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VG Halle (Saale) 3 A 78/19 Urteil Handwerkskammerbeitrag

Obsah (9)§ 90§ 113§ 7§ 8§ 10§ 4§ 2§ 5§ 3

Handwerkskammerbeitrag Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch

Nr. 25 der Anlage zur Handwerksordnung (HwO). Die Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, ortsfester Anlagen, medizinischer elektrischer Geräte und Pflegebetten seien Tätigkeiten des Kernbereiches des Elektrotechnikerhandwerks. Diese Prüfungstätigkeiten seien von der Elektrotechnikermeisterverordnung sowie der Elektronikerausbildungsverordnung umfasst. Um sich die für die Prüfungstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen, bedürfe es eines längeren Zeitraums als drei Monate. Es handele sich daher nicht um minderhandwerkliche Tätigkeiten. Die von der Klägerin durchgeführten Prüfungen

der Vorschrift DGUV 3 sowie der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln erforderten den Einsatz von qualifiziertem Personal. Randnummer 17 Mit Beschluss vom

  1. Dezember 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom
  2. Januar 2022 und die Beklagte mit Schreiben vom
  3. Januar 2022 ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 21 Der Bescheid der Beklagten vom
  4. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 113 Abs. 1 und 2 HwO in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 1 und § 6 der Beitragsordnung der Beklagten (BeitrO) in Verbindung mit Ziff. 1, 2 und 3 der Anlagen zur selbigen BeitrO. Randnummer 23 Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen durch die Beklagte ist § 113 Abs. 1 und 2 HwO. Gemäß § 113 Abs. 1 HwO werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstandenen Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Handwerksbetriebs oder eines handwerkähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer

§ 90Abs. 3 Hw

O

einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

§ 113Abs. 2 Hw

O kann die Beklagte gegenüber den Inhabern von Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Gewerben Beiträge erheben, um die infolge ihrer Errichtung und ihres Tätigwerdens entstehenden Kosten zu decken. Dabei obliegt der Vollversammlung der Beklagten gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO die Festsetzung der konkreten Beitragshöhe. Randnummer 24 Die BeitrO wurde von der Vollversammlung am

  1. Juni 2016 beschlossen, anschließend vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am
  2. September 2016 gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 HwO genehmigt und in der Deutschen Handwerkszeitung (DHZ) Nr. 20/2016 vom
  3. Oktober 2016 auf Seite 9 gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 HwO veröffentlicht. Damit ist die BeitrO ordnungsgemäß in Kraft getreten. Zuletzt geändert wurde die BeitrO durch Beschluss der Vollversammlung vom
  4. November 2018, genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am
  5. Februar 2019, veröffentlicht in der DHZ Nr. 5/2019 vom
  6. März 2019, Seite
  7. Randnummer 25 Die Beklagte durfte den Zusatzbeitrag ausgehend von einem Handwerkskammeranteil der Klägerin von 100 % mit Bescheid vom
  8. April 2019 gemäß § 113 Abs. 1 und 2 HwO in Verbindung § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 1, § 6 BeitrO in Verbindung mit Ziff. 1, 2 und 3 der Anlagen zur selbigen BeitrO von der Klägerin erheben. Randnummer 26 Die Klägerin ist gemäß § 113 Abs. 1 HwO in Verbindung mit § 2 BeitrO beitragspflichtig. Danach sind natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Körperschaften beitragspflichtig, soweit sie im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der Handwerkskammer Halle (Saale) eingetragen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist mit dem Gewerbe des Elektrotechnikers im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke der Beklagten seit dem
  9. Februar 2011 eingetragen. Randnummer 27 Die Klägerin ist gemäß § 113 Abs. 1 und 2 HwO in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 BeitrO auch zu 100 % zusatzbeitragspflichtig zur Beklagten. Gemäß § 4 Abs. 1 BeitrO besteht der Jahresbeitrag aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag.

