rück, ist das Urteil, soweit es ausschließlich ihn betrifft, nicht mehr abzusetzen. (Rn.30)
1. wird
rückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
erstatten. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin
1. (im Folgenden: Klägerin) wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit von Mai bis Oktober 2012 und eine daraus resultierende Erstattungsforderung. Randnummer 2 Die 1972 geborene Klägerin und ihr 1992 geborener Sohn, der ursprüngliche Kläger
2., bezogen als Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Die Klägerin übte daneben eine selbständige Tätigkeit („Promotion“) aus. Für ihren Sohn bezog sie Kindergeld i.H.v. 184 € pro Monat. Er absolvierte ab dem 23. April 2012 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und erhielt dafür ein Taschengeld i.H.v. 150 € und Geldersatzleistungen ebenfalls i.H.v. 150 € pro Monat. Randnummer 3 Für die gemeinsam bewohnte 65,11 qm große Wohnung hatte die Klägerin monatlich insgesamt 467,37 €
zahlen: 291,32 € Grundmiete, 84,94 € Heizkosten, 91,11 € Nebenkosten. Einen 9 qm großen Raum der Wohnung nutzte sie als Arbeitszimmer. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
ihrem tatsächlich erzielten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Zeit von Mai bis Oktober 2012 vor. Ihre Betriebseinnahmen bezifferte sie auf 4.789,58 €, ihre Betriebsausgaben auf 2.664,46 €, den Gewinn auf 2.125,12 €. Als Betriebsausgaben machte sie u.a. Raumkosten (70,23 € pro Monat) und insgesamt 422,70 € Reisekosten geltend.
den Reisekosten fand sich in der Anlage
r Erklärung eine detaillierte handschriftliche Auflistung, aus der sich ergab, dass davon insgesamt 370 € auf Verpflegungsmehraufwand entfielen, der je nach Dauer der Ortsabwesenheit mit 6 €, 12 € oder 24 € pro Trag bemessen war. Randnummer 6 Im Juli 2013 forderte der Beklagte die Klägerin im Hinblick auf die Leistungen für Mai bis Oktober 2012 auf, ein Fahrtenbuch vorzulegen, dessen Führung ihr aufgegeben worden sei. Im August 2013 rief die Klägerin beim Beklagten an und teilte mit, dass sie kein Fahrtenbuch geführt habe. Randnummer 7 Mit zwei Schreiben vom
stellung an die Klägerin erfolgte ausweislich der in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen Postzustellungsurkunden am 27. Juni 2017, die
stellung an ihren Sohn, der inzwischen unter einer anderen Anschrift wohnte, am
zustellen“ gewesen. Aus der genannten Vorschrift ergebe sich eine „Jahresschutzfrist“. Sie hätten einen Anspruch darauf, dass die vorläufig erfolgte Bewilligung als endgültige Entscheidung bestehen bleibe. Randnummer 10 Den Widerspruch der Klägerin verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2017 als unzulässig. Den Widerspruch ihres Sohnes verwarf er mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag als unzulässig, soweit er sich gegen den Festsetzungsbescheid richtete; soweit er sich gegen den Erstattungsbescheid richtete, wies er ihn als unbegründet
rück. Im daraufhin geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) H. (S 5 AS 3743/17) gab der Beklagte in einem Erörterungstermin am
rück. Randnummer 11 Der Beklagte hatte die Widersprüche sogleich auch als Überprüfungsanträge behandelt und bereits mit zwei Bescheiden vom
kennen. Der Beklagte bot daraufhin an, ein erneutes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 21. März 2019 lehnte er den Überprüfungsantrag erneut ab. Der Bescheid war adressiert an die Klägerin, eine Mehrfertigung an ihren Sohn.
