Unwirksamkeit einer Veränderungssperre; Kausalität; planerische Vorstellung Leitsatz 1. Ist der Erlass einer Veränderungssperre für die unterbliebene oder verzögerte Erteilung einer Baugenehmigung nicht kausal geworden, weil das Vorhaben aus einem weiteren Grund endgültig nicht genehmigungsfähig war, liegt ein Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer auf Ersatzansprüche gerichteten Klage vor. Eine fehlende Kausalität muss sich aber ohne eine im Normenkontrollverfahren nicht gebotene vertiefte Prüfung feststellen lassen. (Rn.40) 2. Zu den Anforderungen an das Mindestmaß planerischer Vorstellungen der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre. (Rn.61) Tenor Es wird festgestellt, dass die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 002/2019 „Ortsteil R“ vom 19. Juni 2019 und die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 002/2019 „Ortsteil R.“ vom 7. Juni 2021 unwirksam gewesen sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass eine außer Kraft getretene Veränderungssperre unwirksam gewesen ist. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin mehrerer im Ortsteil R. der Antragsgegnerin gelegener Grundstücke der Flur … der Gemarkung …, auf denen ein Reiterhof betrieben wird. Die Flurstücke …, … und … sind mit einem Wohnhaus, Ställen und einer Reithalle bebaut. Nordwestlich davon befinden sich die ebenfalls der Antragstellerin gehörenden Flurstücke …, …, …, …, …, … und …, auf denen sich Freiflächen, Reitplätze, Grünflächen, ein mit Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 7. November 2012 genehmigtes Longierzelt sowie eine mit Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 18. Juni 2019 genehmigte Gleitring-Führanlage mit Bewegungsfläche befinden. Die Antragstellerin ist - neben Herrn B. - Mitgesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der Reiterhof T. UG (haftungsbeschränkt). Gegenstand dieser Gesellschaft ist laut Handelsregisterauszug (HRB …) der Betrieb einer Reitschule, die Durchführung von Veranstaltungen, Kutschfahrten und damit zusammenhängende sonstige Tätigkeiten sowie der Handel mit Reitsportartikeln und Futtermitteln. Randnummer 3 Auf eine Bauvoranfrage vom 15. Dezember 2017, in der als Antragsteller und Bauherr „Landwirtschaftlicher Betrieb A.“ angegeben wurde, stellte der Landkreis Saalekreis mit an die Antragstellerin adressiertem Vorbescheid vom 28. Februar 2018 fest, dass die Errichtung einer Reithalle mit Boxen auf den Flurstücken …, … und … nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sei; hierin eingeschlossen war die Integration einer Wohnung in die zu errichtende Reithalle. In der Begründung heißt es, die Errichtung einer Reithalle im Außenbereich sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Es könne auch nicht die Begünstigung des § 35 Abs. 4 BauGB in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben könne dennoch zulässig sein, wenn es öffentliche Belange, insbesondere Belange des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtige. Belange des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan für die Gemarkung … weise für Teile des Baugrundstücks eine landwirtschaftliche Fläche aus. Landschafts- und sonstige Pläne lägen nicht vor bzw. seien nicht bekannt. Das Vorhaben sei nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, und sei auch solchen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt. Unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen der Infrastruktur seien nicht zu erwarten. Die Antragstellerin sei darauf hinzuweisen, dass eine Löschwasserversorgung über das öffentliche Trinkwassernetz nicht in ausreichendem Maß vorhanden sei. Es sei daher im Bauantrag eine für die Außenbereichsnutzung angepasste Löschwasserversorgung nachzuweisen. Für die Einleitung des auf den Dachflächen und befestigten Wege- und Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers in den Nebengraben der G. oder für dessen Versickerung in das Grundwasser sei bei der unteren Wasserbehörde die wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durch geeignete Ersatzmaßnahmen für die in Anspruch genommenen Flächen auszugleichen. Der Ausgleich sei im Bauantrag nachzuweisen. Das Vorhaben führe zu einer Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein. Jedoch entwickle das Vorhaben an dieser Stelle keine Vorbildwirkung, da eine Erschließung der dahinterliegenden Grundstücke nicht möglich sei. Weitere öffentliche Belange seien nicht bekannt. Das Baugrundstück könne dem Grunde nach als erschlossen angesehen werden. Hiervon unbenommen sei der konkrete Anschluss an die öffentlichen Erschließungsanlagen (hier: Trinkwasser, Abwasserbeseitigung, öffentliche Zuwegung). Auf die Löschwasserproblematik werde hingewiesen. In den Bauantragsunterlagen seien Aussagen zu treffen, ob die Boxen als dauerhafte Stallung für Pferde dienen sollen und ob sich die Tierzahl des Hofes damit erhöhe oder die Boxen nur zur vorübergehenden Unterstellung bei Nutzung der Reithalle dienen. Außerdem seien Aussagen zu treffen, wie oft und in welcher Art (Unterricht, Großveranstaltungen o.