§ 7Abs. 1 Satz 1 Beitr

O wird auf Antrag eines Beitragspflichtigen, der – wie vorliegend zunächst auch die Klägerin – auch der IHK zugehört (hat), die Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrages auf den handwerklichen und/oder handwerksähnlichen Teil festgesetzt. Der Grundbeitrag wird

§ 7Abs. 2 Beitr

O nicht aufgeteilt. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BeitrO erfolgt die Aufteilung des Zusatzbeitrages

den betrieblichen Verhältnissen ab dem Jahr der Antragsstellung. Der Beitragspflichtige hat der Handwerkskammer gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BeitrO die zur Ermittlung ihres Anteils erforderlichen Unterlagen beizubringen. Randnummer 28 Die von der Klägerin im gemeinsamen Fragebogen zur Ermittlung der Kammerzugehörigkeit vom 20. März 2019 aufgeführten Prüfungstätigkeiten von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen fallen – entgegen der Meinung der Klägerin – vollumfänglich unter das Elektrotechnikerhandwerk gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO in Verbindung mit Nr. 25 Anlage A zur HwO. Demgemäß ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Randnummer 29

der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tätigkeit wesentlich, wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 09. April 2014 – 8 C 50.12 – juris, Rdnr. 21 mit weiteren

weisen). Randnummer 30 Zur Abgrenzung eines Handwerksbetriebes von einem Industriebetrieb hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ausgeführt (OVG LSA, Urteil vom 24. Januar 2002 – 1 L 277/01 – juris, Rdnr. 25): Randnummer 31 „Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen.

herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung, wobei indessen zu beachten ist, dass das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt. Die Mitarbeit des Betriebsinhabers hängt von dessen persönlichen Entschluss ab und kann infolgedessen nur ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein. Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz (BVerwG, GewArch 1994, 474, 476; BVerwGE 58, 217, 221 ff.). Daneben ist für die Frage der Abgrenzung u. a. von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeit im Einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen (BVerwG, GewArch 1994, 474, 477). Letztlich entscheidend ist, ob

dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen (BVerwG, GewArch 1994, 474, 477).“ Randnummer 32 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Klägerin mit ihren beruflichen Tätigkeiten vollumfänglich ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt. Randnummer 33 Bei der Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen wird ein Gewerbe umfasst, dass in Nr. 25 Anlage A HwO mit der Bezeichnung „Elektrotechniker“ aufgeführt ist. Denn bei diesen Prüfungs- und Messhandlungen werden Tätigkeiten ausgeübt, die für das Handwerk des Elektrotechnikers wesentlich sind. Dass es sich bei den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten um kein Minderhandwerk, das lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfasst, sondern um den Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks handelt, ergibt sich insbesondere aus den einschlägigen auf §§ 25 f. HwO beruhenden Ausbildungs- sowie aus den auf §§ 45 Abs. 1, 51a Abs. 2 HwO beruhenden Meisterverordnungen. Die in den Ausbildungs- und Meisterverordnungen gezeichneten Berufsbilder sind geeignet, den Kernbereich eines Handwerkes und die wesentlichen Tätigkeiten zu erfassen, weil sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwG, Urteil vom 09. April 2014 – 8 C 50.12 – juris, Rdnr. 21 mit weiteren

weisen). Randnummer 34 Aus § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin (ElekAusbV) vom 30. März 2021 (BGBl. I 2021, 662, 699) ergibt sich, dass die Auszubildenden im ersten Abschnitt ihrer Ausbildung unter anderem Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten erlangen sollen. § 3 Abs. 1 Satz 1 ElekAusbV in Verbindung mit dem in der Anlage befindlichen Ausbildungsrahmen definiert, was unter dem Bereich Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten zu verstehen ist.

der lfd. Nr. 8 des Abschnittes A dieser Anlage fallen darunter Messverfahren und Messgeräte auswählen (lit. a)), elektrische Größen berechnen, messen und bewerten (lit. b)), Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren (lit. c)), Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten prüfen und thermische Einflüsse beachten (lit. d)), Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analysieren und bewerten (lit. e)), Signale an Schnittstellen prüfen (lit. f)), Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen (lit. g)) sowie Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten (lit. h)). Randnummer 35 Die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin wird dabei gemäß § 1 ElekAusbV als Ausbildung für das Gewerbe Nr. 25, Elektrotechniker, der Anlage A zur HwO staatlich anerkannt.

§ 8Abs. 2 Elek

AusbV soll der Prüfling für die Gesellenprüfung

weisen, dass er technische Unterlagen auswerten und technische Parameter bestimmen kann (Nr. 1), die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen prüfen kann (Nr. 3), die Sicherheit elektrischer Systeme analysieren und Funktionen prüfen kann (Nr. 4) sowie Prüfprotokolle erstellen kann (Nr. 5).

