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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 BA 6/22 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Klageverfahren - versehentlich doppelte Eintragung - ke

Sozialgerichtliches Verfahren - Klageverfahren - versehentlich doppelte Eintragung - keine zwei Hauptsachentscheidungen - doppelte Erhebung von Gerichtskosten - unrichtige Sachbehandlung Leitsatz

  1. Bei einem einheitlichen Klagegegenstand bleibt bei einer versehentlichen doppelten Eintragung (zunächst für die Klage, dann für die Klagebegründung) kein Raum für zwei gerichtliche Entscheidungen in der Hauptsache. Von der doppelten Erhebung der Gerichtskosten kann in dieser Konstellation auf Grund unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) abgesehen werden. (Rn.24) (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  2. Januar 2022, S 46 BA 36/21, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  3. März 2022 im Verfahren S 46 BA 36/21 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  4. Januar 2022 im Verfahren S 46 BA 37/21 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens S 46 BA 37/21 und des hierzu geführten Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Verfahren S 46 BA 36/21 wird für beide Instanzen auf Grund unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten für das Verfahren S 46 BA 36/21 selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten erneut über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht sowie nun die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 24.814,85 € für die Beigeladene zu
  5. vom
  6. Januar bis zum
  7. November 2015 und den Beigeladenen zu
  8. vom
  9. Januar 2015 bis zum
  10. Februar
  11. Randnummer 2 Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
  12. Mai 2006 gegründet. Das Stammkapital von 25.000 € hielten zunächst die Beigeladene zu
  13. (*1966) und ihr Sohn, der Beigeladene zu
  14. (*1985), jeweils zur Hälfte. Mit Vereinbarung vom
  15. April 2008 übertrugen beide Beigeladenen von ihren Anteilen am Stammkapital jeweils 250,00 € an T.H., der mit 500,00 € nun insgesamt 2 Prozent am Stammkapital hielt. Randnummer 3 Die Beigeladene zu
  16. war ausweislich ihres Versicherungsverlaufs zum Bescheid nach § 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) vom
  17. Juni 2015 bis zum März 1998, dem letzten mit rentenrechtlichen Zeiten belegten Monat, arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitsförderung. Sie war ausweislich der von der Beklagten übersandten Bescheinigung bis Juni 1996 bei der D-Kasse familienversichert. Nach einem Bescheid der T-Kasse vom
  18. Februar 2004 war die Beigeladene zu
  19. in einer ab dem
  20. März 1998 ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig tätig. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister vom
  21. August 2006 war sie Geschäftsführerin der Klägerin, bis sie in der Gesellschafterversammlung vom
  22. Juni 2013 mit Wirkung zum
  23. Juni 2013 abberufen wurde. Im Anschluss daran, d.h. in dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum, war die Beigeladene zu
  24. bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen am
  25. November 2015 durchgehend als Assistentin der Geschäftsführung für die Klägerin tätig. Randnummer 4 Die vorgelegte Gewerbeanmeldung für den Beigeladenen zu
  26. vom
  27. Mai 2010 bezieht sich auf ein Gewerbe unter der Anschrift der Klägerin, ohne Angabe der Klägerin oder der Handelsregisternummer. Der Beigeladene zu
  28. hat mehrere Bestätigungen über eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung bei privaten Versicherungsunternehmen zur Gerichtsakte gereicht: der B-Kasse für den Zeitraum vom
  29. Januar 2003 bis zum
  30. April 2010, der C-Versicherungfür den Zeitraum vom
  31. Mai bis zum
  32. Dezember 2010 und der S-Versicherung für den Zeitraum ab dem
  33. Januar
  34. Hierzu wird auf Blatt 226 bis 228 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. In der Gesellschafterversammlung vom
  35. Juni 2013 wurde der Beigeladene zu
  36. zum Geschäftsführer der Klägerin berufen. Zum Geschäftsführeranstellungsvertrag vom
  37. Juni 2013 mit der Vereinbarung eines monatlichen Gehalts in Höhe von 2.200,00 € wird auf Blatt II 31 bis II 32 der Verwaltungsakten zur Betriebsprüfung im Jahr 2015 verwiesen. Auf dem Feststellungsbogen im Rahmen der zweiten Betriebsprüfung gab der Beigeladene zu
