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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Kammer 4 R 87/23 Beschluss Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2

Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d)

Art. 2Buchst.

q) RL 2013/32/EU Orientierungssatz Es ist zumindest offen, ob die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG , nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d)

Art. 2Buchst.

q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,

  1. Februar 2023, 1 B 190/21 MD, Beschluss Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
  2. Februar 2023 - 1 B 190/21 MD - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom
  3. September 2021 - 1 A 191/21 MD - (4 L 74/23) - gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration

Flüchtlinge vom 6. September 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren

Auslagen) werden nicht erhoben. Gründe Randnummer 1 Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, da es nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren (1 A 191/21 MD) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache ist. Randnummer 2 Der Senat lässt offen, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind. Denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2023 - 1 B 190/21 MD - ist jedenfalls von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom

  1. September 2021 anzuordnen. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Entscheidung über einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ohne weitere Voraussetzung - also insbesondere ohne veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - ändern, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. März 2018 - 1 VR 1.18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. Januar 2023 - 19 B 1030/22.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). Randnummer 3 Das ist hier der Fall, denn es ist zumindest offen, ob die von dem Antragsteller im Zulassungsverfahren 4 L 74/23 als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine nationale Regelung wie § 71a AsylG, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d)

Art. 2Buchst.

q) RL 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurde, zu bejahen ist

der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vorliegt (in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 5: VGH Bayern, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 6 AS 22.31155; 7711992 -, juris, Rn. 4 ff.). Randnummer 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Randnummer 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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