Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung; Ausdehnung der Disziplinarklage; Anschluss des Disziplinargerichts an finanzgerichtliches Urteil Leitsatz
(2013)im Versuch geblieben sei. Für die genannten Kalenderjahre habe er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen über ein fingiertes Mietverhältnis mit seiner damaligen Lebensgefährtin und seiner jetzigen Ehefrau einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung für das ihm gehörende Einfamilienhaus in A-Stadt, A-Straße erklärt. Randnummer 9 Der Vermerk des Oberstaatsanwalts vom 27.05.2020 zur Einstellung des Verfahrens führt aus: Randnummer 10 „Der hinreichende Tatverdacht dürfte aufgrund einer Gesamtschau der vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen L. aufgelisteten Indizien im Hinblick auf eine Haushaltsgemeinschaft an der vermeintlichen Vermietungsadresse im A-Straße in A-Stadt (vormals Mieterin die spätere Ehefrau des Beschuldigten E. M.) anzunehmen sein, als insoweit der Beschuldigte dann keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung hätte geltend machen können, wenn eben insoweit unter dieser Adresse eine entsprechende Haushaltsgemeinschaft bestanden hätte. Als Indizien für die entsprechende Haushaltsgemeinschaft zur Tatzeit sind dann die unstreitige enge Beziehung mit häufigen sexuellen Kontakten auch in dem fraglichen Objekt anzuführen, wobei der Beschuldigte eben später dann auch die angebliche Fremdmieterin heiratete und dann auch formal Wohnsitz unter der Adresse nahm. Für eine frühere Haushaltsgemeinschaft sprechen insbesondere die ermittelten Fakten der gemeinsamen Urlaube, abgeschlossenen Paarverträge, ungewöhnliche Barmietzahlungen für das fragliche Objekt, den Eindruck der Nachbarn von einem gemeinsamen Bewohnen des Objekts durch den Beschuldigten und seiner späteren Ehefrau, sowie vom Beschuldigtem angegebene Rechnungsanschriften von zahlreichen Verträgen in Bezug auf das fragliche Objekt. Zwar werden von der Verteidigung (vgl. nur Bl. 121 ff. der Ermittlungsakten Bd. II) erhebliche Gegenargumente vorgebracht, dass eben lediglich eine sexuelle Beziehung vorgelegen haben soll und keine Haushaltsgemeinschaft vorgelegen habe, so erscheint jedenfalls aber unter Berücksichtigung einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Einzelindizien dann doch ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Wenngleich sicherlich auch der Steuerfahndung insoweit zuzustimmen ist, dass im Hinblick auf den Beschuldigten als Finanzbeamter in führender Position bei Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes das jahrelange Vorspielen eines unrichtigen Sachverhaltes einen deutlich höheren Unrechtsgehalt aufweist, kann andererseits der letztlich im Verhältnis zu anderen Strafverfahren lediglich als gering anzusehende Steuerschaden nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit werden die Ausführungen der Verteidigung zur Verhältnismäßigkeit (vgl. Bl. 122 der Ermittlungsakten Bd. II) dann doch vom Unterzeichner geteilt, wenngleich ebenfalls auch eine frühere Tatzeit zu berücksichtigen ist, hinsichtlich derer mittlerweile bereits eine Verjährung eingetreten ist. Da hinsichtlich des Beschuldigten keinerlei Vorstrafen vorliegen, dürften im Hinblick auf den allein noch zu ahndenden steuerstrafrechtlichen Schaden ohne Berücksichtigung der beruflichen Situation des Beschuldigten dann wohl auch allein 20 bis 30 Tagessätze angemessen sein. Selbst wenn man insoweit dann noch eine erhebliche Erhöhung wegen der beruflichen Situation des Beschuldigten annimmt, erscheint dann letztlich jedoch eine Fortsetzung des Strafverfahrens vor Gericht nicht mehr angemessen, zumal zu berücksichtigen ist, dass hinsichtlich des Beschuldigten auch noch disziplinarrechtliche Maßnahmen denkbar sind […].