GO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) erhoben werden. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ). Grundsätzlich handelt es sich bei einem Ausschluss aus einem Auswahlverfahren – wie hier streitgegenständlich – nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine vorbereitende Verfahrenshandlung.
GO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sach-entscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Um eine derartige behördliche Verfahrenshandlung i.S.v. § 44 a VwGO, gegen die der Betroffene nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der abschließenden Entscheidung (hier: Ernennung eines anderen Bewerbers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers) Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, handelt es sich bei dem Ausschluss aus dem Auswahlverfahren (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 6.4.2021 - 29 K 10475/18 -, juris; VG München, Urt. v. 19.3.2015 - M 16 K 14.2799 -, juris > hier gleichzeitige Anfechtung der Bestellung des Konkurrenten). Randnummer 23 Die in § 44 a S. 2 VwGO vorgesehene Ausnahme, dies gelte nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, liegt hier zwar nicht vor. Gleichwohl sieht das Gericht die Klage des Klägers nicht als unzulässig an, denn nach den Ausführungen des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind keine anderen Bewerber mehr für den ausgeschriebenen Kehrbezirk vorhanden. Es fehlt daher an der möglichen Konstellation eines Konkurrentenstreitverfahrens. Dem Kläger als durch Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesenen ausgeschlossenen Bewerber bleibt zur Gewährleistung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur das vorliegende Verfahren, so dass ihm ein Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen ist. Bedeutet der Ausschluss aus dem Auswahlverfahren in den rechtlich zulässigerweise dafür vorgesehenen Fällen ( § 4 Abs. 2 Nr. 13, Abs. 5 und 6, § 6 Abs. 4 AASchfVO LSA ) lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung, handelt es sich daher im konkreten Einzelfall um eine abschließende Entscheidung, da der Beklagte selbst davon ausgeht, dass nach dem Verzicht anderer Bewerber um den Kehrbezirk keine Ernennung möglich sei und das Ausschreibungsverfahren ohne eine förmliche Aufhebung aus sachlichem Grund sein Ende gefunden habe. Randnummer 24 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 25 Für den in dem Bescheid des Beklagten vom 17.1.2022 mit sofortiger Wirkung verfügten Ausschluss des Klägers aus dem laufenden Auswahlverfahren für eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Altmarkkreis S. Nr. 03 fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Randnummer 26 Der Beklagte kann sich für seine Entscheidung nicht auf die aufgrund des § 9 b SchfHwG erlassene Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Land Sachsen-Anhalt (Ausschreibungs- und Auswahlverordnung Schornsteinfeger - AASchfVO LSA -) v. 22.6.2020 (GVBl. LSA S. 291) stützen. Randnummer 27 Die vorgenannte Verordnung regelt im Einzelnen das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Für die Rechtsfolge des Ausschlusses von Bewerbern aus dem Auswahlverfahren sieht die Verordnung allein folgende Gründe als Tatbestandsmerkmale vor: Randnummer 28 · der Bewerber lehnt eine Bestellung auf den zugewiesenen Bezirk ab (§ 4 Abs. 2 Nr. 13) Randnummer 29 · fehlende oder veraltete oder nicht fristgemäß eingesandte Bewerbungsunterlagen oder fehlende beglaubigte deutsche Übersetzungen (§ 4 Abs. 5 S. 1) Randnummer 30 · arglistige Täuschung durch unrichtige Angaben oder Vorlage unrichtiger Dokumente (§ 4 Abs. 6) Randnummer 31 · Versuch, sich durch direkte oder indirekte Beeinflussung eines sachkundigen Dritten einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen (§ 6 Abs. 4). Randnummer 32 Andere Ausschlussgründe vom Auswahlverfahren nennt die Verordnung nicht. Es handelt sich demgemäß um enumerativ, d.h. abschließend aufgezählte Gründe. Keiner dieser Gründe trifft auf den Kläger zu. Der Beklagte hat den Kläger auch nicht unter Berufung auf einen dieser Gründe aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen. Randnummer 33 Soweit sich der Beklagte im Bescheid vom 17.1.2022 hinsichtlich seiner Ausschlussentscheidung