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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 K 138/19 Urteil Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land S

verordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt - Normenkontrollverfahren Leitsatz 1. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSc

§ 3

der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten allgemeinen Schutzbestimmungen zu beachten. Hierzu gehören u.a. folgende Regelungen: Randnummer 27 · kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i.S.d. Kapitels 3 § 18 Abs. 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.68; § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.103), Randnummer 28 · kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom

  1. Oktober bis zum
  2. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i.S.d. Kapitels 3 § 18 Abs. 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.103), Randnummer 29 · kein Betreten oder Verändern von Holzpoltern, Reisighaufen, Energieholzmieten, sonstigen Totholzstrukturen, Wurzeltellern umgestürzter Bäume oder Felshöhlungen als potentielle Tagesversteck- bzw. Wurfplätze der Wildkatze (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 7 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 3.103), Randnummer 30 · kein Betreten von Waldflächen des LRT 91D0* (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.68), Randnummer 31 · kein Betreten von Schutthalden mit dem LRT 8150 (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.102), Randnummer 32 · kein Betreten von Moorflächen des LRT 7140 (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.102). Randnummer 33 Für die Landwirtschaft gelten die Bestimmungen des § 7 N2000-LVO LSA. Randnummer 34 Gemäß § 7 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB sowie der hobbymäßig ausgeübten Imkerei von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Randnummer 35 Gemäß § 7 Abs. 2 N2000-LVO LSA gilt in allen besonderen Schutzgebieten die Freistellung gemäß Abs. 1, jedoch Randnummer 36 … Randnummer 37
  3. ohne Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise; freigestellt ist die Wiederherstellung einer geschlossenen Ackerkrume, soweit dies nach Starkregenereignissen oder Ereignissen höherer Gewalt erforderlich ist. Randnummer 38 Gemäß § 7 Abs. 3 N2000-LVO LSA gilt in allen besonderen Schutzgebieten bei der Bewirtschaftung von beweidbaren oder mahdfähigen Dauergrünlandflächen neben den Vorgaben des Abs. 2: Randnummer 39 … Randnummer 40
  4. ohne Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln entsprechend Anlage 1 Abschnitt 3 DüMV; vom Verbot des Auf- oder Ausbringens ausgenommen sind Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärreste, ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 kann erteilt werden für den selektiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Auftreten von Unkräutern, die nicht mit vertretbarem Aufwand mechanisch bekämpft werden können, Randnummer 41 … Randnummer 42
  5. ohne aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat; freigestellt sind Nachsaaten sowie die Wiederherstellung nach Zerstörung durch höhere Gewalt; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 kann erteilt werden für die Neuansaat außerhalb der in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG genannten Fälle, Randnummer 43
  6. ohne Düngung über die Nährstoffabfuhr i.S.d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Randnummer 44 Gemäß § 7 Abs. 4 N2000-LVO LSA gilt in den FFH-Gebieten bei der Bewirtschaftung von LRT neben den Vorgaben der Absätze 2 und 3: Randnummer 45
  7. ohne jegliches Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, Randnummer 46
  8. ohne Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT; freigestellt ist die Zufütterung auf Schlägen mit LRT nach vorheriger Anzeige in extremen Witterungssituationen (z.B. Dürre) für besonders betroffene Betriebe; freigestellt ist die Zufütterung auf Schlägen mit den LRT 6440 oder 6510 jeweils in Ausprägung nährstoffreicher Standorte nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i.S.d. § 18 Abs. 1, soweit die zulässige Stickstoffzufuhr noch nicht ausgeschöpft ist; auf sonstigen LRT-Flächen kann eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 erteilt werden für die Zufütterung von Heu und Stroh sowie von Kraftfutter mit maximal 14 % Rohproteingehalt für die Lämmeraufzucht bei besonders betroffenen Betrieben. Randnummer 47 Ergänzend sind gemäß § 7 Abs. 6 N2000-LVO LSA für das jeweilige

§ 3

der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten Schutzbestimmungen zur Landwirtschaft zu beachten. Hierzu gehören u.a. folgende Regelungen: Randnummer 48 · auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i.S.d. Kapitels 3 § 18 Abs. 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Anlage 3.103). Randnummer 49 Gemäß § 7 Abs. 7 N2000-LVO LSA gelten die Schutzbestimmungen des § 7 Abs. 4 sowie von § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage jeweils für eine nach fachlichen Kriterien abgegrenzte Bewirtschaftungszone jeweils auf der gesamten Fläche. Randnummer 50 Für die Forstwirtschaft gilt § 8 N2000-LVO LSA. Randnummer 51 Gemäß § 8 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung i.S.d. § 5 Abs. 2 und 3 LWaldG von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Randnummer 52 In allen besonderen Schutzgebieten gilt gemäß § 8 Abs. 2 N2000-LVO LSA die Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch: Randnummer 53 … Randnummer 54

  1. unter Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden i.S.d. BBodSchG auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten, Randnummer 55
  2. ohne Beseitigung von Horst- sowie vom Boden aus erkennbaren Höhlenbäumen, Randnummer 56 … Randnummer 57
  3. grundsätzlich ohne Holzernte in der Zeit vom
  4. März bis
  5. August; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Ernte innerhalb dieses Zeitraums, sofern dies aus forstsanitären Gründen erforderlich ist; darüber hinaus kann, nur außerhalb von Laubholzbeständen mit einem BHD von mehr als 35 cm, eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 erteilt bzw. hergestellt werden, sofern Störungen oder Beeinträchtigungen von Schutzgütern ausgeschlossen sind, Randnummer 58
  6. grundsätzlich ohne Holzrückung in der Zeit vom
  7. März bis
  8. August; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Rückung innerhalb dieses Zeitraums, sofern dies aus forstsanitären Gründen erforderlich ist; darüber hinaus ist nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i.S.d. § 18 Abs. 1 ein Abweichen von diesem Zeitraum freigestellt, wenn andernfalls witterungsbedingt erhebliche Bodenschäden zu befürchten sind. Randnummer 59 In den FFH-Gebieten gilt gemäß § 8 Abs. 3 N2000-LVO LSA neben den Vorgaben des Absatzes 2 bei der Bewirtschaftung aller Wälder: Randnummer 60 … Randnummer 61
  9. Erhalt der LRT; ohne Entzug von LRT-Flächen durch forstliche Maßnahmen, Randnummer 62
  10. ohne Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen, Randnummer 63 … Randnummer 64
  11. flächige Bodenbearbeitung zur Bestandsbegründung nur nach Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. Einvernehmensherstellung i.S.d. § 18 Abs. 3; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung, … Randnummer 65 Gemäß § 8 Abs. 4 N2000-LVO LSA gilt in den FFH-Gebieten neben den Vorgaben der Absätze 2 und 3 bei der Bewirtschaftung von Wald-LRT: Randnummer 66 … Randnummer 67
  12. die Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9110, 9130, 9160, 9170 und 91F0 darf nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Anteils der bereits im Bestand vorhandenen nicht lebensraumtypischen oder neophytischen Gehölze folgende Werte nicht überschreiten: 10 % nicht lebensraumtypische und ohne neophytische Gehölze im Erhaltungszustand A, 20 % nicht lebensraumtypische und davon maximal 5 % neophytische Gehölze im Erhaltungszustand B und C; die Beimischung darf maximal gruppenweise in einer flächigen Ausdehnung von 20 m x 20 m erfolgen; dies gilt nicht für den LRT 9170 in den Ausprägungen auf sauren, basenarmen Berglandstandorten, insbesondere im submontanen Bereich, Randnummer 68
  13. ohne Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9140, 9150, 9180*, 9190, 91D0*, 91E0*, 91T0 und 9410, Randnummer 69
  14. Erhaltung oder Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen durch Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung; Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9110, 9130, 9150, 9180*, 91D0* und 9410 nicht größer als 0,2 ha und in den LRT 9160, 9170, 9190, 91E0* und 91F0 nicht größer als 0,5 ha sein; zum Erhalt lebensraumtypischer Hauptbaumarten kann für die Etablierung von Lichtbaumarten in entsprechenden Wald-LRT die Kahlhiebfläche nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i.S.d. § 18 Abs. 1 in begründeten Fällen bis zu 1 ha betragen, … Randnummer 70 Ergänzend sind gemäß § 8 Abs. 5 N2000-LVO LSA für das jeweilige

§ 3

der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten Schutzbestimmungen zur Forstwirtschaft zu beachten. Hierzu gehören u.a. folgende Regelungen: Randnummer 71 · kein Häckseln oder Hacken von Holzpoltern oder Reisighaufen jährlich in der Zeit vom

  1. März bis
  2. August; Holzpolter sowie Reisighaufen sind vor der Abfuhr zur Vermeidung von Verlusten von Wildkatzenwürfen zu kontrollieren und gegebenenfalls bis zum Ende der Jungenaufzucht zu schonen; eine Erlaubnis i.S.d. Kapitels 3 § 18 Abs. 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für das Häckseln oder Hacken von Holzpoltern oder Reisighaufen in der Zeit vom
  3. März bis
  4. August aus forstsanitären Gründen (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.59; § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.103), Randnummer 72 · keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.17; § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.25; § 3 Abs. 2 Nr. 4 Anlage 3.68; § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 6 Anlage 3.103), Randnummer 73 · keine maschinelle Pflanzvorbereitung auf Windwurfflächen jährlich in der Zeit vom
  5. März bis
  6. Mai (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.68; § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3.103). Randnummer 74 § 9 N2000-LVO LSA regelt die Jagd. Randnummer 75 Gemäß § 9 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Jagd von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Randnummer 76 Gemäß § 9 Abs. 2 N2000-LVO LSA gilt in allen besonderen Schutzgebieten die Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch Randnummer 77 … Randnummer 78
  7. ohne Bewegungsjagd in der Zeit vom
  8. Februar bis
  9. September; ausgenommen sind landwirtschaftliche Flächen, die mit Maiskulturen bestellt sind, … Randnummer 79 In den Vogelschutzgebieten gilt gemäß § 9 Abs. 3 N2000-LVO LSA neben den Vorgaben des Absatzes 2: Randnummer 80
  10. keine Jagdausübung in der Zeit vom
  11. März bis
  12. Juni auf Gewässern, in Röhrichtbeständen oder auf Uferrandstreifen in einem Abstand von 10 m bei Gewässern erster bzw. 5 m bei Gewässern zweiter Ordnung ab der Böschungsoberkante; die Jagd mit Lebendfallen ist ganzjährig freigestellt, Randnummer 81 … Randnummer 82
  13. keine Jagd auf Gänse sowie in den Schutzzonen keine Jagd auf Vögel; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 kann erteilt werden für Randnummer 83 a) die Jagd auf Gänse außerhalb von Schutzzonen in Form von Vergrämungsabschüssen zur Vermeidung von Schäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und Randnummer 84 b) die Jagd auf Vögel innerhalb von Schutzzonen, soweit dies zum Schutz der vorkommenden Vogelarten zwingend erforderlich ist. Randnummer 85 Ergänzend sind gemäß § 9 Abs. 6 N2000-LVO LSA für das jeweilige

§ 3

der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten Schutzbestimmungen zur Jagd zu beachten. Hierzu gehören u.a. folgende Regelungen: Randnummer 86 · kein Töten wildfarbener Katzen im Rahmen des Jagdschutzes (vgl. z.B. § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.59; § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.102; § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.103). Randnummer 87 · Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Anlage 3.68). Randnummer 88 § 11 N2000-LVO LSA regelt die Angel- und Berufsfischerei. Randnummer 89 Gemäß § 11 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Angel- und Berufsfischerei von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Randnummer 90 In allen besonderen Schutzgebieten gilt gemäß § 11 Abs. 2 N2000-LVO LSA die Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch Randnummer 91 1. unter Ausübung der Fischerei außerhalb von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Pacht- und Eigentumsgewässern nur nach Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2; die Verlängerung oder Erneuerung von Pachtverträgen in bisherigem Umfang und bisheriger Art ist freigestellt, Randnummer 92 … Randnummer 93 6. für die Angelfischerei neben den Nrn. 1 bis 5: Randnummer 94 … Randnummer 95

