Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers - Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Geltungszeitraums - Einstellungszusage - Prüfung der Rechtmäßigkeit im Abrechnungsverfahren - kurze Gültigkeitsdauer Leitsatz 1. Der Zahlungsanspruch eines Arbeitsvermittlers aufgrund eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins setzt die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Geltungszeitraums des Gutscheins voraus (vgl nur BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R = BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3). (Rn.25) 2. Die Rechtmäßigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ist im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und der Bundesagentur für Arbeit nicht zu prüfen, soweit nicht ausnahmsweise die Nichtigkeit des Gutscheins oder einzelner Bestimmungen in Betracht kommt (Anschluss an LSG Chemnitz vom 19.10.2017 - L 3 AL 24/16). (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 15. März 2022, S 20 AL 78/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 2. März 2023, B 11 AL 37/22 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt als Arbeitsvermittler eine Vergütung aufgrund eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS). Randnummer 2 Er war unter der Firma Personalservice B als privater Arbeitsvermittler tätig und verfügte über eine Trägerzulassung. Randnummer 3 Der Beigeladene war arbeitslos und bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld. Am 5. Mai 2017 sprach er bei der Beklagten vor und bat um einen AVGS, weil er eine Stelle über einen privaten Arbeitsvermittler in Aussicht habe. Die Beklagte stellte ihm daraufhin noch am selben Tag einen solchen Gutschein aus. Die darin enthaltene Förderzusage sollte für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gelten. Als Gültigkeitsdauer des Gutscheins war die Zeit vom 5. bis zum 11. Mai 2017 angegeben. Die Vermittlungsvergütung sollte 2.000?€ betragen. Unter der Überschrift „Nebenbestimmungen“ und der weiteren Überschrift „Zeitliche Befristung der Förderzusage (Gültigkeitsdauer)“ wurde u.a. ausgeführt, der festgelegte Zeitraum sei maßgeblich für folgende Aktivitäten: „Auswahl eines zugelassenen Trägers“, „Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger (Abschluss des Arbeitsvertrages)“ und „Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung“. Weiter wurde ausgeführt, dass die „Befristung (Gültigkeitsdauer)“ u.a. bei „Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld“ ende. Unter der Überschrift „Vermittlungsvergütung“ hieß es, die Vergütung werde gezahlt, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die „Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer“ erfolge. Unter der Überschrift „Höhe der Vermittlungsvergütung“ wurde ausgeführt, dass sich die erste Rate nach sechswöchiger Dauer der vermittelten Beschäftigung auf 1.000 € belaufe; der Restbetrag werde nach einer Dauer dieser Beschäftigung von sechs Monaten gezahlt. Randnummer 4 Am 26. Juni 2017 nahm der Beigeladene auf Vermittlung des Klägers eine Beschäftigung als Servicetechniker Offshore bei der C-GmbH auf. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass er an verschiedenen Einsatzorten an Land und auf See bei Kundenbetrieben beschäftigt werden sollte (§ 2 Abs. 3). Gemäß § 2 Abs. 6 des Vertrages erfolgte die Einstellung unter der Voraussetzung fachlicher und gesundheitlicher Eignung für die vorgesehene Aufgabe. Der Mitarbeiter sei verpflichtet, für seine Tätigkeit besondere Anforderungen zu erfüllen und vor Arbeitsantritt Schulungen und Trainings zu absolvieren sowie Unterweisungen wahrzunehmen. Randnummer 5 Am 30. November 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der Vermittlungsvergütung in Höhe von zunächst 1.000 € aus dem AVGS. Mit dem Antrag legte er eine von der C-GmbH als Arbeitgeberin und ihm als Arbeitsvermittler ausgestellte Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 20./25. Oktober 2017 vor. Danach wurde der Arbeitsvertrag am 11. Mai 2017 geschlossen; das durch die Vermittlung zustande gekommene Beschäftigungsverhältnis bestehe ununterbrochen seit dem 26. Juni 2017. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 lehnte die Beklagte die Zahlung der ersten Rate aus dem AVGS ab. Die Arbeitsaufnahme sei am 26. Juni 2017 und somit nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Befristung des Gutscheins erfolgt. Zudem bestünden Zweifel an der Angabe, dass der Arbeitsvertrag bereits am 11. Mai 2017 geschlossen worden sei. Der Beigeladene habe bei Vorsprachen am 15. Mai, 23. Mai und 6. Juni 2017 lediglich von einer mündlichen Einstellungszusage berichtet; ein Arbeitsvertrag sei nach seinen Angaben zu dieser Zeit noch nicht abgeschlossen gewesen. Weiter führte die Beklagte aus, auf dem eingereichten Arbeitsvertrag sei weder bei der Unterschrift des Arbeitgebers noch bei der des Beigeladenen ein Datum des Vertragsschlusses angegeben. Randnummer 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. Februar 2018 Widerspruch. Er habe den Beigeladenen erfolgreich in Arbeit vermittelt. Die Gültigkeitsdauer des AVGS sei mit sieben Tagen viel zu kurz bemessen gewesen; diese Befristung sei unwirksam. Außerdem sei am 11. Mai 2017 bereits eine verbindliche mündliche Einstellungszusage erfolgt. