Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Zu den Voraussetzungen des Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs 3 SGB II beim Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft Orientierungssatz
(2018)monatlich überschreiten in den klageweise angegriffenen Zeiträumen von jeweils mindestens sechs Monaten die Beschwerdewertgrenze. Dem steht nicht entgegen, dass sich die streitgegenständlichen Zeiträume zum Teil überschneiden, sodass wegen doppelter Rechtshängigkeit drei Berufungen teilweise unzulässig sind. Denn maßgeblich ist für die Berechnung des Beschwerdewerts darauf abzustellen, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und dieser mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom
- Juni 2013, Az.: B 13 R 437/12 B, juris RN 11; BSG, Beschluss vom
- Juli 2011, Az.: B 14 AS 30/11 B, juris RN 4). Da der Kläger die Rechtsmittelverfahren mit den Anträgen aus den Klageverfahren in vollem Umfang weiterverfolgt (und keine zeitliche Anpassung vorgenommen hat), ist in jedem der Berufungsverfahren weiterhin zumindest ein Sechsmonatszeitraum streitig. Randnummer 28 Die zulässigen Berufungen, die insgesamt den Zeitraum von Mai 2018 bis Mai 2021 betreffen, sind jedoch unbegründet. Das SG hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 29 Allerdings waren – entgegen den Ausführungen des SG – die Klagen, soweit mit ihnen höhere SGB II-Leistungen für Teilzeiträume doppelt eingeklagt worden waren, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig. Dies gilt für das Berufungsverfahren L 4 AS 51/21, das den Zeitraum von Mai bis Oktober 2019 betrifft. Denn dieser ist bereits im Verfahren L 4 AS 47/21 erfasst, in dem es um den Bewilligungsbescheid vom
- März 2019 für den Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 geht. Diesen hatte der Beklagte nach Beschäftigungsaufnahme aufgehoben und durch eine vorläufige Leistungsbewilligung ersetzt. Randnummer 30 Der Zeitraum von Dezember 2019 bis Februar 2020 ist sowohl im Verfahren L 4 AS 47/21 als auch in L 4 AS 53/21 streitbefangen. Er gehörte ebenfalls zu der vorgenannten, später ersetzten Bewilligung vom
- März
- Nach vorläufiger Leistungsbewilligung erfolgte mit Bescheid vom
- Januar 2020 die gesondert angegriffene endgültige Festsetzung für die Zeit von Dezember 2019 bis Mai
- Randnummer 31 Der Zeitraum von September 2020 bis Februar 2021 ist als Gegenstand des Verfahrens L 4 AS 55/21 rechtshängig, in dem es um den Bewilligungszeitraum von Juni 2020 bis Mai 2021 geht. Nach erneuter Beschäftigungsaufnahme wurde die Bewilligung ab September 2020 aufgehoben und durch eine vorläufige Leistungsgewährung ersetzt, die der Kläger in dem Verfahren L 4 AS 57/21 gesondert angegriffen hat. Randnummer 32 Vorliegend hat der Beklagte jeweils nach Klageerhebung Bescheide erlassen, mit denen er die klageweise angegriffenen Verwaltungsentscheidungen für die streitigen Zeiträume geändert und ersetzt hat. Diese (neuen) Bescheide sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens und damit rechtshängig geworden. Das gesonderte Vorgehen gegen die Änderungsbescheide im Klageweg durch den Kläger hat zu einer doppelten Rechtshängigkeit geführt; die insoweit zeitlich später erhobenen Klagen sind von Anfang an unzulässig gewesen. Denn § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestimmt, dass während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Die Rechtshängigkeit entfaltet Sperrwirkung für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand, die – grundsätzlich – zur Unzulässigkeit der zweiten Klage führt (exemplarisch BSG, Urteil vom
- Dezember 2013, B 4 AS 17/13 R, juris RN 17). In Bezug auf die vorgenannten Zeiträume konnten daher die Berufungen bereits wegen der Unzulässigkeit der erhobenen Klagen keinen Erfolg haben. Randnummer 33 Richtige Klageart ist den Verfahren L 4 AS 49/21 und L 4 AS 55/21 eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2014, B 4 AS 22/13 R, juris). Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des – die Überprüfung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide ablehnenden – Verwaltungsakte in der Gestalt der dazu erlassenen Widerspruchsbescheide. Die Verpflichtungsklage ist jeweils auf die Erteilung eines Bescheids durch den Beklagten gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der Bescheide bewirkt. Mit der Leistungsklage beantragt er die Erbringung höherer Leistungen unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs im jeweils streitigen Zeitraum. In den übrigen Verfahren ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart. Randnummer 34 Indes hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung weiterer SGB II-Leistungen durch die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in den streitgegenständlichen Zeiträumen. Randnummer 35 Streitig sind (nur) die Regelleistungen einschließlich der Mehrbedarfe für den Kläger. Leistungen für die Unterkunftskosten, die im Übrigen einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2014, B 14 AS 42/13 R; BSG, Urteil vom
- August 2014, B 4 AS 55/13 R, BSG, Urteil vom
- November 2014, B 4 AS 4/14 R, alle zitiert nach juris) und die der Beklagte bezogen auf einen Vierpersonenhaushalt anteilig bewilligt hat, macht der Kläger nicht geltend. Leistungen für Mehrbedarfe sind hingegen Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG, Urteil vom
- Juli 2009, B 14 AS 54/08 R, juris RN 11; BSG, Urteil vom
- Februar 2010, B 4 AS 29/09 R, juris RN 11; BSG, Urteil vom
- August 2012, B 4 AS 167/11 R, juris RN 12; BSG, Urteil vom
- Februar 2013, B 14 AS 48/12 R, juris RN 9 ff) und können daher nicht isoliert geltend gemacht werden. Randnummer 36 Zutreffend hat das SG entschieden, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum auch unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