  1. b)ohne Verursachen von Lärm, insbesondere durch Nutzung von Tonwiedergabegeräten, ... Randnummer 96 Für die Angelfischerei gilt gemäß § 11 Abs. 3 N2000-LVO LSA in den Vogelschutzgebieten neben den Vorgaben des Absatzes 2: Randnummer 97 1. keine Störung von Brut- oder Rastvögeln, ... Randnummer 98 In den Schutzzonen der Vogelschutzgebiete gilt gemäß § 11 Abs. 4 N2000-LVO LSA neben den Vorgaben der Absätze 2 und 3: Randnummer 99 … Randnummer 100 3. keine gemeinschaftlichen Fischereiveranstaltungen in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni; Veranstaltungen außerhalb dieses Zeitraumes sind auf maximal 30 Personen zu begrenzen; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 kann erteilt werden für traditionelle Veranstaltungen, … Randnummer 101 § 12 N2000-LVO LSA regelt die Aquakultur. Randnummer 102 Gemäß § 12 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Aquakultur von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Randnummer 103 In allen besonderen Schutzgebieten gilt gemäß § 12 Abs. 2 N2000-LVO LSA die Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch Randnummer 104 1. für Teichwirtschaften und Netzgehege in natürlichen Gewässern Randnummer 105 … Randnummer 106
  2. b)ohne Bau von Gebäuden im Uferbereich oder Uferbefestigungen, … Randnummer 107 § 13 N2000-LVO LSA enthält Freistellungen. Randnummer 108 Gemäß § 13 Abs. 1 N2000-LVO LSA sind von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 12 N2000-LVO LSA sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage dieser Verordnung freigestellt: Randnummer 109 1. Pläne oder Projekte, die sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und § 24 NatSchG LSA als mit dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes vereinbar erweisen oder bei denen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt sind; die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus dem in dieser Verordnung festgelegten Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes und den dazu erlassenen Vorschriften, Randnummer 110 2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestandskräftige behördliche Genehmigungen oder Verwaltungsakte, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; die Umsetzung der Anforderungen der Schutzvorschriften zum Netz „Natura 2000“, insbesondere der §§ 33 Abs. 1 und 34 BNatSchG, hat im Rahmen des Vollzugs der spezialgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen; Verlängerungen oder Änderungen haben unter Beachtung des Schutzzwecks des jeweiligen besonderen Schutzgebietes und der Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen, Randnummer 111 3. Handlungen, die Randnummer 112
  3. a)im Rahmen der Strafverfolgung, Randnummer 113
  4. b)im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß SOG LSA, BrSchG oder RettDG LSA oder im Rahmen einer Katastrophe gemäß KatSG-LSA oder Randnummer 114
  5. c)bei gegenwärtigen Gefahren außerhalb des unter
  6. b)definierten Geltungsbereichs Randnummer 115 erforderlich sind; die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nachträglich anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Flüge im Such- und Rettungseinsatz, das Befahren durch Einsatzfahrzeuge sowie das Betreten durch Einsatz- und Rettungskräfte. Die Anforderungen des § 33 Abs. 1 BNatSchG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachträglich zu erfüllen, Randnummer 116 4. dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes dienende und durch obere oder untere Naturschutzbehörde durchgeführte, angeordnete oder mit ihnen abgestimmte Untersuchungen oder Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung, Wiederherstellung, Forschung, Bildung oder Öffentlichkeitsarbeit. Randnummer 117 Darüber hinaus sind gemäß § 13 Abs. 2 N2000-LVO LSA von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 12 N2000-LVO LSA sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage freigestellt, soweit der Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht gefährdet wird: Randnummer 118 1. Handlungen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gemäß § 34 BauGB sowie Handlungen innerhalb des Geltungsbereichs von vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft getretenen Bebauungsplänen gemäß § 30 BauGB sowie Vorhabens- und Erschließungsplänen, die nicht über die Grenzen dieser Bereiche hinauswirken, Randnummer 119 2. Handlungen innerhalb von bestimmungsfreien Zonen, Randnummer 120 … Randnummer 121 16. das Laufenlassen von Hunden, das Betreten, Baden, Klettern, Zelten, Campieren, Lagern oder Übernachten im Freien in einem Bereich von 200 m um Wohn- oder Wochenendgrundstücke; gemäß § 19 Abs. 2 bleiben Vorschriften bestehender Schutzgebiete unberührt, … Randnummer 122 Gemäß § 13 Abs. 3 N2000-LVO LSA können für Adressaten der §§ 7 bis 12 N2000-LVO LSA , die wegen erheblicher Betroffenheit besondere Härten zu befürchten haben, Vereinbarungen i.S.d. § 18 Abs. 5 getroffen werden, innerhalb derer individuelle Regelungen von den entsprechenden Schutzbestimmungen der §§ 7 bis 12 N2000-LVO LSA sowie der jeweils darüber hinaus geltenden Schutzbestimmungen gemäß § 3 der gebietsbezogenen Anlagen freistellen, soweit dabei das jeweilige besondere Schutzgebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Randnummer 123 Ergänzend sind gemäß § 13 Abs. 4 N2000-LVO LSA für das jeweilige

§ 3der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage ggf.

aufgeführten Freistellungen zu beachten. Randnummer 124 Die obere Naturschutzbehörde kann gemäß § 14 Abs. 2 N2000-LVO LSA ergänzend zu den Vorgaben der N2000-LVO LSA Bestimmungen zu Bewirtschaftungsplänen, Auflagen oder Anordnungen erlassen, soweit dies zur Gewährleistung des Schutzzweckes des jeweiligen besonderen Schutzgebietes erforderlich ist. Davon unberührt bleiben die gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG festgelegten Befugnisse zur Anordnung oder Durchführung von Maßnahmen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. An die Stelle von Anordnungen können auch vertragliche Vereinbarungen treten, sofern das Ziel damit in gleicher Weise erreicht werden kann. Randnummer 125 Gemäß § 15 N2000-LVO LSA gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung auch für Handlungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die in die besonderen Schutzgebiete hineinwirken und dabei dem Schutzzweck des jeweils betroffenen besonderen Schutzgebietes zuwiderlaufen können. Hierbei sind die Anforderungen des § 33 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Randnummer 126 Gemäß § 17 Abs. 1 N2000-LVO LSA verliert diese Verordnung für die militärisch genutzten Bereiche der besonderen Schutzgebiete ihre Gültigkeit, sobald für die genannten Bereiche ein zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Bundesrepublik Deutschland einvernehmlich abgestimmter naturschutzfachlicher Grundlagenteil mit definierten Schutz- und Erhaltungszielen als Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung i.S.d. § 32 Abs. 4 BNatSchG vorliegt. An ihre Stelle treten die Rechte und Pflichten gemäß vorgenannter Vereinbarung. Randnummer 127 Am