gestellt wurde der Bescheid am
den KdUH; darauf sei bereits im Antrag hingewiesen worden. Die Ausgaben seien als Betriebsausgaben
berücksichtigen. Wenn es dadurch
einer Doppelberücksichtigung komme, beruhe dies allein auf der „fehlerhaften Bedarfsbewilligung“ des Beklagten. Die Kosten des Arbeitszimmers seien in voller Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet
rück. Aufgrund der Vorläufigkeit der Bewilligung habe sie nicht darauf vertrauen können, dass der Bescheid vom
beanstanden. Die Klägerin sei durch den
überprüfenden Bescheid bereits begünstigt. Bei
treffender Berücksichtigung des Arbeitszimmers ergebe sich ein geringerer Bedarf für KdUH. Außerdem sei der von ihr im Rahmen der Betriebsausgaben angegebene Verpflegungsmehraufwand (erst) als Absetzbetrag vom Einkommen
berücksichtigen. Korrekt ergebe sich ein monatlicher Anspruch der Klägerin von 379,39 € (statt 393,86 €). Die Erstattungsforderung i.H.v. 806,76 € sei nicht
beanstanden. In der Verwaltungsakte des Beklagten befindet sich unmittelbar im Anschluss an den Widerspruchsbescheid ein Fax-Sendebericht, wonach am
gestellt worden. Randnummer 17 Am 8. Februar 2021 haben die Klägerin und ihr Sohn beim SG mündliche Verhandlung beantragt und
gleich Berufung eingelegt. Den Antrag auf mündliche Verhandlung haben sie am 21. Juli 2022
rückgenommen. Randnummer 18 Die Klägerin meint, ihre Klage sei fristgemäß erhoben worden. Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids gelte eine gesetzliche Drei-Tages-Fiktion. Diese sei auch auf Telefaxe anzuwenden. Allerdings sei der Widerspruchsbescheid nicht per Telefax, sondern nur per Post an ihren Prozessbevollmächtigten übersandt worden. In dessen anwaltliches Aktenbearbeitungssystem sei er am 29. August 2021 (sic!) eingestellt worden; die anwaltliche Fristberechnung habe sich an der
gangsfiktion orientiert. Randnummer 19 Einen konkreten Antrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht formuliert. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 22 Er verweist darauf, dass auf dem anwaltlichen Widerspruchsschreiben, das sich in der Verwaltungsakte befinde, sehr wohl die Faxnummer des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angegeben worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei am frühen Abend des 21. August 2021 gefaxt und dann am nächsten Tag
sätzlich per Post versandt worden. Da die
m Versand bestimmte Post am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 21. August 2022 nicht mehr das Haus verlassen habe, trage der Absendevermerk auf dem Widerspruchbescheid das Datum des Folgetages. Randnummer 23 Auf Nachfrage des Berichterstatters hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftlich mitgeteilt, seit 2019 gebe es in seiner Kanzlei kein Faxgerät mehr. Schriftsätze trügen „seit 2018 diese Faxnummer nicht mehr“. Wenn eine Erreichbarkeit per Telefax noch bestehe (was wegen der Administration durch ein Dienstleistungsunternehmen nicht durchgehend der Fall sei), werde das Fax elektronisch empfangen und in einem Sammelordner auf dem Server gespeichert. „Wenn die Sache richtig funktioniert“, erscheine es am nächsten Tag als Posteingangsmitteilung im Anwaltsprogramm; dann müsse es von der Schreibkraft aufgerufen und der richtigen Akte
geordnet werden. Anschließend werde es dem
ständigen Rechtsanwalt als Eingangspost vorgelegt. Da „die Sache so unsicher“ sei, werde die Faxnummer offiziell nicht mehr verwendet. Am
r Kenntnis nehmen könne; ggf. könnten
r Wahrung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses Angaben teilweise geschwärzt werden. In der Sache hat er darauf hingewiesen, dass ein tatsächlich höherer Verpflegungsmehraufwand, als in § 6 Abs. 3 Alg II-V pauschal beziffert sei, berücksichtigt werden könne, wenn er konkret dargelegt und nachgewiesen werde. Den Sohn der Klägerin und ursprünglichen Kläger
2. hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass für sein Begehren kein Rechtsschutzbedürfnis
erkennen sei. Randnummer 25 Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Randnummer 26 Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. März 2023,
der für die Klägerin und ihren Sohn niemand erschienen ist, hat der Senat die Berufung der Klägerin
rückgewiesen und die Berufung ihres Sohnes verworfen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der beiden die Klage und die Berufung des Sohnes der Klägerin
rückgenommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 1. Gegenstand des vorliegenden Urteils ist nur noch die Berufung der Klägerin (der ursprünglichen Klägerin
1). Soweit der Senat am 15. März 2023 auch über die Berufung des ursprünglichen Klägers
2. entschieden hat, ist das bereits verkündete,
diesem Zeitpunkt aber noch nicht abgesetzte Urteil durch die am 16. März 2023 erklärte Klagerücknahme nachträglich wirkungslos geworden. Randnummer 28 Die Klage kann gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis
r Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
rückgenommen werden. Dies gilt gemäß § 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG für einen Gerichtsbescheid entsprechend. Der Gerichtsbescheid vom
gestellt war, so dass die Rechtsmittelfrist noch nicht in Gang gesetzt war, und der ursprüngliche Kläger
2. auch keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hatte. Während die Berufung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 SGG nur mit Einwilligung des Berufungsbeklagten
rückgenommen werden kann, setzt eine Klagerücknahme
keinem Zeitpunkt eine solche
stimmung voraus (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
2. seine Berufung selbständig
rücknehmen, ohne dass dies Auswirkungen auf das Verfahren der Klägerin (
1.) hatte. Randnummer 30 Die Klagerücknahme erledigt gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache. Gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) werden in der Sache bereits ergangene Entscheidungen – abgesehen von Kostenentscheidungen nach § 192 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGG – mit der Klagerücknahme wirkungslos (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom
gestelltes Urteil ist nicht mehr
zustellen (vgl. Hauck in: Hennig, SGG, § 102 Rn. 28 [Stand: April 2010]). Bei einer
lässigen teilweisen Klagerücknahme werden die bereits ergangenen Urteile teilweise wirkungslos (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R – juris Rn. 36). Auch dem ist bei einer noch ausstehenden Urteilsabsetzung Rechnung
tragen. Deshalb hat der Senat den wirkungslos gewordenen Teil der verkündeten Urteilsformel, der ausschließlich die Berufung des ursprünglichen Klägers
2. betraf und keine Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin (
1.) hatte, nicht in das vorliegende schriftliche Urteil übernommen. Randnummer 31 2. Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin durch Urteil entscheiden, obwohl
r mündlichen Verhandlung vom
gestellt worden. Im Ladungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Randnummer 32
lässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Randnummer 34 5. Die
lässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis
Recht abgewiesen. Randnummer 35 a) Die Klage ist allerdings entgegen der Auffassung des SG
lässig. Randnummer 36 aa) Sie ist bei der nach § 123 SGG gebotenen Auslegung des klägerischen Begehrens unter Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 8/18 R – juris Rn. 10) als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Als solche ist sie darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Überprüfungsentscheidung
verurteilen, die Bescheide vom 22. Juni 2017 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2012 Leistungen i.H.v. 528,32 € pro Monat endgültig bewilligt werden und keine Erstattungsforderung geltend gemacht wird. Randnummer 37 bb) Die Klägerin hat auch die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG gewahrt. Danach ist die Klage binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids
erheben. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin frühestens am
bejahen, wenn die Behörde willentlich dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis verschafft und der Adressat
mindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. BSG, Urteil vom
gangsweg per Telefax für das Widerspruchsverfahren eröffnet hat, indem er auf seinem Widerspruchsschreiben vom
entkräften. Der von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegte Ausdruck von Daten aus seiner Anwaltssoftware war aber im Verfahren nicht verwertbar, weil eine Weitergabe an den Gegner ausdrücklich ausgeschlossen worden war (§§ 62, 128 Abs. 2 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz [GG]).
