Voraussetzungen der Gewährung von Verletztengeld bzw. Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls - hinreichende Wahrscheinlichkeit als Kausalitätsmaßstab Orientierungssatz 1. Nachgewiesene
§ 8Nr.
31; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17; Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R –
§ 8Nr.
15). Randnummer 31 Ausgehend hiervon ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es im Wesentlichen durch den Arbeitsunfall vom
- März 2015 zu einer längeren depressiven Reaktion im Sinne der von Prof. Dr. F. bis März 2017 wirkenden Anpassungsstörung, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren oder zu chronischen Kopfschmerzen gekommen ist. Es bestehen insoweit jeweils bereits ernste Zweifel an der naturwissenschaftlichen Ursächlichkeit, bei deren Beurteilung zu prüfen ist, ob der Unfall gedanklich außer Betracht bleiben kann, ohne dass auch die Gesundheitsstörung notwendig entfällt (BSG, Urteil vom
- Februar 2009 – B 2 U 18/07 R – a.a.O.; Urteil vom
- April 2005 – B 2 U 27/04 R – a.a.O.). Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil sich eine Beeinflussung der genannten Krankheitsbilder durch den Arbeitsunfall nicht feststellen lässt. Randnummer 32 Auf eine frühere depressive Symptomatik erscheint ein anhaltender unfallbedingter Einfluss schon deshalb nicht (mehr) nachvollziehbar, weil Dipl.-Psych. S1 bereits am
- Januar 2016 einen deutlichen Rückgang der psychischen Beschwerden ausmachte, die laut ihrem Bericht vom
- August 2016 noch weiter abgeklungen waren. Als entscheidenden unfallunabhängigen Belastungsfaktor stellte sie auf eine fehlende berufliche Perspektive des Klägers ab. Dieser Umstand ist neben einer Belastung durch die Erkrankung der Ehefrau des Klägers im Hinblick auf einen verneinten Unfallzusammenhang auch von Prof. Dr. F. hervorgehoben worden, wobei der Gutachter weder begründet hat noch sonst ersichtlich ist, warum dies entsprechend seiner Prognose vom
- August 2016 erst nach März 2017 gelten soll. Hierauf hat unter dem
- Februar 2017 bereits Dr. F. zutreffend hingewiesen, deren Schlussfolgerung angesichts der Darlegungen des Sachverständigen S2 umso nachvollziehbarer ist. Denn auch diesem gegenüber hat der Kläger u.a. vom ehemaligen Arbeitgeber enttäuschte Erwartungen, finanzielle Probleme, Versorgungswünsche sowie Partnerschaftskonflikte bestätigt und darüber hinaus eingeräumt, mittels behaupteter Verschlechterung des Gesundheitszustandes dem gewünschten Zuzug seiner gesamten Familie nach Deutschland Nachdruck verleihen zu wollen. Angesichts der Gesamtheit dieser unfallunabhängigen Faktoren überzeugt der sachverständige Schluss, das Ereignis vom
- März 2015 als ungeeignet einzuschätzen, relevanten Einfluss auf die beim Kläger verbliebene depressive Symptomatik zu nehmen. Das gilt auch angesichts dessen, dass diesem der Umgang mit körperlicher Aggression durchaus vertraut ist. Randnummer 33 Gegen eine Verursachung der chronischen Schmerzstörung durch den Arbeitsunfall spricht vor allem das Fehlen erklärender Verletzungszeichen. Anhaltende Schmerzen sind insbesondere nicht durch erlittene Rippenfrakturen begründbar, die Dr. R. bereits am
- April 2015 nicht mehr eindeutig abgrenzen konnte. Das entspricht den Auswertungen der bildgebenden Befunde vom
- März 2016 durch Prof. Dr. W. und vom
- März 2018 durch Dr. Z.. Abgesehen davon ist auch das vom Kläger als submaximal beschriebene Schmerzausmaß weder mit seinen Angaben zur Medikamenteneinnahme noch den fehlenden einschlägigen Therapiemaßnahmen zu vereinbaren und weist entsprechend den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auch sonst keinen objektivierbaren Bezug zum Unfallereignis auf. Umgekehrt ist beim Kläger u.a. auf Grundlage der MRT vom
- September 2019 neben einem unfallunabhängigen HWS- auch ein ebensolches LWS-Syndrom belegt, die ohne weiteres Schmerzen bedingen können. Randnummer 34 Hinsichtlich chronischer Kopfschmerzen ist ein Unfallzusammenhang ebenfalls unwahrscheinlich. Gegen einen solchen spricht bereits der Ausschluss traumatischer Hirnveränderungen durch die CT vom
- März sowie
- Mai 2015, der von Dr. E. anhand des Kopf-MRT vom
- Mai 2015 ausdrücklich bestätigt worden ist. Abgesehen davon drängt sich eine unfallunabhängige Erklärung auf. Denn die vom Sachverständigen S2 als Spannungskopfschmerz eingeordnete Symptomatik ist mit dem komplexen myofaszial-skelettalen Schmerzsyndrom kompatibel, von dem die Dres. M., P und Pl. unter dem
- August 2016 ausgegangen sind. Grundlage hierfür sind die durch die MRT der HWS vom
- Mai 2016 und
- September 2019 beim Kläger gesicherten degenerativ verursachten Bandscheibenvorwölbungen und spinalen Einengungen. Randnummer 35
- Sind die geltend gemachten Gesundheitsstörungen damit nicht als weitere Unfallfolgen anzuerkennen, lassen sich darauf auch keine Ansprüche auf Verletztengeld über den
- Januar 2016 hinaus bzw. nachfolgend auf Verletztenrente stützen. Denn hierfür wäre nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Voraussetzung, dass wegen der Unfallfolgen Arbeitsunfähigkeit bzw. eine MdE um mindestens 20 vH besteht, was aus den o.g. Gründen nicht der Fall ist. Dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit entsprechend den gleichlautenden Beurteilungen Prof. Dr. W.s und des Sachverständigen S. auch sonst spätestens Ende Januar 2016 geendet hat, ist insbesondere angesichts des von Dipl.-Psych. S1 unter dem
- Januar 2016 mitgeteilten deutlichen Beschwerderückgangs nachvollziehbar. Randnummer 36
- Die unstrittig in Form der Thorax/Bauch- und Schädelprellung sowie der Rippenfrakturen erlittenen Unfallschäden bedingen nach der plausiblen Bewertung Prof. Dr. W.s keine MdE um mindestens 20 vH. Dass erstere folgenlos ausgeheilt sind, ergibt sich schon aus der Epikrise der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Städtischen Klinikums M. vom
- April 2015, laut der ein Pneumothorax bzw. eine Schädigung innerhalb des Bauchraumes radiologisch und sonographisch ausgeschlossen wurden. Entsprechendes gilt nach den bildgebenden Befunden vom
- April 2015,
- März 2016 und März 2018 für die Rippenfrakturen bzw. angesichts der jeweils unauffälligen CT- und MRT-Befunde vom
- März sowie
- und
- Mai 2015 mit Blick auf die Schädelprellung. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf gesicherter Rechtslage und tatsächlicher Einzelfallbewertung beruht, ohne dass der Senat von einem der in dieser Norm bezeichneten Gerichte abweicht.