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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 BA 9/21 Urteil Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ehrenamtlicher Bürgermeister in Mitgliedsgem

Obsah (9)§ 62§ 63§ 3§ 44§ 7§ 12§ 57§ 47§ 8

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ehrenamtlicher Bürgermeister in Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt - Erledigung der Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich du

§ 62Abs.

1 GO LSA und die Aufgaben

§ 63GO LSA.

Der Gemeinderat sei hingegen nicht Vorgesetzter des Bürgermeisters bei den Aufgaben, die dieser in eigener Zuständigkeit wahrnehme. Eine Weisungsgebundenheit bestehe nicht. Mangels eigener Arbeitsorganisation könne der ehrenamtliche Bürgermeister auch nicht in eine Arbeitsorganisation der Gemeinde eingegliedert sein. Ihm oblägen im Rahmen seiner Amtsführung ausschließlich Repräsentations-, Leitungs- und Entscheidungsaufgaben, die nicht als Verwaltungsfunktionen anzusehen seien. Ebenso sei der ehrenamtliche Bürgermeister bei seiner Amtsführung nicht weisungsgebunden. Ehrenamtlich tätige Bürgermeister in Sachsen-Anhalt übten deshalb keine dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Verwaltungsaufgaben aus. Sie unterlägen grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Zahlung der geforderten Beiträge erfolge unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen wird auf Blatt II1 bis II8 der Verwaltungsakte verwiesen. Randnummer 15 Auf Veranlassung der Beklagten übersandte die Klägerin sodann die Hauptsatzung der Gemeinde „A.“ in der Beschlussfassung vom 19. Januar 2010 (veröffentlicht am 17. Februar 2010) sowie die 1., 2. und 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung in den Beschlussfassungen vom 20. Mai 2011 (Veröffentlichungsdatum unbekannt), 5. Juni 2012 (veröffentlicht am 11. Juli 2012) und vom 17. Dezember 2013 (veröffentlicht am 5. März 2014). Insoweit wird auf Blatt II17 bis II34 und Blatt II36 bis II41 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

§ 3Ziff.

1 der Hauptsatzung ist Vorsitzender des Gemeinderates der Bürgermeister. Hierzu ist folgendes geregelt: § 8 Randnummer 16 Bürgermeister Randnummer 17 Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig. Randnummer 18 Der Bürgermeister entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderates

§ 44Abs.

3 GO LSA gehören. Randnummer 19 Rechtsgeschäfte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, die einen Vermögenswert von 10.000,00 € nicht übersteigen, sind Geschäfte der laufenden Verwaltung. Randnummer 20 Der Bürgermeister entscheidet über Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und 16 GO LSA, deren Vermögenswert 5.000,00 € für jede Angelegenheit nicht übersteigt. Randnummer 21 Der Bürgermeister entscheidet über die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, deren Umfang einen Wert bis 5.000,00 € für jede Angelegenheit nicht übersteigt. Randnummer 22 Er entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten der Gemeinde in den Entgeltgruppen 1-3 TVöD. Randnummer 23 Mit der

