Wettbewerbsverstoß einer Sparkasse durch Verwendung von Überweisungsvordrucken mit aufgezwungener Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Orientierungssatz 1. Das Inverkehrbringen von Bankü
berweisungsvordrucken (hier: durch eine Sparkasse), auf denen sich im Unterschriftsfeld der Hinweis: "Mit meiner Unterschrift stimme ich den derzeit geltenden AGB‘s sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse ... zu.“, befindet, ist unlauter i.S.d. §§ 4a, 8 Abs. 1, 3 UWG, weil die Bankkunden (Verbraucher) in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt werden, denn sie stehen vor der Entscheidung, mit ihrer Unterschrift Vertragsbedingungen zuzustimmen oder die Überweisung nicht tätigen zu können. (Rn.26)
- Zugleich verstößt ein solches Formular gegen §§ 305 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB. (Rn.29) Tenor
- Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, untersagt
- im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die Zustimmung zu den derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis dadurch herbeizuführen, dass die Verfügungsbeklagte zukünftig Überweisungsträger mit dem Hinweis im Unterschriftsfeld „Mit meiner Unterschrift stimme ich den derzeit geltenden AGB’s sowie dem Preis- und Leistungsverhältnis der S. ... zu.“ wie folgt in Verkehr bringt.
- in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste auf Überweisungsträgern nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: Mit meiner Unterschrift stimme ich den derzeit geltenden AGB‘s sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der S. ... zu.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Verfügungskläger macht gegen die Verfügungsbeklagte Unterlassungsansprüche geltend. Randnummer 2 Der Verfügungskläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 27 weiterer verbraucherorientierter Organisationen in Deutschland. Randnummer 3 Die Verfügungsbeklagte ist die Sparkasse mit Sitz in ... Randnummer 4 Die Verfügungsbeklagte hat für S.-Überweisungen ihren Kunden Vordrucke wie aus dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ersichtlich zur Verfügung gestellt. Auf diesen Vordrucken befindet sich über dem Unterschriftsfeld folgender Hinweis: „Mit meiner Unterschrift stimme ich den derzeit geltenden AGB‘s sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse ... zu.“ Randnummer 5 Mit Schreiben vom 05.12.2022 mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Randnummer 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2022 lehnte die Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger die geforderte Unterlassungserklärung ab, machte jedoch einen Vergleichsvorschlag. Der Verfügungskläger hat diesen Vorschlag nicht angenommen. Randnummer 7 Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte handele unlauter, indem sie ihre Kunden auffordert, mit der Erteilung eines Überweisungsauftrages eine Zustimmung zu den gesamten Vertragsbedingungen zu erteilen. Die Verbraucher würden in ihrer Entscheidungsfreiheit massiv beeinträchtigt und unzulässig beeinflusst sowie belästigt. Sie würden in eine Drucksituation versetzt, um Schaden von sich abzuwenden. Randnummer 8 Der Verfügungskläger ist weiterhin der Auffassung, die Klausel weiche von den gesetzlichen Vorschriften ab und verstoße gegen grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts. Die Zustimmung zu den Vertragsänderungen könne nicht von der bloßen Inanspruchnahme einer einzelnen Bankdienstleistung abhängig gemacht werden. Zudem sei die Klausel überraschend. Randnummer 9 Der Verfügungskläger behauptet, die Verfügungsbeklagte könne den beantragten Verboten nachkommen. Wie sie mit bereits ausgehändigten Überweisungsträgern umgeht, sei ihre Sache. Randnummer 10 Der Verfügungskläger beantragt, Randnummer 11 der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu untersagen, Randnummer 12
- im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die Zustimmung zu den derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis dadurch herbeizuführen, dass Überweisungsträger im Unterschriftsfeld mit dem Hinweis Randnummer 13 „Mit meiner Unterschrift stimme ich den derzeit geltenden AGB‘s sowie dem Preis- und Leistungsverhältnis der S. ... zu.“ Randnummer 14 versehen sind, wenn dies geschieht wie folgt: Randnummer 15
