunterrichts an der Schule des Klägers. Randnummer 29 2. Ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis liegt vor. Randnummer 30

  1. a)Der Senat legt die ständige und unveränderte Unfallschilderung des Klägers zugrunde, wobei offenbleiben kann, ob der Kläger den Schuss noch abgegeben hat oder nicht. Maßgeblich ist das Abbremsen aus vollem Lauf. Etwas anderes ist zu keinem Zeitpunkt aktenkundig geworden. Der zum Apophysenabriss führende Ablauf im Rahmen der Lauf- und Abbremsbewegung ist schlüssig und nachvollziehbar. Warum es nicht möglich sein sollte, speziell beim Fußball und in Vorbereitung eines Schusses mit dem rechten Bein mit dem linken Bein abzubremsen, ist nicht nur mangels irgendeiner Darlegung für den Senat nicht nachvollziehbar. Randnummer 31
  2. b)Es liegt ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor, weil das zum Schaden (Apophysenabriss) führende Abbremsen ohne die Gegenwirkung des Bodens (vgl. BSG, 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R, juris Rn. 14; siehe zum Abbremsen aus vollem Lauf auch LSG Saarland, 15.5.1993 - L 2 U 46/89, HV-Info 1993, 2488 ff.) nicht möglich gewesen wäre. Sofern Dr. L. meint, ein äußeres Ereignis liege nicht vor, so ist dies eine Feststellung, die auch nach seinen eigenen späteren Ausführungen nicht in sein Fachgebiet fällt. Richtigerweise handelt sich hierbei um ein juristisches Tatbestandsmerkmal, welches das BSG klar definiert hat und optimalerweise dem Sachverständigen vom Gericht vorgegeben wird. Randnummer 32 Der Anerkennung von Unfallfolgen steht nach der Rechtsprechung des BSG nicht entgegen, dass es sich vorliegend um eine bewusste und gewollte Bewegung handelte. Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht. Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung. In diesem Fall liegt ein äußeres Ereignis vor (vgl. BSG, 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R, juris Rn. 17; Thüringer LSG, 5.11.2020 - L 1 U 205/18, juris Rn. 27). Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten, z.B. für den Sägewerker, der nicht nur ein Stück Holz absägt, sondern auch unbeabsichtigt seinen Daumen. Gleiches gilt für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar sind. Das Merkmal des von außen einwirkenden Ereignisses dient insoweit der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps u.s.w., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (BSG, 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R, juris Rn. 15). Randnummer 33 Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich, dass ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen wie ein „Störfaktor“ vorliegt (vgl. BSG, 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R, BSGE 94, 269-273,

§ 8Nr. 15, Soz

R 4-2200 § 548, Rn. 18; Schröter, MedSach 2013, 11; a.A. Thüringer LSG, 4.8.2022 - L 1 U 398/21, juris Rn. 21). Auch alltägliche Vorgänge können ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein (vgl. BSG, 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R, NZS 2012, 390 Rn. 15; BSG, 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R,

§ 8Nr.

31 Rn. 10). Bereits bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) können nach Ansicht des BSG äußere Ereignisse darstellen (BSG, 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R,

§ 8Nr.

77, Rn. 18). Die äußere Einwirkung kann auch in der (unsichtbaren) Kraft liegen, die ein schwerer und festgefrorener Stein dem Versicherten entgegensetzt, wenn ein Versicherter zur Ausübung einer versicherten Tätigkeit gezielt eine erhebliche Kraftanstrengung unternimmt und dadurch einen Gesundheitsschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erleidet (BSG, 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R, juris Rn. 15). Das BSG setzt nicht voraus, dass dieser Stein überraschenderweise festgefroren war (BSG, 30.1.2007 – a.a.O.; anders LSG Baden-Württemberg, 26.1.2009 - L 1 U 3612/08, juris Rn. 35). Randnummer 34 3. Ein Gesundheits(erst)schaden liegt mit dem Apophysenabriss vor. Randnummer 35 4. Dieser Apophysenabriss ist als unfallbedingter Erstschaden festzustellen. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Erstschaden gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung die Theorie der wesentlichen Bedingung, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolges ist, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non; dazu sogleich bei a). Erst wenn auf dieser sog. ersten Stufe feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis - hier das Abbremsen - eine naturphilosophische Ursache der Verletzung (hier: Apophysenabriss) ist, stellt sich auf der sog. zweiten Stufe die Frage, ob die Einwirkung auch rechtlich die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestands fallenden Gefahr ist (BSG, 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 1103 Nr. 1, Rn. 16 m.w.N.; dazu bei b). Randnummer 36