“ Randnummer 11 Gegen die Nichtanerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung erhob der Beklagte Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Hannover, welches die Einkommensteuerbescheide mit rechtskräftigem Urteil vom 05.09.2022 – 11 K 22/21 – aufhob. Das Finanzgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger ab 2006 das Objekt A-Straße in A-Stadt zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken bewohnt habe. Randnummer 12 Am 21.10.2021 wurde gegen den Beklagten die Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, ihn zurückzustufen. Dem Beklagten wird sinngemäß vorgeworfen: Randnummer 13 Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen mindestens für die Jahre 2006 bis 2012 und 2014 habe er unzutreffende Angaben gemacht und damit Steuern in Höhe von insgesamt 10.268 Euro (davon 3.095 Euro aus den Jahren 2011, 2012 und 2014) hinterzogen und im Jahr 2013 in Höhe von 95 Euro zu hinterziehen versucht. Randnummer 14 Die Gesamtwürdigung der objektiven Beweisanzeichen führe zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau spätestens ab dem Jahr 2005 kein Mietverhältnis mehr bestanden habe und nicht mehr der Besteuerung zugrunde zu legen gewesen sei. Die Anklage trägt umfangreich die Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass ab 2005 das vom Beklagten angegebene Mietverhältnis fingiert sei. Randnummer 15 Durch dieses Verhalten habe der Beklagte außerhalb des Dienstes ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigt. Zwischen der ihm zur Last gelegten Steuerhinterziehung und seinem Aufgabenbereich als Sachgebietsleiter (Bereiche Einkommensteuer, allgemeine Veranlagung, Amtsprüfung) bestünde ein enger Zusammenhang. Randnummer 16 Wegen des Steuerschadens im fünf- bis sechsstelligen Bereich sei zumindest eine Zurückstufung des Beklagten angemessen. Erschwerend seien der lange Tatzeitraum von 2006 bis 2014 und dass der Beklagte steuerlich erhebliche Tatsachen bewusst falsch vorgetragen habe. Gewichtige Milderungsgründe lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten, insbesondere seines vorherigen disziplinarrechtlich nicht zu beanstandenden außer- und innerdienstlichen Verhaltens läge noch kein endgültiger Vertrauensverlust vor, so dass eine Zurückstufung um mindestens zwei Stufen als notwendige und hinreichende Disziplinarmaßnahme erscheine. Randnummer 17 Die Anklage beantragt, Randnummer 18 den Beamten um zwei Stufen zurückzustufen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte trägt zu seiner Verteidigung u. a. vor: Das behördliche Disziplinarverfahren und die Disziplinarklage litten an wesentlichen Mängeln. Insbesondere sei es nicht bis zur Erhebung der Disziplinarklage auf die Jahre 2006 bis 2010 ausgedehnt worden. Denn die Einleitungsverfügung vom 17.07.2020 beschränke sich auf den Vorwurf von vier Fällen der Steuerhinterziehung und einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 3.096,42 Euro und demzufolge auf die Jahre 2011 bis 2014. Erst in der Disziplinarklage werde der Vorwurf auf den Zeitraum von 2006 bis 2014 und einen Hinterziehungsbetrag von 10.268 Euro ausgedehnt. Randnummer 22 Mit Verweis auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 05.09.2022 sei kein Dienstvergehen anzunehmen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 24 1.) Das vom Disziplinargericht angelegte Aktiv-Rubrum war im Wege der einfachen Rubrumsberichtigung zu korrigieren. Richtiger Kläger der Disziplinarklage ist das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr des beklagten Beamten (vgl. zum Freistaat Sachsen: BVerwG, Urteil v. 23.04.2020, 2 C 21.19; juris). Von der Dienstherrnfähigkeit ist die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 