lasses verfügt, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Erblasser seine
der gesetzlichen Erbfolge berufenen Erben zu den danach geltenden Erbanteilen einsetzen wollte. (Rn.24)
Deutschland behördlich versagt blieb, so dass die Ehe nur in Thailand geschlossen werden konnte. Diese Anknüpfung ist zu schwach und zu wenig kennzeichnend, um die Ausstrahlungen in das internationale Familienrecht rechtfertigen und tragen zu können. (Rn.34)
lassgericht – Magdeburg vom
kommen gibt es nicht. Randnummer 2 Der Erblasser hinterließ in einem verschlossenen Umschlag ein privatschriftliches Testament vom 17.04.2018, welches am 20.08.2018 vom
lassgericht eröffnet worden ist (vgl. Beiakte 192 IV 397/18). Darin heißt es unter der Überschrift „Testament“: Randnummer 3 „Mein letzter Wille Randnummer 4 1 Meine verbleiben Anteile an den H. Gesellschaften möchte ich meinen Tochter K. D. überlassen. 2 Wegen des großen Wertes der Firma, soll alles andere allein unter den verbleibenden Erben aufgeteilt werden.“ ( Satzzählung durch den Senat ) Randnummer 5 Das Testament schließt mit der Angabe des Ortes und des Datums der Errichtung und einer eigenhändigen Unterschrift des Erblassers. Randnummer 6 Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben zu UR Nr. 142/2018 der Notarin M. N. in B. vom 06.09.2018 den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, welcher die Beteiligte zu 3) als Miterbin mit einem Anteil von einem Viertel sowie die Beteiligten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) als Miterben mit einem Anteil von jeweils 3/16 ausweisen soll. Sie haben sich auf den Eintritt der testamentarischen Erbfolge berufen. Randnummer 7 Die hiesige Beteiligte zu 3) hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.08.2020 einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, welcher sie als Miterbin mit einem Anteil von einem Halb und die Beteiligten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) als Miterben mit einem Anteil von jeweils einem Achtel ausweisen soll. Dieses Verfahren, in dem das
lassgericht durch eine Zwischenverfügung u.a. auf Formmängel des Antrages hingewiesen hat, wird unter dem Aktenzeichen 192 VI 324/20 geführt. Randnummer 8 Die Beteiligten streiten im vorliegenden
lassverfahren im Zusammenhang mit der Höhe der Erbanteile der Beteiligten zu 3) vor allem über den Güterstand der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 3). Hierzu hat das
lassgericht, welches – übereinstimmend mit sämtlichen Beteiligten des Verfahrens – von der Anwendbarkeit der Art. 14, 15 EGBGB a.F. ausgegangen ist, folgende Feststellungen getroffen: Der Erblasser, welcher ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, und die Beteiligte zu 3), welche thailändische Staatsangehörige ist, lernten sich in Thailand kennen. Der Kontakt wurde durch mehrfache, jeweils mehrwöchige Besuche des Erblassers in Thailand aufrechterhalten; der Beteiligten zu 3) wurde eine besuchsweise Einreiseerlaubnis für Deutschland nicht erteilt. Am 12.10.2010 schlossen sie in Thailand in Anwesenheit zweier Zeugen einen Ehevertrag, welcher im Heiratsregister eingetragen wurde. Der Ehevertrag sollte
seiner Präambel für den Fall gelten, dass Rechtsstreitigkeiten aus der Ehe in Thailand bzw.
