Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Halle -
Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antrag
Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 2 Der Kläger benennt keinen Zulassungsgrund im Sinne
GO. Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen
Klägers, dass er die Entscheidung
Verwaltungsgerichts für inhaltlich unrichtig hält, so dass er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht (1.). Im Übrigen versteht der Senat das Vorbringen
Klägers so, dass er einen Verfahrensfehler i.S.
GO rügt, der nach Auffassung
Klägers darin liegen soll, dass es das Gericht unter Verletzung
Grundsatzes „iura novit curia“ unterlassen habe, einen nicht in den Prozess eingeführten Anspruchsgrund zu prüfen (2.). Randnummer 3
Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe. Der Klageanspruch könne auf diese Vorschriften gestützt werden und sei auf Naturalrestitution gerichtet. Die Beklagte, die seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch eine rechtswidrige Gefährderansprache ohne Prüfung der Verdachtsquellen zumindest bedingt vorsätzlich Schaden zugeführt habe, müsse alles tun, um den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherzustellen. Dazu gehöre auch, dass ihm die Beklagte die Informanten benenne, damit er diese durch Zahlung immateriellen Schadensersatzes als Gesamtschuldner nach § 840 BGB oder durch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog und § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 GG haftbar mache. Zur Naturalrestitution gehöre die Auskunft in Form ungeschwärzter Akteneinsicht, da diese ggf. Hinweise auf die Identität der Informanten der Beklagten geben könne, wenn Klarnamen nicht ersichtlich seien. Soweit eine Rechtsgüterabwägung stattzufinden habe, wiege die mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte Menschenwürde schwerer als ein eventuelles Interesse
Staates am Schutz krimineller Informanten und V-Leuten, die ihn ohne Anlass beim Landeskriminalamt angeschwärzt hätten. Randnummer 6 Ein Anspruch
Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB (in Form einer Naturalrestitution) scheidet schon
halb aus, weil die Regelung nicht anwendbar ist. Der Kläger sieht eine Rechtsgutsverletzung im Sinne dieser Vorschrift in Form einer durch die Gefährderansprache eingetretenen Verletzung
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Damit macht der Kläger in der Sache eine Amtspflichtverletzung i.S.
BGB geltend, denn die Gefährderansprache erfolgte durch Mitarbeiter der Beklagten, die in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes und damit in hoheitlicher Tätigkeit gehandelt haben. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung Ansprüche aus § 823 ff. BGB (Dörr, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online-Großkommentar zum BGB, Stand: 1. April 2023, § 839 Rn. 31). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner
Geschädigten an die Stelle
sen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 - III ZR 215/21 - juris Rn. 21). Randnummer 7 Auch wenn man das Vorbringen
Klägers so versteht, dass er geltend macht, ihm stehe ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG auf die begehrte ungeschwärzte Akteneinsicht zu, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, da ein entsprechender Anspruch aus diesen Vorschriften offensichtlich nicht besteht. Unerheblich ist allerdings, dass für den Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Denn im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Rechtswegfrage nicht problematisiert, so dass das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit
beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GKG nicht mehr zu prüfen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom
Klägers gemäß § 840 BGB neben dem Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner haften oder die er zur Unterlassung seines Erachtens unwahrer Behauptungen verpflichten will. Hierauf ist der Kläger auch nicht angewiesen, um so gestellt zu werden, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Der Kläger könnte die Beklagte auf Schadensersatz wegen der seines Erachtens rechtswidrigen Gefährderansprache in Anspruch nehmen. Dabei gibt es keinen Grund für die Annahme, dass er für einen vollständigen Schadensausgleich Dritte heranziehen müsste. Sollte der Kläger Informanten der Beklagten zur Unterlassung verpflichten wollen, bestimmte (unwahre) Behauptungen über sich zu verbreiten, geht das Begehren über den Schadensausgleich aufgrund der fraglichen Rechtsgutsverletzung hinaus. Soweit es sich bei den Dritten, die der Kläger in Anspruch nehmen will, um Mitarbeiter der Polizei handeln sollte, die bei der Weitergabe der fraglichen Informationen ihrer Diensttätigkeit nachgegangen sind, scheidet im Übrigen eine persönliche Haftung aufgrund der befreienden Haftungsübernahme nach Art. 34 Satz 1 GG ohnehin aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18 - juris Rn. 10 m.w.N.). Randnummer 8 Ergibt sich aus den §§ 823, 839 BGB schon nicht die vom Kläger begehre Rechtsfolge, so kann dahinstehen, ob Geheimhaltungsinteressen oder eine möglicherweise fehlende Zuständigkeit der Beklagten, die Voraussetzungen für das Bestehen von Geheimhaltungsinteressen zu überprüfen, einer Auskunftspflicht der Beklagten nach diesen Vorschriften entgegenstehen. Randnummer 9 2. Auch ein Verfahrensfehler i.S.
GO liegt nicht vor. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz „iura novit curia“ verstoßen, indem es die Prüfung
1 BGB i.V.m. Art. 1 GG als Anspruchsgrundlage für den Klageantrag unterlassen habe. Zentraler Inhalt der hergebrachten Rechtsregel „iura novit curia“ ist der Grundsatz, dass der Richter das Recht kennen (bzw. selbständig feststellen), auslegen und anwenden muss (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
halb nicht mit dieser Regelung auseinandergesetzt hat. Randnummer 10 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 11 III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 12 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.