DG LSA als Zulässigkeitsvoraussetzung der Disziplinarklage zu unterscheiden (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 22.03.2022, 15 A 22/20; VG Magdeburg, Urteil v. 22.06.2022, 15 A 11/20 MD; beide juris). Randnummer 25 Die zulässige Disziplinarklage hat keinen Erfolg. Randnummer 26 1. Die Disziplinarklage leidet bereits an einem wesentlichen und nicht mehr behebbaren Mangel. Denn sie erweitert unzulässig den mit der behördlichen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung vom 17.07.2020 eröffneten Lebenssachverhalt. Die Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 2006 bis 2010 waren nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens. Eine aktenkundige Ausdehnung oder Erweiterung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist den vorgelegten Disziplinarvorgängen nicht zu entnehmen. Randnummer 27 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann ein Disziplinarverfahren nur bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Gegen diese Regelung hat der Kläger verstoßen. Randnummer 28 Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens waren nur die Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 2011 bis 2014. Die Einleitungsverfügung vom 17.07.2020 bezieht sich sinngemäß nur auf die Jahre 2011 bis 2014. Sie nimmt Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft L. vom 10.06.2020, in der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren für die Jahre 2011 bis 2014 eingestellt wird. Die Einleitungsverfügung beschränkt den Vorwurf auf vier Fälle der Steuerhinterziehung mit einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 3.095,48 Euro. Das spricht für die Beschränkung des Vorwurfs auf die Jahre 2011 bis 2014. Denn für diese Jahre hat der Beklagte vier Steuererklärungen abgegeben und für diesen Zeitraum wirft der Kläger dem Beklagten einen Hinterziehungsbetrag in Höhe von 3.095,48 Euro vor. Auch der Ermittlungsbericht scheint davon auszugehen, dass nur die Erklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens sind. Denn der Ermittlungsführer geht bei der Bemessung des Disziplinarmaßes von der relativ geringen Höhe der strafrechtlich nicht verjährten Steuern in Höhe von „3.095,00“ Euro aus. Randnummer 29 Mit der vorliegenden Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten jedoch ausdrücklich vor, unzutreffende Angaben im Rahmen seiner Steuerklärungen mindestens für die Jahre 2006 bis 2014 gemacht und dadurch in den Jahren 2006 bis 2012 und 2014 Steuern in Höhe von insgesamt 10.268 Euro (davon 3.095 Euro) aus den Jahren 2011, 2012 und 2014 hinterzogen und im Jahr 2013 in Höhe von 95 Euro zu hinterziehen versucht zu haben. Verwendet die Disziplinarklage auch keinen von dem erkennenden Disziplinargericht immer wieder geforderten konkreten Anklagesatz (vgl. dazu nur zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 22.06.2022, 15 A 11/20 m. w. Nachw.; juris), so sind den umfangreichen Ausführungen jedoch unmissverständlich auch die Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2010 als Anklage zu entnehmen, was die Vertreter der Anklage in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch bestätigten. Randnummer 30 Diese Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA stellt einen wesentlichen Mangel der Disziplinarklage bzw. bereits des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. v. § 52 DG LSA dar, der nicht mehr behebbar ist und daher auch nicht geheilt werden kann (vgl. zum inhaltsgleichen Disziplinarrecht des Bundes: OVG Hamburg, U. v. 06.07.2012 – 11 Bf 251/10.F -, juris, Rdnr. 80 ff.). Demnach musste der Kläger auch nicht zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden. Denn eine