  1. Dezember 2019 haben die Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Randnummer 128 Sie tragen vor, der Antragsgegner sei dafür verantwortlich, dass die Auswahl und Abgrenzung der FFH-Gebiete gemäß den Kriterien nach Anhang III Phase 1 und 2 der FFH-Richtlinie erfolgt sei. Dementsprechend könne in einem Normenkontrollverfahren nicht nur die konkrete Ausgestaltung der Unterschutzstellung, also das „Wie“ der Unterschutzstellung der FFH-Gebiete, überprüft werden, sondern auch die Auswahl und Abgrenzung der FFH-Gebiete in den Phasen 1 und 2 des Anhangs III der FFH-Richtlinie. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die korrekte Ermittlung der naturschutzfachlichen Tatsachen sowie die Beachtung der Grenzen des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums, den die FFH-Richtlinie einräume. Entsprechendes gelte für die Auswahl und Abgrenzung der Vogelschutzgebiete. Es bedürfe der Dokumentation der korrekten fachlichen Herleitung der späteren FFH-Gebiete in Anwendung des Anhangs III der FFH-Richtlinie und der Dokumentation der eigenständigen Befassung des Antragsgegners mit diesen Themen bei der Abgrenzung der konkreten Schutzgebiete. Es genüge nicht, sich auf die Unterschutzstellungspflicht des § 32 Abs. 2 BNatSchG zu berufen. Es gebe Hinweise darauf, dass die Kartierungen der FFH-Gebiete fehlerhaft erfolgt seien. Es sei zu prüfen, ob die Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie rechtsfehlerfrei angewendet worden seien. Eine gerichtliche Überprüfung der Natura 2000-Gebietsvorschläge sei nicht deshalb entbehrlich, weil den FFH-Gebietsfestlegungen aufgrund des Durchlaufens eines mehrstufigen Prozesses unter Einbindung der EU-Kommission eine gewisse Belastbarkeit zukomme. Denn bei pauschaler Anwendung eines solchen Grundsatzes würde dem Anspruch der Betroffenen auf mindestens eine gerichtliche Instanz, welche die Auswahl und Abgrenzung der Natura 2000-Gebiete einer Prüfung unterziehe, die Grundlage entzogen. Randnummer 129 Es bestünden Zweifel an der Übereinstimmung der Auswahl und Abgrenzung der FFH- und Vogelschutzgebiete mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL seien die für die Erhaltung der Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Hierfür sei eine vergleichende Bewertung der in Betracht kommenden Landschaftsräume nach ornithologischen bzw. naturschutzfachlichen Kriterien erforderlich. Der räumliche Bezugspunkt, auf den bei der Ermittlung der geeignetsten Gebiete abzustellen sei, sei das mitgliedstaatliche Hoheitsgebiet. ähnlich sei bei der Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anhand der Kriterien des Anhang III Phase 1 der FFH-RL vorzugehen. Die Auswahlprozesse hätten nach einheitlichen Kriterien auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogen werden müssen. Die Auswahl und Abgrenzung der FFH- und Vogelschutzgebiete sei durch ein zunächst sehr zurückhaltendes Auswahl- und Meldeverhalten der Bundesländer geprägt gewesen, das erst durch die EU-Kommission und den EuGH habe „angeregt“ werden müssen. Wie in anderen Bundesländern auch sei die Meldung von Gebietsvorschlägen in Sachsen- Anhalt in mehreren Tranchen erfolgt. Die Prozesse seien entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik räumlich - allenfalls - auf Länderebene und zeitlich - allenfalls - bezogen auf die jeweiligen Tranchen einheitlich gelaufen. Sie hätten auch nicht einheitlich auf Ebene des Landes stattgefunden, sondern häufig auf Landkreis- oder Bezirksebene und auch dort nicht selten in Abhängigkeit von den jeweiligen Sichtweisen der konkret mit der Auswahl und Abgrenzung anhand fachlicher Kriterien befassten Personen. Es sei nicht erkennbar, dass die Auswahl- und Abgrenzungsprozesse von einer Instanz zu einem Zeitpunkt nach einheitlichen Kriterien für das Gebiet der Bundesrepublik vorgenommen worden seien. Dies sei aber unionsrechtlich geboten. Dieser Mangel sei auch nicht im weiteren Verfahren nach Anhang III Phase 2 FFH-RL kompensiert worden. Fehler und Ungereimtheiten auf der lokalen, regionalen oder Bundeslandebene hätten aufgrund der Masse an Vorschlägen und der mangelnden Detailkenntnisse der Akteure auf Bundes- und EU-Ebene - die sich durch die groben Angaben in den Standarddatenbögen nicht hätten ausgleichen lassen - nicht kompensiert werden können. Es fehle auch an einer nachvollziehbaren Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen im Rahmen der Beurteilungs-, Bewertungs-, Auswahl- und Abgrenzungsprozesse. Da sowohl nach der VRL als auch nach der FFH-RL mögliche Gebietsvorschläge in Bezug auf das Gebiet des Mitgliedstaats zu einander ins Verhältnis zu setzen seien, hätte es einer Dokumentation der Überlegungen, die im Rahmen der Anwendung der Beurteilungs- und Bewertungsspielräume und des Eignungsvergleichs angestellt worden seien, bedurft. Ohne eine solche Dokumentation seien die Vorschläge nicht nachvollziehbar und eine Auseinandersetzung mit der Richtigkeitsvermutung der Gebietsabgrenzung nicht möglich. Schließlich seien vielfach die Bearbeiter, deren Erkenntnisse Eingang in die Standarddatenbögen gefunden hätten, den Unterlagen nicht zu entnehmen. Soweit die Bearbeiter nicht bekannt seien, könne auch nichts zur Expertise der Personen in Erfahrung gebracht werden. Ob jemand Expertise besitze, könne angesichts der Bedeutung und des Gewichts dessen, was von dieser Person in den weiteren Auswahl- und Abgrenzungsprozess gegeben werde, von entscheidender Bedeutung dafür sein, ob eine Fläche im FFH-Gebiet liege oder nicht. Zum Teil habe eine ausreichende Expertise der Kartierer nicht nachgewiesen werden können und sich dessen Einschätzung als nicht belastbar erwiesen. Angesichts der nicht wenigen Fehlkartierungen könne nicht offenbleiben, ob die Kenntnisse des Gutachters und die Erkenntnisse, die zum Gebietsvorschlag geführt hätten, valide gewesen seien. Es sei angesichts der in Richtung EU zunehmenden Orts- und Problemferne zweifelhaft, dass derartige Mängel in der Entwicklung von Gebietsvorschlägen auf höheren Befassungsebenen wie Landesamt für Umweltschutz (LAU), Bundesamt für Naturschutz (BfN), Bundesumweltministerium (BMU), Habitatkommission, etc. erkannt und behoben worden seien. Randnummer 130 Für die N2000-LVO LSA hätte eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt werden müssen. Voraussetzung für eine SUP-Pflicht nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL sei, dass bei Plänen und Programmen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der FFH-Richtlinie für erforderlich erachtet werde. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL erforderten Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stünden oder hierfür nicht notwendig seien, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Insbesondere die in § 13 N2000-LVO LSA enthaltenen Freistellungen hätten Projektqualität und ließen erhebliche Beeinträchtigungen i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL besorgen mit der Folge, dass bereits für die Freistellungsregelungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten sei. Eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sei nicht erforderlich für solche Pläne, die unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienten. Als Ausnahmevorschrift sei das Erfordernis des Dienens eng auszulegen. Es sei nur gegeben, wenn mit einer Maßnahme oder Planung die jeweiligen Erhaltungsziele im Gebiet unmittelbar gefördert werden sollen. Die Maßnahme müsse durch die Gebietsverwaltung oder in ihrem Auftrag erfolgen. Das sei bei den hier fraglichen Freistellungsregelungen nicht der Fall, da diese von allen Grundstücksnutzern im Geltungsbereich der N2000-LVO LSA in Anspruch genommen werden könnten und nicht auf Maßnahmen durch oder im Auftrag der Gebietsverwaltung beschränkt seien. Die durch die N2000-LVO LSA freigestellten Tätigkeiten seien damit keine der Gebietsverwaltung unmittelbar dienenden Maßnahmen. Damit sei maßgeblich, ob die Freistellungsregelungen das Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Bei der Beurteilung i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL sei auf die zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL entwickelten Vorgaben zurückzugreifen. Danach unterlägen nur solche Pläne und Projekte keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung, bei denen sich anhand objektiver Umstände ausschließen lasse, dass es zu einer Gebietsbeeinträchtigung komme. In Zweifelsfällen sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es sei fraglich, ob dem entgegengehalten werden könne, dass in den Natura-2000-Gebieten in aller Regel bereits seit Langem Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei etc. ausgeübt werde und mit den Freistellungsregelungen eine Fortführung der genannten Tätigkeiten nur unter bestimmten Einschränkungen, die über die Vorgaben des Fachrechts hinausgingen, ermöglicht werde. Randnummer 131 Die EU-Kommission habe gegen die Bundesrepublik (im Verfahren C-116/22) Klage beim EuGH erhoben und mache geltend, dass viele nationale Unterschutzstellungs-Verordnungen die Erhaltungsziele nicht hinreichend klar und messbar definierten. Das in diesem Verfahren zu erwartende Urteil des Europäischen Gerichtshofs könne Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben. Randnummer 132 Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft gewesen. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA sei den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Bedeutung und zu den Auswirkungen der Unterschutzstellung zu geben. Die forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange seien anzuhören. Die gesetzlich gebotene Beteiligung könne nur gelingen, wenn die Hinweise und Bekanntmachungen die potenziell Betroffenen auch erreichten und ihnen hinreichend verständlich machten, dass und wie sie durch die Verordnung in ihren Rechten und Belangen berührt werden könnten. Diese Anstoßwirkung sei vorliegend nicht erreicht worden. Randnummer 133 Dies gelte zunächst im Hinblick auf § 15 N2000-LVO LSA , demzufolge die Schutzbestimmungen der Verordnung auch gegenüber Handlungen - und damit gegenüber Handelnden - gelten sollten, die in das Schutzgebiet hineinwirkten. Dieser Kreis der potenziellen Normadressaten sei nicht erreicht worden. § 15 N2000-LVO LSA binde diejenigen, deren Handlungen auf den Geltungsbereich der N2000-LVO LSA einwirken könnten, an die Schutzbestimmungen der Verordnung. Der Kreis der Normadressaten sei damit unbestimmt und, da Luftverunreinigungen erfasst würden, räumlich sehr weit ausgreifend. Das Beteiligungsgebot des § 15 Abs. 4 NatSchG LSA sei insoweit nicht realisiert worden. Das Vorgehen des Antragsgegners genüge den Vorgaben des § 15 Abs. 4 NatSchG LSA im Hinblick auf die potenziell Normunterworfenen außerhalb der Schutzgebiete nicht. Würde man § 15 Abs. 4 NatSchG LSA indessen so lesen, dass nur diejenigen zu beteiligen seien, deren Flächen im Schutzgebiet lägen, nicht aber auch diejenigen, die zwar außerhalb der Schutzgebiete aktiv seien, sich aber Beschränkungen durch die Ge- und Verbote der Verordnung ausgesetzt sehen könnten, griffe § 15 Abs. 4 NatSchG LSA im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die grundrechtliche Gewährleistung vor allem der Eigentumsgarantie zu kurz und würde verkennen, dass eine Anhörung auch der extern Betroffenen von Verfassungs wegen geboten sei. Randnummer 134 Ferner seien viele potenziell Betroffene nicht erreicht worden, weil die Bekanntmachungen nur als Textbekanntmachungen erfolgt und keine Übersichtskarte abgedruckt worden seien, die auf einen Blick hätten zu erkennen geben können, welche Flächen von der N2000-LVO LSA ungefähr betroffen sein würden. Die kurzen Bekanntmachungstexte seien definitiv nicht ins Auge gesprungen. Sie seien häufig zwischen anderen Texten verborgen gewesen, die ihrerseits mit Karten und/oder Zeichnungen die Aufmerksamkeit weit eher auf sich gezogen hätten als der Text der die N2000-LVO LSA betreffenden Bekanntmachung. Ohne Beifügung wenigstens einer kleinen Karte, die etwas räumliche Orientierung hätte geben können, habe die Anstoßwirkung nicht bewirkt werden können. Randnummer 135 In den Unterlagen seien zudem zahlreiche Bekanntmachungsfehler dokumentiert, die vom Antragsgegner nicht behoben worden seien. Hierzu zählten u.a. folgende Bekanntmachungsmängel: Randnummer 136 · Bekanntmachung nach Auslegungsbeginn (Bl. 1, Akte I), Randnummer 137 · falsche Karten ausgelegt (Bl. 91, Akte I), Randnummer 138 · Karten fehlen (Bl. 185, Akte I), Randnummer 139 · Einsichtnahme nur an zwei Tagen in der Woche und insgesamt nur während 15 Stunden pro Woche möglich (Bl. 302, Akte I), Randnummer 140 · Unterschreiten der Bekanntmachungsfrist von 1 Woche (Bl. 72, 99 Rückseite, Akte J), Randnummer 141 · Unterschrift unter dem Bekanntmachungstext mal vom Bürgermeister, mal von Dr. T., LVwA, mal ohne Unterschrift, mal nur Nennung des LVwA (BI. 186, 330, 385, 423, Akte J), Randnummer 142 · Probleme beim Anmelden und Einsehen der Unterlagen (Bl. 207, Akte J), Randnummer 143 · uneinheitliche Auslegungszeiten (Bl. 142, Akte K), Randnummer 144 · Vergessen von Unterlagen zu Themenbereichen (Bl. 180, Akte K), Randnummer 145 · Bekanntmachung in einem Schaukasten im