  1. a)Maßgebend bei dem ersten Schritt der Kausalitätsprüfung ist die Feststellung von wissenschaftlichen Erfahrungssätzen und deren Tragweite. Als maßgeblich sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also - von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen - Konsens besteht (BSG, 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 1103 Nr. 1, Rn. 18). Randnummer 37 Das zeitliche Zusammentreffen von Abbremsen und Abriss steht nach den deutlichen Befunden und der sofortigen ärztlichen Vorstellung fest. Die ärztlichen Einschätzungen belegen den Zusammenhang zwischen dem Abbremsen und der Apophysenausriss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Der maßgebliche Bewegungsablauf kann nicht entfallen, ohne dass der Abriss zu dieser Zeit auszuschließen ist. Randnummer 38 Der Sachverständige hat in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Lehrmeinung eine Zugbelastung beschrieben, die gerade bei dem Abbremsen erheblich war. In der Literatur wird ausdrücklich ein kurzfristiger, explosiver Muskeleinsatz (so Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, S. S. 442) wie beispielsweise bei einem Schuss beim Fußball (Schröter, MedSach 2013, 14 f; Wolf, Apophysenausrisse, Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, 2000, S. 306) als gefährdend bezeichnet (ähnlich Thüringer LSG, 17.10.2018 - L 3 U 146/17, juris Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte in der Berufung vorträgt, hier sei das Abbremsen ohne gefahrerhöhende Umstände ungeeignet, einen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ein „Störfaktor“ ist mit der vorgenannten Literatur und dem Sachverständigen naturwissenschaftlich/medizinisch nicht zu fordern (siehe auch Schröter, MedSach 2013, 11; a.A. Thüringer LSG, 4.8.2022 - L 1 U 398/21, juris Rn. 21; Kunze/Ludolph, MedSach 2013, 6; Hempfling/Wich/Bultmann/Ludolph, MedSach 2017, 166). Die Gegenansicht vermischt naturwissenschaftliche Kausalität und rechtliche Maßgaben, wobei sie zusätzlich die rechtlichen Voraussetzungen im Widerspruch zu denen des BSG definiert. Exemplarisch sind hier die Ausführungen des Beratungsarztes der Beklagten. Randnummer 39 Im Übrigen spricht auch das von Dr. K. festgestellte deutliche Hämatom für ein Unfallgeschehen (Schröter, MedSach 2013, 15). Dies kann aber dahingestellt bleiben. Randnummer 40
  2. b)Die besondere Krafteinwirkung auf das Kniegelenk ist auch wesentliche Ursache des Apophysenabrisses. Randnummer 41 Die Frage der Wesentlichkeit einer (Mit-)Ursache ist eine Rechtsfrage, die sich nach dem Schutzzweck der Norm beantwortet, der auch ergänzend zur Einzelbeurteilung heranzuziehen sein kann (BSG, 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R,

§ 73Nr.

2, Rn. 32; BSG, 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R,

§ 8Nr. 17, Rn. 16; Becker, Med

Sach 2007, 92). Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes. Gesichtspunkt ist auch der zeitliche Ablauf des Geschehens, wobei eine Ursache nicht allein deswegen wesentlich ist, weil sie die letzte war. Randnummer 42 Diese Entscheidung ergibt sich insbesondere aus der Abwägung des Ereignisses mit dem körperlichen Zustand des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls. Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt das Vorliegen einer Schadensanlage nicht den Eintritt eines Arbeitsunfalls aus. Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben, so dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Einzelfallprüfung notwendig ist (vgl. Urteil des Senats, 21.4.2022 - L 6 U 64/18 , juris Rn. 59 ). Randnummer 43 Der Senat geht mit dem Sachverständigen Dr. G. davon aus, dass bei Jugendlichen wie bei dem Kläger nur eine lockere Verbindung von Epi- und Diaphyse besteht. Dabei handelt es sich physiologisch um eine im Wachstumsprozess entstehende Schwachstelle, die im Normalfall keine Schadensanlage darstellt (vgl. hierzu auch Schröter, MedSach 2013, 11; Pretzsch/Scholz/Matzen, Sportverletzungen bei Kindern, KCS 2004, 35; Hempfling/Wich/Bultmann/Ludolph, MedSach 2017, 163). Gleichwohl kann diese zu einer erhöhten Verletzungsanfälligkeit führen. Der Grund liegt in der Muskelkraft der Jugendlichen und dem noch nicht vollständigen Durchbau der Gelenke (näher zur Beschreibung der Störung Kunze/Ludolph, MedSach 2013, 6). Randnummer 44 Diese Schwachstelle hat nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Sinne einer notwendigen Voraussetzung zum Eintritt des Apophysenabrisses beigetragen. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Überlegungen des Sachverständigen, wonach insoweit eine erhöhte Gefährdung im Wachstumsalter durch die genannten Umstände bei jedem Apophysenschaden mit zu bedenken und im Sinne der Wesentlichkeit von einer traumatischen Einwirkung abzugrenzen ist. Randnummer 45 Soweit der Körper eines Jugendlichen manchmal andere Merkmale aufweist als der eines Erwachsenen, führt das nicht zu einer Verminderung des Unfallversicherungsschutzes. Jeder ist in dem Zustand versichert, in dem er am Arbeitsleben bzw. Schulleben teilnimmt. Gerade im Bereich der Schülerunfallversicherung können wachstumsbedingte Vorgänge, die möglicherweise zu einer geringeren Stabilität des Knochensystems führen, nicht zu einer Aushebelung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes führen (Thüringer LSG, 17.10.2018 - L 3 U 146/17, juris Rn. 30; Molkentin, MedSach 2011, 195). Hier sind der Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts (BSG, 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R,