thailändischem Recht entschieden werden sollen. Er enthielt in Ziffer 2 die Regelung, dass durch die Ehe kein Gemeinschaftseigentum an den
der Eheschließung erworbenen Vermögensgegenständen begründet werden sollte, in Ziffer 3 die weitere Regelung, dass es auch im Falle der Beendigung der Ehe keinen Ausgleich der u.U. unterschiedlichen Entwicklung des Privatvermögens der Eheleute geben sollte, und in Ziffer 5 die Abrede, dass im Falle einer Scheidung der Ehe sämtliche Schadensersatzansprüche
thailändischem Recht ausgeschlossen sein sollten. Im Anschluss schlossen die Beteiligte zu 3) und der Erblasser vor der Bezirksverwaltung in R. die Ehe. Am 07.12.2010 wurde die gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 5), in Thailand geboren. Die Beteiligten zu 3) und zu 5) reisten auf der Grundlage einer auf drei Monate befristeten Einreiseerlaubnis im März 2011
Deutschland ein, wo die Beteiligte zu 5) sich einer medizinischen Behandlung unterzog. Ab dem 01.04.2011 nahmen sie ihren Wohnsitz in der Wohnung des Erblassers, wo sie sich bis heute aufhalten. Randnummer 9 Die Beteiligte zu 3) hat die Auffassung vertreten, dass wegen des Orts der Eheschließung in Thailand eine Zugewinngemeinschaft begründet worden sei. Die Beteiligte zu 4) hat auf den Wortlaut der Ehevereinbarung und darauf verwiesen, dass beide Ehegatten ungeachtet des Hochzeitsortes die engste Beziehung zu Deutschland pflegten bzw. anstrebten und dass sie in Gütertrennung lebten. Randnummer 10 Das
lassgericht hat mit seinem Beschluss vom 12.05.2021 die zur Erteilung des Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) vom 06.09.2018 erforderlichen Tatsachen festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 11 Gegen diese, ihr am 18.05.2021 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer am 04.06.2021 per beA beim
lassgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1) und zu 2) vom 06.09.2018 begehrt. Sie wendet sich im Ergebnis nicht gegen die Auslegung des Testaments dahin, dass der Erblasser seine gesetzlichen Erben in gleicher Weise wie
der gesetzlichen Erbfolge als testamentarische Erben eingesetzt hat. Sie wiederholt und vertieft jedoch ihre Ansicht, dass ihr eigener Erbanteil in Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB auf ein Halb zu erhöhen sei. Sie meint, dass, soweit überhaupt eine wirksame Ehevereinbarung getroffen worden sei, allenfalls Modifikationen des thailändischen Güterstandes verabredet worden sein, und zwar lediglich für den Fall der Ehescheidung in Thailand.
dem im EGBGB für Ehen mit Auslandsbezug geregelten Ehewirkungsstatut komme es auf das Recht desjenigen Staates an, mit dem die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden waren. Das sei hier Deutschland, weil der Erblasser zu keiner Zeit eine Umsiedlung
Thailand in Betracht gezogen habe und die durchaus konkreten Zukunftsplanungen eine Familienzusammenführung in Deutschland vorgesehen hätten. Randnummer 12 Das
lassgericht hat
Anhörung sämtlicher Beteiligter mit seinem Beschluss vom 15.09.2021 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 13 Der Senat hat am 19.07.2022 Hinweise zur vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage erteilt; hierauf wird Bezug genommen. Auf Anregung des Senats hat das Amtsgericht – Familiengericht – Magdeburg mit Beschluss vom 08.09.2022 Rechtsanwältin B. als Ergänzungspflegerin der Beteiligten zu 5) im Rahmen der Klärung der vorliegenden
lassangelegenheit bestellt. Randnummer 14 Sämtliche Verfahrensbeteiligte hatten Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Randnummer 15 Die Beteiligte zu 5) hat in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2022 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Thailand getroffene Vereinbarung der Gütertrennung keinen vorläufigen oder vorsorglichen Charakter gehabt habe. Entgegen der Annahme des Senats habe der Erblasser zur Zeit der Eheschließung auch einen hinreichenden Bezug zu Thailand gehabt. Randnummer 16 Der Beteiligte zu 1) hat im Schriftsatz vom 20.10.2022 hilfsweise mehrere Anträge auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins jeweils mit abweichenden Erbquoten gestellt. Er macht insbesondere geltend, dass es für die vom Senat erwogenen Testamentsauslegung i.S. einer Vorauszuwendung an die Beteiligte zu 4) keine hinreichenden Anhaltspunkte im Testament oder im Vorbringen der Beteiligten gebe. Er wendet sich gegen die Annahme, dass die Eheleute mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verbunden gewesen seien. Sie hätten den Ort der Eheschließung – in Thailand – nicht zufällig gewählt. Der Erblasser habe ca. ein Jahr vor dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit gestanden und geplant, zu seiner Ehefrau und Tochter in Thailand umzusiedeln. Für den Fall des Festhaltens des Senats an seinen vorläufig geäußerten Rechtsansichten zur Quotenbestimmung bzw. zum Güterrechtsstatut hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. B. Randnummer 17 I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zulässig. Sie ist