  2. OG (Bl. 289, Akte K). Randnummer 146 Die Darstellung sei nicht vollständig. Es werde weitere Mangel geben, die angesichts der Aktenmengen nicht alle dargestellt werden könnten. Es sei Aufgabe des Antragsgegners, umfassend darzulegen und nachzuweisen, dass eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Generell stelle sich die Frage, ob ein Verordnungsentwurf, der einen großen Teil des Landesgebiets und 242 Einzelgebiete betreffe und einen Teil der Regelungen auf hunderten von Seiten außerhalb des eigentlichen Verordnungstextes in vielen verschiedenen Anlagen unterbringe, überhaupt noch hinreichend transparent sein könne, um die Anstoßwirkung zu erzielen. Allein schon der Umfang der Verwaltungsvorgänge, der eine vollständige Durchdringung des Verfahrens kaum noch möglich erscheinen lasse, spreche dagegen. Der Antragsgegner habe sich für diesen wenig transparenten Weg entschieden, weil er aus von ihm zu verantwortenden Gründen mit der Umsetzung der Unterschutzstellungsaufträge der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie sowie des § 32 Abs. 2 BNatSchG nicht zuletzt aufgrund fehlenden Personals in diesem Bereich massiv in Zeitverzug geraten sei und Strafzahlungen befürchtet habe. Bei einem Flächenland wie Sachsen-Anhalt erschwere das gewählte Verfahren die rechtsstaatlich geforderte Transparenz des Verfahrens, die Beteiligungsmöglichkeiten der Betroffenen und deren Rechtsschutz. Der vom Antragsgegner gewählte Weg genüge den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht. Randnummer 147 Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens ergäben sich ferner daraus, dass der Antragsgegner nach Beteiligung der Öffentlichkeit den Inhalt des Verordnungsentwurfs zu Lasten der Waldbesitzer nachteilig verändert habe, ohne hierzu erneut anzuhören bzw. erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das BNatSchG und das NatSchG LSA würden ein solches Vorgehen zwar nicht ausdrücklich verbieten. Gleichwohl sei das Beteiligungsverfahren zu wiederholen, wenn der Entwurf der Schutzgebietserklärung räumlich oder sachlich erheblich erweitert werde oder die änderung wesentlich sei, was davon abhänge, ob infolge der änderung die Belange der von der Verordnung Betroffenen anders oder stärker als vorher berührt würden. Vorliegend seien die Änderungen, die an dem Entwurf der Verordnung nach Beendigung der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen worden seien, für die Waldbesitzer wesentlich. Insoweit werde auf die folgenden Ausführungen zu § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA verwiesen. Randnummer 148 Die N2000-LVO LSA basiere auf § 23 NatSchG LSA , der als eigene Schutzgebietskategorie außerhalb des an sich abschließenden Kanons des § 20 Abs. 2 BNatSchG eine Natura 2000-Verordnung zulasse. § 23 NatSchG LSA stehe damit im Widerspruch zu § 32 Abs. 2 BNatSchG, der bestimme, dass FFH-Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären seien. Ob § 32 Abs. 4 BNatSchG herangezogen und die N2000-LVO LSA als gebietsbezogene Bestimmung des Landesrechts angesehen werden könne, erscheine fraglich. Rechtssystematisch weise der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 BNatSchG einen klaren Weg, indem er uneingeschränkt auf § 20 Abs. 2 BNatSchG verweise. Verordnungen wie die N2000-LVO LSA schüfen neue Schutzgebietskategorien neben den in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten, was nicht gewollt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe andere Regelungen vor Augen gehabt, als er die Öffnungsklausel des § 32 Abs. 4 BNatSchG formuliert habe. Randnummer 149 Der Gesetzgeber habe auch deshalb in § 32 Abs. 2 BNatSchG auf die Schutzgebietskategorien des § 20 Abs. 2 BNatSchG verwiesen, weil diese lange eingeführt und durch die Rechtsprechung konkretisiert worden seien. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Schutzgebietskategorien NSG und LSG und die sie prägenden Regelungsinstrumente. Während eine LSG-VO i.d.R. mit dem Instrument des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt arbeiten müsse, zeichne sich eine NSG-VO durch repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt aus. In einer LSG-VO seien repressive Verbote nur dann zulässig, wenn von vornherein feststehe, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin veränderten oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderliefen. Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich seien, dürften nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichten, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründeten, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt würden. Es sei fraglich, ob sich die N2000-LVO LSA, die eine eigenständige Schutzgebietskategorie bilde, in diese Regelungssystematik einfüge. Die NSG-VO-typische Regelungssystematik und damit das Instrument des repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt habe der Antragsgegner nicht gewählt. Hätte er dies tun wollen, hätte er in § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA tendenziell alle Handlungen verboten, die zu Störungen führen könnten (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Vielmehr untersage § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA alle Handlungen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderliefen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Damit übernehme die Verordnung die Regelungssystematik einer LSG-VO i.S.d. § 26 Abs. 2 BNatSchG und damit den Vorrang des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Ob dieser Vorrang in den §§ 6 ff. N2000-LVO LSA beachtet werde oder ob die Verordnung Handlungen einem repressiven Verbot unterwerfe, ohne dass auf der Hand liege, dass die verbotene Handlung zwingend den Schutzzwecken der N2000-LVO LSA zuwiderlaufe, sei im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Randnummer 150 Soweit in der Präambel zur N2000-LVO LSA ausgeführt werde, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG LSA erhielten Eigentümer bei Beschränkungen ihres Eigentums eine angemessene Entschädigung und unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 BNatSchG i.V.m. § 33 NatSchG LSA erhielten Eigentümer und Nutzungsberechtigte einen angemessenen Ausgleich nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes, sei dies fehlerhaft, denn wenn eine Entschädigung und ein Ausgleich nach § 68 BNatSchG i.V.m. §§ 32 und 33 NatSchG LSA zu gewähren sei, bestehe ein gesetzlicher Anspruch, dessen Erfüllung nicht davon abhängen könne, ob ein Haushaltsgesetz dies so vorsehe. Randnummer 151 Die Detailkarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 N2000-LVO LSA hätten den Maßstab 1:10.
  3. Dies sei für Schutzgebietsdarstellungen ein zu grober Maßstab. Hinreichend bestimmt und deshalb geboten sei ein Maßstab von 1:7.500 oder besser noch von 1:5.
  4. Die Karten im Maßstab 1:10.000 führten nicht in allen Bereichen zu klaren Ergebnissen. Randnummer 152 Es gebe Hinweise auf Fehlkartierungen von FFH-LRT, sonstigen LRT, Schutzzonen und Vorkommensbereichen. Soweit die Verordnung mit Regelungen an die räumliche Abgrenzung von LRT usw. anknüpfe (vgl. § 2 Abs. 6 N2000-LVO LSA ), wirkten sich Fehlkartierungen und andere Darstellungs- und/oder Abgrenzungsfehler auf den Regelungsgehalt der Verordnung aus. Randnummer 153 Die Regelungen des § 2 Abs. 4 N2000-LVO LSA zur Bestimmung des Grenzverlaufs seien nicht hinreichend bestimmt. Gewässer seien dynamisch, ihre Grenzen unterlägen stetem Wandel. Die Schutzgebietsgrenze müsse aber feststehen und könne nicht der Gewässerdynamik folgen. Der Antragsgegner hätte sich festlegen müssen, etwa auf den Gewässergrenzverlauf bei Inkrafttreten der N2000-LVO LSA. Entsprechendes gelte für die Waldränder, soweit sie die Grenze des Schutzgebiets bildeten. Auch sie seien dynamisch. Zudem sei jedenfalls für den Laien nicht erkennbar, wo der gesamte Übergangsbereich, auf den § 2 Abs. 4 Satz 6 N2000-LVO LSA bei Waldrändern abhebe, beginne und ende. Angesichts der Bußgeldbewehrung der §§ 6 ff. N2000-LVO LSA (vgl. § 20 N2000-LVO LSA ) sei ein hohes Maß an Klarheit über den Verlauf der Schutzgebietsgrenzen zwingend erforderlich. Randnummer 154 Wie die bestimmungsfreien Zonen in § 2 Abs. 6 Nr. 6 N2000-LVO LSA zeigten, erfasse die N2000-LVO LSA auch Bereiche, die nicht die Anforderungen der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie an Natura 2000-Gebiete erfüllten. Es stelle sich die Frage, was die Aufnahme dieser Bereiche in die N2000-LVO LSA und die durch sie gebildete Schutzgebietskulisse rechtfertige. Pufferflächen und Randzonen seien nach der FFH-Richtlinie nicht erforderlich, da beeinträchtigende Einwirkungen auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete von außen nicht zulässig seien. Randnummer 155 Es sei unklar, in welchem Verhältnis die allgemeinen Schutzzwecke der §§ 4 und 5 N2000-LVO LSA zu den gebietsbezogenen Schutzzwecken stünden, die in den gebietsbezogenen Anlagen zu den Vogelschutz- und FFH-Gebieten normiert seien. Die in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 1 Anlage 2 N2000-LVO LSA genannten Vogelarten und die in § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Anlage 2 N2000-LVO LSA genannten LRT und Anhang-II-Arten seien nicht in jedem besonderen Schutzgebiet vertreten. Zudem sei unklar, welchen Schutzgütern die besonderen Schutzgebiete dienten, denn die jeweilige Anlage 3 enthalte in § 2 zum Teil nur eine „insbesondere“-Aufzählung von Schutzgütern (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Anlage 3.22). Insoweit sei der Umfang der Schutzgüter nicht hinreichend eingegrenzt. Randnummer 156 Sofern es maßgeblich auf die gebietsbezogenen Anlagen ankomme, sei bei den sehr unterschiedlich mit Schutzgütern ausgestatteten besonderen Schutzgebieten die große Zahl an allgemeinen Ge- und Verboten der §§ 6 ff. N2000-LVO LSA nicht zu rechtfertigen, die grundsätzlich für alle besonderen Schutzgebiete gleichermaßen Geltung beanspruchten. Die rechtsstaatlich gebotene Einzelfallbetrachtung müsse rechtssystematisch dadurch gewährleistet werden, dass durch eine (nahezu) flächendeckende Anwendung des Instruments des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt bezogen auf die konkreten Verhältnisse im jeweiligen besonderen Schutzgebiet geprüft werde, ob und inwieweit Handlungen zugelassen werden könnten, weil sie den das besondere Schutzgebiet betreffenden Schutzzwecken nicht zuwiderliefen. Die mutmaßlich auf allen Ebenen personell unterbesetzte Naturschutzverwaltung einerseits und diejenigen, die in den Schutzgebieten Maßnahmen durchführen wollten bzw. müssten, andererseits seien jedoch nicht in der Lage, ein solches sehr verwaltungs- und damit arbeits-, zeit-, personal- und kostenintensive Modell mit Leben zu erfüllen. Randnummer 157 § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA orientiere sich an der Regelungsstruktur des § 26 Abs. 2 BNatSchG für LSG, der alle Handlungen verbiete, die den Charakter des Gebiets veränderten oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefen, und nicht an § 23 Abs. 2 BNatSchG für NSG, der alle Handlungen verbietet, die zu nachteiligen Folgen führen könnten. Dieser Regelungsansatz sei für eine Verordnung, die als Grundverordnung allgemeine Vorgaben mache, die dann auf viele besondere Schutzgebiete heruntergebrochen werden müssen, allein richtig. Verboten sei nur das, was den Schutzzwecken wirklich zuwiderlaufe. Ob eine Handlung den für ein besonderes Schutzgebiet maßgeblichen Schutzzwecken zuwiderlaufe, sei in aller Regel nicht schon a priori feststellbar, sondern bedürfe der Prüfung im Einzelfall. Das Instrument des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt müsse das deutlich prägende Instrument sein. Repressive Verbote seien demgegenüber nur dann zulässig, wenn von vornherein feststehe, dass die verbotene Maßnahme dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufe. Daraus folge, dass für jedes repressive Verbot einer Handlung, welches die N2000-LVO LSA normiere, dargelegt werden müsse, warum diese Handlung immer den maßgeblichen Schutzzwecken zuwiderlaufe. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Antragsgegner dieser Mühe unterzogen habe. Sollte dieser Eindruck richtig sein, werde das Gericht den Antragsgegner auffordern müssen, dies nachzuholen, damit nachprüfbar werde, ob die zahlreichen repressiven Verbote der N2000-LVO LSA gerechtfertigt seien. Randnummer 158 Der Begriff der Luftverunreinigung i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA sei in § 3 Abs. 4 BImSchG sehr weit gefasst, soweit jede Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft eine Luftverunreinigung darstelle. Über die Fernwirkung des § 15 N2000-LVO LSA könne die Reichweite des Verbots mehrere 100 km betragen. Da die Erlaubnisvorbehaltsregelungen nur eingeschränkt griffen, wirke die Regelung als zu weitreichendes, inhaltlich nicht hinreichend bestimmtes repressives Verbot und sei deshalb rechtswidrig. Randnummer 159 Entsprechendes gelte für § 6 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA. Der Begriff Lärm sei weit gefasst, die genannten Beispiele grenzten den Begriffsinhalt nur sehr bedingt ein. Es sei unklar, wann ein Geräusch Lärm im Sinne des Verbots sei. LRT seien i.d.R. nicht lärmempfindlich, Vogel- und sonstige Tierarten seien in sehr unterschiedlichem Maße lärmempfindlich. Der Normadressat sei überfordert, solle er im Einzelfall die Frage beantworten, ob das, was er vorhabe, Lärm i.S. der Nr. 2 auslöse oder nicht. Nicht zuletzt angesichts der Bußgeldandrohung sei die Regelung zu unbestimmt und dort, wo sie als repressives Verbot greife, nicht zulässig. Randnummer 160 Das Verbot baulicher Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA wirke in vielen Fällen repressiv, da die Möglichkeiten gemäß § 18 Abs. 2 und 3 N2000-LVO LSA in Halbsatz 2 stark eingeschränkt seien. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Vorhaben würden auf einer sehr großen Fläche des Landes ausgeschlossen, ohne dass sicher sei, dass eine bauliche Anlage den Schutzzwecken zuwiderlaufe. Die Regelung verstoße daher gegen den Primat des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Randnummer 161 Entsprechendes gelte für § 6 Abs. 2 Nr. 4 N2000-LVO LSA , soweit dort jede Veränderung der Oberflächengestalt repressiv verboten werde. Randnummer 162 § 6 Abs. 2 Nr. 5 N2000-LVO LSA und § 6 Abs. 2 Nr. 6 N2000-LVO LSA unterlägen aufgrund ihres sehr weiten Anwendungsbereichs den zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA geäußerten Bedenken. Randnummer 163 § 6 Abs. 2 Nr. 9 N2000-LVO LSA führe, soweit keine Erlaubnisvorbehalte griffen, zu einem flächendeckenden Schutz für jeden Baum ab einer gewissen Größe auf einer großen Fläche des Landes. Ob und inwieweit dies durch die Schutzzwecke der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie gedeckt sei, bedürfe der Erläuterung. Randnummer 164 Im Hinblick auf die Verbote des § 6 Abs. 4 N2000-LVO LSA stelle sich die Frage nach dem ganzjährigen Schutzbedürfnis der Schutzzonen der Vogelschutzgebiete, insbesondere zu Zeiten, in denen dort allenfalls die Allerweltsvogelarten anzutreffen seien. Randnummer 165 Bei § 6 Abs. 4 Nr. 6 N2000-LVO LSA sei die Begrenzung auf 30 Personen fragwürdig sowie der repressive Teil des Verbots. Randnummer 166 Bei § 6 Abs. 5 N2000-LVO LSA seien die Sätze 3 und 4 problematisch. Es sei unklar, wie die Lage der Bereiche verändert werden soll, ob durch änderung der N2000-LVO LSA bzw. der entsprechenden Anlage, durch Verwaltungsakt, Vertrag, oder „Absprache“. Auch sei unklar, warum die Anpassungen nur in Abstimmung mit dem Pächter und nicht mit dem Eigentümer des Fischereirechts oder der Fläche erfolgen sollten. Es sei zudem unklar, was mit „landwirtschaftlicher Nutzungsgrenze“ und „auf Höhe der Beschilderung“ gemeint sei. Randnummer 167 Das pauschale Duldungsgebot des § 6 Abs. 6 N2000-LVO LSA nehme dem Eigentümer die Möglichkeit, begründete Einwände etwa gegen die Standorte der Schilder zu erheben. Eine Duldungsverfügung im Einzelfall, die anfechtbar wäre, sei nicht mehr erforderlich. Die Regelung wirke unsystematisch und unverhältnismäßig. Randnummer 168 Bei § 6 Abs. 7 N2000-LVO LSA sei unklar, was mit allgemeinen Schutzbestimmungen gemeint sei. Es stelle sich die Frage, ob die in § 3 der gebietsbezogenen Anlagen aufgeführten Schutzbestimmungen in allgemeine und besondere zu unterteilen seien. Randnummer 169 Das Verbot des Betretens und Veränderns von Objekten, die ein Quartier für Fledermäuse darstellten (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.68; § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.103), gehe zu weit. Es handele sich um ein repressives Verbot, da der Erlaubnisvorbehalt thematisch eng gefasst sei und sich nur auf Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen beziehe. Ein ganzjähriges Verbot sei nicht gerechtfertigt, wenn ein Objekt nachweislich kein Fledermausquartier darstelle, zum Beispiel, weil es geschlossen sei. Randnummer 170 Auch das Verbot des Betretens und Veränderns von nicht touristisch erschlossenen Höhlen (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.103), sei ein - unzulässiges - repressives Verbot, da der Erlaubnisvorbehalt sich nur auf Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen beziehe. Da die verbotenen Handlungen nicht in jedem Fall den Schutzzwecken zuwiderliefen, müsse das Instrument des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt zur Anwendung kommen. Randnummer 171 Das (repressive) Verbot des Betretens oder Veränderns von potentiellen Tagesversteck- oder Wurfplätze der Wildkatze (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 7 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 3.103), sei nicht zu rechtfertigen für den Fall, dass die angesprochenen Objekte nachweislich weder als Tagesversteck noch als Wurfplatz dienten. Wurfplätze könne es nur zu bestimmten Zeiten geben. Zudem seien manche Objekte einsehbar, so dass festgestellt werden könne, ob es sich um ein Tagesversteck handele. Da nach § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA nur solche Handlungen verboten seien, die tatsächlich die Schutzzwecke beeinträchtigten, sei der Schutz von Objekten, die nur möglicherweise als Tagesversteck oder Wurfplatz dienten, zu weitgehend. Es müsse das Instrument des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt zur Anwendung kommen. Es sei weiterhin fraglich, ob die Freistellung des § 8 Abs. 1 N2000-LVO LSA auch dann greife, wenn Mitarbeiter von Dritten, die das Holz in den Holzpoltern erworben hätten, aber nicht selbst Fortwirtschaft betrieben, die Holzpolter betreten und verändern dürften, wenn sie das Holz abfahren wollten. Randnummer 172 Ein totales ganzjähriges Verbot des Betretens von Moorwald (Waldflächen des LRT 91D0*, vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.68) sei nicht erforderlich. Randnummer 173 Das (repressive) Verbot des Betretens von Schutthalden mit dem LRT 8150 (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.102) sowie von Moorflächen des LRT 7140 (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.102) sei nicht gerechtfertigt. Die verbotenen Handlungen liefen nicht in jedem Fall den Schutzzwecken zuwider, weshalb das Instrument des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt zur Anwendung kommen müsse. Randnummer 174 Das repressive Verbot jeglicher Veränderung der Oberflächengestalt in allen Natura 2000-Gebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA sei nicht gerechtfertigt. Randnummer 175 Es sei unklar, wann der Aufwand für die mechanische Bekämpfung von Unkräutern i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 N2000-LVO LSA nicht mehr vertretbar sei. Die Regelung sei angesichts der Bußgelddrohung zu unbestimmt. Randnummer 176 Bei Dauergrünlandflächen i.S.d. § 7 Abs. 3 N2000-LVO LSA könne es sich um intensiv genutztes Grünland handeln. Die Erlaubnispflicht für die Neuansaat solcher intensiv genutzten Dauergrünlandflächen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 N2000-LVO LSA sei nicht gerechtfertigt. Randnummer 177 Das repressive Verbot einer Düngung mit mehr als 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr im Mittel z.B. auf intensiv genutzten Grünlandflächen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 5 N2000-LVO LSA sei nicht gerechtfertigt. Randnummer 178 Angesichts der möglichen massiven Veränderungen von Natur und Landschaft bei Befolgung der Vorgaben des § 7 Abs. 3 N2000-LVO LSA auch für Nicht-LRT bedürfe es einer genauen Darlegung der Rechtfertigung repressiver Verbote. Randnummer 179 Es sei unklar, was „dauerhaftes Lagern“ i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 1 N2000-LVO LSA sei. Randnummer 180 Unklar sei auch, was „extreme Witterungssituationen“ und „besonders betroffene Betriebe“ i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA seien. Randnummer 181 Gemäß § 7 Abs. 7 N2000-LVO LSA gelten die Beschränkungen des § 7 Abs. 4 N2000-LVO LSA sowie von § 3 der gebietsbezogenen Anlagen jeweils für eine „nach fachlichen Kriterien abgegrenzte Bewirtschaftungszone“ jeweils auf der ganzen Fläche. Es sei nicht klar, was darunter zu verstehen sei und wer die Bewirtschaftungszone abgrenze. Es sei nicht gerechtfertigt, auch nicht schutzwürdige Flächen, die Teil der Bewirtschaftungszonen sein und sogar den deutlich größeren Flächenanteil haben könnten, den Beschränkungen repressiv, d.h. ohne Erlaubnisvorbehalt, zu unterwerfen. Randnummer 182 Die Möglichkeit, zur Verkürzung des vorgeschriebenen Mahdintervalls von mindestens 7 Wochen Nutzungspause zwischen 2 Mahdnutzungen eine Erlaubnis zu erteilen, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit bestehe (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Anlage 3.103), sei zu unbestimmt. Zudem sei unklar, ob es sich um präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handele, so dass ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis bestehe. Randnummer 183 In § 8 Abs. 1 N2000-LVO LSA sei nicht klar, was unter ordnungsgemäßer forstwirtschaftlicher Bodennutzung i.S.d. § 5 Abs. 2 und 3 LWaldG zu verstehen sei. Der Regelungsinhalt werde in der N2000-LVO LSA nicht hinreichend bestimmt. Folge man den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA, seien forstliche Erschließungsmaßnahmen, die nicht der Urproduktion zuzurechnen seien, keine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung. Auch ein Neu- oder Ausbau von Wirtschaftswegen, der die forstwirtschaftliche Bodennutzung erst effektiver gestalten solle und entsprechend nur der mittelbaren Bewirtschaftung des Waldes diene, falle hiernach nicht unter die ordnungsgemäße Bodennutzung. Diese Interpretation des Begriffs der „ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung“ stehe im Widerspruch zu den „Grundsätzen der Bewirtschaftung des Waldes“ nach dem LWaldG. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 LWaldG gehöre zur nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes insbesondere, den Wald ausreichend zu erschließen. Auch die weiteren den Waldbesitzer verpflichtenden Vorgaben des § 5 Abs. 3 LWaldG könnten nur erfüllt werden, wenn der Wald ausreichend erschlossen und ein intaktes Wegesystem vorhanden sei. Es wäre daher sachlich falsch, wenn forstliche Erschließungsmaßnahmen keine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung darstellen würden. Es führe in die Irre und begründe Zweifel an der Bestimmtheit der Freistellungsnorm des § 8 Abs. 1 N2000-LVO LSA , wenn der Antragsgegner in einer Verwaltungsvorschrift ein deutlich anderes Begriffsverständnis verwende als das im LWaldG eingeführte. Randnummer 184 Den Formulierungen in § 8 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA , wonach Bodenschäden „auf ein Mindestmaß“ zu reduzieren, der Einsatz der Technik „auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten“ und die Bodenstrukturen und der Bestand „weitgehend zu schonen“ seien, fehle die hinreichende Bestimmtheit. Randnummer 185 Bei § 8 Abs. 2 Nr. 4 N2000-LVO LSA stelle sich die Frage, wann Höhlenbäume vom Boden aus „erkennbar“ seien. Es sei unklar, ob und ggf. welche Hilfsmittel einzusetzen seien. Die Ortung von Höhlungen an stehenden Bäumen, insbesondere an tiefbekronten und belaubten Laubbäumen wie der Buche, werde nie zu 100 % möglich sein. Die Verwendung von Hilfsmitteln wie einem Fernglas verhindere nicht sicher eine Fehlansprache. Die in den Vollzugshinweisen gewählte Formulierung (z.B. Fernglas) erwecke den Eindruck, als sei die Liste der Hilfsmittel nicht abschließend und als seien auch andere Hilfsmittel einzusetzen, sofern ein Fernglas (mit welcher Vergrößerung?) nicht ausreichen sollte. Randnummer 186 Die Regelungen in § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA wichen erheblich von der ausgelegten Entwurfsfassung ab. Die Änderungen seien ohne erkennbaren fachlichen Grund und ohne erneute Beteiligung der betroffenen Kreise verschärft worden. Im Entwurf der N2000-LVO LSA, zu dem u.a. die Verbände hätten Stellung nehmen können, habe der Regelungsinhalt noch dem entsprochen, was vorher besprochen gewesen sei, so dass es in den Stellungnahmen hierzu keinen nennenswerten Widerspruch gegeben habe. Nachvollziehbare Zielrichtung der Regelung sei ursprünglich gewesen, dass in Laubholzbeständen über 35 cm BHD die Höhlenbrüter und andere in etwas älteren Bäumen nistende schützenswerte Vogelarten ungestört ihren Nachwuchs hochbringen könnten. Jetzt handele es sich um eine grundsätzliche Untersagung der Bewirtschaftung auf ganzer Fläche vom
  5. März bis zum
  6. August eines jeden Jahres. Nunmehr dürfe auch in Jungbeständen, in denen es erfahrungsgemäß keine höhlenbrütenden Spechte o.ä. gebe, grundsätzlich kein Holzeinschlag im betreffenden Zeitraum mehr durchgeführt werden. Ab dem
