drücklich empfohlen, die Belastung für den Kläger durch Notdienste bis Ende des Jahres deutlich zu reduzieren. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
frage gehalten werden. Es sei ihm unzumutbar, auf eine Entscheidung der Kammer zu warten. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten die auch im Klageverfahren angekündigten Anträge auf Befreiungen von den Notdiensten in A-Stadt und Braunsbedra, hilfsweise in Braunsbedra auf zeitliche Beschränkung. Ferner begehrte er, die Notdienstpläne mindestens ein Jahr vor Beginn des Notdienstes bekannt zu geben. Schließlich bitte er, ihm sämtliche Notdienstpläne, Listen der Tierärzte aller Kategorien sowie die Termine der Veröffentlichung der Notdienstpläne zu übermitteln. Zur Begründung führte er aus, die ihm im Zusammenhang mit den Notdiensten auferlegten Belastungen seien unter Abwägung sämtlicher Umstände nicht mehr vertretbar. Die Notdienste seien unverhältnismäßig. Sie beeinträchtigen ihn in wirtschaftlicher Hinsicht so stark, dass er in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt sei. Er habe die geleisteten Stunden in Notdienstbereitschaft
tatsächlich gezahltem Tariflohn berechnet, die Anzahl der Konsultationen, davon getrennt die aus Notdienstbezirken fremder Zuständigkeit erwirtschafteten Umsätze und Kosten für die Bereitstellung des Notdienstes erfasst und den daraus resultierenden Verlust errechnet. Kosten für Kilometergeld und andere Nebenkosten seien nicht erfasst und müssten sogar noch aufgeschlagen werden. Danach habe er im Jahr 2019 für die Not- und Bereitschaftsdienste für die Praxis in A-Stadt im Notdienstbezirk des alten Burgenlandkreises einen Verlust von 82.091,46 € erwirtschaftet. Im ersten Halbjahr 2020 sei ein Verlust von 53.532,08 € anzusetzen, so dass für das gesamte Jahr mit einem Verlust von 107.064,16 € zu rechnen sei. Der Notdienst in A-Stadt werde jeweils für eine Woche vergeben. Er beginne am Freitagabend um 18:00 Uhr und ende am folgenden Freitag um 8:00 Uhr. Damit werde wochentags von 18:00 bis 8:00 Uhr des Folgetags und samstags und sonntags und an Feiertagen 24 Stunden Notdienstbereitschaft geleistet. Notdienstbereitschaft bedeute dabei Rufbereitschaft. Dies bedeute, dass ein Tierarzt und eine Helferin innerhalb von höchstens 20 Minuten die Praxis erreichen müssten. Allerdings lebten nicht alle Tierärzte und nicht alle Helfer im Umkreis von 20 Minuten Fahrzeit zur Praxis, so dass Tierarzt und Helfer in der Praxis übernachten müssten. Diese Zeit müsse natürlich auch bezahlt werden. Eine Woche Notdienst habe demnach 118 Stunden Notdienstbereitschaft. Im Jahr 2019 sei die Praxis in A-Stadt zu 8 Wochen Notdienstbereitschaften zu 944 Stunden eingeteilt worden. In diesen acht Wochen seien dreizehn Konsultationen angefallen, von denen fünf aus anderen Notdienstbezirken stammten. Im tatsächlichen Einsatz in der Praxis und am Patienten seien lediglich 42 Stunden und 40 Minuten tierärztliche und Helfertätigkeit geleistet worden. Der Nettoumsatz habe sich auf 2.504,29 € belaufen. Für die danach 1.846 nicht abrechnungsfähigen Stunden und 20 Minuten falle Tariflohn für Tierärzte und für medizinische Fachangestellte in Höhe von 82.091,46 € an. Im ersten Halbjahr 2020 seien in A-Stadt im Umfang von 604 Stunden Notdienste jeweils von einer Helferin und einer Tierärztin für zwölf Konsultationen geleistet worden von denen sechs aus anderen Notdienstbezirken stammten. Abgerechnet worden seien 2.836,21 €. Für diesen Zeitraum seien die bereits oben benannten Verluste zu berechnen. Randnummer 7 In der Praxis in Braunsbedra im Notdienstbezirk der alten Landkreise Merseburg-Querfurt sei für das Jahr 2019 entsprechend ein Verlust von 52.122,56 € und für das erste Halbjahr 2020 von 32.013,63 € zu berechnen. Der Jahresverlust für 2020 sei danach mit 64.027,26 EUR anzusetzen. Hier werde im Notdienst die Praxis von 18:00 bis 22:00 Uhr mit einer Tierärztin und einer Helferin besetzt. Von 22:00 bis 7:00 Uhr werde Rufbereitschaft geleistet. An Samstagen und Sonntagen werde die Praxis von 7:00 bis 22:00 Uhr mit einer Tierärztin einer Helferin besetzt und ab 22:00 Uhr bis zum nächsten Morgen um 7:00 Uhr werde Rufbereitschaft geleistet. 2019 seien jeweils 712 Stunden Notdienstbereitschaft von einer Tierärztin und einer Helferin geleistet worden für 84 Konsultationen, von denen 18 aus anderen Notdienstbezirken stammten. Der Nettoumsatz habe sich auf 10.754,97 € belaufen. Im ersten Halbjahr 2020 seien in der Praxis 460 Stunden Notdienstbereitschaft angefallen. Von 42 Konsultationen stammten fünf aus anderen Bezirken. Der Nettoumsatz habe sich auf 7.065,47 € belaufen. Randnummer 8 In Braunsbedra habe es sich so verhalten, dass bis einschließlich 2018 Notdienst bis 22:00 Uhr geleistet worden sei.
22:00 Uhr sei offiziell an die Tierkliniken in Panitz bei Leipzig oder die Uniklinik Leipzig verwiesen worden. Deshalb habe er auch seine Praxis in Braunsbedra eröffnet, weil unter diesen Umständen eine Besetzung der Notdienste möglich gewesen sei. Mit kurzer Vorankündigung sei die Beklagte dann zum 01. Januar 2019 dazu übergangen, auch in der
t Notdienste zu verlangen. Dies sei für ihn wirtschaftlich nicht tragbar. Randnummer 9 Im Notdienstbezirk Saalekreis (alt) und Halle stelle sich die Situation für seine Praxis in Halle so dar, dass im Jahr 2019 ein Verlust von 11.488,88 € und im ersten Halbjahr 2020 ein Gewinn von 2.775,40 € erwirtschaftet worden sei. Angesichts des Aufwandes sei auch dieser geringfügige Gewinn unzumutbar. Er sei bereit, weiterhin den Notdienst für die Praxis in Halle abzuleisten. In Halle werde der Notdienst von Montag bis Freitag von 18:00 bis 9:00 Uhr des Folgetages und samstags und sonntags und an Feiertagen jeweils von 9:00 bis 9:00 Uhr des Folgetages geleistet. Wochentags werde die Praxis bis 24.00 Uhr mit einer Helferin besetzt.