wirksame Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 DG LSA war nur bis zur Erhebung der Disziplinarklage am 21.10.2021 möglich, so dass der Vorwurf für die Jahre 2006 bis 2010 nur durch Einleitung eines weiteren behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage ( § 50 DG LSA ) in das anhängige gerichtliche Disziplinarverfahren hätte einbezogen werden können (vgl. SächsOVG, U. v. 03.06.2016 – 6 A 64/15.D -, juris, Rdnr. 46). Einen solchen Weg hat der Kläger aber nicht beschritten. Randnummer 31 2. Zur Überzeugung des erkennenden Disziplinargerichts ist es nicht erwiesen, dass der Beklagte die ihm mit der Disziplinarklage zur Last gelegte Steuerhinterziehung für die Jahre 2011 bis 2014 durch die Angabe eines fingierten Mietverhältnisses mit seiner jetzigen Ehefrau und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat. Randnummer 32 a.) Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 05.09.2022 – 11 K 22/21 – nicht feststellen können, dass der Beklagte in den Jahren 2006 bis 2012 und 2014 das Objekt D. W. in A-Stadt zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau bewohnt und zu eigenen Wohnzwecken benutzt hat. Das Niedersächsische Finanzgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt (Urteilsabdruck S. 14 ff): Randnummer 33 „Die Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2012 und 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Randnummer 34 Zu Unrecht hat der Beklagte die erklärten Verluste aus Vermietung des Objekts A-Straße nicht anerkannt. Randnummer 35 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dauer der Nutzung ein positives Ergebnis zu erzielen (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300; vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BStBl. II 2014, 527 und vom 11. Juli 2017 IX R 42/15, BFH/NV 2017, 1422). Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 36 I. Der Kläger hat mit Mietvertrag vom 18. November 1996 das Objekt A-Straße der Zeugin und jetzigen Ehefrau E. A., geb. M., gegen Entgelt zur Nutzung überlassen, um daraus auf Dauer ein positives Ergebnis zu erwirtschaften. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger und die Zeugin E. A. vor Abschluss des Mietvertrags bereits persönlich nähergestanden haben. Vielmehr haben beide glaubhaft angegeben, dass sie sich erst im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags kennengelernt haben und sich in der Folgezeit nähergekommen sind. Randnummer 37 II. Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis im Streitzeitraum bereits nicht mehr vorgelegen haben oder weggefallen sind. Randnummer 38 1. Insbesondere kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger das Objekt A-Straße im Streitzeitraum zu eigenen Wohnzwecken zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau bewohnt hat. Randnummer 39
- a)Auch wenn der Kläger angabegemäß der Zeugin E. A. bereits im Laufe des Jahres 1997 persönlich nähergekommen ist und ab dem Jahr 1999 relativ regelmäßig bei ihr übernachtet hat, ist nicht erkennbar, dass sie – wie vom Beklagten angenommen wird – bereits im Streitzeitraum eine Haushaltsgemeinschaft begründet hatten. Randnummer 40 Die Zeugin E. A. hat glaubhaft angegeben, dass sie nach den Erfahrungen aus ihrer ersten Ehe keine feste Beziehung gewollt hat. Es war ihr insoweit wichtig, unabhängig zu sein – auch finanziell. Sie hat darüber hinaus bestätigt, dass sie nicht gewollt hat, dass der Kläger bei ihr einzog oder sich auch nur melderechtlich bei ihr anmeldete. Der Kläger hat insoweit auch keinen eigenen Schlüssel für das Haus und den Postkasten gehabt, so dass er sich im Objekt A-Straße auch nur dann aufhalten konnte, wenn sie auch dort gewesen ist. Randnummer 41 Entsprechend ihren glaubhaften Angaben hatte der