  7. März dürfe man auch in einem Fichten- oder Kiefern-Läuterungs-Bestand nicht mehr arbeiten. Selbst wenn ein Douglasien-Bestand innerhalb eines Natura 2000-Gebietes liege, dürfe dieser nicht durchforstet werden. Gerade in der jüngeren Vergangenheit seien durch Sommergewitter teilweise erhebliche Windwurfschäden insbesondere in Laubholzbeständen entstanden. Diese böten Stürmen durch die belaubten Kronen eine große Angriffsfläche mit entsprechenden Sturmschäden. Die Regelung betreffe die Aufarbeitung der geworfenen oder angeschobenen Bäume und verhindere damit, dass ein erhebliches Gefahrenpotential in den Wäldern beseitigt werde, der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrssicherungspflicht nachgekommen werden könne und die Hölzer einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden könnten. Dieses kategorische Verbot sei praxisfern, berge erhebliche Risiken, die beim Waldbesitzer abgeladen würden und führe nicht zuletzt zu finanziellen Einbußen. Die Ausnahmemöglichkeiten änderten daran kaum etwas. Sie beträfen nur forstsanitäre Gründe und Bestände, die sich nicht als Laubholzbestände mit einem BHD von mehr als 35 cm darstellten. Zudem lösten sie einen unglaublichen Verwaltungsaufwand aus, der weder von den Waldbesitzern noch von der Verwaltung zu bewältigen sei. Eine strikte Umsetzung des VO-Textes würde die Waldbesitzer in unverhältnismäßiger Art und Weise belasten und die Verwaltung schon aufgrund des reinen Antragsvolumens lahmlegen. Und das vor dem Hintergrund der aktuellen Schadsituation in den Wäldern, deren Ende noch nicht absehbar sei. Dass die Vollzugshinweise zu dem wichtigen Punkt der Holzernte so knapp gehalten seien wie z.B. für das Thema „Düngung“ ( § 8 Abs. 3 Nr. 1 N2000-LVO LSA ), welches in der Forstwirtschaft wie auch im Naturschutz im Wald keine zentrale Rolle spiele, habe massive Verwunderung ausgelöst. Egal, ob in Natura 2000-Gebieten oder außerhalb, egal, ob Altholz oder Jungbestand, mittlerweile auch unabhängig davon, ob Nadelwald, Laubwald oder Mischwald: landesweit bestimmten seit nunmehr 4 Jahren witterungs- bzw. klimawandelbedingte Ausnahmesituationen mit einem Schadholzanfall von nie dagewesener Höhe und Freiflächenentstehungen von historischen Ausmaßen das Tagesgeschehen. Nahezu wöchentlich, wenn nicht täglich zeigten sich neue Brennpunkte von Dürreschäden, Waldbränden, Insektenkalamitäten u.ä. mit entsprechenden akuten Handlungsnotwendigkeiten seitens der Waldbesitzer oder Waldbewirtschafter. Angesichts dieser Situation in den Vollzugshinweisen zu fordern, dass im Rahmen der Erlaubnis- bzw. Einvernehmensmöglichkeit der Antragsteller die Notwendigkeit der Maßnahme detailliert zu begründen und den geplanten Umfang bestandsbezogen darzulegen habe und dass Erlaubnisse bzw. Einvernehmen nur bestandsbezogen möglich seien, blende die Situation vor Ort vollständig aus. Ein Bestand sei eine Einheit von Bäumen, die in gegenseitiger Wechselwirkung stünden und nach Artenzusammensetzung, Entwicklungszustand, Alter, Struktur und Aufbau so ähnlich seien, dass sie sich von anderen Beständen unterscheide. Der Bestand sei die kleinste Einheit für die Planung waldbaulicher Maßnahmen. Bestände würden in der Forsteinrichtung ab einer Größe von bereits rund 0,3 ha ausgewiesen. Das könne auch variieren, werde aber in der Waldinventur häufig als Grenzwert verwendet. In normal strukturierten Wäldern hätten Waldbestände eine durchschnittliche Größe von etwa 3 ha. Das bedeute, dass auf 1.000 ha Waldfläche gut 330 Waldbestände ausgewiesen seien. Gegenwärtig bestehe aufgrund der Schadsituation in den Wäldern Handlungsnotwendigkeit auf nahezu ganzer Fläche. Eine Umsetzung der VO-Regeln sei allein aufgrund der Vielzahl der Bestände sowohl für die Untere Naturschutzbehörde als auch für die betroffenen Waldbesitzer gar nicht möglich. Hinzu komme, dass das schnelle und effektive Durchführen von Schutzmaßnahmen bei Kalamitäten die Pflicht der Waldbesitzer i.S.d. § 16 LWaldG darstelle, die bei Nichtbeachtung aus gutem Grund auch forstbehördlich eingefordert werden könne. Solange Holzerntemaßnahmen, die kalamitätsbedingt seien, nicht vom Erlaubnis- und Einvernehmensvorbehalt ausgenommen seien, sei die Regelung unverhältnismäßig. Sie werde mit den vorgelegten Vollzugshinweisen keinesfalls akzeptabler oder praktikabler. Nichts anderes gelte im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 7 N2000-LVO LSA. Im Entwurf sei zunächst die Formulierung „nach zuvor erfolgter Anzeige“ für ausreichend befunden worden. Nun finde sich im VO-Text in Nr. 7 die Regelung „nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige“. Dieser zeitliche Vorlauf sei praxisfremd und wohl einzig dem Umstand geschuldet, dass die Untere Naturschutzbehörde ausreichend Zeit zur Prüfung erhalten sollten. Einen Monat nach Anzeige könne das Wetter jedoch schon wieder ganz anders sein. Randnummer 187 Die Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 4 und 5 N2000-LVO LSA zielten darauf ab, den Entzug von LRT-Fläche zu verhindern. Ein Gebiet könne jedoch nur dann naturnah bewirtschaftet und nachhaltig genutzt werden, wenn es eine intakte, funktionstüchtige Infrastruktur gebe. Hierzu gehörten insbesondere Wirtschaftswege, die einen Zugang zu den Flächen ermöglichten, die Erfüllung der notwendigen Waldschutzaufgaben zuließen und für die pflegliche Waldwirtschaft von grundsätzlicher Bedeutung seien. Gerade in Sachsen-Anhalt sei das vorhandene Netz an Forstwegen nicht ausreichend und es bestehe weiterhin großer Nachholbedarf, der in anderen Regionen längst erfüllt sei. Dass bei der Planung und Ausführung von Neu- und Ausbaumaßnahmen die Belange des Naturschutzes berücksichtigt würden, sei selbstverständlich. Sofern in der Vergangenheit Neu- oder Ausbaumaßnahmen in FFH-Gebieten und LRT stattgefunden hätten, seien diese stets einer intensiven naturschutzfachlichen Prüfung unterzogen worden, i.d.R. in Form einer FFH-Vorprüfung oder -Verträglichkeitsprüfung. Dieses Vorgehen habe bisher ausgereicht, um die negativen Auswirkungen solcher Maßnahmen so gering wie möglich zu halten und verbunden mit der Durchführung geeigneter Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen vor Ort auch keine Verschlechterung des LRT-Erhaltungszustandes zu bewirken. Die ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der LRT nach Anhang I FFH-RL seien insbesondere ein hinreichend hoher Anteil an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. Waldinnen- und Außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen). Gerade diese Strukturen entstünden beim Neu- und Ausbau von Waldwegen. Wege stellten immer auch eine Bereicherung der Vielfalt im Walde dar und schafften Lebensraum für wärmeliebende Arten von Flora und Fauna und böten der Bevölkerung die Möglichkeit, Wälder zu begehen und sich dort zu erholen. Das kategorische Verbot der Inanspruchnahme von LRT-Flachen negiere diese positiven Wirkungen und die bewährte Praxis des konstruktiven Zusammenwirkens von Naturschutzbehörden und Waldbesitzern, übersehe nicht zuletzt die Notwendigkeit der forstlichen Infrastruktur für die Funktion der Wälder in Sachsen-Anhalt. Randnummer 188 Der Erlaubnisvorbehalt für flächige Bodenbearbeitung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 7 N2000-LVO LSA beziehe sich sowohl auf LRT als auch auf Nicht-LRT, d.h. z.B. auch auf Nadelholzbestände aus Fichte. Das gegenwärtig in den Wäldern stattfindende flächige Absterben ganzer Waldbestände führe zur Entstehung von teilweise großen Kahlflächen. Aus aufarbeitungstechnischen Gründen und auch, um den Böden nicht zu viele Nährstoffe zu entziehen, verblieben Stamm- oder Kronenreste auf der Fläche. Ganz im Sinne des Forstschutzes, d.h. zur Bekämpfung von und zur Vorbeugung gegen Schadorganismen, müssten solche Flächen von befallenem oder geschädigtem und somit fängischem Restholz (bruttaugliches Material) beräumt werden. Das könne durch verschiedenartige Maßnahmen auf der Fläche geschehen, so durch Entrinden, Hacken oder Mulchen. Diese Maßnahmen seien wirksam, fachlich anerkannt und fänden sich auch in der ganz aktuellen Richtlinie Waldschutz. Gleichzeitig dienten diese Maßnahmen der nachfolgenden Begründung neuer Waldbestände oder seien gar eine Voraussetzung dafür. Die Formulierung in den Vollzugshinweisen, dass ohne Antragstellung (nur) die flächige Aufarbeitung von Schlagabraum, sofern kein Eingriff in den Oberboden stattfinde, sowie eine plätze- oder maximal streifenweise Bodenbearbeitung gestattet werden solle, widerspreche dem und reiche insofern nicht aus. Flächige Bodenbearbeitungen, die neben der Vorbereitung der Bestandsbegründung insbesondere auch der Räumung von Kalamitätsflächen in Verbindung mit der Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen dienten, müssten ohne Antragstellung möglich sein. Randnummer 189 Die Regelung in § 8 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA zur Beimischung sei kaum zu verstehen und nicht praktikabel. Die zum Regelungsinhalt der N2000-LVO LSA zählenden Kartier-Ergebnisse und Karten seien teilweise strittig. Wenn nun - in den Vollzugshinweisen - noch darauf hingewiesen werde, dass die Bezugsflächen aus den Detailkarten nicht ersichtlich seien, sondern vom Antragsteller beim Landesamt für Umweltschutz oder bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abzufragen seien, werde die Unsicherheit darüber, welche Form und Größe die Bezugsfläche tatsächlich habe, noch größer. Wenn nicht von den Behörden vorab eine Kartengrundlage zur Verfügung gestellt werde, die korrekt und von allen Beteiligten akzeptiert und einfach einsehbar sei, könne die Regelung nicht sicher angewandt werden. Es könne nicht Aufgabe des Antragstellers bzw. Anzeigenden sein, fehlende Kartier-Ergebnisse in Eigenleistung zu erbringen. Eine solche Vorleistung könne schon aus fachlichen Gründen nicht vorausgesetzt werden. Zudem sei das Verfahren so kompliziert geregelt, dass es weder die Untere Naturschutzbehörde geschweige denn der Antragsteller/Anzeigende mit vertretbarem Aufwand leisten könne. Die Erläuterungen zur Abgrenzung des LRT in der Ausprägung auf sauren, basenarmen Berglandstandorten zeigten, welch umfangreiches Prüfverfahren durchgeführt werden müsste, um sich regelkonform zu verhalten. Die Regelung sei nicht umsetzbar, insbesondere, wenn kleinparzelliertes Grundeigentum vorliege. Im Übrigen erstaune der Hinweis in den Vollzugshinweisen, dass bereits bei Vorkommen von dort aufgeführten Pflanzenarten mit einer Reaktionszahl nach Ellenberg von </=5 (sog. Mäßigsäurezeiger) die Ausprägung „saurer, basenarmer Bergstandort“ abgegrenzt werde, denn immerhin finde sich in den Erläuterungen zu den Reaktionszahlen, dass die Mäßigsäurezeiger sowohl auf stark sauren als auch auf neutralen bis alkalischen Böden vorkämen. Selbst Säurezeiger mit der Reaktionszahl 3 kämen (ausnahmsweise) auf Böden im neutralen Bereich vor. Vor dem Hintergrund einer grundsätzlichen Versauerung der Böden durch Stoffeinträge erscheine die Spanne deutlich zu weit gefasst. Nicht kalkulierbar und rechtlich nicht tragfähig sei der Hinweis in den Vollzugshinweisen, dass die gelisteten Grenzwerte zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürften und auch zukünftige, d.h. prognostizierte Beimischungsanteile von Relevanz seien. Es sei unklar, wer diese Prognose auf welcher Grundlage abgeben solle. Die Regelung gehe weit über das Verschlechterungsverbot hinaus und könne keinen Bestand haben. Auch der Hinweis an die Behörde, gegenüber dem Antragsteller solle angeordnet werden, dass er die beigemischten Flächen in mindestens 5-jährigen Abständen überwachen und dokumentieren müsse, sei unverhältnismäßig und nicht akzeptabel. Die Anzeigepflicht sei praxisfern, nicht praktikabel und würde auch die Verwaltung lahmlegen. Eine Anzeigepflicht wäre nur dann nachvollziehbar und verhältnismäßig, wenn über die erlaubten Anteile hinaus beigemischt werden solle. Für die repressiven Anteile der Regelung fehle eine nachvollziehbare Begründung. Randnummer 190 Für das Anzeigeverfahren bei Kahlhieb nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 N2000-LVO LSA gelte das Vorstehende entsprechend. Zudem sei Folgendes anzumerken: Wer im letzten Sommer mit offenen Augen durch die Wälder und auf die durch Stürme und Dürre entstandenen Kahlflächen gegangen sei, werde sich über die in so kurzer Zeit entstandene und sofort sichtbare Artenvielfalt bei Flora und Fauna gewundert haben. Es habe überall geblüht und gebrummt. Gerade durch solche (hier durch Störungen entstandene) Kahlflächen komme es zu einem raumzeitlichen Nebeneinander verschiedener Altersphasen und einer wichtigen Struktur- und Artenvielfalt, die durch einzelbaum- oder femelweise Nutzung nicht zu erreichen sei. Unabhängig davon werde man die Eichen-LRT 9160 und 9170 bei ewiger „Dunkelwirtschaft“ mittelfristig verlieren. Die Eiche sei eine Lichtbaumart. Die meisten der aktuellen Eichenbestände seien aus der Aufforstung von Kahlflächen oder Eichensaat entstanden, auch auf Flächen, auf denen vormals Eichen gestanden hätten. Eine schlüssige Begründung des unter Berücksichtigung des Anzeigevorbehalts verbleibenden repressiven Verbots fehle. Randnummer 191 Das Verbot der Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.17; § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.25; § 3 Abs. 2 Nr. 4 Anlage 3.68; § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 6 Anlage 3.103) gehe zu weit. Auch das Abtrennen von Stämmen könne zum Zurückklappen der Wurzelteller führen. Soweit die Regelung so zu verstehen sei, dass die Stämme umgestürzter Bäume nicht abgetrennt werden dürften, führe sie zu nicht akzeptablen Wirtschaftsflächenverlusten, aber auch zu einer Umgestaltung der Lebensräume. Das repressive Verbot sei unverhältnismäßig, da die Beseitigung eines stehenden Wurzeltellers nicht in jedem Fall die Schutzzwecke erheblich beeinträchtige. Randnummer 192 Das Verbot des Häckselns oder Hackens von Holzpoltern (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.59; § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.103) sei nicht gerechtfertigt. Es müsse, wie das Abfahren von Holzpoltern, zulässig sein, wenn eine Kontrolle ergeben habe, dass keine Wildkatzenwürfe vorhanden seien. Randnummer 193 Eine Rechtfertigung des Verbots der maschinellen Pflanzvorbereitung auf Windwurfflächen (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.68; § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3.103) sei nicht ersichtlich. Randnummer 194 Mit Blick auf § 9 Abs. 1 N2000-LVO LSA stelle sich die Frage, ob die Jagd in den besonderen Schutzgebieten in der N2000-LVO LSA geregelt werden dürfe. § 20 Abs. 2 BJagdG und § 24 Abs. 3 LJagdG deckten Einschränkungen der Jagd durch eine Natura 2000-Verordnung auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA nicht ab. Randnummer 195 Das Merkmal der landschaftsverträglichen Jagd sei erklärungsbedürftig. Landschaftsverträglich sei ein Begriff, der sich auf den Schutz der Landschaft als einer optisch-ästhetischen Kategorie beziehe und für die (auch) auf den Landschaftsschutz abstellenden Schutzzwecke in § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 BNatSchG in Betracht komme. § 23 Abs. 2 NatSchG LSA ermächtige jedoch nicht dazu, landschaftsbezogene Schutzzwecke zu verfolgen. Zulässig seien allein Schutzzwecke der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie. Daher sei durch den Antragsgegner zu erläutern, was er unter der freigestellten „ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Jagd“ verstehe. Randnummer 196 Bei § 9 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA sei unklar, was das repressive Verbot rechtfertige, im Februar pirschend über noch nicht wieder als Maisschlag bestellte Äcker