  1. Änderungssatzung vom
  2. Dezember 2013 (veröffentlicht am
  3. März 2014), ist § 8 ein neuer Absatz 7 angefügt, der wie folgt lautet: Dem Bürgermeister obliegt das Führen von Rechtsstreitigkeiten nach § 44 Abs. 3 Ziff. 22, deren Gegenstandswert 25.000,00 € nicht überschreitet. Randnummer 24 Mit Widerspruchsbescheid vom
  4. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie zum einen ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Zum anderen verwies sie auf die vorgelegte Hauptsatzung der Klägerin, wonach der ehrenamtliche Bürgermeister Verwaltungsaufgaben wahrnehme, die sich aus § 8 der Hauptsatzung ergäben. Insgesamt sei festzuhalten, dass der ehrenamtliche Bürgermeister nicht ausschließlich Repräsentationsaufgaben, sondern eindeutig (auch) Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Auf den zeitlichen Umfang und den qualitativen Gehalt der Verwaltungsaufgaben im Einzelnen komme es nach der Rechtsprechung des BSG nicht an. Randnummer 25 Hiergegen hat die Klägerin am
  5. Juli 2015 beim Sozialgericht Halle Klage erhoben und mit der am
  6. Januar 2016 eingegangenen Klagebegründung ausgeführt, ehrenamtliche Bürgermeister von Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt erfüllten die Voraussetzungen der Legaldefinition der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV weder nach den im Zeitpunkt der Betriebsprüfung geltenden Vorschriften der GO LSA und des VerbGemG LSA noch nach den derzeit geltenden Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Die Beklagte gehe bereits von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie im Hinblick auf das Urteil des BSG vom
  7. Januar 2006 (B 12 KR 12/05 R) prüfe, ob die Versicherungspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde vorliege, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sei. Denn die Klägerin sei gerade nicht Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, sondern einer Verbandsgemeinde. Beide Formen wiesen erhebliche Unterschiede im Rechtlichen auf. Nachfolgend hat sie die Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Wesentlich sei die besondere Konstellation bei den Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt, wonach den ehrenamtlichen Bürgermeistern im Wesentlichen Repräsentationsaufgaben übertragen seien und ihnen die Leitung der Verwaltung gerade kraft Gesetzes nicht obliege. Aus dem gleichen Grund sei auch nicht auf die von der Beklagten ebenfalls für ihre Beurteilung angegebene Entscheidung des erkennenden Senats vom
  8. Dezember 2015 ( L 3 R 130/12 ) abzustellen, da darin ebenfalls die Versicherungspflicht eines Bürgermeisters einer Verwaltungsgemeinschaft beurteilt worden sei. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass das BSG mit seiner Rechtsprechung auch andere Kriterien zum Arbeitsverhältnis Ehrenamtlicher aufstelle als die höchstrichterliche arbeitsrechtliche Rechtsprechung. So habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom
  9. August 2012 (10 AZR 499/11) entschieden, dass die Ausübung einer unentgeltlichen, ehrenamtlichen Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründe. Mit einem Arbeitsverhältnis sei typischerweise eine angemessene Gegenleistung für die versprochenen Dienste verbunden. Das Wesen des Arbeitsverhältnisses sehe das BAG im Austausch von Arbeit und Lohn. Danach liege bei ehrenamtlich Tätigen, die keine angemessene Gegenleistung für ihre Aufgaben erhielten, sondern allenfalls eine Ehrenamtsentschädigung, gerade kein Austausch von Arbeit und Lohn und damit kein Arbeitsverhältnis vor. Im Hinblick darauf dürften die Kriterien, die das BSG aufstelle, nicht darüber hinaus noch dahingehend erweitert werden, dass nunmehr auch eine Verwaltungstätigkeit entbehrlich sein könne und die Behörde trotzdem zu dem Ergebnis gelange, es liege ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis vor. Randnummer 26 Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, sich durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom
  10. Dezember 2015 bestätigt zu sehen, und erneut auf die Hauptsatzung der Klägerin hingewiesen, wonach dem Bürgermeister die dort im Einzelnen benannten Verwaltungsaufgaben (u.a. Einstellung/Entlassung von Gemeindemitarbeitern der Entgeltgruppen 1-3 TVöD) übertragen worden seien. Randnummer 27 Das Sozialgericht hat K. und die Einzugsstelle beigeladen (Beschluss vom
  11. Februar 2017) und mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom
  12. Juli 2017 den Bescheid der Beklagten vom
  13. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. Juni 2015 aufgehoben sowie festgestellt, dass K. im Zeitraum vom
  15. Januar 2010 bis zum
  16. Dezember 2013 in seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister der Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterlegen habe. Zur Begründung hat es an die Ausführungen im Urteil des BSG vom
  17. Januar 2006 (B 12 KR 12/05 R) angeknüpft, wonach Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis

§ 7Abs.