FG statthaft und die
FG notwendige Mindestbeschwer von 600,01 € ist überschritten. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden. Randnummer 18 II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 19 Das
lassgericht hat zu Unrecht die für die Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt. Der Erbanteil der Beteiligten zu 3) ist – abweichend von der Auffassung der Beteiligten zu 1) und zu 2) und ihnen folgend des
lassgerichts – mit einem Halb bestimmt, so dass sich auch im Übrigen vom Antrag abweichende Erbquoten ergeben. Randnummer 20
der gesetzlichen Erbfolge ergebenden Quoten als testamentarische Erben eingesetzt hat. Randnummer 22 a) Mit dem Satz 1 seiner Verfügung von Todes wegen bestimmte der Erblasser eine Zuwendung an die Beteiligte zu 4), K. D. . Darin ist jedenfalls keine isolierte Teilungsanordnung zu sehen, sondern eine unmittelbare Zuwendung, welche entweder den Charakter einer Erbeinsetzung i.S.v. § 2087 Abs. 1 BGB mit gleichzeitiger Teilungsanordnung i.S.v. § 2048 Satz 1 BGB oder den Charakter eines Vermächtnisses i.S.v. § 2087 Abs. 2 BGB haben kann. Die Formulierung in Satz 2, dass die
der Umsetzung von Satz 1 verbleibenden
lassgegenstände („alles andere“) „unter den verbleibenden Erben“ ( Hervorhebung durch den Senat ) verteilt werden sollen, spricht dabei für die zuerst genannte Auslegung. Die Beteiligte zu 4) wird durch diese Formulierung dem Kreis der Erben zugeordnet. Hinzu kommt, dass es dem wirklichen Willen des Erblassers entsprochen haben dürfte, auch seiner ältesten Tochter einen unmittelbaren erbrechtlichen Anspruch zu verschaffen und nicht nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den
lass. Davon gehen auch die Beteiligten im Verfahren – soweit ersichtlich: übereinstimmend – aus und haben hiergegen auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats keine Einwendungen erhoben. Randnummer 23 b) Die Beteiligten zu 1), zu 2), zu 3) und zu 5) wurden vom Erblasser zwar nicht namentlich benannt, mit der Bezeichnung „verbleibende Erben“ nahm der Erblasser jedoch offenkundig Bezug auf die
der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufenen Personen. Randnummer 24 c) Der Senat geht – ebenso wie sämtliche Beteiligte – davon aus, dass der Umstand, dass der Erblasser für die Erben keine Erbquoten bestimmte, dahin auszulegen ist, dass auch die jeweiligen Erbquoten
den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ermittelt werden sollten. Der Senat nimmt unter Berücksichtigung der
seinem Hinweis vom 19.07.2022 eingegangenen Stellungnahmen ausdrücklich Abstand von der zwar in Betracht kommenden, letztlich aber ohne hinreichende Anhaltspunkte im Testament oder in den äußeren Umständen gestützten Auffassung, dass der Erblasser für die Beteiligte zu 4) einen von der gesetzlichen Erbquote abweichenden und stattdessen vom Wert der zugewendeten Geschäftsanteile abhängigen Erbanteil bestimmte. Zwar ist aus dem Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 zu entnehmen, dass die Zuwendung für die Beteiligte zu 4), K. D., deren gesamten Erbanteil bilden sollte, während der verbleibende
lass nur unter den anderen Erben, also den Erben ohne die Beteiligte zu 4), aufgeteilt werden sollte. Dem Wortlaut des Testaments ist aber auch zu entnehmen, dass der Erblasser insoweit von einem „großen Wert“ ausging, so dass die
folgende Zuordnung „alles andere“ nur in gegenständlicher, nicht in quotaler Hinsicht gemeint war. Randnummer 25 3. Für die Ermittlung der Erbanteile der Beteiligten zu 1) bis zu 5) ist, wovon die Beteiligten zu Recht ausgehen, vorrangig zu klären, ob der Erbanteil der Beteiligten zu 3)
1 BGB zu erhöhen ist im Hinblick auf die Verknüpfung von Erbrecht und ehelichem Güterrecht. Randnummer 26
2 EGBGB hier Art. 15 EGBGB in der vom 01.10.1994 bis einschließlich 28.01.2019 geltenden Fassung ( künftig: EGBGB 1994 ) anzuwenden. Randnummer 28 bb)
1 EGBGB 1994 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe bei fehlender Rechtswahl dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Die Möglichkeit der ausdrücklichen Rechtswahl wurde von den Ehegatten, d.h. vom Erblasser und der Beteiligten zu 3), weder zur Zeit der Eheschließung noch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B.
Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in M. ab dem 01.04.2011, genutzt. Die in Thailand geschlossene Ehevereinbarung enthält keine ausdrückliche Rechtswahl für die güterrechtlichen Regelungen, sondern lediglich Einzelbestimmungen. Für die Zeit
der Eheschließung hat keiner der Beteiligten, insbesondere auch nicht die Beteiligte zu 3), den Abschluss einer neuen Ehevereinbarung vorgetragen; Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 29 cc)
1 EGBGB ist – insoweit abweichend von der Regelung der allgemeinen Ehewirkungen – von der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts auszugehen, d.h., dass nur das bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebende Recht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2009, XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287, in juris Rz. 21; auch Siehr in: MüKo-BGB, Bd. 10, 5. Aufl. 2010, Art. 15 EGBGB Rn. 10). Eine Auflockerung bestand danach nur durch die – hier aber nicht genutzte – Möglichkeit der notariell zu beurkundenden (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 EGBGB 1994) Vereinbarung einer ausdrücklichen Rechtswahl. Randnummer 30
Thailand (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.06.2018, I-3 Wx 214/16, FamRZ 2018, 1783: Feststellung des Güterrechtsstatuts einer deutsch-chinesischen Ehe, zur Abgrenzung zwischen vorläufigem und auf Dauer angelegtem Aufenthalt im Ausland , in juris Rz. 37). Soweit der Beteiligte zu 1) auf den entsprechenden Hinweis des Senats vorgetragen hat, dass der Erblasser sich mit Gedanken einer Umsiedlung
Thailand getragen habe, haben sich solche Erwägungen jedenfalls nicht manifestiert. Randnummer 31
diesen Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass es gemeinsame soziale Bindungen der Ehegatten an einen Staat nicht gab. Vielmehr waren beide Ehegatten jeweils ihrem Herkunftsbereich verhaftet. Die Beteiligte zu 3) hatte familiäre und im Zweifel auch andere soziale Bindungen ausschließlich in Thailand. Dort war sie erwerbstätig und hatte – ggf. mit finanzieller Unterstützung des Erblassers – Immobilieneigentum erworben. Dem gegenüber hatte der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland; dort hatte er seine familiären und sozialen Bindungen und ging seiner Erwerbstätigkeit
. Es sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass sich der Erblasser in Thailand über seine Beziehung zur Beteiligten zu 3) hinaus um eine soziale Integration in Thailand bemüht hätte. So reiste er
Thailand stets mit einem befristeten Visum, bemühte sich nicht um eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, was ihm – im Gegensatz zur Beteiligten zu 3) im Hinblick auf Deutschland – möglich gewesen wäre, oder um eine sprachliche Eingliederung (vgl. hierzu auch Mankowski, a.a.O., Art. 14 EGBGB Rn. 54; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.06.2018, I-3 Wx 214/16, FamRZ 2018, 1783, Feststellung des Ehegüterrechtsstatuts einer deutsch-chinesischen Ehe, Kontakte des deutschen Partners zur chinesischen Partnerin jeweils mit „Business-/Tourist-Visa“, Deutsch-Unterricht der Partnerin, keine berufliche Zukunft des Partners in China , in juris Rz. 26 ff.). Selbst für eine alsbaldige Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland gab es im Jahre 2010 keine konkreten Anhaltspunkte. Das gilt insbesondere für das Lebensalter des Erblassers, denn er war selbständig tätig, so dass das gesetzliche Renteneintrittsalter für ihn keine Bedeutung hatte. Randnummer 34
lassgerichts auch der Ort der Eheschließung hier nicht maßgeblich (vgl. zur allgemeinen Bewertung dieses Anknüpfungspunktes Mankowski, a.a.O., Art. 14 EGBGB Rn. 65 f., 70a, 73 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.08.2002, 3 Va 3/02,