dem wäre es nach dem eigenen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wohl nicht (allein) auf die am
VfG]). Soweit vereinzelt eingewandt wird, Sinn und Zweck der Drei-Tages-Fiktion ließen sich nicht auf eine Übermittlung per Telefax übertragen (vgl. SG B., Urteil vom
sammenhang mit dem Internet. Allein der Umstand, dass sich der zeitlich klar umrissene Übertragungsvorgang vergleichsweise
verlässig nachvollziehen lässt, ändert aber nichts daran, dass der genaue Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sinne des Gesetzes oftmals nicht leicht bestimmbar ist. Denn maßgeblich ist, wann bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger
rechnen ist (vgl. Engelmann in: Schütze, SGB X,
GO]; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 28. Januar 2014 – VIII R 28/13 – juris Rn. 23 f. [
sätzlichen und unstreitig erfolgreichen Übersendung des Widerspruchsbescheids per Post ergibt sich keine frühere Bekanntgabe. Der tatsächliche
gangszeitpunkt der Postsendung ist nicht dokumentiert. Selbst wenn man davon ausginge, dass hier die Drei-Tages-Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X
r Anwendung kommt (
den Voraussetzungen siehe BSG, Urteil vom
lässig. Randnummer 42 b) Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung der Bescheide vom
rückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge
Unrecht erhoben worden sind. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
kunft
rückzunehmen; er kann auch für die Vergangenheit
rückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 SGB X). Die Bescheide vom 22. Juni 2017 sind jedoch nicht
m Nachteil der Klägerin rechtswidrig. Randnummer 43 aa) Der Beklagte hat die Leistungen für die Klägerin
Recht endgültig festgesetzt. Rechtsgrundlage ist § 328 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis
m 31. Juli 2016 geltenden Fassung und § 80 Abs. 2 SGB II in der bis
m
m Ausdruck gekommen. Randnummer 45 Die endgültige Festsetzung ist auch der Höhe nach nicht
Lasten der Klägerin rechtswidrig. Randnummer 46 Als Bedarfe der nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB II vorliegenden Bedarfsgemeinschaft
berücksichtigen sind die monatlichen Regelbedarfe i.H.v. 374 € (Klägerin) und 299 € (Sohn der Klägerin). Bei der Ermittlung der KdUH ist von den insgesamt angefallenen Unterkunftskosten i.H.v. 467,37 € auszugehen. Dieser Betrag ist jedoch
mindern um den Anteil, der auf das Arbeitszimmer der Klägerin entfällt. Denn Kosten für ein Arbeitszimmer, welche der Leistungsberechtigte als Betriebsausgabe in Abzug bringen will, sind nicht als KdUH anzusehen, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur Leistungen für privaten Wohnraum umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R – juris Rn. 36). Bei einer Gesamtgröße der Wohnung von 65,11 qm, von denen 9 qm als Arbeitszimmer und demnach 56,11 qm
m Wohnen genutzt werden, verbleiben KdUH i.H.v. 402,77 € (467,37 € : 65,11 qm x 56,11 qm). Randnummer 47 Als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II
berücksichtigen ist
nächst das Einkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit. Legt man die von ihr angegebenen Betriebseinnahmen und ausgaben (einschließlich der Raumkosten)
grunde (§ 3 Alg II-V in der bis
m 31. Juli 2016 geltenden Fassung) und zieht lediglich den geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand i.H.v. insgesamt 370 € ab, weil Verpflegungsmehraufwand erst im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II
berücksichtigen ist, verbleibt ein Gewinn i.H.v. 2.495,12 € (4.789,58 € - [2.664,46 € - 370 €]). Es ergibt sich ein monatlicher Gewinn i.H.v. 415,85 €, der um den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II (100 €) und den weiteren Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II (63,17 €)