  38. mit Datum vom
  39. Mai 2019 an, seine tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit für die Klägerin betrage 60 Stunden. Randnummer 5 Auf der Grundlage der bei der Klägerin vom
  40. April bis zum
  41. Oktober 2015 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, dass für die Beigeladene zu
  42. seit dem
  43. April 2008 als Geschäftsführerin bzw. Assistentin der Geschäftsführung und für den Beigeladenen zu
  44. seit dem
  45. Juli 2013 als Geschäftsführer ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin auf Grund des Gesellschaftsanteils von jeweils nur 49 Prozent bestehe und forderte Beiträge für Zeiten ab dem
  46. Januar 2011 zu allen Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 56.834,61 € für die jeweiligen Zeiträume der Versicherungspflicht - unter Berücksichtigung einer Verjährung von Beiträgen für den Zeitraum bis zum
  47. Dezember 2010 - nach. Die Beiträge wurden für die Beigeladene zu
  48. der D-Kasse und für den Beigeladenen zu
  49. der IKK classic zugeordnet (Bescheid vom
  50. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  51. Februar 2016). Die hiergegen vor dem Sozialgericht Magdeburg am
  52. März 2016 erhobene Klage (S 10 R 198/16) stützte die Klägerin auf Feststellungen verschiedener Sozialversicherungsträger aus dem Zeitraum von 2004 bis 2011 (Bescheid der T-Kasse vom
  53. Februar 2004, Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
  54. April 2004, Bescheid der Beklagten vom
  55. Mai 2011 und Schreiben der Beklagten vom
  56. Mai 2011). Im Übrigen machte die Klägerin dort geltend, die Beigeladenen seien privat kranken- bzw. pflegeversichert und hätten ein Gewerbe angemeldet. Es sei von einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen auszugehen. Die Lohnsteueraußenprüfungen hätten keine Beanstandungen ergeben. Eine rückwirkende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung könne einen Leistungsanspruch nicht mehr begründen. Randnummer 6 Mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag vom
  57. Februar 2016 übertrugen T.H. und die Beigeladene zu
  58. dem Beigeladenen zu
  59. ihre Geschäftsanteile. Randnummer 7 Auf der Grundlage der weiteren vom
  60. April bis zum
  61. Juli 2019 durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom
  62. Januar 2015 bis zum
  63. Dezember 2018 stellte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu
  64. vom
  65. Januar bis zum
  66. November 2015 als Assistentin der Geschäftsführung und der Beigeladene zu
  67. vom
  68. Januar 2015 bis zum
  69. Februar 2016 als Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund eines Gesellschaftsanteils von jeweils nur 49 Prozent in einem versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin standen. Die Beklagte forderte Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 24.814,85 € (für die Beigeladene zu
  70. vom
  71. Januar bis zum
  72. November 2015 und für den Beigeladenen zu
  73. vom
  74. Januar 2015 bis zum
  75. Februar 2015) nach. Die Beiträge wurden in dem Bescheid für beide Beigeladenen der AOK Sachsen-Anhalt zugeordnet (Bescheid vom
  76. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  77. Mai 2021). Randnummer 8 Nach einer Beiladung wie im Klageverfahren S 46 BA 37/21, das der vorliegenden Berufung zugrunde liegt, führte das Sozialgericht im Verfahren S 10 R 198/16 am
  78. November 2020 die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beigeladenen zu
  79. und des Ehemannes der Beigeladenen zu
  80. (der auch der Vater des Beigeladenen zu
  81. ist) unter Vorlage einer von beiden Beigeladenen unterzeichnete Vollmacht vom
  82. Oktober 2020 durch. Das Sozialgericht wies auf diese mündliche Verhandlung die Klage im Verfahren S 10 R 198/16 mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom
  83. November 2020 ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Beigeladenen seien in ihrer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer/-in bzw. mitarbeitende Gesellschafterin (Assistentin der Geschäftsführung) im streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt und deshalb in der Sozialversicherung versicherungspflichtig gewesen. Das Urteil mit Gründen ist dem mit der Vollmacht vom
  84. Oktober 2020 versehenden Vertreter gegen Empfangsbekenntnis, unterzeichnet eingegangen bei dem Sozialgericht am
