Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 28. Juli 2021, 8 UF 95/21, Beschluss Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 5., Herr C. S., nicht der Vater des Kindes V. N. R. S., geboren 2020 in D., ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller, Herr T. E., der Vater des Kindes V. N. R. S., geboren 2020 in D., ist. 3. Die Kosten des Verfahren tragen die Beteiligten zu 3., 4. und 5. zu jeweils 1/3. 4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller und die Kindesmutter führten seit etwa April 2019 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und wohnten auch zusammen. 2020 kam das Kind V. N. R. S. zur Welt. Die Kindesmutter hat noch weitere fünf Kinder, die von unterschiedlichen Vätern abstammen. Der Antragsteller ist verheiratet und hat eine fünf Jahre alte Tochter. Randnummer 2 Wenige Tage nach der Geburt von V. teilte die Kindesmutter dem Antragsteller mit, dass sie die Beziehung mit ihm nicht fortsetzen wolle. Der Antragsteller zog Ende Mai/Anfang Juni 2020 aus der Wohnung der Kindesmutter aus und der Beteiligte zu 5. zog ein. Randnummer 3 Für den 10.06.2020 hatten der Antragsteller und die Kindesmutter einen gemeinsamen Termin beim Standesamt vereinbart. In diesem Termin sollte die Anerkennung der Vaterschaft von V. durch den Antragsteller erfolgen. Zu diesem Termin erschien die Kindesmutter ohne Angabe von Gründen nicht. Der Antragsteller gab daraufhin eine einseitige Vaterschaftsanerkennung ab. Eine einvernehmliche Lösung unter Einschaltung des Jugendamtes der Stadt Halle (Saale) scheiterte, weil die Kindesmutter zu den Terminen im Jugendamt am 06.06.2020 und 09.07.2020 nicht erschien. Randnummer 4 Am 09.07.2020 leitete der Antragsteller das hiesige Verfahren ein. Am 06.08.2020 erkannte der Beteiligte zu 5. die Vaterschaft für V. beim Standesamt in T. an und die Kindesmutter stimmte dieser Anerkennung zu. Bei dem Beteiligten zu 5. handelt es sich um den derzeitigen Lebenspartner der Kindesmutter, der mit dieser und allen 6 Kindern (auch zum Zeitpunkt der letzten Anhörung) zusammenwohnt. Sowohl die Kindesmutter als auch der Beteiligte zu 5. gingen zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft davon aus, dass der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes ist. Der Beteiligte zu 5. nahm die Elternzeit für V. in Anspruch. Randnummer 5 Der Antragsteller hatte zunächst nach der Trennung weiterhin regelmäßig Umgang mit V.. Seit Anfang Juli 2020 fanden die Umgänge nach dem Willen der Kindesmutter seltener statt und wurden Ende Juli 2020 vollständig verweigert. Der Antragsteller bemüht sich seitdem um weitere Umgänge mit dem Kind. Das vom Antragsteller beim Amtsgericht Halle (Saale) am 15.09.2020 eingeleitete Umgangsverfahren (Az.: 26 F 1487/20 UG) endete mit der Vereinbarung der Beteiligten, dass der Antragsteller berechtigt ist, einmal die Woche Umgang mit V. - zunächst vier Mal in begleiteter Form und perspektivisch unbegleitet- auszuüben. Nachdem über die begleiteten vier Umgänge hinaus keine weiteren Umgänge zustande kamen, leitete der Antragsteller am 17.03.22021 ein weiteres Umgangsverfahren ein (26 F 416/21 UG). Randnummer 6 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ihm die Erlangung der Vaterschaft nicht dadurch versperrt werden dürfe, dass ein anderer Mann während des von ihm angestrengten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkannt, obwohl zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Anerkennenden und dem Kind noch keine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe und ihm weitere Kontakte mit dem Kind erst im Nachgang durch die Kindesmutter erschwert worden seien. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 1. festzustellen, dass der Beteiligten zu 5., Herr C. S., nicht der Vater des Kindes V. N. R. S., geboren 2020 in D., ist, Randnummer 9 2. festzustellen, dass er der Vater des Kindes V. N. R. S., geboren 2020 D., ist. Randnummer 10 Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben den Anträgen zugestimmt. Randnummer 11 Die Kindesmutter und der Beteiligte zu 5. beantragen, Randnummer 12 die Anträge abzuweisen. Randnummer 13 Sie sind der Ansicht, dass eine Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 Abs.2 BGB ausgeschlossen sei, weil zwischenzeitlich eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 5. bestehe und diese gefährdet sei, wenn die Vaterschaft des Antragstellers festgestellt werden würde. Randnummer 14 Die Beteiligten wurden angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 14.10.2020 (Bl. 51 ff. der Akte) und vom 21.04.2021 (Bl. 135 ff.d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.11.2020 ein Abstammungsgutachten zur Feststellung der Vaterschaft eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses wird auf das Gutachten von Herrn Professor Dr. med. R. L. vom 11.02.2021 (Bl. 81 ff. der Akte) Bezug genommen. Bezüglich des sonstigen Sach- und Verfahrensgegenstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Randnummer 15 Die Anträge sind zulässig und begründet. Randnummer 16 Es ist festzustellen, dass der Beteiligte zu 5. nicht der Vater des Kindes ist (§ 1599 BGB Abs.1 BGB). Ferner ist festzustellen, dass der Antragsteller der Vater des Kindes ist. Randnummer 17 Über die Anträge auf Anfechtung und Feststellung ist einheitlich zu befinden, damit das beteiligte Kind nicht vaterlos wird, §§ 179, 182 FamFG. Randnummer 18 1. Der Beteiligte zu 5. gilt als Vater des Kindes, weil er die Vaterschaft nach §§ 1592 Nr.2, 1600 c Abs.1 BGB anerkannt und die Kindesmutter dem Anerkenntnis nach § 1595 Abs.1 BGB zugestimmt hat. Randnummer 19 2. Der Antragsteller ist gemäß § 1600 Abs.1 Ziffer 2, Abs.2 BGB anfechtungsberechtigt. Er hat an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Auch die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs.1 BGB ist gewahrt, weil der Antrag bei Gericht vor Ablauf von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes eingegangen ist. Randnummer 20 3. Die Anhörung der Beteiligten sowie das eingeholte Gutachten hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes ist. Die Vaterschaftszuordnung ist zwischen den Beteiligten zwar unumstritten gewesen. Gleichwohl war eine Beweiserhebung zu diesem Punkt nicht überflüssig. In Abstammungsverfahren ist die Einholung eines Abstammungsgutachtens auch bei einem Konsens der Beteiligten regelmäßig geboten. Randnummer 21 Die Anhörung der Beteiligten hat ergeben, dass die Kindesmutter in der Empfängniszeit vom 27.06.2019 bis zum 24.10.2019 ausschließlich mit dem Antragsteller ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte. Darüber hinaus ist die Vaterschaft des Antragstellers durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R. L. vom 11.02.2021 festgestellt worden. Die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller ergab unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde einen Gesamtwert der Vaterschaftsplausibilität von W = 99,9999 %. Dies entspricht dem verbalen Prädikat „Vaterschaft praktisch erwiesen“ zugeordnet. Die gemäß § 1600 c Abs.1 BGB bestehende Vaterschaftsvermutung ist aufgrund der Beweisaufnahme somit widerlegt. Randnummer 22 4. Der erfolgreichen Anfechtung steht auch § 1600 Abs.2 BGB nicht entgegen. Die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, setzt voraus, dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist (was die Einholung des Abstammungsgutachtens bestätigt hat), und weiter, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne des § 1600 Abs.1 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Randnummer 23
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