SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht bestanden habe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Klägerin zu
SGB II gewesen, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr bestehe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Klägerin zu 1. in ihrem Antrag vom 11.09.2007 zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe und ihr außerdem auch bekannt gewesen sei, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Randnummer 25 Mit einem weiteren Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 03.03.2014 nahm der Beklagte gegenüber den Klägerinnen die Entscheidungen vom 20.04.2011, 21.04.2011 und vom 15.07.2011 für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 30.06.2011 ganz zurück und forderte von der Klägerin zu 1. Leistungen i.H.v. insgesamt 712,04 € und von der Klägerin zu 2. i.H.v. insgesamt 21,12 € zurück. Randnummer 26 Mit einem weiteren Bescheid vom 03.03.2014 nahm der Beklagte die Entscheidungen vom 15.07.2011, 08.09.2011, 26.10.2011 und vom 02.11.2011 für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.12.2011 gegenüber den Klägerinnen ganz zurück und forderte von der Klägerin zu 1. Leistungen i.H.v. 2183,85 € und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (für den Zeitraum September bis Dezember 2011) i.H.v. 171,00 € und von der Klägerin zu 2. Leistungen i.H.v. 302,57 € zurück. Randnummer 27 Mit einem vierten Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 03.03.2014 nahm der Beklagte die Entscheidungen vom 27.12.2011, 27.02.2012, 12.03.2012 und 03.04.2012 für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 gegenüber den Klägerinnen ganz zurück und forderte von den der Klägerin zu 1. Leistungen i.H.v. 1188,27 € und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 171,30 € und von der Klägerin zu 2. Leistungen i.H.v. 168,18 € zurück. Randnummer 28 Die Bescheide vom 03.03.2014 wurden bestandskräftig. Zudem zahlten die Klägerinnen die Erstattungsforderungen aus diesen Bescheiden i.H.v. insgesamt 5137,55 € in einer Summe an den Beklagten. Randnummer 29 Mit Schreiben vom 04.12.2014 stellten die Klägerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X hinsichtlich der Bescheide vom 03.03.2014 bezüglich der Zeiträume März bis Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 und führten zur Begründung aus: Der Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass die Klägerinnen über Vermögen i.H.v. 9670,50 € verfügten. Dies führe allerdings lediglich zu einem Leistungsausschluss in den Monaten Januar und Februar 2011 sowie teilweise zu einem Leistungsausschluss im Monat März 2011. Anschließend sei mindestens ab April 2011 wieder volle Hilfebedürftigkeit gegeben. Ab April 2011 sei das übersteigende Vermögen verbraucht gewesen. Hierbei sei auch zu beachten, dass weitere Einzahlungen durch Hilfeleistungen erfolgt seien. Dies sei allerdings wegen der korrekten Feststellung der Vermögenshöhe durch den Beklagten nicht weiter problematisch. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien daher komplett aufzuheben. Randnummer 30 Mit drei Bescheiden vom 10.11.2015 lehnte der Beklagte die Überprüfungsanträge vom 04.12.2014 ab. Im zu überprüfenden Zeitraum hätten die Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II erhalten. Das anzurechnende, den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen habe im Zeitraum März bis Juni 2011 3670,50 € betragen, im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 2855,62 € und von Januar bis März 2012 4767,74 €. Diese anzurechnenden Vermögensbeträge seien auf den monatlich ermittelten Anspruch jeweils anzurechnen. Die Bescheide vom 03.03.2014 seien daher nicht zu beanstanden. Es sei bei deren Erlass das Recht richtig angewandt und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Randnummer 31 Gegen die Bescheide vom 10.11.2015 erhoben die Klägerinnen mit Schreiben vom 10.12.2015 Widerspruch und führten ergänzend zu der Begründung in den Überprüfungsanträgen aus, dass zu beachten sei, inwieweit das Vermögen überhaupt verwertbar