  85. Dezember 2020, übersandt worden. Randnummer 9 Unter dem Aktenzeichen des Sozialgerichts Magdeburg S 46 BA 36/21 ist dann eine am
  86. Juni 2021 erhobene Klage der Klägerin zum Bescheid vom
  87. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  88. Mai 2021 registriert worden. Die am
  89. Juli 2021 bei dem Sozialgericht eingegangene Klagebegründung zu der am
  90. Juni 2021 erhobenen Klage ist als eigenständiges Klageverfahren mit dem Aktenzeichen des Sozialgerichts S 46 BA 37/21 registriert worden. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat im Verfahren S 46 BA 37/21 mit Beschluss vom
  91. September 2021 die Beiladungen zu
  92. und
  93. bewirkt und die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
  94. Januar 2022 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
  95. Juli 2018 [gemeint ist der Bescheid vom
  96. Juli 2019] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  97. Mai 2021 sei rechtmäßig. Der Begründung des Urteils des Sozialgerichts vom
  98. November 2020 im Verfahren S 10 R 198/16 sei nichts hinzuzufügen. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin gegen (ein nicht zurückgereichtes) Empfangsbekenntnis übersandt worden. Dem Beigeladenen zu
  99. ist der Gerichtsbescheid (ohne Hinweis auf seine Geschäftsführerstellung oder die Klägerin) am
  100. Januar 2022 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Randnummer 11 Die Klägerin hat am
  101. Februar 2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt unter Angabe des Aktenzeichens des Sozialgerichts S 46 BA 37/21 eingelegt. Sie mache die Aufhebung des Bescheides vom
  102. Juli 2018 [gemeint ist der Bescheid vom
  103. Juli 2019] und des Widerspruchsbescheides vom
  104. Mai 2021 geltend. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat die Klägerin und die Beklagte (eine Beiladung ist dort nicht erfolgt) im Verfahren S 46 BA 36/21 mit richterlichem Schreiben vom
  105. Februar 2022 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und - nach Hinweis der Beklagten auf die bereits erfolgte Entscheidung im Verfahren S 46 BA 37/21 zum Bescheid vom
  106. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  107. Mai 2021 - mit Gerichtsbescheid vom
  108. März 2022 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
  109. Juli 2018 [gemeint ist der Bescheid vom
  110. Juli 2019] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  111. Mai 2021 erneut abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am
  112. März 2022 zugestellt worden. Randnummer 13 Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte auf Grund der gerügten Zuordnung der Kranken- und Pflegeversicherung der Beigeladenen zur AOK Sachsen-Anhalt ein angenommenes Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die zuständige Krankenkasse für die Beigeladene zu
  113. die D-Kasse und für den Beigeladenen zu
  114. die I-Kasse ist. Von der Geltendmachung einer hierdurch bei Berücksichtigung des höheren Zusatzbeitrags eigentlich entstehenden höheren Beitragsnachforderung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch Erklärung zu Protokoll Abstand genommen. Randnummer 14 Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Klägerin ihr Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  115. Januar 2022 im Verfahren S 46 BA 37/21 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  116. März 2022 im Verfahren S 46 BA 36/21 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  117. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  118. Mai 2021 und des Teilanerkenntnisses vom
  119. Juli 2023 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  120. Januar 2022 zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid vom
  121. Januar 2022 und ihren Bescheid unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom
  122. Juli 2023 für rechtmäßig. Randnummer 20 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 21 Die Bundesagentur für Arbeit, die D-Kasse und die I-Kasse (bzw. die diesen zugehörigen Pflegekassen) haben auf Anfrage des Senats eine Beiladung nicht beantragt. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem Berufungsverfahren, den Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg S 10 R 198/16, S 46 BA 36/21 und S 46 BA 37/21 sowie der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung der Klägerin richtet sich bei zutreffender Auslegung auch gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  123. März 2022 im Verfahren S 46 BA 36/
