G erfordert eine Zugehörigkeit zur Familie und die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Aufsicht, Betreuung und Versorgung
Kindes. (Rn.35)
Pflegevaters als Pflegekind aufgenommen, dann steht dem Pflegevater für November 2020 noch kein Kindergeld zu, weil es in diesem Zeitraum noch an einem Pflegekindschaftsverhältnis fehlte. (Rn.33) (Rn.36) 3. Dem Pflegevater kann aber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aufgrund der Haushaltsaufnahme
Kindes am 7. Dezember 2020 ab, d.h. auch bereits für Dezember 2020 Kindergeld zu gewähren sein. Die Rechtsprechung
BFH, wonach wegen
Monatsprinzips im Kindergeldrecht eine die Kindergeldberechtigung betreffende Änderung der Verhältnisse in einem laufenden Monat erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten
neuen Berechtigten berücksichtigt werden kann, steht dem nicht entgegen, wenn eindeutig feststeht, dass es im Dezember 2020 nicht zu Doppelzahlungen kommen kann und demzufolge eine Festsetzung und Auszahlung
Kindergeldes Dezember 2020 an den Pflegevater unproblematisch möglich ist. (Rn.43) 4. Revision eingelegt (Az.
BFH: III R 5/23) Verfahrensgang nachgehend BFH,
Klägers für das Kind B für den Monat Dezember 2020 Kindergeld und den Kinderbonus 2020 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens hat die Beklagte zu 71 % und im Übrigen der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
aufgrund
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten für die Monate November und Dezember 2020 um Kindergeld und Kinderbonus 2020 für das Pflegekind
Klägers, B, geboren am
B, C, geboren am 27. Juli 2019, in seinen Haushalt als Pflegekind aufgenommen. Ab Juli 2019 wurde daraufhin für C Kindergeld bewilligt, da das Kind nach Aussage
Jugendamtes ab Geburt im Haushalt
Klägers lebte. Randnummer 3 Mit Antrag auf Kindergeld vom
Landkreises Z, Jugendamt SG Pflegekinder/Vormundschaften vom
kindergeldrechtlichen Monatsprinzips erhalte derjenige Elternteil für den gesamten Monat ungeteilt das Kindergeld, der zu Beginn
Monats den vorrangigen Anspruch innegehabt habe. Mit weiterem Bescheid vom
Klinikums Y befunden habe und bereits bei Geburt durch das Jugendamt Z die Inobhutnahme und Aufnahme im Haushalt
Klägers festgestanden habe. Somit habe kein Kindergeldanspruch für eine andere Person bestanden. Mit Entlassungsfähigkeit
Kindes sei dieses nach Hause zu ihm gekommen. Vorher seien ausschließlich Besuche in der Klinik möglich gewesen. Weiterhin werde ab Geburt die Meldeadresse die
Klägers sein, so dass das Kind ab Geburt dem Haushalt angehöre. Aufgrund der pandemischen Lage sei eine frühere Anmeldung nicht möglich gewesen, eine Anmeldung erfolge jetzt am 06. April 2021 bei der Stadt X. Randnummer 9 Das Jugendamt
Landkreises Z führte in seinem Schreiben vom
Neugeborenen notwendig gewesen sei. Die Kindesmutter sei zum Zeitpunkt der Geburt obdachlos und ohne finanzielle Mittel zur Versorgung
Kindes gewesen. Das Kind sei somit in der Klinik verblieben und im Dezember in den Haushalt der Pflegeeltern entlassen worden. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom
Kinderbonus 2020 als unbegründet zurück. Da der Kläger im Kalenderjahr 2020 keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe, könne auch kein Kinderbonus festgesetzt werden, da dieser voraussetze, dass zumindest in einem Monat im Jahr ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe. Randnummer 12 Am
Kindes grundsätzlich kindergeldberechtigt sei und dass die Überlegungen der Beklagten hinsichtlich eines vorrangigen Kindergeldanspruches der Mutter unzutreffend seien. Das Kind sei unmittelbar nach Geburt durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen worden und habe aufgrund weiterer medizinischer Versorgung noch seinen vorläufigen Aufenthalt in der Kinderklinik gehabt. Es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, dass das Kind zu Pflegeeltern kommen werde, sobald es gesundheitlich im Stande sei, die Klinik zu verlassen. Bereits zum Zeitpunkt der Inobhutnahme seien der Kläger und sein Partner als Pflegeeltern vorgesehen gewesen. Aufgrund der besonderen Umstände sei daher Kindergeld ab Geburt zugunsten
