Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags, weil die Voraussetzungen für dessen Bildung wegen Buchwerteinbringung von Beginn an nicht vorlagen Orientierungssatz 1. Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g EStG i.d.F. vom 02.11.2015 darf nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2015 - GrS 2/12 zur Vorgängerregelung § 7g EStG 2002; diese BFH-Rechtsprechung ist auf § 7g EStG i.d.F. vom 02.11.2015 übertragbar). (Rn.28) (Rn.32) (Rn.39) 2. Das vorstehende Ergebnis führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG. (Rn.42) 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 17.09.2024 - X B 80/23, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 17. September 2024, X B 80/23, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist. Randnummer 2 Die Klägerin betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen, welches sie mit notariellem Vertrag vom gegen Übernahme neuer Geschäftsanteile zu Buchwerten zum 30. Juni 2017 in die B. GmbH (Z., HRB) einbrachte. Gesellschafter der GmbH waren ausweislich des notariellen Vertrags entsprechend der zuletzt beim Handelsregister eingereichten Liste der Gesellschafter vom zu diesem Zeitpunkt die Klägerin und C. Randnummer 3 Im Jahresabschluss für 2016 bildete die Klägerin einen IAB i.H.v. €, welchen der Beklagte in den Bescheiden über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag vom 22. Mai 2018 berücksichtigte. Der Einkommensteuerbescheid stand unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN). Der VdN im Einkommensteuerbescheid wurde mit Bescheid vom 11. Juni 2018 aufgehoben. Randnummer 4 Im Rahmen der Veranlagung für den Zeitraum 2017 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass der IAB nicht hätte gewährt werden dürfen, weshalb er diesen mit Bescheiden vom 31. Mai 2019 rückgängig machte. Er begründete dies mit der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH. Soweit im Zeitpunkt der Buchwerteinbringung nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nicht mehr realisierbare Investitionen vorhanden seien (€), seien diese nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Hinsichtlich des Abzugsbetrages i.H.v. € seien die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG nicht erfüllt. Randnummer 5 Am 21. Juni 2019 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein und wandte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB. Sie begründete dies zunächst damit, dass die Frage, ob die Übertragung des IAB vom Einzelunternehmen auf die GmbH zulässig gewesen sei, bei der GmbH zu klären sei, und später damit, dass der IAB nicht rückgängig zu machen sei, weil eine Investitionsabsicht nicht mehr gefordert werde. Randnummer 6 Mit Einspruchsentscheidungen vom 28. November 2019 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte begründete dies damit, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB sei, dass die Investition in dem Betrieb vorgenommen wird, für den er geltend gemacht wird. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil es sich bei dem Einbringungsvorgang nicht um einen i.S.v. § 6 Abs. 3 EStG, sondern um einen veräußerungs- und tauschähnlichen Vorgang des § 20 UmwStG handle. Im Zeitpunkt der Geltendmachung des IAB mit Eingang der Bilanz am 22. Januar 2018 (Tag der Erstellung der Bilanz, Eingang im Finanzamt war der 6. März 2018) sei die Einbringung bereits erfolgt, weshalb festgestanden habe, dass im Einzelunternehmen keine Investition mehr durchgeführt werden würde. Randnummer 7 Am 2. Januar 2020 wurde Klage erhoben. Randnummer 8 Die Klägerin meint, sie habe das Unternehmen ihres Vaters in der Sparte zunächst auf Pachtbasis betrieben. Von Beginn an sei geplant gewesen, den Betrieb des Vaters später zu kaufen abhängig davon, ob sich eine erfolgreiche Fortführung abzeichne und bei einer Zustimmung der Bank zur Finanzierung. Sowohl zum Stichtag 30. Juni 2017, als auch im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses sei bekannt gewesen, dass erhebliche Investitionen bevorstanden, weshalb der IAB gebildet worden sei. Randnummer 9 Der Rumpfbetrieb der Klägerin (alle wesentlichen Anlagegüter sowie der Kundenstamm seien vom Vater gepachtet gewesen) sei zum 1. Juli 2017 in eine hierfür neu gegründete GmbH zu Buchwerten eingebracht worden. Im Anschluss sei der gepachtete Stamm