  124. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich selbst bei zwei bei unterschiedlichen Gerichten eingehenden Schriftsätzen zu demselben Streitgegenstand um ein einheitliches Verfahren handelt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom
  125. Februar 2023 - VIII ZB 75/22 -, juris, RdNr. 10). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Verfahren ist dieses Ergebnis umso zwingender, als eine Klageschrift und eine Klagebegründung als eigenständige Klageverfahren registriert worden sind. Auch unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit geht das Verfahren S 46 BA 36/21 nicht dem Verfahren S 46 BA 37/21 vor, weil die zweite Registrierung mit der bereits im Verfahren S 46 BA 36/21 angekündigten Klagebegründung erfolgt ist, der Fehler also allein in der Sphäre der Justiz liegt und die Klägerin nicht die Absicht zum Ausdruck gebracht hat, zwei Klagen anhängig machen zu wollen. Das Sozialgericht hätte die dort verbliebene Akte aus dem Verfahren S 46 BA 36/21 ohne Entscheidung zur Ergänzung der Akte aus dem Verfahren S 46 BA 37/21 formlos an das LSG abgeben müssen. Randnummer 24 Das entsprechend auch als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
  126. März 2022 auszulegende Rechtsmittel ist im Sinne der Aufhebung dieses Gerichtsbescheides zulässig und begründet. Über den Streitgegenstand ist vollumfänglich vom Sozialgericht bereits mit Gerichtsbescheid vom
  127. Januar 2022 entschieden worden. Die Bindung aus § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 318 Zivilprozessordnung lässt eine zweite Entscheidung über denselben Streitgegenstand nicht zu, sondern bindet den Richter an die erste Entscheidung. Randnummer 25 In Bezug auf den Gerichtsbescheid vom
  128. Januar 2022 und die angefochtenen Bescheide ist die Berufung unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom
  129. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  130. Mai 2021 und des Teilanerkenntnisses vom
  131. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht für die Beigeladene zu
  132. vom
  133. Januar bis zum
  134. November 2015 und den Beigeladenen zu
  135. vom
  136. Januar 2015 bis zum
  137. Februar 2016 Beiträge in Höhe von insgesamt 24.814,85 € zur Sozialversicherung nachgefordert. Randnummer 26 Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Sozialversicherung durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin entscheiden. Die Statusfeststellung im Bescheid der Beklagten vom
  138. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  139. Februar 2016 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der über den Prüfzeitraum dieses Bescheides hinausgehende Wirkung hat (vgl. zur Statusfeststellung als Dauerverwaltungsakt: BSG, Urteil vom
  140. März 2022 - B 12 KR 1/20 R -, juris, RdNr. 13). Der Klage bleibt bereits deshalb der Erfolg versagt, weil rechtserhebliche Änderungen, die Gegenstand einer Aufhebung des Bescheides vom
  141. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  142. Februar 2016 mit Wirkung vor dem
  143. November 2015 (Beigeladene zu 1.) bzw. dem
  144. Februar 2016 (Beigeladener zu 2) hätten sein können, im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) nicht erkennbar sind. Vielmehr erstrebt die Klägerin lediglich erneut die Feststellung, dass die Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt versicherungspflichtig bei ihr beschäftigt gewesen sind. Hierzu wird auf das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  145. November 2020 im Verfahren S 10 R 198/16 verwiesen, in dem die Entscheidung der Beklagten für rechtmäßig erachtet wurde, dass die Beigeladene zu
  146. als Assistentin der Geschäftsführung und der Beigeladene zu
  147. als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin jeweils mit einem Gesellschaftsanteil von 49 Prozent am Stammkapital in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig gewesen sind. Randnummer 27 Selbst wenn man den Bescheid der Beklagten vom
  148. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  149. Mai 2021 und des Teilanerkenntnisses vom