Klägers festzusetzen. Es gebe keinen Grund dafür, die Kindergeldzahlung erst später einsetzen zu lassen, wenn nur auf Gründen höherer Gewalt die Haushaltsaufnahme hinausgeschoben werde und wenn feststehe, dass keine Doppelzahlungen im Raum stehen würden. Randnummer 15 Der Kläger hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und beantragt, die ablehnenden Bescheide vom
Streitjahres 2020 (EStG) mit den Pflegeeltern durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sein und zudem müsse das Pflegekind in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen sein. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern dürfe nicht mehr bestehen. Randnummer 19 Im Streitfall sei das Kind am Tag seiner Geburt durch das Jugendamt in Obhut genommen und erst am 07. Dezember 2020 in den Haushalt
Klägers aufgenommen worden. Änderungen in den familiären Verhältnissen würden erst im Folgemonat zu einem neuen Anspruchsvorrang führen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Pflegekind hätten daher in den Monaten November und Dezember 2020 noch nicht vorgelegen und der Kläger sei nur nachrangig berechtigt gewesen. Vorrangig kindergeldberechtigt sei ab Geburt die leibliche Mutter gewesen. Erst ab Januar 2021 habe ein Anspruch
Klägers auf Kindergeld bestanden. Da in 2020 kein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf den Kinderbonus
Klägers. Eine frühere Haushaltsaufnahme sei weder tatsächlich eingetreten noch könne eine solche durch besondere Umstände fingiert werden. Randnummer 21 Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 22 Auf Befragen
Gerichts hat das Jugendamt
Landkreises Z mit Schreiben vom
Kindergeldes für Dezember 2020 und
Kinderbonus 2020 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Kindergeld für Dezember 2020 sowie auf den Kinderbonus 2020. Hinsichtlich
Streitmonats November 2020 ist die Entscheidung der Beklagten dagegen rechtmäßig, da der Kläger insoweit keinen Anspruch auf Kindergeld hat. Randnummer 26 a) Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für Kinder i.S.
G, mithin auch für Pflegekinder i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Randnummer 27 b) Ein Pflegekind ist nach dem in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F.
Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) enthaltenen Klammerzusatz eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Der Klammerzusatz ist eine Legaldefinition, d.h. die hierin enthaltenen Umstände sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erläuternde Nebenbestimmungen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 17. März 2020 III R 9/19, BFH/NV 2021, 4, m.w.N.) Randnummer 28 c) Ein familienähnliches Band liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
BFH (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 09.02.2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, vom 21.04.2005 III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547, Rz 14; vom 05.10.2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524, Rz 14) vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Da das Gesetz Pflegekinder über § 32 Abs. 1, Abs. 6 Satz 7 EStG und § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG in eine Reihe mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern stellt und das Pflegekindschaftsverhältnis steuerrechtlich unter Umständen über das
Kindes muss lediglich beabsichtigt sein, das Kind auf längere Dauer aufzunehmen. Der dabei ins Auge gefasste Zeitraum muss zumindest so groß sein, dass er die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erlaubt. Dieser Zeitraum ist bei Kleinkindern kürzer als bei schulpflichtigen Kindern. Es ist nicht erforderlich, dass das Verhältnis zeitlich unbegrenzt oder etwa bis zur Volljährigkeit