zu ziehen. Das pauschale Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt in allen FFH- und Vogelschutz-Gebieten stehe nicht mit dem Vorrang des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt im Einklang. Randnummer 197 Es sei unklar, was die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 N2000-LVO LSA angeordneten unterschiedlichen Abstände bei Gewässern erster (10 m) und zweiter Ordnung (5 m) rechtfertige.Die Ordnung des Gewässers dränge sich als sachlicher Differenzierungsgrund nicht auf. Randnummer 198 Der grundsätzlich ganzjährige repressive Ausschluss der Jagd auf alle Gänse in den Vogelschutzgebieten und auf alle Vögel in den Schutzzonen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 N2000-LVO LSA sei nicht gerechtfertigt. Hier seien präventive Verbote das verhältnismäßige Mittel der Wahl gewesen. Randnummer 199 Das Verbot des Tötens wildfarbener Katzen (vgl. z.B. § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.59; § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.102; § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.103) sei zu unbestimmt. Es sei unklar, wenn eine Katze „wildfarben“ sei. Randnummer 200 Die Abgrenzung der Jagd auf Nutrias an Gewässern und an Land (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Anlage 3.68) sei nicht hinreichend klar. Randnummer 201 Bei § 11 Abs. 1 N2000-LVO LSA sei fraglich, was mit landschaftsverträglicher Angel- und Berufsfischerei gemeint sei. Randnummer 202 In § 11 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Abschluss von Verträgen eine Handlung sein könne, die für die Schutzzwecke relevant und freistellungsbedürftig sei. Allein die praktische Ausübung der Fischerei sei schutzzweckrelevant. Randnummer 203 Das Lärmverbot in § 11 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b N2000-LVO LSA sei nicht hinreichend bestimmt und als repressives Verbot nicht ganzjährig begründbar. Randnummer 204 Es sei unklar, wann i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 N2000-LVO LSA eine Störung vorliege. Randnummer 205 Bei § 11 Abs. 4 Nr. 3 N2000-LVO LSA sei die Begrenzung auf 30 Personen fragwürdig. Randnummer 206 Bei § 12 Abs. 1 N2000-LVO LSA sei fraglich, was mit landschaftsverträglicher Aquakultur gemeint sei. Randnummer 207 Das repressive Verbot des Baus von Gebäuden gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b N2000-LVO LSA sei nicht gerechtfertigt, zumal jeder noch so kleine Unterstand begrifflich bereits ein Gebäude sei. Randnummer 208 In § 13 Abs. 1 Nr. 2 N2000-LVO LSA sei die Begrenzung auf bestandskräftige Verwaltungsakte nicht gerechtfertigt. Es mache aus naturschutzrechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob ein Nachbar oder der Adressat des Verwaltungsakts Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben habe. Randnummer 209 Bei § 13 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA sei unklar, ob auch die Geltungsbereiche von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB bzw. nach § 35 Abs. 6 BauGB erfasst seien. Auch sei unklar, was hinsichtlich des sog. Außenbereichs im Innenbereich gelten solle. Beziehe sich der letzte Satzteil nur auf Vorhabens- und Erschließungspläne oder auf alle zuvor genannten Bereiche oder auf Handlungen? Wann wirkten Handlungen nicht über die Grenzen dieser Bereiche hinaus? Die Regelung sei zu unbestimmt. Randnummer 210 Es sei unklar, weshalb Handlungen innerhalb von bestimmungsfreien Zonen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA losgelöst von ihrer Wirkung freigestellt seien, während Handlungen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA nur dann freigestellt seien, wenn sie nicht über die Grenzen der Bereiche hinauswirkten. Randnummer 211 § 13 Abs. 2 Nr. 16 N2000-LVO LSA betreffe Handlungen, die auf Wohngrundstücken im Außenbereich oder um sie herum stattfinden könnten. Seien die Grundstücke groß, sei auch der Radius, in dem die Freistellung greife, groß. Diese Großzügigkeit stehe im Widerspruch zu manch restriktiver Regelung an anderer Stelle. Wie lasse sich das sachlich begründen? Randnummer 212 Auch die Freistellungen des § 13 Abs. 2 Nr. 19 und 20 N2000-LVO LSA seien großzügig, obwohl nicht alle Behördenmitarbeiter sich schutzgebietskonform verhielten und das Umtragen von Booten im Hinblick auf die Schutzzwecke problematisch sei. Auch insoweit stelle sich die Frage nach der sachlichen Begründung und der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots. Randnummer 213 Die Regelung des § 13 Abs. 3 N2000-LVO LSA sei zu unbestimmt, soweit hierin die Begriffe „erhebliche Betroffenheit“, „besondere Härte“ und „befürchten“ verwendet würden, und deshalb nicht gesichert anwendbar. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, wo sie rechtssystematisch zu verorten sei. Solle es sich um eine Auffangklausel für schwere Fälle handeln, zu verstehen als Befreiung durch Vertrag? Da der Abschluss einer Vereinbarung im Belieben der Behörde stehe, könne die Regelung nicht dazu dienen, unzulässige repressive Verbote in präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt umzudeuten. Denn bei Anwendung des Instruments des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt habe der Antragsteller einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Randnummer 214 § 14 Abs. 1 N2000-LVO LSA verweise auf die Handlungsempfehlungen in Anlage 4 N2000-LVO LSA. Diese seien unverbindlich und trügen den Forderungen der EU-Kommission an die Verbindlichkeit von Entwicklungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung. Randnummer 215 Es sei fraglich, ob § 23 Abs. 2 NatSchG LSA zum Erlass der Ermächtigung des § 14 Abs. 2 Satz 1 N2000-LVO LSA ermächtige. Randnummer 216 Die Schutzbestimmungen nach § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA verböten nur die Handlungen, die dem Schutzzweck der Verordnung tatsächlich zuwiderliefen. Demgegenüber betreffe § 15 N2000-LVO LSA auch Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten, gehe also signifikant weiter und arbeite mit einer Regelung, die dem NSG-Regelungssystem entlehnt sei und nicht dem in der N2000-LVO LSA zur Anwendung kommenden LSG-Regelungssystem. Derart unterschiedliche Systematiken passten nicht unter das Dach einer Verordnung. Randnummer 217 Es sei zweifelhaft, ob § 17 N2000-LVO LSA , der bewirken solle, dass die N2000-LVO LSA für militärisch genutzte Bereiche bei Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Militär und dem Antragsgegner nicht mehr gelte, also eine aufschiebend bedingte Teilaufhebung der Verordnung ausspreche, von der Ermächtigungsnorm des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA i.V.m. § 32 Abs. 2 BNatSchG gedeckt sei. Der in § 32 Abs. 4 BNatSchG geforderte gleichwertige Schutz von Natur und Landschaft sei durch Verträge allein nicht erreichbar. Es sei zu klären, ob dies im Hinblick auf eine Vereinbarung mit dem Militär anders zu beurteilen sei. Randnummer 218 Die Kartierungsergebnisse der Flächen des Antragstellers zu 1 seien fragwürdig, und zwar sowohl hinsichtlich der Einstufung der LRT als auch hinsichtlich der angegebenen Erhaltungszustände. So weise die FFH-Kartierung Eichen-LRT auf ca. 40 % der Forstbetriebsfläche aus, obwohl laut Forsteinrichtung Eichenbestände lediglich auf 7,3 % der Forstbetriebsfläche vorkämen. Lindenbestände, in denen keine Eichen vorkämen, seien als Eichen-LRT kartiert worden. Die mit der N2000-LVO LSA verbundenen Einschränkungen der flächigen Bewirtschaftungsmöglichkeiten würden zu rückläufigen Eichenwäldern bei zunehmender Dominanz der Schattenbaumarten wie der Buche führen. Randnummer 219 Im Hinblick auf die Betriebsflächen des Antragstellers zu 2 bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Flächen mit FFH-Wald-LRT und den Flächen mit Nicht-FFH-Wald-LRT (25 % zu 75 %) im FFH-Gebiet. Angesichts des hohen Fichtenflächenanteils von rd. 75 % seien Ausweisung und Abgrenzung des FFH-Gebiets zweifelhaft. Entsprechendes gelte für die durch die N2000-LVO LSA bewirkte Ausweisung von Schutzzonen im SPA, die zu 80 % Fichtenbestände erfassten. Angesichts dieses Missverhältnisses bedürfe es guter und nachvollziehbarer Gründe dafür, die Nadelwaldbestände des Antragstellers zu 2 in das FFH-Gebiet einzubeziehen. Diese Gründe seien nicht dokumentiert, so dass die Auswahl und Abgrenzung des FFH-Gebiets im Hinblick auf die umfangreichen Fichtenbestände fehlerhaft seien. Randnummer 220 Bei der FFH-Erstkartierung der Flächen des Forstbetriebs des Antragstellers zu 3 sei es zu erheblichen Fehlkartierungen gekommen. Erst auf besonderen Hinweis des Waldbesitzers, dass erhebliche Fehler in der Kartierung bestünden, sei durch ein Planungsbüro erneut kartiert worden, dieses Mal mit deutlich anderem Kartierergebnis. Ein Vergleich beider Karten (GA Bl. 8 und 8 R) zeige die deutlich unterschiedlichen Kartierergebnisse, was Zweifel daran begründe, dass etwaige Neukartierungen fehlerfrei seien und den tatsächlich vorhandenen Bestand abbildeten. Zudem sei anzunehmen, dass in anderen Fällen ebenso fehlerhaft kartiert worden und dies nur deshalb unentdeckt geblieben sei, weil kritische Nachfragen und Nachprüfungen von Waldbesitzern unterblieben seien. Randnummer 221 Innerhalb des FFH-Gebietes („Ringelsdorfer-, Gloine- und Dreiachsystem im Vorfläming“) befänden sich Roteichen mit Stammdurchmessern (BHD) über 35 cm. Für diese Bäume gelte das gleiche strenge Holzeinschlagsverbot wie für FFH-Wald-LRT-Bäume. Zudem sei absehbar, dass irgendwann jeder Laubholzbestand in die genannte BHD-Stärke von 35 cm hineinwachse und somit dieses Verbot über kurz oder lang für jeden Waldbestand zutreffe, wenn die Bäume diese Stammstärke erreichten. Es sei zweifelhaft, ob und inwieweit die restriktiven Holzeinschlagsbeschränkungen durch die Schutzzwecke der N2000-LVO LSA sachlich gerechtfertigt seien. Randnummer 222 Hinzu komme, dass die NSG-Verordnung für das „NSG Ringelsdorf‘ aus dem Jahr 1994 u.a. eine „Fortführung der forstwirtschaftlichen Bodennutzung ohne Holzeinschlagsarbeiten und Rückung mit KFZ in der Zeit vom
  8. März bis
  9. Juni eines jeden Jahres“ vorsehe. Die N2000-LVO LSA gehe über diese Einschränkung deutlich hinaus. Rund 25 Jahre lang seien die Vorgaben der bestehenden NSG-Verordnung als ausreichend angesehen worden, um die strengen NSG-Schutzzwecke zu erreichen. Warum die N2000-LVO LSA nun strengere Regelungen für erforderlich halte, sei nicht nachzuvollziehen. Randnummer 223 Etliche die FFH-Gebietsanteile betreffende Regelungen der N2000-LVO LSA erstreckten sich auf Nicht-LRT wie z.B. der Verzicht auf Holzerntemaßnahmen in der Zeit vom
  10. März bis
  11. August. Bei den Nicht-LRT in den Wäldern des Antragstellers zu 4 handele es sich in der Regel um Nadelwälder. Das Verbot von Holzeinschlagsmaßnamen führe u.a. aus Forstschutzgründen zu erheblichen Problemen und befördere das klimawandelbedingte flächige Absterben der genannten Wälder. Erhebliche Vermögensschäden seien die Folge. Entsprechendes gelte für das Verbot des Holzrückens in dem o.a. Zeitraum. Die restriktive Reglementierung der Beimischung nicht lebensraumtypischer Gehölze nehme dem Antragsteller zu 4 weitgehend die Möglichkeit, angemessen auf den Klimawandel zu reagieren. Randnummer 224 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 225 die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom
  12. Dezember 2018 für unwirksam zu erklären. Randnummer 226 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 227 den Antrag abzulehnen. Randnummer 228 Er nimmt zu den Einwänden der Antragsteller umfassend Stellung. Randnummer 229 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze des Antragsgegners, sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 230 Der Senat konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Randnummer 231 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 232 A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 233 Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 47 VwGO auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Hierzu zählt auch die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA). Randnummer 234 Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Hiernach ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die N2000-LVO LSA wurde am
  13. Dezember 2018 im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ging am
  14. Dezember 2019 und damit innerhalb der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht ein. Randnummer 235 Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hiernach sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch die Bestimmungen der N2000-LVO LSA, die die forstwirtschaftliche Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke einschränken, in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Randnummer 236 B. Der Antrag ist nicht begründet. Randnummer 237 Die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom
  15. Dezember 2018 ist formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 238 I. Die N2000-LVO LSA ist formell rechtmäßig. Randnummer 239
  16. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ist gemäß § 23 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom
  17. Dezember 2010 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  18. Oktober 2019 (GVBl. S. 346), als obere Naturschutzbehörde für den Erlass der N2000-LVO LSA zuständig. Randnummer 240