§ 10Nr. 3 Elek

AusbV besteht die Gesellenprüfung weiterhin aus einer Funktions- und Systemanalyse. In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling gemäß § 13 Abs. 1 ElekAusbV

zuweisen, dass er in der Lage ist, Schaltungsunterlagen und Anlage-Dokumentationen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen (Nr. 1), funktionelle Zusammenhänge in Anlagen zu analysieren, Programme zu analysieren und zu ändern, Diagnosesysteme anzuwenden und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen (Nr. 2) sowie Diagnosen

Nummer 2 auszuwerten und anhand der Diagnosen Fehlerursachen zu beseitigen sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten (Nr. 3). Randnummer 36 Diese aufgeführten fächerübergreifenden Grundkenntnisse sind Voraussetzung für spätere Spezialisierungen. Für die Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik bildet

§ 4Abs. 3 Nr. 6 Elek

AusbV die Durchführung von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen eine berufsprofilgebende Fertigkeit, Kenntnis und Fähigkeit ab.

der lfd. Nr. 6 in Abschnitt B der Anlage zu § 4 Abs. 3 Nr. 6 ElekAusbV fallen hier unter anderem darunter, die Leistungsfähigkeit von Systemen zu prüfen und zu beurteilen (lit. b)), Diagnosesysteme auszuwählen und anzuwenden (lit. c)), elektromagnetische Verträglichkeit zu beachten (lit. d)) sowie Netze zu prüfen und netzwerkspezifische Messungen durchzuführen (lit. e)). Randnummer 37 Dass die von der Klägerin ausübten Tätigkeiten zum Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks gehören, ergibt sich zudem aus dem Meisterprüfungsberufsbild.

§ 2Abs.

2 Nr. 7 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk (ElektroTechMstrV) vom

  1. Juni 2002 (BGBl. I 2002, 2331), die durch Art. 12 der Verordnung vom
  2. November 2011 (BGBl. I 2011, 2234) geändert worden ist, können die Anwendung von Mess- und Prüftechniken sowie die Dokumentation und Beurteilung von Ergebnissen Gegenstand der Meisterprüfung sein. Ebenso können

§ 2Abs. 2 Nr. 9 Elektro

TechMstrV auch die Durchführung von Fehler- und Störungssuchen und die Beherrschung von Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen sowie die Bewertung und Dokumentation der Ergebnisse Prüfungsgegenstand sein. Mit eben diesen Tätigkeiten befasst sich die Klägerin. Randnummer 38 Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit stellt kein Minderhandwerk dar. Mit den Prüfungstätigkeiten von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen verfolgt die Klägerin das Geschäftsmodell, die den jeweiligen Arbeitgebern obliegenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen aus der DGUV Vorschrift 3 – Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV 3) in der Fassung vom 01. Januar 1997 sowie aus der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) vom 03. Februar 2015 (BGBl. I 2015, 19), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 2021, 1224, 2028) zu erfüllen.

§ 5Abs.

1 DGUV 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und

einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen. Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt gemäß § 2 Abs. 3 DGUV 3, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 DGUV 3 wird die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle,

gewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis

Überprüfung durch eine Elektrofachkraft

gewiesen werden. Randnummer 39 Nichts Anderes gilt, soweit die Klägerin mit ihren Prüfungstätigkeiten Gefährdungsbeurteilungen

§ 3Abs. 1 Betr

SichV erstellt. Danach hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

§ 3Abs. 3 Satz 3 Betr

SichV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

§ 2Abs. 5 Satz 3 Betr

SichV zählen zu den Anforderungen an die Fachkunde eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Randnummer 40 Aus den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der DGUV 3 und der BetrSichV ergibt sich mithin, dass die Prüfungstätigkeiten der Klägerin ohne die Ausbildung eines Elektrotechnikers kaum ausführbar sind. Zudem lassen sich die ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin nicht durch eine

