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VG Magdeburg 6. Kammer 6 A 223/21 MD Urteil Rundfunkbeitragspflicht; Zuordnung von Raumeinheiten zu einer Wohneinrichtung für behinderte Menschen § 3

Rundfunkbeitragspflicht; Zuordnung von Raumeinheiten zu einer Wohneinrichtung für behinderte Menschen Leitsatz Abgeschlossene Räumlichkeiten, die ein Mensch mit Behinderung allein bewohnt und über die

§ 3Rn.

57). Hierfür spricht auch, dass die Länder bereits 2012 davon ausgingen, dass von der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungen nur solche Raumeinheiten ausgenommen sind, die Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind (vgl. Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) S. 12). Randnummer 32 Die Räumlichkeiten des Klägers fallen aber nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV. Randnummer 33 Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Wohneinrichtung im hiesigen Fall die nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV erforderlichen Leistungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII erbringt. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil § 75 Abs. 3 SGB XII in seiner aktuellen Fassung i.V.m. § 75 Abs. 1 SGB XII voraussetzt, dass Leistungen nach dem siebten bis neunten Kapitel des SGB XII gewährt werden, die der Kläger jedoch gerade nicht erhält. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Stiftung beruht auf § 42a SGB XII, der nicht unter die o.g. Kapitel fällt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden dem Kläger zudem ausweislich des Bescheides der Stadt Halle (Saale) vom 23.02.2021 auf Grundlage des § 123 Abs. 5 SGB IX gewährt. Es kann in diesem Zusammenhang jedoch dahinstehen, ob es sich bei dem Verweis des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV auf § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII tatsächlich um eine dynamische Verweisung auf die neue Fassung des § 75 Abs. 3 SGB XII bzw. das reformierte Eingliederungsrecht in dem SGB IX handelt oder ob sie statisch wirkt. Randnummer 34 Zumindest bestand, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Leistungserbringer und Sozialleistungsträger keine Vereinbarung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV. Die Leistungsgewährung von Eingliederungshilfe beruht vielmehr ausweislich des Bescheides der Stadt Halle (Saale) vom 23.02.2021 auf einer Entscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, weil das individuelle Leistungsangebot der P... Stiftung als Leistungserbringer dem zu deckenden Bedarf entsprach (vgl. Bl. 68 d. A.). An der von § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV vorausgesetzten Vereinbarung fehlt es somit. Randnummer 35 Darüber hinaus handelt es sich bei den von dem Kläger bewohnten Räumlichkeiten ohnehin nicht um eine eigene Betriebsstätte der P... Stiftung oder um einen Teil einer solchen Betriebsstätte. Der Kläger bewohnt vielmehr – unabhängig von Leistungserbringungsformen und Vereinbarungen zwischen den Leistungsträgern – eine Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 RBStV. Randnummer 36 Eine Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Die Räumlichkeiten des Klägers werden von diesem jedoch lediglich zu privaten Wohnzwecken genutzt und gehören nicht dem Betrieb der P... Stiftung an. Randnummer 37 Zur Abgrenzung der Qualifizierung von Raumeinheiten als Betriebsstätte/Betriebsstätten-Teil einer Wohneinrichtung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV und Wohnungen nach § 3 Abs. 1 RBStV ist insbesondere entscheidend, inwieweit die Möglichkeit der individuellen Entfaltung des Bewohners besteht. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV. Die Einführung dieser Norm erfolgte nach einer gemeinsamen Erklärung der Länder vom 03.12.2015 gerade, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestimmten Raumeinheiten in Betriebsstätten vergleichbar den Örtlichkeiten in Pflege- oder Seniorenheimen den dort untergebrachten Menschen in deutlich geringerem Maße als Rückzugsort und zur individuellen Entfaltung dienen als herkömmliche Privatwohnungen. Insbesondere bestehe ein geringerer Grad an Privatsphäre und es herrsche eine stärkere Reglementierung der individuellen Lebensgestaltung, die sich im Vergleich zur klassischen Wohnung insbesondere durch Betretungsrechte zum Zwecke der Betreuung, Versorgung und medizinischen Behandlung ergebe (vgl. Begründung der Länder zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom

  1. Dezember 2015 (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) S. 17). Randnummer 38 Insofern besteht auch keine Bindungswirkung hinsichtlich der sozialrechtlichen Qualifizierung der Räumlichkeiten des Klägers für die rundfunkbeitragsrechtliche Beurteilung, denn hier finden aufgrund der genannten gesetzgeberischen Erwägungen andere Schwerpunkte Anwendung. Randnummer 39 Dies zugrunde gelegt, sind die Räumlichkeiten des Klägers nicht als Betriebsstätte oder als Bestandteil einer Betriebsstätte nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBStV einzustufen. Denn der Kläger ist nicht in einem solchen Maße in seiner Privatsphäre und der eigenständigen Lebensführung eingeschränkt, dass seine Wohnverhältnisse mit der Unterbringung in einem Pflegeheim bzw. einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung vergleichbar wären. Randnummer 40 Hinsichtlich der Wohnung des Klägers bestehen schon keine einer Heimunterbringung vergleichbaren Betretungsrechte des Personals der P... Stiftung. Eine jederzeit mögliche Einschränkung der Privatsphäre hierdurch droht gerade nicht. Vielmehr darf die Raumeinheit des Klägers gemäß § 9 des o.g. Vertrages – außer bei Gefahr in Verzug - nur in seinem Einvernehmen und zur Erbringung der vereinbarten Leistungen betreten werden. Nach den Angaben des Betreuers des Klägers in der mündlichen Verhandlung besteht für den Kläger jedoch auch dann keine Pflicht, Betreuungspersonal tatsächlich eintreten zu lassen. Er kann vielmehr selbstbestimmt entscheiden, in welchem Umfang er Leistungen überhaupt und in seiner Wohnung in Anspruch nehmen möchte. Randnummer 41 Ein Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen besteht für den Kläger zudem lediglich im Rahmen von 9,8 Wochenstunden an insgesamt vier Wochentagen, was in Proportion zu der verbleibenden Wochenzeit einen geringen Betreuungsumfang darstellt, der – wie erläutert – ohnehin nicht durchgängig und verlässlich in den Räumlichkeiten des Klägers stattfindet. Zudem ist es im privaten Bereich geradezu typisch, dass pflegebedürftige Menschen umfangreiche Unterstützungsleistungen innerhalb ihrer Wohnungen durch ambulante Dienstleister in Anspruch nehmen. Hierdurch werden diese Wohnungen jedoch nicht zu Betriebsstätten des Pflegedienstleisters. Randnummer 42 Soweit der Kläger im Rahmen des intensiv betreuten Wohnens in der Gestalt des Außenwohnens nach den online-Angaben der P... Stiftung die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Notbetreuung mittels Rufbereitschaft hat, kann er auch diese Dienstleistung selbstbestimmt und nach seinen (akuten) Bedürfnissen in Anspruch nehmen, was auch insoweit einer selbstverantwortlichen Lebensführung entspricht. Dass sich in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung des Klägers vergleichbare Raumeinheiten sowie Wohngruppen der Stiftung und das Stiftungsgelände an sich befinden, ändert an der konkreten Wohnsituation des Klägers nichts. Für die Beurteilung der klägerischen Wohnform kommt es allein auf die Verhältnisse – insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeit einer individuellen Entfaltung – innerhalb seiner Wohnung an. Dass er die theoretische Möglichkeit hat, innerhalb weniger Minuten Kontaktpersonen zu erreichen, spricht nicht gegen eine eigenständige Alltagsbewältigung, sondern stellt lediglich einen Sicherheitsmechanismus dar. Gleiches gilt in Hinblick darauf, dass der Kläger ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung über die Stiftung hausratsversichert ist, denn diese zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarung vermag ebenfalls nichts an den konkreten Wohnverhältnissen des Klägers zu ändern, deren Charakter dadurch nicht verändert wird. Randnummer 43 Im Übrigen ist es hinsichtlich des klägerischen Vortrages, die Räumlichkeiten seien teilmöbliert und er bedürfe zur Ausstattung mit eigenen Einrichtungsgegenständen der Zustimmung der P... Stiftung auch auf dem übrigen Wohnungsmarkt nicht unüblich, Mietverträge über (teil)möblierte Räume zu schließen. Zudem gibt es angesichts der Inventarliste der durch den Kläger selbst eingebrachten Möbelstücke keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Zustimmung zum Einbringen eigener Möbel werde verweigert (vgl. Rückseite Bl. 97 d. A.). Randnummer 44 Schließlich dient auch der Vertrag zwischen dem Kläger und der Stiftung ausweislich seiner Präambel gerade dazu, dass der Kläger ein selbstständiges, selbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben führen kann. Es soll dem Kläger gerade ermöglicht werden, soweit wie möglich ohne Reglementierung und individuell nach seinen Bedürfnissen zu leben. Im Zusammenhang hiermit ist auch zu beachten, dass der Kläger Mietzahlungen alleine und an die Stiftung als Vermieter zahlt, sodass diese ihm die Räumlichkeiten lediglich zu seiner eigenen Nutzung zur Verfügung stellt. Randnummer 45 § 3 Abs. 2 RBStV soll gerade auch tatbestandliche Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich verhindern (vgl. BeckOK InfoMedienR/Lent,
  2. Ed. 1.2.2023,

§ 3Rn. 5; Beck Rundfunk

R/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018,

§ 3Rn.

45). Die Norm dient zur Vereinfachung der Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Bereich und ist ihrer Systematik nach eine Ausnahmevorschrift. Deshalb sind die in § 3 Abs. 2 RBStV geregelten Fälle eng auszulegen. Randnummer 46 Umstände, die bei entsprechend enger Auslegung zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch führen würden, sind dagegen nicht zu erkennen. Randnummer 47 Der streitgegenständliche Bescheid begegnet auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Rundfunkbeiträge keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Geltendmachung des Säumniszuschlages i.H.v. 8,00 EUR. Randnummer 48 In dem streitgegenständlichen Zeitraum 01/2021 bis 03/2021 betrug der monatliche Beitrag im privaten Bereich gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) vom

  1. August 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 2001 17,50 EUR. Der Kläger hat die gemäß § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bezahlt, sodass der Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom
  3. Oktober 2016 einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Der Betrag in Höhe von 8,00 EUR erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, als „Druckmittel eigener Art“ den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, auch als verhältnismäßig. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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