ä.) die Reithalle genutzt werde. Des Weiteren seien mit den Antragsunterlagen eine Eingriffsbewertung, eine flächenkonkrete Bestimmung der Kompensationsmaßnahmen und Darstellung in einer Planzeichnung, Angaben über den Zeitpunkt der Realisierung der Kompensationsmaßnahmen sowie eine Beurteilung der geplanten Baumaßnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten bzw. die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechend den Bewertungsmaßstäben des § 44 BNatSchG vorzulegen. Randnummer 4 In seiner Sitzung vom 19. Juni 2019 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 002/2019 „Ortsteil R.“, in dessen Geltungsbereich die Grundstücke der Antragstellerin lagen. Das Plangebiet umfasste eine Fläche von ca. 8 ha. Zur Begründung hieß es, ausgehend von den anwachsenden bodenrechtlichen Spannungen im Ortsteil R. ergebe sich die Notwendigkeit, nach § 1 Abs. 3 BauGB zu handeln. Das Konfliktpotenzial zwischen der Wohnnutzung und dem Gewerbebetrieb "Reiterhof T." im Besonderen nehme stetig mit der Weiterentwicklung des Reiterhofs zu. Grund dafür sei die städtebaulich ungeordnete Entwicklung und die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung. Bei der jetzt erreichten Größenordnung des Reiterhofs sei eine Raumordnung unabdingbar. Dieses könne ausschließlich durch eine Bauleitplanung gesteuert werden. Im Rahmen des Planverfahrens werde eine Klärung der jetzt bereits vorhandenen Konfliktpunkte wie beispielsweise Randnummer 5 – Verkehrserschließung, insbesondere die Einengung im Bereich des T-Platzes … sowie des ruhenden Verkehrs Randnummer 6 – Prüfung der Umweltverträglichkeit wie z.B. der Emissionen - Lärm-, Geruchs-, Wärmeemissionen etc. Randnummer 7 – Fahrrad- und Reitwege Randnummer 8 – Gewerbenutzflächen Randnummer 9 – Naturraumpotential Randnummer 10 erfolgen. Ziel und Zweck der Bauleitplanung sei die Neuordnung des gesamten Ortsteils R.. Randnummer 11 In derselben Sitzung beschloss die Antragsgegnerin eine Satzung über die Veränderungssperre, deren Geltungsbereich dem des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entsprach. Im amtlichen Teil des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2019 wurden beiden Beschlüsse bekanntgegeben. Ferner wurde darin die Satzung über die Veränderungssperre im Volltext mit einer Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs, einem Kartenausschnitt mit zeichnerischer Darstellung des Geltungsbereichs und dem Hinweis, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem Geltungsbereich der Veränderungssperre entspreche (§ 2), bekanntgemacht. Randnummer 12 Mit an „Frau A. - Landwirtschaftlicher Betrieb“ gerichtetem Bescheid vom 12. August 2019 lehnte der Landkreis Saalekreis die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Zauns auf den Flurstücken … und … und den westlich angrenzenden Flurstücken …, …, …, …, …, … und … der Flur … der Gemarkung … ab und verwies zur Begründung darauf, dass dieses Vorhaben wegen beeinträchtigter „naturrechtlicher“ Belange bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Mit weiterem an „Frau A. - Landwirtschaftlicher Betrieb“ gerichtetem Bescheid vom 12. August 2019 lehnte er die Errichtung eines Reitplatzes auf den Flurstücken …, …, … und … ab, und mit weiterem an „Landwirtschaftlicher Betrieb A.“ gerichtetem Bescheid vom 14. August 2019 lehnte er die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Bewegungshalle mit Stallungen und Lager auf den Flurstücken … und … ab. Zur Begründung dieser beiden Bescheide verwies er jeweils auf die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre. Randnummer 13 Gegen die drei Bescheide erhob die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 28. August und 16. September 2019 jeweils Widerspruch, über die nach den Angaben der Beteiligten noch nicht entschieden ist. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 7. Juni 2021, bekanntgemacht in ihrem Amtsblatt vom 2. Juli 2021, verlängerte die Antragsgegnerin die Veränderungssperre um ein Jahr. Randnummer 15 Bereits am 25. Juni 2020 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Die Veränderungssperre sei unwirksam. Es sei zweifelhaft, ob der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes vor dem Beschluss über die Veränderungssperre gefasst worden sei. Zudem sei eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats nicht erkennbar. Der Planinhalt für das gesamte Plangebiet sei nicht im Mindestmaß bestimmbar und absehbar. Von einer konkreten Planung sei nichts erkennbar, vielmehr habe die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 28. Oktober 2019 ausdrücklich angeführt, dass sie noch damit beschäftigt sei, die Aufgabenstellung zu formulieren, um entsprechende Planungsangebote für die Erstellung der Bauleitplanung einzuholen. Augenscheinlich habe nur die Erteilung der Genehmigung(