3 Monaten angelernte Arbeitskraft ausführen. Denn schon allein das Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten bedarf einer Anlernzeit von 12 Wochen gemäß Abschnitt A lfd. Nr. 8 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 ElekAusbV. Hinzu kommt nur für diesen Bereich eine Anlernzeit von 14 Wochen hinsichtlich der Durchführung von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen gemäß Abschnitt B lfd. Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 ElekAusbV. Insofern hat das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass es sich bei der Ausübung des Gewerbes der Klägerin um hochqualifizierte Tätigkeiten handelt, die unter das Elektrotechnikerhandwerk fallen. Randnummer 41 Dieser Befund wird dadurch bestärkt, dass der Verantwortungsbereich der Klägerin über das reine Messen von physikalischen Werten hinausgeht. Denn die Klägerin erstellt abschließend einen Prüfbericht über das Ergebnis der Messungen und teilt darin mit, ob die Messungen ein positives Ergebnis oder einen Mangel ergeben haben. Damit erklärt die Klägerin, wo Gefahrenstellen sein sollen und welche elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen oder Maschinen fehlerfrei sind und bestimmungsgemäß verwendet werden können. Da dies alles bei elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen erfolgt, liegt etwa bei fehlerhaften Auswertungen und Mitteilungen ein hohes Gefahrenpotential insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Menschen vor, die mit den Geräten direkt umgehen oder sich in deren Nähe befinden, welches die Klägerin selbst in ihrem Internetauftritt aufführt. Ferner können durch elektrische Mängel an Geräten nicht nur Stromschläge ausgelöst werden, sondern auch Brände mit allen Folgen entstehen. Randnummer 42 So gab es beispielsweise im Zusammenhang mit ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln im Bereich der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse im Jahr 2019 neun tödliche Stromunfälle (abrufbar unter: https://www.e-service-check.de/leistungen/pruefung-ortsveraenderlicher-geraete-betriebs-mittel/). Ferner gab es im Zusammenhang mit ortsfesten elektrischen Anlagen im Bereich der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse im Jahr 2019 4.035 gemeldete und 706 meldepflichtige Stromunfälle (abrufbar unter: https://www.e-service-check.de/leistungen/pruefung-ortsfester-elektrischer-anlagen-2/). Die hieraus ersichtliche Gefahrengeneigtheit der ausgeübten Tätigkeit der Klägerin spricht dafür, dass sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt (vgl. Detterbeck, HwO,

  1. Auflage 2016, § 1 Rdnr. 56). Denn das Handwerksrecht hat nicht nur die Aufgabe durch hinreichende berufliche Qualifizierungen die Rahmenbedingungen für eine hohe Qualität der Arbeitsleistungen zu schaffen, damit die Kunden zufrieden sind, sondern es geht auch darum, im Rahmen der Ausbildungen die mit der beruflichen Tätigkeit und deren Ergebnissen verbundenen Gefahren für den Berufsausübenden, wie für den Kunden und die Allgemeinheit möglichst gering zu halten und zu vermeiden. Erreicht werden soll dies in Ansehung von § 7 HwO dadurch, dass eine Meisterqualifikation oder eine meistergleiche Qualifikation, also eine gesteigerte Berufsausbildung zur Ausübung der gefahrengeneigten Tätigkeit verlangt wird und selbstständige berufliche Tätigkeit unter den Vorbehalt der Meister- oder vergleichbarer Qualifikation gestellt wird. Randnummer 43 Auch wenn die Splitting-Kommission (nur) eine gesetzlich nicht geregelte gemeinsame Kommission der Beklagten und der IHK zur Abstimmung untereinander darstellt, welche von beiden Institutionen von dem betroffenen Gewerbetreibenden in welchen Anteilen Beiträge erhebt, so stellt das Ergebnis doch ein Indiz für die entsprechende Zugehörigkeit des Betroffenen dar. Denn die Kommission trifft ihre Entscheidungen ausgehend vom jeweils eigenen spezifischen Sachverstand und einer Verständigung über die Abgrenzung im Einzelfall. Sie beurteilt damit insbesondere, in welchem Umfang ein Mischbetrieb, der teilweise Handwerksleistungen anbietet und zum anderen etwa einen Verkauf von Waren betreibt, der Handwerkerschaft zuzurechnen ist und zu welchem Anteil er der IHK zugehörig ist. Gegen sachwidrige Beurteilungen der Kommission spricht dabei grundsätzlich, dass beide Institutionen eigene Interessen verfolgen, nämlich möglichst die Zugehörigkeit eines Handwerksbetriebes oder eines Gewerbebetriebes zu ihrem Bereich festzustellen, um so die eigene Existenz und Bedeutung zu legitimieren und auch die Beiträge für sich erheben zu können. Hier hat die Splitting-Kommission mit Schreiben vom
  2. März 2019 der Klägerin das zwischen der Beklagten und der IHK Halle-Dessau gefundene interne Ergebnis mitgeteilt, dass die Klägerin zu 100 % der Beklagten zugehörig sei und deshalb der Beitrag ausschließlich von der Beklagten erhoben werde. Damit macht die IHK ihrerseits deutlich, dass sie die Berufsausübung der Klägerin ausschließlich als Handwerk ansieht und offensichtlich nicht einmal einen geringen Anteil an Tätigkeit außerhalb des handwerklichen Bereichs annimmt. Randnummer 44 Für das Vorliegen eines Handwerkes spricht auch, dass die Prüfungstätigkeiten der Klägerin von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen den Einsatz von Fachkräften mit handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten erfordert und hiervon maßgebend bestimmt wird. Die verwendeten Messgeräte müssen – gefahrfrei – individuell an die zu prüfenden Geräte und Kabel usw. angeschlossen werden, wozu entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Die Messungen müssen anschließend fachkundig ausgelesen und bewertet werden. Die für die Qualität der Prüfung wesentlichen Schritte werden durch Fachkräfte gesteuert und von Hand vorgenommen. Anschließend erfolgt auf Grundlage der gemessenen physikalischen Kennwerte die Erstellung eines Prüfberichtes, in dem ein Mitarbeiter der Klägerin