Kläger im Streitzeitraum nicht einmal Kleidungsstücke bei ihr deponiert, sondern hat bei Übernachtungsbesuchen seine Wechselwäsche in einer Sporttasche mitgebracht, so dass sie im Streitzeitraum auch nicht seine Wäsche gewaschen hat. Es ist für das Gericht insoweit auch nachvollziehbar, dass erst ein Schlüsselerlebnis wie hier die Krebserkrankung und der Tod ihrer Schwester im Juni 2014 zu einem Umdenken bei der Zeugin E. A. geführt hat. Randnummer 42 Auch wenn der Kläger – was im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger und der Zeugin D. W. nochmals bestätigt wurde – zu keinem Zeitpunkt in der F.-Str. 7 in A-Stadt gewohnt hat, stand ihm im gesamten Streitzeitraum ein weiteres Einfamilienhaus, nämlich sein von seinen Eltern bewohntes Haus im O.-Weg 13 in U., zur Verfügung. Seine Eltern, M. und W. A., haben beide übereinstimmend in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 23. März 2021 angegeben, dass der Kläger die im Obergeschoss des Hauses im O.-Weg 13 befindliche Einliegerwohnung ca. drei bis vier Tage pro Woche genutzt hat, nicht zuletzt auch um sich um seine Eltern und insbesondere seine schwerbehinderte Mutter kümmern zu können. Im Gegenzug dafür hat seine Mutter für ihn gekocht und auch seine Wäsche gewaschen. Der Kläger hat – entsprechend den Angaben seiner Eltern – die gemeinsamen Lebensmitteleinkäufe gezahlt und mit seinen Eltern zusammen abends Zeit verbracht. Ausweislich der Angaben seiner Eltern hat der Kläger ihnen erst Ende 2014 und damit am Ende des Streitzeitraums mitgeteilt, dass er beabsichtigt, mit der Zeugin E. A., seiner jetzigen Ehefrau, zusammenzuziehen. Das Gericht sieht keinen Anlass an diesen Angaben von M. und W. A. zu zweifeln. Randnummer 43 Auch der Umstand, dass der Kläger im Zeitraum 2005 bis 2014 anscheinend eine Beziehung zu einer weiteren Frau gehabt hat, bei der er ebenfalls ein bis zweimal die Woche übernachtet hat, spricht gegen eine Haushaltsgemeinschaft mit der Zeugin E. A. im Streitzeitraum. Randnummer 44
- b)Dem stehen auch die im Rahmen der Vernehmung durch die Steuerfahndung getätigten Aussagen der Nachbarn, insbesondere von C. B. und A. G., nicht entgegen. Randnummer 45 So haben diese ihre Aussagen erst im November bzw. Dezember 2019 getätigt und damit drei Jahre nach dem offiziellen Auszug des Klägers aus der Einliegerwohnung im O.-Weg 13 und vier Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses mit seiner jetzigen Ehefrau. Bei den Aussagen der Nachbarn handelt es sich lediglich um persönliche Eindrücke von nicht beteiligten Dritten. Ausweislich ihrer Angaben haben die Nachbarn weder dem Kläger noch dessen Eltern wirklich nahegestanden. So hat Frau C. B. angegeben, zwar gewusst zu haben, dass ihre Nachbarn einen Sohn hatten. Ein konkretes Bild vom Kläger habe sie jedoch nicht vor Augen. Auch die Eindrücke des A. G. beschränken sich auf bloße Beobachtungen der Parkplatzsituation aus seinem Schlafzimmer heraus. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass Herrn A. G. berufstätig (Beamter im Kultusministerium) gewesen ist und daher die Parkplatzsituation nicht rund um die Uhr im Blick gehabt haben konnte. Allein dessen Eindruck beim Schließen des Schlafzimmerrollos lässt daher nach Auffassung des Gerichts keinen sicheren Rückschluss über die Wohnverhältnisse im Nachbarhaus zu. Im Gegenteil hat Herr G. angegeben, den Kläger ab und zu gesehen zu haben. Der Angabe, dass das Auto des Klägers aber meistens abends wieder weg gewesen ist, kann entnommen werden, dass es manchmal aber auch zu diesem Zeitpunkt noch dort gewesen ist. Überdies schließt diese Aussage nicht aus, dass der Kläger später mit dem Auto wieder zurückgekommen ist, weil er zwischendurch Besorgungen oder ähnliches getätigt hat. Randnummer 46 Der Zeuge StAR T. K. konnte selbst nur aktuelle Eindrücke von der Wohngegend schildern bzw. mit Bildern belegen. Ansonsten beschränkten sich seine Angaben als Zeuge vom Hören-Sagen im Wesentlichen auf die Wiederholung der schriftlichen Aussage des Nachbarn A. G., der in den Jahren von 1996 bis 2016 im O.