24.00 Uhr sei eine Helferin innerhalb von 5 Minuten in der Praxis. Da in der
t fast immer zwei bis drei Notrufe eingingen, übernachte er regelmäßig in der Praxis. Von 24.00 bis 9:00 Uhr morgens werde Rufbereitschaft geleistet. An Samstagen und Sonntagen werde die Praxis mit wechselnden Teams von 9.00 bis 16.00 Uhr mit je zwei Helferinnen und einer Tierärztin besetzt, ab 24:00 Uhr bis 9:00 Uhr des nächsten Morgens sei eine Helferin in Rufbereitschaft. Er, der Kläger, bleibe vor Ort. 2019 habe sich der Nettoumsatz auf 15.479,83 € belaufen. Im ersten Halbjahr 2020 sei die Praxis 180 Stunden in Notdienstbereitschaft gewesen. Der Nettoumsatz habe sich auf 18.344,45 € belaufen. Im ersten Halbjahr sei erstmals im Notdienst ein Gewinn von 2.775,40 € erwirtschaftet worden. Randnummer 10 Für ihn ergeben sich Verluste für die Notdienste in 2019 in Höhe von insgesamt 145.702,90 €. Für das erste Halbjahr 2020 berechne sich ein Gesamtverlust von 82.770,32 €. Vor diesem Hintergrund verstießen die Notdienste im ländlichen Bereich gegen Art. 12 GG. Sie seien wirtschaftlich desaströs. Deshalb haben Tierärztekammern in anderen Bundesländern den Notdienst insgesamt abgeschafft. Randnummer 11 Der Zeitpunkt der Einteilung der Notdienste sei zudem unzumutbar, weil sie für eine Personalplanung regelmäßig zu spät vorlägen. So sei der Notdienstplan für die Praxis in A-Stadt für Februar bis April 2020 erst zwei Wochen vor Beginn nämlich am
Vorlage der vollständigen Unterlagen bearbeitet. Im Weiteren wurde der Kläger auf seine Berufspflichten zur Teilnahme am tierärztlichen Notfalldienst hingewiesen und dass die Verweigerung einen Verstoß darstelle. Eine monetäre Bewertung der Notdienstwahrnehmung, wie der Kläger sie vorlege, sei nicht vorgesehen. Randnummer 14 Auf weiteres Drängen des Klägers, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom
t vom
tdienst vom
Aktenlage. Danach sei es dem Kläger nicht möglich, zusätzlich zu tierärztlichen Tätigkeit an regelmäßigen Bereitschaftsdiensten teilzunehmen. Die Befreiung solle zunächst bis Juni 2021 erfolgen. Der Kläger legt dies der Beklagten mit zwei weiteren medizinischen Stellungnahmen mit Schreiben vom
ts fremde Personen in die Praxis gelassen würden. Die aktuelle Regelung berücksichtige nicht die Arbeitsschutzvorschriften und bedeute eine extreme Selbstausbeutung der Praxisinhaber. Stelle man auf angestellte Tierärzte ab, sei die Notdienstzeit zu vergütende Arbeitszeit. Die von Beklagtenseite angeführten Rechtsgrundlagen verstießen gegen sein Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG. Bei den Einteilungen werde ein einfaches Rotationssystem vorgegeben. Die Tierkliniken seien aber nicht entsprechend der Anzahl der dort beschäftigten Tierärzte herangezogen worden. Die Beklagte argumentiere letztlich mit dem Grundsatz, dass die Notdiensteinteilung immer schon so erfolgt sei. Randnummer 21 Im November 2020 habe er in Halle und in Braunsbedra jeweils 39 Notdienststunden geleistet. Die Praxis in Braunsbedra habe er eröffnet, weil die Notdienste zunächst nur bis 22.00 Uhr zu leisten gewesen seien. Im Jahr 2018 sei dies dann bis 6:00 Uhr am nächsten Tag erweitert worden. Seine von der Beklagten vorgetragene Einteilung dort im November/Dezember 2020 werde bestritten. Im ersten Halbjahr 2020 habe er in Braunsbedra 69 Notdienste absolviert, davon 35 mit Patientenbehandlungen. Randnummer 22 Im Burgenlandkreis erfolge die Notdiensteinteilung jeweils für eine ganze Woche. Daraus ergeben sich 113 Stunden Notdienstbereitschaft pro Woche. Der anderweitige Vortrag der Beklagten treffe nicht zu. Danach hätte jeder Tierarzt dort unter der Woche immer Notdienst zu leisten. So verhalte es sich nicht. Im ersten Halbjahr 2020 habe er dort 117 Notdienste mit 14 Behandlungen absolviert. In dieser Zeit verdiene er praktisch nichts. Randnummer 23 Eine Berücksichtigung der angestellten Tierärzte mit dem Faktor 0,5 sei nicht ausreichend. Randnummer 24 Es werde bestritten, dass eine gleichmäßige Verteilung der Notdienste erfolge. Mangels Vorlage der begehrten Unterlagen könne dies von ihm nicht überprüft werden. Randnummer 25 Im Bezirk Halle-Saalekreis stelle sich die Problematik einer zeitlichen Überlastung infolge der Vielzahl der am Notdienst teilnehmenden Praxen nicht. Hier liege nur eine wirtschaftliche Überlastung vor. Randnummer 26 Die Beklagte halte sich nicht an die eigene Regelung in § 2 Abs. 6 NotfallDO, indem die vorgesehene landesweite Veröffentlichung des Notfalldienstes nicht erfolge. Wegen der Verpflichtung zur landesweiten Veröffentlichung müsse die Beklagte über die Notfalldienstpläne des gesamten Landes verfügen. Für den Bezirk Merseburg-Querfurt habe die Beklagte selbst vorgetragen, dass die Veröffentlichung der Pläne auch gegenüber der Kammer erfolge. Er benötige die Unterlagen, um eine Gleichmäßigkeit der Einteilung in die Notdienste überprüfen zu können. Persönliche Daten könnten geschwärzt werden. Randnummer 27 Der Weihnachtsbrief der Beklagten vom Dezember 2021 belege, dass die Notdienstwahrnehmung sehr wohl wegen der „erheblichen körperlichen und psychischen Belastung“ der Tierärzte als problematisch angesehen werde. Der Bundesverband der praktizierenden Tierärzte habe beim Neujahrsempfang 2022 deutlich gemacht, dass die Ruhe- und Höchstarbeitszeiten mit den Notdiensten nicht in Einklang zu bringen seien. Sie forderten den Gesetzgeber auf, die Regeln für die Arbeitszeiten zu lockern. Randnummer 28 Er betreibe seine Hauptpraxis in A-Stadt. Er benötige die weiteren Praxen, um das Einzugsgebiet zu vergrößern, um die Praxis in A-Stadt auslasten zu können. Er biete dort umfangreiche Leistungen und Operationen im orthopädischen Bereich mit stationärer Unterbringung an. Es könne nicht sein, dass für Zweigniederlassungen Notdienst geleistet werden müsse. Er könne die Landpraxen unter den bestehenden Bedingungen so nicht weiterführen. Randnummer 29 Er erwarte, dass der Notdienstumfang (Dauer) für jeden Tierarzt im Land etwa gleich sein müsse. Auch die finanzielle Belastung müsse für