juris). Denn die Wahl des Ortes der Eheschließung resultierte nicht aus einer objektiv engsten Bindung zum Königreich Thailand, sondern daraus, dass der Beteiligten zu 3) eine – auch nur besuchsweise – Einreise
Deutschland behördlich versagt blieb, so dass die Ehe nur in Thailand geschlossen werden konnte. Diese Anknüpfung ist zu schwach und zu wenig kennzeichnend, um die Ausstrahlungen in das internationale Familienrecht rechtfertigen und tragen zu können (ebenso OLG Celle, Bescheid v. 10.11.1997, 3465 I 301/97, FamRZ 1998, 686: Feststellung der allgemeinen Ehewirkungen einer japanisch-deutschen Ehe, dort keine Zufälligkeit der Wahl des Eheschließungsorts in Deutschland im Hinblick auf eine beiderseitige Erwerbstätigkeit in Deutschland ; OLG München, Beschluss v. 31.01.2012, 34 Wx 80/10, FamRZ 2012, 1142: Feststellung der allgemeinen Ehewirkungen einer ägyptisch-deutschen Ehe, Ort der Eheschließung in Ägypten und gemeinsame Zugehörigkeit zum Islam treten hinter der Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit und der
träglichen Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zurück ; in juris Rz. 26 ff.). Randnummer 35
den von den äußeren Gegebenheiten geprägten gemeinsamen Vorstellungen der Eheleute im Jahre 2010 nur in Deutschland denkbar. Randnummer 37 (a) Insoweit ist darauf zu verweisen, dass es zulässig ist, auch subjektive Elemente, wie den bei Eheschließung geplanten (künftigen) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zu berücksichtigen und die relativ geringe Zeitspanne bis zum geplanten Zusammenleben für unerheblich zu erklären (vgl. nur Mankowski, a.a.O., Art. 15 EGBGB Rn. 29 f., 37). Eine hinreichende Konkretisierung dieser Pläne kann sich indiziell auch durch die Eheschließung
folgende Tatsachenentwicklung ergeben (vgl. BGH, Beschluss v. 26.06.2019, XII ZB 299/18, FamRZ 2019, 1535, in juris Rz. 31). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die
folgende Entwicklung nicht als ungewöhnlich oder überraschend darstellt. Randnummer 38 (b) So liegt der Fall hier. Die Ehegatten begründeten
der Eheschließung nicht etwa einen gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Thailand (so in: KG Berlin, Urteil v. 20.12.2006, 3 UF 59/06, FamRZ 2007, 1561: Feststellung des Güterrechtsstatuts einer deutsch-rumänischen Ehe mit ersten Wohnsitz in Nigeria , in juris Rz. 18), sondern planten ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt außerhalb Thailands. Das
haltige wirtschaftliche Fundament der Ehe war die Erwerbstätigkeit des Erblassers in Deutschland (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 15.04.2015, II-4 WF 169/14, FamRZ 2015, 1617: Feststellung des Ehewirkungsstatuts, objektiv feststellbare, konkretisierte und verbindliche Zukunftsplanung im Hinblick auf den Arbeitsmittelpunkt , in juris Rz. 5). Dorthin bestanden die sozialen Bindungen des Erblassers, der deutscher Staatsangehöriger war. Dem Bedürfnis der Beteiligten zu 3)
einer intensiven Pflege der sozialen und familiären Kontakte in Thailand war ohne weiteres auch mit einem Lebensmittelpunkt in Deutschland in Einklang zu bringen. Darauf, dass eine solche Planung selbst dann für die Bestimmung der relativ engsten Verbindung an einen Staat maßgeblich sein kann, wenn sich die Planungen nicht verwirklichen lassen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 06.02.1998, 25 WF 25/98, FamRZ 1998, 1590, in juris Rz. 3; Mankowski, a.a.O., Art. 14 EGBGB Rn. 79a m.w.N.), kommt es nicht an, weil die Ehegatten ab dem 01.04.2011 einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, am Wohnsitz des Erblassers, begründeten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.06.2018, I-3 Wx 214/16, FamRZ 2018, 1783: Feststellung des Ehegüterrechtsstatuts einer deutsch-chinesischen Ehe, keine Anhaltspunkte für den Willen des deutschen Ehemannes, sich dauerhaft sozial und wirtschaftlich in China zu integrieren, und spätere Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes in Deutschland , in juris Rz. 34, 37). Randnummer 39 b) Die Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB setzt weiter voraus, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