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Voraussetzung der Vergütung sei, dass der Vermittlungserfolg (Vermittlung und Beschäftigungsaufnahme) innerhalb der im AVGS festgelegten Gültigkeitsdauer erfolge. Darüber hinaus könne die Vergütung einer erfolgreichen Vermittlung im Einzelfall dann gezahlt werden, wenn die Beschäftigungsaufnahme in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Befristung erfolge. Der Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses datiere vorliegend auf den 26. Juni 2017 und damit außerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS. Zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, lasse sich nicht ermitteln. Aber noch am 6. Juni 2017 sei dies nicht der Fall gewesen. Randnummer 9 Am 3. April 2018 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und abermals geltend gemacht, die Gültigkeitsdauer des AVGS sei viel zu kurz bemessen gewesen. Den Vortrag der Beklagten im Klageverfahren, dass die Befristung bis zum 11. Mai 2017 erfolgt sei, weil an diesem Tag der Anspruch des Beigeladenen auf Arbeitslosengeld erschöpft gewesen sei, bestreite er mit Nichtwissen. Auch habe die Beklagte offenbar nicht geprüft, ob die Beschäftigungsaufnahme – wie im Widerspruchsbescheid angesprochen – in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende der Befristung erfolgt sei. Dies sei der Fall gewesen: Das Arbeitsverhältnis habe am 26. Juni 2017 nach entsprechender vorheriger mündlicher Einstellungszusage vom 11. Mai 2017 und dem vorherigen Abschluss des Arbeitsvertrages begonnen. Randnummer 10 Mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2022 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Aufnahme der Beschäftigung außerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgt sei. Deren Begrenzung sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Die Beschränkung der Förderzusage auf den Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges sei in § 45 Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) ausdrücklich vorgesehen. Der Gerichtsbescheid ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. März 2022 zugestellt worden. Randnummer 11 Mit seiner am 19. April 2022, dem Dienstag nach Ostern, beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptet, am 11. Mai 2017 sei eine rechtlich bindende Einstellungszusage an den Beigeladenen erfolgt. Zudem sei die Gültigkeitsdauer das AVGS viel zu kurz bemessen gewesen. Ihm sei bekannt, dass der vorliegende AVGS mindestens der dritte gewesen sei, den der Beigeladene von der Beklagten erhalten habe. Deshalb sei er selbst davon ausgegangen, dass der Gutschein unproblematisch über den 11. Mai 2017 hinaus verlängert werden würde. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Arbeitslosengeldbezug des Beigeladenen am 11. Mai 2017 enden würde. Es sei ihm aber bewusst gewesen, dass es unmöglich sein würde, innerhalb von fünf Tagen alle vertraglichen Regelungen zwischen dem potentiellen Arbeitgeber und dem Bewerber auf dem Postweg zu klären und vertragssicher zu gestalten. Mit der Ausstellung von insgesamt drei AVGS und der im dritten Gutschein viel zu kurz bemessenen Gültigkeitsdauer habe die Beklagte einen Rechtsschein gesetzt, auf den er selbst habe vertrauen dürfen. Im Verfahren habe sie sich nicht ausreichend dazu geäußert, was der Grund für die kurze Befristung gewesen sei. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. März 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2018 zu verurteilen, an ihn die Vermittlungsvergütung in der 1. Rate zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Nummer 035A432692-3 bezüglich des Beigeladenen i.H.v. 1.000,- € gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auszubezahlen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung des Gerichtsbescheids. Auf Bitten des Senats hat sie Vermerke über Gespräche mit dem Beigeladenen in der Zeit vom 5. Mai bis zum 28. Juni 2017 sowie eine Entgeltbescheinigung über dessen Arbeitslosengeldbezug bis zum 11. Mai 2017 vorgelegt. Randnummer 17 Die Beiladung des Herrn K ist mit Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2022 erfolgt. Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Randnummer 18 Der Geschäftsführer der C-GmbH, Herr J, hat auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 5. September 2022 mitgeteilt, das Unterschriftsdatum des Arbeitsvertrags mit dem Beigeladenen sei der 9. August 2017, und entsprechende Vertragskopien übersandt. Dieses Datum sei sehr ungewöhnlich, weil das Arbeitsverhältnis bereits am 26. Juni 2017 begonnen habe. Die Gründe dafür seien ihm aber unbekannt, weil er selbst erst 2021 die Geschäftsführung übernommen habe. Eine rechtsverbindliche Einstellungszusage vor Vertragsschluss habe es nicht gegeben. Eine Einstellung als Servicetechniker Offshore hänge von einer Vielzahl von Voraussetzungen ab; dazu gehörten Schulungen zu Sicherheitsthemen und arbeitsmedizinische Untersuchungen. Diese lägen beim Beigeladenen vor; wann die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, lasse sich aber nicht feststellen. Randnummer 19 Der Kläger, die Beklagte und der Beigeladene haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 20 Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 1. Der Senat entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben und keine besonderen Umstände vorliegen, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würden. Randnummer 22 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 23
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