auf § 5 Abs. 3 S. 1 der Verordnung stützt, bietet diese Norm keine Rechtsgrundlage dafür. Nach dem Wortlaut seiner Überschrift enthält § 5 AASchfVO LSA „Anforderungen“ an das Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Randnummer 34 Aufgezählt werden in den einzelnen Absätzen sodann materielle Kriterien für die Ausübung des Amtes des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. So verlangt etwa § 5 Abs. 1, dass die Bewerber gem. § 9 a Abs. 1 SchfHwG fachlich geeignet sein müssen. Des Weiteren verlangt § 5 Abs. 2 von den Bewerbern, dass sie „die für die Erfüllung der Aufgaben von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern“ erforderlichen Rechtskenntnisse besitzen. Ebenso verhält es sich mit § 5 Abs.3 S. 1. Nach dieser Vorschrift müssen die Bewerber die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Vorschrift wiederholt (deklaratorisch) die Voraussetzung der Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Randnummer 35
HwG ist die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 -, zit. nach juris, Rn. 17). Ebenso ist das Vorhandensein der erforderlichen Zuverlässigkeit Ernennungsvoraussetzung für die Übertragung des Amtes des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dies bedeutet, dass ein unzuverlässiger Bewerber im Ergebnis nicht zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden kann. Randnummer 36 Davon zu unterscheiden ist jedoch der Ausschluss aus dem Auswahlverfahren. Wird ein Bewerber um das Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers von der Behörde als unzuverlässig angesehen, erfüllt er nicht die Anforderungen des § 5 AASchfVO LSA und kann daher nicht zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, da er ansonsten die Aufhebung seiner Bestellung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG verwirkt hätte. Zum Ausschluss aus dem Auswahlverfahren berechtigt § 5 der Verordnung hingegen nicht. Randnummer 37 Dies hat der Beklagte verkannt und daher eine tatsächlich aufgrund dieser Vorschrift nicht bestehende Handlungsermächtigung durch Verwaltungsakt angenommen. Der Beklagte hatte aufgrund des § 5 Abs. 3 S. 1 AASchfVO LSA keine Befugnis zum förmlichen Ausschluss des Klägers aus dem Auswahlverfahren durch Verwaltungsakt. Randnummer 38 Der Beklagte vermag seine Entscheidung auch nicht nachträglich, wie in seinem Schriftsatz vom 13.3.2023 ausgeführt, auf § 7 Abs. 4 AASchfVO LSA als Rechtsgrundlage zu stützen.
4 benachrichtigt das Landesverwaltungsamt nach Eingang der Erklärung über die Annahme der vorgesehenen Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die erfolglos gebliebenen Bewerber und bestellt nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist den ausgewählten Bewerber für den ausgeschriebenen Bezirk. Randnummer 39 Eine derartige Mitteilung enthält der Bescheid des Beklagten vom 17.1.2022 jedoch nicht. Weder wurde für den ausgeschriebenen Bezirk Altmarkkreis S. Nr. 03 ein Bewerber bestellt noch ein erfolglos gebliebener Bewerber von der Bestellung eines Konkurrenten benachrichtigt. Der Ausschluss eines Bewerbers aus dem Auswahlverfahren, wie im Bescheid vom 17.1.2022 verfügt, ist in § 7 Abs. 4 der Verordnung hingegen nicht geregelt. Eine Ausschlussbefugnis enthalten allein die hier nicht einschlägigen §§ 4 Abs. 2 Nr. 13, Abs. 5 und 6, 6 Abs. 4 der VO (s.o.). Vielmehr wird der Beklagte nach § 10 Abs. 3 SchfHwG vorzugehen haben. Randnummer 40 Der Ausschluss des Klägers aus dem Auswahlverfahren verletzt ihn auch i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten, denn er ist in seinem Bewerberverfahrensanspruch negativ betroffen (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 5.5.2015 - 9 L 4542/14.F -, zit. nach juris, Rn. 18, 23). Randnummer 41 Der Klage war daher stattzugeben. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 43 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 44 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach ihrem Ermessen geht die Kammer bei einer gewerberechtlichen Streitigkeit, wie hier im Schornsteinfeger-Handwerksrecht, von einem Mindestbetrag von 15.000,- € im Hauptsacheverfahren aus, wenn der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14 Ziff., 54.2.1).
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