- Dezember 2003, BGBl I 2954) kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht. Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 Satz 1 SGB II iVm § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Im streitigen Zeitraum ist vom Beklagten für den Kläger jeweils der zutreffende Regelbedarf bewilligt bzw. zugrunde gelegt worden. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende war jedoch nicht zu berücksichtigen, weil nach dem Gesamtergebnis der Verfahren nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger seinen Sohn E. über die gesamte Dauer der hier streitbefangenen Zeiträume überwiegend allein betreut hat und seine Partnerin und spätere Ehefrau an der Erziehung und Pflege nicht in erheblichem Umfang mitgewirkt hat. Randnummer 37 Der Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II besteht in Höhe von 36 % des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs u.a. für Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgen. Randnummer 38 Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für … Pflege und Erziehung" liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, einem Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2009, B 4 AS 50/07 R, juris RN 19; BSG, Urteil vom
- Juli 2009, B 14 AS 54/08 R, juris RN 15; BSG, Urteil vom
- Februar 2012, B 4 AS 167/11 R, juris RN 15; BSG, Urteil vom
- Februar 2015, B 4 AS 26/14 R, juris). Maßgeblich geht es um die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis – in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) – besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG, Urteil vom
- März 2009, a.a.O., RN 15). Die Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 3 SGB II enthält die gesetzgeberische Wertung, dass die für die Pflege und Erziehung allein zuständigen Elternteile typischerweise einem besonderen Aufwand ausgesetzt sind, der aus dem Regelbedarf allein nicht zu decken und deshalb durch den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung auszugleichen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- Februar 2015, a.a.O., RN 16). Randnummer 39 Der Senat geht – wie bereits das SG in den angegriffenen Urteilen – davon aus, dass im familiären Zusammenleben des Klägers mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen, im August 2018 geborenen Sohn C. und dem im Januar 2018 geborenen Sohn E. des Klägers die Partnerin des Klägers in erheblichem Umfang an der Erziehung und Pflege der Kinder – und damit gleichermaßen bei E. – mitgewirkt hat. Randnummer 40 Nach seinem Sinn und Zweck geht § 21 Abs. 3 SGB II typisierend von einem regelmäßigen Mehrbedarf bei Alleinerziehenden aus, weshalb – nach den tatsächlichen Verhältnissen – eine regelmäßige und erhebliche Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes durch eine weitere Person einem Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende entgegenstehen kann (BSG, Urteil vom
- August 2012, a.a.O., RN 17; ebenso: S. Knickrehm/Hahn in: Eicher/Luik, SGB II,
- Aufl 2017, § 21 RN 32). Insbesondere, wenn der Alleinerziehende in einer neuen Partnerschaft lebt, sind die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall festzustellen. Wird geltend gemacht, der im Haushalt lebende Partner beteilige sich nicht an der Erziehung und Pflege des nichtleiblichen Kindes, ist dies denkbar, bedarf jedoch einer substantiierten Darlegung und anschließenden Verifizierung der Behauptung. Bei der Führung eines gemeinsamen Haushalts sprechen die äußerlichen Anzeichen zunächst für eine Beteiligung des Partners an der Erziehung und Pflege des Kindes. Randnummer 41 Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem der Kläger, seine Ehefrau, sein Sohn E. sowie ein weiteres Kleinkind, der gemeinsame, nur sieben Monate jüngere gemeinsame Sohn in einer Dreizimmerwohnung als Familie zusammenleben. In der Bedarfsgemeinschaft wachsen zwei fast gleichaltrige Kinder auf, die ähnliche Bedürfnisse annähernd gleichzeitig bzw. wenig zeitversetzt haben. Konkrete Umstände, aus denen sich eine getrennte Betreuung der Kinder bzw. die alleinige Pflege und Erziehung von E. durch den Kläger ergeben, sind weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgetragen worden. Der Vortrag im Klageverfahren, E. leibliche Mutter beteilige sich nicht an der Erziehung, gibt keinen Aufschluss über den Umfang der Beteiligung der Ehefrau bei der Sorge um E. im bestehenden Familienverband. Randnummer 42 Auf die Notwendigkeit eines substantiierten Vorbringens zur konkreten familiären Situation, an dem des vorliegend mangelt, hatte bereits das SG in seinen Urteilen und hat der Senat im Beschluss in den Prozesskostenhilfeverfahren vom
- September 2021 hingewiesen. Gleichwohl hat der Kläger auch danach keine Einzelheiten zum familiären Zusammenleben vorgetragen. Randnummer 43 Angesichts der Führung eines gemeinsamen Haushalts, in dem zwei nahezu gleichaltrige Kleinkinder aufwachsen, ist davon auszugehen, dass sich der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam um die im Haushalt lebenden Kinder gekümmert haben. Dadurch ist er bei der Erziehung von und der Sorge um E. durch seine Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich entlastet worden, sodass er sich gerade nicht in einer für Alleinerziehende typischen Situation befand. Im Übrigen verweist der Senat nach eigener Prüfung des Vorbringens des Klägers auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Urteilen des SG und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 44 Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger aus sonstigen Gründen von den Regelbedarfen einschließlich der Mehrbedarfe nicht erfasste weitere Bedarfe hat, die eine entsprechende atypische Bedarfslage begründen könnten. Der Beklagte hat die Regelleistungshöhe danach ausgehend vom gesetzlichen Regebedarf zutreffend berücksichtigt; hinsichtlich der Berechnungen im Übrigen sind Fehler nicht ersichtlich. Die Berufungen waren daher zurückzuweisen. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 46 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.