gewesen sei und den Klägerinnen habe zugerechnet werden können. Bei den betroffenen Vermögenswerten, die über die Adresse der Zeugin … abgewickelt worden seien, handele es sich nicht um Vermögen der Klägerinnen, sondern teilweise um Vermögen der Zeugin …, die durch ihren Anlageberater, den Zeugen …, dieses zwar Vermögen auf den Namen verschiedener Person anlegte, es für diese aber nicht bestimmt habe. Das Geld für die Klägerin zu 2. sei hingegen erst zu deren 18. Geburtstag als Geschenk bestimmt und keinesfalls als ihr Vermögen zu berücksichtigen. Daher komme es allenfalls lediglich zum Leistungsausschluss für eine kurze Zeit, wie in den Überprüfungsanträgen bereits umfassend ausgeführt worden sei. Randnummer 32 Mit Bescheid vom 16.11.2016 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerinnen gegen die Bescheide vom 10.11.2015 als unbegründet zurück. Es habe sich bei den Bausparverträgen um verwertbares Vermögen gehandelt, da diese gegebenenfalls zu kündigen gewesen wären. Im Übrigen greife der Einwand nicht, es habe sich um Bausparbeträge der Zeugin … gehandelt, weil Vertragsnehmer die Klägerin zu 1. selbst gewesen sei. Darüber hinaus könne das Vermögen der Klägerin zu 1. nicht abgeschmolzen werden, weil weiterhin Einzahlungen geleistet worden seien. Von den vorhandenen Vermögenswerten seien gemäß § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen gewesen ein Grundfreibetrag i.H.v. 150,00 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen sowie ein Grundfreibetrag i.H.v. 3100,00 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, ferner ein Freibetrag für notwendige Anschaffung i.H.v. 750,00 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfsbedürftigen. Für die Klägerin zu 2. habe sich zum 01.01.2011 ein Gesamtfreibetrag i.H.v. 3850,00 € errechnet. Das Vermögen der Klägerin zu 2. habe den ihr zustehenden Grundfreibetrag nicht überschritten, so dass es nicht anzurechnen gewesen sei. Für die Klägerin zu 2. habe sich zum 01.01.2011 ein Gesamtfreibetrag i.H.v. 6000,00 € (Grundfreibetrag i.H.v. 4500,00 € zzgl. Freibeträge für Anschaffungen i.H.v.1.500 €) ergeben. Das Vermögen der Klägerin zu 1. i.H.v. 9076,50 € habe damit den Gesamtfreibetrag überstiegen, sodass keine Hilfebedürftigkeit für sie und die Klägerin zu 2. vorgelegen habe. Zum 01.01.2012 habe sich ein Gesamtfreibetrag der Klägerin zu 1. i.H.v. 6150,00 € ergeben. Das Vermögen der Klägerin zu 1. i.H.v. 9076,50 € habe diesen Gesamtfreibetrag überstiegen, sodass Hilfebedürftigkeit für sie und die Klägerin zu 2 nicht vorgelegen habe. Randnummer 33 Hiergegen haben die Klägerinnen am 19.12.2016 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Über ihr Vorbringen in den Überprüfungsanträgen und den Widersprüchen tragen sie vor, dass es sich bei dem betroffenen Vermögen teilweise um Vermögen der Zeugin … gehandelt habe, die durch ihren Anlageberater dieses Vermögen auf verschiedene Person anlegte, es für diese aber nicht bestimmte, diesen insbesondere hierüber teilweise überhaupt nichts mitteilte und im Übrigen keinerlei Verfügungsgewalt hierüber verschaffte. Sämtliche Verträge und sonstigen zugehörigen Dokumente seien bei der Zeugin … verblieben. Randnummer 34 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 35 die Bescheide vom 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014 für die Zeiträume März bis Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 zurückzunehmen. Randnummer 36 Der Beklagte beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden. Randnummer 39 Das Gericht hat am 20.09.2019 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Hier hat die Klägerin zu 1. angegeben: Den Bausparvertrag bei der … mit der Nr. … und den Bausparvertrag bei der … mit der Vertragsnummer … habe die Zeugin … damals abgeschlossen. Sie habe dies ohne das Wissen der Klägerin zu 1. getan. Sie habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass diese Kapitalanlagen existierten. Sie habe auch keine Post bezüglich dieser Bausparverträge bekommen. Die Unterlagen seien immer an die