§ 73Nr. 2, Rn. 32; Becker, Med

Sach 2007, 92) sowie die Auffassung des praktischen Lebens (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 33) zu berücksichtigen. Randnummer 46 Insbesondere bei einem Fußballspiel wirken besondere Kräfte auf das Kniegelenk ein, so dass diesem nicht nur die Bedeutung eines beliebigen, durch Alltagsereignisse austauschbaren Einflusses zukommt (zu dieser Voraussetzung BSG, 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R, juris Rn. 16). Der jugendliche Spieler geht aus Spieltrieb und dem von der Schule gewünschten Ehrgeiz bis an die Grenze seiner körperlichen Leistungsfähigkeit. Während er zunächst versucht, sprintend maximal schnell am Ball zu sein, muss er sodann möglichst scharf abbremsen, um diesen zu treffen. Dabei wirkte hier dann das Trägheitsmoment des Körpers und die Gegenkraft des Bodens massiv auf das linke Kniegelenk des Klägers ein, das so ein Vielfaches des Körpergewichts zu tragen hatte. Dies entspricht einer besonderen Belastung und keiner alltäglichen Situation, so dass offen bleiben kann, inwieweit Ballsport im Allgemeinen oder bei (männlichen) Jugendlichen „alltäglich“ ist. Solange Schüler im Sportunterricht besonderen Belastungen ausgesetzt sind, denen sie sich nicht entziehen können, muss der Unfallversicherungsschutz dem Umstand Rechnung tragen, dass der jugendliche Körper diesen Anforderungen in einigen Fällen nicht standhalten kann. Randnummer 47 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers von dem eines gleichaltrigen männlichen Jugendlichen grundsätzlich im Sinne eines Vorschadens oder Ähnlichem unterschied. Ein Morbus Osgood-Schlatter, eine Osteochondrosis dissecans oder eine Schädigung durch intensives und nachhaltiges sportliches Training (dazu jeweils Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 440; Schröter, MedSach 2013, 12; Molkentin, MedSach 2011, 192; Hempfling/Wich/Bultmann/Ludolph, MedSach 2017, 158) sind nicht feststellbar. Neben dem Schulsport betrieb der Kläger nur Schwimmsport. Durch die dabei entwickelte Kraftentfaltung im Wasser wird keine ähnliche Einwirkung hervorgerufen, wie beim Stemmen gegen den Erdboden. Randnummer 48 Vorschäden hat auch der Sachverständige verneint. Im CT vom

  1. Juni 2016 ist lediglich eine kleinere knöcherne Exostose festgestellt worden, aber keine Sklerosierung, wie die Beklagte meint. Die von Dr. H. angesprochenen Veränderungen hat außer ihm kein anderer Arzt einschließlich des behandelnden Radiologen festgestellt. Zum anderen ist eine solche Sklerosierung auch nicht weiter quantifiziert worden. Kritisch hat Dr. H. ausgeführt, ein CT bilde die interessanten Strukturen (Knorpel, Bänder, Weichteile) nicht ab. Zudem verweist Dr. H. zutreffend auf die notwendige Gesamtbeurteilung durch einen Chirurgen. Dr. L. hat sodann aber ohne weitere Auseinandersetzung zum Umfang und Ausmaß der „Schäden“ und anderen Faktoren eine allein wesentliche Anlage bejaht. Dies ist - anderes als die abwägenden Ausführungen des Sachverständigen - nicht überzeugend. Randnummer 49 Soweit die Beklagte sich für ihre Auffassung auf das Urteil des Senats vom
  2. Dezember 2010 - L 6 U 122/07 , veröffentlicht bei juris, beruft, enthält dieses Urteil im Unterschied zum vorliegenden Fall keine Feststellung dazu, dass es sich bei der maßgeblichen Bewegung um eine besondere Belastung der betroffenen Körperstruktur gehandelt hat. Es geht vielmehr nach der Lage der Sachverständigengutachten vom Gegenteil aus. Randnummer 50 5) Die Unfallfolgen hat der Sachverständige überzeugend und insoweit unangegriffen so aufgeführt, wie sie das Sozialgericht in seinem Tenor festgehalten hat. Dem schließt sich der Senat an. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Unterliegen der Beklagten. Randnummer 52 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach § 144 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht vor, weil die Entscheidung in der Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den Einzelfall beruht.

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