des väterlichen Betriebs dazu gekauft worden, wodurch der Gesamtbetrieb juristisch wieder zusammengefasst in einer Hand gewesen sei. Im Rahmen der Veranlagung der GmbH (Fortführungsgesellschaft) sei der IAB widerrufen worden. Randnummer 10 Nach der im Streitfall anzuwendenden Neufassung des § 7g EStG bestünden im Vergleich zur Vorgängerregelung weniger Voraussetzungen, insbesondere werde eine Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen nicht mehr gefordert. Randnummer 11 Nach dem Erlass mit Stand vom 20. November 2013 (BStBl. I 1493) sei eine Rückgängigmachung nur für die Fälle der Betriebsveräußerung und -aufgabe angeordnet worden; eine Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG hingegen sei zulässig gewesen. Nach Ergehen der Rechtsprechung des Großen Senates (vom 14. April 2015 GrS 2/12, BStBl. II 2015, 1007) sei der Erlass dahingehend geändert worden, dass (Tz. 22) der bisherige Betriebsinhaber den IAB beibehalten dürfe, wenn eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG oder eine Einbringung nach § 24 UmwStG vorliege. Randnummer 12 In der Sache habe der Große Senat zu der hier relevanten Frage bereits entschieden, allerdings zur alten Fassung. Zwar hätten der vorlegende X. Senat und auch die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG auch bei einer Buchwerteinbringung in eine GmbH nach § 20 UmwStG zulässig sei, der Große Senat sei jedoch zu einer anderen Auffassung gelangt, im Wesentlichen weil der Steuerpflichtige seine Investitionsabsicht nicht mehr selbst, sondern nur noch in der GmbH umsetzen könne und dies im Zeitpunkt der Beantragung des IAB auch gewusst habe. Bei der dort angestellten formalistischen Betrachtungsweise sei nicht beachtet worden, ob und ggf. wie die Liquidität des Betriebes vielleicht doch gefördert wird/bleibt, was der Zweck der gesetzlichen Regelung sei. Der Große Senat habe die im Gesetz geforderte Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen über den Fortführungs- und Fördergedanken des UmwStG gestellt. Randnummer 13 Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 habe der Gesetzgeber die Investitionsabsicht - also die wesentliche Grundlage der Entscheidung des Großen Senats - aufgegeben und erläutert, dass die Verzinsung der Rücklage als Sanktion reiche. Der direkte Bezug im Gesetzeswortlaut „der Steuerpflichtige“ sei aufgegeben worden und den allgemeinen Voraussetzungen „Steuerpflichtige“ zugeordnet worden. Demzufolge sei die Entscheidung des Großen Senats nicht mehr einschlägig. Nunmehr gelte der Fördergedanke des UmwStG für Buchwerteinbringungen. Randnummer 14 Der Zweck des Gesetzes, die Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen, werde auch erreicht, wenn die übernehmende Gesellschaft die Investitionen durchführe. Schließlich werde der Betrieb insgesamt übertragen inclusive der angesparten Mittel, sonst wirke § 20 UmwStG erst gar nicht. Und ob die neue Geschäftsführung das Geld für Investitionen zur Verfügung stelle, sei nicht relevant, da andernfalls der IAB rückwirkend aufzulösen sei. Randnummer 15 Die Zuordnung der Buchwerteinbringung zu Veräußerungsvorgängen sei auch steuerlich betrachtet falsch, bedeute doch Veräußerung immer auch den Ansatz zu Verkehrswerten/Teilwerten. Genau das aber geschehe bei einer Buchwerteinbringung nicht. Zudem wechsle auch bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft der Rechtsträger. Eine unterschiedliche Behandlung zu Vorgängen nach § 20 UmwStG sei nicht sachgerecht. Und es dürfe nicht zu verschiedenen Rechtsfolgen führen, abhängig davon ob Betriebe im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge übergehen, solange der Betrieb insgesamt übergehe, zumal die vorherige Entnahme unwesentlicher Bestandteile in beiden Fällen möglich sei. Randnummer 16 Eine Reihe von Autoren in der Literatur vertrete ebenfalls die Auffassung, dass aufgrund der Neufassung des § 7g EStG nunmehr eine Fortführung eines IAB bei Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG möglich sei. Randnummer 17 Des Weiteren sei unstrittig eine Einbringung nach § 6 Abs. 3 EStG für eine Rücklage unschädlich. Da es kein stichhaltiges Kriterium für eine ungleiche Behandlung einerseits von einer Übertragung in eine Personengesellschaft und andererseits von einer Übertragung in eine Kapitalgesellschaft gebe, werde gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoßen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2016 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2016, jeweils vom 31. Mai 2019 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen jeweils vom 28. November 2019 aufzuheben und im Falle das Unterliegens die Revision zuzulassen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte meint, zwar werde eine Investitionsabsicht in der einschlägigen Regelung nicht mehr vorausgesetzt. Jedoch sei für die Inanspruchnahme eines IAB weiterhin Voraussetzung, dass die Investition in dem Betrieb vorgenommen werde, für den der IAB geltend gemacht werde, was im Streitfall nicht gegeben sei. Randnummer 21 Werde ein Betrieb nach § 20 UmwStG in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhalte der Einbringende dafür Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), könne das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert angesetzt werden (Abs. 2 Satz 2), wobei dieser Wert für den Einbringenden als Veräußerungspreis gelte (Abs. 3 Satz 1). Bei einer Veräußerung eines Betriebes sei eine Investition durch den Steuerpflichtigen nicht mehr möglich. Randnummer 22 Es liege auch keine Einbringung nach § 6 Abs. 3 EStG vor, denn es handle sich nicht um einen Fall der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes. Vielmehr handle es sich bei einer Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH nach § 20 UmwStG um einen veräußerungs- und tauschähnlichen Vorgang, denn der Betrieb werde gegen Gewährung neuer Anteilsrechte veräußert. Infolge des entgeltlichen Vorgangs ändere sich der Rechtsträger des Betriebes, wobei unerheblich sei, ob die Einbringung zu Buchwerten erfolgt sei. Insbesondere handle es sich dabei nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge, zu der einbringungsbedingten Rechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft komme es nur im Hinblick auf das übernommene Betriebsvermögen (Hinweis auf BFH vom 4. April 2015 GrS 2/12, BStBl. II 2015, 1007, Rn. 58). Randnummer 23 Der streitige IAB sei mit Eingang der Bilanz am 22. Januar 2018 geltend gemacht worden, nachdem der Betrieb zum 1. Juli 2017 bereits in die GmbH eingebracht worden sei. Es habe daher bereits festgestanden, dass in dem Betrieb der Klägerin keine Investition mehr durchgeführt werden konnte. Randnummer 24 Nach dem Förderzweck des § 7g EStG müssten der geförderte Steuerpflichtige und der Investierende identisch sein. Zwar sei in der Neufassung das Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht entfallen, aber nun werde vorausgesetzt, dass Investitionen im selben Betrieb erfolgen, was im Streitfall aufgrund des Rechtsträgerwechsels nicht gegeben sei. Randnummer 25 Dem Senat haben die Bilanz-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Rechtsbehelfsakten vorgelegen (vier Bände). Entscheidungsgründe Randnummer 26 I. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 27 1. Zwar hat die rechtlich vertretene Klägerin in der Klageschrift einen Antrag nur auf Aufhebung der Einspruchsentscheidungen gestellt, der in der Sache die nachteiligen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide nicht umfasst. Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten, das Klagebegehren der Klägerin umfassenden Antrag handelt es sich gleichwohl nicht um eine Klageänderung i.S.v. § 67 Abs.1 FGO, denn der Antrag in der Klageschrift ist zunächst eine Ankündigung des verbindlich in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Antrags und er ist - auch bei einer rechtlich vertretenen Klägerin - grundsätzlich auslegungsfähig und daher im Zweifel so zu interpretieren, dass er dem Willen eines verständigen Klägers entspricht. Da die Klägerin neben der Aufhebung der Einspruchsentscheidungen auch beantragt hatte, den IAB zu gewähren, war die entsprechende Änderung des Einkommensteuer- und des Gewerbesteuermessbescheids mitumfasst bzw. ein derartiger Antrag angekündigt. Randnummer 28 2. An der vom Beklagten vorgenommenen Rückgängigmachung des IAB nach der im Streitfall anzuwendenden Fassung des § 7g Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG vom 2. November 2015 (aF) ist nichts zu erinnern, denn die Voraussetzungen für die Bildung des IAB lagen bereits bei dessen Bildung nicht vor. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.