bereinigen ist. Den Grundfreibetrag übersteigende Absetzbeträge liegen nicht vor. Die Kfz- und die Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin sind bereits vollständig als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. Ein höherer Verpflegungsmehraufwand, als § 6 Abs. 3 Alg II-V pauschal vorsieht, ist nicht
berücksichtigen. Der Leistungsberechtigte kann zwar nach Rechtsprechung des BSG auch über den vom Verordnungsgeber festgelegten Pauschalsatz hinaus Aufwendungen geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 27/12 R – juris Rn. 27). Dies ist aber nicht geschehen. Für einen tatsächlichen höheren Aufwand ist nichts ersichtlich. Für die Klägerin ergibt sich daher – wie auch der Beklagte im Widerspruchsbescheid angenommen hat – ein bereinigtes monatliches Einkommen von 252,68 €. Randnummer 48 Ihr Sohn verfügte über ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der bis
m 31. Juli 2016 geltenden Fassung
zurechnendes Einkommen aus Kindergeld (184 € pro Monat) sowie über ein Einkommen aus seinem FSJ i.H.v. insgesamt 300 € pro Monat, davon 150 € als Taschengeld. Dieses Taschengeld kommt gemäß § 1 Abs. 7 Alg II-V in der bis
m 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht
r Anrechnung. Nach dieser Vorschrift ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II vom Taschengeld ein Betrag von insgesamt 175 € monatlich abzusetzen. Dabei handelt es sich um einen Höchstabzugsbetrag (vgl. Striebinger in: BeckOGK, § 11b SGB II Rn. 61 [Stand: 1. August 2021]). Da die Versicherungspauschale von 30 € in diesem Betrag bereits enthalten ist („anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5“), ist sie – auch von den anderen Einnahmen – nicht gesondert abzuziehen. Als anrechenbares Einkommen verbleiben 334 € pro Monat. Randnummer 49 Ausgehend von den
treffend ermittelten Bedarfen und dem ebenso
treffend ermittelten Einkommen hat der Beklagte die Leistungsansprüche der Klägerin unter Anwendung der Verteilungsregel des § 9 Abs. 2 SGB II im Widerspruchsbescheid korrekt ermittelt. Insoweit kann auf den Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Randnummer 50 bb) Die Erstattungsforderung gegen die Klägerin beruht auf § 328 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., § 80 Abs. 2 SGB II a.F. Der Bescheid ist individualisiert und hinreichend bestimmt. Die Erstattungsforderung ist ausgehend von der erfolgten endgültigen Festsetzung
treffend ermittelt worden. Randnummer 51 cc) Weder der endgültigen Festsetzung noch der Erstattungsforderung steht entgegen, dass die Bescheide erst im Juni 2017 ergangen sind. Randnummer 52 Die Jahresfrist des § 41a Abs. 5 SGB II lief hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. erst ab dem 1. August 2016, war also bei
stellung der Bescheide an die Klägerin am
mal § 328 SGB III eine abschließende Regelung für endgültige Festsetzungen enthält Randnummer 54 Die Erstattungsforderung ist auch nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch nach § 328 Abs. 3 SGB III verjährt in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Bescheid unanfechtbar geworden ist; wenn ein Erstattungsbescheid ergangen und unanfechtbar geworden ist, gilt die 30jährige Verjährungsfrist aus § 52 Abs. 2 SGB X (vgl. Düe in: Brand, SGB III,
einer endgültigen Festsetzung und einer darauf beruhenden Erstattungsforderung kommen. Vielmehr gab es 2013, 2014 und
letzt im November 2015 Kontakt zwischen dem Beklagten und der Klägerin wegen der noch ausstehenden endgültigen Festsetzung und der daraus resultierenden Erstattungsforderung. Dazu sind 2014 und 2015 ausdrückliche Anhörungen erfolgt. Randnummer 57 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 58 7. Gründe, die Revision
zulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.