ergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher
ergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10 ). Randnummer 4 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Randnummer 5 Der Kläger will geklärt wissen, Randnummer 6 - „
G i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylG, der die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet vorsieht, aufgrund von Nichtvereinbarkeit mit Unionsrecht (Art. 32 und 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL) nicht anwendbar ist“, und Randnummer 7 - „
G, der die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ohne vorher die Begründetheit zu prüfen aufgrund von Nichtvereinbarkeit mit Unionsrecht (Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrens-RL) nicht anwendbar ist“. Randnummer 8
„das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu Recht als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 4 AsylG abgelehnt“ hat. Das Verwaltungsgericht hat die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung subsidiären Schutzes auch nicht - ohne § 30 Abs. 4 AsylG ausdrücklich zu bezeichnen - inhaltlich an dieser Vorschrift orientiert. An keiner Stelle der Prüfung - bis zum Beginn der Erörterungen zum Merkmal der offensichtlichen Unbegründetheit - ist von den Tatbestandsmerkmalen des § 30 Abs. 4 AsylG die Rede. Auch aus den Ausführungen zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 30 Abs. 4 AsylG (Seite 14 f. der Urteilsabschrift) wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht eine Sachprüfung der Begründetheit des Asylantrags für notwendig hielt und der Auffassung war, dass eine Ablehnung des Asylantrags außerhalb des Offensichtlichkeitsmerkmals nicht auf § 30 Abs. 4 AsylG gestützt werden kann. Dort führt das Verwaltungsgericht aus, dass das Unionsrecht eine Sachprüfung des Asylantrags vorsehe und erst nach der asylrechtlichen Sachprüfung bzw. der Feststellung der (einfachen) Unbegründetheit des Asylantrags zu klären sei,
der Asylsuchende eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit darstelle. Dem unionsrechtlichen Gebot einer asylrechtlichen Sachprüfung nebst Feststellung der Unbegründetheit könne auch im Wege der gerichtlichen Entscheidung (noch) nachgekommen werden. § 30 Abs. 4 AsylG stehe dem nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung nicht selbst widersprochen, sondern - wie ausgeführt - eine Sachprüfung zur (einfachen) Unbegründetheit des Asylantrags durchgeführt. Randnummer 10 Ginge man davon aus, dass - wie der Kläger meint - § 30 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar wäre, hätte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht anders entschieden. Es hätte den angefochtenen Bescheid des Beklagten hinsichtlich der Feststellungen zu diesen Punkten auch nicht aufgehoben. Der Kläger trägt zwar vor, dass sich der Bescheid als rechtswidrig erwiesen hätte und (nach seiner Ansicht wohl vollständig) hätte aufgehoben werden müssen, wenn § 30 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar wäre. Diese Annahme lässt sich jedoch anhand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehen. In dem angefochtenen Bescheid ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwar davon ausgegangen, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, wenn § 30 Abs. 4 AsylG eingreife, und deshalb die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu prüfen seien. Wie bereits ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht dieser Ansicht nicht gefolgt und hat eine Prüfung in der Sache vorgenommen. Ausdrücklich hat es ausgeführt, dass Art. 32 Abs. 2 der RL 2013/32/EU insoweit keine zwingende rein formal-behördliche Entscheidung vorsehe, so dass mit einer gerichtlichen Entscheidung - wie hier - die Prüfung der Begründetheit des Asylantrags nachgeholt werden könne, zumal es sich bei der Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet in sämtlichen Fällen des § 30 AsylG um gebundene Entscheidungen handele und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründung der offensichtlichen Unbegründetheit für die Beklagte und für die Gerichte ohnehin dieselben Anforderungen zu richten seien. Diese Ausführungen zur Möglichkeit des Gerichts, in die Sachprüfung einzutreten, hat der Kläger nicht zulassungsbegründend angegriffen. Der Kläger vertritt zwar die Auffassung, dass nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AsylG der Asylantrag unabhängig von einer möglichen Begründetheit als unzulässig abgelehnt werden müsse und sich hieraus die Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 32 Abs. 2 der RL 2013/32/EU ergebe. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich aber ableiten, dass es sich unabhängig davon,
G eingreift, als verpflichtet gesehen hat, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Anerkennung als Asylberechtigter zu prüfen. Es hätte daher den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht vollständig, sondern nur im Hinblick auf das Merkmal der „Offensichtlichkeit“ aufgehoben, wenn es diese Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen hätte. Würde sich in einem Berufungsverfahren herausstellen, dass § 30 Abs. 4 AsylG wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unanwendbar und nichtig wäre, würde sich unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Gericht in die Sachprüfung einzutreten hat, an der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung nichts ändern. Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die das Verwaltungsgericht auf die Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 AsylG - und nicht auf § 30 Abs. 4 AsylG - gestützt hat. Randnummer 11 b) Der Streitgegenstand ist auch teilbar. Über die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ kann unabhängig von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie der Anerkennung als Asylberechtigter entschieden werden (vgl. VG Minden, Urteil vom
erverwaltungsgericht kann im Zulassungsverfahren auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (BVerwG, Beschluss vom
G mit Unionsrecht unvereinbar und deshalb unanwendbar ist. Randnummer 16 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Randnummer 17 III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
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