1 SGB IV stünden, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhielten. Eine derartige Wahrnehmung von dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Verwaltungsaufgaben könne das Gericht für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde nicht erkennen. Mit der Gemeindegebietsreform hätten durch die Neugliederung der gemeindlichen Ebene in Sachsen-Anhalt zukunftsfähige gemeindliche Strukturen geschaffen werden sollen, um die eigenen und übertragenen Aufgaben dauerhaft sachgerecht, effizient und in hoher Qualität zu erfüllen, wobei die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung habe gewahrt werden sollen (Hinweis auf Art. 1 § 1 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform). Danach besorge die Verbandsgemeinde die Verwaltungsgeschäfte aller Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden in deren Auftrag und deren Namen, sofern ihr diese nicht zur Erfüllung übertragen worden seien. Die Aufgaben der Gemeindeverwaltung würden ausschließlich von der Verbandsgemeindeverwaltung erledigt und den Mitgliedsgemeinden auf ihren Antrag hin lediglich eine Bürokraft zur Unterstützung des Bürgermeisters zur Verfügung gestellt (Hinweis auf §§ 4 Abs. 1, 12 VerbGemG LSA). Bereits aus diesen rechtlichen Bestimmungen werde ersichtlich, dass der ehrenamtliche Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde, der die Funktion des Vorsitzenden im Gemeinderat ausübe, keine dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen könne, da er lediglich Repräsentant der Mitgliedsgemeinde sei, wohingegen sämtliche Verwaltungsaufgaben auf der Ebene der Verbandsgemeinde wahrgenommen und durchgeführt würden. Die in der seinerzeitigen Fassung der GO LSA, insbesondere §§ 63, 68, 69 GO LSA, geltenden Bestimmungen seien durch das VerbGemG LSA nicht nur erheblich relativiert, sondern nahezu gänzlich außer Kraft gesetzt worden. Dies sei ausweislich der Begründung zu dem Entwurf des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform auch beabsichtigt gewesen (Hinweis auf Landtagsdrucksache 5/902, S. 46). Als Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde nach § 11 VerbGemG LSA habe dieser an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse nur mit beratender Stimme und auch nur dann teilnehmen können, wenn die Belange der Mitgliedsgemeinde betroffen gewesen seien. Hieraus werde deutlich, dass die Entscheidung des erkennenden Senats vom