Kindes andauern soll. Es genügt, wenn nur unter gewissen Voraussetzungen mit einer vorzeitigen Beendigung
Zustandes zu rechnen ist oder die Pflegekindschaft mit einer - möglicherweise auch absehbaren - Veränderung der Lebenslage endet (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 95/93, a.a.O.). Das Erfordernis eines auf Dauer berechneten familienähnlichen Bandes dient nicht dazu, ein zeitliches Mindesterfordernis aufzustellen. Es soll vielmehr ausgedrückt werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht entsteht, wenn die leiblichen Eltern nur vorübergehend (z.B. wegen einer schweren Erkrankung oder wegen einer beruflichen Abwesenheit) gehindert sind, sich in einem Maße um das Kind zu kümmern, wie es an sich für ein bestehendes Obhuts- und Pflegeverhältnis erforderlich ist. So ist das Bestehen eines auf längere Dauer berechneten familienähnliches Bandes zwischen Pflegeeltern und Pflegekind kaum denkbar, wenn die leiblichen Eltern von vornherein nur verhältnismäßig kurzfristig (vorübergehend) an der Wahrung
Obhuts- und Pflegeverhältnisses gegenüber dem Kind verhindert sind (BFH-Urteil vom 20. Januar 1995 III R 14/94, a.a.O.). Randnummer 31 e) Das Tatbestandsmerkmal „nicht zu Erwerbszwecken“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Wird Hilfe nach §§ 32 ff. SGB VIII gewährt, so ist durch die öffentliche Jugendhilfe auch der notwendige Unterhalt
Kindes oder Jugendlichen außerhalb
Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung
Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 39 Abs. 1 SGB VIII). Die Höhe der zu gewährenden Leistungen richtet sich insbesondere nach der Form der Hilfeleistung. Während sich die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) aus den nach Maßgabe von § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII festgesetzten Pauschalbeträgen ableiten, bemessen sich die Leistungen im Fall der Heimerziehung oder der Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) auf der Grundlage einer mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe getroffenen Entgeltvereinbarung (vgl. § 78a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 78b Abs. 1 Nr. 2, § 78c Abs. 2 SGB VIII). Die sozialrechtliche Tatbestandswirkung der Einordnung der Unterbringung ist steuerrechtlich grundsätzlich zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2009 III R 92/06, BFHE 224, 542, BStBl II 2010, 345; vom 19. Oktober 2017 III R 25/15, BFH/NV 2018, 546). Randnummer 32 Wird ein Kind in ein Heim oder in eine sonstige betreute Wohnform i.S.
G regelmäßig zu bejahen. Denn die Pflegesätze, die hierfür nach Maßgabe der getroffenen Entgeltvereinbarung geleistet werden, unterscheiden sich wegen der enthaltenen Erstattung von Personal- und Sachkosten der Pflegeeinrichtung von den Pauschalbeträgen für eine Vollzeitpflege nach § 33 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VIII. Die Pflegesätze sind zudem nicht kosten-, sondern leistungsbezogen bemessen (vgl. BFH-Urteil vom
zuständigen Jugendamtes liegendes Pflegegeld gezahlt wird, kann angenommen werden, dass sie nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für die Unterbringung und Betreuung entlohnt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2017 III R 25/15, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 33
Klägers als Pflegekind aufgenommen und erhält dieses Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. Damit liegt keine Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken vor. Randnummer 35 bb) Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht nicht bzw. bestand seit Geburt nicht. Nach Angaben
Landkreises Z. in der Bescheinigung vom 24. März 2021 war die leibliche Mutter zum Zeitpunkt der Geburt obdachlos und verfügte über keine finanziellen Mittel zur Versorgung
Kindes. Daher wurde das Kind unmittelbar am Tag seiner Geburt durch das Jugendamt
