GO wegen der von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Randnummer 3 „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
1 KHG ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Daran anknüpfend bestimmt § 1 KHG LSA u. a., dass es Ziel des Gesetzes ist, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie wirtschaftlich handelnden Krankenhäusern zu gewährleisten (Absatz 1), und durch eine qualitätsbasierte Planung die Patientenversorgung in den Krankenhäusern im Sinne der Patientensicherheit zu stärken ist und zukunftsfähige Strukturen durch Bündelung medizinischer Kompetenzen sicherzustellen sind (Absatz 3).
Behörde gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalts, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V., der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt einerseits sowie den Verbänden der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. andererseits unter Berücksichtigung der Aufgaben von Forschung und Lehre an den Universitätsklinika Rahmenvorgaben für Versorgungs- und Qualitätsziele und schreibt diese fort. Auf der Basis der Rahmenvorgaben stellt die zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 KHG LSA den Krankenhausplan auf, der von der Landesregierung beschlossen wird. Der Krankenhausplan legt auf der Basis der Rahmenvorgaben mindestens das Krankenhaus mit seinen Standorten, Versorgungsstufen, vorzuhaltenden Fachgebieten einschließlich spezifischer Versorgungsaufträge und Ausbildungsstätten fest (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 KHG LSA ). Randnummer 8 Die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO zugunsten einzelner natürlicher oder - wie im Fall des Klägers zu 1., einem eingetragenen Verein (vgl. § 21 BGB) - juristischer Personen des Privatrechts auf die Bereitstellung einer Krankenhausversorgung an bestimmten Standorten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, dienen die genannten Normen allein dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern, nicht aber dem Schutz des einzelnen Bürgers als potenziellem Patienten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Zielbestimmungen des § 1 Abs. 1 KHG und des § 1 Abs. 1 KHG LSA , welche die allgemeine patienten- und bedarfsgerechte sowie die qualitätsorientierte Versorgung der „Bevölkerung“ anführen und gerade nicht den konkreten Einzelfall der medizinischen Versorgung von bestimmten Patienten oder - z. B. den vom Kläger zu 1. angeführten älteren - Patientengruppen in den Blick nehmen. Dass die Krankenhausplanung
der gesetzlichen Zweckbestimmung nicht schutz- und interessenorientiert auf einzelne Patienten oder Patientengruppen auszurichten, sondern anhand der - vielfältigen - Belange der Allgemeinheit zu gestalten ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Versorgung der Bevölkerung
den gesetzlichen Zielvorgaben in leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern (vgl. § 1 Abs. 1 KHG) bzw. in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie wirtschaftlich handelnden Krankenhäusern (vgl. § 1 Abs. 1 KHG LSA ) zu gewährleisten ist. Auch mit diesen Gesichtspunkten sind erkennbar allein im öffentlichen Interesse liegende Belange angesprochen, ebenso mit der in § 1 Abs. 1 KHG genannten Beitragsstabilität, zu der die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser ebenfalls beitragen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
auf diese anwendbar sind. Dies ist bei dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ersichtlich nicht der Fall (vgl. nur Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: September 2022, Art. 19 Abs. 3 Rn. 101 m. w. N.). Randnummer 10 Diese rechtliche Bewertung wird nicht durch das in der Zulassungsbegründung angeführte „Klimaschutz-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom
seiner Rechtsnatur eine verwaltungsinterne Weisung ohne Bindungswirkung
außen. Seine Rechtswirkung erschöpft sich in der Anweisung an die zuständige Landesbehörde, die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Krankenhäuser entsprechend dem Plan festzustellen. Erst dieser Feststellungsbescheid verschafft der Planung die verbindliche Außenwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 KHG LSA lediglich
Maßgabe des Krankenhausplans zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung der Bevölkerung verpflichtet. Der von der Landesregierung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2019 aufgestellte Krankenhausplan, dessen Umsetzung durch den Beklagten der Kläger zu 1. - ebenso wie der Kläger zu 2. - in Bezug auf den Standort A-Stadt ausweislich des Klageantrags und der Zulassungsschrift begehrt, ist durch Nr. 1 Buchst.
Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist am
Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingegangener Vortrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom
träglich erläutert und vertieft. Vielmehr macht der Kläger zu 1. hiermit im Wesentlichen neue, im Zulassungsverfahren von ihm zuvor noch nicht vorgebrachte Einwände gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, seine Klage sei unzulässig, geltend. Dies betrifft den Vortrag, hinter dem Rechtsstreit stünden ausschließlich die grundrechtlich geschützten höchstpersönlichen Rechte der zehn Gründungsmitglieder des Klägers zu 1., so dass diese auch „im Wege des gewillkürten Parteiwechsels“ auf der Klägerseite auftreten könnten. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße im Übrigen gegen das „Grundrecht auf Koalitionsfreiheit
1 GG“, die vom Kläger zu
3 GG ist hier ersichtlich nicht berührt. Ebenso wenig erschließt sich, dass und in welcher Hinsicht Entscheidungen über eine Krankenhausversorgung das - vom Kläger zu 1. offenbar gemeinte - Grundrecht der Vereinigungsfreiheit
1 GG berühren könnten. Mit den Ausführungen zu den von ihm angeführten Leitlinien der WHO zeigt der Kläger zu
Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu
Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist noch berücksichtigungsfähig wäre. Randnummer 19 b) Eine Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung hat auch der Kläger zu
dem der Krankenhausplan in der mit Wirkung vom
2 Satz 1 GG, an die anknüpfend das Verwaltungsgericht dem Kläger zu 2. für dessen Rechtsschutzbegehren eine Klagebefugnis
GO zuerkannt hat, auf die für den Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt ist und staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom
Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze und Unterlagen geben hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte, unabhängig von der Frage, ob und inwieweit sie überhaupt berücksichtigungsfähig sind. In welchem rechtlichen Zusammenhang die dort u. a. behauptete Verletzung der „gesetzlichen Transparenzpflicht“ des Beklagten zu dem Klagebegehren stehen soll, erschließt sich überdies nicht. Bezüglich der außerdem angeführten Leitlinie der WHO zu Selbsthilfemaßnahmen für Gesundheit und Wohlbefinden, aus welcher der Kläger zu 2. ein Wahl- und Entscheidungsrecht jedes einzelnen Patienten hinsichtlich der Arzt- und Krankenhauswahl ableitet, ist festzustellen, dass dieses vermeintliche Recht selbst
dem Zulassungsvorbringen - lediglich - im Rahmen der bestehenden Gesundheitsinfrastruktur bestünde. Wie ausgeführt, sieht die aktuelle Krankenhausplanung für den Standort A-Stadt aber keine Krankenhausversorgung mehr vor. Randnummer 25 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Randnummer 26 Die Kläger behaupten zwar, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Bezug auf den Zulassungsgrund
GO zu genügen, muss ein Antragsteller aber im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. zu diesen Darlegungsanforderungen OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom
GO gerechtfertigt. Randnummer 28 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom
diesen Maßstäben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch den Kläger nicht dargelegt. Aus dem pauschalen Vorbringen, es stelle sich die „Frage der Legitimität des Verwaltungshandelns des Beklagten (besser: des Verwaltungsunterlassens des Beklagten)“, lässt sich schon nicht ohne Weiteres auf eine konkrete in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Frage schließen, an deren Beantwortung ein fallübergreifender Klärungsbedarf bestehen könnte. Abgesehen davon zeigt die Zulassungsschrift nicht die Entscheidungserheblichkeit der „Frage der Legitimität des Verwaltungshandelns des Beklagten“ auf. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang anführen, der Beklagte folge nicht den Vorgaben der Landesregierung, lassen sie (erneut) außer Acht, dass ein Krankenhaus am Standort A-Stadt - wie bereits ausgeführt - seit dem Beschluss der Landesregierung vom 15. Juni 2021 (a. a. O.) nicht mehr Inhalt der für den Beklagten