  1. Dezember 2015 (a.a.O.) ausweislich der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen sowie der Gesetzesbegründung für die hier zu treffende Beurteilung nicht einschlägig sei. Randnummer 28 Die Beklagte hat gegen das ihr am
  2. August 2017 zugestellte Urteil am
  3. September 2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat mit der am
  4. Mai 2018 eingegangenen Berufungsbegründung an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Auch im Hinblick auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom
  5. August 2017 (B 12 KR 14/16 R), wonach der Kreishandwerksmeister in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht abhängig beschäftigt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom BSG aufgestellten Grundsätze auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung anzuwenden seien. Insbesondere sprächen der landes- und kommunalrechtliche Rahmen für die kommunale Selbstverwaltung zum Teil deutlich für eine Entgeltlichkeit der Entschädigungsregelungen. Denn danach richte sich die Entschädigungshöhe nach Inhalt und Umfang des Amtes sowie der Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse in der Gemeinde. Allerdings habe das BSG auf Hinweise zu möglichen finanziellen Grenzen einer unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit verzichtet. Die Grenzen dessen, was objektiv noch unter fehlende Erwerbsabsicht falle, müssten insoweit erst noch erarbeitet werden, möglicherweise vom Gesetzgeber. Für eine verwaltungsseitige Festlegung eines Grenzwertes oder Richtwertes, gegebenenfalls auch im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung der unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit, fehle es jedoch an Anhaltspunkten in der Rechtsprechung und den maßgebenden Gesetzen. Das bedeute, dass bei gesetzlich bzw. satzungsrechtlich geregelten und von den Rechts- bzw. Fachaufsichten nicht beanstandeten Entschädigungen für Organtätigkeiten in der funktionalen Selbstverwaltung bis zu einer näheren Bestimmung finanzieller Grenzbeträge durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung widerlegbar zu vermuten sei, dass die ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt werde. Die vorstehenden Grundsätze seien nach ihrer - der Beklagten - Auffassung aber nicht auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung anzuwenden. Insbesondere sei bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern keine grundsätzliche Unterscheidung in den Aufgaben ehrenamtlicher und hauptamtlicher Bürgermeister ersichtlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung habe eine Beschäftigung nur dann ausgeschlossen werden können, wenn sich die Tätigkeit ehrenamtlicher Bürgermeister auf Repräsentationsaufgaben beschränkt und sich dadurch von der Tätigkeit der hauptamtlichen Bürgermeister unterschieden habe. Es hätte einer ausdrücklichen Klarstellung durch das BSG bedurft, wenn es von seiner Rechtsprechung in Bezug auf die Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung hätte abrücken wollen sowie eines Hinweises, ab welchem Zeitpunkt eine dahingehende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachten sei. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  6. Juli 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  7. Juli 2017 zurückzuweisen. Randnummer 33 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Grundsätze aus dem Urteil des BSG vom
  8. August 2017 nicht auf die Beurteilung der Versicherungspflicht von ehrenamtlichen Bürgermeistern übertragbar seien. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die gezahlte Aufwandsentschädigung unangemessen sein solle. Denn das BSG habe in der vorgenannten Entscheidung bei einer Aufwandsentschädigung von 6.420 € bzw. 6.600 € jährlich noch nicht einmal Anlass gesehen, Ermittlungen zum Aufwand zu betreiben bzw. dies in Bezug auf die vorangegangene Entscheidung des LSG zu beanstanden. Insgesamt sehe sie - die Klägerin - sich durch die zitierte Rechtsprechung des BSG bestätigt und hat zur Stützung auf den Aufsatz des Prof. Dr. K. (Universität H.-W.) in der Neuen Zeitschrift für Sozialrecht (NZS 2018, 553 ff.) sowie u.a. auf Verordnungen zur Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger und ehrenamtlicher Bürgermeister vom
  9. Dezember 2004 (für den Zeitraum vom
  10. Januar 2005 bis zum
  11. Dezember 2009) und vom
  12. Mai 2019 (für den Zeitraum ab
  13. Juli 2019) sowie die Entschädigungssatzung der Klägerin für ehrenamtlich Tätige vom
  14. Dezember 2002 (für den Zeitraum ab
  15. November 2002) verwiesen. Randnummer 34 Die beigeladene Einzugsstelle hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Soweit ehrenamtliche Bürgermeister dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausübten, seien sie regelmäßig Beschäftigte und unterlägen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Einen ausdrücklichen Antrag hat sie nicht gestellt. Randnummer 35 Im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren B 12 KR 25/19 R ist das Berufungsverfahren sodann mit Beschluss vom ... 2020 zum Ruhen gebracht und auf den Antrag der Klägerin vom
  16. April 2021 fortgesetzt worden. Randnummer 36 Nachdem im September 2021 die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile des
  17. Senats des BSG (jeweils) vom
  18. April 2021 in den Verfahren B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R veröffentlicht worden sind, haben sich die Beteiligten jeweils in ihrer Rechtsauffassung bestätigt gesehen. Die Beklagte hat Bezug genommen auf das Urteil in dem Verfahren B 12 R 8/20 R, in dem die abhängige Beschäftigung eines ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters festgestellt worden sei. Aus ihrer - der Beklagten - Sicht komme es darauf an, welche Aufgaben des K. rechtlich möglich und zulässig gewesen seien, welche unmittelbar mit seinem Wahlamt verbunden gewesen und welche über seine organschaftliche Stellung hinausgegangen seien. Als Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde habe K. an deren Spitze gestanden und über die in Abschnitt 6 VerbGemG LSA fixierten Sonderregelungen rechtlich über Vorgesetzteneigenschaften verfügt. Auch heiße es in § 4 Abs. 2 S. 3 VerbGemG LSA, dass die Verbandsgemeinde ihre Mitgliedsgemeinden in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften und in gerichtlichen Verfahren vertrete, mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Mitgliedsgemeinde mit einer Verbandsgemeinde oder zwischen Mitgliedsgemeinden derselben Verbandsgemeinde. K. sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin insoweit eingebunden gewesen, als er mit Bindung an die Entscheidungen der Verbandsgemeindeverwaltung verpflichtet gewesen sei, diese Entscheidungen umzusetzen. Dabei habe er Aufgaben an Fremdpersonal (beispielsweise an eine Bürokraft) übertragen können. Randnummer 37 Die Klägerin hat die Unterschiede hinsichtlich des Sachverhalts, der dem Verfahren B 12 R 8/20 R zugrunde gelegen hat, und dem, der dem streitigen Verfahren zugrunde liegt, herausgestellt. Maßgeblich sei hier, dass