jeden Tierarzt etwa gleich sein. Auch das Umsatzpotential im Notdienst müsse etwa gleich sein. Er schätze, dass bei etwa 200.000 bis 240.000 Haushalten in einem Notdienstbezirk eine Wirtschaftlichkeit des Notdienstes erreicht werden könne. Mit der Heranziehung der angestellten Tierärzte zu 0,5 beim Notdienst, werde es insbesondere bei Teilzeitkräften uninteressant, diese zu beschäftigen. Der Arbeitgeber trage das erhöhte Risiko. Gerechter wäre, eine Vollzeitkraft mit 100 % anzusetzen eine Halbzeitkraft mit der Hälfte. Bei den Zweigniederlassungen sei nicht auf den Standort, sondern auf die dort eingesetzten Tierärzte und deren Arbeitszeiten abzustellen. Randnummer 30 Die Problematik des tierärztlichen Notdienstes werde auch daran deutlich, dass die Kleintierklinik der Universität Leipzig mittlerweile die Notaufnahme auf die Zeiten von Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.00 Uhr beschränkt habe. Damit existiere im Umkreis nur in Panitzsch noch eine Tierklinik mit umfassendem Notdienst. Junge Tierärzte wollten keine Notdienste mehr übernehmen. Das Familienleben habe Vorrang. Gleichzeitig habe die Anzahl der Haustiere über die Coronazeit zugenommen. Auch die Uniklinik Berlin biete keinen Notdienst mehr an. Die Beklagte habe sich bislang geweigert, die Notdienstbezirke zu vergrößern und etwa Sachsen-Anhalt in drei große Bezirke aufzuteilen. Es sollte eine kammerübergreifende Aufteilung der Notdienste
Erreichbarkeit angestrebt werden. Randnummer 31 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, Randnummer 32 1. die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger Randnummer 33
2 Nr. 2 KGHB LSA seien die Kammerangehörigen verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen. § 20 KGHB LSA gebe den Kammern die Ermächtigung und eine Verpflichtung, eine Notfalldienstordnung als Bestandteil der Berufsordnung zu erlassen. Sie verfüge über eine solche von der Rechtsaufsichtbehörde genehmigte Notfalldienstordnung vom 14. Mai 2014, neu gefasst und zuletzt geändert am 13. November 2019.
DO) sei jeder niedergelassene Tierarzt verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen. Im Weiteren werde die Anzahl der Notdienste geregelt, die sich nicht nur an der Niederlassung, sondern auch an der personellen Leistungsfähig durch angestellte Tierärzte orientiere. Eine Befreiung komme aus schwerwiegenden Gründen
DO in Betracht. Wirtschaftliche Gründe, wie sie der Kläger geltend mache, seien keine schwerwiegenden Gründe. Die Ausnahmereglung sei eng auszulegen. Es sei in der ober- und oberstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass es mit Blick auf Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei, wenn gesetzlich grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte zur Teilnahme an einem allgemeinen Notdienst verpflichtet werden. Da mit den Notfallregelungen nur ein kleiner Teil der beruflichen Tätigkeit geregelt werde, liege darin auch keine übermäßige unzumutbare Belastung. Es sei auch nicht notwendig, dass zum Notdienst tierärztliche Helfer mitherangezogen würden, wie der Kläger dies vortrage. Randnummer 47 Auch der Antrag, die Notdienstpläne mindestens ein Jahr vor Beginn bekanntzugeben, sei unbegründet. Das Land sei in zahlreiche Notfallbezirke aufgeteilt. Die Einrichtung der Notdienste erfolge vorrangig durch kollegiale Übereinkunft der benachbarten praktizierenden Tierärzte in den eingerichteten Bezirken.
der NotfallDO sei ein Sprecher für jeden Bezirk vorgesehen. Er nehme die Dienstplanwünsche entgegen und teile daraufhin die Notdienste in einem Dienstplan in einem eingespielten Rhythmus ein. Dies könne in jedem Bezirk anderen üblichen Systemen folgen und sei von den teilnehmenden Tierärzten ggf. mehrheitlich zu klären. Würden Probleme bekannt, werde vom Präsidenten eine Notdienstplanbesprechung meist vor Ort einberufen und das Problem geklärt. Dies sei Jahr 2020 viermal vorgekommen. Komme eine Planung unter den Kollegen im Bezirk nicht zustande, übernehme die Kammer die Aufgabe. Es komme im gesamten Land zu etwa 10 Beschwerdefällen pro Jahr, in denen Patientenbesitzer keinen Tierarzt im Notdienst erreichen könnten, weil der im Notdienst befindliche Tierarzt nicht erreichbar sei.
DO sei jeder Tierarzt, der mehrere Praxisstandorte unterhalte, verpflichtet, in jedem Notfalldienstbezirk am Notfalldienst teilzunehmen. Der Kläger unterhalte drei Praxen in drei Bezirken. Es erschließe sich nicht, eine krankheitsbedingte Überlastung durch Notdienste geltend zu machen, gleichzeitig aber drei Praxisstandorte am Tag auch zeitgleich überlappend zu bedienen. Soweit der Kläger den Hinweis im Bescheid vom 15. Januar 2021 angreife, handele es sich um einen Hinweis und weder um eine Auflage noch um eine Bedingung. Die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe seien nicht tragfähig. Damit könnte das gesamte tierärztliche Notdienstsystem in Deutschland als gefährdet betrachtet werden. Wirtschaftliche Aspekte flössen in die Verpflichtung zur Sicherstellung der Notdienste nicht ein. Es sei im Übrigen durch die Anhebung der abrechenbaren Gebühren in Notdienstzeiten wirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung getragen worden. Die wirtschaftlichen Daten des Klägers seien zudem nicht hinreichend aussagekräftig. Der Kläger stelle anteilige Gemeinkosten ein, die auch ohne den Notdienst ohnehin für die jeweiligen Praxen entstünden. Randnummer 48 Der Notdienstbezirk Merseburg-Querfurt umfasse 10 Praxen, so dass für den Kläger zwei- bis maximal dreimal im Monat Notdienste anfielen. Dort träfen sich die Tierärzte einmal im Quartal und würden die Notdienstpläne besprechen, um sie für jeden möglichst passend zu machen. Das Treffen finde in der Regel mittwochs um 13.00 Uhr in der vorletzten Woche des jeweiligen Quartals in der Praxis Rollin statt. An diesen Treffen habe der Kläger nie teilgenommen. Er habe zu diesem Termin Wunschlisten eingereicht, denen zu etwa 90 % entsprochen worden sei. Jeder Kollege erhalte einen Vorplan, auf dessen Grundlage getauscht werde.