1 BGB lebten. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist von der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Rechts zu unterscheiden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.02.2018, 14 W 113/16 (Wx), FamRZ 2018, 858, in juris Rz. 14). Randnummer 40 aa)
1, 1410 BGB können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag selbst regeln, insbesondere auch eine Gütertrennung vereinbaren. Ein solcher Ehevertrag ist formbedürftig, er muss zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. So ist der Erblasser in seinen vorherigen Ehen verfahren, hier aber nicht. Randnummer 41
der gesetzlichen Erbfolge folgende Erbquoten: Die Beteiligte zu 3) ist in entsprechender Anwendung von §§ 1931 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 1371 Abs. 1 BGB Miterbin zu 50 %, die Beteiligten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) sind Miterben zu einem Anteil von jeweils einem Achtel. Randnummer 44 III. Über die Hilfsanträge des Beteiligten zu 1) vom 20.10.2022 ist im Beschwerdeverfahren nicht zu befinden. Randnummer 45 Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren
dem FamFG ist auf diejenigen Verfahrensgegenstände beschränkt, welche Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren. Mit den Hilfsanträgen vom 20.10.2022 verfolgt der Beteiligte zu 1) völlig neue, erstmals in der Beschwerdeinstanz bezeichnete Antragsziele. Ein erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellter Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist stets unzulässig (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 13.09.2022, 3 W 83/22, in juris Rz. 6 m.w.N.; so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 31.01.2012, 2 Wx 13/10, unveröffentlicht; vgl. auch Sternal in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 68 Rn. 88 m.w.N.). In der hier vorliegenden Konstellation der erstmaligen Anbringung des Antrags
Beendigung des Abhilfeverfahrens kommt es auf eine Entscheidung des in der Literatur geführten Streits nicht an, ob eine Befassung des
lassgerichts mit dem neuen Antrag im Rahmen des Abhilfeverfahrens noch ausreichend sein könnte. Angesichts der Unzulässigkeit der Anträge kommt eine Stellungnahme in inhaltlicher Hinsicht nicht in Betracht. Randnummer 46 IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
FG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung – es geht im Kern um die Auslegung eines konkreten Testaments – noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung – der Senat hat lediglich eine tatsächliche Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und ohne Abweichung hiervon vorgenommen. C. Randnummer 47 Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz ist zulässig und begründet. Randnummer 48 I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung
FG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Die Rechtsverfolgung hatte
den Vorausführungen von Anfang an eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Die Beteiligte zu 3) ist
der im Parallelverfahren eingereichten Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bedürftig i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 ZPO. Randnummer 49 II. Die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ist
FG gerechtfertigt. Die Rechtssache weist besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf. D. Randnummer 50 I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 und 82 FamFG. Randnummer 51 II. Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 GNotKG. Der Senat ist dabei der Wertfestsetzung des
lassgerichts gefolgt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.