Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
(2001)ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der EuGH, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Terrorliste der Europäischen Union im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisationen an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom
- November 2010 – (- 57, 101/09 -, Rn. 82ff., NVwZ 2011, 285). Die Aufnahme einer Organisation in die vorgenannte Terrorliste erlaubt die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist (vgl. EuGH, aaO., Rn. 90). Danach können Zuwiderhandlungen i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2013 – 10 C 26/12 – juris, Rn. 12; Urteil vom
- Juli 2011 – BverwG 10 C 26.10 – BVerwGE 140, 114). Dabei können auch gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zu Gunsten einer terroristischen Organisation den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG erfüllen (vgl. VG Ansbach, aaO., Rn. 71). Randnummer 42 Dies zugrunde gelegt, ist der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG im zugrundeliegenden Fall nicht verwirklicht. Zwar sieht sich die PYD, der politische Arm der YPG, laut eigener Satzung als Teil der PKK, die ihrerseits auf der Terrorliste der Europäischen Union gelistet ist. Anders als die Türkei, für die YPG und PYD ebenso wie die PKK Terrororganisationen sind, sehen andere Länder – unter ihnen die USA und Deutschland – die syrisch-kurdischen Einheiten als wichtigen Verbündeten im Kampf gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (vgl. Deutschlandfunk vom
- Juni 2022; VG Gelsenkirchen aaO., Rn. 108). Obwohl PYD und YPG allgemein als regional Gliederungen der PKK angesehen werden, sind sie selbst daher nicht auf der Terrorliste der EU gelistet. Randnummer 43 Ist der Kläger folglich während seiner Zeit bei der YPG nicht für eine terroristische Organisation tätig gewesen, so fehlt es schon deshalb und unabhängig vom Gewicht der – hier fraglos umfangreicheren – propagandistischen Aktivitäten des Klägers für diese Organisation an der Verwirklichung des vorgenannten Ausschlussgrundes. Randnummer 44 Da die Verfolgung durch den türkischen Staat selbst ausgeht, ist es dem Kläger schließlich auch verwehrt, Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG zu erlangen. Randnummer 45 Auch steht eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht § 3e Abs. 1 AsylG entgegen, da keine Ausweichmöglichkeit des Klägers bei Rückkehr im Sinne dieser Regelung erkennbar ist und im Übrigen schon anlässlich der Einreisekontrolle mit einer Festnahme gerechnet werden muss, wobei auch eine landesweite Fahndung möglich erscheint. Randnummer 46 Da dem Kläger danach ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.