-Weg 11 gewohnt hat. Randnummer 47 Auch die Aussagen der Nachbarn aus dem D. Weg (D. G., O. und D. W., M. F.) können nicht belegen, dass der Kläger zusammen mit der Zeugin E. A. im Streitzeitraum das Objekt im A-Straße bewohnt hat. So ist den Aussagen zu entnehmen, dass weder Herr D. G. noch O. und D. W. näheren Kontakt zum Kläger und zur Zeugin E. A. gehabt haben. So haben O. und D. W. angegeben, die Nachbarn aus dem Haus im A-Straße nur vom Sehen her zu kennen. Herr D. G. wusste bei seiner Aussage im Juli 2019 nicht, dass der Kläger und die Zeugin E. A. mittlerweile verheiratet sind. Dass die Nachbarn den Kläger und seine jetzige Ehefrau als Paar wahrgenommen haben, kann nach Auffassung des Gerichts auch auf dem vom Kläger und seiner jetzigen Ehefrau dargelegten Umstand beruhen, dass sie sich bereits im Jahr 1997 nähergekommen und der Kläger seine jetzige Ehefrau seit 1999 auch regelmäßig im Objekt A-Straße besucht und dort übernachtet hat. Dass dieses jedoch auf einer losen Beziehung und nicht einer festen Lebenspartnerschaft beruht hat, kann nach Ansicht des Gerichts ohne intensiveren Kontakt zum Kläger und dessen heutiger Ehefrau von außen nur schwer unterschieden werden, zumal die anfänglich lose Beziehung Ende 2016 in einer Ehe mündete. Randnummer 48 Demgegenüber hat Frau M. F. zwar angegeben, dass sich zwischen ihr und dem Kläger sowie der Zeugin E. A. im Laufe der Zeit eine nachbarschaftliche Freundschaft entwickelt habe und sie die beiden nur als Paar gekannt hat. Allerdings ist auch ihre Aussage, dass die beiden dort immer zusammen unter dieser Adresse gelebt haben, vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit 1999 seine jetzige Ehefrau regelmäßig im Objekt A-Straße besucht hat, wohl dahingehend zu verstehen, dass Frau M. F. den Kläger und die Zeugin E. A. regelmäßig dort zusammen angetroffen hat, denn auch Frau F. wird den Kläger und die Zeugin E. A. sicherlich nicht rund um die Uhr beobachtet bzw. überwacht haben. Randnummer 49
- c)Auch der Umstand, dass der Kläger unter der Anschrift D. W. im Streitzeitraum Zeitschriftenabonnements (Ausgaben 34/2008 bis 46/2008 der Motorsport aktuell, seit 2006 Elbe-Jeetzel-Zeitung) abgeschlossen hat und ihm darüber hinaus auch weitere Post an diese Anschrift übersandt und daher auch sein Name am Postkasten angebracht worden ist, reicht nicht aus, um eine Haushaltsgemeinschaft mit der Zeugin E. A. annehmen zu können. Angabegemäß hat sich der Kläger regelmäßig, d.h. zwei- bis dreimal pro Woche – vorzugsweise an den Wochenenden, an denen es nach der allgemeinen Lebenserfahrung ruhiger zugeht als unter der Woche – bei der Zeugin E. A. aufgehalten, welche die Zeitschriften/Zeitungen für ihn gesammelt hat. Randnummer 50 Neben der Post unter der Anschrift A-Straße hat der Kläger im Streitzeitraum seine Post auch unter der Anschrift F.-Str. 7 (Arztrechnungen in 2011 und 2012, Post der VR Plus A.-W. AG in 2013 und 2014, Rechnungen der HUK) sowie – ausweislich der Angaben seiner Eltern – der Anschrift O.-Weg 13 erhalten. Die Begründung des Klägers, dass er sich für seine Privatpost eine Postfachanschrift unter der Anschrift F.-Str. 7 angeschafft hat und ansonsten versucht hat, die Post für das jeweilige Grundstück dorthin schicken zu lassen, um zu verhindern, dass seine Eltern, insbesondere sein Vater, sämtliche Post von ihm öffnet und liest, erscheint äußerst umständlich und fehleranfällig. Ungeachtet dessen kann aus dem Umstand, dass er sich die Post an drei verschiedene Adressen hat schicken lassen, jedoch gerade nicht entnommen werden, dass er zusammen mit der Zeugin E. A. unter der Anschrift A-Straße zusammengewohnt hat. Randnummer 51