(2)Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Schadensersatzanspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die von der Antragstellerin begehrten Baugenehmigungen ungeachtet der Veränderungssperre aus anderen Gründen hätten versagt werden müssen. Randnummer 41 Ist der Erlass einer Veränderungssperre für die unterbliebene oder verzögerte Erteilung einer Baugenehmigung nicht kausal geworden, weil das Vorhaben aus einem weiteren Grund endgültig nicht genehmigungsfähig war, liegt zwar ein Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer auf Ersatzansprüche gerichteten Klage vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2005, a.a.O., Rn. 5, juris). Eine fehlende Kausalität lässt sich hier jedoch ohne eine im vorliegenden Verfahren nicht gebotene vertiefte Prüfung (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2013 - OVG 2 A 9.10 - juris Rn. 22) nicht feststellen. Randnummer 42 Der Landkreis Saalekreis lehnte die Erteilung der Baugenehmigungen zur Errichtung eines Reitplatzes sowie zur Errichtung einer Bewegungshalle mit Stallungen und Lager jeweils allein mit dem Hinweis auf die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre ab. Ob die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit der zur Genehmigung gestellten Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 BauGB vorlagen, wurde nicht geprüft. Mit bestandskräftigem Vorbescheid vom 28. Februar 2018 hatte der Landkreis allerdings festgestellt, dass die Errichtung einer Reithalle mit Boxen einschließlich Wohnung bauplanungsrechtlich zulässig sei. Soweit darin über bauplanungsrechtliche Fragen zu diesem im Vorbescheidsverfahren dargestellten Vorhaben entschieden wurde, entfaltete der Vorbescheid Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren mit der Folge, dass diese Fragen nicht erneut zu prüfen gewesen wären. Insoweit hätte sich der Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und nach Landesrecht ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist (sogenannte Bebauungsgenehmigung), gegenüber der nachfolgenden Veränderungssperre durchgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 - juris). Dies gilt allerdings nur, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entsprochen hätte oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abgewichen wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. April 2019 - 9 ZB 15.2606 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 12. März 2013 - 1 A 309/11 - juris Rn. 6). Eine Bindungswirkung des Vorbescheids in Bezug auf die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens besteht dann nicht, wenn das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheidsvorhaben derart verändert wird, dass wegen dieser Änderungen die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird (BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 - juris Rn. 17). Der Landkreis Saalekreis ging in seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. Mai 2020 (Bl. 26 [27]) GA) davon aus, dass das von der Antragstellerin später zur Genehmigung gestellte Vorhaben zur Errichtung einer Reithalle mit Boxen nicht nur geringfügig von dem Vorbescheidsvorhaben abweiche, weil die Halle - anders als nach den in der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen - nur noch auf den Flurstücken … und … errichtet und nicht mehr giebelseitig zur öffentlichen Zufahrtsstraße, sondern mit der Längsseite zu dieser Straße angeordnet werden sollte. Ob durch diese veränderte Anordnung der Reithalle die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wurde, bedarf allerdings der näheren Prüfung. Randnummer 43 Falls die Bindungswirkung des Vorbescheids entfallen sein sollte, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beider zur Genehmigung gestellter Vorhabens (erneut) vollständig zu prüfen gewesen. Dabei ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die - wohl nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben der Antragstellerin öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigten oder die Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht gesichert war. Randnummer 44 Die Zulässigkeit einer Pferdehaltung im Außenbereich als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 54.82 - juris Rn. 16). Zwar wird in der Rechtsprechung eine Pensionspferdehaltung häufig als nicht nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zulässiges Vorhaben angesehen, wenn die in Anspruch genommene Fläche - wie hier - in einem Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), und/oder weil ein solches Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB) (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. Mai 2016 - OVG 6 B 74.15 - juris Rn. 23; BayVGH, Urteil vom 20. März 2001 - 20 B 00.2501 - juris Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 3. August 1995 - 5 S 3229/94 - juris Rn. 31; OVG SH, Urteil vom 27. April 1994 - 1 L 141/92 - juris Rn. 41). Allerdings ist hier Folgendes in Rechnung zu stellen: Randnummer 45 Was den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannten Belang anbetrifft, ist anzumerken, dass der Darstellung in einem Flächennutzungsplan "Fläche für die Landwirtschaft" regelmäßig nicht ohne weiteres eine Bedeutung für die Beurteilung von sonstigen Vorhaben zukommt, da ein Flächennutzungsplan zwangsläufig ein grobes Raster enthält. Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" muss daher, um im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB Relevanz zu erlangen, mehr zum Ausdruck bringen als die (allgemeine) Aussage, dass die Gemeinde „insoweit eine bauliche oder sonstige städtebauliche Entwicklung nicht beabsichtigt“. Dies ist auch aus dem Grunde erforderlich, weil Darstellungen mit einer Auffangfunktion, wie z.B. die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“, regelmäßig nicht auf unmittelbare oder in absehbarer Zeit zu erfolgende Verwirklichung angelegt sind. Je weniger daher eine im Außenbereich beabsichtigte Anlage die landwirtschaftliche Nutzung einschränkt, umso höhere Anforderungen sind dementsprechend an die Wertung zu stellen, die Anlage widerspreche der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" (OVG SH, Urteil vom 3. November 2016 - 1 LB 14/13 - juris Rn. 49, m.w.N.). Zudem kann der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2016 - 10 A 2974/11 - juris Rn. 52). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob den Vorhaben der Antragstellerin hätte entgegengehalten werden können, sie widersprächen der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin. Denn auf den Flurstücken … und …, auf denen die Anlagen errichtet werden sollten, befanden sich bereits ein genehmigtes Longierzelt sowie eine ebenfalls genehmigte Gleitring-Führanlage mit Bewegungsfläche. Die zwischen dem Bachlauf/Graben und den Baugrundstücken liegenden Flurstücke …, …, … und … wurden offenbar nicht landwirtschaftlich genutzt, vielmehr befanden sich darauf eine Freifläche sowie ein Reitplatz. Auf dem Flurstück … befand sich zwar eine Grünfläche. Da es aber von den Anlagen auf den Flurstücken … und … im Osten und den Frei- und Reitflächen auf den Flurstücken …, …, … und … im Süden umgeben ist und im Norden eine Straße angrenzt, erscheint fraglich, ob dort noch eine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet oder stattfinden kann. Randnummer 46 Dass die Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigten, ist im konkreten Fall ebenfalls nicht offensichtlich. Eine solche Beeinträchtigung kommt nicht in Betracht, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzungen, insbesondere auch nichtbaulicher Art, verdrängt ist, das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat; eine „Vorbelastung“ der Landschaft mit Bauten kann die Bedeutung haben, dass durch zusätzliche Vorhaben keine Beeinträchtigung eintritt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 35 Rn. 97, m.w.N.). Insoweit könnte ebenfalls von Bedeutung sein, dass sich auf den Flurstücken … und …, auf denen neben dem Flurstück … die Vorhaben verwirklicht werden sollen, bereits ein genehmigtes Longierzelt sowie eine ebenfalls genehmigte Gleitring-Führanlage mit Bewegungsfläche befanden und auf den Flurstücken …, …, … und … Freiflächen und ein Reitplatz vorhanden waren. Randnummer 47 Es ist ferner nicht offensichtlich, dass die Vorhaben der Antragstellerin die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Zwar kann die Entstehung einer Splittersiedlung auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich anzunehmen sein. Voraussetzung für die Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist aber, dass die Gefahr einer Zersiedlung konkret zu befürchten ist (Söfker, a.a.O., Rn. 107, m.w.N.). Gerade in den Ortsrandbereichen besteht ein anerkanntes öffentliches Interesse daran, jede vermeidbare Ausuferung der vorhandenen Bebauung zu verhindern; dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Vorhaben eine (möglicherweise noch nicht genau übersehbare) Vorbildwirkung besitzen, was zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 9 ZB 20.2336 - juris Rn. 18, m.w.N.). Ausnahmsweise kann jedoch ein in einer Ortsrandlage geplantes Vorhaben nicht negativ zu beurteilen sein, wenn es keine Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben in vergleichbarer Lage hat (BayVGH, Beschluss vom 23. November 2009 - 1 ZB 06.1768 - juris Rn. 26). Eine solche Fallkonstellation könnte vorgelegen haben, wie der Landkreis Saalekreis im Vorbescheid vom 28. Februar 2018 angenommen hatte. Randnummer 48 Ein endgültiges Hindernis für die Erteilung einer Baugenehmigung bestand auch nicht deshalb, weil nach der Begründung des Vorbescheids die Frage der Erschließung des Baugrundstücks noch nicht abschließend geklärt war, die Antragstellerin vielmehr auf die Löschwasserproblematik sowie darauf hingewiesen wurde, dass der konkrete Anschluss an die öffentlichen Erschließungsanlagen noch nachgewiesen und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Nebengraben der G. oder für dessen Versickerung in das Grundwasser noch eingeholt werden müsse. Die Erschließung muss nach Lage der Dinge im Zeitpunkt der Baugenehmigung bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlage - spätestens im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme - objektiv zu erwarten sein (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 4 B 212.92 - juris Rn. 6). Dafür, dass der Anschluss an das öffentliche Straßen-, Wasser-, und Abwassernetz bis zu diesem Zeitpunkt nicht hätte hergestellt, die Löschwasserproblematik nicht hätte gelöst und die für die Entsorgung des Niederschlagswassers erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nicht hätte eingeholt werden können, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Randnummer 49 Falls die Bindungswirkung des Vorbescheids nicht entfallen sein sollte, wäre hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorhabens voraussichtlich (nur) zu prüfen gewesen, ob unter Zugrundelegung der eingereichten Bauvorlagen Belange des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Ungeachtet des Tenors des Vorbescheids und der abschließenden Feststellung in der Begründung, dass das angefragte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei, dürfte der Sache nach über diese Frage im Bauvorbescheid nicht abschließend entschieden worden sein. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ergibt sich aus den im Antrag gestellten Fragen und den im Vorbescheid getroffenen behördlichen Feststellungen in Verbindung mit etwaigen allgemeinen oder besonderen Vorbehalten und einschränkenden Nebenbestimmungen (VG München, Beschluss vom 30. Juli 2009 - M 8 SN 09.2952 - juris Rn. 37). Die in einem Vorbescheid festgestellten Genehmigungsvoraussetzungen müssen schon bei der Bescheidung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids abschließend geprüft werden; erforderlichenfalls ist - um keine rechtswidrige Genehmigung in Aussicht zu stellen - die Bindungswirkung des Vorbescheides durch Vorbehalte, insbesondere durch Angabe von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung einzuschränken (OVG NRW, Urteil vom 1. März 2018 - 8 A 2478/15 - juris Rn. 55). Was die Belange des Naturschutzes anbetrifft, konnte der Landkreis Saalekreis schon deshalb keine abschließende Entscheidung treffen, weil insoweit noch keine prüffähigen Unterlagen zu geeigneten Kompensationsmaßnahmen und zu den Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf besonders geschützte Arten vorlagen. Dem entsprechend enthielt der Vorbescheid den Vorbehalt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch geeignete Ersatzmaßnahmen für die in Anspruch genommenen Flächen auszugleichen sind und der Ausgleich im Bauantrag nachzuweisen ist. Mit den Antragsunterlagen waren eine Eingriffsbewertung, eine flächenkonkrete Bestimmung der Kompensationsmaßnahmen und Darstellung in einer Planzeichnung, Angaben über den Zeitpunkt der Realisierung der Kompensationsmaßnahmen sowie eine Beurteilung der geplanten Baumaßnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten bzw. die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechend den Bewertungsmaßstäben des § 44 BNatSchG vorzulegen. In Anbetracht dessen dürfte davon auszugehen sein, dass die naturschutzrechtlichen Fragen, zu denen auch solche des Artenschutzes gehören, nicht abschließend geprüft werden konnten und daher über das Entgegenstehen von Belangen des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch nicht abschließend entschieden wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - juris Rn. 9). Randnummer 50 Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheides die naturschutzrechtlichen Fragen noch nicht abschließend geklärt waren, folgt andererseits aber nicht, dass das Vorhaben der Antragstellerin endgültig nicht genehmigungsfähig war. Die zur abschließenden Prüfung erforderlichen Unterlagen konnten noch - wie es der Landkreis Saalekreis verlangte - in den Baugenehmigungsverfahren nachgereicht werden. Zwar mag es zutreffen, dass die Erstellung solcher Unterlagen regelmäßig einige Zeit in Anspruch nimmt, sodass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - die beantragten Baugenehmigungen nicht gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO LSA innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Eingang der Bauanträge hätten erteilt werden können. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass von einer endgültig fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerin aus anderen Gründen als dem Erlass der Veränderungssperre nicht gesprochen werden kann. Randnummer 51 Auch der Umstand, dass der Landkreis Saalekreis die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Zauns mit der Begründung ablehnte, dieses Vorhaben sei wegen beeinträchtigter „naturrechtlicher“ Belange bauplanungsrechtlich nicht zulässig, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dieser Feststellung folgt nicht ohne weiteres, dass eine solche Beeinträchtigung auch für den geplanten Reitplatz und die geplante Reithalle gelten müsste, insbesondere, weil sich der geplante Zaun über weitere, westlich der Baugrundstücke liegende Flurstücke erstrecken sollte. Randnummer 52 II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die in Rede stehende Veränderungssperre und ihre Verlängerung sind unwirksam gewesen. Randnummer 53 Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen hier nicht vollständig vor. Randnummer 54 1. Die Veränderungssperre litt allerdings an keinem beachtlichen Verfahrensmangel. Insbesondere rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, es sei nicht feststellbar, ob die Mitglieder des Gemeinderats zu der Sitzung am 19. Juni 2019, in der die Beschlüsse über die Veränderungssperre und auch über die Planaufstellung gefasst wurden, ordnungsgemäß eingeladen wurden. Soweit ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Vorschriften in § 53 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) über die Einberufung der Gemeindevertretung oder gegen