der Versammlung erfolge eine Rundmail mit dem Dienstplan. Gebe es keine Einwände, werde der Dienstplan veröffentlicht. Die Veröffentlichung in der Zeitung erfolge immer am Montag für die Woche. Randnummer 49 Im Notdienstbezirk Halle-Saalkreis nähmen 19 Praxen am Notdienst teil. Tierarzt Dr. Gebel nehme die Einteilung vor und berücksichtige die Wünsche der Kollegen. Hier sei der Kläger unterdurchschnittlich im Dezember 2020 lediglich für einen
tdienst unter der Woche eingeteilt gewesen. Auf jede Praxis entfielen etwa 20 Dienste im Jahr. Das sei komfortabel. Randnummer 50 Im Notdienstbezirk Burgenlandkreis teile Frau Dr. Pfeifer die Notdienste ein. Dort sei er im kollegialen Einvernehmen bis Ende Dezember 2021 befreit worden. Hier würden nur für die Wochenenden Notdienste eingeteilt. Der Bezirk umfasse 5 Praxen, so dass vom Kläger maximal ein Wochenende im Monat abzudecken sei. Dort werde der Notdienst alle drei Monate festgelegt. Randnummer 51 Der Kläger begehre eine Befreiung von der Notdienstteilnahme, nicht eine veränderte Praxis bei der Organisation. Gegen eine Rotation bei der Einteilung spreche zunächst einmal nichts. Dieses Prinzip sei fair und sichere Voraussehbarkeit. Randnummer 52 Es sei auch praktisch unmöglich, ein Jahr im Voraus Notdienstpläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Denn auf vielfältige Entwicklungen während des Jahres könne dann nicht reagiert werden. Die quartalsweise Planung reiche aus, um Wünsche zu berücksichtigen. Weiteres könne durch Tausch geregelt werden. Randnummer 53 Eine quartalsweise Planung sei auch im kassenärztlichen Bereich üblich. Dass der Kläger möglicherweise zunehmend Schwierigkeiten habe, Tauschpartner für die Notdienste zu finden, liege an ihm selbst, da er selbst wenig auf Tauschwünsche anderer Kollegen eingehe. Die Einteiler der Dienstpläne nähmen diese Aufgabe ehrenamtlich wahr und müssten dazu auch Zeit erübrigen. Damit dürften auch keine überzogenen Forderungen gestellt werden. Die Bezirke Merseburg und Querfurt haben sich erst im letzten Quartal 2020 zusammengeschlossen, so dass seither die Notdienstteilnahme auf mehr Tierärzte verteilt werden könne. Die Regelung im Burgenlandkreis unter der Woche sei zumutbar. Der Notfalldienst stelle eine Rufbereitschaft dar. Dort nähmen ohne den Kläger nur 5 Tierärzte an der Verteilung teil. Randnummer 54 Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Notdienst in Halle, trotz der erteilten Befreiung erwecke der Kläger den Eindruck, dass er „Rosinenpickerei“ betreibe und in den weniger lukrativen Bezirken nur das Tagesgeschäft mitnehme und die Notdienste den Kollegen überlasse. Randnummer 55 Um dem Wandel, dass immer mehr angestellte Tierärzte tätig seien, bei der Notdiensteinteilung Rechnung zu tragen, sei mit Beschluss der Kammerversammlung am
Ablauf von mehr als drei Monaten zulässig, weil die Beklagte den Kläger auf seine mit Schriftsatz vom
1 Nr. 9 KGHB LSA beschließt die Kammer über die Berufsordnung. § 20 KGHB LSA enthält in Abs. 1 die Ermächtigung zur Regelung weiterer Details über die Berufspflichten in einer Berufsordnung. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Tierärztekammer als Bestandteil der Berufsordnung eine Notfalldienstordnung erlässt, die insbesondere
Satz 2 der Vorschrift die Begründung einer selbständigen freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort, der mit den notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist (Praxissitz). Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 BOTierärzte LSA können Tierärzte neben dem Ort ihrer Niederlassung (Praxissitz) an bis zu weiteren Standorten eine Praxis (Zweigpraxis) betreiben. Diese ist als solche zu kennzeichnen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 BOTierärzte LSA). Randnummer 70 Der Kläger betreibt diesen Regelungen entsprechend drei Praxisstandorte und zwar in Halle, A-Stadt und Braunsbedra. Randnummer 71
5 BOTierärzte LSA haben Tierärzte Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung von Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeit zu treffen, wobei insbesondere die Notfallversorgung sicherzustellen ist. Satz 3 der Norm verweist zu den näheren Regelungen auf die „Notfalldienstordnung über die Einrichtung und Durchführung des tierärztlichen Notfalldienstes“ (zukünftig nur: NotfallDO) als Anlage 2 der BOTierärzte LSA. Randnummer 72 § 1 Abs. 1 Satz 1 NotfallDO bestimmt, dass der Notdienst die tierärztliche Versorgung außerhalb der Sprechzeiten, an Wochenenden, Feiertagen sowie in
tstunden zu gewährleisten hat. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 NotfallDO ist jeder niedergelassene Tierarzt verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen. Die Anzahl der zu leistenden Notfalldienste soll sich an der Leistungsfähigkeit der Praxis, insbesondere an dem Arbeitsvolumen der angestellten Tierärzte orientieren.