- in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste auf Überweisungsträgern nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: Randnummer 16 Mit meiner Unterschrift stimme ich den derzeit geltenden AGB‘s sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der S. ... zu. Randnummer 17 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 18 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Verfügungsbeklagte trägt vor, sie habe bei Überweisungsaufträgen per Hand jeweils prüfen müssen, ob sie diese Überweisungen auf der Basis des tatsächlich vertraglich Vereinbarten noch ausführen konnte. Da inzwischen die meisten Kunden auch förmlich den aktuellen Geschäftsbedingungen zugestimmt hätten, habe sich das Problem im Wesentlich erledigt. Die Passage auf den Überweisungsträgern sei nicht mehr notwendig. Die Verfügungsbeklagte habe keine Vordrucke mehr mit dieser Passage in ihren Filialen ausliegen. Randnummer 20 Die Verfügungsbeklagte beruft sich darauf, dass sie nicht Verwenderin der Überweisungsträger sei. Sie habe nicht in der Hand, ob ein Kunde diese nutzt oder nicht. Sie könne deshalb schon objektiv der begehrten Unterlassung nicht nachkommen. Randnummer 21 Die Verfügungsbeklagte beruft sich weiterhin darauf, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Vertragsteil die Ausführung von Aufträgen davon abhängig macht, dass die zwingenden Geschäftsbedingungen für eben diesen Auftrag vereinbart werden. Zudem könne der Kunde den Passus streichen oder einen anderen Überweisungsvordruck wählen. Randnummer 22 Im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und überwiegend begründet. Randnummer 24 Dem Verfügungskläger steht der gegen die Verfügungsbeklagte geltend gemachte Anspruch mit der Einschränkung wie aus dem Tenor unter Ziffer
- ersichtlich zu. Randnummer 25 Der Anspruch des Verfügungsklägers ergibt sich aus §§ 4a, 8 Abs. 1, 3 UWG. Randnummer 26 Die Verfügungsbeklagte handelt durch das in Verkehr bringen der streitgegenständlichen Formulare unlauter. Durch ihre Unterschrift für eine Überweisung werden die Kunden (Verbraucher) der Verfügungsbeklagten in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Sie werden gezwungen, mit einer Überweisung den geltenden AGB‘s sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Verfügungsbeklagten zuzustimmen. Die Verbraucher stehen vor der Entscheidung, mit ihrer Unterschrift Vertragsbedingungen zuzustimmen oder die Überweisung nicht tätigen zu können. Für eine Überweisung kann sich der Verbraucher der Zustimmung nicht entziehen. Hinzu kommt, dass der Satz über der Unterschrift schlecht lesbar ist. Der Verbraucher wird an der Ausübung seiner Rechte gehindert. Er wird unzulässig beeinflusst. Randnummer 27 Die Einwendungen der Verfügungsbeklagten greifen nicht durch. Randnummer 28 Die Verfügungsbeklagte hat die Formulare verwendet, indem sie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt hat. Darauf, dass der Verbraucher den Passus unter der Unterschrift streichen könne, kann sich die Verfügungsbeklagte nicht berufen, denn hierüber wird der Verbraucher nicht informiert auf dem Vordruck. Für den Verbraucher ist lediglich erkennbar, dass er mit der Unterschrift den geltenden Allgemeinen Bedingungen zustimmt. Ohne Unterschrift führt die Verfügungsbeklagte den Überweisungsauftrag nicht aus. Wie bereits dargelegt, ist der Verbraucher daher in der Zwangslage, dass er den Allgemeinen Bedingungen zustimmt. Andernfalls wird seine Überweisung nicht ausgeführt. Randnummer 29 Der Passus über der Unterschrift des Verbrauchers auf dem streitgegenständlichen Formular verstößt zudem gegen §§ 305 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB. Randnummer 30 Die Verfügungsbeklagte gibt dem Verbraucher vor, mit einer einzelnen Überweisung Vertragsänderungen bzw. den geltenden allgemeinen Bestimmungen zuzustimmen. Dieses verstößt gegen die grundlegenden Prinzipien des Vertragsrechts und weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die Abweichung benachteiligt die Verbraucher unangemessen. Vielmehr gilt, dass für jedwede weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen können, ein den Erfordernissen der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist (BGH, Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, m.w.N., zit.n.jur.). Randnummer 31 Im Ergebnis hat der Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch. Dieser ist allerdings dahingehend einzuschränken, dass es die Verfügungsbeklagte zukünftig zu unterlassen hat, die streitgegenständlichen Überweisungsträger in Verkehr zu bringen, weil sie keinen Einfluss darauf hat, dass der Verbraucher streitgegenständliche Formulare verwendet, über die er noch verfügt, weil er diese bisher nicht benutzt hat. Der Verfügungsbeklagten ist es unmöglich zu verhindern, dass Verbraucher möglicherweise diese Formulare noch nutzen. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass ein Rückruf durch die Verfügungsbeklagte nicht erfolgreich sein dürfte, weil es die Verfügungsbeklagte nicht in der Hand hat, dass die Verbraucher sämtliche sich noch bei ihnen befindliche streitgegenständliche Formulare auch zurückgeben. Randnummer 32 Eine Wiederholungsgefahr besteht, weil die Verfügungsbeklagte keine hinreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Randnummer 33 Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG. Randnummer 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergingen gemäß §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.