Landeskreises Z. in Obhut genommen und der vorläufige Aufenthalt in der Kinderklinik in ... festgelegt. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ist daher zu keinem Zeitpunkt entstanden; es lag auch keine nur vorübergehende Unterbrechung vor. Insoweit hat der Kläger auch unwidersprochen angegeben, dass die leiblichen Eltern das Kind zu keinem Zeitpunkt besucht hätten. Eine vorrangige Anspruchsberechtigung i.S.v. § 32 Abs. 2 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStG konnte daher zugunsten der leiblichen Eltern nicht entstehen. Für das fehlende Obhuts- und Pflegeverhältnis der leiblichen Eltern spricht zudem, dass diese nach den Angaben
Landkreises Z. im Schreiben vom 15. August 2022 für den streitigen Zeitraum kein Kindergeld beantragt oder bewilligt bekommen haben. Für den Senat wird daraus ersichtlich, dass sich die leiblichen Eltern selbst nicht als anspruchsberechtigt angesehen haben und dass offensichtlich auch kein Familienband zwischen den Eltern und dem Kind bestanden hat bzw. entstehen konnte. Randnummer 36 cc) Aufgrund der Inobhutnahme
Kindes durch das Jugendamt und der bestehenden Notwendigkeit
Klinikaufenthaltes konnte zunächst noch kein familienähnliches Band zwischen dem Kind und dem Kläger entstehen und keine Haushaltsaufnahme im Haushalt
Klägers begründet werden. Selbst wenn nach den Angaben
Jugendamtes im Schreiben vom
Klägers gekommen. Eine solche erfolgte erst am
Senats jedoch eine Zugehörigkeit zur Familie und die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Aufsicht, Betreuung und Versorgung
Kindes. Diese war während
Klinikaufenthaltes und der Inobhutnahme durch das Jugendamt nicht gegeben. Zudem hat das Jugendamt
Landeskreises Z. auch erst nach der Haushaltsaufnahme am
Senats zwischen dem Kläger und dem Kind ein familienähnliches Band. Das Kind wurde zur Familie angehörig angesehen und behandelt und hielt sich im Haushalt
Klägers auf. Obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer Dauerbindung ausgegangen werden kann, spricht die Bestätigung
Landkreises Z. im Schreiben vom
B, C, geboren am 27. Juli 2019, in ihren Haushalt als Pflegekind aufgenommen hatten, woraufhin die Beklagte auch ab Juli 2019 Kindergeld für C bewilligt hatte. Für den Senat wird erkennbar, dass alle Beteiligten von einer Zusammenführung der Brüder in einer Familie bzw. in einem familienähnlichen Band ausgegangen sind. Zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind bestand daher ab dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme an ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie es zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Randnummer 38 ee) Dieses familienähnliche Band war auch auf Dauer angelegt. Für eine nur kurze oder vorübergehende Haushaltsaufnahme beim Kläger ist nichts ersichtlich. Dies wird auch aus der anhaltenden Haushaltsaufnahme
Bruders
Klägers ersichtlich und zumindest bis zum August 2022 bestand das Pflegekindschaftsverhältnis nach Bestätigung
Landkreises Z vom
Klägers auf Kindergeld entstanden sei, folgt der Senat dem nicht. Für den Senat steht fest, dass der Kläger auch schon für Dezember 2020 einen Anspruch auf Kindergeld hat, da Doppelzahlungen ausgeschlossen sind. Randnummer 40 aa) Grundsätzlich ist festzustellen, dass nach § 64 Abs. 1 EStG nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt werden kann. Doppelzahlungen sind auszuschließen. § 64 Abs. 1 EStG verbietet zum einen, dass für dasselbe Kind für denselben Monat zweimal Kindergeld in voller Höhe an verschiedene Berechtigte gezahlt wird. Dass der Gesetzgeber Doppelzahlungen von Kindergeld für dasselbe Kind auf jeden Fall vermeiden wollte, folgt nicht nur aus § 64 Abs. 1 EStG, sondern auch aus § 65 EStG. Nach der letztgenannten Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Leistungen besteht, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind.