Bestimmungen der auf der Grundlage von § 53 Abs. 4 Satz 6 KVG LSA erlassenen Geschäftsordnung der Antragsgegnerin vorgelegen haben sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich geworden. Nach § 8 Abs. 3 KVG LSA ist, wenn eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Antragstellerin hat erstmals - nach Akteneinsicht - mit am 4. August 2021 bei Gericht eingegangenem und der Antragsgegnerin am 5. August 2021 übersandtem Schriftsatz und damit erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 8 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA gerügt, dass eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats der Antragsgegnerin nicht erkennbar sei. Bei der Frist des § 8 Abs. 3 Satz 1 KVG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht vorwerfbarer Fristversäumnis unzulässig ist (vgl. zu § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB: OVG SH, Beschluss vom 27. September 2021 - 5 LA 212/20 - juris Rn. 4, m.w.N.). Dass die Antragstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt den geltend gemachten Mangel gegenüber der Antragsgegnerin gerügt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 55 2. Die Veränderungssperre litt aber an einem materiellen Fehler. Randnummer 56
- a)Zwar liegt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor, insbesondere wurde er ordnungsgemäß bekanntgemacht. Randnummer 57
- aa)Der Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre; fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl beschlossene und gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung bekanntgemachte Veränderungssperre unwirksam. Ein Aufstellungsbeschluss liegt im Rechtssinne dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. Nur der ortsüblich bekanntgemachte Aufstellungsbeschluss ist beachtlich. Die Veröffentlichung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist im Hinblick auf die als Satzung zu beschließende Veränderungssperre insoweit ebenfalls materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 - juris Rn. 14 ff.). Randnummer 58 Eine ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 19. Juni 2019 erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2019 im amtlichen Teil durch die Mitteilung, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde. Dies genügt für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung, auch wenn der Satzungsbeschluss nicht wörtlich wiedergegeben wurde. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist aus bundesrechtlicher Sicht so vorzunehmen, dass damit der Zweck der Bekanntmachung - Öffentlichkeit und Behörden sollen über die Einleitung des Planverfahrens unterrichtet werden - erfüllt wird (Anstoßwirkung). Diesen Anforderungen ist bereits dann genügt, wenn in der Bekanntmachung mitgeteilt wird, dass die Gemeindevertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, und das Plangebiet bezeichnet wird; ein wörtlicher Abdruck des Satzungsbeschlusses ist hierfür nicht erforderlich (vgl. NdsOVG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 1 KN 46.18 - juris Rn. 32). Bereits die Mitteilung im amtlichen Teil des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2019 vermittelte dem interessierten Bürger die Information, dass die Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat und dass sich der Geltungsbereich auf den gesamten Ortsteil R. erstreckt. Ergänzend konnte der in vollem Wortlaut abgedruckten Satzung über die Veränderungssperre und dem Kartenausschnitt der Geltungsbereich des Plangebiets entnommen werden. Den Bekanntmachungsvorschriften der Antragsgegnerin in ihrer Hauptsatzung lassen sich keine weitergehenden Anforderungen an die Bekanntmachung von Planaufstellungsbeschlüssen entnehmen. Randnummer 59
- b)Der Wirksamkeit der Veränderungssperre steht auch nicht entgegen, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre in derselben Sitzung des Gemeinderats beschlossen und zeitgleich im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2019 bekanntgemacht wurden. Aus dem Umstand, dass der Aufstellungsbeschluss nach Bundesrecht materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist, folgt nicht, dass schon während des Normsetzungsverfahrens für eine Veränderungssperre ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegen muss (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 - juris Rn. 5 ff.). Die Formulierung in § 14 Abs. 1 BauGB, wonach eine Veränderungssperre beschlossen werden kann, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist daher so zu verstehen, dass die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 BauGB erfolgen muss (BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 ZB 19.189 - juris Rn. 14; NdsOVG, Urteil vom 15. Januar 2015 - 1 KN 10/14 - juris Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. Oktober 2012 - 1 C 10493/12 - juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 24. August 1989 - 7 A 2495/87 - juris). Auch können der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Ratssitzung gefasst werden, wenn die richtige Reihenfolge eingehalten wird (NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2009 - 1 MN 289/08 - juris Rn. 17; SaarlOVG, Urteil vom 4. April 2019 - 2 C 313/18 - juris Rn. 31; ThürOVG, Urteil vom 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 - juris Rn. 51). Letzteres war hier der Fall. Wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2019 ergibt, wurde zunächst der Aufstellungsbeschluss gefasst (TOP 12) und im Anschluss daran die Veränderungssperre beschlossen (TOP 13). Randnummer 60