seinen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein positives Ergebnis oder einen Mangel für das geprüfte Gerät attestiert. Randnummer 45 Die Größe des Betriebes mit 138 Beschäftigten widerspricht nicht dem Umstand, dass es sich (gleichwohl) um einen Handwerksbetrieb handelt. Denn von den im Betrieb Beschäftigten sind 5 Personen Ingenieure oder Meister und 108 Personen Facharbeiter und nur 21 Personen im kaufmännischen Bereich tätig. Ferner sind nur 3 angelernte oder ungelernte Arbeiter beschäftigt. Dieser hohe Ausbildungsstand spricht deutlich gegen eine minderhandwerkliche Tätigkeit. Der nur geringe kaufmännische Anteil der Beschäftigten gegenüber deutlich überwiegendem technisch qualifizierten Personal spricht angesichts des Umstandes, dass ersichtlich keine industrielle Produktion an einem Ort betrieben wird, sondern der Einsatz des technischen Personals verteilt an sehr vielen verschiedenen Orten zeitgleich erfolgt, dafür, dass eben handwerkliche Leistungen angeboten werden. Randnummer 46 Die Höhe des Zusatzbeitrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der sich aus Grund- und Zusatzbeitrag zusammensetzende Jahresbetrag wird durch einen Vollversammlungsbeschluss festgelegt. Die Vollversammlung setzt sich aus von den wahlberechtigten Handwerkern gewählten Mitgliedern zusammen. Insofern repräsentieren die Vollversammlungsmitglieder die übrigen Mitglieder aus dem jeweiligen Handwerksbereich. Aufgrund dieser Repräsentation ist der Beitragsfestsetzungsbeschluss demokratisch legitimiert. Es liegt nicht nahe, dass die Vollversammlungsmitglieder einen Jahresbeitrag festsetzen, der unverhältnismäßig überhöht ist. Denn schließlich sind die Vollversammlungsmitglieder von der Beitragspflicht aller Mitglieder der Beklagten nicht ausgenommen. Eine Beschlussfassung über einen zu hohen Beitrag wäre demnach für die Mitglieder der Vollversammlung selbstschädigend. Insbesondere ist aber auch festzustellen, dass Beitragshöhe für den Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag in den Jahren der Beitragserhebung seit 2016 bis 2021 einschließlich gleichhoch geblieben sind, es also keine Steigerung der Berechnungsansätze gegeben hat. Dies spricht jedenfalls als Indiz dafür, dass ein Maßhalten stattfindet und die Beiträge seit Jahren stabil gehalten werden. Es fehlt im Übrigen an einem substantiierten Vortrag, dass die Beitragssätze übersetzt sind. Da dies auch nicht offensichtlich ist, sieht sich das Gericht nicht gehalten, hierauf im Rahmen einer Ausforschung ungefragt weiter einzugehen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 49 BESCHLUSS Randnummer 50 Der Streitwert wird auf 1.411,60 € festgesetzt. Randnummer 51 Gründe: Randnummer 52 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Zusatzbeitrag in Höhe von 1.411,60 € durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten. In dieser Höhe ist mithin der Streitwert zu bemessen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.