DO erfolgt die Ausübung des Notfalldienstes in Zeiträumen, die in kollegialer Vereinbarung festgelegt werden. Hierfür sollen
Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift räumlich abgegrenzte Bereiche benachbarter Praxen eingerichtet werden (Notfalldienstbezirke). § 2 Abs. 1 NotfallDO bestimmt, dass die Einrichtung von Notdiensten vorrangig durch kollegiale Übereinkunft der benachbarten praktizierenden Tierärzte erfolgen soll und in geeigneter Weise bekannt zu machen ist. Für die Kontinuierliche Planung und Bekanntmachung des Notfalldienstes muss ein verantwortlicher (Sprecher) aus dem beteiligten Kollegenkreis namhaft gemacht werden (§ 2 Abs. 2 NotfallDO). Erst wenn die Einrichtung eines Notfalldienstes für ein bestimmtes Territorium in kollegialer Übereinkunft nicht gegeben ist, nimmt die Beklagte diese Aufgabe wahr (§ 2 Abs. 3 NotfallDO). Außerdem regelt § 5 Abs. 1 BOTierärzte LSA allgemein, dass Tierärzte sich ihren Berufskolleginnen und -kollegen gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten haben. Randnummer 73 Für den hier interessierenden räumlichen Bereich bestehen von Norden
Süden vier Notfalldienstbezirke. Dies ist insoweit unstrittig. Diese umfassen räumlich das Gebiet des Altlandkreises Saalkreis und der Stadt Halle als einem Bezirk, das Gebiet der Altlandkreise Merseburg und Querfurt als einem Bezirk und den Gebieten der Altlandkreise Weißenfels und Zeitz als einem Bezirk und des Altlandkreises Burgenlandkreis als weiteren Bezirk. Randnummer 74 Da der Kläger drei Praxisstandorte unterhält, die mit der Praxis in A-Stadt im Notdienstbezirk Burgenlandkreis, mit der Praxis in Braunsbedra im Bezirk Merseburg-Querfurt und mit der Praxis in Halle im Bezirk Halle-Saalkreis damit in drei verschiedenen Bezirken gelegen sind, ist der Kläger
den vorangestellten Regelungen, insbesondere § 11 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BOTierärzte LSA zur Teilnahme am Notfalldienst in diesen drei Bezirken verpflichtet. Entsprechend regelt § 2 Abs. 5 Satz 2 NotfallDO nochmals ausdrücklich, dass ein Tierarzt, der mehrere Praxisstandorte unterhält, in jedem der Notfalldienstbezirke am Notfalldienst teilzunehmen hat. Dem Kläger kommt damit nicht zugute, dass es sich bei zweien seiner Standorte um Zweigstellen handelt, weil diese im Rahmen der Notfallversorgung rechtlich
den dargestellten Regelungen wie der Hauptstandort behandelt werden. Es ist nicht erkennbar oder vorgetragen, dass eine solche Regelung gegen höherrangiges Recht verstößt. Randnummer 75 Zur Frage des humanärztlichen Notdienstes hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. Dezember 1972 (I C 30.69 - juris) unter Bezug auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass bei den Berufsregelungen, die - wie die Bestimmung über die Pflichtteilnahme am ärztlichen Notfalldienst - lediglich in die Freiheit der Berufsausübung von Mitgliedern eines Verbandes eingreifen, keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, die Verbände zur Normsetzung zu ermächtigen. Der Gesetzgeber hat allerdings die Bestimmung des teilnahmepflichtigen Personenkreises selbst zu regeln. Diese Grundsätze sind ohne weiteres auf den hier gegenständlichen tierärztlichen Notdienst übertragbar. Dem Regelungsgebot durch Gesetz ist der Gesetzgeber mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 KGHB LSA
gekommen. Für die weitere Ausgestaltung kann der Gesetzgeber dem Satzungsgeber - hier dem Beklagten - einen Ermessensbereich für eine eigene Ausgestaltung überlassen, insbesondere auch, um die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in dem gebotenen Umfang angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt danach für die Regelungen zur Befreiung vom Notdienst. Der Landesgesetzgeber hat in § 19 Abs. 2 Nr. 2 KGHB LSA bestimmt, dass eine Befreiungsregelung vom Notdienst vorzusehen ist und hat die nähere Ausgestaltung der Beklagten überlassen. Auch insoweit ist das Regelungsgefüge nicht zu beanstanden. Randnummer 76 Es ist auch oberstgerichtlich geklärt, dass übergeordnete gesundheitspolitische Gründe es rechtfertigen, allen niedergelassenen Ärzten zur berufsrechtlichen Pflicht zu machen, an dem von ihrer Berufsorganisation eingerichteten Notfalldienst teilzunehmen. Denn Hilfeleistung in Notfällen gehört zum Wesen des Arztseins. Darin kann grundsätzlich keine übermäßige und unzumutbare Belastung gesehen werden (so BVerwG, a.a.O). In Ansehung des mittlerweile in Art. 20a GG enthaltenen Schutzauftrags auch gegenüber Tieren ist diese zur Humanmedizin ergangene Rechtsprechung ebenso auf die tierärztliche Versorgung von Tieren zu übertragen. Die Teilnahme am organisierten Notfalldienst befreit deshalb den niedergelassenen Tierarzt von der Bereitschaftspflicht einer jederzeitigen Hilfeleistung in Notfällen rund um die Uhr und begründet einen Vorteil für ihn, Notdienst nur dann leisten zu müssen, wenn er für den Notdienst eingeteilt ist. Da von diesem Vorteil alle niedergelassenen Tierärzte profitieren, ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Landesgesetzgeber von seinem gesetzlichen Ermessen Gebrauch gemacht hat, dass sämtliche niedergelassenen Tierärzte am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen haben (so vergleichbar für die Humanmedizin entschieden vom OVG NRW, Beschluss vom
DO. Danach kann die Beklagte auf Antrag eine Befreiung von der Teilnahme am Notdienst bei schwerwiegenden Gründen ganz, teilweise oder vorübergehend erteilen, wobei
Abs. 2 der Vorschrift der Kammervorstand über den Antrag entscheidet. Die Beklagte hat ergänzend unter dem
1 Richtlinie sind niedergelassene Tierärzte verpflichtet, am tierärztlichen Notdienst - an Wochenenden (Samstag/Sonntag) und Feiertagen sowie an den übrigen Wochentagen (Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr - teilzunehmen. Neu aufgenommen wurde mit der Richtlinie die Regelung in § 1 Abs. 4, dass Praxen mit angestellten Tierärzten verpflichtet sind, über die die grundsätzliche Teilnahme der Inhaber hinaus, auch mit dem Faktor 0,5 pro angestelltem Tierarzt am Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag eines Tierarztes kann der Vorstand der Tierärztekammer eine Befreiung von der Teilnahme am tierärztlichen Notdienst aus schwerwiegenden Gründen widerruflich, ganz, teilweise oder befristet aussprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie). Als schwerwiegende Gründe werden in dieser Regelung der Richtlinie a) eine durch amtsärztliches Attest
gewiesene Erkrankung oder Behinderung oder b) durch den Tierarzt
gewiesene besonders belastende familiäre Pflichten, die dem Tierarzt die Ausübung des Notfalldienstes unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, angeführt. Weitere Regelungen in der Richtlinie betreffen eine Befreiungsmöglichkeit bei Schwangerschaft und Elternzeit. Randnummer 79 Eine Befreiung aus wirtschaftlichen Gründen, wie der Kläger sie hier geltend macht, sieht die Richtlinie hingegen nicht vor.
