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SG Dessau-Roßlau 27. Kammer S 27 AS 1770/14 Urteil Streitig ist, ob den Klägerinnen im Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2013

Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

  1. Senat,
  2. Januar 2022, L 4 AS 586/17, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob den Klägerinnen im Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2013 Randnummer 2 (6 Monate) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Randnummer 3 Die am …… geborene Klägerin zu 1) sowie ihre am ….. und am …. geborenen Töchter (Klägerinnen zu 2) und 3)) erhalten vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Randnummer 4 Die Klägerinnen bewohnten bis zum
  3. Juni 2012 – gemeinsam mit Herrn S. - eine 3-Zimmer-Wohnung in der ... Straße in Z. Am
  4. Juni 2012 ist Herr S. aus der Wohnung ausgezogen. Die aufgrund des Mietvertrages vom
  5. September 2007 (Mietbeginn:
  6. Oktober 2007) zu entrichtende Nettokaltmiete – für die Wohnung von 79,69 qm - betrug anfänglich monatlich 358,61 € zuzüglich einer Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten in Höhe von 99,61 €. Randnummer 5 Im strittigen Zeitraum betrug die monatliche Grundmiete 358,61 €, die Nebenkosten 72,00 € und die Heizkosten 108,00 €. Randnummer 6 Mit dem Schreiben vom
  7. Juli 2012 war bereits eine Anhörung im Kostensenkungsverfahren zu den unangemessenen Kosten der Unterkunft in der ... Straße erfolgt. Die Obergrenze für Grundmiete und Betriebskosten für einen 3-Personen-Haushalt in Z. - unter Zugrundelegung der Handlungsempfehlung des Landkreises Anhalt Bitterfeld zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II - betrage 392,00 €. Ausweislich des Bescheides vom
  8. Juli 2012 (Bewilligungszeitraum von Juli 2012 bis Dezember 2012) überschreiten die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft den für die Bedarfsgemeinschaft angemessenen Betrag um 56,08 €. Es sei beabsichtigt, die tatsächlichen Kosten des jetzigen Wohnraumes nur befristet bis zum
  9. Januar 2013 (Berücksichtigung drei Monate Kündigungsfrist) zu übernehmen. Danach werde grundsätzlich nur noch der aus der Tabelle ersichtliche Unterkunftsbedarf geleistet. Randnummer 7 Mit dem Schreiben vom
  10. Dezember 2012 erfolgte eine erneute Anhörung im Kostensenkungsverfahren zu den unangemessenen Kosten der Unterkunft. Ab
  11. Juli 2013 betrage die Obergrenze für Grundmiete und Betriebskosten für einen 3-Personen-Haushalt in Z. (Wohnungsmarkttyp I) 377,30 €. Ausweislich des Bescheides vom
  12. Dezember 2012 überschreiben die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft, hier die Grundmiete zuzüglich den Betriebskosten, den für die Bedarfsgemeinschaft angemessenen Betrag um 53,31 €. Die tatsächlichen Kosten werden nur bis
  13. Januar 2013 übernommen. Ab
  14. Februar 2013 tritt eine Kürzung auf 392 € ein und ab
  15. Juli 2013 wird nur noch der aus der Tabelle ersichtliche Unterkunftsbedarf leistet. Randnummer 8 Mit den Bescheiden vom
  16. Juni 2013 und
  17. August 2013 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Ziffer 3 SGB III vorläufig bewilligt unter Zugrundelegung eines Betrages von 377,30 € für Grundmiete und Betriebskosten (Nettokaltmiete). Randnummer 9 Mit dem Bescheid vom
  18. März 2013 erfolgte unter Berücksichtigung von Einkommen in nachgewiesener Höhe (geringfügige Beschäftigung der Klägerin zu 1)) die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs nach § 40 SGB II i. V. m. § 328 SGB III. In seiner Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte dabei monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 377,30 € für die Nettomietkosten sowie 106,75 € für Heizkosten. Bei der Brutto-Kaltmiete erfolge eine Kürzung wegen Unangemessenheit in Höhe von monatlich 53,31 € und bei den Heizkosten eine Kürzung von 1,25 €. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  19. März 2013 haben die Klägerinnen – anwaltlich vertreten – Widerspruch eingelegt gegen den Bescheid vom
  20. März
  21. Randnummer 11 Mit dem Änderungsbescheid vom
  22. März 2013 berücksichtigte der Beklagte die vollen Heizkosten – ohne die erfolgte Kürzung von 1,25 €. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom
  23. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei den Kosten der Unterkunft seien nur noch Kosten in angemessener Höhe zu berücksichtigen. Der Richtwert für die Angemessenheit wurde auf Basis eines im Juli 2012 erstellten schlüssigen Konzeptes unter Erhebung lokaler Mietwerte (Stichtag
  24. April 2012) ermittelt. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld werde in verschiedene Wohnungsmärkte eingeteilt, für die jeweils eigene Richtwerte gelten. Randnummer 13 Die Klägerinnen haben am
  25. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auch ab Juli 2013 zu übernehmen seien. Eine Kürzung der Kosten der Unterkunft sei rechtswidrig. Die vom Beklagten ermittelten Kosten der Unterkunft beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept. Außerdem gäbe es zwei widersprüchliche Kostensenkungsaufforderungen – vom
  26. Juli 2012 und vom
  27. Dezember
  28. Mit dem Schreiben vom
  29. Juli 2012 werde mitgeteilt, dass für die Grundmiete und Betriebskosten 392 € angemessen seien. Mit der Mitteilung vom
  30. Dezember 2012 werde hinsichtlich der Angemessenheit auf einen Betrag von 377,30 € verwiesen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Bescheid des Beklagten vom
  31. März 2014 sowie den Änderungsbescheid vom
  32. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  33. Juni 2014 abzuändern, Randnummer 16 den Beklagten zu verurteilen, weitere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom
  34. Juli 2013 bis
  35. Dezember 2013 in Höhe von monatlich 53,31 €, mithin einen Betrag in Höhe von insgesamt 319,86 € zu zahlen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig. Die Kaltmiete übersteige den nach der Richtlinie des Landkreises angemessenen Rahmen für einen 3-Personen-Haushalt in Z. Für die Stadt Z., welche dem Wohnungsmarkttyp I zuzuordnen sei, ergäbe sich eine angemessene Kaltmiete von 377,30 €. Die Bedarfsgemeinschaft sei auch auf die Unangemessenheit der Wohnkosten hingewiesen worden. Randnummer 20 Im Laufe des Gerichtsverfahrens wurden folgende Unterlagen beigezogen: Randnummer 21 Richtlinie zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ab
