q) RL 2013/32/EU Orientierungssatz Es ist zumindest offen, ob die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG , nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d)
q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
Flüchtlinge vom 6. September 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren
Auslagen) werden nicht erhoben. Gründe Randnummer 1 Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, da es nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren (1 A 191/21 MD) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache ist. Randnummer 2 Der Senat lässt offen, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind. Denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2023 - 1 B 190/21 MD - ist jedenfalls von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom
q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde, zu bejahen ist
der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vorliegt (in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 5: VGH Bayern, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 6 AS 22.31155; 7711992 -, juris, Rn. 4 ff.). Randnummer 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Randnummer 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.