§ 12S. 1 Verb

GemG LSA die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen worden seien. Maßgeblich sei nach Auffassung des BSG, welche Aufgaben zu den nicht auf Dritte übertragbaren Aufgaben des Wahlamtes gehörten und welche Aufgaben der ehrenamtliche Bürgermeister als Spitze der Verwaltung habe. Dort, wo das Gewicht liege, sei die sozialversicherungsrechtliche Einordnung vorzunehmen. Zum Wahlamt und damit zu den nicht übertragbaren Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters gehörten nach der hier für den streitgegenständlichen Zeitraum 2010 bis 2013 anwendbaren GO LSA (in der Fassung vom 10. August 2009) die Stellung als Vorsitzender des Gemeinde- bzw. Stadtrates, die Stellung als Vorsitzender von Ausschüssen des Gemeinde- bzw. Stadtrates und damit einhergehende Verwaltungsaufgaben sowie die Bindung des ehrenamtlichen Bürgermeisters an die Beschlüsse des Gemeinde- bzw. Stadtrates. Demgegenüber begründe die Stellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters als Spitze der Verwaltung einerseits eine Fremdbestimmtheit und andererseits die Einbindung in die Verwaltungsstrukturen der Klägerin. Das BSG habe den Schwerpunkt der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft nach der GO LSA in den Aufgaben der Verwaltungstätigkeit gesehen. Nach der im hier streitgegenständlichen Nacherhebungszeitraum 2010 bis 2013 geltenden GO LSA hätten zum Wahlamt und damit zu den nicht übertragbaren Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters

§ 57Abs.

1 S. 1 die Stellung als Vorsitzender des Gemeinderates,

§ 47Abs.

1 S. 1 die Stellung als Vorsitzender von beschließenden Ausschüssen des Gemeinderates,

§ 62

die Vorbereitung und der Vollzug der Beschlüsse und damit einhergehende Verwaltungsaufgaben,

§ 62Abs.

1 und 3 die Bindung des ehrenamtlichen Bürgermeisters an die Beschlüsse des Gemeinderates und

§ 57Abs.

2 die Repräsentation der Gemeinde gehört. Damit hätten dem ehrenamtlichen Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde von Verbandsgemeinden keine Verwaltungsaufgaben außerhalb der mit dem Wahlamt verbundenen Aufgaben oblegen. Denn Spitze der Verwaltung sei der Verbandsgemeindebürgermeister (§ 7 Abs. 1 VerbGemG LSA). Soweit der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde mit der Verwaltung der Verbandsgemeinde in Kontakt trete, übe er Tätigkeiten aus, die mit dem Wahlamt untrennbar verknüpft und Ausfluss seiner organschaftlichen Stellung seien. Da die Verwaltungsaufgaben ausschließlich von der Verbandsgemeinde wahrzunehmen seien, obliege ihr auch die Arbeitgeberfunktion. Dies sei ausdrücklich in § 12 VerbGemG LSA geregelt. Soweit Mitgliedsgemeinden auf ihren Antrag eine Bürokraft zur Unterstützung des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen sei (§ 12 S. 2 VerbGemG LSA), sei das Arbeitsverhältnis der Bürokraft nicht an die Mitgliedsgemeinde gebunden, sondern der Arbeitgeber der Bürokraft sei die Verbandsgemeinde. Soweit in § 5 S. 5