der zuvor dargestellten Rechtsprechung kommt es auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Durchführung der Notfalldienste auch nicht an. Der Kläger sieht sich in erster Linie aber deshalb von der Teilnahmeverpflichtung an den Notfalldiensten überfordert. Den vorangestellten Maßstäben folgend ist der Tierarzt aber grundsätzlich 24 Stunden am Tag und auch jeden Tag (außer bei Urlaub und entsprechender Urlaubsvertretung) zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn ihm entsprechend behandlungsbedürftige und behandlungsfähige Tiere für eine tierärztliche Behandlung in seine Praxis gebracht werden. Wenn in diesem Fall der Kläger drei Niederlassungen betreibt, obliegt es seiner - wirtschaftlichen - Disposition, wie er für jeden dieser Standorte den rechtlich geforderten Notfalldienst organisiert. Offensichtlich hat der Kläger kein Problem damit, für einen Standort den Notfalldienst auch durchzuführen, weil er sich gegen seine Einteilung in Halle nicht wendet. Es ist auch davon auszugehen, dass er die anfallenden Notdienste, würde er nur eine Praxis in A-Stadt oder nur in Braunsbedra betreiben, dort auch weitgehend durch eigenen Einsatz insbesondere im Rahmen einer Rufbereitschaft ableiste könnte und dafür keine angestellten Tierärzte einsetzen und bezahlen müsste, so dass der Umfang der finanziellen Aufwendungen zur Absicherung der Notdienstzeiten sich deutlich vermindern würde. Er stünde sich dann dort ebenso, wie die Kolleginnen und Kollegen die ebenfalls in diesen beiden Bezirken eine einzelne Niederlassung betreiben. Insofern ist nicht vorgetragen, dass weitere Kolleginnen oder Kollegen durch die Wahrnehmung der Notfalldienste grundsätzlich überfordert wären. Vielmehr werden die Notfalldienste regelmäßig eingeteilt und stimmen sich die betroffenen Kolleginnen und Kollegen untereinander hinsichtlich von Urlaubs- sonstigen Ausfallzeiten etwa wegen Erkrankung unter Beachtung des Kollegialprinzips aus § 2 Abs. 1 NotfallDO ab, ohne dass es offensichtlich sonst dabei zu größeren Problemen kommt. Bei kurzfristigeren Ausfällen werden die Notfalldienste durch direkte Absprachen unter der Kollegenschaft getauscht. Randnummer 80 Es ist zwar
vollziehbar, dass der Kläger, ob der - zwar erlaubten - besonderen Struktur mit drei Praxen in drei Notfallbezirken, diese nicht gleichzeitig persönlich im Notfalldienst „bedienen“ kann und deshalb darauf angewiesen ist, zeitgleiche Notfalldienstzeiten an mehr als einem Standort, durch zu vergütende (angestellte) Tierärzte wahrnehmen zu lassen. Erschwerend kommt für den Kläger hinzu, dass die drei Standorte untereinander etwa eine Fahrzeit mit dem PKW von etwa einer halben Stunde von A-Stadt
Braunsbedra und gleichermaßen von Braunsbedra
Halle und von A-Stadt
Halle von über 50 Minuten (
Google-Maps) haben. Damit entfällt die ohnehin infolge der Bezirkseinteilung nicht vorgesehene Möglichkeit, persönlich zeitgleich für mehr als einen Standort den Notfalldienst durch Rufbereitschaft und anschließendes Aufsuchen der jeweiligen Praxis wahrzunehmen, weil die zumutbaren Nothilfefristen dann kaum eingehalten werden könnten. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, dass ein Notfalldienst zu gewährleisten ist, ist dann auch zu verlangen, dass der Tierarzt während des Notfalldienstes jederzeit zumindest zunächst telefonisch erreichbar sein muss, um mit einer Notfallbehandlung schnellstmöglich ohne schuldhaftes Verzögern danach in der Praxis beginnen zu können (so etwa die ausdrückliche Regelung dazu in II. Abs. 3 der Notfalldienstordnung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein). Diese Voraussetzungen sind als notwendig anzusehen, soll die Gewährleistungspflicht noch mit einer gewissen Effektivität mit Leben erfüllt werden. Dabei geht das Gericht davon aus, dass ein zum Notfalldienst eingeteilter Tierarzt etwa binnen 20 Minuten
dem telefonischen Bedarfsanruf sich in seiner Praxis befindet, um dort das Tier behandeln zu können. Die ungefähre Einhaltung einer solchen Frist kann der Kläger hier durch persönlichen Einsatz für die drei Standorte indes nicht gleichzeitig gewährleisten. Er benötigt hierfür, wie er es selbst ja auch darstellt, weiteres Personal, welches er vergüten muss, was sich seiner Darstellung
aber wegen der wenigen Einsätze in den Notfalldienstzeiten in A-Stadt und in Braunsbedra und den dann auch nur geringen Abrechnungsmöglichkeiten wirtschaftlich nicht ansatzweise trägt. Randnummer 81 Damit liegt es aber maßgeblich an der vom Kläger vorgehaltenen Struktur, mit drei Praxen an drei weit auseinanderliegenden Standorten zudem in drei Notfalldienstbezirken, dass er besondere Probleme hat, den Notfallbereitschaftsdienst abzudecken. Der Kläger hat hierzu erklärt, er benötige die drei Standorte, um - im Tagesgeschäft - eine hinreichende Anzahl an Patienten auch aus den anderen beiden Standorten zu akquirieren, damit er seine hochwertige Behandlungsausstattung mit medizinischem Gerät an einem Standort wirtschaftlich auslasten kann, indem dort insbesondere die größeren Operationen stattfinden. Mit diesem Betriebsmodell möchte der Kläger indes die wirtschaftlichen Vorteile mehrerer Praxisstandorte und eines großen Einzugsbereiches im Tagesgeschäft in Ansatz bringen. Den vor allem bei den Standorten A-Stadt und Braunsbedra
den vom Kläger mitgeteilten niedrigen Fallzahlen im Notfalldienst wirtschaftlich unattraktiven Notfalldienst möchte er dort aber nicht wahrnehmen. Dies sollen dann andere Tierärzte oder entfernte Kliniken etwa in Leipzig oder Panitzsch übernehmen oder der Notfalldienst soll generell zeitlich eingeschränkt oder sogar abgeschafft werden, damit sein Geschäftsmodell funktionieren kann. Diese Überlegungen des Klägers stellen jedoch politische Forderungen dar, die der hier zu beachtenden derzeit gegebenen Rechtslage jedoch nicht entsprechen und der derzeit bestehenden Rechtslage derzeit auch entgegenstehen. Inwieweit der Gesetzgeber einen umfassenden Notfalldienst verlangt, ob angesichts von Art. 20a GG Spielraum besteht, davon abzuweichen und ob auf der nächsten Stufe die Beklagte über Spielräume zur Ausgestaltung einer Notfallgewährung verfügt, und wie sie diese ausfüllt werden könnten, sind politische Fragen. Das Gericht ist an die bestehenden rechtlichen Regelungen gebunden, solange diese ihrerseits nicht gegen höherrangiges Rechts verstoßen, was vom Gericht im konkreten Fall nicht festgestellt werden kann. Randnummer 82 Die Ermessensausübung der Beklagten, bei der Frage der Gewährung einer Befreiung, die das Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfen kann, ist nicht zu beanstanden. Ein schwerwiegender Grund, den Kläger von seiner Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst - abgesehen von der erfolgten zeitweisen Freistellung aus akuten gesundheitlichen Gründen - zu befreien, ist in dem für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich oder vorgetragen. Die Entscheidung der Beklagten, die Befreiung - im Übrigen - zu versagen, ist von sachbezogenen Erwägungen getragen und keinesfalls willkürlich oder gleichheitswidrig und liegt innerhalb des Ermessenspielraums. Für das Gericht ist es