  19. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA wurde vor Erlass der N2000-LVO LSA ordnungsgemäß durchgeführt. Hiernach sind vor der Schutzgebietsausweisung nach § 23 Abs. 2 NatSchG LSA die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der voraussichtlich betroffenen Grundstücke in geeigneter Weise über die Bedeutung und die Auswirkungen der Unterschutzstellung zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Unterschutzstellung betroffen sind, sind zu hören. Randnummer 241 Der Antragsgegner hat vor dem Erlass der N2000-LVO LSA eine den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Im Zuge der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2017 wurde der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen und der dazugehörigen Karten bei der oberen Naturschutzbehörde sowie in allen 114 betroffenen Gemeinden im Regelfall im Zeitraum vom
  20. Oktober bis zum
  21. Dezember 2017 zur Einsichtnahme ausgelegt. Zuvor wurde die Auslegung im Regelfall in der Zeit zwischen dem
  22. August und dem
  23. September 2017 in den Gemeinden ortsüblich bekanntgemacht. Während der Zeit der Auslegung konnte jedermann bei der Gemeinde oder der oberen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen als Stellungnahme vorbringen. Ergänzend waren die Unterlagen während der Auslegungszeit im Internet einsehbar. Im Auslegungszeitraum konnte auch im Internet eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben werden. Nachdem der Entwurf der N2000-LVO LSA zum Teil geändert und ergänzt worden war, wurde im Jahr 2018 eine zweite Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Insoweit erfolgte in den 37 betroffenen Gemeinden nach vorhergehender Bekanntmachung vom
  24. August bis zum
  25. September 2018 eine erneute Auslegung der geänderten und ergänzten Teile der Verordnung. Randnummer 242 a) Die Bekanntmachung hatte die erforderliche Anstoßfunktion. Randnummer 243 Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA muss die Information der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der voraussichtlich betroffenen Grundstücke „in geeigneter Weise“ erfolgen. Nähere Vorgaben sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die Gesetzgebungsmaterialien sind insoweit unergiebig (vgl. LT-Drs. 5/2558, S. 26). Die Anforderungen an die Information der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben sich an der Zielsetzung der in § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung auszurichten. Die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Belange und der Information der Öffentlichkeit (vgl. § 4a Abs. 1 BauGB zur Bauleitplanung). Zu diesem Zweck ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu sind die einschlägigen Unterlagen - wie in anderen Verfahren gemäß §§ 3 ff. BauGB, § 73 VwVfG oder §§ 8 ff. der
  26. BImSchV - für einen angemessenen Zeitraum auszulegen. Zugleich ist die Auslegung vorher - in den Gemeinden, deren Gebiet von der Unterschutzstellung berührt wird - ortsüblich bekanntzumachen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt dabei, dass die Möglichkeit, einen ausgelegten Verordnungsentwurf zu Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar eingeschränkt werden darf. Das Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Verordnung einschließlich der Anlagen und der dazugehörigen Karten in den betroffenen Gemeinden gewährleistet, dass der betroffene Bürger von der geplanten Verordnung auch erfährt. Die Bekanntmachung muss sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich sein. Sie muss dem betroffenen Bürger die Kenntnis eröffnen können, dass die vorgesehene Verordnung möglicherweise seine Interessen betrifft und er damit aufgerufen ist, sich um seine Belange zu kümmern. Die Bekanntmachung entspricht nur dann den an sie zu stellenden Anforderungen, wenn sie diese spezifische „Anstoßfunktion“ hat. Hierbei besteht bei einer Verordnung über die Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten die Besonderheit, dass sie mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung der Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft. Die Verordnung wirkt deshalb einer Allgemeinverfügung oder einer Planfeststellung vergleichbar auf das Eigentum ein. Schon von der Absicht, eine solche Verordnung zu erlassen, geht deshalb ein hinreichender Anstoß für den Eigentümer aus, seine Belange bereits im Rechtsetzungsverfahren selbst zu wahren, wenn das geplante Schutzgebiet - etwa durch geläufige geografische Bezeichnungen - so gekennzeichnet ist, dass die Bürger aus der Bezeichnung des Schutzgebiets entnehmen können, dass ihre Grundstücke von der Verordnung erfasst werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  27. November 2021 - 7 BN 7.21 - juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom
  28. November 1998 - 5 S 657/97 - juris Rn. 23; Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG,
  29. Aufl. 2021, § 22 BNatSchG Rn. 7). Nicht erforderlich ist, dass die Bekanntmachung selbst Kartenmaterial enthält oder die von der Verordnung voraussichtlich betroffenen Grundstücke im Einzelnen nennt. Eine solche Verpflichtung würde die Grenzen zwischen der Bekanntmachung der Auslegung und der Auslegung verschwimmen lassen und die Anforderungen an die Bekanntmachung der Auslegung überspannen. Die Bekanntmachung ist der Auslegung vorgeschaltet, sie ist der Hinweis auf diese. Die Anstoßfunktion der Auslegungsbekanntmachung bezieht sich damit auf die weitergehenden Informationsmöglichkeiten, die anhand der Auslegung des Verordnungsentwurfs gewonnen werden können. Insbesondere bei Schutzgebieten mit einer großen räumlichen Ausdehnung würde eine Auslegungsbekanntmachung an Prägnanz verlieren, wenn ihr ausgedehntes Kartenmaterial oder eine Aufzählung der betroffenen Grundstücke beigefügt werden müsste (vgl. NdsOVG, Urteil vom
  30. März 2021 - 4 KN 129/18 - juris Rn. 33). Randnummer 244 Gemessen daran erfüllt die Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs (noch) die Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA. Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Vorlage für die öffentliche Bekanntmachung wurde unter dem Betreff „Ausweisung der NATURA 2000-Gebiete mittels Landesverordnung (N2000-LVO LSA) - Auslegung des Verordnungsentwurfs“ bekanntgemacht, dass die Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete in Sachsen-Anhalt mit einem öffentlichen Beteiligungsverfahren geschehe. Verfahrensführer sei das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (obere Naturschutzbehörde). Der Verordnungsentwurf, einschließlich der dazugehörigen Karten, liege vom
  31. Oktober 2017 bis einschließlich
  32. Dezember 2017 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Diese Bekanntmachung hatte die erforderliche Anstoßfunktion. Dabei ist unerheblich, dass ihr weder eine Karte noch eine Liste der betroffenen Grundstücke beigefügt waren. Auch bedurfte es, soweit sie in einem Amtsblatt veröffentlicht wurde, keiner besonderen Hervorhebung, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf diese Bekanntmachung zu lenken. Schließlich war es auf Grund der Besonderheiten der vorliegenden Verordnung auch nicht erforderlich, die von ihr unter Schutz gestellten - insgesamt 242 - besonderen Schutzgebiete in der Bekanntmachung durch geläufige geographische Bezeichnungen zu kennzeichnen. Dies wäre bereits aufgrund des erheblichen Umfangs einer solchen Aufzählung kaum praktikabel und wenig übersichtlich gewesen, zumal die Anlage 1 N2000-LVO LSA, die eine Auflistung der als besondere Schutzgebiete festgesetzte Vogelschutzgebiete (SPA) und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) enthält, insgesamt 10 Seiten umfasst. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Entwurf der N2000-LVO LSA sowie allgemein das Projekt „Natura 2000“ durch die vom Antragsgegner bereits vor der eigentlichen Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2017 durchgeführte frühe Beteiligung der Interessenverbände sowie dessen intensive Öffentlichkeitsarbeit eine große Bekanntheit erlangt hat, so dass sich der Leser der Bekanntmachung typischerweise bereits aufgrund der Information über die Auslegung eines Entwurfs einer Verordnung zur Ausweisung der Natura 2000-Gebiete ein ungefähres Bild von den geplanten Regelungen machen konnte. Hinzu kommt, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, dass der örtliche Bezug zu der jeweiligen Gemeinde dadurch hergestellt wurde, dass eine ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung - und auch die Auslegung selbst - in allen 114 betroffenen Gemeinden erfolgte. Hierdurch war hinreichend ersichtlich, dass es sich um naturschutzrechtliche Regelungen handelt, die auch das eigene Gemeindegebiet berühren. Vor diesem Hintergrund war die Bekanntmachung geeignet, dem Bürger sein Interesse an weiterer Information durch Einsichtnahme in den Verordnungsentwurf und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen. Dass die Bekanntmachung die notwendige Anstoßfunktion hatte, zeigt sich auch an der großen Resonanz auf die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners sind bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2017 insgesamt 2.850 Stellungnahmen abgegeben worden und bei der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2018 weitere 150 Stellungnahmen hinzugekommen. Randnummer 245 b) Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auch im Hinblick auf die gemäß § 15 N2000-LVO LSA potentiell Normunterworfenen außerhalb der Schutzgebiete nicht zu beanstanden. Randnummer 246 Das Informationsgebot des § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 1 NatSchG LSA bezieht sich auf die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der „voraussichtlich betroffenen Grundstücke“. Hiermit sind die Grundstücke gemeint, die im Geltungsbereich der Verordnung liegen, mit der die Schutzgebiete festgelegt und etwaige Nutzungsbeschränkungen erlassen werden, da es um die Information über eine Schutzgebietsausweisung geht. Demgegenüber begründet § 15 N2000-LVO LSA - ebenso wie § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2023, § 33 BNatSchG Rn. 8) - den unionsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 FFH-RL geforderten Umgebungsschutz. Die hiervon erfassten Handlungen, die außerhalb des Geltungsbereichs der N2000-LVO LSA vorgenommen werden, sind äußert vielfältig und können nur im Einzelfall näher bestimmt werden. Da ein abgrenzbarer Kreis von Adressaten der Bestimmung des § 15 N2000-LVO LSA nicht ersichtlich ist, liegt es fern, ein auch auf diesen Personenkreis abzielendes Beteiligungsverfahren nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 1 NatSchG LSA zu fordern. Randnummer 247 c) Bekanntmachungsfehler, die zur Unwirksamkeit der N2000-LVO LSA führen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 248 Die von den Antragstellern gerügten Mängel der Bekanntmachung greifen nicht durch oder wurden behoben. Im Einzelnen trägt der Antragsgegner zu den Rügen der Antragsteller folgendes vor: Randnummer 249 · Bekanntmachung nach Auslegungsbeginn Randnummer 250 In der I-Stadt sei die Bekanntmachung tatsächlich erst am
  33. Oktober 2017 erfolgt. Der Auslegungszeitraum sei jedoch entsprechend auf die Zeit vom
  34. Oktober bis zum
  35. Dezember 2017 angepasst worden und habe damit erst nach der Bekanntmachung stattgefunden. Randnummer 251 · Auslegung fehlerhafter Karten Randnummer 252 Bei der B-Stadt habe eine der ausgelegten Karten einen Grafikfehler aufgewiesen. Der Fehler habe einen Bereich betroffen, der nicht von der N2000-LVO LSA umfasst gewesen sei. Es habe eine neue Bekanntmachung und eine weitere Auslegung mit korrigierten Karten vom
  36. Januar bis zum
  37. März 2018 stattgefunden. Randnummer 253 · fehlende Karten Randnummer 254 Der Verbandsgemeinde Vorharz seien ursprünglich nicht alle Karten übergeben worden. Dies sei bei der Kontrolle des Inhalts bemerkt worden. Die fehlenden Karten seien der Gemeinde rechtzeitig vor Auslegung zugesandt worden. Randnummer 255 · beschränkte Zeiten der Einsichtnahme Randnummer 256 In der Gemeinde S. sei die öffentliche Auslegung dienstags 9 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr sowie donnerstags 9 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr durchgeführt worden. Dabei handele es sich um die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Oktober
  38. Eine durchgehende Öffnung der Verwaltung könne in kleineren Gemeinden nicht stets angeboten werden. Durch diese Öffnungszeiten seien jedoch verschiedene Tage und Tageszeiten, insbesondere die für die Verwaltung üblichen Gesprächszeiten, abgedeckt gewesen. Daneben habe die Möglichkeit der Online-Beteiligung bestanden. Randnummer 257 · Bekanntmachungsfrist Randnummer 258 In der N-Stadt sei die Bekanntmachung der Auslegung im Amtsblatt zwei Tage vor Auslegungsbeginn, am
  39. Oktober 2017, veröffentlicht worden. Konkrete Vorgaben zu Bekanntmachungsfristen seien in § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA nicht vorgegeben. Mit dem anschließenden Auslegungszeitraum von 2 Monaten vom
  40. Oktober bis zum
  41. Dezember 2017 habe noch ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung gestanden, um Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. In der A-Stadt sei die Bekanntmachung am
  42. Oktober 2017 erfolgt. Der Auslegungsbeginn sei auf den Zeitraum vom
  43. Oktober bis zum
  44. Dezember 2017 verschoben worden. Randnummer 259 · Unterschrift auf Bekanntmachungstext Randnummer 260 Es sei unerheblich, dass die Bekanntmachungen teilweise mit Unterschrift und teilweise ohne Unterschrift veröffentlicht worden seien. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen sei in ortsüblicher Art und Weise erfolgt. Ob dabei der Bekanntmachungswille zusätzlich mit einer Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten oder des Urhebers der Erklärung deutlich zu machen sei oder ob es ausreichen soll, dass sich der Bekanntmachungsw

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