  1. Halbsatz VerbGemG LSA geregelt sei, dass der Bürgermeister hinsichtlich der Gemeindeangelegenheiten Vorgesetzter der Bürokraft sei, verdeutliche dies, dass der Bürgermeister hinsichtlich der Gemeindeangelegenheiten nur Vorgesetzter, nicht aber Arbeitgeber der Bürokraft sei. Aus dem Gesetz ergebe sich folglich, dass zwischen Verwaltungsgemeinschaft und Verbandsgemeinde strukturell signifikante rechtliche Unterschiede bestünden. Schließlich sei in den Blick zu nehmen, dass die ehrenamtlichen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde W. sämtliche Tätigkeiten von zu Hause aus oder im eigenen Büro erledigten. Sie nutzten eigene Ausstattung wie Computer, Büroutensilien, Internet, Telefon, Handys und Pkw. Ihnen stehe weder ein Büro zur Verfügung noch könnten sie zur Erledigung ihrer Aufgaben auf die sachliche oder personelle Ausstattung der Verbandsgemeinde zugreifen. Je größer die Mitgliedsgemeinde sei, desto höher sei der Aufwand des jeweiligen ehrenamtlichen Bürgermeisters. Deshalb seien die pauschalen Aufwandsentschädigungen nach der Größe der Gemeinde festgelegt. Alle entstandenen Kosten habe der Bürgermeister mit der Pauschale zu decken. Randnummer 38 In Bezug auf K. hat sie dargelegt, dieser sei bis zu seinem Renteneintritt im Jahr 2009 als Mitarbeiter der Wirtschaftsförderungsgesellschaft B. mbH angestellt gewesen. Diese habe ihren Sitz bis zu ihrer Auflösung im Jahr 2012 in dem vor 2008 fertig gestellten Dorfgemeinschaftshaus in O. gehabt, in dem K. die Bürger zu Bürgersprechstunden empfangen und der Gemeinderat die Gemeinderatssitzungen abgehalten habe. Die Klägerin habe eine geringfügig tätige Mitarbeiterin in der Gemeindewirtschaft vom
  2. Januar bis zum
  3. Dezember 2010, einen weiteren geringfügig tätigen Gemeindearbeiter vom
  4. Oktober 2010 bis zum
  5. Juli 2013 sowie eine geringfügig tätige Gemeindearbeitern, die sie im Zuge der Neubildung von einer anderen Gemeinde übernommen hatte, bis zum
  6. März 2013 beschäftigt. Hierzu hat sie u.a. den Arbeitsvertrag vom
  7. Oktober 2010 zwischen dem geringfügig beschäftigten Gemeindearbeiter und der Klägerin sowie die jeweils diesen betreffende Tätigkeitsbescheinigung der Verbandsgemeinde Wethautal vom
  8. Oktober 2012 und deren Kündigungsbestätigung vom
  9. Juli 2013 übersandt. Die Verbandsgemeinde habe im Übrigen sämtliche administrativen Aufgaben bezüglich der Beschäftigten erledigt. Dort seien die Arbeitsverträge entworfen, die Abrechnungen durchgeführt, die Personalakten geführt, die Urlaubsverwaltung und der Arbeitsschutz geregelt, die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter abgeführt und die Verdienstnachweise ausgereicht worden. Die Verbandsgemeinde W. habe zudem Dienstanweisungen erlassen, die den Ablauf der Gemeinderatssitzungen betroffen habe. Wegen der von der Klägerin übersandten Unterlagen wird auf Blatt 431 bis 435 sowie Blatt 436 bis 456 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 39 Die beigeladene Einzugsstelle hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und die Auffassung vertreten, aus dem Urteil des BSG vom
  10. April 2021 in dem Verfahren B 12 R 8/20 R ergäben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Klarstellend sei hinzuzufügen, dass die sich aus der Betriebsprüfung resultierende Forderung vollständig beglichen worden sei. Randnummer 40 K. ist im Juni 2022 verstorben. Seine Ehefrau, die mit ihm zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, erhält seit dem
  11. Juli 2022 Witwenrente von der Beklagten. Sie wird im Rubrum als Rechtsnachfolgerin von K. geführt. Mit dem Beschluss des Senats vom
  12. April 2023 ist die Pflegekasse der BARMER beigeladen worden. Randnummer 41 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 42 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Der Senat hat über die Berufung verhandeln und entscheiden können, obwohl die Beigeladenen zu
  13. bis
  14. im Verhandlungstermin beim Senat nicht vertreten gewesen sind. Auf diese Möglichkeit sind sie mit der ihnen jeweils ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden. Randnummer 44 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht auf die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom
  15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Juni 2015 aufgehoben. Denn dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Randnummer 45 K. ist im Zeitraum vom
  17. Januar 2010 bis zum
  18. Dezember 2013 als ehrenamtlicher Bürgermeister der Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig tätig gewesen, sondern hat seine Tätigkeit im Rahmen eines unentgeltlichen Ehrenamts ausgeübt. Randnummer 46 Anknüpfungspunkt ist die Legaldefinition der Beschäftigung.

§ 7Abs.

1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (S. 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Randnummer 47 Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist regelmäßig vom Inhalt des die Beteiligten verbindenden Rechtsverhältnisses auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Allerdings bedarf es nicht notwendig schriftlicher Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, vielmehr kann sich die abhängige Beschäftigung auch aus den das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten regelnden Normen und Verträgen ergeben (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom

  1. April 2021 - B 12 KR 25/19 R -, juris, RdNr. 13 f.) Randnummer 48 Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind (BSG, Urteil vom
  2. Februar 2021 - B 12 R 15/19 R -, juris, RdNr. 15 m.w.N.). Randnummer 49 Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung in der kommunalen Selbstverwaltung ist, ob zu erledigende Verwaltungsaufgaben die Tätigkeit prägen, was in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes einschließlich des Ausmaßes der finanziellen Zuwendungen zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom
  3. Februar 2021, a.a.O., RdNr. 17; Urteil vom
  4. Januar 2006, a.a.O., RdNr. 15). Randnummer 50 Hier hat der Landesgesetzgeber mit der Gemeindegebietsreform vom
  5. Februar 2008 im Hinblick auf die durch einen permanenten Einwohnerrückgang geprägte Bevölkerungsentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt auf die hieraus resultierenden geänderten Rahmenbedingungen des kommunalen Handelns, insbesondere im Hinblick auf die immer knapper werdenden finanziellen Ressourcen, eine Anpassung der kommunalen Strukturen vorgenommen. Anstelle des Modells der Verwaltungsgemeinschaft wurde das Modell der Verbandsgemeinde zur Stärkung der Verwaltungskraft durch Bündelung personeller und finanzieller Ressourcen mit einer hauptamtlichen Verwaltung eingeführt. Innerhalb des aufzulösenden Spannungsverhältnisses zwischen Verwaltungseffizienz einerseits und Bürgernähe andererseits wurde zum einen eine hauptamtliche Verwaltung der Verbandsgemeinde zur ausreichend spezialisierten und effizienten Aufgabenwahrnehmung implementiert und zum anderen die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass die (Mitglieds-) Gemeinde über die dauerhaft ausreichende Fähigkeit verfügt, ihre gemeindlichen Aufgaben in eigener demokratischer wie finanzieller Verantwortung wahrnehmen zu können, um die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu wecken und zu fördern, sich kommunalpolitisch zu engagieren (Landtagsdrucksache 5/902, S. 23-27, 40f., 46, 51 ff.). Randnummer 51 Dementsprechend ist mit dem VerbGemG LSA (verkündet als Art. 2 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom
  6. Februar 2008 [GVBl. LSA S. 40]) in § 12 geregelt, dass in Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich von der Verbandsgemeindeverwaltung erledigt werden. In § 9 Abs. 1 VerbGemG LSA sind zudem die dem Bürgermeister nach den §§ 62, 63 GO LSA zugewiesenen Aufgaben dem Verbandsgemeindebürgermeister übertragen worden. Im Abschnitt 6 des VerbGemG LSA - Sonderregelungen für Mitgliedsgemeinden - ist geregelt, dass die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden, soweit deren Belange berührt werden, an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen können. Randnummer 52 Für die Rechtsstellung des Bürgermeisters in Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden ist auf die GO LSA in der Fassung vom
  7. August 2009 zurückzugreifen. Dort ist in § 57 Abs. 1 S. 1 geregelt, dass der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit und Vorsitzender des Gemeinderates ist, die Gemeinde vertritt und repräsentiert. Für den ehrenamtlichen Bürgermeister gilt der als Schutznorm ausgestaltete § 42 Abs. 2 GO LSA entsprechend. Randnummer 53 Ausweislich der auf der Grundlage von § 7 i.V.m. §§ 6, 44 Abs. 3 Ziff. 1 GO LSA beschlossenen Hauptsatzung der Klägerin ist der Bürgermeister

§ 8Ziff.

1 ehrenamtlich tätig. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht zur ausschließlichen Kompetenz des Gemeinderates

§ 44Abs.

3 GO LSA (§ 8 Ziff. 2) sowie über Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziff. 7, 10, 13 und 16 GO LSA, deren Vermögenswert 5.000,00 € für jede Angelegenheit nicht übersteigt (§ 8 Ziff. 4). Er entscheidet über die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, deren Umfang einen Wert bis 5.000,00 € für jede Angelegenheit nicht übersteigt (§ 8 Ziff. 5). Rechtsgeschäfte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, die einen Vermögenswert von 10.000,00 € nicht übersteigen, sind Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 8 Ziff. 3). Zudem entscheidet der Bürgermeister

§ 8Ziff. 6 über die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten der Gemeinde in den Entgeltgruppen 1-3 TVö