vollziehbar, dass der Beklagte bei einer solchen Konstellation, wie sie beim Kläger vorliegt, die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht als gegeben ansieht. Es ist das wirtschaftliche Betriebsrisiko des Klägers, eine solche Praxenstruktur zu betreiben, die zur Abdeckung der anfallenden Notfalldienste dann einen hohen Anteil an Notfalldienstwahrnehmungen durch angestellte Tierärzte bedeutet, die entsprechend zu vergüten sind und bei denen als weitere Problematik das Arbeitszeitrecht zu beachten ist. Randnummer 83 Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass insbesondere der Notfalldienstbezirk des alten Burgenlandkreises mit nur fünf bis sechs Tierärzten, die damit allein die gesamten Notfalldienstzeiten abdecken sollen, als zu klein erscheint. Hier stellt sich die Frage, ob das Anforderungsprofil, dass jeder Tierarzt für seine Patienten immer „im Dienst“ ist - wie die Beklagte vorträgt -, ohne dass Notfalldienstverteilungen während der Woche Entlastung hiervon bringen, nicht auf eine generelle Überforderung der nur sechs Praxen hinausläuft. Aber auch wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, dass sehr wohl in diesem Bezirk eine Notfalldiensteinteilung auch während der (Arbeits-) Woche jeweils für eine ganze Woche erfolgt, führt dies zu einer Wahrnehmung von Notfalldienstzeiten je Praxis (bei einem Tierarzt ohne Angestellte, von 8 1/2 Wochen, also etwa 2 Monaten im Jahr, ein Zeitrahmen, der sehr hoch ist. Eine Verteilung der Notfalldienstzeiten auf mehr Praxen, um zu verträglicheren Verhältnissen zu gelangen, erscheint geboten. Dies kann nur durch eine Steigerung der Anzahl der Tierärzte in dem Bezirk oder durch eine Vergrößerung des Bezirks, das heißt eine Zusammenlegung mit den
barbezirken oder einen neuen größeren Bezirkszuschnitt aller oder zumindest mehrerer im Süden Sachsen-Anhalts gelegenen Notfalldienstbezirke geschehen, wobei die Größe der Bezirke dort eine Begrenzung findet, wo eine Erreichbarkeit einer Tierarztpraxis nicht mehr in einem hinnehmbaren Zeitraum für den betroffenen Tierhalter möglich ist. Diese Problematik betrifft indes nicht die hier aufgeworfene Fragestellung
einer Befreiung, die die beschriebene Situation durch den Ausfall einer, der wenigen Praxen noch weiter verschärft, sondern betrifft die politische Frage
der Einteilung des Notfalldienstes in Bezirke, die in Abwägung die Versammlung des Beklagten zu entscheiden hat. Randnummer 84 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Beschränkung der Notfalldienste auf die Zeit von Samstag und Sonntag von 10.00 bis 22.00 Uhr im Wechsel mit den anderen Tierärzten in den Bezirken. Der Umfang der Zeitspanne, in der Notfalldienste zu leisten sind, wird durch § 1 Abs. 1 Satz 1 NotfallDO satzungsrechtlich eindeutig dahingehend bestimmt, dass der Notfalldienst die tierärztliche Versorgung außerhalb der Sprechzeiten an den Wochenenden, Feiertagen sowie in
tstunden zu gewährleisten habe. Diese Satzungsvorschrift beruht auf der gesetzlichen Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 4 KGHB LSA, wonach es Aufgabe der Kammern ist, einen tierärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten mit einer den Erfordernissen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren angemessenen Dauer sicherzustellen. Die konkrete Ermächtigungsgrundlage für die Bemessung der Dauer des Notfalldienstes und der Notfalldienstzeiten befindet sich § 20 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 KGHB LSA. Es ist nicht zu erkennen, dass die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 NotfallDO gegen diese Ermächtigungsgrundlagen verstößt. Die nähere Ausgestaltung des Notfalldienstes fällt in die Zuständigkeit der Beklagten. Ihr kommt insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. zum Hausärztlichen Notfalldienst: BSG, Urteil vom 06. September 2006 - B 6 KA 43/05 R - juris, Rdnr. 12). Die Verpflichtung des einzelnen Tierarztes zur Teilnahme am Notfalldienst besteht unabhängig vom Organisationsmodell, das praktiziert wird. Der Kläger kann die Entscheidung der Beklagten gegen die Einrichtung eines Notfalldienstes allenfalls eingeschränkt gerichtlich
prüfen lassen. Angesichts der Gestaltungsfreiheit der Beklagten als Normgeber und der ihr obliegenden Verantwortung für eine angemessene Versorgung notfallbehandlungsbedürftiger Tiere auch zu den sprechstundenfreien Zeiten kann der einzelne Arzt durch die Entscheidung für den Notfalldienst einschließlich dessen Dauer und der Dienstzeiten nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Entscheidung der Beklagten nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden (vgl. zu diesem Maßstab: BSG, a.a.O., Rdnr. 14). Dafür spricht hier nichts. Zum Notfalldienst werden alle mit einer Praxis niedergelassenen Tierärzte gleichermaßen angeknüpft an den Praxisstandort herangezogen. Durch die Einbeziehung auch der angestellten Tierärzte mit dem (Zeit-) Faktor 0,5 wird auch in weiterer Differenzierung in gewissem Umfang der größeren Leistungsfähigkeit großer Tierarztpraxen mit angestellten Tierärzten bei der Heranziehung zu Notfalldiensten Rechnung getragen. Ebenso ist in Gemeinschaftspraxen mit mehreren Inhabern jeder tierärztliche Inhaber zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet (§ 1 Abs. 2 Richtlinie). Gleiches gilt für tierärztliche Gesellschafter von Praxen in Form einer juristischen Person des Privatrechts. Damit versucht der Beklagte bereits, den Notfalldienst auf möglichst viele Tierärzte zu verteilen und diese in den Notfalldienst einzubeziehen, um die Belastung für jeden einzelnen Tierarzt zu verringern. Ob hinreichender Anlass besteht, etwa die Notfalldienstzeiten in den
stunden