halb kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber dann, wenn er den Fall
Wechsels der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes während
laufenden Monats ausdrücklich geregelt hätte, das Kindergeld für diesen Monat doppelt bewilligt hätte. Dass das Kindergeld für ein Kind nur einem Berechtigten gezahlt wird, besagt zum anderen, dass es auch nicht zulässig ist, abweichend von der in § 71 EStG angeordneten monatlichen Zahlung eine tageweise Aufteilung
Kindergeldbetrags gemäß § 66 Abs. 1 EStG für dieses Kind vorzunehmen und die anteiligen Beträge
monatlichen Kindergeldes an zwei Berechtigte auszuzahlen. Eine derartige Aufteilung stünde in klarem Widerspruch zu § 66 Abs. 2 EStG, wonach das Kindergeld vom Beginn
Monats gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende
Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Ist danach weder eine Doppelzahlung noch eine Aufteilung
Kindergeldes mit dem Gesetz vereinbar, dann kann ein Haushaltswechsel
Kindes während
laufenden Monats bei dem neuen Berechtigten erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933-934). Randnummer 41 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 70 Abs. 2 EStG. Nach dieser Vorschrift ist insoweit, als in den Verhältnissen, die für die Zahlung
Kindergeldes erheblich sind, Änderungen eingetreten sind, die Festsetzung
Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben oder zu ändern. Der Zeitpunkt der Änderung, ab dem die Kindergeldfestsetzung für den zu Beginn
Monats Berechtigten aufzuheben ist, ist wegen
Monatsprinzips der §§ 66 Abs. 2, 71 EStG der Beginn
Folgemonats. Da aufgrund der vorstehenden Überlegungen die Kindergeldzahlung an den zu Beginn
Monats Berechtigten unabänderbar ist, kann eine Doppelzahlung nur dadurch vermieden werden, dass bei dem Haushaltswechsel eines Kindes während eines laufenden Monats dieser Wechsel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten
neuen Berechtigten berücksichtigt wird (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, a.a.O.). Randnummer 42 cc) Etwas anderes würde auch nicht bei einer einvernehmlichen Änderung einer Berechtigtenbestimmung gelten. Die einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung i.S.
G kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann vorgenommen werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind erfolgt ist. Der durch eine einvernehmlich geänderte Berechtigtenbestimmung herbeigeführte Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten
neuen Berechtigten berücksichtigt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19. April 2012 III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21). Randnummer 43 dd) Im Streitfall folgt der Senat der Rechtsprechung
BFH zur Festsetzung
Kindergeldes erst im Folgemonat nicht, da hier eindeutig feststeht, dass es im Dezember 2020 nicht zu Doppelzahlungen kommen kann und demzufolge eine Festsetzung und Auszahlung
Kindergeldes Dezember 2020 an den Kläger unproblematisch möglich ist. Randnummer 44 Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die tatsächliche Aufnahme in den Haushalt
Klägers erst am 07. Dezember 2020 und damit eine Änderung in den Verhältnissen in einem laufenden Monat erfolgt ist. Im Streitfall ist jedoch festzustellen, dass für den Streitmonat Dezember 2020 zugunsten
Kindes B bisher für keinen Berechtigten Kindergeld festgesetzt worden ist und Doppelzahlungen daher ausscheiden. Selbst wenn nunmehr noch zugunsten der leiblichen Eltern Kindergeld festgesetzt werden würde, kann wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG und
Ablaufs der 6-Monatsfrist niemand mehr für das Kind Kindergeld ausgezahlt bekommen. Die Regelung
G ist nach dem Beschluss
BFH vom
Streitjahres wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Randnummer 47 Da mindestens in einem Kalendermonat
Jahres 2020 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung
Bonus entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 3 EStG i.H.v. 300 €. Randnummer 48
Rechts zugelassen. Soweit erkennbar gibt es bisher keine Rechtsprechung zum Kindergeldanspruch von Pflegeeltern bei Haushaltsaufnahme im laufenden Monat und insoweit zur Abweichung vom aufgestellten Grundsatz, dass erst ab dem Folgemonat nach Änderung der Verhältnisse ein neuer Anspruchsvorrang entsteht, wenn Doppelzahlungen ausgeschlossen werden können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.