Wohnanschrift der Zeugin … in der … in … versandt worden. Sie sei bereits im Jahre 1999 aus dem Haushalt ihrer Mutter ausgezogen und wohne seitdem nicht mehr unter deren Anschrift. Als sie (die Klägerin zu 1.) damals die Anhörungsschreiben des Jobcenters erhalten habe zur Frage, woher die Zinseinnahmen stammten, habe sie die Zeugin … gefragt, ob es noch irgendwelche Vermögenswerte gäbe, die auf ihren Namen abgeschlossen seien und von denen sie wisse. Die Zeugin … habe ihr dann bestätigt, dass sie die Kapitalanlagen auf den Namen der Klägerin zu 1. abgeschlossen habe. Die Zeugin … habe diese Kapitalanlagen eigentlich für sich abgeschlossen und habe auch nie vorgehabt, die Klägerin zu 1. an den Renditen teilhaben zu lassen. Die Zeugin … habe auch Vermögensanlagen auf den Namen des Bruders der Klägerin, den Zeugen …, abgeschlossen. Randnummer 40 Die Klägerinnen haben daraufhin noch mal durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen: Der Finanzberater, der Zeuge …, habe die Verteilung des Vermögens der Zeugin … auf die Kinder seinerzeit empfohlen. Die Zeugin … sei im Jahre 1999 in den Besitz einer höheren Geldsumme gekommen, weshalb sie nach einer Anlageform gesucht habe. Der Zeuge … habe empfohlen, die Anlage auf mehrere Bausparverträge auf sich und die Kinder zu verteilen. Nach gemeinsamer Überlegung habe dann wohl eine Unterschrift der Kinder auf den Antragsformularen geleistet werden müssen. Die Zeugin … habe sich auch noch daran erinnert, dass sie zur damaligen Zeit (die Klägerin zu 1. sei noch in der allgemeinbildenden Schule gewesen) die Sache zusammen mit dem Zeugen … und den Kindern besprochen habe. Ansonsten hätten sowohl die Klägerin als auch deren Bruder keine Kenntnisse mehr von diesen Anlagen gehabt. Sämtliche Schreiben der … und der … seien stets von der Zeugin … geöffnet und der Klägerin zu 1. auch nicht gezeigt worden, auch nicht, als diese noch im elterlichen Haushalt gewohnt habe. Die Klägerin zu 1. habe auch bis zum Ende des Leistungsbezuges keinerlei eigene Geldanlagen gehabt, welche tatsächlich ihr gehört hätten. Der Bruder der Klägerin habe hingegen neben den Bausparverträgen auch eigene Geldanlagen. Allen drei beteiligten Personen sei von vornherein klar gewesen, dass das Geld, welches unter dem Namen der Klägerin und des Bruders der Klägerin angelegt worden sei, allein der Mutter gehöre. Sämtliche Bausparverträge seien auch allein von der Mutter bedient worden. Einen habe sie mit einer monatlichen Lastschrift, den anderen mit einer jährlichen Sonderzahlung bedient. Dies sei aus den bereits vorliegenden Kontoauszügen deutlich ersichtlich. Freistellungsaufträge seien den Beteiligten nicht bekannt. Entweder seien diese gleich mit den Vertragsabschlüssen unterzeichnet worden oder gar nicht. Da die Klägerin kein eigenes Vermögen besessen hatte habe, habe sie bislang auch nie Interesse an irgendwelchen Freistellungsaufträgen gehabt. Der Bausparvertrag bei der … sei von der Zeugin … bis zum Jahr 2019 mit über 10.000,00 € bespart worden. Die … habe das Geld Anfang 2020 an die Klägerin überwiesen. Diese habe es dann ohne jegliche Verzögerung an die Mutter weitergegeben. Der Vertrag bei der … laufe noch bis 2023 und werde von der Zeugin … weiterhin bespart. Die Klägerin zu 1. habe ihren Prozessbevollmächtigten nicht wegen der Rückforderung für den streitgegenständlichen Zeitraum konsultiert, sondern wegen einer Strafanzeige des Beklagten. Die Klägerin zu 1. habe zwar den Rückforderungsbetrag zunächst sofort zurückbezahlt, habe sich aber gegen die Anzeige wegen Betruges wehren wollen. Der Prozessbevollmächtigte habe dann die Überprüfungsanträge gestellt, um Akteneinsicht zu erhalten und überhaupt den Sachverhalt nachzuvollziehen. Aus dem Grund habe er damals noch nichts zu der bestehenden Treuhand vorgetragen, sondern nur das, was in den Überprüfungsanträgen vom 04.12.2014 ausgeführt wird. Es sei auch bis dahin nicht so vertieft über den Sachverhalt gesprochen worden, dass die Treuhand bereits zur Sprache gekommen wäre. Randnummer 41 Die Klägerinnen haben