- c)Die Veränderungssperre war aber deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin im Zeitpunkt ihres Erlasses keine positiven Vorstellungen über den Inhalt eines künftigen Bebauungsplans hatte. Randnummer 61 Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Wesentlich ist folglich, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans entwickelt hat. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht erforderlich. Auch muss die Planung noch keinen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Daher darf der Erlass einer Veränderungssperre nicht von endgültigen Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten abhängig gemacht werden, die erst im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich sind. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, genügt indes nicht. Denn die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt. Dem entsprechend ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp (§ 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO), sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2d BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 4 BN 12.22 - juris Rn. 8 ff., Urteil des Senats vom 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 - juris Rn. 47 ; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. März 2023 - 1 C 10398/21.OVG - juris Rn. 27, jew. m.w.N.). Randnummer 62 Die Planung der Antragsgegnerin ließ das hiernach erforderliche Mindestmaß zum künftigen Inhalt des Bebauungsplans im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht erkennen, weil nicht ersichtlich war, welche baulichen Nutzungen in den einzelnen Bereichen des Ortsteils R. künftig stattfinden sollten. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin einen Baugebietstyp oder eine der nach § 9 Abs. 1 bis 2d BauGB festsetzbaren Nutzungen ins Auge gefasst hatte. Den vorliegenden Planungsunterlagen lässt sich nur entnehmen, dass bestimmte Konflikte gelöst werden sollten. Es wurde hingegen nicht einmal in groben Zügen dargestellt, in welchen im künftigen Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen sich eine solche Lösung niederschlagen könnte. Randnummer 63 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich aus dem vom Planungsbüro S. erstellten Gesprächsvermerk "Bauplanungsrecht im Ortsteil R." vom 27. Mai 2019 über eine Beratung zwischen dem Bauamtsleiter und einer weiteren Mitarbeiterin im Bauamt der Antragsgegnerin und der Planerin S. nicht, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 19. Juni 2019 bereits positive Vorstellungen über den Inhalt eines künftigen Bebauungsplans für den Ortsteil R. hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob sich aus einem solchen Gesprächsvermerk überhaupt hinreichende Schlüsse auf den Willen des Gemeinderats ableiten lassen. Darin wird der Gesprächsinhalt stichwortartig wie folgt wiedergegeben: Randnummer 64 – Große Probleme im Ortsteil R. wegen der vorhandenen Situation der unterschiedlichen Interessenlagen - Entwicklung Pferdehof - Tierhaltung - Wohnstandort - Gewerbestandort Randnummer 65 – Erhebliche Bodenspannungen, städtebauliche Probleme werden bereits privat ausgetragen Randnummer 66 – Zufahrtsstraße ist äußerst konfliktträchtig, Begegnungsverkehr wird stark behindert, Stellplatzproblematik nicht gelöst, dadurch Einschränkungen des Verkehrsraumes durch parkende Besucher und Kunden des Pferdehofs oder auch durch Lieferfahrzeuge Randnummer 67 – Bisherig Gespräche mit Akteuren gesucht, Konfliktlösungen bisher fehlgeschlagen Randnummer 68 – Letztes Gespräch im April 2019 mit Frau A. durch Frau B. gewesen mit dem Ergebnis, dass seitens Frau A. das Erfordernis einer Bauleitplanung zur Lösung der Bodenspannungen nicht gesehen wird Randnummer 69 – Positive Bauvoranfrage für große Pferdehalle von Frau A. vom Landkreis Saalekreis vorliegend Randnummer 70 – Diverse Carports mit Abmessungen 5 x 5 Meter sind beantragt, aber noch im Genehmigungsverfahren beim Landkreis anhängig. Carports haben eigentlich im Außenbereich nichts zu suchen Randnummer 71 – Gespräche zwischen Gemeinde und Landkreis (Amtsleiterin Frau K. sowie Herr Sch. (Leiter BauOA) fanden statt Randnummer 72 – Abrissverfügung gegen Offenstallhaltung wegen Hufschlagen erteilt, nun Änderung der Art der Tierhaltung, stellt keine Problemlösung dar - am B-Weg Randnummer 73 – Leider schon private Auseinandersetzungen untereinander - B-Weg … Fam. P. Randnummer 74 – Bewegungshalle für Pferde nicht privilegiert, aber im Außenraum denkbar Randnummer 75 – Privilegierungstatbestand für Pferdehof ist bisher nicht erbracht worden Randnummer 76 – Bodenrechtliche Spannungen sind zu lösen !!! Planungsinstrument ??? Randnummer 77 – Vorschlag: Festsetzen einer Veränderungssperre, damit Zeitraum gegeben ist, um die bodenrechtlichen Spannungen abzubauen und die städtebaulichen