22.00 Uhr zu beschränken, wie der Kläger hier fordert, ist eine Bewertung die die Beklagte mit Entscheidungen ihrer Versammlung, die demokratisch von den Tierärzten des Landes gewählt wird, vorzunehmen hat. Der Versammlung kommt insofern unter der Einschränkung, dass ein Notfalldienst mit einer zur Abwehr von Gesundheitsgefahren angemessenen Dauer sicherzustellen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KGHB LSA), ein Beurteilungsspielraum zu. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Beurteilungsspielraum derart begrenzt wäre, dass nur eine Entscheidung zur Einschränkung der Notfalldienstzeiten sich als rechtmäßig darstellt. Randnummer 85 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Notfalldienstpläne bereits ein Jahr vor Beginn des zu leistenden Notfalldienstes mitgeteilt werden bzw. hilfsweise, dass ihn die Dienstpläne mit angemessener Vorankündigungsfrist erreichen. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Notfalldienstpläne schon ein Jahr im Voraus zu erstellen und an die betroffenen Tierärzte bekanntzugeben sind, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht benannt. Der Kläger macht geltend, er benötige in Bezug auf Urlaubs- und Personalplanung einen längeren Informationsvorlauf für die Dienstpläne, als er gegenwärtig besteht, wobei die Dienstpläne
der Darstellung des Klägers meist im Monat vor dem nächsten Quartal für das kommende Quartal erstellt und abgestimmt werden. Teilweise betrage der Vorlauf für die ersten Einsätze im neuen Quartal deshalb nur wenige Tage. Selbst wenn diese Situation so zutrifft, ergibt sich kein rechtlicher Anspruch gegenüber der Beklagten. Randnummer 86
DO erfolgt die Ausübung des Notfalldienstes in Zeiträumen, die in kollegialer Vereinbarung festgelegt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 NotfallDO soll die Einrichtung von Notfalldiensten vorrangig durch kollegiale Übereinkunft der benachbarten praktizierenden Tierärzte erfolgen. Für die kontinuierliche Planung und Bekanntmachung des Notfalldienstes muss gemäß § 2 Abs. 2 NotfallDO ein Verantwortlicher (Sprecher) aus dem beteiligten Kollegenkreis namhaft gemacht werden. Erst wenn die Einrichtung eines Notfalldienstes für ein bestimmtes Territorium in kollegialer Übereinkunft nicht gegeben ist, nimmt die Beklagte diese Aufgabe wahr (§ 2 Abs. 3 Satz 1 NotfallDO). Randnummer 87 In den drei Bezirken, in denen der Kläger seine Praxen hat, erfolgt die Erstellung der Notdienstpläne in kollegialer Übereinstimmung und nehmen jeweils ein Kollege bzw. eine Kollegin die Aufgabe des Sprechers (ehrenamtlich) wahr, so dass hier der Beklagte schon nicht der richtige „Ansprechpartner“ für das Begehren des Klägers ist. Dabei ist es offenbar üblich, dass sich die Kollegenschaft der jeweiligen Bezirke regelmäßig vor Ablauf eines Quartals trifft, um die Dienstpläne für das nächste Quartal zu besprechen. Der Kläger nimmt an diesen Treffen
eigener Aussage praktisch nicht teil. Er informiert die Sprecher über seine Wünsche zur Einteilung in die Dienstpläne auf schriftlichem Weg. Es ist schon nicht erkennbar und wird vom Kläger letztlich auch nicht vorgetragen, dass das Ergebnis der Einteilung durch die Kollegenschaft ihn unangemessen und willkürlich gegenüber anderen Kollegen benachteiligt. Es trägt auch nicht vor, dass etwa frühzeitig beim Sprecher angemeldete Urlaubsplanungen nicht berücksichtigt worden sind. Es ist auch nicht dargetan, dass er gehindert wäre, seine Wünsche weit vorher bereits mitzuteilen und bei Teilnahme an den Treffen in kollegialer Zusammenarbeit auch schon frühzeitiger zu Zusagen zu kommen, wenn etwa längere Urlaubszeiten anstehen oder wenn im Hinblick auf den Einsatz von Personal sich Veränderungen durch Ausscheiden, Kündigungen, Einstellungen oder Schwangerschaften und Elternzeiten ergeben werden. Es ist vom Kläger nicht vorgetragen, dass die jeweilige Kollegenschaft sich verweigert, seine Belange in die vorzunehmende Abstimmung angemessen einfließen zu lassen, um zu abgewogenen Ergebnissen zu gelangen. Zu Bedenken ist ferner, dass die Aufgabe, die Dienstpläne zu erstellen, ehrenamtlich jeweils von einem Tierarzt oder einer Tierärztin übernommen wird, die Übernahme dieser Tätigkeit dem Kläger von der Beklagten selbst angeboten worden ist, der Kläger darauf aber nicht eingegangen ist. Der Kläger kann im kollegialen Zusammenwirken von der Kollegenschaft aber nicht mehr erwarten, als er selbst kollegial bereit ist, beizutragen. Eine bestimmte Frist für eine Abstimmung und Bekanntgabe der Dienstpläne an die Kollegenschaft ist nirgends durch Rechtsnormen geregelt. Dies bestimmt letztlich die Kollegenschaft selbst. Hierfür kann sich der Kläger selbst aber auch entsprechend einbringen. Es ist nicht erkennbar, dass er daran gehindert wäre. Randnummer 88 Dem Hilfsantrag vermag das Gericht im Übrigen auch schon deshalb nicht zu entsprechen, weil er zu unbestimmt ist. Es ist nicht erklärt, welche Frist offensichtlich unterhalb des Zeitraums eines Jahres der Kläger als angemessenen Vorankündigungszeitraum hier bezeichnet wissen möchte und worüber das Gericht damit entscheiden soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts Vorschläge für die Antragstellung des Klägers zu unterbreiten, über welche Zeiträume Dienstpläne im Voraus zu erstellen sind. Der Antrag des Klägers ist insoweit wegen seiner Offenheit auch nicht im Sinne des § 88 VwGO in eine bestimmte Fassung zu bringen, von der ausgegangen werden kann, dass sie dem Willen des Klägers, den Antrag so zu stellen, entsprechen würde. Hierfür fehlen dem Gericht ausreichende Anhaltpunkte für eine bestimmte Auslegung. Randnummer 89 Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten zu tragen, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Da der Kläger mit der Erledigungserklärung von seinem Begehren Abstand genommen hat, stellt sie sich letztlich als verschleierte Klagerücknahme dar, weshalb es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO entspricht, dem Kläger auch diesen Kostenanteil aufzuerlegen.
GO hat derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen, der im Verfahren unterlegen ist. Danach trifft den Kläger insgesamt die Kostenlast. Randnummer 90 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 91 BESCHLUSS Randnummer 92 Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Randnummer 93 Gründe Randnummer 94 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Für die Anträge zu 1. und zu 2). zusammengenommen hält das Gericht einen Ansatz von 15.000 € entsprechend einem gewerberechtlichem Ansatz (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013 Beilage Heft 23, Nr. 54.2.1) für angemessen und geboten. Hinzuzurechnen ist
1 GKG für den Auskunftsanspruch
dem Antrag zu 3. ein einmaliger Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.