- d)Auch die ab Januar 2013 erfolgte Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses im A-Straße im Namen des Klägers ist lediglich ein Beweiszeichen dafür, dass der Kläger regelmäßig bei der Zeugin E. A. gewesen ist, so dass er es als notwendig erachtet hat, sich einen entsprechenden Anschluss dorthin legen zu lassen. Dass der Kläger ab dem Jahr 2006 das Objekt A-Straße zusammen mit der Zeugin E. A. bewohnt und sie nicht lediglich regelmäßig besucht hat, kann diesem Umstand nicht zwingend entnommen werden. Denn ausweislich der Angaben der Steuerfahndung hat die Zeugin E. A. selbst nach dem Streitzeitraum noch keinen internetfähigen PC besessen, weshalb der Kläger, sofern er einen Internetanschluss benötigt bzw. gewollt hat, sich selbst um diesen hat kümmern müssen. Randnummer 52
- e)Dass der Kläger im Streitzeitraum die Nebenkosten für das Objekt A-Straße getragen hat, ist nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin E. A. nicht darauf zurückzuführen, dass der Kläger damit einen Beitrag zu einer vermeintlichen gemeinsamen Haushaltsführung hat leisten wollen. Vielmehr haben beide übereinstimmend dargelegt, dass der Mietvertrag bereits im Jahr 1997 und damit zu einem Zeitpunkt, als sich der Kläger und die Zeugin E. A. gerade näher kennenlernten, dahingehend abgeändert worden ist, dass eine Bruttomiete vereinbart worden ist, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vereinbarte Miete nicht ortsüblich und die Nebenkosten aufgrund des „Trockenheizens“ des Hauses überdurchschnittlich hoch gewesen sind. Randnummer 53 Der Umstand, dass der Kläger dies nicht in seiner Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt hat, hält das Gericht angesichts des Berufs des Klägers für auffällig. Jedoch reicht diese Auffälligkeit nicht aus, um daraus schließen zu können, dass der Kläger zusammen mit der Zeugin E. A. das Haus bewohnt hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie sich im Zeitpunkt dieser Vereinbarung gerade erst näher kennengelernt haben. Randnummer 54
- f)Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Kläger in seinen Steuererklärungen des Streitzeitraums jeweils Fahrtkosten zwischen A-Stadt und S. als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht hat, geschlossen werden, dass er mit der Zeugin E. A. zusammen im A-Straße gewohnt hat. Vielmehr entspricht dies seinem – auch wenn offensichtlich falsch – angemeldeten Hauptwohnsitz in der F.-Str. 7 in A-Stadt. Randnummer 55
- g)Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es im Zeitraum 2014 bis 2017/2018 keine signifikanten Erhöhungen des Gas-, Wasser- und Stromverbrauchs gegeben hat. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kläger bereits seit 2006 mit seiner jetzigen Ehefrau zusammen im A-Straße gelebt hat. Zum einen sind signifikante Veränderung der Verbräuche auch nicht für den Zeitraum 2004 bis 2006/2007 festzustellen. Randnummer 56 Zum anderen haben der Kläger und seine jetzige Ehefrau übereinstimmend angegeben, was von den Eltern des Klägers ebenfalls bestätigt wurde, dass bereits im Jahr 2014 der Entschluss gefasst wurde, zusammenzuziehen und das Mietverhältnis entsprechend Ende Februar 2015 gekündigt wurde. Insoweit erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wahrscheinlich, dass bereits ab dem Jahr 2014 die Häufigkeit der Besuche zugenommen hat, so dass für den Zeitraum ab 2014 auch keine signifikanten Erhöhungen zu erwarten gewesen sind. Ungeachtet dessen ist der der Stromverbrauch von 4.045 kWh