Konflikte zu lösen Randnummer 78 – Inhaltliche Klärungen erforderlich für Konfliktpotential Pferdehaltung und Pferdehofbetreiberschaft, einschließlich Begleitnutzungen wie Sandplatz, Voltigieren, Stellplätze, Lager und Bewirtschaftung, Dungplatz, etc. Randnummer 79 – Naturraum beachten Bachlauf - Einschränkungen wegen Schutzstatus Gewässer II. Ordnung Randnummer 80 – Einwohner und deren demographische Entwicklung, Gewerbeanmeldungen recherchieren Randnummer 81 – Beachten der verbindlichen Bauleitplanung der Einbeziehungssatzung Am B-Weg Randnummer 82 – Stad. Flächennutzungsplanung?, Erläuterungsbericht Randnummer 83 – IGEK vom 06.08.2018 vorliegend, genehmigt und verteidigt (Landgesellschaft, Bearbeiter Herr A. als Ansprechpartner), Verwendung der Steckbriefe aus dem IGEK als Vorgabe Randnummer 84 – Fremdkörperfestsetzung -> nein Randnummer 85 – Beachtung der verschiedenen Wegekonzeptionen und Verkehrsnetze: Radwege - Wanderwege - Reitwege Randnummer 86 – Beachtung: Geruchsimmissionen: Pferde - Dungplatz - Mistabfuhr Randnummer 87 – Beachtung: Lärmimmissionen - Schlagende Hufe - Ruhender Verkehr - Lieferverkehr - Hol- und Bringedienste Randnummer 88 – Verkehrskonzept für Ortsteil R. erforderlich, insbesondere Begegnungsverkehr, Verkehrserschließung. Hauptzufahrten Randnummer 89 – Problematik Löschwasser: nicht genügend Bevorratung nachweisbar zur Deckung des Bedarfs, kein LW für Gewerbe + Wohnen 200 m 3 Randnummer 90 – Beachten: Erosionsgefährdung durch Hanglage (Erosionskataster recherchieren) Randnummer 91 – Beachten: hoher Grundwasserstand Randnummer 92 – Zielstellung: städtebauliche Entwicklung geordnet vornehmen, Reihenfolgen abklären, Instrumente der Bauleitplanung nutzen. Veränderungssperre Randnummer 93 Daraus ergibt sich zwar, dass - auch - bodenrechtliche Konflikte und Spannungen im Ortsteil R. mit Mitteln der Bauleitplanung gelöst werden sollten. Welchen Inhalt ein künftiger Bebauungsplan hinsichtlich der künftigen Nutzungen haben sollte, ergibt sich daraus aber nicht, vielmehr wurde als Planungsinstrument zunächst nur die Veränderungssperre in Erwägung gezogen. Randnummer 94 Auch aus dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Protokoll einer vorangegangenen Besprechung am 25. April 2019 lässt sich für das Vorliegen positiver Planungsvorstellungen nichts gewinnen. In dem darin protokollierten Gespräch zwischen Mitarbeitern des Bauamts der Antragsgegnerin und einem Mitarbeiter des Bauordnungsamts des Landkreises wurde in Bezug auf den Pferdehof festgestellt, dass es aufgrund der zunehmenden Bebauung mit Anlagen des Betriebs zu einer erheblichen Belastung der vorhandenen Ortslage und vermehrt zu Beschwerden seitens der Bürger komme. Die Gemeinde könne den Versuch unternehmen, die städtebauliche Ordnung mit den planungsrechtlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung des derzeitigen Bestandes zu ordnen und die entstandenen bodenrechtlichen Spannungen auszugleichen. Dies sei über Nebenbestimmungen in Baugenehmigungen möglich. Durch die Gemeinde sei der Erlass eines Bebauungsplans zu prüfen, der sich mittel- und langfristig auf den bislang unbebauten Bereich zwischen Landesstraße und Ortslage konzentriere und die bestehende Ortslage entlaste. Soweit man „offene Wunden“ in der Ortslage heilen wolle, könne man den Geltungsbereich u.U. auch auf die Ortslage ausweiten und über den Bebauungsplan den Versuch unternommen, die divergierenden Interessenlagen und die damit einhergehenden Belastungen (Lärm, Geruch) auszugleichen. Es sei auf die Möglichkeit einer Veränderungssperre hingewiesen worden; eine solche könne aber nur erlassen werden, wenn die Zielstellung klar sei, die mit ihr gesichert werden solle. Randnummer 95 Dafür, dass die Antragsgegnerin keine positiven Vorstellungen über den künftigen Inhalt eines Bebauungsplans hinsichtlich der nördlich und westlich der bestehenden Ortslage liegenden Flächen, insbesondere auch hinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin hatte, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass diese Flächen nicht mehr zum Geltungsbereich des nunmehr im 3. Entwurf vorliegenden Bebauungsplans der Innenentwicklung „R“ mit Stand vom Februar 2023 gehören. Randnummer 96 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 97 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 98 D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Randnummer 99 Beschluss Randnummer 100 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 27. Juni 2023 beschlossen: Randnummer 101 Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Randnummer 102 Gründe: Randnummer 103 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache nach den Empfehlungen in Nr. 9.8.1 und Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, die für Normenkontrollen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 7.500,00 und 60.000,00 € und für eine Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre die Hälfte des angenommenen Wertes vorsehen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Veränderungssperre für die Antragstellerin erscheint ein Streitwert von 10.000,00 € angemessen. Randnummer 104 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).