1 Satz 1 KHG LSA verbindlichen Krankenhausplanung des Landes Sachsen-Anhalt ist. Die von den Klägern erkennbar an die - überholte - Krankenhausplanung der Landesregierung geknüpfte Frage
dem legitimen Verwaltungshandeln des Beklagten würde sich daher in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Abgesehen davon bereitet die Zulassungsbegründung auch nicht - unter Einbeziehung der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts - die rechtlichen Maßgaben für die Gewährleistung einer Krankenhausversorgung
vollziehbar auf. Randnummer 30 4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Randnummer 31 Die Kläger machen diesbezüglich geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht ohne die Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen „für Fragen der Notfallversorgung“ entscheiden dürfen. Außerdem habe es unterlassen, bei der Stadt A-Stadt entscheidungsrelevante Tatsachen zur Altersstruktur an diesem Standort einzuholen und zu validieren. Zudem sei es nicht hinnehmbar, dass das Verwaltungsgericht, ohne die eigene Sachkunde darzulegen bzw. zu begründen, verschiedene Versorgungsmodelle „ventiliere“, ohne im Hinblick auf die Notfallbehandlung entsprechender Patienten einen medizinischen Sachverständigen mit dem Arbeitsschwerpunkt Thrombenbildung und/oder plötzlich auftretenden Gefäßstenosen hinzuzuziehen. Randnummer 32 Mit diesem Vorbringen rügen die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
GO. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Dabei ist grundsätzlich von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen. Zudem ist substantiiert darzulegen, dass sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen bezieht und die Entscheidung mithin auf diesen auch beruhen kann (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 1 B 23.22 -, juris Rn. 17 m. w. N.; s. zum Vorstehenden auch OVG LSA, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 L 6/12 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Randnummer 33 Dies zugrunde gelegt ist weder seitens der Kläger
vollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltsaufklärungspflicht verletzt hat. Die (anwaltlich vertretenen) Kläger zeigen weder substantiiert auf, welche konkreten Beweisanträge sie im erstinstanzlichen Verfahren gestellt haben noch legen sie dar, warum sie nicht auf eine Vorabentscheidung des Verwaltungsgerichts über ihre ggf. schriftsätzlich gestellten Beweisanträge - dem Rechtsgedanken des § 86 Abs. 2 VwGO folgend - hingewirkt haben, bevor sie mit Schriftsatz vom 1. April 2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
GO erteilt haben (zu dieser Notwendigkeit siehe etwa BayVGH, Beschluss vom
forschungen hätten aufdrängen müssen. Randnummer 34 Mit ihrem weiteren, der Sache
die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1 GG rügenden Einwand, das angefochtene Urteil leide an einem „verfahrensrechtlichen Begründungsmangel“, da es sich nicht mit den beiden im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten „juristischen Expertisen“ zur Frage der Rechte i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO auseinandersetze, sind die Kläger schon ausgeschlossen, weil sie diesen Einwand nicht innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist erhoben haben. Randnummer 35 II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 36 III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für jeden Kläger ergebende Bedeutung der Sache mangels anderweitiger Anhaltspunkte jeweils mit dem sog. Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €. Eine Streitwertbemessung in Anlehnung an Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) erscheint nicht sachgerecht, da die dortige Empfehlung (Streitwert in Höhe von 50.000,00 €) das -
Ermessen des Gerichts zu bestimmende (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) - wirtschaftliche Interesse eines Klägers an der Aufnahme in einen Krankenhausplan in den Blick nimmt. Hinter dem Klagebegehren im vorliegenden Verfahren stehen aber ersichtlich keine (eigenen) wirtschaftlichen Interessen der Kläger. Randnummer 37 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.