D. Der mit der

  1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung eingefügte Absatz 7 in § 8 ist erst mit der Veröffentlichung am
  2. März 2014 und damit außerhalb des hier streitigen Zeitraums wirksam geworden. Randnummer 54 K. hat die vorstehenden Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Weisungsverhältnisses zur Klägerin, sondern aufgrund seiner Organstellung als Bürgermeister verrichtet. Sie sind sämtlich Ausfluss seines Wahlamtes gewesen. Denn er hat zum einen in seiner Funktion als Bürgermeister Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises als Geschäfte der laufenden Verwaltung geregelt und zum anderen die Umsetzung der vom Gemeinderat getroffenen Beschlüsse veranlasst. Gleiches gilt für die in § 11 und § 12 der Hauptsatzung geregelte Einberufung der Einwohnerversammlungen sowie die Unterrichtung des Gemeinderates über deren Ablauf und deren wesentliche Ergebnisse sowie das Abhalten der Einwohnerfragestunden. Randnummer 55 Soweit K. Vorgesetzter von geringfügig beschäftigten Gemeindemitarbeitern gewesen ist, hat er diese zur Verwirklichung der von ihm und vom Gemeinderat getroffenen Entscheidungen eingesetzt. Die diesbezüglichen Arbeitsverträge sind von der Verbandsgemeinde entworfen und sämtliche mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Arbeitgeberpflichten von dieser wahrgenommen worden. Randnummer 56 Da nach den rechtlichen Vorgaben im streitigen Zeitraum die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich von der Verbandsgemeindeverwaltung erledigt worden sind (§ 12 VerbGemG LSA) sowie der Verbandsgemeindebürgermeister gegenüber der Verbandsgemeinde die dem Bürgermeister nach den §§ 62, 63 GO LSA zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bürgermeister an der Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse der Mitgliedsgemeinden mitgewirkt hat, ist kein relevanter Bereich von Verwaltungsaufgaben mehr verblieben, der der Tätigkeit des Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde das Gepräge hat geben können. Die hier die näheren Einzelheiten regelnde Hauptsatzung der Klägerin kann sich demzufolge hinsichtlich der Regelungen zu den dem Bürgermeister übertragenen Angelegenheiten bzw. Geschäfte der laufenden Verwaltung im Wesentlichen auf die Ausführung von Beschlüssen des Gemeinderates beziehen, die untrennbar mit dem Wahlamt verbunden gewesen sind. Randnummer 57 Die Gewährung einer monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigung an K. ist kein Merkmal, das ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Bürgermeistertätigkeit als entgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit bei der Klägerin erlangt. Finanzielle Zuwendungen schließen die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Im Rahmen einer Aufwandsentschädigung kann auch ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung gewährt werden. Ob eine ehrenamtliche Tätigkeit ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit erhält, ist nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen zu beurteilen, sondern die Erwerbsmäßigkeit ist vom ehrenamtlichen Engagement objektiv abzugrenzen. Dazu ist zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen (vgl. BSG Urteil vom
  3. August 2017, a.a.O., RdNr. 34). Randnummer 58 Hier sind für den Senat keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen, dass aufgrund der Höhe der Aufwandsentschädigung eine Erwerbsabsicht im Vordergrund gestanden haben könnte. Die gewährte Pauschale knüpft im hier streitigen Zeitraum unter Zugrundelegung des Runderlasses des Ministeriums des Inneren vom
  4. Dezember 2008 (31.12-10041 [MBL. LSA. 2008,874]) an die Einwohnerzahl der Gemeinde an. Diese pauschale Abgeltung hat sich nachvollziehbar an der Größe der Gemeinde orientiert, da mit der Größe die Aufwendungen für den Bürgermeister in Bezug auf die Anzahl der Einwohneranliegen, der Einwohnerfragestunden und der Arbeitsaufwand im Hinblick auf die Gemeinderatsversammlungen und Beschlüsse korrelieren. Die Klägerin besteht ausweislich der Hauptsatzung aus den Ortsteilen M3, O., P1, P2, Q., S., T., U. und Z. und erstreckt sich auf eine Fläche von 25,25 km². Beanstandungen der Pauschalen durch den vorerwähnten Runderlass durch die zuständige Rechtsaufsicht sind nicht erfolgt. Bei objektiver Betrachtungsweise müssen einem Bürgermeister neben dem Ehrenamt die persönlichen und zeitlichen Ressourcen für eine seinen Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit verbleiben. Die in der Hauptsatzung aufgeführten Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind mit einem zeitlichen Aufwand verbunden, der mehr für eine Ausübung aus ideellen Gründen als für eine Erwerbsabsicht spricht. Obwohl die subjektive Sicht des Einzelnen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG für die Frage der Entgeltlichkeit nicht ausschlaggebend sein soll, sprechen hier die Umstände des Einzelfalls ebenfalls eher für das Überwiegen der ideellen Zwecke und der Unentgeltlichkeit. Denn K. war bis zu seinem Tod im Juni 2022 über 30 Jahre als ehrenamtlicher Bürgermeister tätig. Er brachte sich in verschiedenen Funktionen und Vereinen bei der Gestaltung des öffentlichen Lebens vor Ort ein. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben selbst keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ihnen keine Kostenerstattung zugesprochen. Randnummer 60 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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