  150. Juli 2023 im Sinne einer erneuten Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen einer Überprüfung unterziehen will, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis, sodass es auf das Verhältnis der Bescheide aus beiden Betriebsprüfungen nicht in rechtserheblicher Weise ankommt. Randnummer 28 Versicherungspflichtig sind im Recht der Arbeitsförderung, in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung insbesondere Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [Arbeitsförderung - SGB III]; § 5 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V]; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [Soziale Pflegeversicherung - SGB XI]). Auch die Umlagen nach § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) knüpfen an das Beschäftigungsverhältnis an (§ 1 AAG). Randnummer 29 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Randnummer 30 Eine Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber voraus (vgl. zu einem Geschäftsführer mit 25 v.H. des Stammkapitals: BSG, Urteil vom
  151. Juli 2020 - B 12 R 17/18 R -, juris, RdNr. 16 m.w.N.). Ob bei einer Person in leitender Stellung ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich danach, ob diese selbst ihr nicht genehme Weisungen rechtlich verhindern kann. Sie muss die Rechtsmacht haben, selbst die Geschicke des Unternehmens bestimmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom
  152. Juli 2020 - B 12 R 17/18 R -, juris, RdNr. 16f.). Demgegenüber sind die Kriterien zu Vorgaben, „wie“, „wann“ und „wo“ gearbeitet wird, bei Personen in leitender Position nicht geeignet, zu der maßgebenden Abgrenzung beizutragen (vgl. für eine Lehrtätigkeit z.B. BSG, Urteil vom
  153. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R -, juris, RdNr. 18 m.w.N.). Für die Beigeladene zu
  154. ist eine Weisungsunterworfenheit nach diesen Kriterien gegenüber der Klägerin als Assistentin der Geschäftsführung offenkundig. Für den Beigeladenen zu
  155. ergibt sich dasselbe Ergebnis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität, der sich der Senat anschließt und die auch für eine Gesellschaft mit einer Mehrheit der Geschäftsanteile in Hand einer Familie gilt (vgl. statt aller BSG, Urteil vom
  156. Dezember 2022 - B 12 R 3/21 R -, juris, RdNr. 13ff. m.w.N.). Randnummer 31 In Bezug auf eine Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund einer anderweitigen selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs. 5 SGB V) lassen die Angaben der Klägerin und der Beigeladenen keine Feststellung zu, dass diese im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem
  157. Januar 2015 in einer weiteren Tätigkeit überwiegend selbstständig tätig waren. Damit kommt es auch nicht darauf an, dass für den Beigeladenen zu
  158. ggf. noch ein Einzelunternehmen als Gewerbe angemeldet war. Randnummer 32 Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist von der Klägerin nicht beanstandet worden und weist auch aus Sicht des Senats keine Berechnungsfehler auf. Die während des Berufungsverfahrens zunächst von der Beklagten in den Raum gestellte Neuberechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu Lasten der Klägerin ist nach der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung im Verfahren S 46 BA 37/21/L 3 BA 6/22 beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Teilanerkenntnis der Beklagten wirkt sich nicht im Sinne einer Verringerung der Beitragsnachforderung aus und ist damit als nur geringes Obsiegen der Klägerin zu werten. Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 34 Für die Kosten des Klageverfahrens S 46 BA 36/21 sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Es muss insoweit ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegen (vgl. BSG, Beschluss vom
  159. Dezember 2011 - B 13 SF 3/11 S -, juris, RdNr. 8ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil zu Lasten der Hauptbeteiligten zu demselben Streitgegenstand zwei Klageverfahren geführt worden sind, ohne dass die Beteiligten insoweit ein Verschulden trifft. Die Klägerin hat bereits mit Klageerhebung am
  160. Juni 2021 mitgeteilt, eine Klagebegründung folge. Die Beklagte hat sowohl im Verfahren S 46 BA 37/21 nach Mitteilung der Registrierung eines zweiten Klageverfahrens als auch im Verfahren S 46 BA 36/21 im Rahmen der Anhörung zur Entscheidung durch (weiteren) Gerichtsbescheid auf die Überschneidung der Verfahren S 46 BA 36/21 und S 46 BA 37/21 unmissverständlich hingewiesen. Randnummer 35 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.