  36. April 2012 Randnummer 22 Bericht über die zu Grunde liegende Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld der Firma A. und K. vom Juli
  37. Randnummer 23 Die Kammer hat diese Unterlagen in das Verfahren einbezogen. Randnummer 24 Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte des Beklagten und die einbezogenen Unterlagen des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend hingewiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 26 Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom
  38. März 2014 sowie den Änderungsbescheid vom
  39. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  40. Juni 2014 sich als rechtmäßig erweisen und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt. Randnummer 27 Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom
  41. Juli 2013 bis
  42. Dezember
  43. Die Klägerinnen begehren mit der Klage die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum. Randnummer 28 Die Klägerinnen sind Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Die im streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen für Unterkunft in Höhe von 377,30 € (Brutto/Kalt) sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen. Rechtsgrundlage für die hier umstrittene Höhe der Leistungen sind §§ 19, 22 SGB II. Danach werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Randnummer 29 Die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Wohnung bzw. ein Eigenheim ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rahmen einer mehrstufigen Einzelfallprüfung zu beurteilen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" beinhaltet keinen der rechtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum der Verwaltung, sondern unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Einzelfallprüfung hat sich an der sogenannten Produkttheorie zu orientieren. Zu prüfen ist, ob die tatsächlich anfallende Miete die abstrakt angemessene Mietobergrenze in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, nicht überschreitet. Entscheidend ist allein das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, dass es sich im Mietzins niederschlägt. Es werden in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohngröße und der Wohnungsstandard bestimmt, sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Sodann ist in einem dritten Schritt zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist (Referenzmiete), indem eine Datenerhebung und Datenauswertung durch den Kommunalen Träger bzw. das Jobcenter erfolgt, sogenanntes "schlüssiges Konzept". Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bitten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Diese drei Schritte bezeichnet das BSG als abstrakte Angemessenheitsprüfung. Dem Kommunalen Träger werde hierbei grundsätzlich Methodenfreiheit eingeräumt. Es ist sodann in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob für den Leistungsberechtigten eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung verfügbar und zugänglich ist, sogenannte konkrete Angemessenheitsprüfung. Randnummer 30 Der Beklagte hat bei der Bewilligung der Leistungen das Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld zugrunde gelegt. Das Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld entspricht den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Randnummer 31 Das Konzept des Beklagten mit Mietobergrenzen wurde in der Weise ermittelt, dass der gesamte Landkreis Anhalt-Bitterfeld in vier als Wohnungsmarktypen (Wohnungsmarkt Typ 1: Stadt Akten (Elbe), Osternienburger Land, Stadt Zerbst/Anhalt, Wohnungsmarkt Typ 2: Stadt Bitterfeld-Wolfen, Wohnungsmarkt Typ 3: Stadt Köthen (Anhalt), Wohnungsmarkt Typ 4: Muldestausee, Stadt Raguhn-Jeßnitz, Stadt Sandersdorf-Brehna, Stadt Südliches-Anhalt, Stadt Zörbig) bezeichnete räumliche Einheiten im Weg einer Clusteranalyse eingeteilt wurde. Die Wohnungsmarkttypen bilden nach der schlüssigen Darstellung der Mietwerterhebung Vergleichsräume mit einem weitgehend homogenen Mietpreisniveau. Sie dienen der regionalen Differenzierung des Kreises und sollen verhindern, dass ganze Regionen des Kreises aufgrund ihrer Miethöhe als potentielle Wohnstandorte ausgeschlossen werden. Randnummer 32 Bei dem vom Beklagten vorgelegten Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze wurde nach Auffassung der Kammer insbesondere der Vergleichsraum zutreffend bestimmt. Im Rahmen der Datenerhebung wurden Bestandmieten, Angebotsmieten und Neuvertragsmieten erhoben. Randnummer 33 Die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Dem Konzept des Beklagten liegen ausreichend Datensätze zu den Mieten vor. Randnummer 34 Insgesamt stellt nach Auffassung der Kammer das von dem Beklagten vorgelegte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftslotsen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung dar. Dem Kläger stehen somit für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Kosten der Unterkunft zu. Randnummer 35 Der Beklagte hat für den strittigen Zeitraum vom
  44. Juli 2013 bis
  45. Dezember 2013 höhere ALG-II-Leistungen zutreffend abgelehnt. Die Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten über die Höhe der anerkannten Mietkosten sowie der anerkannten Heizkosten ist rechtmäßig. Randnummer 36 Auch im Übrigen hat der Beklagte die Bedarfs- und Leistungsanspruchsberechnung für die Bedarfsgemeinschaft in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 38 Die Berufung war zuzulassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht die Beschwerdesumme von 750 Euro für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Berufung ist jedoch gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Schlüssigkeit der „Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Kosten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld“ hat im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle, für die diese angewendet wird, nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.