Unterlagen zu den streitgegenständlichen Vermögenswerten vorgelegt: Randnummer 42 Kontoauszug für 2012 für das Konto bei der … sowie eine Bausparurkunde vom 15.09.2003 ausgestellt auf die Klägerin zu 1. Randnummer 43 Kontoauszug 2012 für das Bausparkonto bei der … sowie die Bausparurkunde vom 14.03.1999, ausgestellt von der damaligen … für die Klägerin zu 1. Randnummer 44 Kontoauszug vom 01.05.2019 für das Konto der Klägerin zu 1. bei der …, aus dem sich am 18.04.2019 Gutschriften der … i.H.v. insgesamt 10.912,88 € ergeben. Ferner ergibt sich aus diesem Kontoauszug, dass die Klägerin zu 1. am 23.04.2019 9.000,00 € mit dem Verwendungszweck: „Dankeschön“ an die Zeugin … überwiesen hat Randnummer 45 Das Gericht hat ferner Auskünfte von der … und der … eingeholt. Randnummer 46 Die … hat mit Schreiben vom 16.04.2020 mitgeteilt, dass sie den Bausparvertrag für die Klägerin zu 1. führten. Der Vertrag sei am 14.03.1999 abgeschlossen worden. Die Klägerin zu 1. sei die alleinige Vertragsinhaberin und Verfügungsberechtigte. Unterlagen aus der Zeit vor 2008 lägen nicht mehr vor. Am 31.05.2012 sei die Anschrift auf … in … geändert worden. Zuvor sei die … in … vorgemerkt gewesen. Die einmal jährlichen Einzahlungen würden vom Konto der Zeugin … erfolgen. Treuhandabreden bzw. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine verdeckte Treuhand zugunsten der Zeugin … handeln könnte, seien nicht bekannt bzw. lägen nicht vor. Beigefügt war eine Kopie des Antrages auf Abschluss eines Bausparvertrages vom 14.03.1999, der von der Klägerin zu 1. unterschrieben ist. Die Beiträge sollten vom Konto der Zeugin … eingezogen werden. Vermittler war nach dem aufgeführten Stempel und der Unterschrift der Zeuge … . Beigefügt war ferner ein Freistellungsauftrag vom 20.05.2008, der von der Klägerin zu 1. unterschrieben ist sowie ein Freistellungsauftrag vom 05.11.2016, der von der Zeugin … unterschriebenen worden ist. Randnummer 47 Die … teilte mit Schreiben vom 27.04.2020 mit, dass ein Vertrag zugunsten Dritter bzw. zugunsten der Zeugin … nicht bestehe. Da der Vertrag bereits abgerechnet sei, könne nicht mehr mitgeteilt werden, von welchem Konto die Einzahlungen erfolgt seien. Die Korrespondenz sei zwar an den Namen der Klägerin adressiert, jedoch an die Anschrift … in … versandt worden. Beigefügt war ein von der Klägerin zu 1. am 05.09.2003 unterschriebener Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages bei der … . Die Beiträge sollten vom Konto der Zeugin … eingezogen werden. Ferner legte die Bausparkasse auch noch einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge der Klägerin zu 1. vom 05.09.2003 für das Bausparkonto bei der … vor. Randnummer 48 In der mündlichen Verhandlung am 20.11.2020 hat die Klägerin zu 1. angegeben: Sie könne sich an die damaligen Umstände des Vertragsschlusses bei der … und der … in den Jahren 1999 und 2003 im Einzelnen nicht erinnern. Es sollte so sein, dass das Geld auf den Bausparverträgen der Zeugin … gehört. Diese habe die Bausparverträge auch bedient und sich um die ganze Abwicklung gekümmert. Eine schriftliche Vereinbarung gab es nicht. Was sie und die Zeugin … damals im Einzelnen besprochen hätten, als sie die Bausparverträge abgeschlossen haben, könne sie nicht mehr sagen. Dies sei zu lange her. Sie habe die Bausparverträge im Jahre 2007 auf den Antragsformularen beim Beklagten nicht angegeben, weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie verpflichtet gewesen sei, diese anzugeben. Sie sei der Meinung gewesen, dass ihr dieses Vermögen nicht zusteht, sondern eigentlich der Zeugin … gehöre. Als sie damals zu der Rückforderung angehört wurde, habe sie sich an ihre Mutter gewandt und habe dann mit dieser und dem Zeugen … das weitere Vorgehen besprochen. Der Zeuge … habe dann das Schreiben vom 24.09.2013 für sie vorformuliert, in dem sie sich im Wesentlichen gegen die Berücksichtigung des Bausparvermögens der Klägerin zu 2. gewehrt habe. Sie könne nicht mehr sagen, warum in diesem Schreiben nicht auch schon ausgeführt werde, dass auch ihre Bausparverträge nicht zu berücksichtigen seien. Von dem ausgezahlten Betrag der … in Höhe von 10.000,00 € habe sie nur 9.000,00 € an die Zeugin … weitergeleitet, weil diese ihr 1.000,00 € geschenkt habe. Randnummer 49 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … . Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2021 verwiesen. Randnummer 50 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Randnummer 52 Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerinnen auf Rücknahme der Rücknahme – und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014 für die Zeiträume März bis Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012. Richtige Klageart für ein solches Begehren ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Dabei begehren die Klägerinnen mit der Anfechtungsklage die Aufhebung der - die Rücknahme der vorgenannten Bescheide vom 03.03.2014 ablehnenden – Bescheide vom 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016. Die Verpflichtungsklage ist auf die Rücknahme der zur Überprüfung gestellten Bescheide durch den Beklagten gerichtet. Randnummer 53 Die Bescheide vom 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 sind insoweit rechtswidrig, als der Beklagte es abgelehnt hat, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 03.03.2014 zurückzunehmen, soweit von der Klägerin zu 1. für September 2011 bis März 2012 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie darüber hinaus für März 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mehr als 380,29, für April und Mai 2011 in Höhe von mehr als 87,60 € monatlich und für Dezember 2011 in Höhe von mehr als 347,81 € und gegenüber der Klägerin zu 2. für Dezember 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mehr als 48,19 € zurückgefordert werden. Insoweit war der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 zu verurteilen, die Bescheide vom 03.03.2014 zurückzunehmen. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Randnummer 54 Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerinnen ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Randnummer 55 Soweit der Beklagte für die Zeiträume März und Juni 2011, Oktober bis Dezember 2011 und Januar bis März 2012 Leistungen endgültig bewilligt hatte, ist Rechtsgrundlage für die Rücknahme der maßgeblichen Bescheide vom 21.04.2011, 15.07.2011, 02.08.2011, 02.11.2011 und 12.03.2012 ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB II in der im Rücknahmezeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 i.V.m. § 45 SGB X und § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 56 Die vorgenannten Bescheide waren von Anfang an objektiv begünstigend rechtswidrig, da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hatten. Randnummer 57 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erhalten unabhängig von den weiteren Voraussetzungen Personen Leistungen nach dem SGB II, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen. Randnummer 58 Dies zugrunde gelegt waren die Klägerinnen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig. Randnummer 59 Der zu deckende Bedarf der Klägerinnen belief sich ab dem 01.01.2011 auf insgesamt 1188,80 € monatlich (Regelleistungen i.H.v. 364,00 € und 215,00 €, Alleinerziehendenmehrbedarf i.H.v. 131,00 € und Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 478,80 €) und ab dem 01.01.2012 auf 1206,44 € monatlich (Regelleistungen i.H.v. 374,00 € und 219,00 €, Alleinerziehendenmehrbedarf i.H.v. 134,64 € und Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 478,80 €). Randnummer 60 Diesem Bedarf standen zu Beginn eines jeden Monats im Rücknahmezeitraum ausreichende Vermögensmittel gegenüber, die vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerinnen einzusetzen waren, ohne dass es auf (zeitweilig) erzieltes Einkommen ankommt. Randnummer 61 Einzusetzen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren und nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommenen Vermögensgegenstände abzüglich der nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge; das sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB II der Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen sowie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB II der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Damit betrug der Freibetrag der Klägerin zu 1. ab dem 01.01.2011 6000,00 € (Grundfreibetrag i.H.v. 4500,00 € zzgl. zweimal Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. insgesamt 1.500,00 €) und ab dem 30.06.2011 6150,00 € (Grundfreibetrag i.H.v. 4650,00 € zzgl. zweimal Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. insgesamt 1.500,00 €). Ein zusätzlicher Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II kann nicht in Ansatz gebracht werden. Nach dieser Vorschrift sind vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 € für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Dieser Freibetrag kann nicht als so genannter "Kinderfreibetrag" angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13.05.2009, B 4 AS 58/08 R – juris). Randnummer 62 Die Klägerin zu 1. verfügte zum 01.01.2011 über Bausparvermögen i.H.v. 9670,50 € und zum 01.01.2012 über Bausparvermögen i.H.v. 10.917,74 €. Nach Abzug der maßgeblichen Freibeträge verbleibt zum 01.01.2011 ein einsetzbares Einkommen i.H.v. 3760,50 € und zum 01.01.2012 i.H.v. 4767,74 €. Randnummer 63 Das auf den Namen der Klägerin zu 1. angelegte Bausparvermögen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht einer anderen Person zuzuordnen. Es liegt zur Überzeugung der Kammer insbesondere kein sog. verdecktes Treuhandverhältnis vor. Ein solches führt – selbst wenn der Treuhänder das Vermögensrecht als Vollrecht erworben hat – aufgrund seiner schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung, die auf dem Vermögensgegenstand lastet, dazu, dass dieser für den Treuhänder nicht verwertbar oder die Verwertung unzumutbar ist, und er daher im Rahmen der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteile vom 24.05.2006 B 11a AL 7/05 R und vom 13.09.2006, B 11a AL 19/06 R - jeweils juris). Auch im Sozialrechtsverhältnis existiert kein Rechtsgrundsatz, nachdem sich ein Leistungsbezieher am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen muss. Ob dem Leistungsberechtigten ein als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch gegen eine Bank zusteht, beurteilt sich allein nach bürgerlichem Recht. Dem SGB II lässt sich weder eine Regelung noch ein Anhalt dafür entnehmen, dass fiktives Vermögen, also solches, das nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben dem Inhaber nicht zusteht, im Rahmen des § 12 SGB II zu berücksichtigen ist. Daher kann im Fall einer Abtretung oder eines sog. verdeckten Treuhandverhältnisses ein Bankguthaben durchaus anderen Personen als dem Kontoinhaber zustehen (BSG, Urteil vom 28.08.2007, B 7/7a AL 10/06 R – juris). Randnummer 64 Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Einem Missbrauch kann dadurch begegnet werden, dass an den Nachweis der Aussonderung von Vermögen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006, a.a.O.). Ein Bausparguthaben ist somit als Treugut anzusehen, das nicht zum Vermögen des Kontoinhabers gehört, wenn, Randnummer 65
SGB II gewesen seien, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr bestehe. Randnummer 85 Diese endgültige Leistungsablehnung erfolgte auch rechtmäßig, da die Klägerinnen mit dem zu berücksichtigenden Vermögen der Klägerin zu 1., das über den gesamten Zeitraum vorhanden und monatsweise dem Leistungsanspruch der Klägerinnen gegenüberstand, tatsächlich nicht hilfebedürftig i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II waren (vgl. hierzu oben). Auf Vertrauensschutz der Klägerinnen kommt es hierbei nicht an, auch sind keine Fristen zu beachten. Randnummer 86 Dir Rückforderungen für die Monate April, Mai, August und September 2011 beruhen auf § 328 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 SGB III. Da aufgrund der vorläufigen Bewilligungen jeweils der Klägerin zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.